5. Abschnitt: Versicherungsbegriff

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1 23 5. Abschnitt: Versicherungsbegriff Versicherungsbegriff ist gesetzlich nicht definiert. Bundesgerichtliche Umschreibung der Versicherung erfolgt anhand von fünf Merkmalen (BGer 2C_410/2010 vom 21. Januar 2011; BGE 114 Ib 244, 247; 131 I 223, 240). I. Risiko oder Gefahr II. Leistung des Versicherten (Prämie) III. Leistung des Versicherers IV. Selbständigkeit der Operation V. Planmässiger Geschäftsbetrieb I. Risiko oder Gefahr Ursache des Versicherungsfalls. Zukünftiges Ereignis. Möglich und ungewiss. Ungewissheit bezüglich Eintritt (dies incertus an) oder Zeitpunkt des Eintritts (dies certus an, incertus quando); e Einzelgefahr Lebensversicherung: Tod. Sachversicherung: Eine dem Versicherungsnehmer gehörende Sache wird gestohlen. Stufengefahr Unfalltodversicherung: Der Unfall ist das Primärereignis, der Tod das Folgeereignis. Leistung des Versicherungsnehmers. II. Prämie "Preis", den der Versicherungsnehmer für das Produkt Versicherung bezahlt.

2 24 III. Leistung des Versicherers A. Versicherungsfall Verwirklichung der versicherten Gefahr und Eintritt des versicherten Schadens. Versicherungsfall versichertes Interes- be- versicherte Eintritt be- versicherten löst versicherte se/versicherter Ge- droht Gefahr wirkt Schaden aus Leistung genstand durch versichertes Ereignis gefährdetes Element gefährdendes Element Krankenversicherung: Der Versicherte ist erkrankt (Verwirklichung der versicherten Gefahr) und es entstehen Heilungskosten (Eintritt des versicherten Schadens). B. Versicherungsleistung Massgebend für Bestehen der Versicherung ist Rechtsanspruch des Versicherten auf Leistung im Versicherungsfall. Fehlt Rechtsanspruch, liegt keine Versicherung vor. Umstritten: Gefahrtragungs- oder Geldleistungstheorie. BGE 140 III 115, 129 spricht sich (zumindest in der Rückversicherung) für Gefahrtragungstheorie aus. 1. Gefahrtragungstheorie Gefahrtragung ist synallagmatische Leistung des Versicherers. Begründung: Tritt der Versicherungsfall nicht ein, steht der Prämienzahlung keine Leistung gegenüber;

3 25 passt besser zum Dauerschuldcharakter des Versicherungsvertrages; bringt synallagmatische Natur besser zum Ausdruck; ist logisches Pendant zum Bedarf nach Versicherungsschutz. 2. Geldleistungstheorie Versicherer ist verpflichtet, eine - durch den Eintritt des Versicherungsfalles - bedingte Vermögensleistung zu erbringen. Synallagmatisches Verhältnis besteht in Verknüpfung der gegenseitigen Leistungsversprechen. IV. Selbständigkeit der Operation Versicherungsleistung ist Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag. Selbständigkeit der Operation fehlt, wenn ein Frachtführer (als blosse Nebenabrede) das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung des Frachtgutes übernimmt. V. Planmässiger Geschäftsbetrieb Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik (BGE 114 Ib 244, 247). Nicht erforderlich: versicherungsmathematische Grundlage. Es genügt, wenn nach dem Geschäftsplan die Summe der Einnahmen die Summe der Ausgaben deckt und eine Gewinnmarge verbleibt (BVGer B 2808/2009 vom 25. März 2010; BGer 2C_410/2010 vom 21. Januar 2011). Prämien stehen in einem nach den Gesetzen der Statistik ermittelten angemessenen Verhältnis zum Risiko Äquivalenz. A. Statistik Grundprinzip: Es ist in hohem Mass unwahrscheinlich, dass alle Versicherten innerhalb der gleichen Zeitspanne vom Versicherungsfall betroffen werden.

