Versicherungsvertragsrecht

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1 Versicherungsvertragsrecht S K R I P T U M zur Vorlesung von o.univ.-prof. Dr. Attila FENYVES, Wien/Graz Vorbemerkung: Das Skriptum enthält nicht eine vollständige Darstellung der Ausführungen des Vortragenden, sondern ist nur als "Resümeeskriptum" gedacht, das einen Überblick über das Gebotene verschaffen soll. Das Skriptum ist daher nur in Ergänzung zur Vorlesung sinnvoll und keineswegs dazu gedacht, den Besuch der Vorlesung zu "ersparen".

2 2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Einleitung Versicherungsvertragsgesetz Allgemeine Versicherungsbedingungen Erscheinungsformen der Versicherung Die Personen des Versicherungsvertrages Abschluß, Formen und Änderung des Versicherungsvertrages Der Versicherungsschein (Polizze) Dauer der Versicherung Die Pflichten der Vertragsparteien Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung Feuerversicherung Haftpflichtversicherung Lebensversicherung Unfallversicherung Die Auswirkungen des Beitritts Österreichs zur EU auf das österreichische Versicherungsvertragsrecht

3 3 1 Einleitung I. Gegenstand der Vorlesung A) Vertragsversicherung im Gegensatz zur Sozialversicherung B) Die einzelnen Rechtsbereiche der Vertragsversicherung 1. Versicherungsvertragsrecht 2. Versicherungsaufsichtsrecht 3. Versicherungsvermittlungsrecht 4. Versicherungssteuerrecht 5. Versicherungsunternehmensrecht etc C) Definition des Versicherungsvertragsrechts: Das Versicherungsvertragsrecht ist die Summe der Normen, die Regeln, wie ein Versicherungsvertrag entsteht, welche Rechtssubjekte daran beteiligt sind, welche Rechtsbeziehungen zwischen diesen Subjekten entstehen, wie der Vertrag wieder gelöst werden kann etc; das Versicherungsvertragsrecht ist ein Sondervertragsrecht. II. Begriff der Versicherung A. Die verschiedenen Theorien 1. Nach der Funktion der Versicherung a)schadenersatztheorie b)bedarfstheorie c)plansicherungstheorie 2. Nach der Art der Leistungserbringung a) Gefahrengemeinschaftstheorie b) Unternehmenstheorie

4 4 B. Heute anerkannte Merkmale des Versicherungsbegriffs (Jabornegg) 1. Schutz gegen ungewisses Ereignis (Gefahr) 2. Deckung eines Bedarfs 3. Entgeltliche Risikotragung 4. Unternehmensorganisation C. Bewegliches System, Typusbegriff III. Geschichte des Versicherungswesens A. Genossenschaftlich-soziale Wurzel: Zusammenschluß Gleichgefährdeter zu einer Gefahrengemeinschaft 1. Römische Begräbniskassen 2. Sippe, Gilden 3. Spezialgilden (insb Brandgilden) 4. Hamburger Generalfeuerkasse Endpunkt: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit B. Romanisch-mediterrane (spekulative) Wurzel 1. Seedarlehen (foenus nauticum) 2. Schiffswurf (lex Rodia de iactu) 3. Entwicklung der Seeversicherung 4. Auswüchse (Wettversicherungen) 5. Endpunkt: Versicherungsaktiengesellschaft IV. Geschichte des Versicherungsrechts A. Statuten italienischer Seestädte B. ALR 1749 C bis 1292 ABGB D. Entwicklung des Versicherungsaufsichtsrechts

5 5 1. Vereinspatent 1852: Materielle Staatsaufsicht 2. Versicherungsregulative 1880, 1896, Einführung des deutschen VAG 4. VAG 1978 E. Entwicklung des Versicherungsvertragsrechts; vgl 2 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 I. Entwicklung des VersVG A) Versicherungsordnung 1915 (Kaiserliche Notverordnung während des 1. Weltkriegs, die auf lange zurückreichenden Vorarbeiten beruhte; an sich hätte das österreichische VVG zur selben Zeit in Kraft treten können wie das deutsche und das schweizerische VVG, die beide 1908 in Kraft traten. Das österreichische VVG stellte eine eigenständige Leistung dar.) B) Versicherungsvertragsgesetz 1917 C) 1939 Einführung des deutschen VVG D) Nach Kriegsende Beibehaltung des deutschen VVG E) 1959 Inkrafttreten des "Versicherungsvertragsgesetz 1958", das eine Austrifizierung des deutschen VVG darstellte, von diesem hauptsächlich nur in der Terminologie abwich, zum Teil aber auch inhaltliche Abweichungen aufwies. Die weitgehende Konformität des österreichischen und des deutschen Versicherungsvertragsrechts erlaubte die Verwendung von deutscher Literatur und die Heranziehung deutscher Entscheidungen. In der Folge hat sich das österreichische und das deutsche Versicherungsvertragsrecht jedoch auseinanderentwi-

6 6 ckelt, zum einen bereits durch die VersVG-Novelle 1994, zum anderen nun aber deshalb, weil in Deutschland mit ein neues VVG in Kraft getreten ist. F) Im Jahre 1992 wurde eine VersVG-Novelle verabschiedet, die mit in Kraft getreten ist. Diese Novelle diente der Umsetzung jener versicherungsrechtlichen Vorschriften, die Österreich aufgrund des EWR-Vertrages übernehmen muß. Vgl dazu näher unten 15. G) Mit ist die sehr umfangreiche VersVG-Novelle 1994 in Kraft getreten. Sie ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch die Umsetzung der 3. Richtliniengeneration die Genehmigung der AVB durch die Aufsichtsbehörde entfallen ist (vgl dazu unten 15 des Skriptums). Das hat befürchten lassen, dass der "Kundenschutz", also der Schutz des VN, verschlechtert werden könnte. Die Novelle 1994 hat ihren Schwerpunkt demgemäß in der Verbesserung des "Kundenschutzes". Daneben enthält sie Regelungen über die Rechtsschutzversicherung, die Krankenversicherung (erstmals!) und Änderungen im Bereich der Lebensversicherung. H) Die VersVG-Novelle 1996 (in Kraft ab ) war von weit geringerer Bedeutung. Auch sie diente der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Wichtigster Punkt dieser Novelle ist die Einbeziehung der aufsichtsrechtlichen Informationspflichten der 9a, 18b VAG in 5b VersVG. I) Auch in der Folge wurde das VersVG wiederholt novelliert, zuletzt durch das Versicherungsrechts-Änderungsgesetz (BGBl 2006 I 95), das mit in Kraft getreten ist. Auf diese Novellen wird hier jedoch nicht näher eingegangen.

