Lösungshinweise zu den situationsbezogenen Aufgaben
|
|
- Adrian Esser
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Lösungshinweise zu den situationsbezogenen Aufgaben II. Lösungshinweise zu den situationsbezogenen Aufgaben 1. Zivilrecht 1.1 Bürgerliches Recht Der verschwitzte Vertragsschluss Kann die G-GmbH von H die Abnahme und Bezahlung der Handkreissägen zum Preis von 109, /Stück verlangen? Zu prüfen ist der Anspruch der Geräte-Gerlach-GmbH (G-GmbH) gegen Heinrich (H) auf Abnahme und Bezahlung der gelieferten Handkreissägen für 109, /Stück gemäß 433 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für diesen Anspruch ist das Zustandekommen eines Kaufvertrags ( 433 BGB) in der genannten Höhe (109, /Stück). Es müssen also zwei Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145, 147 BGB) von H und der G-GmbH vorliegen und auch inhaltlich übereinstimmen. Das Angebot der G-GmbH liegt hier in der Zusendung des Schreibens vom an H. Dem Inhalt nach geht dieses Angebot auf 89, / Stück. Das Angebot muss H nun wirksam angenommen haben. Zwar hat er am seine Bestellung per Fax an die G-GmbH abgesendet. Fraglich ist jedoch, ob er das bis befristete Angebot auch innerhalb der Annahmefrist ( 148 BGB) und damit rechtzeitig angenommen hat ( 146 BGB). Entscheidend ist insoweit der Zugang der Willenserklärung des H ( 130 Abs. 1 BGB). Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt, wenn diese so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter Zugrundelegung verkehrsüblichen Verhaltens von der Erklärung Kenntnis nehmen kann (auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an). Bei einem Fax kann zwar während der Geschäftszeiten mit der ständigen Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für Zeiten nach Geschäftsschluss wie hier um Uhr. Demnach ist die Annahme des H erst am Morgen des und damit verspätet zugegangen. Die verspätete Annahme des H stellt aber nach 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot dar (Inhalt: 89, /Stück). Dieses könnte nun wiederum die G-GmbH angenommen haben. Diese hat die Sägen allerdings mit dem Rechnungsvermerk an H geschickt, dass das Stück 109, kosten soll. 43
2 1. Zivilrecht Die G-GmbH hat das Angebot des H also unter Abänderungen angenommen. Dies ist nach 150 Abs. 2 BGB ein neues Angebot. Das Angebot der G-GmbH hat H vorliegend nicht angenommen, da er auf dem alten Kaufpreis von 89, /Stück besteht. Damit liegen zu keinem Zeitpunkt übereinstimmende Willenserklärungen von H und der G-GmbH vor. Ein Kaufvertrag über die Sägen ist damit nicht zustande gekommen. Ergebnis: Der Anspruch der G-GmbH gegen H auf Abnahme und Bezahlung der gelieferten Handkreissägen zum Preis von 109, /Stück besteht nicht. Handwerksrecht, Kapitel I, Abschnitte und 2.1.4) Ein überforderter Mitarbeiter Besteht der Anspruch des L gegen H auf Abnahme und Bezahlung der gelieferten Hochdruckreiniger? Zu prüfen ist der Anspruch des Ludwig (L) gegen Heinrich (H) auf Abnahme und Bezahlung der gelieferten Hochdruckreiniger gemäß 433 Abs. 2 BGB. Der Erfüllungsanspruch des L setzt voraus, dass ein wirksamer Kaufvertrag mit H geschlossen wurde. Dies fordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 147 BGB). Der L hat unproblematisch eine Willenserklärung zum Verkauf der 20 Hochdruckreiniger an H abgegeben. Fraglich ist hingegen, ob auch eine wirksame Willenserklärung des H vorliegt. H hat selbst keine Willenserklärung abgegeben. Er könnte jedoch wirksam von M nach 164 Abs. 1 BGB vertreten worden sein. M hat eine