Betriebsvereinbarung
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- Gert Kruse
- vor 8 Jahren
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1 Betriebsvereinbarung zwischen der DB Station&Service AG Regionalbereich Südwest und dem Betriebsrat beim Wahlbetrieb Südwest der DB Station&Service AG wird gemäß 77 BetrVG in Verbindung mit 87 (1) Nr BetrVG über flexible Arbeitszeit folgende Betriebsvereinbarung geschlossen *): *)Werden im nachfolgenden Text sprachlich vereinfachende Bezeichnungen wie Arbeitnehmer, Mitarbeiter usw. verwendet, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 1 Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter im Wahlbetrieb Südwest, die im administrativen Dienst beschäftigt sind. Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für die zugewiesenen Beamten, soweit beamtenrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Gleitzeitregelung gilt nicht für Arbeitnehmer, a) die leitende Angestellte im Sinne des 5 (3+4) BetrVG sind b) deren Arbeitszeit nach den Bestimmungen des Art Absatz 5 ENeuOG und Art. 5 26, Absatz 2 ENeuOG geregelt ist (Wechseldienst). Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen dieser Vereinbarung sinngemäß, soweit mit ihnen nichts anderes vereinbart ist. Für Jugendliche und werdende Mütter sind die gültigen Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. 1
2 2 Art der Zeiterfassung Die Zeiterfassung erfolgt: 1. Für die Mitarbeiter des Bahnhofsmanagements Stuttgart über das automatische Zeiterfassungssystem (ASES) im Treppenhaus 1. OG des Bahnhofsmanagements. 2. Für die Mitarbeiter des Regionalbereichs Südwest (Stuttgart) über das automatische Zeiterfassungssystem (ASES) im Eingangsbereich 2. OG Lautenschlagerstraße Für die übrigen Mitarbeiter erfolgt die Zeiterfassung wahlweise a) auf Vertrauensbasis oder b) mit dem Programm System Eden - zur Vorlage für den Arbeitgeber oder zur freiwilligen Selbstkontrolle für die Arbeitnehmer. 4. MitarbeiterInnen der Entgeltgruppen 601,602 sowie BFK im Anwendungsbereich eines Zeiterfassungssystems können auf Antrag von der maschinellen Zeiterfassung gem. 2 Ziff. 1 und 2 ausgenommen werden. In diesem Fall gilt 2 Ziff Regelarbeitszeit Die Regelarbeitszeit richtet sich nach den aktuell geltenden tarifvertraglichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Tarifkräfte und Beamte. Sie enthält entsprechend eine nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Mittagspause von 30 oder 45 Minuten (siehe unten 6). Die zulässige tägliche Arbeitszeit (ohne Pause) darf 10 Stunden nicht überschreiten. 4 Ansprechzeiten Um eine an unseren Kunden (extern und intern) orientierte Ansprechbarkeit marktund wettbewerbsgerecht gewährleisten zu können, müssen Organisationseinheiten oder einzelne Arbeitsplätze jeweils montags bis freitags von 8.00 Uhr bis Uhr in ausreichendem Umfang ansprechbar sein. Dazu können Funktionsgruppen gebil- 2
3 det werden, deren Mitglieder sich bei Bedarf gegenseitig vertreten. Die Ausgestaltung der Funktionsfähigkeit regelt der jeweilige direkte Vorgesetzte in eigener Verantwortung.. Der Betriebsrat ist gem. 87 Absatz 1 BetrVG zu beteiligen. In den Organisationseinheiten kann vereinbart werden, dass die Betroffenen die individuelle Lage und Dauer der Arbeitszeit untereinander abzusprechen haben. Kommt eine Absprache nicht zustande, entscheidet der direkte Vorgesetzte. 5 Rahmenarbeitszeit (Gleitzeit) Die Rahmenarbeitszeit umfasst die Zeit zwischen frühestmöglichem Beginn und spätmöglichstem Ende der Arbeitszeit im Gleitzeitverfahren. Sie beginnt um 6.00 Uhr und endet um Uhr (Montag bis Freitag). Innerhalb der Rahmenarbeitszeit können die Mitarbeiter unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse sowie des Arbeitsaufkommens Beginn und Ende der Arbeitszeit selbst bestimmen. 6 Pausen Nach dem Arbeitszeitgesetz ist spätestens nach einer ununterbrochenen Arbeitsdauer von 6 Stunden eine mindestens 30 Minuten dauernde Pause anzutreten. Bei Arbeitszeiten bis zu 6 Stunden wird keine Pause gewährt. Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit ist die Arbeit für 45 Minuten zu unterbrechen. Vom Zeiterfassungssystem und von dem ggf. manuell zu führenden Programm System Eden (Anlage 1) wird automatisch je Schichtdauer eine Pause von 30 bzw. 45 Minuten abgezogen, auch beim Verbleib im Geschäftsgebäude. Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Mittagspausen, die absehbar die gesetzlich vorgeschriebene Länge überschreiten, sind in ASES durch das Betätigen der Gehen- und Kommen-Taste zu dokumentieren, beim System Eden muss die zeit manuell berichtigt werden. 3
