Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs
|
|
- Anton Kranz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 OLG München, Beschluss v AR 30/16 Titel: Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs Normenkette: FamFG 3, 466 Abs. 1 Leitsätze: 1. Verweist das für den Sitz der ausstellenden Bank örtlich zuständige Gericht ein Aufgebotsverfahren wegen Kraftloserklärung eines Sparbuchs an das Gericht, das für die das betroffene Sparkonto führende Filiale zuständig ist, kann einem derartigen Beschluss - ungeachtet der Frage, ob sich die Zuständigkeit sachlich zutreffend nach 466 I 1 oder aber nach S. 2 FamFG bestimmt - Bindungswirkung beizumessen sein. (amtlicher Leitsatz) Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss regelmäßig der Nachprüfung entzogen ist. Nur ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher - objektiv - willkürlich ist. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aufgebotsverfahren, Kraftloserklärung, Sparbuch, Zuständigkeit, Bindungswirkung, Verweisungsbeschluss Vorinstanz: AG München Beschluss vom UR II 291/15 Fundstelle: MDR 2016, 729 Gründe Leitsatz: OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom AR 30/16 Oberlandesgericht München Az.: 34 AR 30/16AG München AG Potsdam - In dem gerichtlichen Bestimmungsverfahren Beteiligte: M. H.- Antragstellerin - wegen Aufgebotsverfahrens -
2 erlässt das Oberlandesgericht München Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und die Richterin am Oberlandesgericht Paintner am folgenden Beschluss Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Potsdam. Gründe: I. 1 Die in Potsdam wohnhafte Beteiligte beantragte am beim Amtsgericht München (Az. 103 UR II 291/15) die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines auf sie und ihren verstorbenen Ehemann ausgestellten Sparbuchs der H.-Bank. Das Bankhaus in der Rechtsform der Aktiengesellschaft hat seinen Sitz in München und unterhält in Potsdam eine Filiale; bei dieser wird das Sparkonto auch geführt. 2 Das Amtsgericht München hat sich mit Beschluss vom für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Beteiligten an das Amtsgericht Potsdam verwiesen ( 3 FamFG). Es hat zur Begründung ausgeführt, zuständig sei nach 466 Abs. 1 FamFG das Gericht, bei welchem der Erfüllungsort der Urkunde liege. Dafür sei nicht der Hauptsitz der ausstellenden Bank, sondern der Wille der Parteien des Sparvertrags maßgeblich. Aus diesem ergebe sich hier der Erfüllungsort in Potsdam. Dort sei das Sparbuch ausgestellt und dessen Abwicklung erfolgt; dort wohne die Antragstellerin und habe ihr verstorbener Ehemann gelebt. 3 Das Amtsgericht Potsdam hat sich mit Beschluss vom (Az. 56 AR 2/16 (2)) seinerseits für unzuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht München vorgelegt. Es meint, die Zuständigkeit richte sich mangels Bestimmung eines Erfüllungsorts nach 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG, weil der Bankkunde bei jeder Filiale in Deutschland nach Vorlage der Sparurkunde eine Auszahlung begehren könne. Demnach komme es auf den allgemeinen Gerichtsstand der Bank an, der sich in München befinde. 4 II. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG, weil das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst befasste Gericht, das Amtsgericht München, zu dessen Bezirk gehört Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung sind hier gegeben (vgl. OLG Brandenburg BeckRS 2013, 09138). Insoweit gelten namentlich für die Einleitung durch gerichtliche Vorlage wie für die Notwendigkeit einer rechtskräftigen Unzuständigerklärung vergleichbare Grundsätze wie bei Zuständigkeitskonflikten im Rahmen von 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. 5 Rn. 25, Rn. 37) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Potsdam, weil es an den gemäß 3 Abs. 1 FamFG nach Anhörung der Antragstellerin (vgl. 3 Abs. 1 Satz 2 FamFG) ergangenen Beschluss des Amtsgerichts München gebunden ist. 7
