FAQ Kompetenzzentren sonderpädagogische Förderung
|
|
- Melanie Lange
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 FAQ Kompetenzzentren sonderpädagogische Förderung Häufig gestellte Fragen zum Thema Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung (KsF) Wird die Leitung des KsF also die Schulleiterin oder der Schulleiter der Förderschule - Dienstvorgesetzte/r über alle Lehrkräfte für Sonderpädagogik in der Pilotregion und erhält die Personalhoheit? Die Leitung des KsF entwickelt den Entwurf eines Einsatzplans für die in der Pilotregion zur Verfügung stehenden Lehrkräfte für Sonderpädagogik. Ziel ist es dabei, mehr wohnortnahe Förderung in den allgemeinen Schulen zu ermöglichen und eine Kultur des Behaltens zu unterstützen. Dieser Einsatzplan wird einvernehmlich mit den kooperierenden allgemeinen Schulen und Förderschulen abgestimmt. Die Leitung des KsF handelt als Primus inter pares, nicht als Dienstvorgesetzte/r. Die Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte für Sonderpädagogik bleiben die selben Schulleiterinnen und Schulleiter wie vor Beginn der Pilotphase. Werden die Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die in den Grundschulen der Pilotregionen im Gemeinsamen Unterricht tätig sind und die im Schulkapitel Grundschule geführt werden, an das Kompetenzzentrum also an die Förderschule versetzt und von dort ggf. wieder abgeordnet? Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die sich im Schulkapitel Grundschule befinden, sind auch weiterhin im Gemeinsamen Unterricht tätig, da die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Grundschulen verbleiben. Mögliche Veränderungen beim Einsatzort durch das Personaleinsatzkonzept der Region erfolgen dann durch Abordnungen. Werden Lehrkräfte für Sonderpädagogik künftig überwiegend diagnostizieren, beraten und präventiv tätig sein und somit deutlich weniger unterrichten? Unterricht ist und bleibt das vorrangige Dienstgeschäft der Lehrkräfte. Bei dem neuen Konzept der KsF darf nicht vergessen werden, dass sich bereits existierende Förderschulen mit einer entsprechenden 1 von 6
2 Schülerschaft, die Anspruch auf Unterricht hat, weiterentwickeln. Im Laufe der Jahre kann es sein, dass sich das Arbeitsfeld der Lehrkräfte für Sonderpädagogik verändert und erweitert, Unterricht wird jedoch die Kernaufgabe auch dieser Berufsgruppe bleiben. Kann der Ausbau einer Förderschule zu einem KsF ein Weg sein, um den aufgrund rückläufiger Schülerzahlen gefährdeten Bestand der Schule zu erhalten? Das Ziel eines KsF ist u. a., mehr wohnortnahe, integrative Förderung in allgemeinen Schulen zu ermöglichen, wo immer dies von den Eltern gewünscht wird und fachlich-pädagogisch verantwortbar ist. Deshalb kann der sich ohnehin abzeichnende Schülerrückgang in Kombination mit dem Ausbaus von KsF die Schließung oder Verkleinerung von Förderschulen beschleunigen. Dies geschieht aber, ohne dass dadurch sonderpädagogische Kompetenz in der Region verlorengeht, da die Lehrkräfte für Sonderpädagogik nur ihren Einsatzort verändert haben. Im Gegenzug dazu könnten die allgemeinen Schulen gestärkt werden, da die zu fördernden Schülerinnen und Schüler hier verbleiben. Denkbar ist also, dass sich im Zuge der Entwicklung Kompetenzzentren oder einzelne Förderschulen zu Schulen ohne Schüler entwickeln. Können Lehrkräfte für Sonderpädagogik ähnlich wie bei Kindern mit Sinnesschädigungen auch bei Kindern mit Lern- und Entwicklungsstörungen im Sinne einer Frühförderung mit der Prävention bereits systematisch in den Kindertageseinrichtungen beginnen? Bei Kindern mit Lern- und Entwicklungsstörungen können Lehrkräfte für Sonderpädagogik ausschließlich schulpflichtige Kinder fördern, also Kinder, die bereits eine Schule besuchen. Für eine pädagogische Frühförderung, wie sie bei Kindern mit Sinnesschädigungen haushaltsund schulrechtlich verankert ist, fehlen sowohl die juristischen Voraussetzungen als auch die notwendigen Ressourcen. Im Rahmen der Netzwerkarbeit vor allem mit außerschulischen Partnern kann jedoch auch hier eine Kooperation mit dem Elementarbereich erfolgen. Vor allem die Schulträger und die außerschulischen Partner der KsF sind hier um Unterstützung gefragt. Im Übrigen gehört der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule zum Aufgabenfeld der Grundschulen. Es spricht nichts dagegen, dass in diesem Prozess, wenn es das regionale Gesamtkonzept vorsieht, auch Lehrkräfte für Sonderpädagogik mitwirken. 2 von 6
