Hauptthema: Änderungen im Einkommensteuergesetz

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1 Hauptthema: Änderungen im gesetz IB.Service Slovakia/ Slowakische Republik 1/2010 INHALT VERMIETUNG VON WOHNUNGEN UND BÜROS 2 ELEKTRONISCHE EINREICHUNG DER ZUSAMMENFASSENDEN MELDUNG 3 NOVELLE DES GESETZES ÜBER DEN AUFENTHALT DER AUSLÄNDER 5 KÖRPERSCHAFTSSTEUER 6 STEUERKALENDER 8 KONTAKT 10

2 IB.Service Vermietung von Wohnungen und Büros Mit der Novelle des Gesetzes Nr. 511/1992 mit Wirksamkeit seit wird die Registrierungs- und Meldepflicht für physische Personen neu geregelt. Betroffen davon sind auch Personen, die Wohnungen, Büros und Liegenschaften oder deren Teile,,, außer Grundstücke, vermieten. Eine physische Person, die bei der örtlich zuständigen Steuerverwaltung nicht registriert ist: ist verpflichtet, binnen 30 Tagen nach Ablauf des Monates, in dem sie begonnen hat, eine Wohnung, ein Büro, eine Liegenschaft oder deren Teile, außer Grundstücke zu vermieten, bei der örtlich zuständigen Steuerverwaltung die Registrierung zu beantragen, wenn diese Person die Wohnung, das Büro, die Liegenschaft, oder deren Teile bereits vor dem vermietet hat und auch weiterhin vermietet, ist sie verpflichtet, die Registrierung bei der Steuerverwaltung bis spätestens 28. Februar 2010 zu beantragen. Ablauf des Monates, in dem sie begonnen hat, eine Wohnung, das Büro, die Liegenschaft oder deren Teile zu vermieten, diese Tatsache der örtlich zuständigen Steuerverwaltung mitzuteilen, wenn diese Person die Wohnung, das Büro, die Liegenschaft oder deren Teile bereits vor dem vermietet hat und auch weiterhin vermietet, ist sie verpflichtet, ihre Meldepflicht bis spätestens den 28. Februar 2010 zu erfüllen. Da die Registrierungs- und Meldepflicht am 28. Februar 2010 auf Sonntag fällt, wird diese Frist auf den nächsten Arbeitstag, d. h. auf den 1. März 2010 verschoben. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei der Vermietung einer Wohnung, eines Büros, einer Liegenschaft oder deren Teile durch eine physische Person, welche die Liegenschaft vermietet, nach ihrem Dauerwohnsitz. Ing. Jana Kolníková Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk Eine physische Person, die bei der örtlich zuständigen Finanzverwaltung registriert ist: ist verpflichtet, binnen 30 Tagen nach 2