3 a) Der Gesetzgeber hat in 3 Abs. 3 FamFG die grundsätzliche Unanfechtbarkeit solcher Verweisungsbeschlüsse und deren Bindungswirkung angeordnet, was im Bestimmungsverfahren fortwirkt und demnach vom Senat zu beachten ist (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1091; 1994, 126/127; Zöller/Vollkommer 36 Rn. 28 zu 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten unter Gerichten auszuschließen, wird es hingenommen, dass auch unrichtige oder verfahrensfehlerhaft ergangene Beschlüsse grundsätzlich binden und demnach selbst ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss regelmäßig der Nachprüfung entzogen ist (siehe Zöller/Vollkommer 36 Rn. 28 m. w. N.). Nur ausnahmsweise tritt die Bindungswirkung dann nicht ein, wenn die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt und daher - objektiv - willkürlich ist (BGHZ 102, 338/341 und st. Rechtspr.; OLG Brandenburg vom = BeckRS 2013, 09138; Keidel/Sternal 3 Rn. 53; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. 3 Rn. 8; Hk-ZPO/Kempter 6. Aufl. 3 FamFG Rn. 2; Zöller/Vollkommer a. a. O.; Zöller/Greger 281 Rn. 17 und 17a; Zöller/Geimer 3 FamFG Rn. 4). Willkür liegt vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (st. Rechtspr.; BGH NJW-RR 2013, 764; 2011, 1364; ferner OLG Brandenburg a. a. O.). 8 b) Davon kann hier nicht die Rede sein; der ergangene Verweisungsbeschluss ist bindend. 9 aa) Die örtliche Zuständigkeit für das ein Sparbuch eines privaten Bankhauses betreffende Aufgebotsverfahren richtet sich primär nach dem in der Urkunde bezeichneten Erfüllungsort ( 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Insoweit ist jedoch allgemein anerkannt, dass eine ausdrückliche Bezeichnung selbst nicht erforderlich ist, sondern die Bestimmbarkeit des Erfüllungsorts gemäß 269 BGB ausreichend ist (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 231; OLG Frankfurt vom , 20 W 363/11, juris; OLG Zweibrücken vom , 2 AR 40/13, nicht veröffentl.; Keidel/Giers 466 Rn. 12; Bumiller/Harders/Schwamb 466 Rn. 2). Auch wenn das Amtsgericht München nicht die Möglichkeit erwogen hat, dass das Sparbuch an allen (deutschen) Filialorten der H.-Bank vorgelegt und das Guthaben eingelöst werden kann, somit nicht filialgebunden ist und es deshalb an einer Bestimmbarkeit i. S. v. 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG fehlen könnte, ergibt sich daraus kein Aufklärungsdefizit derartigen Ausmaßes, dass die Bindungswirkung entfiele. 10 bb) Die örtliche Zuständigkeit für das Aufgebot von Sparbüchern ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Nichts desto weniger hat der Gesetzgeber davon abgesehen, über eine mit 36 Abs. 3 ZPO vergleichbare Vorschrift eine Vereinheitlichung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen (vgl. Hk-ZPO/Kempter 5 FamFG Rn. 5). 11 (1) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom ) geht in der Sache von der Zuständigkeit am Sitz der das Konto führenden Stelle (z. B. einer Filiale) aus (juris Rn. 4). Nach dem mitgeteilten Sachverhalt ist die Entscheidung nicht nach einer bindenden Verweisung gemäß 3 FamFG, sondern wegen Ungewissheit über die Zuständigkeit ( 5 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) im Verhältnis zwischen den Gerichten am Hauptsitz und am Sitz der Konto führenden Stelle ergangen. 12 (2) Nach Meinung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom , I-3 Sa 1/13 = FGPrax 2013, 231) ist für die Kraftloserklärung eines Sparbuchs das Gericht des Ortes örtlich zuständig, an dem die verbriefte Leistung (hier: die Auszahlung) zu erbringen ist. Beständen mehrere die örtliche Zuständigkeit begründende Erfüllungsorte, sei das zunächst mit der Angelegenheit befasste Gericht als das örtlich zuständige zu bestimmen. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt waren das Gericht am Sitz der Konto führenden Stelle und das Gericht am Hauptsitz der Bank beteiligt. Auch hier ist zu beachten, dass bindende Beschlüsse im Sinne von 3 FamFG offenbar nicht vorlagen, ein Fall gemäß 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG somit nicht gegeben war.