3 Ist es richtig, dass in der Pilotregion des KsF Grundschullehrkräfte schwierige Kindern künftig immer allein ohne sonderpädagogische Unterstützung unterrichten und die Lehrkräfte für Sonderpädagogik allenfalls beraten? Förderung auch von schwierigen Schülerinnen und Schülern, die einen über das übliche Maß hinausgehenden Unterstützungsbedarf haben, ist in erster Linie Aufgabe der Grundschule (der allgemeinen Schule). Dabei sollen die allgemeinen Schule jedoch nicht allein gelassen werden. Basis für die Unterstützung ist das von der Leitung des KsF erarbeitete einvernehmlich beschlossene Personaleinsatzkonzept der Region. Der Umfang der Unterstützung ist dabei abhängig vom Förderbedarf der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers. Erhalten die Grundschulen in den Pilotregionen jetzt aufgrund des neuen Konzepts des KsF deutlich mehr Unterstützung durch Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen als andernorts, weil in den Pilotregionen mehr Lehrkräfte zur Verfügung stehen? Für die Pilotregionen stehen keine zusätzlichen Ressourcen abgesehen von einer halben Lehrerstelle zum Aufbau der Prävention zur Verfügung. Bei dem Konzept geht es nicht um ein Mehr oder Weniger an sonderpädagogischer Förderung, sondern um ein Anders. Im Rahmen des pädagogischen Konzepts für die Pilotregion werden Grundsätze der Zusammenarbeit sowie die Einsatzplanung sonderpädagogischer Lehrkräfte einvernehmlich vereinbart. Die Erwartung an das neue Konzept ist, dass ein flexiblerer, unbürokratischerer Einsatz der Lehrkräfte für Sonderpädagogik als bisher auch zu einer qualitativen Steigerung der Förderung führt. Im Übrigen sollen in das regionale Gesamtkonzept, das neben dem Unterricht auch Beratung, Diagnose und Prävention umfasst, vor Ort Partner eingebunden werden. Neben der Jugendhilfe können das je nach den örtlichen Bedingungen auch andere Unterstützungssysteme sein (Schulpsychologie, Elternberatung, therapeutische Einrichtungen etc.). Sind die KsF eine Gefahr für den Gemeinsamen Unterricht, weil die Lehrkräfte für Sonderpädagogik wieder in das Stellenkapitel für Förderschulen versetzt werden, weil die Leitung des KsF über deren Einsatz bestimmt und weil die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf wieder hauptsächlich in KsF (also Förderschulen) unterrichtet werden? 3 von 6
4 Nein, das Konzept der KsF zielt im Gegenteil darauf, den Umfang der integrativen Beschulung in den allgemeinen Schulen zu erhöhen. Eine Rückversetzung von Lehrkräften für Sonderpädagogik in Förderschulkapitel ist nicht beabsichtigt. Im Erlass des MSW vom 25. Februar 2008 ist zudem betont worden, dass die Personaleinsatzplanung in der Pilotregion nicht dazu führen darf, dass integrative Ansätze zurückgefahren werden Kann auf Feststellungsverfahren des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach der AO-SF künftig grundsätzlich verzichtet werden? Ein AO-SF-Verfahren hat grundsätzlich unterschiedliche Funktionen. In den Pilotregionen ist es für den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (also der Förderschwerpunkte Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache) nicht mehr nötig, um die Ressourcen für eine sonderpädagogische Unterstützung zu erhalten; diese stehen in der Region unabhängig von der tatsächlichen Zahl von Schülerinnen und Schülern mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung. Insofern ist damit zu rechnen, dass es im schulrechtlichen Sinne in der Pilotregion deutlich weniger AO-SF gibt. Das AO-SF-Verfahren hat aber auch eine diagnostische Dimension, dient also dazu, Klarheit über die tatsächlichen Förderbedarf eines Kindes zu erhalten. Eine Diagnose auch im Sinne eines individuellen Förderbedarfs ist in jedem Fall vor einer dauerhaften Förderung eines Kindes durch eine sonderpädagogische Lehrkraft erforderlich. Eine rechtsklare Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegenüber den Eltern ist zudem dann erforderlich, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht mehr nach den Lehrplänen der allgemeinen Schule unterrichtet werden kann. In der Grundschule kann dies beispielsweise nach dem Wechsel von der Schuleingangsphase in die Klasse 3 erforderlich sein. Ein Wechsel des Förderorts von der allgemeinen Schule zur Förderschule/ zum Kompetenzzentrum, der gegen den Willen der Eltern erfolgen soll, setzt auch im schulrechtlichen Sinne ein AO-SF-Verfahren mit abschließender Entscheidung der Schulaufsicht voraus. Dürfen Eltern ein Feststellungsverfahren des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach der AO-SF beantragen? 4 von 6
5 Ja, Eltern können jederzeit ein Feststellungsverfahren beantragen. Anders als sonst würde eine mögliche Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen dann aber nicht zu zusätzlichen Lehrerstellenanteilen führen, da diese der Region ja unabhängig von Zahl und Ergebnis solcher Verfahren nach der AO-SF zur Verfügung gestellt worden sind. Der Effekt wäre gegebenenfalls, dass dieses Kind in die vor Ort praktizierte sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern einbezogen wird. Welche Kinder und Jugendlichen hier aber mit Unterstützung (auch) von Sonderpädagogen gefördert werden sollen, muss im Rahmen des Personaleinsatzkonzeptes vereinbart werden. Grundlage dafür ist auch eine entsprechende Diagnostik, d. h. individuelle Förderpläne für die betroffenen Kinder und Jugendlichen. Den Eltern sollte im Rahmen der Beratung daher das besondere Konzept des Kompetenzzentrums für sonderpädagogische Förderung erläutert