eigene Willenserklärung gerichtet auf den Kauf der Hochdruckreiniger abgegeben. Dabei hat er auch kundgetan, dass er für den H handelt jedenfalls ist dies den Umständen zu entnehmen ( 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Problematisch ist aber, ob M mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Dem M wurde von H eine sog. Innen-Vollmacht erteilt ( 167 Abs. 1, Var. 1 BGB), die den Kauf von Hochdruckreinigern umfasst. Allerdings hat H vor dem Vertragsschluss mit L diese Vollmacht widerrufen. Das ist gemäß 168 S. 2 BGB jederzeit möglich ist und führt zum Erlöschen der Vollmacht. Demnach hat M an sich ohne Vertretungsmacht gehandelt. Etwas anderes könnte sich jedoch aus 171 Abs. 2 BGB ergeben, weil H den L über die Vollmachtserteilung an M informiert hat. In diesem Fall der kundgetanen Innen-Vollmacht gilt zum Schutz des Dritten die Vollmacht 44
3 Lösungshinweise zu den situationsbezogenen Aufgaben trotz des Widerrufs als fortbestehend, solange dem Dritten gegenüber nicht der Widerruf der Vollmacht in derselben Weise kundgetan worden ist. So verhält es sich hier. H hat den L nicht über den erfolgten Widerruf der Vollmacht des M informiert. Auch aus 173 BGB ergibt sich nichts anderes, weil L bei Vertragsschluss das Erlöschen der Vertretungsmacht des M weder kannte noch kennen musste. Demnach gilt M dem L gegenüber weiter als bevollmächtigt, sodass die Willenserklärung des M gegenüber H wirkt ( 164 Abs. 1 BGB). Zwischen H und L ist also ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Ergebnis: Der Anspruch des L gegen H auf Abnahme und Bezahlung der gelieferten Hochdruckreiniger besteht. Handwerksrecht, Kapitel I, Abschnitt 2.1.5) Der getunte Gebrauchtwagen Besteht der geltend gemachte Anspruch des H gegen V? Zu prüfen ist der Anspruch des Heinrich (H) gegen Volker (V) auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323, 437 Nr. 2 BGB. Damit H von V den Kaufpreis zurückverlangen kann, müsste H ein gesetzliches Rücktrittsrecht gegenüber V zustehen ( 346 Abs. 1 BGB). Ein solches könnte sich aus 323 BGB ergeben. Der wirksame Kaufvertrag ( 433 BGB) zwischen H und V über den Verkauf des Autos stellt einen gegenseitigen Vertrag dar. Fraglich ist aber, ob V seine fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat ( 323 Abs. 1 BGB). Der verkaufte Wagen könnte mit einen Sachmangel behaftet sein ( 434 BGB). Ein Mangel ist die für den Käufer negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Kaufsache bei Gefahrübergang. Dies ist hier der Fall. Denn selbst wenn V und H über die Zulassungsfähigkeit des Pkws nichts vereinbart haben, liegt zumindest ein Sachmangel nach 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, da ein Auto üblicherweise im Straßenverkehr benutzt wird und H deshalb dessen Zulassungsfähigkeit erwarten darf. Dieser Umstand war auch schon bei der Übergabe des PKW vorhanden ( 446 BGB). Damit hat H grundsätzlich die Käuferrechte des 437 BGB. Die vorrangige Nacherfüllung kommt hier nicht in Betracht, da beide Arten Reparatur und Ersatzlieferung ( 439 Abs. 1 BGB) unmöglich sind ( 275 Abs. 45
