Rechtswissenschaftliches Institut. Wirtschaftsfreiheit
|
|
- Gerhard Solberg
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wirtschaftsfreiheit
2 Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit Art. 94 BV als «grundlegendes Ordnungsprinzip einer auf marktwirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung» (BGE 138 I 378) Art. 27 BV als «individualrechtlicher Gehalt» dieses Prinzips Art. 27 BV Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit als Individualrecht Wirtschaftsverfassung Art. 94 BV ff Art. 94 BV Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit als Ordnungsprinzip Seite 2
3 Funktion der Wirtschaftsfreiheit Individualrechtliche Funktion (Art. 27 BV): Anspruch auf wirtschaftliche, insb. berufliche Entfaltung Wirtschaftspolitisch-institutionelle Funktion (Art. 94 BV): Bund ist verpflichtet, Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu wahren und den freien Wettbewerb zu schützen Bundesstaatliche Funktion (Art. 95 Abs. 2 BV): Bund schafft einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum Seite 3
4 Persönlicher Schutzbereich Inländische natürliche und juristische Personen Ausländische Personen: o Natürliche Personen mit uneingeschränkter Zulassung auf dem Arbeitsmarkt (z.b. wegen Niederlassungsbewilligung, Ausländergesetz, Staatsvertrag etc.) o Ausländische juristische Personen, wenn aufgrund eines Staatsvertrags Anspruch auf wirtschaftliche Tätigkeit besteht Nicht jedoch Gemeinwesen und staatliche Angestellte (z.b. Notare, Ärzte in öffentlichen Spitälern etc.) Art. 27 BV schützt nur privatwirtschaftlich tätige Personen Seite 4
5 Sachlicher Schutzbereich Schutz der gewerbsmässigen privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit o BGE 109 Ia 116 E. 4b: Eine solche Tätigkeit liegt vor, wenn Privatrechtssubjekte Güter oder Dienstleistungen zu einem Markt- oder Geldwert herstellen, anbieten, erwerben oder weitergeben. o o o o o Nicht: staatliche Tätigkeiten Ausschlaggebend für Gewerbsmässigkeit ist Austauschverhältnis Keine Gewinnerzielung notwendig, Kostendeckung reicht aus Unerheblich ob Gewerbe gesellschaftlich akzeptiert Irrelevant: Selbstständig oder unselbstständig; haupt- oder nebenberuflich; dauernd oder gelegentlich Seite 5
6 Sachlicher Schutzbereich Schutz des Einzelnen in seiner wirtschaftlichen Entfaltung o Freie Wahl und Ausübung des Berufes o Freier Marktzugang o Freie Ausübung der Berufstätigkeit o Vertragsfreiheit o Werbefreiheit o Freie Wahl der Unternehmensform, der Mitarbeitenden und der Gestaltung der Betriebsverhältnisse Seite 6
7 Sachlicher Schutzbereich Ansprüche auf staatliche Leistung? o Bedingter Anspruch auf Benutzung des öffentlichen Grundes o Vgl. BGer., 8C_930/2015, E. 6.2: «[Art. 27 BV] verschafft unter Vorbehalt des bedingten Anspruchs auf gesteigerten Gemeingebrauch jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen.» o Anspruch auf Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten Seite 7
8 Sachlicher Schutzbereich Ansprüche auf staatliche Leistung? o Kein Anspruch auf höhere Bildung o Zulassungsbeschränkungen und Studiengebühren zulässig o Vgl. BGer., 8C_930/2015, E. 6.2: «Art. 27 Abs. 2 BV gibt keinen Verfassungsanspruch darauf, dass bestimmte Berufe von allen Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten (Vermögen, Gesundheit, Begabung) ergriffen und ausgeübt werden dürfen.» Seite 8
9 Einschränkung Prüfungsschema 1. Grundsatzkonformität (Art. 94 BV) 2. Schranken nach Art. 36 BV o Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) o Öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) o Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) o Kerngehalt (Art. 36 Abs. 4 BV) 3. Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten Seite 9
10 Einschränkung Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) Verbot wettbewerbsverzerrender, wirtschaftspolitischer Eingriffe o Bspw.: Förderung einzelner Gewerbezweige, Behinderung des freien Wettbewerbs, planmässige Wirtschaftsordnung o Dem öffentlichen Interesse (öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit) dienende Massnahme ist grundsatzkonform, die primäre Zielsetzung muss aber wettbewerbsneutral sein Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig, wenn in der Verfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet (Art. 94 Abs. 4 BV) Seite 10
