Strategien beim Know-how- Schutz von Medizinprodukten. Dr. Christian Pisani LL.M. (London) Rechtsanwalt

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1 Strategien beim Know-how- Schutz von Medizinprodukten Dr. Christian Pisani LL.M. (London) Rechtsanwalt

2 Übersicht Was ist eigentlich Know-how? Wie schützt das Gesetz mein Know-how? Wie kann ich mein Know-how wirksam schützen durch (1) Einrichtung eines (präventiven) betriebsinternen Know-how- Schutzprogramms; (2) Abschluss (wirksamer) Vertraulichkeitsvereinbarungen?

3 Was ist überhaupt Know-how? - Keine (abschließende) gesetzliche Definition, vielmehr vorausgesetzt; - Konkretisierung durch Rechtsprechung: Kenntnisse, Erfahrungen und Informationen aller Art, sofern diese (1) nicht offenkundig sind; (2) im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen; (3) ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an Geheimhaltung gegeben ist und (4) nach dem erkennbaren Willen des Geschäftsinhabers geheim bleiben sollen.

4 Was ist überhaupt Know-how? Definition von Know-how durch die Gerichte dem Grunde nach weit gefasst. Eine (vertragliche) Konkretisierung im Einzelfall erscheint dennoch angezeigt zur - Sensibilisierung der beteiligten Parteien; - Prävention einer Know-how-Verletzung; - Durchsetzbarkeit im Verletzungsfall.

5 Was ist überhaupt Know-how? Abgrenzung zu gewerblichen Schutzrechten: Know-how ist sämtliches Wissen, das einem Sonderrechtsschutz als Immaterialgüterrecht nicht zugänglich ist oder nicht zugänglich gemacht worden ist.

6 Know-how-Schutz durch das Strafrecht - Wettbewerbsrecht (UWG): - 17 UWG (Geheimnisverrat durch Mitarbeiter); - 18 UWG (Verwertung von Vorlagen); - 19 UWG (Verleiten/ Erbieten). - Strafgesetzbuch (StGB): - 242, 246 StGB (Diebstahl/ Unterschlagung); - 202a ff. StGB (Datenschutz). - Sonstige Bestimmungen: - 85 GmbHG/ 404 AktG (Verletzung von organschaftlichen Geheimhaltungspflichten); - 44 Abs. 1 i.v.m. 43 Abs. 2 BDSG (Missbrauch personenbezogener Daten).

7 Know-how-Schutz durch das Zivilrecht (1) außerhalb vertraglicher Beziehungen: - Wettbewerbsrecht, insb. - 4 Nr. 9 lit. c) UWG (Produktnachahmung); - 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung); - 3 UWG (Generalklausel). - Deliktsrecht, insb Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung); Abs. 2 BGB i.v.m. 17 f. UWG/ 242, 246 StGB; BGB. - Sonstige Anspruchsgrundlagen, insb BGB ~ (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch); ff. BGB (Bereicherungsanspruch); Abs. 2, 667 BGB (Herausgabeanspruch).

8 Know-how-Schutz durch das Zivilrecht (2) Innerhalb vertraglicher Beziehungen: Abs. 2 BGB (allgemeine Rücksichtspflicht); - arbeitsrechtliches Loyalitätsgebot; - Vertraulichkeitsvereinbarung.

9 Wie kann ich mein Know-how wirksam schützen? Know-how-Schutz hat auf zwei Ebenen zu erfolgen: - Einrichtung eines betriebliches Know-how-Schutzprogramms; - Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Mitarbeitern/ (externen) Partnern.

10 Vorbeugender Know-how-Schutz durch Schaffung eines betrieblichen Know-how-Schutzprogrammes - Betriebsinterne Identifikation von relevantem Knowhow und dessen wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen; - Know-how-Management ( need to know ); - Dokumentation über Informationsvergabe; - Verzicht auf elektronische Datenträger/ s (zur Übermittlung sensibler Informationen);

11 Vorbeugender Know-How-Schutz durch Schaffung eines betrieblichen Know-How-Schutzprogrammes - Kopierverbote; - Sensibilisierung der Know-how-Träger für wirtschaftliche Bedeutung; - Zurückhaltung bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen/ bei Messeauftritten; - Zurückhaltung bei Betriebsbesichtigungen (Personenkreis: fotografierende Chinesen ; Betriebsteile: Prototypen ).

