Gemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit

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1 Gemeinde Immendingen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. Januar 2012

2 - 2 - zwischen der Gemeinde Immendingen vertreten durch Herrn Bürgermeister Markus Hugger und dem Personalrat der Gemeinde Immendingen vertreten durch die Vorsitzende Frau Alexandra Börtzler wird folgende D I E N S T V E R E I N B A R U N G abgeschlossen: 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Gemeinde, die in einem unmittelbaren Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde Immendingen stehen. Sie gilt nicht für: a) Beschäftigte, deren Arbeitszeit einzelvertraglich oder sonst geregelt ist, z.b. Hausmeister, b) alle sonstigen Beschäftigten der Gemeinde Immendingen, die außerhalb des Rathauses tätig sind. 1.2 Die Gleitzeitberechtigung kann in Ausnahmefällen aus betrieblichen Gründen für einzelne Beschäftigte durch den Bürgermeister vorübergehend aufgehoben oder eingeschränkt werden. 2. Zeiten 2.1 Gleitende Arbeitszeit - Begriffsbestimmung - Die "gleitende Arbeitszeit" bietet den Beschäftigten die Möglichkeit, Dienstbeginn und Dienstende innerhalb gewisser Zeitspannen selbst zu bestimmen. Sie wird unterteilt in die "Gleitzeit" und in die "Pflichtzeit". "Gleitzeit" und "Pflichtzeit" ergeben zusammen die Gesamtarbeitszeit.

3 Gleitzeit 1. Innerhalb der "Gleitzeit" kann jeder Beschäftigte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Dienstvereinbarung Beginn und Ende seiner Arbeitszeit frei wählen. 2. Die Gleitzeit wird festgesetzt zwischen und Uhr (Dienstbeginn) Montag bis Freitag und Uhr (Mittagspause) Montag bis Donnerstag und Uhr (Dienstende) Montag bis Mittwoch und Uhr (Dienstende) Donnerstag und Uhr (Dienstende) Freitag 2.3 Pflichtzeit 1. Die Pflichtzeit umfasst die Zeit zwischen spätestem Dienstbeginn und frühestem Dienstende. 2. Sie wird wie folgt festgesetzt: bis Uhr (Montag bis Donnerstag) bis Uhr (Freitag) bis Uhr (Montag bis Mittwoch) bis Uhr (Donnerstag) 3. Während der Pflichtzeit müssen alle Beschäftigten, sofern sie nicht krank, beurlaubt oder aus dienstlichen Gründen abwesend sind, anwesend sein. Die Sprechzeiten werden gesondert geregelt. 2.4 Mittagspause Die Mittagspause fällt in die Gleitzeit zwischen Uhr und Uhr. Als Mittagspause sind mindestens 45 Minuten einzuhalten, die nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Das Zeiterfassungssystem rechnet automatisch 45 Minuten als Mittagspause, auch wenn keine oder eine kürzere Mittagspause gebucht wird. Dies gilt nicht am Freitag.

4 Sollarbeitszeit 1. Die Sollarbeitszeit ergibt sich aus den gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen. Sie beträgt z. Zt. für Vollzeitbeschäftigte: wöchentlich täglich Beschäftigte nach TVöD 39,0 Stunden 7,8 Std. (im Durchschnitt) Beamte 41,0 Stunden 8,2 Std. (im Durchschnitt) 2. Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die Sollzeit entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit. 2.6 Höchstarbeitszeit 1. Die tägliche Höchstarbeitszeit ist auf 10 Stunden begrenzt ( 3 ArbZG). 2. Mitarbeiterinnen, für die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes anzuwenden sind, dürfen täglich nicht mehr als 8,5 Std. arbeiten ( 8 MuSchG). 3. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen täglich höchstens 8,5 Std. arbeiten ( 8 Abs. 2a JArbSchG). 3. Auswirkungen 3.1 Mehrarbeit Mehrarbeitszeit ist die über die tägliche Sollarbeitszeit hinausgehende tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Die Mehrarbeitsstunden sind im Rahmen der Gleitzeit möglichst innerhalb des Folgemonats auszugleichen. Bei Vollbeschäftigten kann ein Guthaben bis zu 20 Mehrarbeitsstunden in den Folgemonat übertragen werden. Darüber hinaus gehende Mehrarbeitsstunden verfallen ersatzlos. Bei Teilzeitbeschäftigten errechnet sich das übertragbare Guthaben anteilmäßig entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Bürgermeister den Ausgleichzeitraum bis zu einem Jahr verlängern. Mehrarbeitsstunden, die nicht innerhalb des Ausgleichszeitraums ausgeglichen werden, verfallen. Mehrarbeitsstunden sind keine Überstunden im Sinne des Tarifrechts und lösen keinen Anspruch auf Vergütung aus.