11 Einschränkung Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit Eingriffe - Grundsatzkonform = nicht wirtschaftspolitisch motiviert «die polizeilichen oder sozialpolitischen Massnahmen sowie durch die Erfüllung anderer öffentlicher Interessen gebotenen Massnahmen, mit Ausnahme namentlich der wirtschaftspolitischen Massnahmen» und zwar auch dann, wenn sie faktisch wettbewerbsbeschränkend wirken - Grundsatzwidrig: Massnahmen, die von der Zielsetzung her den freien Wettbewerb beeinträchtigen oder behindern sollen, um gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu sichern oder zu begünstigen oder die privatwirtschaftliche Tätigkeit oder die Wettbewerbsordnung auszuschalten bzw. das Wirtschaftsleben nach einem festen Plan zu lenken Grundsatzwidrige Eingriffe gem. Art. 94 Abs. 1 BV unzulässig; aber ausnahmsweise gem. Abs. 4 zulässig wenn Voraussetzungen gem. Abs. 4, dann Zulässigkeit gem. Art. 36 BV ermitteln Seite 11
12 Einschränkung Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit Beispiele für explizite Abweichungen in der BV: Konjunkturpolitik (Art. 100 Abs. 3 BV) Aussenwirtschaftspolitik (Art. 101 Abs. 2 BV) Landwirtschaft (Art. 104 Abs. 2 BV) Beispiele für implizite Abweichungen durch Monopole des Bundes: Eisenbahnen, Seilbahnen, Schiff-, Luft- und Raumfahrt (Art. 87 BV) Kernenergie (Art. 90 und 118 Abs. 2 lit. c BV) Beispiele für kantonale Regalrechte: Historische Regale, z.b. Jagd- und Fischereiregal Neuere Monopole, z.b. im Bereich Elektrizitätsversorgung Seite 12
13 Einschränkung Art. 36 BV Gesetzliche Grundlage o Für schwerwiegende Einschränkungen Grundlage im formellen Gesetz erforderlich Verbot einer Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit Einführung einer Bewilligungspflicht Einführung eines Monopols o Für nicht schwerwiegende Einschränkungen Rechtsgrundlage auf Verordnungsstufe ausreichend o Bei system- oder grundsatzwidrigen Eingriffen ist zusätzlich zur gesetzlichen Grundlage eine Grundlage in BV oder kantonalem Regalrecht erforderlich Seite 13
14 Einschränkung Art. 36 BV Grundsatzkonform Öffentliches Interesse o Sozialpolitische Interessen Verbot von Geldspielautomaten o Öffentliche Sicherheit Kampfhundeverbot o Öffentliche Gesundheit Rauchverbote o Öffentliche Ordnung o Raumplanerische Interessen o Kultur-, Umwelt-, Energie-, Gesundheitspolitik Quelle: Quelle: Quelle: Seite 14
15 Einschränkung Art. 36 BV Öffentliches Interesse o Für systemkonforme/grundsatzkonforme Eingriffe (d.h. solche, die auf grundsatzkonformen öffentlichen Interessen beruhen) gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Art. 36 BV o Systemwidrige/grundsatzwidrige Eingriffe (d.h. solche, denen eine wirtschafts- oder standespolitische Zielsetzung zugrunde liegt) erfordern eine Grundlage in BV oder kantonalen Regalrechten (Art. 94 Abs. 4 BV) Seite 15
16 Einschränkung Art. 36 BV Verhältnismässigkeit o Verhältnismässig: Generelles Tabak- und Alkoholwerbeverbot auf öffentlichem Grund (BGE 128 I 295) Bewilligungspflicht für Ausübung der Reflexologie (BGE 109 Ia 80) o Unverhältnismässig: Quelle: Verbot der Verteilung von Werbung auf öffentlichem Grund (BGE 131 I 223) Kantonales Plakatmonopol, das auch privaten Grund erfasst (BGE 128 I 3) Seite 16
17 Einschränkung Art. 36 BV Kerngehalt o Individualrechtlicher Kerngehalt Anspruch auf Ausübung eines Berufes Freie Wahl des Berufes Verbot der Zwangsarbeit Berufsverbote verletzen Kerngehalt nicht o Wirtschaftspolitisch-institutioneller Kerngehalt Schutz der marktwirtschaftlichen Ordnung Vertragsfreiheit Seite 17
18 Einschränkung Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten Wettbewerbsneutralität des Staates Einzelne Marktteilnehmer dürfen grundsätzlich nicht begünstigt oder benachteiligt werden Gerichtlich einklagbarer Individualanspruch auf Gleichbehandlung (BGE 131 II 271) Als Konkurrenten gelten «Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen.» (BGE 125 I 431) aktuell: Taxi/Uber Gilt nicht absolut, aus öffentlichen Interessen kann eine gewisse Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein o Z.B. öffentliche Sicherheit oder Umweltschutz Seite 18