7 7 II. Zweck des VersVG Das VersVG verstand sich als Schutzgesetz zugunsten des Versicherungsnehmers. Es verzichtete jedoch bewußt auf eine vollständige Kodifikation des Versicherungsvertragsrechts, das sich in ständiger Entwicklung befindet. Es regelte überwiegend nur den allgemeinen Teil des Versicherungsvertragsrechts und überließ insbesondere die Risikoumschreibung den AVB. Ferner sind im VersVG heute sehr wichtige Sparten (wie etwa die Einbruchsdiebstahlversicherung und die Kaskoversicherung) gar nicht geregelt, während zb die wirtschaftlich weniger relevanten Sparten der Tierversicherung und der Hagelversicherung in das Gesetz Eingang fanden. III. Die Normkraft der Bestimmungen des VersVG A) Das VersVG unterscheidet drei Arten von Normen, und zwar absolut zwingende relativ zwingende und dispositive Normen. Absolut zwingende Vorschriften können weder zulasten noch zugunsten des VN abbedungen werden, relativ zwingende können zugunsten des VN abbedungen werden, dispositive Normen sind lediglich "Vorschläge" des Gesetzgebers, die im Rahmen der guten Sitten ( 879 Abs 1 und Abs 3 ABGB) frei abbedungen werden können. Die relativ zwingenden Vorschriften sind im allgemeinen in "Sammelklauseln" enthalten, die am Ende der einzelnen Kapitel des VersVG befindlich sind. Absolut zwingende Vorschriften sind zum Teil schon durch ihren Wortlaut als solche erkennbar (zb wenn sie Nichtigkeit androhen, wie zb 51 Abs 4 VersVG - betrügerische Überversicherung), ansonsten muß der absolut zwingende oder dispositive Charakter einer Norm durch Interpretation ermittelt werden (Beispiele: 3 Abs 1 VersVG scheint zwingend zu sein; aus 35 ergibt sich jedoch, dass es sich um eine dispositive Vorschrift handelt; 55 VersVG - versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot - ist dagegen nach herrschender Meinung (hm)

8 8 zwingend, obwohl der Wortlaut das nicht zweifellos ausdrückt). IV. Inhalt des VersVG A) Das VersVG regelt nicht den Gesamtbereich des Versicherungsvertragsrechts, sondern nur das Vertragsrecht der "Binnen- Erstversicherung". Gemäß 186 VersVG sind nämlich die Seeversicherung und die Rückversicherung vom Geltungsbereich des VersVG ausgeschlossen. Die Seeversicherung ist im HGB geregelt ( 778 ff), die Rückversicherung ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt. B) Auf die Güter-Transportversicherung, die Kreditversicherung, die Kursverlustversicherung und die laufende Versicherung sind gemäß 187 die "Beschränkungen der Vertragsfreiheit" des VersVG nicht anwendbar. Das bedeutet nach hm nicht die völlige Unanwendbarkeit des VersVG, sondern es müssen immerhin jene zwingenden Vorschriften angewendet werden, deren Verletzung auch Sittenwidrigkeit bedeuten würde. Es wäre also zb unzulässig, eine Deckungspflicht des Versicherers auch für den Fall der betrügerischen Überversicherung zu vereinbaren. Andererseits könnten für die Verletzung von Obliegenheiten strengere Sanktionen vereinbart werden als nach 6 VersVG. V. Aufbau des VersVG A) Das VersVG besteht aus 192 Paragraphen und zerfällt in sechs Abschnitte; die ersten beiden Abschnitte sind noch in Kapitel unterteilt. Der erste Abschnitt (Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige, 1-48) enthält einen "allgemeinsten" Teil, der für alle Zweige der Versicherung gilt, soferne nicht anderes angeordnet ist.

9 9 Der zweite, umfangreichste Abschnitt (Schadensversicherung) umfaßt die p und ist in sieben Kapitel gegliedert. Das erste Kapitel (Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung, 49-80) stellt den allgemeinen Teil der Schadensversicherung dar, ist aber zum Teil nur auf die "Aktivenversicherung" anwendbar (dazu später). In den Kapiteln 2 bis 7 werden einzelne Sparten der Schadensversicherung geregelt, und zwar die Feuerversicherung, die Hagelversicherung, die Tierversicherung, die Transportversicherung, die Haftpflichtversicherung und die Rechtsschutzversicherung. Der dritte Abschnitt regelt die Lebensversicherung ( ), der vierte die Krankenversicherung ( 178 a n), der fünfte die Unfallversicherung ( ). Der sechste Abschnitt enthält Schlußvorschriften ( ). B) Aus dieser Gliederung des VersVG ergeben sich für den Gesetzesanwender wesentliche Schlußfolgerungen. Für die im VersVG nicht geregelten Zweige der Schadensversicherung (also zb die Sturmversicherung, die Leitungswasserversicherung etc) sind nur die 1-48 und die anwendbar. Für die im Gesetz geregelten Zweige der Personenversicherung gelten die 1-48 und entweder der dritte, der vierte oder der fünfte Abschnitt. Für die nicht geregelten Zweige der Personenversicherung kommen dagegen nur die 1-48 zur Anwendung; handelt es sich jedoch um einen Personenversicherungszweig, der als Schadensversicherung konstruiert ist (wie zb die Begräbniskostenversicherung), dann können auch die zur Anwendung kommen.

10 10 67 VersVG (Legalzession) gilt nur für die Schadensversicherung. Daher muß sich der Versicherer in der Summenversicherung allfällige Schadenersatzansprüche seines VN durch eine Zessionsvereinbarung abtreten lassen, die aber auch schon in den AVB enthalten sein kann. 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) I. Begriff AVB sind eine Sonderform der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie sind Vertragsmuster, Vertragsschablonen, die für sich allein keine Normkraft haben, sondern durch Unterwerfung des VN Inhalt des Versicherungsvertrages werden. II. Geltung von AVB A) Wie erwähnt, werden AVB durch Unterwerfung des VN Vertragsinhalt. An diese Unterwerfung werden von der Judikatur allerdings keine hohen Anforderungen gestellt. Sie nimmt nämlich eine Unterwerfung unter AGB immer schon dann an, wenn der Vertragspartner des Verwenders von AGB weiß, dass sein Partner immer nur zu seinen AGB kontrahiert, und wenn ihm die AGB zumindest zugänglich sind. Diese Voraussetzung ist bei AVB natürlich stets gegeben. Die Aushändigung von AVB ist zivilrechtlich keine Voraussetzung für die Unterwerfung, kann nun bei Nichterfüllung jedoch zu einem Rücktrittsrecht des VN führen (vgl 5 b Abs 2 und 3 VersVG). Eine weitere Rechtsfolge der Nichtaushändigung der AVB enthält 6 Abs 5 VersVG. Vgl. dazu bei den Obliegenheiten. B) Die Unterwerfung bezieht sich jedoch nur auf den üblichen Vertragsinhalt. "Versteckte" (ungewöhnliche) Klauseln können im Wege der Geltungskontrolle ( 864 a ABGB) vom Richter aus dem