werden. Haben Eltern einen Anspruch auf die Beschulung ihres Kindes in den Räumen des Kompetenzzentrums, also in einer Förderschule? Das Ziel des Konzeptes ist es, mehr wohnortnahe, integrative Förderung zu erreichen. Ein Rechtsanspruch im engeren Sinne ist schulrechtlich nicht verankert. Im Konfliktfall entscheidet daher die Schulaufsicht über den Förderort ( 19 Abs. 2 Schulgesetz). Die erhöhte Flexibilität, die das Konzept der KsF insbesondere bei den Lern- und Entwicklungsstörungen mit sich bringt, sollte dazu beitragen, dass der Förderort in den Pilotregionen möglichst einvernehmlich festgelegt werden kann. Im Rahmen der Pilotphase kann auch der Förderort allgemeine Schule bestimmt werden, ohne dass die Eltern einen Antrag auf Gemeinsamen Unterricht gestellt haben. Ist es in den Pilotregionen nötig, weiterhin Integrative Lerngruppen in der Sekundarstufe I einzurichten? Es ist Ziel des Konzeptes, eine wohnortnahe Beschulung, d. h. in der Regel also eine Förderung in allgemeinen Schulen, auch in der Sekundarstufe I zu erreichen. Hierzu sollen neue und flexible Konzepte der sonderpädagogischen Förderung und des Einsatzes von Lehrkräften für Sonderpädagogik auch in der Sekundarstufe I erprobt werden. Dabei ist nicht der Erlass zu den Integrativen Lerngruppen (BASS Nr. 3) für die Pilotregionen mit Blick auf Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen entscheidend als 5 von 6
6 vielmehr das Gesamtkonzept der Region sowie die Möglichkeiten des Personaleinsatzes. Stehen sich die Pilotregionen dann schlechter, weil es keinen Mehrbedarf für die Förderung in der Sekundarstufe I gibt? Sofern im Einzugsgebiet zu Beginn der Pilotphase bereits Integrative Lerngruppen eingerichtet waren, stehen die dafür zugewiesenen Stellenanteile weiterhin zur Verfügung. Mögliche haushaltsrechtliche Änderungen bei den Mehrbedarfsstellen können vom Grundsatz her durch die Schulaufsicht anteilig auch in den Pilotregionen umgesetzt werden. Insofern gibt es weder eine Benachteiligung noch eine Bevorzugung für die Pilotregionen. Dies würde auch dem Grundsatz nicht mehr oder weniger, sondern anders widersprechen. Gibt es für die Lehrkräfte in den Pilotregionen Fortbildungen zum Thema KsF? Die Kompetenzteams für die Lehrerfortbildung halten Angebote zur individuellen und zur sonderpädagogischen Förderung vor. Speziellere Fortbildungswünsche sollten mit den Kompetenzteams in den Regionen abgestimmt werden. An wen können sich Lehrkräfte für Sonderpädagogik, die im Rahmen des KsF neue Aufgaben übernehmen, mit ihren dienstrechtlichen Fragen wenden? Ansprechpartner ist wie auch bei anderen Fragen zum Arbeitseinsatz die zuständige Schulaufsicht (hier Dienstaufsicht). Bei Lehrkräften für Sonderpädagogik im Grundschulkapitel ist dies das Schulamt für die Grundschule, bei Lehrkräften im Stellenkapitel Förderschule die Bezirksregierung. 6 von 6
Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW
Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Eckpunkte für die Zuweisung von Stellen aus dem regionalen Stellenbudget für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (LES)
MehrWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I
1. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen der Sekundarstufe I RdErl. des Ministeriums für Schule,
MehrMinisterium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen. An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Islordrhein-Westfalen Ministetium für Schule und Weiterbildung NRW, 40190 Düsseldorf An die Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
MehrInklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote im Förderschwerpunkt Sprache
Inklusion durch eine Vielfalt schulischer Angebote im Förderschwerpunkt Sprache Bayern versucht, durch eine Vielfalt schulischer Angebote für alle Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen
MehrDie Festlegung des sonderpä dägogischen. Fo rderbedärfs und des Fo rderortes
P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Die Festlegung des sonderpä dägogischen Fo rderbedärfs und des Fo rderortes nach dem seit dem 01.08.2014 geltenden Schulrecht des Landes NRW - Ein Überblick über
MehrInklusion an Berufskollegs und Zukunft der Förderberufskollegs Folgerungen aus den drei Inklusionsgutachten und Planungen des MSW
Fachbeirat inklusive schulische Bildung am Freitag, den 06. November 2015, 15:00-18:00 Uhr Inklusion an Berufskollegs und Zukunft der Förderberufskollegs Folgerungen aus den drei Inklusionsgutachten und
MehrRegionale Bildungs- und Beratungszentren im Bezirk Nord. Januar 2013
Konzeption der Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) zur Unterstützung der inklusiven Bildung an Hamburgs Schulen Regionale Bildungs- und Beratungszentren im Bezirk Nord Januar 2013 Absender
MehrAntrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel
Antrag zur Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung/Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ( 19 SchulG AO-SF 11) Schulstempel S c h ü l e r b o g e n Neuantrag: Wechsel des Förderortes: Änderung
