Die Liberalisierung des Kfz-Ersatzteilemarktes
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1 Jura Chantal Eckert Die Liberalisierung des Kfz-Ersatzteilemarktes Wissenschaftlicher Aufsatz
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3 Die Liberalisierung des Kfz-Ersatzteilemarktes I. Aufhänger Die Einführung der Reparaturklausel Die Europäische Kommission möchte dafür sorgen, dass Verbraucher mehr Auswahl und ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis beim Kauf von sichtbaren Autoersatzteilen wie Motorhauben, Stoßstangen, und Kotflügeln erhalten. Sie hat daher eine Änderung der Richtlinie 98/71 über den Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmusterrichtlinie) vorgeschlagen, die dazu führen würde, dass die Mitgliedstaaten den Geschmacksmusterschutz für Autoersatzteile nicht mehr aufrechterhalten können. Die vorgeschlagene Richtlinienänderung betrifft nur die Ersatzteile auf dem Anschlussmarkt, die durch ein auf Neuheit und Eigenart basierendes Geschmacksmuster geschützt sind. Nichtsichtibare Elemente, wie Motorteile oder mechanische Teile sind von der Änderung nicht betroffen. Damit würde der gesamte EU-Markt für sichtbare Ersatzteile, der auf ca. 10 Milliarden jährlich veranschlagt wird, für unabhängige Ersatzteilhersteller geöffnet, d. h. für solche, die keine Verbindung zu den Fahrzeugherstellern haben. Nach Schätzungen der Kommission sind die betreffenden Ersatzteile in Mitgliedstaaten, in denen sie dem Geschmacksmusterschutz unterliegen, 6 %-10% teurer. Nicht sichtbare Elemente wie Motor- oder Getriebeteile sind von dem Vorschlag ebenso wenig betroffen wie Teile von Neufahrzeugen. Sichtbare Elemente eines Kfzs sind in Deutschland und anderen EU-Staaten, mit Ausnahme z.b. Großbritanniens, durch das Geschmacksmustergesetz geschützt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Der EU-Kommission zufolge erwirtschaftet die Kfz-Branche fast 40% ihres Gewinns mit Ersatzteilen. Im September 2004 verabschiedete die EU-Kommission eine Reparaturklausel, welche sichtbare Kfz-Ersatzteile wie Außenspiegel, Kotflügel, Türen und Lampen von diesem Schutz ausnimmt. Diese Klausel verhindert somit das Produktmonopol der Kfz-Hersteller bei karosserieintegrierten Ersatzteilen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat am einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vorgelegt, der unter anderem auch für Deutschland weit reichende Folgen hätte. Dieser Richtlinienvorschlag betrifft den erwähnten Geschmacksmusterschutz von Ersatzteilen, mit denen die Erscheinungsform von komplexen Erzeugnissen (z.b. Kraftfahrzeuge) wiederhergestellt werden soll. Ziel ist es, die Beschränkungen des Sekundärmarktes für Ersatzteile durch Geschmacksmusterschutz vollständig zu beseitigen. Hierbei wird allerdings zunächst ausschließlich der Sekundärmarkt (Anschlussmarkt) für Ersatzteile behandelt. Es sind also nur solche Ersatzteile betroffen, bei denen die Gestaltung ausschlaggebend ist für die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion oder Erscheinungsform des Erzeugnisses. Dies bedeutet, dass das
4 betreffende Teil des komplexen Erzeugnisses nur durch ein Ersatzteil ersetzt werden kann, das mit dem Originalteil identisch ist. Diese Ersatzteile werden als sog. must-match -Ersatzteile bezeichnet. Mit Artikel 1 des Richtlinienvorschlags, der Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EG modifiziert, werden die betreffenden Ersatzteile auf dem Sekundärmarkt vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen. Es wird eine so genannte Reparaturklausel eingeführt, wonach kein Geschmacksmusterschutz besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Deutschland behält sich trotzdem auch nach Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliche Gesetzgebung weiterhin einen Muster- und Modellschutz für alle Ersatzteile vor. 1. Stand der Diskussion Dem Wortlaut des Richtlinienvorschlags entsprechend