11 11 Vertrag eliminiert werden. III. Inhaltskontrolle von AVB AVB unterliegen nach der heute hm so wie alle anderen AGB auch der Inhaltskontrolle durch das Gericht. Das Gericht kann also Klauseln, durch die der VN "gröblich benachteiligt" wird ( 879 Abs 3 ABGB), im Wege der Inhaltskontrolle eliminieren. Kontrollmaßstab sind die "berechtigten Deckungserwartungen" des VN. Die AVB können also nicht nur auf ihre Übereinstimmung mit den zwingenden Vorschriften des VersVG hin kontrolliert werden (zb "Enttarnung" von Risikoausschlüssen, die in Wirklichkeit verhüllte Obliegenheiten darstellen), sondern es ist auch das Kernstück der AVB, nämlich die Risikoumschreibung, kontrollfähig. Im Verbrauchergeschäft ist zusätzlich auch noch eine Transparenzkontrolle möglich. Gemäß 6 Abs 3 KSchG sind Vertragsbestimmungen in AVB unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst sind. Es ist strittig, ob es sich bei dieser Bestimmung um Geltungs- oder Inhaltskontrolle handelt. IV. Entstehung von AVB AVB werden in der Regel von den Sektionen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs konzipiert ("Verbandsbedingungen", "Musterbedingungen"). Dabei werden oft die Interessenvertretungen der VN eingebunden. Diese Musterbedingungen müssen jedoch aufgrund der "Gruppenfreistellungsverordnung für die Versicherungswirtschaft" (GVO) ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet werden, weil sonst gegen das Kartellverbot des EG-Vertrages verstoßen würde. Neben den Musterbedingungen gibt es dann noch die "Anstaltsbedingungen" der einzelnen Versicherungsunternehmungen. Auf dieser Ebene herrscht der "Bedingungswettbewerb" (neben dem Preiswettbewerb, also dem Wettbewerb über die unterschiedlich hohe Prämie).

12 12 Die AVB waren bis zur VAG-Novelle 1994, die die 3. Richtliniengeneration umsetzte, als Teil des Geschäftsplanes von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. Die AVB der Kfz-Haftpflichtversicherung (also die AKHB) wurden sogar durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassen. Nunmehr ist das Erfordernis der Bedingungsgenehmigung durch den Beitritt Österreichs zur EU weggefallen. Die Aufsichtsbehörde kann nur noch (im nachhinein) eine unsystematische "Mißbrauchskontrolle" vornehmen. Lediglich die AVB der Pflichtversicherung (also zb auch der KFZ-Haftpflichtversicherung) sind der Aufsichtsbehörde vor ihrer Verwendung vorzulegen (vgl 18 Abs 1 KHVG 1994). Auch das ist wesentlich weniger als eine Genehmigungspflicht. V. Arten von AVB AVB sind dann gegeben, wenn ihre vielfache Verwendung angestrebt wird; der Gegensatz zu den AVB ist also die Individualvereinbarung mit einem einzelnen VN. Innerhalb der AVB unterscheidet man Allgemeine Versicherungsbedingungen, Besondere Versicherungsbedingungen, Zusatzbedingungen, Ergänzende Bedingungen, Polizzenklauseln etc. Die verschiedene Terminologie ändert nichts daran, dass es sich bei all diesen Vertragsmustern um AVB handelt. Mit den Begriffen soll lediglich eine "Stufenordnung" der AVB bezeichnet werden. VI. Auslegung von AVB AVB waren nach langjähriger Judikatur des OGH wie Gesetze (also nach den 6, 7 ABGB) auszulegen. Die "Unklarheitenregel" des 915 ABGB, die nur bei der Vertragsinterpretation gesetzlich vorgesehen ist, wurde daher vom OGH auf die Auslegung von AVB nicht angewendet.

13 13 Nun geht der OGH jedoch davon aus, dass AVB so auszulegen seien, wie sie ein unbefangener durchschnittlicher VN verstehen muß. Das bedeutet nichts anderes als die Anwendung der Unklarheitenregel. Verwendet der Versicherer also in seinen AVB unklare Formulierungen, so muß er die für ihn ungünstigere Auslegung gegen sich gelten lassen. VII. Inhaltliche Gliederung von AVB Alle AVB zerfallen in einen formellen und einen materiellen Teil. Der formelle Teil ist bei den meisten AVB ziemlich identisch und enthält zb Regelungen über die Prämienzahlung, die Kündigung, Abtretung von Versicherungsforderungen etc. Der materielle Teil enthält dagegen die Risikoumschreibung der jeweiligen Versicherungssparte, die das Kernstück der AVB darstellt. 4 Erscheinungsformen der Versicherung I. Schadensversicherung und Summenversicherung A) Nach der Art der Leistung des Versicherers unterscheidet man die Schadens- und die Summenversicherung. 1. Bei der Summenversicherung hat der Versicherer im Versicherungsfall unabhängig von einem nachzuweisenden Schaden eine Entschädigung in einer im voraus bestimmten Höhe zu erbringen. Die Versicherung deckt hier einen "abstrakten Bedarf", das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot ( 55 VersVG) gilt hier nicht. Beispiele: Versicherungssumme im Erlebens- bzw Ablebensfall, Krankenhaustagegeld etc.

14 14 2. Bei der Schadensversicherung ist die Versicherungsleistung dagegen von der Höhe des eingetretenen Schadens abhängig. Die Schadensversicherung deckt einen "konkreten Bedarf", sodass der VN nicht nur den Versicherungsfall, sondern auch den dadurch bedingten wirtschaftlichen Schaden nachweisen muß. Nur für den Bereich der Schadensversicherung gilt daher auch das versicherungsrechtliche Bereicherungsverbot. 3. Innerhalb der Schadensversicherung unterscheidet man die Aktivenversicherung und die Passivenversicherung. a) Bei der Aktivenversicherung ("Interessenversicherung") versichert sich der VN gegen die Beeinträchtigung ganz gewisser Teile seiner Aktiven. Versichert ist dabei nicht das Aktivum (also der positive Vermögenswert) selbst, sondern die Wertbeziehung des VN zu diesem Aktivum, die man als "versichertes Interesse" bezeichnet. Der Wert des versicherten Interesses ist der Versicherungswert. Der Schaden ist die Negation des Interesses (oder noch genauer: der versicherte Schaden ist die Negation des versicherten Interesses). Innerhalb der Aktivenversicherung unterscheidet man: aa) Sachversicherung (wie zb Feuerversicherung, Glasversicherung etc) bb) Forderungsversicherung (Schutz gegen Untergang oder Wertloswerden einer Forderung; zb Kreditversicherung) cc) Versicherung sonstiger Rechte (zb Schutz des Hypothekargläubigers gegen Ausfall bei Zwangsversteigerung)

15 15 dd) Gewinnversicherung (vgl 53 VersVG; zb Betriebsunterbrechungsversicherung) b) Bei der Passivenversicherung versichert sich der VN gegen die Entstehung von Passiven (also von Verbindlichkeiten). In der Passivenversicherung gibt es kein versichertes Interesse, da durch die Gefahrverwirklichung keine Wertbeziehung zu einem bestimmten Gut beeinträchtigt wird. Demnach gibt es auch keinen Versicherungswert. Die natürliche Begrenzung des Schadens durch den Versicherungswert muß daher durch andere Mittel ersetzt werden. Die Versicherungssumme hat daher in der Passivenversicherung eine ganz andere Funktion als in der Aktivenversicherung. In der Aktivenversicherung kann die Versicherungssumme und der Versicherungswert differieren und zu den Erscheinungen der Überbzw Unterversicherung führen. In der Passivenversicherung kann es dagegen eine Über- bzw Unterversicherung im technischen Sinn mangels Versicherungswerts nicht geben. Innerhalb der Passivenversicherung unterscheidet man aa) Versicherung gegen gesetzliche Schulden (Hauptbeispiel: Haftpflichtversicherung) bb) Versicherung gegen vertragliche Schulden (zb Rückversicherung) cc) Versicherung gegen notwendige Aufwendungen (zb Neuwertversicherung bezüglich der Neuwertdifferenz) dd) Versicherung gegen schädigende Verlustmöglichkeiten (Rechtsschutzversicherung, Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung)