19 Einschränkung - Übersicht Prüfung der Grundsatzkonformität (Art. 94 Abs. 4 BV) Führt Massnahme zu Verzerrung oder Ausschaltung des Marktes? Wenn ja, ist der Eingriff selber das Eingriffsmotiv oder dient er einem grundsatzkonformen öffentlichen Interesse? Massnahme weicht nicht vom Grundsatz ab Massnahme weicht vom Grundsatz ab Besteht eine Grundlage in der BV oder gibt es ein entsprechendes kantonales Regalrecht? Ja Sind die Einschränkungsvoraussetzungen nach Art. 36 BV gegeben? Ist die Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten erfüllt? Nein Ja Nein Massnahme ist zulässig Massnahme unzulässig Schema nach BIAGGINI, ius.full 2003, S.10 Seite 19
Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5
Übungen im öffentlichen Recht I Fall 5 Bachelorstudium Rechtswissenschaft, FS 2015 MLaw Gregori Werder Seite 1 Übersicht I. Sachverhalt II. Lösung III. Lernkontrolle Seite 2 1 Lernziele Sie verstehen die
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrFall Assistent auf Abwegen
Fall Assistent auf Abwegen 1. Welchen Rechtsweg kann Prof. X beschreiten? Was sind seine Anträge? Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Art. 82 ff. BGG Anfechtungsobjekt: Gem. Art. 82 lit.
MehrSpezialgesetzliche Vorschriften des Lebens- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) sowie des Produktsicherheitsgesetzes sind nicht zu prüfen.
Fall 3 Gefährlicher Wein Anfang des Jahres 2012 mehren sich Presseberichte, wonach es vornehmlich im Land Bayern zu vielfachem Verkauf und Verzehr von schadstoffbelastetem Wein gekommen ist. In Rede stand
MehrRechtsetzungslehre. Prof. Dr. Felix Uhlmann. Universität Zürich HS 2014. Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Universität Zürich Rechtsetzung durch Private 13 Rechtsetzung durch Private 13 Selbstregulierung (Begriff) (Gesteuerte) Selbstregulierung liegt vor, wenn
MehrDer ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus).
Der ETH-Rat beschränkt für einen bestimmten Studiengang die Anzahl Studienplätze (numerus clausus). Cablecom nimmt französischsprachige TV- Programme vom Kabelnetz. Das Bauamt lehnt das Gesuch um Durchführung
MehrPrivate Sicherheitsdienste
Private Sicherheitsdienste Zur Tàtigkeit freier Unternehmer auf dem Gebiet der òffentlichen Sicherheit und Ordnung von Dr. iur. Peter BueB K RICHARD BOORBERG VERLAG Stuttgart Munchen Hannover Berlin Weimar
MehrArt. 21 Abs. 1 GG. Der Begriff der Partei 2 Abs. 1 PartG
Art. 21 Abs. 1 GG (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die
MehrLizenznehmer als Verletzer: Vertragsoder Schutzrechtsverletzung?
1 Lizenznehmer als Verletzer: Vertrags- oder 20. September 2014 Vitznau Stefan Kohler Worüber sprechen wir? Fallgruppen von Fehlverhalten des LN: Persönlich Sublizenzierung ohne Ermächtigung Nutzung im
MehrGesG Gesundheitsgesetz, vom 2. April 2007, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/16918/2/810.1_2.4.07_71.pdf.
Zürich: Quellen / Unterlagen Zürich Quellen GesG Gesundheitsgesetz, vom 2. April 2007, Stand am 1. Januar 2011, http://www.lexfind.ch/dta/16918/2/810.1_2.4.07_71.pdf. numedbv Verordnung über die nichtuniversitären
MehrNumerus clausus. Einleitung: Zugangsbeschränkungen. Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Übungen im Europarecht Fall 10 vom 8. Mai 2008.
Numerus clausus Fall 10 vom 8. Mai 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann (Vertretung: Florian Utz) Einleitung: Zugangsbeschränkungen 2 Frage 1: Artikel 12 EGV (1/16) Frage Verstösst Österreich
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
AVR 12 Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Privatrechtliche Verwaltungsträger 22 2 Privatrechtliche Verwaltungsträger 22 Privatrechtliche Verwaltungsträger Öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform
MehrS. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG
S. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG I. Schutzbereich Geschützt ist die Wohnung zur freien Entfaltung der Persönlichkeit in räumlicher Hinsicht. Der Begriff Wohnung wird weit ausgelegt,
MehrAargau. Quellen. Unterlagen. Akupunktur. Akupunktur
Akupunktur Aargau Quellen GesG Gesundheitsgesetz vom 20. Januar 2009, Stand am 1. Januar 2010, abrufbar unter http://www.lexfind.ch/dta/333/2/301.100.pdf. VBOB Verordnung über Berufe, Organisationen und
MehrRechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip
Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister
MehrGLÜCKSSPIEL ALS GRUNDRECHT?