3 IB.Service Elektronische Einreichung der zusammenfassenden Meldung Mit der Novelle des MwSt-Gesetzes Nr. 222/2004 Slg. wird Steuersubjekten die Pflicht auferlegt, die zusammenfassende Meldung für die Zeiträume nach dem elektronisch einzureichen. Um einen Zugang zu den autorisierten elektronischen Dienstleistungen, der die Einreichung der zusammenfassenden Meldungen elektronisch ermöglicht, zu bekommen, sind seitens des Steuersubjektes zwei Schritte erforderlich: Registrierung auf dem Portal der Steuerverwaltung Autorisierung beim örtlich zuständigen Finanzamt Das Steuersubjekt kann die zusammenfassende Meldung auf zwei Arten zustellen: unterzeichnet mit einer garantierten elektronischen Unterschrift Bei der Einreichung eines Dokumentes mit einer garantierten elektronischen Unterschrift wird die Pflicht zur Einreichung des Dokumentes als erfüllt betrachtet es ist nicht erforderlich, die zusammenfassende Meldung auch in schriftlicher Form einzureichen. Für die Autorisierung beim örtlich zuständigen Finanzamt sind ein Identifikationsausweis (Personalausweis), ein ausgedrucktes Registrierungsformular des Benutzers ( ein Auszug aus dem Handelsregister oder Gewerbeurkunde und bzw. eine Vollmacht erforderlich, wenn es sich um einen Vertreter handelt. ohne garantierte elektronische Unterschrift In diesem Fall ist es notwendig, mit dem örtlich zuständigen Finanzamt eine Vereinbarung über die Art der Zustellung von elektronisch zugestellten Schriftstücken zu vereinbaren, die mit der garantierten elektronischen Unterschrift nicht unterzeichnet werden. Durch den Abschluss einer solchen Vereinbarung verpflichtet sich das Steuersubjekt, in schriftlicher Form die erste Seite des zugestellten Schreibens und eine Erklärung über die Einreichung des Schreibens in elektronischer Form, ein sog. Deckblatt, binnen fünf Tagen nach dem Tag der elektronischen Einreichung des Dokumentes zuzustellen. Für die Autorisierung beim örtlich zuständigen Finanzamt sind ein Identifikationsausweis (Personalausweis), ein ausgedrucktes Registrierungsformular des Benutzers ( ein Auszug aus dem Handelsregister oder die Gewerbeurkunde, die ausgefüllte Vereinbarung über die Zustellung von Schriftstücken in elektronischer Form ( und etwaige Vollmacht, wenn es sich um einen Vertreter handelt, erforderlich. Der Steuerzahler hat die zusammenfassende Meldung für jeden Kalendermonat bzw. Quartal einzureichen, in dem: er befreite Waren aus dem Inland, d. h. aus der SR in einen anderen Mitgliedstaat an eine zur Steuer im anderem Mitgliedstaat identifizierte Person geliefert hat, er steuerfreie Waren verbracht hat bzw. wenn er an einem Dreiseitengeschäft als erster Abnehmer teilgenommen hat, wenn er eine Dienstleistung mit dem Lieferort in einem anderen Mitgliedstaat an eine zur Steuer identifizierte Person geliefert hat, die diese Steuer zu zahlen hat. Die zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich monatlich einzureichen. Der Steuerzahler kann aber die zusammenfassende Meldung auch für ein Kalenderquartal einreichen, wenn der Wert der in andere Mitgliedstaaten mit Steuerbefreiung gelieferten Waren im jeweiligen Quartal den Wert von EUR monatlich und im Quartal nicht übersteigt. Der Wert der gelieferten Dienstleistungen hat auf die Änderung der Einreichung der zusammenfassenden Meldung keinen Einfluss. Ing. Jana Kolníková Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk 3

4 Eine weitere wichtige Änderung ist, dass die zusammenfassende Meldung nur elektronisch eingereicht werden kann, und zwar spätestens binnen 20 Tagen nach Ende des Besteuerungszeitraums, d. h. binnen 20 Tagen nach Ende des Kalendermonates bzw. des Quartals. 4

5 IB.Service Novelle des Gesetzes über den Aufenthalt der Ausländer Die Novelle des Gesetzes über den Aufenthalt der Ausländer Nr. 48/2002 Slg. ist am 15. Januar 2010 in Kraft getreten und die neue Visa werden ab dem 5. April 2010 ausgestellt. Mit der Novelle wurden folgende Änderungen verabschiedet: der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Polizei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem Ausländer binnen drei Arbeitstagen schriftlich zu melden, die Frist für die Meldepflicht der Ausländer gegenüber der Polizei im Zusammenhang mit der Erlöschung des Zwecks, für den dem Ausländer der Aufenthalt in der Slowakei gestattet wurde, wurde auf drei Arbeitstage festgelegt; diese Pflicht bestand für die Ausländer auch bisher, aber die Frist für deren Erfüllung war nicht festgelegt, es wurden Schengen-Visa definiert: - Einheitsvisum, welches im gesamtem Gebiet der EU-Mitgliedstaaten gilt, - Visum mit beschränkter Gültigkeit, welches auf dem Gebiet eines oder mehrerer EU- Mitgliedstaates gilt, - Flughafen-Transitvisum, welches nur für den Transit durch internationale Räume eines oder mehrerer Flughäfen der EU-Mitgliedsaaten gilt, Slowakischen Republik, die aus den internationalen Abkommen resultieren, erteilt, die Bewilligung zum vorübergehenden Aufenthalt für Unternehmenszwecke können nur Geschäftsführer, nicht die Gesellschafter, beantragen, die Bewilligung zum vorübergehenden Aufenthalt für Beschäftigungszwecke unter 90 Tage ist nicht erforderlich bei einem Ausländer, der - in die Slowakei von einem Arbeitgeber, der in der EU ansässig ist, im Rahmen der Dienstleistungserbringung für diesen Arbeitgeber entsandt wurde, - für einen bedeutenden slowakischen Investor arbeitet, - bei einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb der SR beschäftigt ist und zum Arbeiten in die Slowakei auf Grund eines Vertrages zwischen diesem ausländischen Arbeitgeber und einer physischen oder juristischen Person entsandt wurde, - im internationalen Massenverkehr beschäftigt ist, wenn er in die Slowakei von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt wurde. Ing. Jana Kolníková Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk das lokale Visum wird im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten der 5