4 26 Zahl der in einer Versichertengemeinschaft zu erwartenden Versicherungsfälle wird daher aufgrund statistischer Regelmässigkeiten prognostiziert. Statistische Regelmässigkeiten: Geben Antwort darauf, wie sich bestimmte Risiken z.b. Diebstahl, Wasser, Tod wiederholen; für eine zuverlässige Wahrscheinlichkeitsrechnung ist vorausgesetzt, dass sie sich auf eine ausreichend grosse Zahl von Fällen bezieht (Gesetz der grossen Zahl). Statistik ist eines der wichtigsten Hilfsmittel der Versicherer. In der Praxis stehen zahlreiche Statistiken zur Verfügung. Sterblichkeitstabellen in der Lebensversicherung. B. Gesetz der grossen Zahl Bei einer genügend grossen Anzahl von Fällen treten gewisse Regelmässigkeiten auf, die bei einer beschränkten Fallzahl noch nicht feststellbar sind. Je grösser die Zahl der Personen, Güter und Sachwerte ist, die von der gleichen Gefahr bedroht sind, desto geringer ist der Einfluss des Zufalls. Gesetz der grossen Zahl erlaubt eine ungefähre Vorhersage über den künftigen Schadensverlauf. e Wenn von der fünfköpfigen Familie Meier eine Person an Parkinson erkrankt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass ein Fünftel aller Menschen an Parkinson erkranken wird. Eine zuverlässigere Aussage lässt sich hingegen bei einer Schweiz weiten Erhebung machen. Eine statistische Erhebung kommt zum Schluss, dass Schweiz weit jeder vierte Mensch an Krebs stirbt. Statistisch gesehen werden somit von 1 Mio. Menschen voraussichtlich 250'000 dieser Krankheit zum Opfer fallen. Es wäre aber falsch, daraus zu schliessen, dass von der vierköpfigen Familie Müller ein Mitglied an Krebs erkranken wird. Nur statistisch gesehen muss eben jeder Vierte mit dem Krebstod rechnen.

5 27 Unvorhersehbare Grossereignisse und Trends können die Berechnungsbasis von Durchschnittswerten verändern und das Gesetz der grossen Zahl teilweise unbrauchbar machen. Klimawandel. VI. Bedeutung des Versicherungsbegriffs Gemäss Art. 2 VAG übt der Bund die Aufsicht über die privaten Versicherungen aus. Als private Versicherungen gelten alle Versicherungen, welche die Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllen: 1. Risiko 2. Prämie 3. Versicherungsleistung 4. Selbständigkeit der Operation 5. Planmässiger Geschäftsbetrieb Auf Vertragsverhältnisse zwischen Versicherungsunternehmen, welche der Versicherungsaufsicht unterstehen, und ihren Versicherten kommt gemäss Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 VVG das VVG zur Anwendung. 2. Teil: Definition und Essentialia des Versicherungsvertrages / Anwendungsbereich des VVG Gesetz enthält keine Definition des Versicherungsvertrages. Lehre: Privatrechtlicher Vertrag i.s.v. Art. 1 ff. OR, mit dem die eine Partei der anderen Partei gegen Bezahlung einer Prämie eine wirtschaftliche Leistung für den Fall verspricht, dass eine Person, eine Sache oder ein Vermögen ganz oder teilweise von einem künftigen und ungewissen Ereignis betroffen wird.

6 28 1. Abschnitt: Essentialia 1. Versichertes Risiko 2. Versichertes Objekt (Gegenstand) 3. Versicherungsleistung 4. Prämie 2. Abschnitt: Anwendungsbereich des VVG Essentialia des Versicherungsvertrages nicht gegeben anderer Vertrag. Essentialia des Versicherungsvertrages gegeben Versicherungsvertrag. Anbieter untersteht der Versicherungsaufsicht. Verbotenes versicherungsfremdes Geschäft. Anbieter untersteht der Versicherungsaufsicht. Anwendungsbereich des VVG. Anbieter untersteht nicht der Versicherungsaufsicht. Anwendungsbereich des OR.