Vorabend-Veranstaltung des Datenschutzforums Schweiz Referent: RA Matthias Horschik, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich (www.horschik.ch) Baden, den 21. Januar 2014 GLÜCKSSPIEL ALS GRUNDRECHT? AUSGEWÄHLTE
MehrPädagogische Situationen und das Recht
Pädagogische Situationen und das Recht Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 32-2005: Schule und Erziehungshilfen Erprobte Konzepte 10.11.2005
MehrAbkürzungsverzeichnis... 15. Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 15 Einleitung... 21 A. Einführung... 21 B. Gang der Untersuchung... 29 Erster Teil: Grundlagen... 31 A. Die Relevanz der Grundrechte für den Drittschutz... 31
Mehr5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip
5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden
MehrOff-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld
Off-Label Use Ärztliche Therapiefreiheit und Haftungsrisiken im Spannungsfeld 12. November 2015 Dr. iur. et dipl. sc. nat. ETH Stefan Kohler, Rechtsanwalt, VISCHER AG Inhalt Worum geht es? Sorgfaltspflichten
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 35 Hintergrund Steuerstreit CH USA
MehrInternet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz
Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano
MehrNein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.
Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene
MehrÜbungen im Obligationenrecht Besonderer Teil
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 6 unter Freunden 2. April 2015 www.rwi.uzh.ch/huguenin Mögliche Ansprüche von O gegen A 1. Herunterladen Software beschädigt PC von O Informatikerrechnung
MehrDomain-Namen. Selbstregulierung: ICANN. - Internet Corp. for Assigned Names & Numbers. - Private Organisation in den USA
2.5.2005 Domain-Namen Vorlesung Informations-, Informatik- und Telekommunikationsrecht SS05 Juristische Fakultät, Universität Basel David Rosenthal Domain-Namen - Kein staatliches Schutzrecht - Domain-Namen:
MehrSteuerverfassungsrechtliche Probleme der BetriebsaufSpaltung und der verdeckten Gewinnausschüttung
Steuerverfassungsrechtliche Probleme der BetriebsaufSpaltung und der verdeckten Gewinnausschüttung Rechtsgrundsätze versus Gerichtspraxis Von Karl Albrecht Schachtschneider Juristische G :.:;;:.; moibllothek
MehrDr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG. Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr INTERNET-GEWINNSPIELE: GRUNDLEGENDE ÄNDERUNG DER RECHTSPRECHUNG - ANMERKUNG ZUR GAMBELLI-ENTSCHEIDUNG DES EUGH (URT. V. 06.11.2003 - AZ.: C-243/0) Kanzlei RA Dr. Bahr Sierichstr.
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrArt. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel.
Art. 208 ZPO. Erledigung des Schlichtungsverfahrens, Rechtsmittel. Die Erledigung eines Schlichtungsverfahrens unterliegt den gleichen Möglichkeiten der Anfechtung wie die Erledigung eines gerichtlichen
Mehrao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil www.brodil.at
www.brodil.at Grundsätzliches Arbeitnehmerbegriff Zur-Verfügungstellen der Arbeitskraft In persönlicher Abhängigkeit Weisungsbindung in persönlicher Hinsicht Eingliederung Kontrollunterworfenheit Rechtsgrundlagen
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Universität Zürich Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Datenschutz Leseplan: Skript 36 BGE 138 II 346 ff. EuGH, Urteil
Mehrmaxgrafconsulting Strategie «Die richtigen Dinge tun» Inhaltsverzeichnis
maxgrafconsulting Strategie «Die richtigen Dinge tun» Inhaltsverzeichnis 1 Ziel... 2 2 Zweck / Nutzen... 2 3 Inhalt / Vorgehen... 2 3.1 Informationsanalyse... 3 3.2 Individuelle Wertvorstellungen / harmonisiertes
MehrDie Strafbarkeit von Submissionsabsprachen gemäß 298 StGB unter besonderer Berücksichtigung von BGH 2 StR 154/12
ROXIN RECHTSANWÄLTE LLP Die Strafbarkeit von Submissionsabsprachen gemäß 298 StGB unter besonderer Rechtsanwalt Dr. Alexander von Saucken www.roxin.com Themen und Gliederung A. 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende
MehrMinisterium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr
168 Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr 22. Wahrnehmung der Aufsicht über Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern des Landes Die Kenntnisse des Wirtschaftsministeriums als Aufsichtsbehörde
MehrFall 9: Die Apothekerin
Fall 9: Die Apothekerin Mildburg Misch (M) entschließt sich dazu, in ihrer Heimatstadt eine Apotheke zu eröffnen. Nach dem Apothekengesetz (ApoG) bedarf es hierzu einer Erlaubnis, welcher eine sogenannte
MehrÄrztliche Werbung Im europäischen Kontext
Christoph Kretschmer Ärztliche Werbung Im europäischen Kontext Zulässigkeit von Werbeeinschränkungen für Ärzte nach europäischem Recht und deutschem Verfassungsrecht PETER LANG Europäischer Verlag der
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrMerkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration Einreise und Aufenthalt Steistegstrasse 13 Postfach 454 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 68 Telefax 041 819 22 59 www.sz.ch/migration Merkblatt Erteilung der
MehrNichtraucherschutz im Spannungsfeld zwischen betrieblicher Eigenverantwortung und staatlicher Schutzpflicht
Nichtraucherschutz im Spannungsfeld zwischen betrieblicher Eigenverantwortung und staatlicher Schutzpflicht Rechtsanwalt, Köln Uli-Faber@t-online.de 1 I. Rauchen als Rechtsproblem - Grundlagen II. III.
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2991 04.04.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dorothea Frederking (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Abgeordneter
MehrErster Teil: Deutschland in der internationalen Staatengemeinschaft
Erster Teil: Deutschland in der internationalen Staatengemeinschaft A. Völkerrechtliche Grundlagen I. Begriff des Völkerrechts 1) Definition 2) Begriffliche Abgrenzungen II. Eigenarten des Völkerrechts
MehrWeisungen OAK BV W 05/2014
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 05/2014 deutsch Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: 28. November 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe
MehrFall 14: Die Villa. Norman Jäckel Berend Koll Hannah Imbusch Solveig Meinhardt Dr. Anna Mrozek. Sommersemester 2014
Fall 14: Die Villa Der im Bundesland L lebende Eugenius Engelich ist (zunächst glücklicher) Erbe: Nach dem Tod seiner Großtante fällt ihm allein ein Grundstück mitsamt Gründerzeitvilla zu. Engelichs Euphorie
MehrFall 11 Pfändung. Lehrstuhl für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Privatrecht sowie Mediation. lic. iur.
Fall 11 Pfändung Lehrstuhl für Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Privatrecht sowie Mediation lic. iur. Claudia Wyss Seite 1 Übersicht Fall 1 Pfändbarkeit der Gegenstände: BMW, IV-Rente,
MehrÖffentliches Verfahrensrecht (Master)
(Master) Prof. Dr. Felix Uhlmann Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Rechtsetzungslehre Prof. Dr. Felix Uhlmann 1 Rechtszustand für die Dauer des Prozesses (Vorsorglicher, vorläufiger Rechtsschutz)
MehrÜbersicht zum Immobiliar-Sachenrecht
Dr. Philipp Hammerich Rechtsanwalt Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht Rechtsgeschäftlicher Erwerb von Grundstücken 873 I, 925 BGB Zu beachten, sind die Ähnlichkeiten zum Mobiliarsachenrecht. Der Aufbau
MehrBERUFSGRUNDSÄTZE UND STANDESREGELN
BERUFSGRUNDSÄTZE UND STANDESREGELN Unternehmensberater Ausgabe 2002 Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien Tel. + 43-5-90900-3539, Fax: +43-5-90900-285
MehrSteuerliche Aspekte bei der Beurteilung von Weiterbildungsaktivitäten
Steuerliche Aspekte bei der Beurteilung von Weiterbildungsaktivitäten Folie Nr. 1 Kernaufgaben der Hochschulen Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung Grundständige Studiengänge ( 10 HRG) Postgraduale
MehrTätigkeiten im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe
MERKBLATT Tätigkeiten im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe Stand: 12/2012 Ansprechpartner: Nora Mehlhorn +49 371 6900-1350 +49 371 6900-191350 mehlhorn@chemnitz.ihk.de Karla Bauer +49 3741 214-3120
MehrDas Streikrecht Ein Industriedenkmal in der Bundesverfassung 2000?