16 II. Personenversicherung und Nichtpersonenversicherung 16 Die Einteilung nach der Art des Risikos, das der Versicherer trägt, hat sich als wesentlich schwieriger herausgestellt als jene nach der Art seiner Leistung. Es gibt die verschiedensten Einteilungsvorschläge, herrschend ist die Einteilung in Personen- und Nichtpersonenversicherung. A) Unter der Personenversicherung versteht man alle Versicherungen, in denen sich das Versicherungsereignis an einem Menschen verwirklicht, sei es in körperlicher oder sonstiger personenrechtlicher Beziehung (Tod, Unfall, Krankheit, Erleben eines Zeitpunkts, Verheiratung, Geburt eines Kindes etc). Die Personenversicherung kann sowohl als Summen- wie auch als Schadensversicherung konstruiert sein! So ist zb die Lebensversicherung meist Summenversicherung; soferne sie nur die Begräbniskosten ersetzt, ist sie dagegen Schadensversicherung. Die Krankenversicherung ist als Krankheitskostenversicherung Schadensversicherung, als Tagegeldversicherung dagegen Summenversicherung. In jenen Fällen, wo die Personenversicherung als Schadensversicherung ausgestattet ist, sind die Grundsätze der Schadensversicherung (also insbesondere die 49-80) anzuwenden. Das bedeutet vor allem, dass hier auch das Bereicherungsverbot ( 55) und die Legalzession ( 67) zur Anwendung kommt. B) Unter der "Nichtpersonenversicherung" werden alle anderen Risken zusammengefaßt, die nicht an einem Menschen verwirklicht werden. Zum Teil wird dieser Bereich der Versicherung als "Vermögensversicherung" bezeichnet.

17 17 Wesentlich ist, dass die Nichtpersonenversicherung nur als Schadensversicherung und niemals als Summenversicherung betrieben werden darf. 5 Die Personen des Versicherungsvertrages I. Der Versicherer Als Versicherer können nach österreichischem Aufsichtsrecht nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Versicherungsaktiengesellschaften auftreten (vgl dazu Skriptum Prof. Jud). Zivilrechtlich wären aber auch Versicherungsverträge mit anderen Gesellschaftsformen (OHG, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts etc), ja sogar auch mit Einzelpersonen gültig. II. Der Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers. Er schließt mit diesem den Vertrag in eigenem Namen, und zwar in der Regel (in der Schadensversicherung) für sein eigenes Interesse bzw (in der Personenversicherung) für seine eigene Person, und soll auch selbst die Versicherungsleistung erhalten. Diese Normalsituation bezeichnet man als "Eigenversicherung". Der VN kann aber auch im eigenen Namen ein fremdes Interesse oder eine fremde Person versichern. Dann liegt "Fremdversicherung" vor. Er kann weiters auch ausmachen, dass die Versicherungsleistung nicht ihm, sondern einem Dritten (zb einem Bezugsberechtigten) zustehen soll. Bei all diesen Konstellationen bleibt er jedoch alleiniger Vertragspartner des Versicherers. Er hat daher insbesonders die Prämie zu zahlen, ist "Herr des Vertrages" (kann also den Vertrag auflösen, ändern, kündigen etc) und ist als solcher Ansprechpartner des Versicherers.

18 18 III. Drittbeteiligte Der Dualismus von Versicherer und VN kann vertraglich oder gesetzlich gesprengt werden, sodass es zu einer sogenannten "Rollenspaltung" kommt: A) Vertragliche Rollenspaltung 1. Versicherung für fremde Rechnung ( VersVG): Der VN schließt den Vertrag zwar im eigenen Namen, aber in fremden Interesse. Zum VN tritt die Person des "Versicherten" hinzu. 2. Personenfremdversicherung: Der VN schließt den Vertrag im eigenen Namen, aber für eine fremde Person. a) Wenn dieser Person auch die Leistung zustehen soll, wird sie auch hier als "Versicherter" bezeichnet. b) Wenn die Leistung hingegen jemandem anderen (zb dem VN) zustehen soll, spricht man von einer "Gefahrsperson", in deren Person das Risiko lediglich läuft. 3. In der Personenversicherung kann eine weitere Rollenspaltung dadurch auftreten, dass der aus dem Vertrag Anspruchsberechtigte (VN oder Versicherter) eine Person benennt, der die Versicherungsleistung zustehen soll. Diese Person heißt "Begünstigter" oder "Bezugsberechtigter". B) Gesetzliche Rollenspaltung Um für ihren wirkungsvollen Schutz zu sorgen, sind bestimmte Personen von Gesetzes wegen in das Versicherungsverhältnis einbezogen: 1. Der Erwerber der versicherten Sache ( VersVG)

19 19 2. Der Realgläubiger in der Gebäudefeuerversicherung ( 100 ff VersVG) 3. Der geschädigte Dritte in der Haftpflichtversicherung ( 156, 157, 158 b ff VersVG) C) Rollenspaltung nach bürgerlichem Recht Neben diesen spezifischen Rollenspaltungen des Vertragsversicherungsrechts sind natürlich auch solche nach bürgerlichem Recht möglich. Die Versicherungsforderung ist eine Geldforderung und kann daher - mit gewissen Einschränkungen - auch zur Sicherung von Gläubigern verwendet werden. Dritte können also auch im Wege der Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung von Versicherungsforderungen in das Versicherungsverhältnis hineinspielen. Die Fälle der (versicherungsrechtlichen) Rollenspaltung werden jeweils im Zusammenhang mit der Besprechung jener Rechtsfiguren erörtert werden, bei denen sie auftauchen (also zb bei der Veräußerung der versicherten Sache, bei der Feuerversicherung etc). IV. Versicherungsvermittler A) Unter dem Begriff der "Versicherungsvermittler" faßt man die Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) und die Versicherungsmakler zusammen, denen gemeinsam ist, dass sie das Zustandekommen des Versicherungsvertrages lediglich vermitteln und nicht als Vertreter einer der beiden Parteien auftreten. Im Rahmen der Vorlesung werden nur die Versicherungsagenten und auch diese nur hinsichtlich des Außenverhältnisses (also des Verhältnisses zum VN) behandelt. Die Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen dem Agenten und dem Versicherer und die Problematik des Versicherungsmaklers werden ausgeklammert (zum Versicherungsmakler vgl jedoch die Vorlesung von Dr. Koban).