7 29 3. Teil: Abgrenzungen 1. Abschnitt: Sozialversicherung I. Reine Sozialversicherung II. Gemischte Sozialversicherung 2. Abschnitt: Öffentlich-rechtliche Versicherung I. Gebäudeversicherung II. Exportrisikoversicherung 3. Abschnitt: Bankprodukte, Bürgschaft, Spiel und Wette I. Bankprodukte II. Bürgschaft III. Spiel und Wette 4. Abschnitt: Produktbezogene Versicherungen 1. Abschnitt: Sozialversicherung Privatversicherung Zweck Absicherung über Existenzsicherung hinausgehender Bedürfnisse/Interessen Sozialversicherung Absicherung der Risiken Unfall, Krankheit, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit Existenzsicherung/Sicherung des Lebensstandards (BVG) Grundlage Privatrecht Öffentliches Recht Entstehung Vertrag Gesetz Beitritt Freiwillig Obligatorisch Handeln Privatrechtlich Hoheitlich (Verfügung)

8 30 I. Reine Sozialversicherung AHV. IV. MV. II. Gemischte Sozialversicherung KVG, UVG: Grundversicherung: Sozialversicherung; Zusatzversicherung: Privatversicherung. BVG: Verhältnis Versicherter/Vorsorgeeinrichtung: Vorsorgeverhältnis nach BVG; Vertrag Sammelstiftung/Lebensversicherer: Versicherungsvertrag nach VVG. 2. Abschnitt: Öffentlich-rechtliche Versicherung (Gebäudeversicherung) Gebäudeversicherung für Feuer- und Elementarschäden: In 19 Kantonen und Halbkantonen durch kantonale Gebäudeversicherer, die Monopolstellung einnehmen. Kantonale Gebäudeversicherer unterstehen nicht der Aufsicht der FINMA, da öffentliche Einrichtungen. Nur in GUSTAVO-Kantonen (GE, UR, SZ, TI, AI, VS, OW) wird Risiko von Feuerund Elementarschäden durch Privatversicherer abgedeckt. 3. Abschnitt: Bankprodukte, Bürgschaft, Spiel und Wette I. Bankprodukte Risiko selbst wird nicht durch die Bank getragen, sondern ist durch andere Sicherheiten gedeckt. Verhältnis von Leistungen und Gegenleistung orientiert sich nicht am Risiko und somit nicht an den Gesetzen der Statistik kein planmässiger Geschäftsbetrieb. Garantien stehen i.d.r. im Zusammenhang mit anderen Rechtsgeschäften Selbständigkeit der Operation fehlt.

9 31 II. Spiel und Wette Dienen weder der Deckung eines Schadens noch der Deckung eines Bedarfs versichertes Interesse fehlt. 4. Abschnitt: Produktbezogene Versicherungen So genannte Serviceversicherungen oder Garantieverlängerungen. Selbständigkeit der Operation fehlt. Keine Versicherungstätigkeit i.s.d. Aufsichtsrechts keine Unterstellung unter Versicherungsaufsicht VVG gemäss Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 VVG nicht anwendbar. e Ein Elektronikfachgeschäft bietet auf gekauften Geräten gegen Bezahlung einer Prämie eine Garantieverlängerung bis 10 Jahre. Während der Vertragslaufzeit übernimmt der Verkäufer die Reparatur sämtlicher Betriebsstörungen des gekauften Gerätes. Ein Veloverkäufer bietet auf gekauften Velos gegen Bezahlung einer Prämie ein Null- Problemo-Serviceversicherungspaket an, das für die Dauer von 5 Jahren die Reparaturkosten aller Defekte am gekauften Velo mit einschliesst.