4 7 Freie Tage aus dem Zeitkonto Die Arbeitnehmer können auf schriftlichen Antrag (Korrekturbeleg) nach Zustimmung des jeweiligen OE-Leiters im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit jederzeit Freizeit in Stunden, freien Tagen oder bis zu 3 zusammenhängenden Tagen, unabhängig vom aktuellen Stand ihres Gleitzeitkontos, in Anspruch nehmen, die Antragsfrist beträgt 3 Tage. In Ausnahmefällen können auch kurzfristige Anträge gestellt werden. Die Urlaubsentwicklung ist angemessen zu berücksichtigen. 8 Arbeitszeitkonto (Stufen/Ampelkonto) Die Mitarbeiter führen ihr Gleitzeitkonto im Grundsatz eigenverantwortlich. Die Steuerung der Zeitsalden erfolgt innerhalb einer Flexibilitätsspanne, die in drei Stufen gehandelt wird Ampelkonten. Gesamtbreite: bis + 55 Stunden (für Mitarbeiter der Entgeltgruppen 601,602 sowie BFK nach Zustimmung des Betriebsrats: bis + 75 Stunden). 1. Stufe (grüner Bereich) 0 Stunden bis - 20 / + 20 Stunden Dies entspricht dem Dispositionsrahmen der Mitarbeiter; die Saldensteuerung erfolgt im eigenen Ermessen. In dieser Stufe sollten sich die Zeitsalden der Mitarbeiter möglichst dauerhaft bewegen. 2. Stufe (gelber Bereich) + 21 Stunden bis + 45 Stunden Bei Eintritt dieser Stufe hat der Mitarbeiter den Vorgesetzten über den Saldenstand des Arbeitszeitkontos und die Saldenentwicklung zu informieren. Die 2. Stufe darf grundsätzlich nur vorübergehend genutzt werden, ggf. muss der Vorgesetzte steuernd eingreifen. Mitarbeiter und Vorgesetzter sind gemeinsam für die weitere Entwicklung der Zeitsalden verantwortlich. 3. Stufe (roter Bereich) + 46 Stunden bis + 55 Stunden bzw Stunden Das Erreichen dieser Stufe ist die absolute Ausnahme und bedarf der Zustimmung des Vorgesetzten, der die Verantwortung für die Rückführung in die Stufe 2 trägt. 4
5 Ein Überschreiten der Zeitgrenzen der Stufe 3 ist grundsätzlich unzulässig. Darüber hinaus gehende Zeiten werden deshalb nicht mehr erfasst. 9 Mehrarbeit Grundsätzlich ist auch besonders angeordnete Mehrarbeit innerhalb des Abrechnungszeitraumes auszugleichen. Angeordnete Mehrarbeit kann ab Monat September des Abrechnungsjahres in Abstimmung zwischen Regionalbereichsleitung und Betriebsrat (schriftliche Einzelfallregelung) auf das Folgejahr übertragen werden, sofern der vorherige Ausgleich nicht mehr möglich ist. 10 Abgrenzung zu mitbestimmungspflichtigen Arbeitszeiten Der Mitbestimmung des Betriebsrates nach 87 Satz 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG unterliegt alle Arbeit außerhalb der Rahmenarbeitszeit. 11 Meinungsverschiedenheiten/Einigungsstelle Ergeben sich aus dieser Vereinbarung oder deren Anwendung Meinungsverschiedenheiten, erfolgen zunächst Einigungsbemühungen unter Beteiligung des direkten Vorgesetzten, des Personalbereichs und des Betriebsrates. Wenn in der Anwendung dieser Betriebsvereinbarung nach erfolglosen Verhandlungen keine Einigung erzielt wird, wird innerhalb von 14 Tagen eine mit jeweils 3 Mitgliedern paritätisch besetzte Kommission aus Betriebsrat und Arbeitgeber tätig. Wird kein tragfähiges Ergebnis erzielt, entscheidet die Einigungsstelle. 12 Missbrauch Bei Missbrauch der Zeiterfassungssysteme und der Vertrauensbasis sind arbeitsrechtliche Schritte bzw. die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bei zugewiesenen Beamten zu prüfen. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bleiben unberührt. 5
6 13 Gültigkeit und Dauer Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form. Nach der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung aufzunehmen. Stuttgart, den Für den Arbeitgeber Für den Betriebsrat 6
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