Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der Technischen Universität Kaiserslautern (DVGLAZ)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der Technischen Universität Kaiserslautern (DVGLAZ)"

Transkript

1 Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der Technischen Universität Kaiserslautern (DVGLAZ) (Stand: Mai 2009) Zwischen der Technischen Universität Kaiserslautern, vertreten durch den Präsidenten, und dem Personalrat bei der Technischen Universität Kaiserslautern, vertreten durch den Vorsitzenden, wird gemäß 76 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz folgende Dienstvereinbarung geschlossen: I. Allgemeine Vereinbarungen 1. Rechtsgrundlagen zur Regelung der Arbeitszeit - Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) des Landes Rheinland-Pfalz vom 09. Mai 2006 in der jeweils geltenden Fassung. - Sonstige maßgebende gesetzliche und tarifliche Bestimmungen über Arbeitszeitregelungen in den jeweils geltenden Fassungen. 2. Geltungsbereich Die Dienstvereinbarung gilt für die Bediensteten der Zentralen Verwaltung (ZV) und die freigestellten Personalratsmitglieder. Mit Zustimmung des Präsidenten können Bedienstete der ZV vom Geltungsbereich der DVGLAZ ausgenommen werden. Über sie wird in der Hauptabteilung Personal eine Liste geführt, die vom Personalrat eingesehen bzw. angefordert werden kann. 3. Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich jeweils nach den beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften und bei Teilzeitbeschäftigten nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Bei gleichmäßiger Verteilung dieser Stunden auf die Arbeitstage (Montag bis Freitag) ergibt sich die durchschnittliche tägliche regelmäßige Arbeitszeit.

2 Gleitende Arbeitszeit Es gelten die Rahmenregelungen des 12 Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) 1 mit folgender Maßgabe: 4.1 Gleitzeitrahmen: Der Gleitzeitrahmen erstreckt sich auf die Zeit von 07:00 Uhr bis 19:30 Uhr. Für Teilzeitbeschäftigte werden Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb des Gleitzeitrahmens grundsätzlich von 7.00 bis Uhr oder bis Uhr festgelegt. Besonderheiten bzw. Abweichungen hiervon können unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange durch individuelle Regelungen getroffen werden. 4.2 Kernarbeitszeit: Montag bis Donnerstag Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Für Teilzeitbeschäftigte gilt grundsätzlich die Zeit von 9.00 bis Uhr oder bis Uhr als Kernarbeitszeit. Besonderheiten (z. B. 3/4-Stelle oder ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als 5 Arbeitstage in der Woche) bzw. Abweichungen hiervon können unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange durch individuelle Regelungen getroffen werden. 4.3 Minderzeiten Am Ende jeden Monats sind nicht zu überschreitende Minderzeiten von bis zu drei Zehnteln der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zulässig. 4.4 Übertragung von Zeitguthaben (GLZ-Konto) Der Stichtag für die Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Abrechnungszeitraum bzw. die Jahreskappung gemäß 12 Abs. 5 Satz 2 ArbZVO ist der eines jeden Jahres. Die Höchstgrenze für über den eines jeden Jahres übertragbare Zeitguthaben bildet die durchschnittliche Wochenarbeitszeit; Zeitguthaben, die zum über die Höchstgrenze hinausgehen, verfallen. 4.5 Dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit / Überstunden Dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit / Überstunden wird / werden dem AMA-Konto gutgeschrieben. Die Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Abrechnungszeitraum bzw. die Jahreskappung auf dem AMA-Konto erfolgt zum eines jeden Jahres. Den Umfang der Übertragung bildet entsprechend Ziffer 4.4 Satz 2 die durchschnittliche Wochenarbeitszeit. Dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit / Überstunden, die in der Zeit vom bis eines jeden Jahres anfallen, werden auf Antrag zusätzlich übertragen. 4.6 Soweit erforderlich sind Belange schwerbehinderter Menschen durch entsprechende individuelle Regelungen zu berücksichtigen. 1 Die Arbeitszeitverordnung vom 09. Mai 2006 ist als Anlage 1 beigefügt.