Mehrdes DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme des DGB Bezirk Nordrhein-Westfalen und der GEW Landesverband Nordrhein-Westfalen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) gemäß 77
MehrGEB für Stuttgart Sonderschulen 16. November 2015
GEB für Stuttgart Sonderschulen 16. November 2015 Staatliches Schulamt Stuttgart / Schmalenbach Inklusion an Stuttgarter Schulen Inhalt 1. Informationen zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg
MehrInklusionstagung des Landesinstituts
Konzeption der Regionalen Bildungs- und Beratungszentren (ReBBZ) zur Unterstützung der inklusiven Bildung an Hamburgs Schulen Inklusionstagung des Landesinstituts 12.-15.11.2012 Absender Unterstützung
MehrPersonal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege
Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und Personal für Betreuung und Pflege Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vom 27. April 2009-201D-3211-05/560 -
MehrVorschulische Sprachförderung
Vorschulische Sprachförderung (Für einen Vortrag vor Mitarbeiterinnen der Kindertageseinrichtungen wurden die folgenden Auszüge aus amtlichen Texten zusammengestellt. Die mündlich vorgetragene Kommentierung
MehrSchulentwicklung in Nordrhein Westfalen
Schulentwicklung in Nordrhein Westfalen Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung als pragmatische organisatorische Form zur Implementation inklusiver Schulpraxis und ihre Anforderungen an die
MehrInklusive Bildung in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen. Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention
Inklusive Bildung in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention 1 Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention
MehrHerzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014
Herzlich Willkommen INKLUSION MACHT (GRUND)SCHULE KITA UND DANN? Informationsveranstaltung 23. September 2014 Inhalte 1. Begrüßung 2. Rechtliche Grundlagen und Umsetzungen für Krefeld 3. Vorstellung möglicher
MehrKompetenzregion Zülpich. Kooperation in der Sek I
1 Kompetenzregion Zülpich Kooperation in der Sek I Kooperationspartner: Hauptschule Zülpich, Karl von Lutzenberger Realschule in Zülpich Franken-Gymnasiums in Zülpich Kompetenzzentrum für sonderpädagogische
MehrZur aktuellen Situation der sonderpädagogischen Förderung in Mecklenburg-Vorpommern Dipl.- Päd. Cornelia Fittje
Zur aktuellen Situation der sonderpädagogischen Förderung in Mecklenburg-Vorpommern Dipl.- Päd. Cornelia Fittje 1 UN Behindertenrechtskonvention Artikel 24 Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von
MehrSonderpädagogische Schülerakte Teil II
II. Durchführung des Verfahrens: 4 Abs. 3 8 SoFVO Prüfung / Ergebnisse 1. Das : Wird zum ersten Mal durchgeführt: Ja (weiter mit 1.1 und 1.2) Nein (weiter mit 2.) 1.1 Entscheidung über das weitere Vorgehen
MehrInklusive Bildung. Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe
Inklusive Bildung Informationen zum neuen Schulgesetzes für Baden-Württemberg Umsetzung - Abläufe Arbeitskreis Barrierefreies Tübingen 06.07.2016 Rathaus Tübingen, Ratssaal 05.07.16 1 Bericht und Austausch
MehrUnterlagen Workshop 3 Übergang Grundschule weiterführende Schule. Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen
Schulgesetz NRW Schwerpunkte und Grundsatzregelungen Individuelle Förderung Schülerinnen und Schüler werden künftig noch stärker als bisher gefördert werden. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen
MehrWas Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW.
Was Schulen brauchen. ONLINEUMFRAGE ZUR INKLUSION IN NRW www.inklusion.gew-nrw.de Wieso hat die GEW diese Umfrage gemacht? Seit dem Schuljahr 2014/2015 setzen engagierte Kolleginnen und Kollegen an den
MehrFörderpläne an der Alexander-Schmorell-Schule Vorlage der Arbeitsgruppe Förderplan Beschlossen in der Gesamtkonferenz am
Förderpläne an der Alexander-Schmorell-Schule Vorlage der Arbeitsgruppe Förderplan Beschlossen in der Gesamtkonferenz am 05.05.2009 1. Rechtliche Grundlagen - Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom
MehrKrankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen
Kr BESONDERER FÖRDERBEDARF UND NACHTEILSAUSGLEICH BEI Krankheit 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen 1.1 Bedeutung des Unterrichts für Kranke Wenn Schülerinnen und Schüler längerfristig
MehrHerzlich willkommen! B. Streese, M. Palm
Herzlich willkommen! Informationen zum Gemeinsamen Lernen an Bielefelder Grundschulen vor dem Hintergrund des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes Inhaltsverzeichnis Was bedeutet Inklusion? Zentrale Aspekte
MehrSonderpädagogische Schülerakte Teil I
Teil I I. Einleitung des Verfahrens: 4 Abs.1 SoFVO Deckblatt Name: Vorname: geb. am: Staatsangehörigkeit: Anschrift der meldenden Schule / Schulstempel Das Personensorgerecht liegt bei: Eltern: / Mutter:
MehrDie Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird beantragt.