20 20 B) Der Versicherungsagent im besonderen Das VersVG regelt den Versicherungsagenten in den 43 bis 48 und enthält nun auch im 43 Abs 1 eine Definition des Versicherungsagenten, in der zwischen verschiedenen Arten des Agenten unterschieden wird. Dem Prototyp des Versicherungsagenten, der ständig damit betraut ist, für den Versicherer Verträge zu vermitteln oder zu schließen, wird der Gelegenheitsvermittler und derjenige gleichgestellt, der mit nach den Umständen anzunehmender Billigung des Versicherers als Versicherungsagent auftritt ("Quasi-Agent"). Die 43 Abs 2 bis 48 betreffen sämtliche das Außenverhältnis und sind auf alle Agenten anwendbar, die unter 43 Abs 1 fallen. 1. Vertretungsmacht des Versicherungsagenten Das VersVG unterscheidet zwischen Vermittlungsagenten und Abschlußagenten. Abschlußagenten haben Abschlußvollmacht ( 45 VersVG), kommen jedoch in der Praxis kaum vor. Auch die bloßen Vermittlungsagenten haben nach 43 Abs 2 Z 1 bis 4 VersVG jedoch vier "Minivollmachten", und zwar zwei passive und zwei aktive Vollmachten (vgl dazu den Gesetzestext). Diese Vollmachten sind gemäß 47 VersVG beschränkbar. Bei Verbrauchergeschäften ist überdies 10 KSchG zu beachten. 2. Anscheinsvollmacht des Agenten 1029 ABGB sieht vor, dass ein Geschäftsherr, der keine Vollmacht erteilt hat, sich dennoch wie ein Vollmachtgeber behandeln lassen muß, wenn er den Rechtsschein erzeugte, Vollmacht gegeben zu haben ("Anscheinsvollmacht"). Diese Anscheinsvollmacht bewirkt, dass sich der Geschäftsherr gegenüber gutgläubigen Drit-

21 21 ten nicht darauf berufen kann, keine Vollmacht gegeben zu haben. Die Gutgläubigkeit des Dritten wird allerdings bereits durch leichte Fahrlässigkeit beseitigt. Die Anscheinsvollmacht kann gerade im Privatversicherungsrecht besondere Bedeutung haben, weil Versicherer ihre Agenten oft mit recht eindrucksvollen Titeln ("Direktor" etc) bedenken, die im VN ohne weiteres den Eindruck erwecken können, dass der solcherart Titulierte gewisse Vollmachten haben wird. Ebenso kann es vorkommen, dass Zusagen von Agenten immer wieder eingehalten werden, obwohl diese Zusagen vollmachtsrechtlich an sich nicht gedeckt waren. In diesen Fällen würde eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Versicherers entstehen, der (an sich vollmachtslose) Scheinvertreter handelt wirksam für den Versicherer. 3. Der Agent als Erfüllungsgehilfe des Versicherers Der Versicherer schließt mit dem VN einen Vertrag, der neben der Hauptleistungspflicht (Gefahrtragung) auch Nebenleistungspflichten (Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten) begründet. Zur Erfüllung dieser Nebenpflichten, die während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, aber auch vor seinem Beginn und nach seiner Beendigung bestehen, bedient er sich seiner Gehilfen, für deren Verschulden er wie für sein eigenes haftet ( 1313 a ABGB). Das gilt natürlich auch für den Agenten. Läßt sich der Agent also zb vor Vertragsabschluß einen Beratungsfehler zu- schulden kommen (zb über den Beginn der Deckung, über den Umfang des gedeckten Risikos etc), liefert er den Antrag des VN nicht rechtzeitig weiter oder verliert ihn, versäumt er es, den VN darauf aufmerksam zu machen, dass der Wechsel des Risikoorts auf die Deckung Einfluß hat etc, dann handelt er schuldhaft und der Versicherer hat für dieses Verschulden im Wege des Schadenersatzes einzustehen.

22 22 Der Versicherer haftet auf das sogenannte negative Vertragsinteresse. Das bedeutet, dass er den VN so zu stellen hat, wie dieser stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hätte. Im Ergebnis bewirkt das, dass der Versicherer im Wege des Schadenersatzes das zu ersetzen hat, was er vertraglich zu decken gehabt hätte, wenn eine entsprechende Deckung zustande gekommen wäre. Der Versicherer haftet jedoch nicht, wenn das Verschulden des Agenten keine Konsequenzen hatte, weil die vom VN angestrebte Deckung auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Agenten nicht erreicht werden hätte können. Zur Haftung des Versicherers für den "Pseudomakler" vgl nun 43a VersVG. 4. Der Agent als Besorgungsgehilfe des Versicherers Selbstverständlich haftet der Versicherer für seine Agenten auch gemäß 1315 ABGB, und zwar für den Fall, dass sie untüchtig oder wissentlich gefährlich sind. Diese Haftung spielt jedoch in der Praxis keine besondere Rolle. 5. Kenntniszurechnung des Agenten In vielen Tatbeständen des VersVG (zb bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder der Gefahrerhöhung) spielt die Kenntnis des Versicherers eine Rolle: Er kann sich auf ein Fehlverhalten des VN nicht berufen, wenn er von den maßgeblichen Umständen ohnedies auf anderem Wege Kenntnis erlangt hat. Es ist daher wichtig, wessen Kenntnis sich der Versicherer zurechnen lassen muß. In dieser Hinsicht bestimmte 44 VersVG ursprünglich lediglich negativ, dass sich der Versicherer die Kenntnis von bloßen Vermittlungsagenten nicht zurechnen lassen muß. Nun wurde diese Be-

23 23 stimmung durch den Satz ergänzt, dass dies nicht für Erklärungen des VN gilt, zu deren Entgegennahme für den Versicherer er gemäß 43 bevollmächtigt ist. Die beruflich erlangte Kenntnis des bloßen Vermittlungsagenten wird dem Versicherer also zugerechnet, wenn dem Agenten die Vollmachten nach 43 VersVG nicht entzogen worden sind. Auch bei Abschlußagenten wird dem Versicherer nur die berufliche Kenntnis zugerechnet. Im übrigen muß sich der Versicherer auch die Kenntnis von solchen Personen zurechnen lassen, die spezifisch zur Ermittlung des Risikos eingesetzt werden. Vertrauensärzte führen dann zur Kenntniszurechnung, wenn sie zur Sphäre des Versicherers gehören, also mit diesem in einem ständigen Vertragsverhältnis stehen oder ihre Untersuchungen sogar beim Versicherer durchführen. Ist der Vertrauensarzt dagegen der Hausarzt des VN, dann kommt es zu keiner Kenntniszurechnung. 6. Irrtums(List)Anfechtung durch den VN Irreführende Angaben des Agenten sind dem Versicherer zuzurechnen. Sie führen nicht nur zur Möglichkeit von Schadenersatzansprüchen des VN, sondern berechtigen ihn auch zur Anfechtung des Versicherungsvertrages gemäß den 870 ff ABGB. Der Versicherer kann sich nicht darauf berufen, dass der Agent "Dritter" im Sinne des 875 ABGB sei. 7. Verschuldensbeeinflussung durch den Agenten Vermittlungsagenten sind dem VN oft bei der Ausfüllung des Antragsformulars behilflich. Bisweilen füllen sie den Antrag selbst aus oder sie geben Auskunft über die Notwendigkeit, die eine oder die andere Frage zu beantworten.

