Lösungshinweise zu den situationsbezogenen Aufgaben

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1 Lösungshinweise zu den situationsbezogenen Aufgaben II. Lösungshinweise zu den situationsbezogenen Aufgaben 1. Zivilrecht 1.1 Bürgerliches Recht Der verschwitzte Vertragsschluss Kann die G-GmbH von H die Abnahme und Bezahlung der Handkreissägen zum Preis von 109, /Stück verlangen? Zu prüfen ist der Anspruch der Geräte-Gerlach-GmbH (G-GmbH) gegen Heinrich (H) auf Abnahme und Bezahlung der gelieferten Handkreissägen für 109, /Stück gemäß 433 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für diesen Anspruch ist das Zustandekommen eines Kaufvertrags ( 433 BGB) in der genannten Höhe (109, /Stück). Es müssen also zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145, 147 BGB) von H und der G-GmbH vorliegen und auch inhaltlich übereinstimmen. Das Angebot der G-GmbH liegt hier in der Zusendung des Schreibens vom an H. Dem Inhalt nach geht dieses Angebot auf 89, / Stück. Das Angebot muss H nun wirksam angenommen haben. Zwar hat er am seine Bestellung per Fax an die G-GmbH abgesendet. Fraglich ist jedoch, ob er das bis befristete Angebot auch innerhalb der Annahmefrist ( 148 BGB) und damit rechtzeitig angenommen hat ( 146 BGB). Entscheidend ist insoweit der Zugang der Willenserklärung des H ( 130 Abs. 1 BGB). Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt, wenn diese so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter Zugrundelegung verkehrsüblichen Verhaltens von der Erklärung Kenntnis nehmen kann (auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an). Bei einem Fax kann zwar während der Geschäftszeiten mit der ständigen Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für Zeiten nach Geschäftsschluss wie hier um Uhr. Demnach ist die Annahme des H erst am Morgen des und damit verspätet zugegangen. Die verspätete Annahme des H stellt aber nach 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar (Inhalt: 89, /Stück). Dieses könnte nun wiederum die G-GmbH angenommen haben. Diese hat die Sägen allerdings mit dem Rechnungsvermerk an H geschickt, dass das Stück 109, kosten soll. 43

2 1. Zivilrecht Die G-GmbH hat das Angebot des H also unter Abänderungen angenommen. Dies ist nach 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot. Das Angebot der G-GmbH hat H vorliegend nicht angenommen, da er auf dem alten Kaufpreis von 89, /Stück besteht. Damit liegen zu keinem Zeitpunkt übereinstimmende Willenserklärungen von H und der G-GmbH vor. Ein Kaufvertrag über die Sägen ist damit nicht zustande gekommen. Ergebnis: Der Anspruch der G-GmbH gegen H auf Abnahme und Bezahlung der gelieferten Handkreissägen zum Preis von 109, /Stück besteht nicht. Handwerksrecht, Kapitel I, Abschnitte und 2.1.4) Ein überforderter Mitarbeiter Besteht der Anspruch des L gegen H auf Abnahme und Bezahlung der gelieferten Hochdruckreiniger? Zu prüfen ist der Anspruch des Ludwig (L) gegen Heinrich (H) auf Abnahme und Bezahlung der gelieferten Hochdruckreiniger gemäß 433 Abs. 2 BGB. Der Erfüllungsanspruch des L setzt voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag mit H geschlossen wurde. Dies fordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 147 BGB). Der L hat unproblematisch eine Willenserklärung zum Verkauf der 20 Hochdruckreiniger an H abgegeben. Fraglich ist hingegen, ob auch eine wirksame Willenserklärung des H vorliegt. H hat selbst keine Willenserklärung abgegeben. Er könnte jedoch wirksam von M nach 164 Abs. 1 BGB vertreten worden sein. M hat eine eigene Willenserklärung gerichtet auf den Kauf der Hochdruckreiniger abgegeben. Dabei hat er auch kundgetan, dass er für den H handelt jedenfalls ist dies den Umständen zu entnehmen ( 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Problematisch ist aber, ob M mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Dem M wurde von H eine sog. Innen-Vollmacht erteilt ( 167 Abs. 1, Var. 1 BGB), die den Kauf von Hochdruckreinigern umfasst. Allerdings hat H vor dem Vertragsschluss mit L diese Vollmacht widerrufen. Das ist gemäß 168 S. 2 BGB jederzeit möglich ist und führt zum Erlöschen der Vollmacht. Demnach hat M an sich ohne Vertretungsmacht gehandelt. Etwas anderes könnte sich jedoch aus 171 Abs. 2 BGB ergeben, weil H den L über die Vollmachtserteilung an M informiert hat. In diesem Fall der kundgetanen Innen-Vollmacht gilt zum Schutz des Dritten die Vollmacht 44