3 Ausgleich von Zeitguthaben 5.1 Im Kalenderjahr sind bis zu 36 Eingriffe in die Kernarbeitszeit zum Ausgleich von Zeitguthaben zulässig. Der Umfang der Freistellung darf insgesamt 18 und im Einzelfall drei Arbeitstage nicht überschreiten; die letztgenannte Einschränkung gilt nicht für Bedienstete, die Kinder unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen. Freitage gelten unabhängig vom Dienstende als ganze Tage. 5.2 Der Gesamtumfang der Freistellung nach Ziffer 5.1 Satz 2 vermindert sich entsprechend dem jeweiligen Umfang der Teilzeitbeschäftigung. 5.3 Der/die Vorgesetzte entscheidet im Rahmen der geltenden Regelungen über einen beantragten Zeitausgleich. 6. Faschingsregelung Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, ist den Bediensteten auf Wunsch am Fastnachtsdienstag Dienstbefreiung zu gewähren. Es ist möglich, die Dienstbefreiung auch nur für den Nachmittag zu beantragen. Damit soll den Bediensteten Gelegenheit zur Beteiligung am örtlichen Fastnachtsbrauchtum gegeben werden. Die Inanspruchnahme des normalen Zeitausgleichs bleibt von dieser Regelung unberührt. 7. Erfassung der Arbeitszeit, Auswertung 7.1 Die Bediensteten sind verpflichtet, grundsätzlich bei jedem Betreten und Verlassen der Arbeitsstelle 2 die für die Zeiterfassung notwendigen Eingaben am Arbeitsplatz zu tätigen. Dies gilt insbesondere für Arbeitsbeginn und Arbeitsende, ebenso für Beginn und Ende der Mittagspause. Das Bedienen des Zeiterfassungssystems ist dann nicht erforderlich, wenn die Arbeitsstelle 2 zur Mittagspause nicht verlassen wird und die Pause nicht länger als 30 Minuten dauert. Bei Dienstgängen auf dem Universitätscampus sowie zum Uni-PRE-Park sind beim Verlassen und Betreten der Dienststelle keine Eingaben hinsichtlich der Zeiterfassung erforderlich. Die Überwachung der Dienstzeiten der vom Geltungsbereich der Dienstvereinbarung ausgenommenen Bediensteten erfolgt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit durch den Präsidenten, die Vizepräsidenten, den Kanzler oder die/den Hauptabteilungsleiterin/Hauptabteilungsleiter. 7.2 Bei Ausfall oder Nichtbetätigen der Erfassungsgeräte ist die Arbeitszeit unverzüglich durch manuelle Aufzeichnung in dem hierfür vorgesehenen Einzelbzw. Sammelkorrekturbeleg 3 zu erfassen. 7.3 Soweit das Bedienen des Zeiterfassungsgerätes nicht im Eingangsbereich der jeweiligen Arbeitsstelle erfolgt, wird den Bediensteten eine Zeitgutschrift von 5 Minuten pro Arbeitstag gewährt. 2 Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfasst z. B. den Verwaltungs-/ Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem die oder der Bedienstete arbeitet. 3 siehe Anlagen 2 und 3

4 Die Auswertung der mit dem Zeiterfassungssystem erfassten oder den entsprechenden Ausdrucken enthaltenen Daten erfolgt ausschließlich zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche Zwecke. 7.5 Zur Kontrolle der Arbeitszeit ist neben der Universitätsleitung die Hauptabteilung 3 - Personalangelegenheiten - berechtigt. Die Kontrolle erfolgt durch Ausdruck des Zeitkontos und Auswertung des täglichen Fehlerprotokolls. Bedienstete können in begründeten Ausnahmefällen auf Anforderung einen Ausdruck des eigenen Zeitkontos erhalten. Die Zeitkontenausdrucke werden am Monatsende an die Leitung der jeweiligen Bereiche zur Verteilung an die Bediensteten gesandt. 7.6 Mit dem Zeiterfassungssystem werden ein Urlaubskonto sowie ein Krankheitsblatt für die Bediensteten geführt. 7.7 Folgende Auswertungen können vorgenommen werden: a) Erstellung der Abwesenheitsliste aus den durch die Zeitsachbearbeitung eingegebenen Meldungen, b) Ausdruck des täglichen Fehlerprotokolls, c) Auflistung der Unterschreitung der monatlichen Soll-Regelarbeitszeit um mehr als drei Zehnteln der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, d) Ausdruck des Krankheitsblattes, e) Ausdruck des Urlaubskontos, f) Ausdruck des Zeitkontos, g) Ausdruck der Protokolldatei, h) Ausdruck für arbeits- und dienstrechtliche Verfahren. Beim Ausdruck zu Bst. h) ist der Personalrat zu informieren. Weitere Auswertungen sind mit dem Personalrat rechtzeitig abzustimmen. 7.8 Bei der Zeiterfassungsstelle wird eine Liste über die zum eines jeden Jahres gekappten Zeiten der jeweiligen Zeitkonten geführt. 7.9 Zugriffs- und Auswertungsrechte ergeben sich aus der Anlage Missbrauch Der Missbrauch des Arbeitszeiterfassungssystems und Verstöße gegen die Rechtsgrundlagen zur Regelung der Arbeitszeit sowie gegen diese Dienstvereinbarung werden bei Beamtinnen und Beamten nach dem Disziplinarrecht verfolgt. Bei Beschäftigten sowie Auszubildenden hat ein solches Vergehen arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur außerordentlichen Kündigung.