10 32 4. Teil: Einteilung der Versicherungen Objekt - Personen, Sach- und Vermögensversicherung - Einzel- und Kollektivversicherung Leistungen - Schadenversicherung - Summenversicherung Gefahrsperson - Eigenversicherung - Fremdversicherung Anspruchsberechtigung - Versicherung für eigene Rechnung - Versicherung für fremde Rechnung - Versicherung zugunsten Dritter

11 33 1. Abschnitt: Objekt I. Personen, Sachen, Vermögen Objekt, das von der versicherten Gefahr bedroht ist. Entscheidet darüber, welche Versicherungsart vorliegt. Unterscheidung zwischen Einzel- und Kollektivversicherung knüpft ebenfalls an versichertes Objekt an. Personen-VR Sach-VR Vermögens-VR Krankenversicherung Sach Haftpflicht Unfallversicherung - Hausratversicherung - Privathaftpflicht Lebensversicherung - Geschäftsversicherung - Betriebshaftpflicht Technische VR Transport Fahrzeug - MF-Haftpflicht Rechtsschutz Assistance Betriebsunterbruch Kaution Kredit

12 34 A. Personenversicherung Person ist versichertem Risiko ausgesetzt. Tod, Invalidität, Körperverletzungen, Krankheiten, Alter. Der Versicherte erleidet einen Unfall und wird invalid. Die Lebensversicherung bezahlt eine Invalidenrente. B. Sachversicherung Sache ist versichertem Risiko ausgesetzt. Zerstörung, Beschädigung, Entwertung oder Verlust bzw. Abhandenkommen einer Sache. Dem Versicherten wird sein Velo gestohlen. Ist er gegen Diebstahl versichert, wird ihm der Wert des Velos ersetzt. C. Vermögensversicherung Vermögen ist versicherter Gefahr ausgesetzt: Belastung durch Forderungen Dritter (Aufwandversicherung); Ausfall von Einnahmen (Vermögensverlustversicherung). 1. Aufwandversicherung Wichtigster Zweig: Haftpflichtversicherung. Versichert ist Risiko, mit einer Haftpflichtforderung eines Dritten belastet zu werden. Ein Automobilist muss die Schadenersatzansprüche des Fussgängers ersetzen, den er angefahren hat (Heilungskosten, Lohnausfall, Haushaltschaden usw.). Da er haftpflichtversichert ist, übernimmt die Haftpflichtversicherung diese Kosten.

13 35 2. Vermögensverlustversicherung Deckung für entgangene Einnahmen (entgangener Gewinn). Typische Fälle: Betriebsunterbruchsversicherung (Chômageversicherung); Hagelversicherung (versicherte Gefahr: Zerstörung der Ernte durch Hagel). Ein Hotel wird behördlich geschlossen, weil Gäste an der Schweinegrippe erkrankt sind. Durch die Schliessung erleidet der Hotelier einen Einnahmeausfall. Hat der Hotelier eine Ertragsausfall-Versicherung abgeschlossen, wird der Verlust durch Versicherungsleistungen ausgeglichen. Zahl der versicherten Objekte massgebend. II. Einzel- und Kollektivversicherung A. Einzelversicherung Nur ein einzelnes Objekt ist versichert. Eine Person, eine Sache, ein Vermögen. e Einzellebensversicherung. Gebäudeversicherung. Motorfahrzeug-Kasko (versichert ist nur ein Fahrzeug).

14 36 B. Kollektivversicherung Mehrheit von Personen, Sachen oder Vermögen ist durch einen Versicherungsvertrag versichert. Häufig: Gruppenversicherungen. e Kollektivunfall-, Kollektivkranken- und Kollektivlebensversicherungen. Hausratversicherung (immer Kollektivversicherung, da ganzer Hausrat versichert). Motorfahrzeughaftpflicht (versichert sind alle Lenker). 2. Abschnitt: Leistungen Leistung Traditionelle Einteilung nach Art der Geldleistungen Ergänzung Schaden Summen Dienstleistungen Objekt Sachversicherung Hausrat Zeitwertzusatz Technische As- Kasko Neuwert sistance Vermögensversicherung Haftpflicht Aussteuer Rechtsschutz Ausfall Personenversicherung Heilungskosten Leben Personenassistance