3 Lösungshinweise zu den situationsbezogenen Aufgaben trotz des Widerrufs als fortbestehend, solange dem Dritten gegenüber nicht der Widerruf der Vollmacht in derselben Weise kundgetan worden ist. So verhält es sich hier. H hat den L nicht über den erfolgten Widerruf der Vollmacht des M informiert. Auch aus 173 BGB ergibt sich nichts anderes, weil L bei Vertragsschluss das Erlöschen der Vertretungsmacht des M weder kannte noch kennen musste. Demnach gilt M dem L gegenüber weiter als bevollmächtigt, sodass die Willenserklärung des M gegenüber H wirkt ( 164 Abs. 1 BGB). Zwischen H und L ist also ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Ergebnis: Der Anspruch des L gegen H auf Abnahme und Bezahlung der gelieferten Hochdruckreiniger besteht. Handwerksrecht, Kapitel I, Abschnitt 2.1.5) Der getunte Gebrauchtwagen Besteht der geltend gemachte Anspruch des H gegen V? Zu prüfen ist der Anspruch des Heinrich (H) gegen Volker (V) auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323, 437 Nr. 2 BGB. Damit H von V den Kaufpreis zurückverlangen kann, müsste H ein gesetzliches Rücktrittsrecht gegenüber V zustehen ( 346 Abs. 1 BGB). Ein solches könnte sich aus 323 BGB ergeben. Der wirksame Kaufvertrag ( 433 BGB) zwischen H und V über den Verkauf des Autos stellt einen gegenseitigen Vertrag dar. Fraglich ist aber, ob V seine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat ( 323 Abs. 1 BGB). Der verkaufte Wagen könnte mit einen Sachmangel behaftet sein ( 434 BGB). Ein Mangel ist die für den Käufer negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Kaufsache bei Gefahrübergang. Dies ist hier der Fall. Denn selbst wenn V und H über die Zulassungsfähigkeit des Pkws nichts vereinbart haben, liegt zumindest ein Sachmangel nach 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, da ein Auto üblicherweise im Straßenverkehr benutzt wird und H deshalb dessen Zulassungsfähigkeit erwarten darf. Dieser Umstand war auch schon bei der Übergabe des PKW vorhanden ( 446 BGB). Damit hat H grundsätzlich die Käuferrechte des 437 BGB. Die vorrangige Nacherfüllung kommt hier nicht in Betracht, da beide Arten Reparatur und Ersatzlieferung ( 439 Abs. 1 BGB) unmöglich sind ( 275 Abs. 45

4 1. Zivilrecht 1 BGB). Damit hat H an sich die Möglichkeit, auch ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurückzutreten ( 326 Abs. 5 BGB) und den Kaufpreis von V zurückzufordern ( 346 Abs. 1 BGB). Etwas anderes könnte sich aber aus der Vertragsklausel Das Auto wird verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung ergeben. Diese Klausel stellt einen vertraglichen Haftungsausschluss zugunsten des V dar. Es stellt sich jedoch die, ob der Haftungsausschluss auch wirksam ist. In der Regel ist ein Haftungsausschluss wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit zulässig. Er könnte jedoch an 444 BGB scheitern. Dies setzt voraus, dass V den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie für den Wagen übernommen hat. Beides ist hier aber nicht der Fall. V handelte nicht arglistig, da er von der fehlenden Zulassungsfähigkeit des Pkws selbst nichts wusste. Ebenso wenig hat er dem H dessen Zulassungsfähigkeit zugesichert. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ( 474 Abs. 1 BGB) ist die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses jedoch zusätzlich an 475 Abs. 1 BGB zu messen. Hier handelt es sich auch um einen solchen Verbrauchsgüterkauf, da H Verbraucher ( 13 BGB), V Unternehmer ( 14 BGB) und der verkaufte Pkw eine bewegliche Sache ist. Damit gilt 475 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich der Unternehmer auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die von 437 BGB abweicht, nicht berufen. Bei dem hier vorliegenden Haftungsausschluss handelt es sich um eine solche unzulässige Vereinbarung, da H durch sie seine Käuferrechte verliert. Damit gilt die Abrede hier nicht. Auch die Rückausnahme nach 475 Abs. 3 BGB ist nicht einschlägig, da H keinen Schadensersatz verlangt. Folglich kann H wirksam durch Erklärung gegenüber V ( 349 BGB) vom Vertrag zurücktreten. Ergebnis: H hat gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Pkws ( 348 BGB). Handwerksrecht, Kapitel I, Abschnitt 2.3.1) Der gescheiterte Motorradverkauf Kann H von F die Herausgabe des Motorrads verlangen? I. Zu prüfen ist der Anspruch des Heinrich (H) gegen Friedrich (F) auf Herausgabe der Rennsemmel gemäß 985 BGB. Für diesen Anspruch müsste H Eigentümer und F Besitzer des Motorrads sein. Überdies dürfte F kein Recht zum Besitz i. S. d. 986 BGB haben (sog. Vindikationslage). 46