6 IB.Service Körperschaftssteuer Mit der Novelle des gesetzes Nr. 595/2003 Slg. ist es mit Wirksamkeit ab zu mehreren wesentlichen Änderungen im Bereich der gekommen. Wichtigste Änderungen Bildung von Wertberichtigungen zu Forderungen Die Bildung von Wertberichtigungen zu Forderungen, bei denen das Risiko besteht, dass sie der Schuldner nicht zur Gänze oder zum Teil nicht bezahlt, wird als steuerliche Ausgabe bis zur Höhe des festgelegten Prozentsatzes des Nominalwertes der Forderung oder ihren nicht bezahlten Teils ohne Nebenkosten in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage, die ab der Fälligkeit der Forderung abgelaufen sind, anerkannt. Ausgaben für Werbegegenstände Bei der Geltendmachung der Ausgaben für Werbegegenstände wurde die Bedingung ihrer Markierung mit dem Firmennamen oder mit der Schutzmarke des Erbringers, womit die Definition der Werbegegenstände mit dem MwSt-Gesetz im Wortlaut der späteren Vorschriften in Einklang gebracht wurde. Verlängerung der Frist für den Abzug des Steuerverlustes Dem Steuerzahler wird im Hinblick auf die eingeführten Anpassungen der Steuerbasis ermöglicht, den ausgewiesenen Steuerverlust in einer Zeit von sieben Besteuerungszeiträumen abzuziehen; die Frist für den Abzug des Steuerverlaustes wird von fünf Jahren auf sieben verlängert. Die Bestimmung im Wortlaut ab dem wird für Steuerverluste angewandt, die nach dem ausgewiesen werden, d. h. die bis ausgewiesenen Steuerverluste wird der Steuerzahler während fünf Besteuerungszeiträume abziehen. Erst den für den Besteuerungszeitraum, der im Jahr 2010 endet, ausgewiesenen Steuerverlust kann der Steuerzahler während sieben Besteuerungszeiträume verrechnen. Fristen für die Einreichung der Steuererklärung Einem Steuerzahler, der verpflichtet ist, die Steuererklärung nach Ablauf des Besteuerungszeitraums einzureichen, mit Ausnahme eines Steuerzahlers im Konkurs oder Liquidation, wird auf Grund - einer Meldung, die bei der zuständigen Steuerverwaltung bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung eingereicht wird, diese Frist um höchstens drei ganze Kalendermonate verlängert. Der Steuerzahler nennt in der Meldung die neue Frist, bei der es sich um das Ende des Kalendermonates handelt, in der er die Steuererklärung einreicht und in dieser neuen Frist wird die Steuer auch zur Zahlung fällig, - einer Meldung, die bei der zuständigen Steuerverwaltung bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung eingereicht wird, diese Frist um höchstens sechs Kalendermonate verlängert, wenn ein Teil seiner Einnahmen auch Einnahmen aus dem Ausland sind. Der Steuerzahler nennt in der Meldung diese Tatsache und die neue Frist. Diese Bestimmung kann zum ersten Mal bei der Einreichung der KöSt-Erklärung für den Besteuerungszeitraum, der spätestens am 31.Dezember 2009 endet, und bei der Einreichung der erklärung erst für den Besteuerungszeitraum, der am 31.Dezember 2010 endet, angewandt werden. Im Sinne der Novelle des ESt-Gesetzes Nr. 595/2003 Slg., die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, wird für die Berechnung der Steuerfreibeträge für den Besteuerungszeitraum 2010 das zum 1. Januar 2009 geltende Existenzminimum in Höhe von 178,92 EUR verwendet. Das bedeutet, dass der Steuerfreibetrag für Steuerzahler und pro Ehefrau (den Ehemann) im Jahr 2010 gleich wie im Jahr 2009 bleibt, d. h. höchstens 4.025,70 EUR. Ing. Zdenka Fedáková Panská 14 SK Bratislava T F E office@ib-gtbratislava.sk 6