Das Streikrecht Ein Industriedenkmal in der Bundesverfassung 2000? 27. November 2013 Interdisziplinäre Ringvorlesung der Privatdozierenden der Universität Zürich zum Thema «Arbeit» PD Dr. iur. Patricia
MehrWeiterbildungstagung 2013 Privatrechtliche Aspekte des landwirtschaftlichen Bodenrechts, insbesondere aus der Sicht des Notars
Weiterbildungstagung 2013 Privatrechtliche Aspekte des landwirtschaftlichen Bodenrechts, insbesondere aus der Sicht des Notars Martin Bichsel Notar und Anwalt Fachanwalt SAV Erbrecht 1 BGBB-Rechtsgeschäfte
MehrÜbersicht. Kantonale Leistungen im Sozialversicherungsrecht
für kantonale Leistungen in der Sozialversicherung Präsentation zum Vortrag von Prof. Dr. Fragestellung Kann ein Kanton für Leistungen im Sozialversicherungsrecht auf die haftpflichtige Person regressieren?
MehrWeiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011. Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen
Weiterbildungsveranstaltung AAV 15. November 2011 Erste Erfahrungen eidg. StPO Praxis Beschwerdekammer Rechtsmittel in Haftsachen Ausgangslage Bemerkenswerte Änderungen zum bisherigen Recht Ausweitung
MehrModul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln
Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher
MehrGRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNGEN IM FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN SCHWEIZ EU
7. November 2014 GRENZÜBERSCHREITENDE DIENSTLEISTUNGEN IM FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN SCHWEIZ EU Prof. Astrid Epiney Institut für Europarecht Universität Freiburg i.ue. I. EINLEITUNG II. ZUR AUSLEGUNG DES FZA
MehrDie Zuständigkeit der Rechnungshöfe für die Prüfung der Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Zuständigkeit der Rechnungshöfe für die Prüfung der Körperschaften des öffentlichen Rechts Von Dr. Franz Knöpfle Professor für Öffentliches Recht an der Universität Augsburg Carl Heymanns Verlag KG
MehrA. Begriff des Regulierungsrechts
Interdisziplinäres Seminar zum Unternehmens- und Wirtschaftsrecht ht enreg e.v., Westerland, 30.9.2009 Die Produktion wettbewerbsanaloger Marktergebnise durch Regulierungsrecht in den Netzindustrien als
MehrAn den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien
An den VERFASSUNGSGERICHTSHOF Freyung 8 1010 Wien durch ERV Beschwerdeführerin: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Johannes Kepler Universität Linz, vertreten durch den Vorsitzenden O, Altenbergerstraße
MehrBERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Staats- und Europarecht
Klausur 1; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art.
Mehr2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 4: Für Bauaufträge: 5 278 000
Schwellenwerte 2 Vergabeverordnung Beispiele: Nr. 1: Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Trinkwasser- o. Energieversorgung oder Verkehr: 422 000 Nr. 2 Für bestimmte Liefer- und Dienstleistungsaufträge
MehrSonn- und Feiertagsgesetz: Auswirkungen auf gewerbliche Tätigkeiten
GEWERBERECHT - G10 Stand: Juli 2012 Ihr Ansprechpartner Thomas Teschner E-Mail thomas.teschner@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-200 Fax (0681) 9520-690 Sonn- und Feiertagsgesetz: Auswirkungen auf gewerbliche
MehrDiskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt
Dr. Erwin Buchinger Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt Schwerpunkte und Zielsetzungen der Behindertenanwaltschaft
MehrRundschreiben 25/2001 vom 10.07.2001
Page 1 of 5 Rundschreiben 25/2001 vom 10.07.2001 Notarielle Mitwirkung bei der Gründung und beim Angebot von Vorratsgesellschaften Die Gremien der Bundesnotarkammer, insbesondere der Ausschuss für notarielles
MehrDas Verfahren Massgebende Normen in der ZPO - Aufteilung nach vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen und solchen während des Verfahrens - ZPO 110,
Einleitung - Definitiver Rechtsschutz kann aufgrund der Verfahrensdauer illusorisch werden - Einstweiliger Rechtsschutz für Geldforderungen: nach SchKG - Das Prozessrecht sieht eine Übergangslösung für
MehrHomo oeconomicus, homo ludens und ordnungspolitische Konsequenzen 20 Jahre Lotterien
Homo oeconomicus, homo ludens und ordnungspolitische Konsequenzen 20 Jahre Lotterien Univ. Prof. Dr. Bernhard Felderer IHS - Institut für f r Höhere H Studien 7. September 2006 Homo oeconomicus Der Homo
MehrAusbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger
Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des
MehrDie Betriebsbewilligung im Rettungsdienst
Dr. iur. MATHIAS BOSCHUNG, Rechtsanwalt Die Betriebsbewilligung im Rettungsdienst Rechtsnatur und rechtliche Grundlagen Übersicht 1. Ausgangslage 1.1 Gegenstand des Rettungsdienstes 1.2 Rettungsdienst
MehrDie Rolle der WEKO im öffentlichen Beschaffungswesen
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Die Rolle der WEKO im öffentlichen Beschaffungswesen SVöB Mitgliederversammlung,
MehrMerkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide (vom 13. Oktober 2008)
Zürcher Steuerbuch Teil I Nr. 30/500 Amtliche Auskünfte und Vorbescheide Merkblatt KStA Merkblatt des kantonalen Steueramtes betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorbescheide (vom 13. Oktober
MehrELGA & Menschenrechte ::
ELGA & Menschenrechte :: die elektronische Gesundheitsakte aus grundrechtlicher Sicht RA Dr. Wolfram Proksch proksch@pfr.at www.pfr.at :: Was ist ELGA? Infos auf www.elga.gv.at ELGA ist die Abkürzung für
MehrSchweizerisches Bundesverwaltungsrecht Kommunikations- und Energierecht II. Radio und Fernsehen. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21.