erfasst die Richtlinie grundsätzlich alle Ersatzteile, die der Reparatur eines Kraftfahrzeugs dienen. Der Produktschutz wird in erster Linie vor dem Hintergrund seines wichtigsten Anwendungsbereiches, nämlich der Ersatzteile für Kraftfahrzeuge diskutiert. Dabei sollte aber berücksichtigt werden, dass es auch um grundsätzliche Fragen der Reichweite des Designschutzes geht. Hierbei stehen sich zwei Meinungen zur Frage des Designschutzes für must-match"-ersatzteile auf dem Sekundärmarkt gegenüber 1 : Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass Designschutz für Ersatzteile die logische Konsequenz des Rechts am geistigen Eigentum ist. Demzufolge würde eine Unterscheidung zwischen Primärmarkt und Sekundärmarkt für Ersatzteile allgemeinen Grundsätzen des Rechts am geistigen Eigentum widersprechen. Die andere Meinung vertritt, dass der Designschutz nicht auf Ersatzteile auf dem Sekundärmarkt erstreckt werden sollte, da es sonst zu nicht gerechtfertigten Monopolstellungen kommen würde. Diese Auffassung verteidigt die Reparaturklausel des Richtlinienvorschlags als die angemessene Lösung des Problems 2. Hierbei ist fraglich, ob die Erstreckung des Geschmackmusterschutzes auf must-match Ersatzteile einen Missbrauch des Geschmackmustersystems bedeutet oder, ob die Reparaturklausel zu einer Aushöhlung von Rechten am geistigen Eigentum führen würde. Diese Frage kann nur beantwortet werden mit Blick auf den Zweck des Designschutzes, wie er sich aus der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung ergibt. 1 GRUR Int 2005, Siehe 83. Sitzung des Bundestages, 15. Wahlperiode, Freitag, den 12. Dezember 2003.
5 a.) Situation in den Mitgliedsstaaten Nachdem die Richtlinie 98/71/EG in die einzelstaatliche Gesetzgebung durch alle Mitgliedsstaaten umgesetzt werden sollte, besteht folgende Situation: b.) Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Österreich, Zypern, die Tschechische Republik, Litauen, Malta, Polen, Portugal, die Slowakei, Slowenien und Schweden behalten weiterhin einen Muster- und Modellschutz für Ersatzteile bei. In Irland, Italien, Lettland, Luxemburg, Belgien, Ungarn, den Niederlanden, Spanien sowie dem Vereinigten Königreich gibt es Reparaturklauseln, wonach zwar neuen Erzeugnissen Muster- und Modellschutz gewährt wird, im Anschlussmarkt zu Reparatur- oder Ersatzzwecken anderweitige Teile zugelassen sind. Griechenland sieht eine Reparaturklausel vor die eine Schutzdauer von 5 Jahren mit einer fairen und angemessenen Vergütung verbindet. Diese Vergütungsregelung ist noch nicht praktisch umgesetzt worden. Den Schutz sichtbarer Ersatzteile hat die EU bislang noch nicht harmonisiert. Bis zu einer europaweit einheitlichen Regelung behält der Gesetzentwurf deshalb die bestehenden Rechtsvorschriften bei. Danach sind Ersatzteile wie Kotflügel, Motorhaube oder Stoßfänger als Geschmacksmuster geschützt, sofern sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen. Neben den Kfz-Herstellern hat sich in der Vergangenheit ein freier Ersatzteilemarkt etabliert. Daran soll sich künftig nichts ändern. Die Kfz-Hersteller haben ausdrücklich erklärt, den freien Markt künftig nicht durch unangemessene Inanspruchnahme von Schutzrechten zu beeinträchtigen. Diese Zusage ist Grundlage für die Beibehaltung der bestehenden Rechtslage. Dies garantiert ein auskömmliches Nebeneinander der Marktteilnehmer. Nutznießer dieses Preiswettbewerbs ist der Verbraucher. Parallele Entwicklungen Nach Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht für must-match -Ersatzteile im Anschlussmarkt kein Rechtsschutz zur Verfügung. Im nationalen Muster- und Modellrecht jedoch schon. Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor ermöglicht den Nutzern u.a. die Wahl zwischen konkurrierenden Ersatzteilen, beantwortet jedoch die Frage nicht, ob Ersatzteile gewerblichen Schutzrechten unterliegen oder nicht.
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