4 1. Zivilrecht 1 BGB). Damit hat H an sich die Möglichkeit, auch ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Kaufvertrag zurückzutreten ( 326 Abs. 5 BGB) und den Kaufpreis von V zurückzufordern ( 346 Abs. 1 BGB). Etwas anderes könnte sich aber aus der Vertragsklausel Das Auto wird verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung ergeben. Diese Klausel stellt einen vertraglichen Haftungsausschluss zugunsten des V dar. Es stellt sich jedoch die, ob der Haftungsausschluss auch wirksam ist. In der Regel ist ein Haftungsausschluss wegen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit zulässig. Er könnte jedoch an 444 BGB scheitern. Dies setzt voraus, dass V den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie für den Wagen übernommen hat. Beides ist hier aber nicht der Fall. V handelte nicht arglistig, da er von der fehlenden Zulassungsfähigkeit des Pkws selbst nichts wusste. Ebenso wenig hat er dem H dessen Zulassungsfähigkeit zugesichert. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ( 474 Abs. 1 BGB) ist die Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses jedoch zusätzlich an 475 Abs. 1 BGB zu messen. Hier handelt es sich auch um einen solchen Verbrauchsgüterkauf, da H Verbraucher ( 13 BGB), V Unternehmer ( 14 BGB) und der verkaufte Pkw eine bewegliche Sache ist. Damit gilt 475 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich der Unternehmer auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die von 437 BGB abweicht, nicht berufen. Bei dem hier vorliegenden Haftungsausschluss handelt es sich um eine solche unzulässige Vereinbarung, da H durch sie seine Käuferrechte verliert. Damit gilt die Abrede hier nicht. Auch die Rückausnahme nach 475 Abs. 3 BGB ist nicht einschlägig, da H keinen Schadensersatz verlangt. Folglich kann H wirksam durch Erklärung gegenüber V ( 349 BGB) vom Vertrag zurücktreten. Ergebnis: H hat gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Pkws ( 348 BGB). Handwerksrecht, Kapitel I, Abschnitt 2.3.1) Der gescheiterte Motorradverkauf Kann H von F die Herausgabe des Motorrads verlangen? I. Zu prüfen ist der Anspruch des Heinrich (H) gegen Friedrich (F) auf Herausgabe der Rennsemmel gemäß 985 BGB. Für diesen Anspruch müsste H Eigentümer und F Besitzer des Motorrads sein. Überdies dürfte F kein Recht zum Besitz i. S. d. 986 BGB haben (sog. Vindikationslage). 46
5 Lösungshinweise zu den situationsbezogenen Aufgaben F ist unproblematisch Besitzer der Rennsemmel, da er infolge der Übergabe durch H am die tatsächliche Gewalt über das Motorrad ausübt ( 854 Abs. 1 BGB). Fraglich ist allerdings, ob H (noch) dessen Eigentümer ist. Ursprünglich war H Eigentümer der Rennsemmel. Er könnte sein Eigentum aber durch die Veräußerung des Motorrads an F verloren haben. Durch den Abschluss des Kaufvertrags ( 433 BGB) zwischen H und F am ändert sich an der sachenrechtlichen Zuordnung (noch) nichts. Der Kaufvertrag ist nämlich lediglich das schuldrechtliche Verpfl ichtungsgeschäft für eine spätere Eigentumsübertragung (Abstraktionsprinzip). Das Eigentum an der Rennsemmel könnte jedoch am von H auf F durch Einigung und Übergabe ( 929 S. 1 BGB) übergegangen sein. Die Einigung als dinglicher Verfügungsvertrag kommt wie der Kaufvertrag auch durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB) zustande. Fraglich ist hier, ob die Willenserklärung des H wirksam ist, da eine im Zustand der vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegebene Willenserklärung nichtig ist ( 105 Abs. 2 BGB). Dies wäre hier wegen des Vollrauschs des H an sich der Fall. Allerdings ist zu beachten, dass lediglich diejenige Willenserklärung nichtig ist, die H für das schuldrechtliche Verpfl ichtungsgeschäft (Kaufvertrag) am abgegeben hat, nicht aber diejenige beim dinglichen Verfügungsgeschäft (Einigung) am Somit liegen sachenrechtlich zwei wirksame Willenserklärungen bezüglich des Eigentumsübergangs vor. Überdies wurde