24 24 Wenn der VN das vom Agenten ausgefüllte Antragsformular ungelesen unterschreibt, so bedeutet das nach dem OGH bei sogenannten Individualtatsachen (also Tatsachen, die nur der VN aus eigener Kenntnis beantworten kann) jedenfalls ein Verschulden des VN. Bei Wahrnehmungstatsachen kann er dagegen darauf vertrauen, dass der Agent die Angaben richtig machen werde. Füllt der VN den Antrag selbst aus und verläßt er sich dabei auf Auskünfte und Beratungen des Agenten, dann kann zwar eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorliegen, diese Verletzung jedoch durch die Aussagen des Agenten entschuldigt sein. Ein blindes Vertrauen auf die Erklärungen des Agenten ist aber jedenfalls nicht zulässig, sondern es kommt schon auf die Plausibilität der Erklärungen an. 6 Abschluß, Formen und Änderung des Versicherungsvertrages I. Abschluß des Versicherungsvertrages A) Für den Abschluß des Versicherungsvertrages gelten prinzipiell die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also die 861 ff ABGB. Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages ist die Willensübereinstimmung der beiden Vertragspartner. Die Vertragsfreiheit ist jedoch eingeschränkt, da es Fälle gibt, in denen der VN zum Abschluß einer Versicherung verpflichtet ist (obligatorische Versicherung). Der Versicherer wird hingegen in keinem Fall von einem Kontrahierungszwang getroffen. Lediglich in der Kfz-Haftpflichtversicherung wird dafür Sorge getragen, dass der VN einen Versicherer zugewiesen bekommt ( 25 KHVG 1994). Die allgemeinen Voraussetzungen für das Zustandekommen eines gültigen Vertrages werden hier nicht wiederholt.

25 25 B) 1. a) In der Praxis wird der Vertragsabschluß in den Massenbranchen dadurch eingeleitet, dass der VN ein Antragsformular unterfertigt. Wenn der Vermittlungsagent die Vollmacht nach 43 Abs 2 Z 1 VersVG hat, tritt Bindungswirkung ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Agenten ein. Ist dem Agenten diese Vollmacht jedoch wirksam genommen ( 47 VersVG, 10 KSchG!), dann tritt Bindungswirkung erst mit dem Einlangen des Antrages beim Versicherer ein. Die Antragsformulare sehen in der Regel vor, dass Anträge "an die Direktion" zu schicken sind. b) Dem VN ist bei sonstiger Rücktrittsmöglichkeit eine Kopie seines Antrages auszuhändigen, wenn er dem Versicherer oder dessen Beauftragten seine Vertragserklärung persönlich abgibt ( 5 b Abs 1). c) Überdies müssen dem VN vor Abgabe seiner Vertragserklärung die AVB einschließlich der Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie ausgehändigt und die Informationspflichten nach 9a, 18b VAG erfüllt werden. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so hat der VN ein Rücktrittsrecht gemäß 5 b Abs 2 VersVG. d) Für die Bindungsfrist gilt nun 1 a Abs 1 VersVG. Danach ist der VN, wenn er seinen Antrag auf einem vom Versicherer verwendeten Formblatt stellt, maximal 6 Wochen gebunden. Längere Bindungsfristen müssen im einzelnen ausgehandelt werden. Erfolgt die Antragstellung nicht auf einem Formblatt des Versicherers, dann gelten die 862 ABGB, 6 Abs 1 Z 1 KSchG. Wenn der Antragsteller daher ein Verbraucher ist, darf keine unangemessen lange Bindungsfrist vereinbart werden. e) Den Versicherer trifft im allgemeinen weder eine Äußerungspflicht noch eine Pflicht zur besonders schnellen Behandlung des Antrags. 2 Abs 5 MBKV sieht jedoch in der Krankenversicherung eine Äußerungspflicht des Versicherers vor. Eine Pflicht zur be-

26 26 schleunigten Behandlung des Antrages kann sich daraus ergeben, dass der VN erkennbar (oder sogar ausdrücklich) auf eine möglichst schnelle Antwort drängt. f) Zu beachten ist auch, dass den Versicherer eine Reihe von Informationspflichten trifft, die er gegenüber dem VN zu erfüllen hat. Vgl den "negativen Deckungshinweis gemäß 1 a Abs 2 VersVG oder die Mitteilungspflichten gemäß 9 a, 18 b VAG. g) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung in der Sphäre des VN zustande. Üblicherweise wird diese Annahmeerklärung durch Zusendung der Polizze erklärt; eine eigene Annahmeerklärung ist unüblich. 2. Natürlich kann der Vertragsanbahnungsmechanismus auch anders laufen. Wenn der VN Offerte von mehreren Versicherern einholt, dann tritt der Versicherer als Antragsteller auf, ist ab Zugang seines Offerts an den VN gebunden, und der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des VN beim Versicherer zustande. Die Zusendung der Polizze durch den Versicherer hat hier nicht den Charakter der Annahme, sondern dient lediglich der Dokumentation des Vertragsinhalts (vgl aber sogleich die Ausführungen zur Billigungsklausel). C) Billigungsklausel ( 5 VersVG) Nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts würde Dissens vorliegen, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers (in den Massebranchen) dem Antrag des VN nicht entspricht. Wäre sogar schon ein Vertrag zustande gekommen und wiche die Polizze vom Vereinbarten ab, dann wäre diese Abweichung ohne jede rechtliche Bedeutung, da ein Abgehen vom Vertrag nur einvernehmlich möglich ist.

27 27 Das VersVG sieht in dieser Hinsicht bedeutsame Besonderheiten vor. Der Versicherer kann in der Polizze vom Antrag, ja sogar von den getroffenen Vereinbarungen abweichen und den Polizzeninhalt zum Vertragsinhalt werden lassen, wenn er gewisse Hinweispflichten erfüllt: Er muß den VN auf die Abweichungen im einzelnen aufmerksam machen und vor allem darauf hinweisen, dass der VN nun binnen einem Monat schriftlich widersprechen muß, wenn er nicht so behandelt werden möchte, als hätte er die Abweichungen genehmigt. 5 VersVG ist zur Vereinfachung des Geschäftsablaufes geschaffen worden. Aufgrund seiner Gefährlichkeit für den VN sind an die Hinweispflichten des Versicherers jedoch strenge Anforderungen zu stellen. II. Besondere Formen des Versicherungsvertrages A) Vorläufige Deckungszusage 1. Unter einer vorläufigen Deckungszusage versteht man einen eigenständigen Versicherungsvertrag, der provisorisch Versicherungsschutz vor endgültiger Risikoprüfung oder vor völliger Einigung der Parteien (zb über die Prämienhöhe) schaffen soll. Er ist an sich dazu bestimmt, in den endgültigen Versicherungsvertrag überzuleiten, kann aber auch bei Scheitern der Verhandlungen als selbständiger Versicherungsvertrag bestehen bleiben. Die Terminologie ist uneinheitlich. Bisweilen wird auch von "vorläufigem Sofortschutz" gesprochen (vgl 2 Abs 1 ALB), das KHVG 1994 verwendet den Begriff der "Versicherungsbestätigung" ( 20 Abs 1 KHVG 1994). Bei der "Versicherungsbestätigung" handelt es sich jedoch in Wahrheit nicht um eine vorläufige Deckung, sondern um eine "deckende Stundung", da über die Einzelheiten des endgültigen Vertrages hier keinerlei Ungewißheiten mehr bestehen.