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Kommunikations- und Energierecht II. Radio und Fernsehen Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21. November 2014 Vorbereitung Gesetze: RTVG Literatur: Häner/Lienhard/Tschannen/Uhlmann/Vogel,
MehrVereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 u. 2 GG)
Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 u. 2 GG) I. Bedeutung und Funktion des Art. 9 Abs. 1 u. 2 GG Im Verhältnis zu den grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 und 8 GG fungiert die Vereinigungsfreiheit
MehrFall 14 - Ein kleiner Gefallen -
Fall 14 - Ein kleiner Gefallen - Die Studenten-WG von A, B und C muss vor dem langen Wochenende noch einkaufen. A, der krank im Bett liegt, bittet B, für ihn einige Lebensmittel auf eigene Rechnung mitzubringen.
MehrLandgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
41 O 45/13 Verkündet am 04.09.2013 Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alt. Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Klägers, Prozessbevollmächtigte:
MehrÜberwachung am Arbeitsplatz Big Brother hat ein Auge auf die Angestellten
Big Brother hat ein Auge auf die Angestellten Informatikrecht Inhalt 2 Überwachung am Arbeitsplatz Gesetzliche Grundlagen Wirtschaftsbeispiel Bilder Titelseite: http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/gesetze-recht/artikel/kontrolle_was-duerfen-die-chefs/
MehrÄnderung des Arbeitsgesetzes
Dritte Vorlage Änderung des Arbeitsgesetzes Die Abstimmungsfrage lautet: Wollen Sie die Änderung vom 14. Dezember 2012 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz,
Mehr> Mutterschaftsentschädigungen sind bei der AHV-Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers geltend zu machen.
Taggelder Wer zahlt Taggelder und wieviel? > Mutterschaftsentschädigungen sind bei der AHV-Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers geltend zu machen. AHV > «Kleines» Taggeld für erste Ausbildung ca. Fr.
MehrAnfechtungsobjekt und Zugang zum Rechtsschutz bei realem Verwaltungshandeln
St.Galler Tagung zur Verwaltungsrechtspflege Kongresshaus Zürich (1105.) 5. Juni 2014 Anfechtungsobjekt und Zugang zum Rechtsschutz bei realem Verwaltungshandeln Benjamin Schindler 1 Übersicht I. Traditionelle
MehrSucht & Fahreignung aus administrativmassnahmen-rechtlicher Sicht
Sucht & Fahreignung Kurt Häne, Abteilungsleiter Strassenverkehrs- und Kantons St. Gallen Sucht & Fahreignung Organisatorisches: Abteilung Administrativmassnahmen 14 Mitarbeitende (davon 9 Fallbeurteilende)
MehrEinführung ins Datenschutzrecht
Workshop vom 6. Dezember 2004 Einführung ins Datenschutzrecht Dr. Wolfgang Straub Überblick Wozu Datenschutz? Grundlagen Grundsätze der Datenbearbeitung Rechte der Betroffenen Anwendungsbeispiele 2 1 Rechtsquellen
MehrMaßgeblichkeitsprinzip und grundsåtzliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz*
Maßgeblichkeitsprinzip und grundsåtzliche Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz* O Sachverhalt H und W sind Gesellschafter einer OHG, die einen Großhandel mit Motorrad-Ersatzteilen betreibt.