An den Landesschulrat für Tirol Innrain 1 6020 Innsbruck Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bei der Einschulung) Antragsteller/in: Erziehungsberechtigte Schulleiter/in Zutreffendes
MehrFAQ Außerunterrichtliche Lernhilfe (AuL) Oktober 2014
Fragen und Antworten zu Außerunterrichtlichen Lernhilfen (AuL/Lerntherapie) als freiwillige Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg Grundsätzlich gilt Folgendes zu beachten: Es gibt keinen Rechtsanspruch
Mehr1. Gesetzliche Grundlagen
Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen
MehrTHEMA. Auf dem Weg zur inklusiven Schule
THEMA Auf dem Weg zur inklusiven Schule DEFINITION INKLUSION Inklusion (lat. Inclusio, Einschließung) beinhaltet die Überwindung der sozialen Ungleichheit, indem alle Menschen in ihrer Vielfalt und Differenz,
MehrKinder mit Behinderungen - vom Kindergarten in die Schule
Kinder mit Behinderungen - vom Kindergarten in die Schule Huainigg/ Ballhaus: Gemeinsam sind wir Klasse! Claudia Dippon Übergänge Schule Grundschule Grundschulförderklasse Sonder- Schule Kindergarten/
Mehr1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und. sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die
1. Ist es aus Ihrer Sicht sinnvoll, zwischen pädagogischer und sonderpädagogischer Förderung zu unterscheiden und dadurch die zustehenden Förderzeiten zu differenzieren? Diese Unterscheidung führt tatsächlich
MehrArbeitspapier. Inklusion an Schulen Umsetzung, Arbeitsschwerpunkte, nächste Schritte. Schleswig-Holstein. Der echte Norden
Arbeitspapier Inklusion an Schulen Umsetzung, Arbeitsschwerpunkte, nächste Schritte Schleswig-Holstein. Der echte Norden Impressum Herausgeber: Ministerium für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein
MehrSchülerinnen und Schüler mit ASS - Möglichkeiten und Grenzen der Fachberatung Autismus-Spektrum-Störung im Schulamt für die Stadt Bonn
Schülerinnen und Schüler mit ASS - Möglichkeiten und Grenzen der Fachberatung Autismus-Spektrum-Störung im Schulamt für die Stadt Bonn Birgit Böhm bi.boehm2@gmail.com Fachberater ASS in Bonn Kindergärten,
MehrINKLUSION! Aufgaben des KsF und der Inklusionsauftrag
INKLUSION! Aufgaben des KsF und der Inklusionsauftrag INKLUSION Inhaltliche Vorstellung: Inklusion!...? Die Rolle der Förderschulen/KsF Die Rolle der Regelschulen Mögliche Entwicklungen Persönliche Vorstellung
Mehr5. Formen und Orte sonderpädagogischer Förderung. 5.1 Sonderpädagogische Förderung durch vorbeugende Maßnahmen
5. Formen und Orte sonderpädagogischer Förderung 5. Formen und Orte sonderpädagogischer Förderung Die schulische Förderung im Förderschwerpunkt Lernen bezieht alle Schularten und Schulstufen ein. Dabei
MehrKompetenzzentren sonderpädagogischer Förderung (KsF) im Kreis Wesel
Kompetenzzentren sonderpädagogischer Förderung (KsF) im Kreis Wesel Verantwortlich für die Zusammenstellung: Edda Bimmermann-Dorn, Jürgen Dorn, Gisela Lücke-Deckert, Michael Becker Wesel im Oktober 2009
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_3\Dr. Hell\2012\März\27793_Weiterführung von Inklusionsmaßnahmen an den Grund- und Mittelschulen_(2.
MehrThemenübersicht. ! Allg. Informationen zur Schulstation. ! Zielgruppe. ! Schülerzahlen. ! Aufnahme und Beendigung. !
Themenübersicht! Allg. Informationen zur Schulstation! Zielgruppe! Schülerzahlen! Aufnahme und Beendigung! Auftrag der SST! Inhalte der pädagogischen Arbeit! Schulische Inhalte! Konzept! Personelle Besetzung!
MehrOrganisation Externe Beschulung
Organisation Externe Beschulung Rechtliche Grundlagen Hess. Schulgesetz 53 (3) Zwischen der Förderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)
1 Wolfgang Franz, Verband Sonderpädagogik NW, Kleiststr. 25, 50321 Brühl Ministerium für Schule und Weiterbildung Ministerin Sylvia Löhrmann Völklinger Str. 49 40221 Düsseldorf Landesvorsitzender Kleiststr.