28 28 2. Vorläufige Deckungszusagen müssen als selbständige Versicherungsverträge die Inhaltserfordernisse erfüllen, die an alle Verträge gestellt werden. Eine Deckungszusage "nach Maßgabe der Einigung über Risiko und Prämie" wäre unwirksam, da sie die Mindesterfordernisse für Verträge nicht erfüllt. Es ist daher darauf zu achten, dass die Parteien den Inhalt der vorläufigen Deckungszusage möglichst konkret bestimmen, insbesondere hinsichtlich des gedeckten Risikos, der Prämie und auch der Laufzeit der vorläufigen Deckungszusage. 3. Vorläufige Deckungszusagen dürfen nicht von jedem Vermittlungsagenten erteilt werden, sondern es bedarf für ihre Zusage einer entsprechenden Vollmacht des Agenten. 4. Vorläufige Deckungszusagen sind, wie schon erwähnt, dazu bestimmt, im endgültigen Versicherungsvertrag aufzugehen. Die Deckung aus der VDZ beginnt mit ihrer Erteilung und endet entweder mit dem Erreichen des vereinbarten Termins, mit einer Kündigung der VDZ bei solchen Zusagen, die auf unbestimmte Zeit erteilt wurden, oder wenn sich die Verhandlungen über den Abschluß des späteren Vertrags endgültig zerschlagen haben. Bei Zustandekommen des endgültigen Vertrages erlischt die VDZ nicht bereits mit dessen Abschluß, sondern erst mit dem materiellen Beginn des endgültigen Vertrages, damit eine zeitliche Lücke im Versicherungsschutz vermieden wird. 5. Für die Deckung aus der vorläufigen Deckungszusage wird im allgemeinen keine besondere Prämie vorgeschrieben, sondern diese wird der ersten Prämie für den späteren Versicherungsvertrag zugeschlagen. Bei Scheitern der Vertragsverhandlungen steht dem Versicherer eine anteilige Prämie zu, wobei strittig ist, ob es sich dabei um die Prämie nach dem Kurztarif oder um eine prorata-prämie handelt.

29 29 Die Deckung des Versicherers während der Dauer der VDZ ist jedenfalls gegeben und davon unabhängig, ob die später geschuldete Erstprämie rechtzeitig oder verspätet gezahlt wird. Lediglich für die Deckung aus dem endgültigen Versicherungsvertrag ist diese Frage von Bedeutung. 6. Die Notwendigkeit eines "negativen Deckungshinweises" wurde bereits oben erwähnt (vgl 1 a Abs 2 VersVG). Durch dieses Erfordernis, das durch die VersVG-Novelle 1994 eingeführt wurde, soll der VN darüber aufgeklärt werden, dass er nicht bereits mit der Antragstellung Deckung genießt. Verletzt der Versicherer seine Informationspflicht, so kommt es zu einer "gesetzlichen vorläufigen Deckung". B) Laufende Versicherung 1. Gemäß 187 Abs 2 VersVG liegt eine laufende Versicherung dann vor, wenn eine Schadensversicherung in der Weise genommen wird, dass die versicherten Interessen beim Abschluß des Vertrages nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach ihrer Entstehung dem Versicherer einzeln aufgegeben werden. Die laufende Versicherung kommt vor allem in der Gütertransportversicherung und der Rückversicherung vor, doch werden auch zb Feuerversicherungen von Lagerhaltern und Einheitsversicherungen in der Form von laufenden Versicherungen genommen. 2. Die Deklaration seitens des VN, die das VersVG als "Aufgabe" des Risikos bezeichnet, kann obligatorisch (also verbindlich) oder fakultativ sein. Im allgemeinen liegt eine beiderseits obligatorische laufende Versicherung vor, dh dass sowohl der Versicherungsnehmer das neue Risiko jeweils aufgeben und der Versicherer dieses Risiko auch übernehmen muß. Es kommen aber auch beiderseits fakultative laufende Versicherungen oder Versicherungen, die auf einer Seite obligatorisch und auf der anderen

30 30 Seite fakultativ sind, vor. Der Charakter der laufenden Versicherung kommt auch in der Polizzierung zum Ausdruck. Der "laufenden Polizze" als Urkunde über den Gesamtvertrag stehen "Einzelpolizzen" (Zertifikate) über die einzelnen Deklarationen zur Seite. C) Gruppenversicherungen (Kollektivversicherungen) Gruppenversicherungen kommen insbesondere in der Unfallversicherung (vgl die Besonderen Bedingungen für die Kollektiv- Unfallversicherung 1988) und der Krankenversicherung (vgl 178m VersVG und die AVBGV 1986) vor, sind jedoch auch in der Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung anzutreffen. Bei ihnen liegt ein einheitlicher Versicherungsvertrag vor, durch den ein Versicherungsnehmer eine Gruppe von Versicherten versichert. Ausgehend von der Annahme, dass innerhalb einer größeren Gruppe ein besserer Risikoausgleich stattfinden wird und dass es für den Versicherer zur Senkung von Verwaltungskosten kommt, werden in der Gruppenversicherung günstigere Prämien gewährt. Ferner wird auch auf eine Gesundheitsprüfung der einzelnen Versicherten verzichtet. Die Ausgestaltung der konkreten Rechtsstellung der Versicherten erfolgt im Gruppenvertrag. D) Kombinierte Versicherung und Bündelversicherung 1. Von einer kombinierten Versicherung spricht man dann, wenn Risikoelemente mehrerer Sparten in einem einzigen Versicherungsvertrag zusammengefaßt sind. Musterbeispiel dafür ist die Haushaltsversicherung, die Elemente verschiedener Sachversicherungen und der Privathaftpflichtversicherung enthält. Die Kombination dieser Risikoelemente ändert nichts daran, dass