5 Wenigerarbeit Die durch die "gleitende Arbeitszeit" entstandene Fehlzeit (Differenz zwischen geleisteter Arbeitszeit und Sollarbeitszeit) ist unter Beachtung von Ziffer 2.6 innerhalb des Folgemonats nachzuarbeiten. 3.3 Überstunden Überstunden entstehen nur dann, wenn sie vor Ableistung unter Beachtung der tariflichen und betrieblichen Bestimmungen vom Bürgermeister angeordnet worden sind. 3.4 Urlaub Zwischen Gleitzeitsalden (Mehrarbeit und Wenigerarbeit -3.2-) und Urlaubsansprüchen besteht kein verrechenbarer Zusammenhang. 3.5 Teilnahme an Sitzungen Bei Teilnahme an Sitzungen außerhalb der Gleitzeit, wird die Dauer der Sitzung als Arbeitszeit gezählt. 3.6 Ausgleich von Mehrarbeitszeit 1. Zum Ausgleich geleisteter Mehrarbeitszeit besteht die Möglichkeit, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, monatlich zweimal einen ganzen Tag oder monatlich viermal an einem halben Tag von der Dienstleistung freigestellt zu werden. Am Donnerstagnachmittag ist keine Freistellung zum Ausgleich von Mehrarbeit möglich. Die Freistellung an einem Freitag ist nur einmal im Monat zulässig. 2. Die Absicht, vom Dienst nach Ziffer 1 freigestellt zu werden, ist dem Amtsleiter rechtzeitig mitzuteilen. Dafür ist ein Korrekturbeleg gem. Anlage zu verwenden. Die Amtsleiter teilen dem Bürgermeister mit, wenn sie selbst die Absicht haben, von der Dienstleistung befreit zu werden. Stehen zwingende dienstliche Gründe der Freistellung entgegen, kann der Antrag zurückgewiesen werden. 3.7 Abwesenheit 1. Die Besorgung privater Angelegenheiten ist während der Pflichtzeit nicht gestattet. Die "gleitende Arbeitszeit" bietet Gelegenheit, durch Vor- bzw. Nacharbeiten private Besorgungen außerhalb der Pflichtzeit zu erledigen.

6 Ist in dringenden Ausnahmefällen die Erledigung privater Angelegenheiten nicht außerhalb der Pflichtzeit möglich, so ist vorher die Genehmigung analog durch den Amtsleiter bzw. Bürgermeister einzuholen. 3. Ganztägige dienstliche Abwesenheit kann mit höchstens 10 Stunden bewertet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Bürgermeister eine weitergehende Regelung zulassen. 4. Verfahren bei der Benutzung des Zeiterfassungssystems 4.1 Benutzung des Zeiterfassungssystems 1. Die Beschäftigten, die der Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit unterliegen (vgl. Ziff. 1.1) sind verpflichtet, das im Rathaus installierte Zeiterfassungssystem zu benutzen. Hierzu wird vom Personalamt ein "Medien-Schlüsselanhänger" ausgegeben. 2. Buchungen sind in folgenden Fällen durchzuführen: beim Arbeitsbeginn (Kommen-Buchung; grüne Taste) zur Mittagspause (Gehen-Buchung; rote Taste) nach der Mittagspause bei der Rückkehr zum Arbeitsplatz (Kommen-Buchung; grüne Taste) bei genehmigten privaten Abwesenheitszeiten (Gehen-Buchung; rote Taste bzw. bei Ende der Abwesenheit Kommen-Buchung; grüne Taste bei Beginn eines Dienstganges (Dienstgang-Buchung; blaue Taste) (anschließend ist über das Tastenfeld mit einer Ziffer von 1 bis 9 der entsprechende Abwesenheitsgrund einzugeben und mit der Taste E zu bestätigen.) bei Ende eines Dienstganges (Kommen-Buchung; grüne Taste beim Arbeitsende (Gehen-Buchung; rote Taste) Über die Info-Taste (orange Taste) können die Kontostände für Gleitzeitsaldo, Mehrarbeit und Resturlaub abgerufen werden. 3. Die Buchungen erfolgen, indem der Beschäftigte die entsprechende Buchungstaste betätigt und seinen Medien-Schlüsselanhänger im Abstand von ca. 1 cm vor das Zeiterfassungsterminal hält. Die Buchung wird optisch und akustisch bestätigt. Anschließend bleibt der Schlüsselanhänger ca. 10 Sekunden gesperrt.