MehrHerausforderungen durch eine veränderte Schullandschaft
Herausforderungen durch eine veränderte Schullandschaft Dienstbesprechung für Lehrkräfte in der Berufseinstiegsphase am 25.11.2015 Agenda Allgemeinbildende Schulen in den Landkreisen Reutlingen und Tübingen
Mehr17. Sitzung der Steuergruppe Inklusion
Protokoll der 17. Sitzung der Steuergruppe Inklusion Am 10. September 2014, 16 bis 18 Uhr Gasthaus Haxterpark, Haxterhöhe 2, 33100 Paderborn Anwesende: siehe Anwesenheitsliste im Anhang Leitung: Oliver
MehrInformationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess
wissen_für die Region Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess www.brms.nrw.de Informationen für Lehrerinnen und Lehrer im Schulentwicklungsprozess Sehr geehrte Lehrerinnen
MehrDas GSG auf dem Weg zu einer inklusiven Schule Dienstag, der 11. Februar 2014 Stadt Pulheim Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit
Das GSG auf dem Weg zu einer inklusiven Schule Dienstag, der 11. Februar 2014 Stadt Pulheim Ausschuss für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit Jan Springob, Andreas Niessen Vier Sätze vorweg Inklusion in
MehrKurztext: Sonderpädagogischer Förderbedarf
Kurztext: Sonderpädagogischer Förderbedarf Laut Artikel 41 BayEUG (2011) erfüllten Schulpflichtige mit sonderpädagogischem Förderbedarf ihre Schulpflicht durch den Besuch der allgemeinen Schule oder der
MehrNETZWERK des FÖZ ERICH KÄSTNER Altenburg
NETZWERK des FÖZ ERICH KÄSTNER Altenburg GS Karolinum ABG GS W. Busch ABG GS Luther ABG GS Platane ABG GS Nobitz ABG GS Windischleuba GS Wintersdorf GS Lucka GS Meuselwitz GS Posa RS D.-Bonhoeffer ABG
MehrFormulare in sonderpädagogischen Verfahren
Formulare in sonderpädagogischen Verfahren Die folgenden Formulare regeln die Verfahrenswege für die verschiedenen Anlässe der präventiven Unterstützung durch ein BFZ und der Entscheidungsverfahren zum
MehrDie Behindertenrechtskonvention. Sonderpädagogik Plenumsvortrag auf der Fachtagung der KMK am in Bremen
Department für Pädagogik und Rehabilitation Lehrstuhl Lernbehindertenpädagogik, Prof. Dr. Ulrich Heimlich Die Behindertenrechtskonvention (BRK) und die Sonderpädagogik Plenumsvortrag auf der Fachtagung
MehrStand: September Wegweiser für Eltern. Gemeinsames Lernen an Lüner Schulen
Stand: September 2014 Wegweiser für Eltern Gemeinsames Lernen an Lüner Schulen 1 Grundsätzliches: Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz ist in Nordrhein Westfalen die Behindertenrechtskon vention der Vereinten
MehrHandreichungen zum Sonderpädagogischen Förderplan Ein Beitrag zur lernprozessbegleitenden Diagnostik
Handreichungen zum Sonderpädagogischen Förderplan Ein Beitrag zur lernprozessbegleitenden Diagnostik Was ist ein Sonderpädagogischer Der Sonderpädagogische Förderplan ist ein förderdiagnostisches Planungs-
MehrVoraussetzungen für gelingende Inklusion im Bildungssystem aus Sicht der Jugendhilfe
Voraussetzungen für gelingende Inklusion im Bildungssystem aus Sicht der Jugendhilfe Günter Wottke (Dipl. Soz. Päd. BA) Abteilungsleiter Soziale Dienste Kinder- und Jugendamt Heidelberg Inklusion - Grundsätzliches
MehrDie Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.
Stand: 31. August 2015 13 41 Nr. 2.1/Nr. 2.2 13 41 Nr. 2.2 Einleitender Text bei der Veröffentlichung im Amtsblatt Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst.
MehrAuf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW
Gisela Peter Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN- Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) und begleitende Maßnahmen Gliederung
MehrRdErl. des MK vom Bezug: RdErl. des MK vom (SVBl. LSA S.166), geändert durch RdErl. vom (SVBl. LSA S.
Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt
MehrAktualisiert und redaktionell überarbeitet im Januar und September gez. Michael Schevardo Schulamtsdirektor
Handreichung gemäß 17 und 18 AO-SF - Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, Wechsel des Förderortes oder des Bildungsganges sowie Beendigung der sonderpädagogischen Förderung - Die
MehrInklusion in der beruflichen Bildung
Inklusion in der beruflichen Bildung Aktueller Stand der Umsetzung Februar 2014 Inhalt Inklusion in der beruflichen Bildung Rechtliche Grundlagen Inklusion in der beruflichen Bildung Erste Ansätze Inklusion
MehrIII. 3 Unterstützung durch sonderpädagogische Dienste (Kooperation)
III. 3 Unterstützung durch sonderpädagogische Dienste (Kooperation) Die Erstellung von Förder- und Hilfsplänen für Kinder mit Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten ist wie in den vorigen Kapiteln ausgeführt
MehrEckpunktepapier. Inklusion. der CDU-Landtagsfraktion
Eckpunktepapier Inklusion der CDU-Landtagsfraktion 1. Vorwort Wie wir in einer alternden und ausdifferenzierten Gesellschaft zusammenleben können und wollen, wird eine der großen gesellschaftspolitischen
MehrInklusion an der Regelschule
Inklusion an der Regelschule Fortbildungsveranstaltung für f r Lehrkräfte im Schuljahr 2011/2012 Carola Walter, StRin (Fö) Jutta Beer, KRin Christoph Eberle StR (Fö)( Programm 1. Was bedeutet Inklusion?