12 Vorteile eines Know-how-Schutzprogrammes - Dokumentation des Nichtverbreitungswillens; - Reduktion des Risikos, Kontrolle über Know-how und dessen Verbreitung zu verlieren ( Wissen diffundiert ); - Minderung des Verletzungsrisikos durch Vorbeugung ( Schadensersatz letztlich suboptimal ); - Möglichkeit, frühzeitig Know-how-Verletzungen zu erkennen, und so geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen ( einstweiliger Rechtsschutz ).

13 Vertraulichkeitsvereinbarungen als Kern effektiven Know-how-Schutzes Betriebsinterner Know-how-Schutz durch - Vertraulichkeitsklauseln in Arbeits-/ Aufhebungsverträgen zur Konkretisierung des allgemeinen arbeitsrechtlichen Loyalitätsgebots; - Wettbewerbsverbote bei Ausscheiden. Know-how-Schutz im Übrigen durch - Abschluss (eigener) Vertraulichkeitsvereinbarungen.

14 Vertraulichkeitsvereinbarungen als Kern effektiven Know-how-Schutzes - Abschluss möglichst vor Aufnahme von konkreten Gesprächen; - Prüfung im Einzelnen jedenfalls angezeigt (u.u. erhebliches Haftungsrisiko für Know-how-Empfänger bzw. Schutzlücken für Know-how-Geber); - Entwurf durch Juristen gemeinsam mit zuständigem Know-how-Träger unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Schutzbedürfnisse; - Sprache.

15 Eckpunkte für eine effektive Vertraulichkeitsvereinbarung - Präambel (als Auslegungshilfe); - Vertragsgegenstand und Bestimmung des geschützten Know-how; - Sachliche Ausnahmen vom Know-how-Schutz; - Erfasster Personenkreis; - Verpflichtung zum Schutz des Know-how im Einzelnen;

16 Eckpunkte für eine effektive Vertraulichkeitsvereinbarung - Zweckbestimmung für die Nutzung des überlassenen Know-how; - Folgen einer Vertragsverletzung; - Laufzeit; - Pflichten bei Vertragsbeendigung; - Gerichtsstandsvereinbarung/ Schiedsklausel.

17 Vertragsgegenstand und Bestimmung des geschützten Know-how - Definition und Beschreibung des gegenständlichen Know-how; - Festschreibung des bisherigen Kenntnisstandes des Know-how-Empfängers; - Verbot, Kopien oder Abschriften von den überlassenen Informationen zu fertigen und über die Vertragslaufzeit hinaus zu behalten.

18 Erfasster Personenkreis - Vertragspartner selbst, einschließlich dessen Arbeitnehmer/ freie Mitarbeiter; - Konzerngesellschaften.

19 Verpflichtung zum Schutz des Know-how im Einzelnen - Generalklausel; - Begrenzung der Weitergabe von Know-how; - Verpflichtung, (weitere) Know-how- Empfänger ihrerseits zur Geheimhaltung zu verpflichten; - Zustimmungserfordernis vor Weitergabe/ Offenbarung.

20 Folgen einer Vertragsverletzung - Schadenersatz; - Vereinbarung einer (angemessenen) Vertragsstrafe - Bemessungsgrundlagen?! - Ergänzende Ansprüche.

21 Streitbeilegung - Ordentliche Gerichtsbarkeit: - Verfahrensöffentlichkeit und Offenkundigkeit; - Antragsformulierung. - Schiedsgerichtsbarkeit: - Wahrung der Vertraulichkeit; - Wahl der richtigen Verfahrensordnung. - Sonstige Mediations-Verfahren: - Zeitfaktor?!

22 Rechtsfolgen bei Know-how-Verletzung Anspruch auf - Unterlassung; - Auskunft; - Besichtigung; - Schadensersatz; - Bereicherung, Herausgabe, Beseitigung; - außerordentliche Kündigung.

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dr. Christian Pisani LL.M. (London) Müller&Pisani Rechtsanwälte Rottenbucher Str. 5 T 089/ F 089/ E christian.pisani@muellerpisani.com W

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