15 37 I. Schadenversicherung Abdeckung eines konkreten Bedarfs. Schaden im Rechtssinn. Prinzip des einmaligen Ersatzes der erlittenen Einbusse. Kumulation der Ansprüche ausgeschlossen. e Heilungskostenversicherung. Haftpflichtversicherung. Diebstahlversicherung. II. Summenversicherung Prinzip der abstrakten Bedarfsdeckung. Kriterium des Schadenseintritts unerheblich. Versicherungsleistung erfolgt kumulativ zu allfälligen anderen Ansprüchen. Vor allem (Risiko-)Lebensversicherungen. Lebensversicherung: Ausbezahlung einer im Voraus festgelegten Geldsumme bei Invalidität. III. Bedeutung Schadenversicherung: Nur Schaden im Rechtssinne wird ersetzt; Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten werden auf Versicherungsleistung angerechnet. Summenversicherung: Versicherungsleistung unabhängig von Schaden; keine Anrechnung von Drittleistungen.

16 38 IV. Systematik des VVG Leistung Systematik VVG Traditionelle Einteilung nach Art der Geldleistungen Ergänzung Schaden Summen Dienstleistungen Objekt Sachversicherung Hausrat Kasko Zeitwertzusatz Neuwert Technische Assistance Vermögensversicherung Haftpflicht Aussteuer Ausfall Rechtsschutz Personenversicherung Heilungskosten Leben Personenassistance VVG BT: Unterscheidung zwischen Schaden- und Personenversicherung anstatt Schadenund Summenversicherung: Bis BGE 104 II 44 ff. wurden alle Personenversicherungen als Summenversicherung qualifiziert Anrechnung von Schadenersatzansprüchen an die Versicherungsleistung war ausgeschlossen (Art. 96 VVG). Seit BGE 104 II 44 ff. ist anerkannt, dass Personenversicherungen auch als Schadenversicherung abgeschlossen werden können Anrechnung von Schadenersatzansprüchen an Versicherungsleistung (Art. 72 VVG).

17 39 V. Zuordnung Oftmals schwierig. Gleicher Versicherungsvertrag kann sowohl Elemente der Schaden- als auch der Summenversicherung enthalten. Taggeld- oder Rentenversicherungen Setzen häufig einen Schadeneintritt voraus, werden jedoch gleichwohl als Summenversicherung qualifiziert, wenn die Versicherungsleistungen im Voraus festgesetzt sind (bspw. Bemessung nach einer Gliederskala oder nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit und unabhängig von den wirtschaftlichen Konsequenzen des Schadenfalls; BGer 4A_332/2010 und 4D_126/2010). Abgrenzungsschwierigkeiten führen zu Rechtsunsicherheiten. 3. Abschnitt: Gefahrsperson (Eigen- und Fremdversicherung) Gefahrsperson: Person, die dem Risiko ausgesetzt ist bzw. Eigentümer der versicherten Sache. Eigenversicherung: Versicherungsnehmer ist Gefahrsperson bzw. Eigentümer der versicherten Sache. Fremdversicherung: Dritter ist Gefahrsperson bzw. Eigentümer der versicherten Sache.

18 40 4. Abschnitt: Anspruchsberechtigung In der Regel ist Interessenträger anspruchsberechtigt Person, die beim Fehlen der Versicherung den Schaden zu tragen hätte. I. Versicherung für eigene Rechnung Versicherungsnehmer ist anspruchsberechtigt. II. Versicherung zugunsten Dritter Art. 18 Abs. 3 VVG. Unterscheidung Versicherung zugunsten Dritter / Versicherung für fremde Rechnung: häufig nach Versicherungszweigen. Versicherung zugunsten Dritter: Personenversicherung; Versicherung für fremde Rechnung: Sach- und Vermögensversicherung. Gegenstandslehre: Versichern kann der Versicherungsnehmer eigene Sachen für eigene Rechnung und Sachen Dritter für deren (fremde) Rechnung. Interessenlehre: Eigenversicherungen zu Gunsten Dritter und Fremdversicherungen für eigene Rechnung sind zulässig. Vorschlag: Abkoppelung der Unterscheidung von den Versicherungszweigen. Unterscheidung entsprechend dem anspruchsberechtigten Interessenträger; Interessenträger nicht zugleich Gefahrsperson: Eigen- oder Fremdversicherung zugunsten Dritter. Gemäss Art. 376 Abs. 1 OR kann ein Bauunternehmer vom Bauherren weder Lohn noch Auslagenvergütung fordern, wenn ein Bauwerk vor der Übergabe durch Zufall untergeht. Damit hat der Bauunternehmer ein klares Interesse daran, das Risiko des zufälligen Untergangs des Bauwerks, welches im Eigentum eines Dritten steht, zu versichern.