MehrFAQ zum Gesetzentwurf zur schulischen Inklusion
FAQ zum Gesetzentwurf zur schulischen Inklusion Der Ministerrat hat am 24. Februar 2015 beschlossen, den Gesetzentwurf zur schulischen Inklusion in die Anhörung zu geben. Die Antworten zu den nachfolgend
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen (VwV-Fachleiter/Fachberater VwV-FL/FB) Diese Verwaltungsvorschrift regelt Vom
MehrNordrhein-Westfalen. Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung
STAND September 2014 Aktualisierung erfolgt jährlich Nordrhein-Westfalen Regelungen zu sonderpädagogischer Förderung Maßgebliche Regelungen: Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW Verf) in der
MehrBek. des MK vom /1-7
Die Feststellung des Entwicklungsstands der zukünftigen Schülerinnen und Schüler während des Schulaufnahmeverfahrens als eine Grundlage für die Arbeit in der flexiblen Schuleingangsphase Bek. des MK vom
MehrBayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung IV\Referat IV_9\Goetz\2008\1_Januar-März\Befugnisse MSD- Aufnahme- und Überweisungsverfahren 14 03_r.doc ENTWURF Datum:
MehrDie Schule für alle. Der Gemeinsame Unterricht
Pädagogik Marco Nadorp Die Schule für alle. Der Gemeinsame Unterricht Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. EINLEITUNG... 2 2. DAS AO-SF-VERFAHREN... 2 3. DER GEMEINSAME UNTERRICHT... 3 3.1. INKLUSION IM
MehrLeitsätze für das Schulsystem 2016
Leitsätze für das Schulsystem 2016 Impulspapier für eine zukunftsfähige Bildungspolitik in Baden-Württemberg Zukunftswerkstatt der CDU Baden-Württemberg 3 Impulspapier Nr. 3 für den Themenkongress am 13.
MehrBildung von Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Bedingungen auch die Kommune ist gefordert
Bildung von Kindern und Jugendlichen unter erschwerten Bedingungen auch die Kommune ist gefordert Klaus Hebborn Beigeordneter für Bildung, Kultur und Sport beim Deutschen Städtetag/Städtetag NRW Überblick
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/3127 22.05.2014 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Birke Bull (DIE LINKE) Inklusionspädagogische Förderung
MehrIntegrationshaus- Integrationsfeld Bildung
Integrationshaus- Integrationsfeld Bildung Fit in der Flüchtlingshilfe 01.Juli 2016 Beginn: 16:00 Uhr Integrationsfeld Bildung- Ansprechpartnerinnen Kindertageseinrichtungen Eileen Metzger Bildungsregion
MehrSchulentwicklungsplanung Sekundarstufe I Integration / Inklusion
Amt für Schule Schulentwicklungsplanung Sekundarstufe I Integration / Inklusion Rechtslage - Grundsatz Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gem. AO-SF Förderorte ( 20 Abs. 1 SchulG / 1 Abs.
Mehr31. Netzwerktreffen Köln 21. und 22. März 2011
Einführung und Umsetzung inklusiver Bildungsangebote Länderbericht Thüringen 31. Netzwerktreffen Köln 21. und 22. März 2011 1 Veränderte Schuleingangsphase 1998 Projekt zur Schulentwicklung Veränderte
MehrMinisterium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein Westfalen Individuelle Förderung, Lernstudio
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein Westfalen Individuelle Förderung, Lernstudio Handlungsrahmen zur Umsetzung des 4 AO-GS Redaktionell überarbeitete Fassung Juni 2006 Aufnahme
MehrKrankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen. 1.1 Bedeutung des Unterrichts für kranke Schülerinnen und Schüler
Kr BESONDERER FÖRDERBEDARF UND NACHTEILSAUSGLEICH BEI Krankheit 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen 1.1 Bedeutung des Unterrichts für kranke Schülerinnen und Schüler Wenn Schülerinnen
MehrAusbildung im Gemeinsamen Lernen Bezirksregierung Köln, Dezernat Stand November 2016
Ausbildung von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung an Schulen in den Seminarbezirken der Bezirksregierung Köln Ausgangspunkt... 1 Ausbildungsmodelle
MehrInklusive Bildung in Schleswig-Holstein
in Schleswig-Holstein Christine Pluhar Inklusionsbeauftragte der Ministerin für Bildung und Wissenschaft des Landes Schleswig-Holstein Fulda, 27.11.2012 Begriffsbestimmung : qualitativ hochwertige Bildung
MehrAuf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW
Gisela Peter Auf dem Weg zur inklusiven Schule in NRW Das Erste Gesetz zur Umsetzung der VN- Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) und begleitende Maßnahmen Gliederung
MehrErfassungsbogen Grundschule
Seite 1 von 2 Erfassungsbogen Grundschule 1. Grunddaten der Schule 1.1 Schuldaten Schulname: Schulleiterin/Schulleiter: Homepage: Schulnummer: Schuladresse: Schulträger: Tel.: Fax: E-Mail: Ganztagsschule:
Mehrim Wandel Rolf Kessler, Pädagogischer Mitarbeiter Regionales Bildungsbüro der Landeshauptstadt Düsseldorf
1 im Wandel Regionales Bildungsbüro der Landeshauptstadt Düsseldorf Rolf Kessler, Pädagogischer Mitarbeiter 2 Bildung in Düsseldorf Bildung ist mehr als Schule. Ziel von Bildung ist die individuelle Förderung.