5 Lösungshinweise zu den situationsbezogenen Aufgaben F ist unproblematisch Besitzer der Rennsemmel, da er infolge der Übergabe durch H am die tatsächliche Gewalt über das Motorrad ausübt ( 854 Abs. 1 BGB). Fraglich ist allerdings, ob H (noch) dessen Eigentümer ist. Ursprünglich war H Eigentümer der Rennsemmel. Er könnte sein Eigentum aber durch die Veräußerung des Motorrads an F verloren haben. Durch den Abschluss des Kaufvertrags ( 433 BGB) zwischen H und F am ändert sich an der sachenrechtlichen Zuordnung (noch) nichts. Der Kaufvertrag ist nämlich lediglich das schuldrechtliche Verpfl ichtungsgeschäft für eine spätere Eigentumsübertragung (Abstraktionsprinzip). Das Eigentum an der Rennsemmel könnte jedoch am von H auf F durch Einigung und Übergabe ( 929 S. 1 BGB) übergegangen sein. Die Einigung als dinglicher Verfügungsvertrag kommt wie der Kaufvertrag auch durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB) zustande. Fraglich ist hier, ob die Willenserklärung des H wirksam ist, da eine im Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung nichtig ist ( 105 Abs. 2 BGB). Dies wäre hier wegen des Vollrauschs des H an sich der Fall. Allerdings ist zu beachten, dass lediglich diejenige Willenserklärung nichtig ist, die H für das schuldrechtliche Verpfl ichtungsgeschäft (Kaufvertrag) am abgegeben hat, nicht aber diejenige beim dinglichen Verfügungsgeschäft (Einigung) am Somit liegen sachenrechtlich zwei wirksame Willenserklärungen bezüglich des Eigentumsübergangs vor. Überdies wurde die Kaufsache von H an F auch übergeben ( 929 S. 1 BGB). Somit hat F das Eigentum an dem Motorrad erworben; der Anspruchsteller H es also verloren. Da H nun nicht mehr Eigentümer ist, liegt auch keine Vindikationslage vor. Ergebnis: H gegen F keinen Anspruch auf Herausgabe der Rennsemmel gemäß 985 BGB. II. Zu prüfen ist nunmehr der Anspruch des H gegen F aus Herausgabe der Rennsemmel gemäß 812 Abs. 1 S. 1, Var. 1 BGB. Voraussetzung für diesen Herausgabeanspruch ist, dass F etwas durch Leistung des H ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Vorliegend hat F wie unter I. ausgeführt Eigentum und Besitz an dem Motorrad erlangt. Unter einer Leistung i. S. v. 812 Abs. 1 S. 1, Var. 1 BGB versteht man die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier 47

6 1. Zivilrecht hat H dem F Eigentum und Besitz an der Rennsemmel in dem Glauben verschafft, einen (wirksamen) Kaufvertrag erfüllen zu müssen. Mithin hat F etwas durch Leistung des H erlangt. Fraglich ist zuletzt, ob dies auch ohne rechtlichen Grund geschah. Ein rechtlicher Grund könnte in dem Kaufvertrag liegen. Aufgrund der vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit war H aber nicht in der Lage, einen solchen rechtswirksam abzuschließen ( 105 Abs. 2 BGB). Mithin ist der Kaufvertrag nichtig und ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Motorrads bei F nicht vorhanden. Somit liegen sämtliche Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage vor. Ergebnis: H hat gegen F einen Anspruch auf Herausgabe der Rennsemmel gemäß 812 Abs. 1 S. 1, Var. 1 BGB. Handwerksrecht, Kapitel I, Abschnitte und 2.5.3) 1.2 Erb- und Familienrecht Todesfall im Freundeskreis Wer ist Erbe des E geworden? Zu prüfen ist, wer Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen E geworden ist ( 1922 BGB). Hierbei geht eine (wirksame) Verfügung von Todes wegen der gesetzlichen Erbfolge vor ( 1937 BGB). Hintergrund dessen ist die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG). I. Damit ist zunächst auf das handschriftliche Testament des E aus dem Jahre 2007 einzugehen. Dieses ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in der Aufgabenstellung formgültig ( 2247 BGB). In diesem Testament wird der Tennis-Doppelpartner D des E zum Alleinerben eingesetzt. Das Testament zugunsten des D kann E allerdings jederzeit einseitig und grundlos widerrufen ( 2253 BGB) werden. Hier liegt auch ein wirksamer Widerruf des E durch Vernichtung der Urkunde nach 2255 BGB vor, da E das Testament selbst zerrissen hat ( 2255 S. 1 BGB), weshalb seine Aufhebungsabsicht vermutet wird ( 2255 S. 2 BGB). Entgegenstehende Anhaltspunkte dahingehend, dass E mit dem Zerreißen des Testaments andere Ziele als dessen Aufhebung verfolgte, liegen nicht vor. Fraglich ist nun, ob das Testament durch das nachträgliche Zusammenkleben durch E wieder wirksam geworden ist. Dies ist allerdings kein wirksamer Widerruf des Widerrufs i. S. v BGB, da das Zerreißen des Testaments keinen Widerruf durch Testament gemäß 2254 BGB 48

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