19 41 Gefahrsperson Eigenversiche- Fremdversicherung rung Versicherungs- Dritter ist Gefahrs- nehmer ist Gefahr- person. sperson. Versicherte Person Versicherung für eigene Rechnung Versicherungsnehmer ist Interessenträger. Versicherungsnehmer ist anspruchsberechtigt. Regelfall Bsp. VN versichert eigene Sache für eigene Rechnung. Nicht möglich nach Gegenstandslehre Bsp. Bauwesenversicherung: Unternehmer versichert Schäden am Bauwerk (im Eigentum des Bauherrn). Versicherung für fremde Rechnung Dritter ist anspruchsberechtigt. Dritter ist Interessenträger. Nicht möglich nach Gegenstandslehre Bsp. Bauwesenversicherung: Bauherr versichert Schäden am Bauwerk im Interesse des Unternehmers. Bsp. Transportversicherung: Spediteur versichert zu transportierende Waren.

20 42 III. Versicherung für fremde Rechnung Im Allgemeinen Dritter ist Gefahrsperson. Dritter ist Interessenträger. Versicherung für fremde Rechnung im (engeren) Sinne des Gesetzes. Art. 16, Art. 17 und 18 Abs. 2 VVG. Ähnlich wie Vertrag zu Gunsten Dritter, allerdings selbständiges Forderungsrecht des Versicherten aufgrund des Gesetzes (nicht nur aufgrund einer Parteivereinbarung). B. Abschluss Gemäss Art. 16 Abs. 1 VVG: Versicherungsvertrag kann für eigene oder für fremde Rechnung abgeschlossen werden Parteidisposition. Im Zweifel gilt ein Versicherungsvertrag gemäss Art. 16 Abs. 2 VVG als für eigene Rechnung abgeschlossen. Versicherter Dritter kann, muss aber nicht namentlich bezeichnet werden. Versicherter Dritter muss bestimmbar sein erfüllt, wenn im Versicherungsfall klar ist, wer versicherter Dritter ist. Steht Versicherter erst im Versicherungsfall fest: Versicherung für wen es angeht. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: Halter oder Lenker Fahrzeugs. C. Genehmigung Art. 17 Abs. 1 VVG: Erwerb der Rechte und Pflichten (insb. Obliegenheiten) aus dem Versicherungsvertrag setzt Genehmigung des Versicherten voraus. Genehmigung kann vor oder bei Vertragsabschluss, aber auch erst nach Eintritt des Versicherungsfalls abgegeben werden. Genehmigung Dritter mach Anspruch auf Versicherungsleistung geltend (konkludente Genehmigung).

21 43 D. Geltendmachung des Anspruchs auf Versicherungsleistung 1. Grundsatz: Anspruch des Versicherten Gemäss Art. 17 Abs. 2 VVG steht die Geltendmachung der Versicherungsleistung grundsätzlich dem versicherten Dritten zu. 2. Ausnahmen Auftrag zum Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung. Gesetzliche Versicherungspflicht. Zustimmung des Versicherten. Art. 17 Abs. 2 VVG berechtigt den Versicherungsnehmer, die Leistung zu verlangen (BGer v , 4A_186/2009). IV. Begünstigung Personenversicherung. Versicherungsnehmer kann verfügen, dass Versicherungsleistung einem Dritten ausbezahlt werden soll (Art. 76 ff. VVG). Anspruchsberechtigter Dritter wird als Begünstigter bezeichnet.

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