7 Bemessungsgrundlagen für die Sozial- und Krankenversicherung Änderungen ab dem 1. Januar 2010 Wir möchten Sie über die Änderungen in der Höhe der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge in die Sozial- und Krankenversicherung informieren, die ab dem 1. Januar 2010 gelten. Die Mindestbemessungsgrundlage des Arbeitnehmers im Jahr 2010 entspricht für Zwecke der öffentlichen Krankenversicherung dem Mindestlohn, der zum 1. Januar 2010 gültig war. Für das Jahr 2010 handelt es sich um den Betrag von 307,70 EUR monatlich. Die Mindestbemessungsgrundlage des Arbeitnehmers zwecks Sozialversicherung ist ab dem 1. Januar 2010 durch das Gesetz über die Sozialversicherung nicht festgelegt. Beginnend mit Januar 2010 ist es auch zu Änderungen in der Höhe und der Methode der Berechnung der Mindestbemessungsgrundlage einer selbständig erwerbstätigen Person und eines Selbstzahlers gekommen. Diese Grundlage ist nicht mehr an den Mindestlohn gebunden und wird mit 44,2 % des durchschnittlichen Monatslohns in der Volkswirtschaft der SR für das Jahr, welches zwei Jahre dem Jahr vorangeht, für das die Versicherung gezahlt wird, berechnet. Die Höhe der monatlichen Mindestbemessungsgrundlage beträgt für diese Personen im Jahr 319,58 EUR zwecks Sozialversicherung und 319,57 EUR zwecks Krankenversicherung. Auch die Höchstbemessungsgrundlage zwecks Krankenversicherung wird geändert. 7

8 Economics Steuerkalender MÄRZ Montag Monatliche vorauszahlungen physischer und juristischer Personen. Abfuhr der Beträge für die Steuersicherung durch den Steuerzahler für März Montag Abfuhr der durch Abzug erhobenen physischer und juristischer Personen und Meldung über den Abzug und die Abfuhr der durch Abzug gemäß 43 erhobenen physischer und juristischer Personen (außer der durch Abzug erhobenen aus abhängiger Tätigkeit) für Februar Montag Abfuhr des Betrags für die Sicherung der physischer und juristischer Personen durch den Steuerzahler und Meldung dieser Tatsache beim Finanzamt für Februar Montag Mehrwertsteuer Registrierungspflicht zur MwSt. für eine steuerbare Person, die den Sitz, den Ort der Unternehmenstätigkeit oder eine Betriebsstätte im Inland hat und wenn sie keinen solchen Ort, aber einen Wohnsitz im Inland hat oder sich im Aufenthalt gewöhnlich aufhält, und die für höchstens 12 vorangehende aufeinander folgende Kalendermonate einen Umsatz von EUR erreicht hat Donnerstag Mehrwertsteuer Einreichung der MwSt-Erklärung und Fälligkeit der MwSt. für den vorangehenden Kalendermonat für Steuerzahler mit monatlicher Steuerpflicht, Steuerzahlungspflicht. Verbrauchsteuer aus Spiritus Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung aus Verbrauchsteuer aus Spiritus für den Betreiber des Steuerlagers und den berechtigten Empfänger für den vorangehenden Kalendermonat (auch für einen Besteuerungszeitraum, in dem keine Pflicht entstanden ist). Meldepflicht der Angaben gem. 44 des Gesetzes über die Verbrauchsteuer aus Spiritus für den Halter der Bewilligung für den Verkauf der Spiritusverbraucherpackungen im steuerlichen freien Umlauf für den vorherigen Kalendermonat Mittwoch Einreichung der Steuererklärung. Bezahlung der Steuer, die aus der Steuererklärung für das Jahr 2008 resultiert. Bezahlung der monatlichen vorauszahlungen bei physischen Personen, deren letzte bekannte Steuerpflicht ,96 EUR überstiegen hat, in Höhe 1/12 der letzten bekannten Steuerpflicht. Bezahlung der vierteljährlichen vorauszahlungen bei physischen Personen, deren letzte bekannte Steuerpflicht 1.659,70 EUR überstiegen und ,96 EUR nicht überstiegen hat, in Höhe 1/4 der letzten bekannten Steuerpflicht. Körperschaftssteuer Einreichung der Körperschaftssteuererklärung und aus der Steuererklärung für das Jahr 2008 resultierende Bezahlung der Steuer. Bezahlung der vierteljährlichen KöSt- Vorauszahlungen bei juristischen Personen, deren Steuer im vorherigen Besteuerungszeitraum 1.659,70 EUR überstiegen und ,96 EUR nicht überstiegen hat, in Höhe 1/4 der Steuer für den vorherigen Besteuerungszeitraum. Bezahlung der monatlichen KöSt- Vorauszahlungen bei juristischen Personen, deren Steuer im vorherigen Besteuerungszeitraum ,96 EUR überstiegen hat, in Höhe 1/12 der Steuer für den vorherigen Besteuerungszeitraum. Fahrzeugsteuer Bezahlung der monatlichen Steuervorauszahlungen bei einem Steuerzahler, dessen voraussichtliche Steuer bei einer Steuerverwaltung EUR übersteigen wird, in Höhe 1/12 der voraussichtlichen Steuer. Bezahlung der vierteljährlichen Steuervorauszahlungen bei einem 8