31 31 es sich insgesamt um einen einheitlichen Versicherungsvertrag handelt, der daher auch ein ungeteiltes rechtliches Schicksal erleidet. Eine teilweise Kündigung der einzelnen Risikoelemente ist daher nicht möglich. 2. Anders ist die Situation bei den Bündelversicherungen. Dabei werden mehrere Versicherungen derart gebündelt, dass in einem Antragsformular zwei oder mehrere Anträge enthalten sind, über die meistens auch nur eine einzige Polizze ausgestellt wird. Die Bündelung berührt aber die Selbständigkeit der einzelnen Versicherungsverträge nicht. Sie können daher auch ein voneinander unabhängiges rechtliches Schicksal erleiden, also zb isoliert voneinander gekündigt werden. Durch AVB oder auch durch Einzelvereinbarung kann allerdings vereinbart werden, dass die "gebündelten" Verträge in einer Wechselbeziehung stehen, etwa dahingehend, dass die Kündigung des einen Vertrages auch zur Kündbarkeit des anderen Vertrages führt. Diese Rechtsfolge müßte allerdings konkret vereinbart werden und ergibt sich nicht schon aus der Tatsache der Bündelung allein. Es ist also zb unrichtig, aus der Möglichkeit der leichten Kündbarkeit von Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverträgen gemäß 14 KHVG 1994 zu schließen, dass ein VN bei Lösung seiner Kfz-Haftpflichtversicherung auch seine sonstigen Kfz-Verträge (zb Kasko oder Rechtsschutz) lösen könnte. III) Nachträgliche Änderungen des Versicherungsvertrages 1. Versicherungsverträge unterliegen wie alle anderen Verträge auch dem Prinzip der Vertragstreue. Das bedeutet, dass nachträgliche Änderungen des Versicherungsvertrages grundsätzlich nur einvernehmlich erfolgen können. Dieses Prinzip gilt auch für Allgemeine Versicherungsbedingungen. Werden also neue Versiche-

32 32 rungsbedingungen auf den Markt gebracht, so unterliegen die "Altverträge" immer noch denjenigen AVB, die ihnen zugrunde gelegt worden sind. Eine Einbeziehung der neuen AVB in die "Altverträge" bedarf der Zustimmung des VN, der sich durch eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Bedingungen ausrechnen kann, welche Bedingungen für ihn die günstigeren sind. 2. VN können sich allerdings bereits im Vorwege zukünftigen Änderungen vertraglich unterwerfen ("Änderungsklauseln"). Eine solche Änderungsklausel enthält zb 18 MBKV Die bisherige Privilegierung der Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der Änderungen von AVB und Tarifen stets auch für Altverträge wirksam waren (vgl 18 des KHVG 1987), ist nun entfallen, sodass auch die Kfz-Haftpflichtversicherer entsprechende Änderungsklauseln vereinbaren müssen. Vgl die Artt 12 ff der Musterbedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung Der Versicherungsschein (Polizze) I. Wesen des Versicherungsscheines Versicherungsverträge sind nicht formbedürftig, sie können daher auch mündlich abgeschlossen werden ( 883 ABGB). Selbst für diesen Fall ist es jedoch üblich, den Inhalt des Vertrages zu verbriefen. Diesem Zweck dient der Versicherungsschein ( 3 bis 5 VersVG). Im allgemeinen hat die Polizze aber auch für das Zustandekommen des Vertrages eine wesentliche Funktion. In den Massenbranchen nimmt der Versicherer den Antrag des VN durch Zusendung der Polizze an. Hat der Versicherer die Annahmefrist versäumt, dann liegt in der zugesendeten Polizze ein Antrag des Versicherers, den der VN (im allgemeinen durch Zahlung der Prämie) seinerseits annimmt.

33 33 Die Aushändigung der Polizze ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. Die Ausstellung der Polizze kann vertraglich auch abbedungen werden ( 3 Abs 1, 35 VersVG). II. Die Rechtsnatur des Versicherungsscheines A) Beweisurkunde 1. Vermutung der Richtigkeit: Es wird vermutet, dass der Versicherungsvertrag so zustande gekommen ist, wie es der Polizze entspricht. 2. Vermutung der Vollständigkeit: Es wird vermutet, dass keine weiteren als die beurkundeten Abreden getroffen worden sind. B) Schuldschein Die Polizze kann auch (qualifizierter) Schuldschein sein, wenn der Versicherer ihre Vorlage bzw - nach dem Ende der Versicherung - deren Rückgabe verlangen muß ( 4 Abs 2 Satz 1 VersVG); vgl 11 Abs 1 ALB. Die meisten Polizzen sind jedoch nur einfache Schuldscheine. C) Ausweispapier (Legitimationspapier, hinkendes Inhaberpapier) Insbesondere Lebensversicherungspolizzen enthalten oft eine "Inhaberklausel" (vgl 13 ALB: "Lautet die Versicherungsurkunde auf den Überbringer, so kann der Versicherer den Inhaber der Versicherungsurkunde als berechtigt ansehen, über alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere die Leistung des Versicherers in Empfang zu nehmen; er kann aber den Nachweis der Verfügungs- oder Empfangsberechtigung verlangen").

34 34 Bei solchen Legitimationspapieren kann der Versicherer an den Inhaber auszahlen, muß es jedoch nicht, sondern kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Tut er das nicht und zahlt er (grob?) fahrlässig an den Nichtberechtigten aus, dann trägt er die Gefahr und muß nochmals (an den Berechtigten) zahlen ( 4 Abs 1 VersVG). D) Echtes Wertpapier Inhaberpapiere sind im Bereich der Binnenversicherung (also im Anwendungsbereich des VersVG) durch 4 Abs 1 VersVG verboten. Orderpapiere, die durch Indossament - gleich einem Wechsel - übertragen werden können, kommen in der Transportversicherung vor ( 363 UGB). 8 Dauer der Versicherung I. Zeitversicherung und dauernde Versicherung A) Zeitversicherung 1. Versicherungsverträge können auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden ("Zeitversicherung"). Die Zeitbestimmung kann durch kalendermäßige Fixierung (zb 10-Jahresverträge) oder auf andere Weise erfolgen. So gibt es in der Transportversicherung zb die "Reiseversicherung" ( 134 ff VersVG), durch die ein Gut für den Zeitraum des gesamten Transportes versichert ist. 2. Bei Zeitversicherungen wird meist auch die Stunde des materiellen Beginns vereinbart. Bei Fehlen einer Vereinbarung greift 7 VersVG ein, der auf die Mittagsstunde abstellt.

35 35 3. Verlängerungsklausel 8 Abs 1 VersVG sieht die Möglichkeit einer Verlängerungsklausel in Zeitversicherungsverträgen vor, die aber nur innerhalb eines bestimmten Rahmens zulässig ist (vgl den Gesetzestext; ähnlich auch 14 Abs 2 KHVG 1994). Die AVB machen in der Regel von dieser Möglichkeit Gebrauch (vgl zb Art 17 ABS). Bei Verbraucherverträgen ist jedoch 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu beachten KHVG 1994 Gemäß 14 KHVG dürfen in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsverträge nicht mit einer längeren als einer ein-jährigen Laufzeit abgeschlossen werden Abs 3 VersVG Die VersVG-Novelle 1994 hat dem 8 einen neuen Abs 3 angefügt, der nur für das Verbrauchergeschäft gilt. Nach dieser Bestimmung können Versicherungsverträge, die ein Verbrauchergeschäft darstellen, jedenfalls nach dem Ablauf von 3 Jahren gekündigt werden. B) Dauernde Versicherung 1. Versicherungsverträge können natürlich auch auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. 8 Abs 2 VersVG bezeichnet dies als "dauernde Versicherung". Diese Versicherungsform trägt ihr Ende nicht in sich, sondern muß durch Kündigung beendet werden. Dafür sieht 8 Abs 2 VersVG vor, dass beide Vertragspartner jederzeit, aber nur für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen können. Auf das Kündigungsrecht können die beiden Parteien nur bis maximal auf 2 Jahre verzichten.

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