4 13 (3) Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom ) hält es in einem Verfahren nach 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG für zutreffend, jedenfalls vertretbar und nicht ohne jede gesetzliche Grundlage, wenn das Gericht, welches für die das Sparkonto führende Filiale örtlich zuständig ist, das Verfahren an das Gericht des Hauptsitzes der Bank verweist. 14 (4) Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Beschluss vom ) erachtet es als unzweifelhaft, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien des Sparvertrags das in der örtlichen Filiale auf die am selben Ort wohnende Beteiligte ausgestellte Sparbuch dort auch präsentiert und die darin verbriefte Forderung geltend gemacht werden könne. Für die Frage des Erfüllungsorts sei es dann ohne Bedeutung, wo die aus dem Wertpapier verpflichtete Bank (offenbar dieselbe wie die gegenständliche) ihren (Haupt- )Sitz hat. Davon ausgehend hat es eine sich damit nicht befassende Verweisungsentscheidung des Gerichts am Sitz der Filiale in Frankenthal (Pfalz) an das Gericht des Hauptsitzes in München als nicht bindend erachtet. 15 c) Weil die gesetzlich angeordnete Bindungswirkung nur ausnahmsweise entfällt, braucht sich der Senat hier nicht abschließend mit den dargestellten Rechtsauffassungen auseinanderzusetzen. Das verweisende Gericht hat sich ausdrücklich auf die Meinung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (siehe b. bb. (4)) gestützt, wonach es nicht auf den Hauptsitz ankommt ( 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG), sondern vorrangig auf den Erfüllungsort, den dieses Gericht als durch die örtliche Filiale der Bank bestimmt sieht. Dieser Sichtweise liegt auch die Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (b. bb. (1)) zugrunde, welches den Erfüllungsort als durch das Konto führende Center bestimmbar erachtet, das Aufgebotsverfahren dort als wegen der Sachnähe angebracht bezeichnet und deshalb nicht auf 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückgreift. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (b. bb. (2)) bejaht gleichermaßen - jedenfalls auch - einen vereinbarten Erfüllungsort am Sitz der Konto führenden Zweigstelle. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (b. bb. (3)), der eine Verweisung vom Gericht der Filiale an das Gericht des Hauptsitzes zugrunde lag, hatte - wie der Senat in der gegenständlichen Sache ebenfalls - die Bindungswirkung gemäß 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu beachten. Dies gilt aber hier ebenso im Fall der Verweisung an das für die Filiale örtlich zuständige Gericht. Denn es ist jedenfalls vertretbar, eine vorrangig vereinbarte (vgl. 269 Abs. 1 BGB) Zuständigkeit am Ort der das Sparkonto führenden Filiale anzunehmen (OLG Frankfurt und OLG Zweibrücken je a. a. O.). 16 ] c) Dass sich das Amtsgericht München darüber hinaus nicht weiter gehend damit befasst hat, ob wegen der Vorlagemöglichkeit des Sparbuchs bei jeder Filiale in Deutschland - auch am Hauptsitz der Bank in München - eine vorrangige eigene Zuständigkeit, sei es gleichermaßen aus 466 Abs. 1 Satz 1 oder aber subsidiär aus 466 Abs. 1 Satz 2 FamFG, begründet ist, die nur unter den Voraussetzungen von 4 FamFG überwindbar wäre, muss nicht entschieden werden, weil dies unter den aufgezeigten Gegebenheiten keinen den Willkürvorwurf rechtfertigenden Mangel begründet. Lorbacher Dr. Schwegler Paintner Vorsitzender Richter am Richterin am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Leitsatz: FamFG 3, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 466 Abs. 1
5 Verweist das für den Sitz der ausstellenden Bank örtlich zuständige Gericht ein Aufgebotsverfahren wegen Kraftloserklärung eines Sparbuchs an das Gericht, das für die das betroffene Sparkonto führende Filiale zuständig ist, kann einem derartigen Beschluss - ungeachtet der Frage, ob sich die Zuständigkeit sachlich zutreffend nach 466 Abs. 1 Satz 1 oder aber nach Satz 2 FamFG bestimmt - Bindungswirkung beizumessen sein. OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom AR 30/16
Leitsatz. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat, Beschluss vom , Az.: 3 AR 73/09
Leitsatz 281 ZPO Eine vor Zustellung der Klage ausgesprochene Unzuständigerklärung samt klägerantragsgemäßer "Verweisung" wird nicht rechtskräftig und bindet auch nicht, sondern ist als in die Form einer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 AR 8/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 Amtsgericht Schwedt (Oder) ED 29/07 Amtsgericht Eberswalde - Familiengericht - Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Unterbringungssache
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 AR 84/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 C 392/03 Amtsgericht Zossen 12 O 419/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß In dem Rechtsstreit Rechtsanwälte..., Kläger, -
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 405/12 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 AR 16/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 27 C 69/05 Amtsgericht Oranienburg 214 C 118/06 Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit S gesellschaft
Mehr3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG
3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 64/16 BESCHLUSS vom 17. Mai 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 750 Abs. 1 Satz 1 Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 W 9/16 = HRB 4444 HB Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Handelsregistersache X-GmbH Beschwerdeführerinnen: 1. [ ], 2. [ ], beide vertr.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Dezember in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 50/06 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 115 Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Partei hinsichtlich einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. November in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 189/02 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein SGB X 64 Abs. 3 Satz 2 Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Oktober in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 270/05 BESCHLUSS vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom 26. November 2012, 23 UF 890/12
Leitsatz: Die Rückwärtsfrist des 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG endet mit Beginn des Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist (Anschluss
MehrAktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx360_11 letzte Aktualisierung: 31.10.2011 OLG München, 14.9.2011-31 Wx 360/11 AktG 192 Abs. 1, 192 Abs. 3 S. 1, 195, 241 Nr. 3; BGB 139 Gesamtnichtigkeit
MehrTitel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten
OLG Nürnberg, Beschluss v. 29.03.2011 11 WF 1590/10 Titel: Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als verschiedene Angelegenheiten Normenketten: RVG 13 II 1, 15 I, II, 16 Nr.