9 Steuerzahler, dessen voraussichtliche Steuer bei einer Steuerverwaltung 660 EUR übersteigen und EUR nicht übersteigen wird, in Höhe 1/4 der voraussichtlichen Steuer. Steuer aus unselbständiger Tätigkeit und aus Funktionsbezügen Vorlage der Meldung über die Steuerabrechnung und die Gesamtsumme der Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit, reduziert um die Beträge gemäß 5 Abs. 8 des gesetzes, über die abgezogenen Steuervorauszahlungen und den Steuerbonus. APRIL Donnerstag Abfuhr der durch Abzug erhobenen. Abfuhr des Betrags für die Sicherung der physischer und juristischer Personen durch den Steuerzahler und Meldung dieser Tatsache beim Finanzamt. Meldung über den Abzug und die Abfuhr der durch Abzug erhobenen physischer Personen (außer der durch Abzug erhobenen aus abhängiger Tätigkeit) = Einreichung der Steuererklärung Donnerstag Körperschaftssteuer Abfuhr der durch Abzug erhobenen Körperschaftssteuer Abfuhr des Betrags für die Sicherung der Körperschaftssteuer durch den Steuerzahler und Meldung dieser Tatsache beim Finanzamt. Meldung über den Abzug und die Abfuhr der durch Abzug gemäß 43 erhobenen Körperschaftssteuer (außer der durch Abzug erhobenen aus abhängiger Tätigkeit) Donnerstag Mehrwertsteuer Registrierungspflicht zur MwSt- für eine steuerpflichtige Person, die ihren Sitz, den Ort der Unternehmenstätigkeit oder eine Betriebsstätte im Inland hat und wenn sie keinen solchen Ort, sondern einen Wohnsitz im Inland hat oder sich im Inland gewöhnlich aufhält, und die für höchstens 12 aufeinander folgende vorherige Kalendermonate einen Umsatz von EUR erreicht hat Montag Verbrauchsteuer aus Spiritus Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung aus Verbrauchsteuer aus Spiritus für den Betreiber des Steuerlagers und den berechtigten Empfänger für den vorangehenden Kalendermonat (auch für einen Besteuerungszeitraum, in dem keine Pflicht entstanden ist). Meldepflicht der Angaben gem. 44 des Gesetzes über die Verbrauchsteuer aus Spiritus für den Halter der Bewilligung für den Verkauf der Spiritusverbraucherpackungen im steuerlichen freien Umlauf für den vorherigen Kalendermonat. Mehrwertsteuer Einreichung der MwSt-Erklärung und Fälligkeit der MwSt. für den vorangehenden Kalendermonat für Steuerzahler mit monatlicher Steuerpflicht, Steuerzahlungspflicht. Einreichung der MwSt-Erklärung und Fälligkeit der MwSt. für das vorangehende Kalenderquartal für Steuerzahler mit vierteljährlicher Steuerpflicht, Steuerzahlungspflicht. Einreichung der zusammenfassenden Meldung für MwSt-Zahler, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen innerhalb der EU tätigen Freitag Fahrzeugsteuer Bezahlung der monatlichen Steuervorauszahlungen bei einem Steuerzahler, dessen voraussichtliche Steuer bei einer Steuerverwaltung EUR übersteigen wird, in Höhe 1/12 der voraussichtlichen Steuer Körperschaftssteuer Bezahlung der monatlichen KöSt- Vorauszahlungen bei juristischen Personen, deren Steuer im vorherigen Besteuerungszeitraum SKK überstiegen hat, in Höhe 1/12 der Steuer für den vorherigen Besteuerungszeitraum. Bezahlung der Differenz aus den geleisteten KöSt-Vorauszahlungen (für Januar März) wenn die geleisteten Vorauszahlungen niedriger sind als sie aus der Berechnung laut der Steuererklärung für das Jahr 2008 resultieren. Bezahlung monatlicher ESt-Vorauszahlungen bei physischen Personen, deren letzte bekannte Steuerpflicht ,96 EUR überstiegen hat, in Höhe 1/12 der letzten bekannten Steuerpflicht. Steuer aus unselbständiger Tätigkeit und Funktionsbezügen Vorlage der Übersicht über abgezogene und abgeführte Steuervorauszahlungen und die gem. 43 erhobene Steuer aus den ausgezahlten Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit und über den Steuerbonus für das vorherige Quartal. 9