7 Urlaubs- und Krankheitszeiten Mit dem System werden Urlaubs- und Krankheitszeiten erfasst. Urlaubsguthaben können am Buchungsterminal abgelesen werden. 4.3 Korrekturen 1. Korrekturen im Zeiterfassungssystem nimmt das Personalamt nur an Hand von Korrekturbelegen gem. Anlage vor. Diese sind vom Amtsleiter bzw. Bürgermeister sachlich richtig zu bestätigen. Offenbare Unrichtigkeiten (z.b. Doppelbuchungen) können auch ohne Korrekturbeleg berichtigt werden. 2. Auf dem Gleitzeitkorrekturbeleg sind nur die Zeiten zu erfassen, welche nicht vom Zeiterfassungssystem registriert werden. Es sind dies: a) vergessene Buchungen b) Vergessen des Medien-Schlüsselanhängers c) Urlaub d) Krankheit e) Systemausfall f) Dienstgänge von Zuhause aus g) sonstige entschuldigte Abwesenheit (siehe auch und 3.7.2) h) Teilnahme an Sitzungen i) Ende eines Dienstganges ohne Rückkehr zum Arbeitsplatz 3. Fehler der Zeiterfassungsanlage gehen nicht zu Lasten der Beschäftigten. 4. Nur die berechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauptamts sind berechtigt, am Zeiterfassungssystem Änderungen durchzuführen. 4.4 Anzeige und Kontrolle der Buchungsdaten Jeder Beschäftigte, der an der Gleitzeit teilnimmt, kann von seinem PC- Arbeitsplatz innerhalb des Netzwerks im Rathaus auf seine erfassten Daten Zugriff nehmen. Beschäftigte, die keine Zugriffsmöglichkeit auf einen Netzwerk-PC haben, erhalten jeweils zum Monatsende ein Monatsprotokoll, aus dem ihre Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitszeiten, Mehr- oder Fehlstunden ersichtlich sind.

8 Aufsicht, Missbrauch 5.1 Von den Beschäftigten wird erwartet, dass sie das mit der "gleitenden Arbeitszeit" in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen und die Vorschriften dieser Dienstvereinbarungen einhalten. 5.2 Den Amtsleitern obliegt es, die Einhaltung der Arbeitszeit zu überwachen. Verstöße gegen die Arbeitszeitregelungen sind dem Bürgermeister mitzuteilen. 5.3 Ein Verstoß gegen die Arbeitszeitregelung stellt eine Dienstpflichtverletzung bzw. eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. 6. Rechte des Personalrates Der Personalrat hat das Recht, nach Abstimmung mit dem Bürgermeister, Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Zeiterfassungssystem ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen seines Vertrauens zu überprüfen. Soweit erforderlich, kann diese Überprüfung am Zeiterfassungssystem selbst erfolgen. Der Datenschutz muss dabei gewährleistet sein. 7. Kündigung Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Sie bleibt jedoch bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung in Kraft. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 8. Inkrafttreten Die vorstehende Dienstvereinbarung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Immendingen, den Markus Hugger Alexandra Börtzler Bürgermeister Personalratsvorsitzende

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