die Kaufsache von H an F auch übergeben ( 929 S. 1 BGB). Somit hat F das Eigentum an dem Motorrad erworben; der Anspruchsteller H es also verloren. Da H nun nicht mehr Eigentümer ist, liegt auch keine Vindikationslage vor. Ergebnis: H gegen F keinen Anspruch auf Herausgabe der Rennsemmel gemäß 985 BGB. II. Zu prüfen ist nunmehr der Anspruch des H gegen F aus Herausgabe der Rennsemmel gemäß 812 Abs. 1 S. 1, Var. 1 BGB. Voraussetzung für diesen Herausgabeanspruch ist, dass F etwas durch Leistung des H ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Vorliegend hat F wie unter I. ausgeführt Eigentum und Besitz an dem Motorrad erlangt. Unter einer Leistung i. S. v. 812 Abs. 1 S. 1, Var. 1 BGB versteht man die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier 47
6 1. Zivilrecht hat H dem F Eigentum und Besitz an der Rennsemmel in dem Glauben verschafft, einen (wirksamen) Kaufvertrag erfüllen zu müssen. Mithin hat F etwas durch Leistung des H erlangt. Fraglich ist zuletzt, ob dies auch ohne rechtlichen Grund geschah. Ein rechtlicher Grund könnte in dem Kaufvertrag liegen. Aufgrund der vorübergehenden Störung seiner Geistestätigkeit war H aber nicht in der Lage, einen solchen rechtswirksam abzuschließen ( 105 Abs. 2 BGB). Mithin ist der Kaufvertrag nichtig und ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Motorrads bei F nicht vorhanden. Somit liegen sämtliche Voraussetzungen der bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage vor. Ergebnis: H hat gegen F einen Anspruch auf Herausgabe der Rennsemmel gemäß 812 Abs. 1 S. 1, Var. 1 BGB. Handwerksrecht, Kapitel I, Abschnitte und 2.5.3) 1.2 Erb- und Familienrecht Todesfall im Freundeskreis Wer ist Erbe des E geworden? Zu prüfen ist, wer Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen E geworden ist ( 1922 BGB). Hierbei geht eine (wirksame) Verfügung von Todes wegen der gesetzlichen Erbfolge vor ( 1937 BGB). Hintergrund dessen ist die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG). I. Damit ist zunächst auf das handschriftliche Testament des E aus dem Jahre 2007 einzugehen. Dieses ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in der Aufgabenstellung formgültig ( 2247 BGB). In diesem Testament wird der Tennis-Doppelpartner D des E zum Alleinerben eingesetzt. Das Testament zugunsten des D kann E allerdings jederzeit einseitig und grundlos widerrufen ( 2253 BGB) werden. Hier liegt auch ein wirksamer Widerruf des E durch Vernichtung der Urkunde nach 2255 BGB vor, da E das Testament selbst zerrissen hat ( 2255 S. 1 BGB), weshalb seine Aufhebungsabsicht vermutet wird ( 2255 S. 2 BGB). Entgegenstehende Anhaltspunkte dahingehend, dass E mit dem Zerreißen des Testaments andere Ziele als dessen Aufhebung verfolgte, liegen nicht vor. Fraglich ist nun, ob das Testament durch das nachträgliche Zusammenkleben durch E wieder wirksam geworden ist. Dies ist allerdings kein wirksamer Widerruf des Widerrufs i. S. v BGB, da das Zerreißen des Testaments keinen Widerruf durch Testament gemäß 2254 BGB 48
Lösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrA. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass
Mehr1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.
Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrV könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.
Kanukauf Verbraucher V kauft von Unternehmer U ein Kanu für 1000. Zwei Wochen nach Übergabe des Bootes stellt V fest, dass ein kleines Loch im Rumpf ist. K wendet sich an V und verlangt ein neues Kanu.