MehrBrandenburgische Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schuljahren 1995/1996 bis 2004/2005
Brandenburgische Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schuljahren 1995/1996 bis 2004/2005 Schüler in Förderschulen und Integrationsschüler in anderen allgemein bildenden
MehrKonzept G 7-9. Frieden Mittelschule Schweinfurt Ludwigstr.5, Schweinfurt, Tel: 09721/ ; Fax: 09721/
Frieden Mittelschule Schweinfurt Ludwigstr.5, 97421 Schweinfurt, Tel: 09721/ 81-533; Fax: 09721/51-830 friedenschule@schweinfurt.de Konzept G 7-9 Jahrgangsgemischte, gebundene Ganztagsklasse (Jahrgangsstufe
MehrUnterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen
Schulamt für die Stadt Bielefeld Harald Drescher 6. April 20 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen Erlass des MSW vom 2.2.2009 Schulgesetz
MehrOffene Ganztagsschulen in den Grundschulen
- 1 - Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von n im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Grundschulen) vom 23.03.2006, in Kraft getreten am 26.03.2006, unter Berücksichtigung der
MehrVom. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen. 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schulen, Geltungsbereich
Verordnung des Kultusministeriums über die Feststellung und Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (Verordnung über sonderpädagogische Bildungsangebote SBA-VO) Vom Auf Grund
MehrFachtagung Schulische Inklusion, Köln, 7./ Inklusion in der Praxis einer Grundschule Wie geht das? Vom Modellversuch 1989 zum Schulalltag
Fachtagung Schulische Inklusion, Köln, 7./8.2.2014 Inklusion in der Praxis einer Grundschule Wie geht das? Vom Modellversuch 1989 zum Schulalltag 2014 Fallbeispiel Axel Klasse 1 frisch eingeschult Das
MehrGesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes
Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Schulgesetzes und des Thüringer Schulfinanzierungsgesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Thüringer Schulgesetz Im Zusammenhang mit
MehrFörderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung
Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung Grundsätze zur Beantragung intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß 15 AO-SF Stand Schuljahr 2016/17 Seite 2 Intention Die
MehrInklusive Berufliche Bildung in Bayern im Bereich Garten- und Landschaftsbau
in Bayern im Bereich Garten- und Landschaftsbau - ein Praxisbericht Projektidee der Stiftung spakt Bayern Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Förderschwerpunkt Lernen und/oder
MehrDie Entwicklung der Schulsozialarbeit
Die Entwicklung der Schulsozialarbeit aus Sicht der Bildungsadministration Ulrich Thünken Ministerium für Schule und Weiterbildung Referat 524 Gliederung 1. Schule heute: Ein Bild voller Widersprüche 2.
MehrBielefeld. Amt für Schule. Schulische Angebote für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Bielefeld Amt für Schule Schulische Angebote für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Für Kinder, bei denen sich zu Beginn der Schulpflicht oder während des Besuchs der allgemeinen Schule Anhaltspunkte
MehrI N F O R M A T I O N
I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Mag. a Doris Hummer Bildungs-Landesrätin HR Fritz Enzenhofer Amtsführender Präsident des Landesschulrates für Oberösterreich am 12. Jänner 2015 zum Thema Mehr
Mehrdie Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine
Bundesrat Drucksache 309/15 30.06.15 Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen
MehrInklusion in Wilhelmshaven
Inklusion in Wilhelmshaven Eine Schule für alle Kinder Berichte aus der Surheider Schule von Maike Blonsky, Regina Volz und Thorsten Maaß Wilhelmshaven 4.7.2012 Was ist eigentlich Inklusion? (Schaubild
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Entwurf/erstellt von: Datum Az.: Bearb.: Raum: Tel.: Bearb.2: Raum: Tel.: E-Mail: Fax: Haus: Kopf: BRAllg 1) Frau / Herrn Name der Lehrkraft Privatanschrift der Lehrkraft Betriebliches Eingliederungsmanagement
MehrKonzeptionelle Überlegungen zur Arbeit an der Schule am Burghof in Marsberg
Konzeptionelle Überlegungen zur Arbeit an der Schule am Burghof in Marsberg Grundsätzliches Die Aufgabenbereiche der sonderpädagogischen Förderung umfassen Unterricht, Diagnostik, Beratung und Prävention,
MehrFreie Träger der Jugendhilfe: Bildungspartner für Schulen nicht nur im Ganztag
Freie Träger der Jugendhilfe: Bildungspartner für Schulen nicht nur im Ganztag Bildungspartnerschaft Bil dung s part ner schaft, die: spezielle Form der Beziehung (dauerhafte Interaktion zwischen sozialen
MehrBundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 309/15 (Beschluss) 16.10.15 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates: Rahmenbedingungen für eine gelingende schulische Inklusion weiter verbessern - Poolen von Integrationshilfen
MehrInklusion an Schulen aus Sicht der Lehrerinnen und Lehrer Meinungen, Einstellungen und Erfahrungen
Inklusion an Schulen aus Sicht der Lehrerinnen und Lehrer Meinungen, Einstellungen und Erfahrungen Ergebnisse einer repräsentativen Lehrerbefragung Auswertung Baden-Württemberg 21. April 2015 q5355/31532
MehrGewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
Nachteilsausgleich Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen und/oder einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Rechtsgrundlagen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz
MehrInhalt. Erster Teil - Sonderpädagogische Förderung. 1. Abschnitt - Grundlagen
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß 52 SchulG - AO-SF) Vom April 2005 Auf Grund der 10 Abs. 6, 19 Abs. 3, 52 und 65
Mehr