10 Andere Informationen Kontakt AUSTRIA (Vienna) Wilfried Serles, T IB Interbilanz Schönbrunner Straße / Stiege 1/7. Stock A-1120 Wien T , F E office@ib-gtwien.at SERBIA (Belgrade) Marco Egger, IB Interbilanz Maršala Birjuzova 51a, RS Beograd T , F E office@ib-gtbeograd.co.rs CROATIA (Zagreb) Renata Benović, T Marco Egger, T Ulica grada Vukovara 284, HR Zagreb T , F E office@ib-gtzagreb.hr SLOVAKIA (Bratislava) Viera Masaryková, T Wilfried Serles, T Panská 14, SK Bratislava T , F E office@ib-gtbratislava.sk CZECH REPUBLIC (Prague/Brno) Helmut Hetlinger, T Michal Kováč, T Olga Krnáčová, T Na Bojišti 18, CZ Praha 2 T F E office@ib-gtpraha.cz Pekařská 7, CZ Brno T , F E office@ib-gtbrno.cz HUNGARY (Budapest/Győr) Waltraud Körbler, T SLOVENIA (Ljubljana) Marco Egger, T Katja Pogac, T Sanja Relić, T Klara Vovk-Zavec, T Linhartova 11a, SI-1000 Ljubljana T , F E office@ib-gtljubljana.si UKRAINE (Kiev) Wolfgang Schmid, T IB Interbilanz Consulting TOV IB Interbilanz Audit TOV Yaroslavskaya Str. 6, UA Kyiv T , F E office@ib-gtkyiv.co.ua Vámház krt. 13., H-1093 Budapest T , F E office@ib-gtbudapest.co.hu Fehérvári út 75, H-9028 Győr T , F E office@ib-gtgyor.co.hu This information bulletin is intended for our colleagues, clients and friends of our company. Due to the advertising restrictions the bulletin can be passed to third persons only upon our consent. Please note that all information is given without a guarantee, despite is careful processing, and that the authors, that is IB.Group, do not accept any liability for it. Tento informačný spravodaj je určený pre pracovníkov, klientov a priaznivcov našej kancelárie. Ďalšie šírenie tretím osobám je v dôsledku profesno-právneho zákazu reklamy dovolené len s naším súhlasom. Poukazujeme na to, že napriek starostlivej príprave sú všetky údaje bez záruky a zodpovednosť autorov, resp. IB.Group je vylúčená. Informationsschrift ist für Mitarbeiter, Mandanten und Freunde unseres Hauses bestimmt. Die Weitergabe an Dritte ist wegen des berufsrechtlichen Werbeverbotes nur mit unserer Genehmigung gestattet. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren bzw. der IB.Group ausgeschlossen ist. member within Grant Thornton International Ltd. IB.Group is a member of huebner & huebner 10

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