MehrSatzung, Ermächtigung, Geschäftsführer, Liquidator, 181 BGB, Befreiung, Selbstkontrahierungsverbot
Gericht OLG Zweibrücken Aktenzeichen 3 W 62/11 Datum Beschluss vom 06.07.2011 Vorinstanzen AG Montabaur, 14.04.2011, Az. 6 HRB 5357 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Satzung, Ermächtigung,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrIn der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx
Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 172/13 HRB 118506 AG München In der Handelsregistersache xxx, mit Sitz in xxx weiter beteiligt: xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrFür Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04
Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 227/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 10 O 634/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit Versicherung AG, vertreten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2003. in der Wohnungseigentumssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 40/03 BESCHLUSS vom 25. September 2003 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 43 Abs. 1, 45 Abs. 1; FGG 28 Abs. 2 a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 W 4/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 1 O 512/06 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit R B, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. März in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 94/06 BESCHLUSS vom 22. März 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4, 4a; ZPO 114; BerHG 1 Beabsichtigt der mittellose Schuldner,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung
MehrBGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx053_10 letzte Aktualisierung: 3.12.2010 OLG München, 10.11.2010-31 Wx 053/10 BGB 1371, 1931; EGBGB Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Korea: Ehegattenerbrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 31/10 BESCHLUSS vom 5. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 19. Zivilsenat - Familiensenat-, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az.: 19 UF 398/13
Leitsatz: Nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 276/08 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 30. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrDNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen
MehrBGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher
MehrKein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w261_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG Hamm, 15.11.2012 - I-15 W 261/12 GBO 12; FamFG 13 Kein Anspruch des Rechtsanwalts auf Übersendung der Grundakten
MehrBGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx153_10 letzte Aktualisierung: 14.2.2011 OLG München, 13.12.2010-34 Wx 153/10 BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1 Voraussetzungen einer
MehrZuständigkeit für die Einreichung einer Gesellschafterliste; Beurkundung nur des Angebots
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx400_12 letzte Aktualisierung: 14.12.2012 OLG München, 24.10.2012-31 Wx 400/12 GmbHG 40 Abs. 2 Zuständigkeit für die Einreichung einer Gesellschafterliste;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
MehrBESCHLUSS. Oberlandesgericht Bamberg. 1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg. des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg. vom 25.
1 U 64/10 11 O 781/09 - LG Coburg Oberlandesgericht Bamberg BESCHLUSS des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. August 2010 in Sachen gegen Streithelferin: wegen Versicherungsleistungen
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrThüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist
Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,
MehrAO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 323/11 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrOBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: Verg 18/10 Z3-3-3194-1-41-06/10 Vergabekammer Südbayern Im Namen des Volkes! Beschluss verkündet am 23.9.2010 die Urkungdsbeamtin Justizangestellte Der Vergabesenat
MehrBerliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 68/08 BESCHLUSS vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr.
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: OLG Nürnberg, W 300/12 GBO 53. Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15w300_12 letzte Aktualisierung: 20.4.2012 OLG Nürnberg, 15.3.2012 15 W 300/12 GBO 53 Zu den Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs 1. Eine Verletzung gesetzlicher
MehrNur ausnahmsweise Erfordernis für Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren auf Genehmigung einer Erbausschlagung für minderjähriges Kind
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb592_12 letzte Aktualisierung: 17.3.2014 BGH., 12.2.2014 - XII ZB 592/12 FamFG 9 Abs. 2, 41 Abs. 3; BGB 1796, 1822 Nr. 2 Nur ausnahmsweise Erfordernis für
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrReichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung
Mehrentsprechende ausdrückliche Verweisung enthält, steht dem nach Sinn und Zweck der Hemmungsregelung nicht entgegen.