Mehr- 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27.
einwohnergemeinde Stand: 19. Dezember 2003 Gestützt auf - 56 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 - die Verordnung über das kantonale Bodenverbesserungswesen vom 27. Dezember 1960 - das kantonale
MehrInhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 Kapitel I: Gegenstand und Gang der Untersuchung... 21 A. Einführung in die besondere Problematik des Datenschutzes... 21 B. Untersuchungsgegenstand der Dissertation...
MehrHEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Datenschutz bei Portfoliotransfers in der Schweiz. Zürich, 28. März 2014 René Schnichels
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Datenschutz bei Portfoliotransfers in der Schweiz Zürich, 28. März 2014 René Schnichels I Wann spielt Datenschutz eine Rolle? 1. Vorbereitung der Bestandsübertragung: Due Diligence,
MehrDr. Michael Kilchling. Strafvollzugsrecht (9) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2014/2015 1
Dr. Michael Kilchling Strafvollzugsrecht (9) Michael Kilchling Vorlesung Strafvollzugsrecht WS 2014/2015 1 Vollzugsplan 17 JVollzGB I: Behandlungs- und Vollzugsplankonferenzen Die an der Behandlung maßgeblich
MehrRechtliche Risiken rund um die ZSVA
Rechtliche Risiken rund um die ZSVA Sterilgutversorgung im Spital welche Zukunft? 2. Fachtage über die Sterilisation Schweiz. Gesellschaft f. Sterilgutversorgung (SGSV), 7./8. Juni 2006 Monika Gattiker
MehrBürgerliches Gesetzbuch
BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher
MehrInhaltsverzeichnis. Erster Teil: Parteienfinanzierung in Deutschland
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 13 I. Hintergrund und Ziel der Arbeit... 13 II. Methode... 14 III. Eingrenzung der Parteienfinanzierung... 14 IV. Diskussionsaufbau... 15 V. Übersetzungen... 16 Erster
MehrJuristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012
Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012 Wiederholung Rechtsschutz im Subventionsrecht Rückabwicklung
MehrVerwaltungsstrafrecht 4. Juni 2010
Prof. B. Tag et al. FS 2010 Verwaltungsstrafrecht 4. Juni 2010 Dauer: 120 Minuten Kontrollieren Sie bitte sowohl bei Erhalt als auch bei Abgabe der Prüfung die Anzahl der Aufgabenblätter. Die Prüfung umfasst
MehrEuropäisches Arbeitsrecht. SoSe 2009. Offene Methode der Koordinierung. System der Grundfreiheiten. 21./28. April 2009, S. 1
Rechtsquellen der Sozialpolitik im Primärrecht Unmittelbar wirkende Normen: Art. 39 (Arbeitnehmerfreizügigkeit) Art. 141 (Entgeltgleichheit) Grundrechte (Grundrechtscharta, soft law ) und allgemeine Rechtsgrundsätze
MehrANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN
ANFORDERUNGEN AN DEN NACHWEIS DER ASV-BERECHTIGUNG FÜR KRANKENHÄUSER UND MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN Rechtssymposium des G-BA am 29.04.2015 Dr. Reimar Buchner Fachanwalt für Verwaltungsrecht Fachanwalt
MehrAufwandsentschädigungen und Versicherungen im Bereich Ehrenamt. - ein Überblick. Ref. Dieter Harant (IBPro)
Aufwandsentschädigungen und Versicherungen im Bereich Ehrenamt - ein Überblick Ref. Dieter Harant (IBPro) www.ibpro.de 1 Materielle Tauschwerte im Ehrenamt (aus Wissensmagazin 01/10) Direkte Geldzahlungen
Mehr1.10.2009 Abschluss PK
I. Dienstverhältnis begonnen ab 1.1.2004 auch vom KV Uni erfasst, wenn vor 1.1.2004 begonnen und dann verlängert (befristet oder unbefristet) auch, wenn Dienstverhältnis vor 1.1.2004 begonnen und Option
MehrBehördliches Vorgehen gegen Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5532 Behördliches Vorgehen gegen Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit Unter besonderer Berücksichtigung
MehrBeispiele für Instrumente der indirekten Verhaltenssteuerung
Anreize Beispiele für Instrumente der indirekten Verhaltenssteuerung Finanzielle Anreize - Vergünstigungen: * Subventionen/Steuererleichterungen * Förderung von Investitionen in umweltfreundliche Technologien
MehrGraubünden. Quellen. Unterlagen. Graubünden: Quellen / Unterlagen
Graubünden: Quellen / Unterlagen Graubünden Quellen GesG Gesetz über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden (Gesundheitsgesetz), vom 1. Januar 1985, Stand am 1. Januar 2011, abrufbar unter : http://www.lexfind.ch/dta/23615/de/.
Mehr