MehrFahrradkauf/Lösung (Fall 1)
Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
MehrAusgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB
Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen
MehrI. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB
Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrFelix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005
Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines
MehrA. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V
Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrRechtsgeschäft und Willenserklärung
Rechtsgeschäft und Willenserklärung Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt
MehrAutohaus U. Das Auto bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des U.
Autohaus U Unternehmer U betreibt ein Autohaus. Um das Rechtsverhältnis zum Kunden umfassend zu regeln, lässt U von seinem Rechtsanwalt standardisierte Vertragsbedingungen verfassen, die er bei jedem Verkauf
MehrMusterlösung der Probeklausur 1 :
Prof. Dr. Burkhard Hess Wintersemester 2011/12 Musterlösung der Probeklausur 1 : Frage 1: Kann A Zahlung der monatlichen Flatrate-Gebühren verlangen? Die A-minus (A) hat gegen L einen Anspruch auf Zahlung
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrGeschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts
Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrProf. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am
BGB AT Probeklausur am 18.12.2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Geschäftsmann G entdeckt im Katalog des Versandhauses Q eine Aktentasche, Modell Null 15 zum Preis von EUR 69,--. Beim Ausfüllen der beigefügten
MehrKurs 55101: Bürgerliches Recht I
Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 6 Uta Wichering Übungsfall 6-1 - Sachverhalt: (3. EA, Teile 5 und 6, SoSe 2004) M wird 14 Jahre alt. Bei der Geburtstagsfeier überreicht Patenonkel
MehrPropädeutische Übung im Zivilrecht
Propädeutische Übung im Zivilrecht Dr. Georgios Zagouras Besprechung 1. Klausur 1. Klausur: Sachverhalt Der sechzehnjährige Markus (M) liebt Spielkonsolen. Er möchte sich eine Playstation 3 (PS3) kaufen
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 9: Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) Werkvertrag (Fall 38) Kaufvertrag, Verbrauchsgüterkauf (Fall 37) - Sachverhalt Autohändler V erwirbt von einem
MehrJura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung
Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
Mehr1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.
Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser
Mehr1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?
Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Lösung Fall 7: 1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Fraglich ist also, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Erforderlich
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte
Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.
MehrLösung: Fall 5. A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB
Lösung: Fall 5 (nach Bayerle, JuS 2009, 619) A. Anspruch auf Rückzahlung gem. 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 V, 323, 434, 433 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises? I. Bestehen des Rücktrittsrechts
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
MehrE. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts
E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen
MehrFall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.
Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere
Mehr- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist
Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K
MehrÜbung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10
Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb
MehrAnspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrI. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 08. Einheit - 15.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Verträgen Die Geschäftsfähigkeit Die Geschäftsfähigkeit Als Geschäftsfähigkeit wird die Fähigkeit
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrLösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.
Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande
MehrFall 1 Lösungsskizze. I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB
Fall 1 Lösungsskizze I. Anspruch des E gegen K auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des E a) Einigung nach 929 S. 1 BGB aa) Einigungsangebot (1) Vorliegen einer eigenen
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrGrundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung
1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 3. Übungsveranstaltung Übungsfall 3 Großhändler G macht mit einem im Fernsehen geschalteten Werbesport auf sein neuestes aus Fernost importiertes Produkt
MehrLeseprobe Text. Die Gewährleistung
Leseprobe Text Die Gewährleistung Das Recht der Gewährleistung im Kauf ist nun in den 434 ff geregelt. Es wurde durch die Schuldrechtsreform völlig umgestaltet. Gem. 437 gibt es nun fünf verschiedene Rechtsfolgen,
MehrZivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6
Zivilrecht SchuldR BT / KaufR Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 6 Überblick I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr. 1, 439 I (Nachbesserung oder Nachlieferung) Voraussetzungen: Kaufvertrag Mangel bei Gefahrübergang
MehrGegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrObersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.
Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrFall 2: Auslaufmodell
Variante 1 A. Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus 346 Abs. 1 BGB I. Rücktrittsrecht 1. Vertragliches Rücktrittsrecht 2. Gesetzliches Rücktrittsrecht, zb. aus 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB Zwischenergebnis
MehrFall 1. Fall 2. Fall 3
Fall 1 V ist Münzhändler und möchte seinem Stammkunden K eine seltene 10 DM Münze, Germanisches Römisches Museum, anbieten. Er setzt daher am 21. 11. 2007 ein Schreiben an den K auf, in dem er ihm die
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrÜbung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende
Fall 12 S ist durch Erbschaft in den Besitz einiger Bilder gekommen. Da es ihm an Kunstverstand fehlt, möchte er diese Bilder so schnell wie möglich verkaufen. Deswegen sucht er die Galerie des G auf,
MehrFälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!
Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) Frage: Kann V von K Zahlung von 3.000,-- verlangen? K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!" Lösungsvorschlag
MehrRechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache
Rechte des Käufers bei Mängeln der Kaufsache I. Nacherfüllungsanspruch gem. 437 Nr.1, 439 BGB über eine Sache II. Kaufsache muss bei Gefahrübergang mit einem Sach-/Rechtsmangel gem. 434, 435 BGB behaftet
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrÜbung zur Vorlesung im Zivilrecht I
Lösungsvorschlag Fall 5: Ausgangsfall B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 3000 gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen A und B ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. Voraussetzung
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines
MehrGebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss
Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben
MehrErlöschen von Schuldverhältnissen
Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
MehrFALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrDie (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1
Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
MehrGewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag
Gewährleistung, Umtausch und Garantie beim Kaufvertrag Einführung in die Thematik Der Wunsch des Käufers zur Rückgabe von Waren gehört zum alltäglichen Geschäft im Einzelhandel. Ob und inwiefern der Verkäufer
Mehr1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?
4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche
MehrEin Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist.
Lösung Fall 2.1: I. Vertragliche Ansprüche Ein Vergütungsanspruch des B aus Werkvertrag, 631 Abs. 1 BGB, kommt nicht in Betracht, da ein Vertrag zwischen E und B nicht zustande gekommen ist. II. Quasivertragliche
MehrVerpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?
MehrAnspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.
Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB
MehrFragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?
Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt
MehrI. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.
I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt
MehrFall 3. Prüfungsschema für Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht, 858 I BGB. 2. Anspruchsteller war Besitzer
Fall 3 I. Anspruch des D gg. S auf Herausgabe der CD aus 985 Hierfür müsste D Eigentümer der CD sein. Dies ist nicht der Fall, Eigentümer war und ist der E. Der Diebstahl durch D ändert daran genau so
MehrLiteratur zum Kaufrecht
Wirtschaftsprivatrecht I Kaufrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Literatur zum Kaufrecht Rumpf-Rometsch,
MehrÜbungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss. Lösungsskizze
Übungen im Obligationenrecht Allgemeiner Teil Fall Nr. 5: Stellvertretung Lehrstuhl Heiss Lösungsskizze Fall 1 (20%) Zwischen welchen Parteien kommt ein Vertrag zustande und warum? 4 P. Zunächst ist zu
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrVertragsrecht. Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im Vertragsrecht
srecht Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im srecht 1. WE Antrag 2. WE Annahme juristische Termini Antrag Annahme Angebot Bestellung
MehrLehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte. Wiss. Mitarbeiter Dr. iur. Thomas Habbe
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte Wiss. Mitarbeiter Arbeitsgemeinschaft im Schuldrecht, Besonderer Teil Fall 2: Auslaufmodell K erwirbt bei Händler V eine Waschmaschine
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
Mehr