Leitsätze: Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des 1600 b Abs. 1 BGB genügt unter den Voraussetzungen des 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB ein am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch;
MehrGesetze/Vorschriften: 5 I, 18 II VersAusglG 63, 64 Nr. 1 SGB VI
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Betrachtung der Geringfügigkeit sind allein die Kapitalwerte der Rentenanwartschaften. Denn nach 5 Abs. 1 VersAusglG, 63, 64 Nr. 1 SGB VI sind Entgeltpunkte maßgebliche
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli 2014. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF X I I ZB 709/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 und 2 Fc, 85 Abs. 2 a) Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein
Mehr688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO
688 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 3 691 Abs. 1 Nr. 1 696 Abs. 1 ZPO Stellt sich erst nach Erlass des Mahnbescheids heraus dass das Mahnverfahren aus einem der in 688 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 ZPO genannten Gründe nicht
MehrTitel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung
OLG München, Beschluss v. 27.05.2011 34 Wx 93/11 Titel: Grundbucheintragung: Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Testamentsvollstreckung Normenketten: BGB 2217 GBO 19, 22 Abs. 1, 35 Abs. 1,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 67/14 = 58 F 608/13 OV2 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrOBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO
11 U 51/06 Verkündet am 4. September 2007 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO hat der 11. Zivilsenat
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 413/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 13. November 2013 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrKeine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch einen von meheren Gesamtgläubigern einer Grundschuld
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zr182_09 letzte Aktualisierung: 27.05.2010 BGH, 15.04.2010 - V ZR 182/09 BGB 429 Abs. 2, 889 Keine Konsolidation bei Erwerb des belasteten Grundstücks durch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 158/08 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 289 Abs. 2 Satz 1 Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. X Z B 6 / 1 4 vom. 25. August 2015. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z B 6 / 1 4 vom 25. August 2015 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
MehrBei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein Anspruch auf Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils der Betriebsrente
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb148_06 letzte Aktualisierung: 08.10.2008 BGH, 02.07.2008 - XII ZB 148/06 BGB 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich kein
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 126/12 = 63 F 1095/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Dezember in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 38/13 BESCHLUSS vom 18. Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 17 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3; ZPO 85 Abs. 2,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrTenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16
OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.07.2016 7 UF 775/16 Titel: Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerbegründungsfrist Normenketten: FamFG 65, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1, 150, 243
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Az.: 4 W 20/10, Beschluss vom 14.01.2010
1 Leitsatz: 1. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist der Befangenheitsantrag innerhalb der nach 411 Abs. 4 ZPO gesetzten oder verlängerten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 36/07 BESCHLUSS vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GvKostG 5 Abs. 2; GKG 66 Abs. 2 bis 4 Gegen die Beschwerdeentscheidung
MehrVorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch der Restschuldbefreiung nach Vergleich mit allen Insovenzgläubigern
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb219_10 letzte Aktualisierung: 21.12.2011 BGH, 29.9.2011 - IX ZB 219/10 InsO 213, 299, 300 Abs. 1 Vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensphase und Ausspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 7/08 BESCHLUSS vom 5. Juni 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 4c Nr. 1 und 4, 296 Abs. 2 Satz 3 Durch den
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 135/05 BESCHLUSS vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 855 Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der
MehrDie Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die einen Ablehnungsantrag zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren unterliegt im Anwaltszwang. OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 25. März 2013, Az.:
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit
MehrDNotI. Dokumentnummer: 7zb2_12 letzte Aktualisierung: 18.3.2013 BGH, 7.2.2013 - VII ZB 2/12. BGB 288 Abs. 2
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7zb2_12 letzte Aktualisierung: 18.3.2013 BGH, 7.2.2013 - VII ZB 2/12 BGB 288 Abs. 2 Titulierung von Zinsen; Auslegungsfähigkeit des Zinsausspruchs Der in einem
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBeschluss. vom 07. November 2002
Leitsatz: Der unbestimmte Rechtsbegriff des "geschützten Kreuzungs- und Einmündungsbereichs" bei einem Rotlichtverstoß ist einzelfallbezogen durch richterliche Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten
MehrB e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...
Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
Mehr