5 Sonstige Regelungen 9.1 Dienstbefreiung für persönliche Angelegenheiten Dienstbefreiung kann nur für die Kernarbeitszeit erteilt werden. Grundsätzlich soll die Erledigung persönlicher Angelegenheiten außerhalb der Kernarbeitszeit erfolgen. Ist dies nicht möglich, so kann der/die organisatorisch zuständige Vorgesetzte zur Erledigung von persönlichen Angelegenheiten Dienstbefreiung bis zur Dauer von einem halben Tag ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dienstbefreiung unter Anrechnung auf die Arbeitszeit kann nur bei unaufschiebbaren bzw. unvorhersehbaren persönlichen Angelegenheiten, auf die die Bediensteten keinen Einfluss nehmen können, erteilt werden. 9.2 Arbeitsverhinderungen in der Kernzeit Arbeitsverhinderungen aus dem Risikobereich der Bediensteten (z. B. Verkehrsstörungen oder Naturereignisse) sind grundsätzlich durch Nacharbeit oder durch Inanspruchnahme erarbeiteter Zeitguthaben auszugleichen. 10. Datenschutz und Aufbewahrungsfristen 10.1 Es gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Auswertungen zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Bediensteten werden nicht erstellt Es dürfen die Daten aufgezeichnet werden, die für die Zeitabrechnung sowie die Führung des Urlaubskontos und des Krankheitsblattes erforderlich sind Die erfassten Daten dürfen nur der für die Abrechnung, Kontrolle und Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen zuständigen Stelle zugänglich sein. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Dritte nicht unbefugt von den Zeitdaten Kenntnis erlangen Die Zeiterfassungsdaten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Erfassung zu löschen. Ausdrucke der Daten sind spätestens zum gleichen Zeitpunkt zu vernichten. Eine Übersicht über die weiteren Aufbewahrungsfristen der Ausdrucke ergibt sich aus der Anlage Die Daten des Krankheitsblattes sowie des Urlaubskontos sind Bestandteil der jeweiligen Personalakte. Es gelten die dafür bestehenden Aufbewahrungsfristen Alle Eingaben, die nicht über die Zeiterfassungseinrichtungen erfolgen, sind manipulationssicher zu protokollieren. In dieser Protokolldatei werden Zeitpunkt, Veranlasser/in, Art und Inhalt der Aktivität aufgezeichnet. Der Personalrat hat das Recht, die Protokolldatei einzusehen.

6 - 6 - II. Vereinbarungen zur Leistung von Heimarbeit im Rahmen des audit familiengerechte hochschule 11. Häuslicher Arbeitsplatz in familiären Ausnahmesituationen 11.1 Bei konkretem und akutem Bedarf, insbesondere bei Erkrankung eines minderjährigen Kindes, kann gemäß der Zielvereinbarung des audit familiengerechte hochschule vorübergehend Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden (häuslicher Arbeitsplatz in familiären Ausnahmesituationen) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des häuslichen Arbeitsplatzes in familiären Ausnahmesituationen ist die konkrete Geeignetheit der dienstlichen Tätigkeit, die zu Hause erbracht werden soll. Hierzu können bei Bedarf und Verfügbarkeit durch die TU Kaiserslautern Laptops zur Verfügung gestellt werden. Ziffer 12 I.2 gilt entsprechend Die geleistete Arbeitszeit wird von den Bediensteten per Einzelkorrekturbeleg gemeldet (siehe entsprechende Korrekturziffer). Die Feststellung des konkreten und akuten Bedarfs sowie der konkreten Geeignetheit der Tätigkeit obliegt dem oder der für die Abzeichnung des Korrekturbelegs zuständigen Vorgesetzten. 12. Häuslicher Arbeitsplatz im Rahmen vorübergehender Projektarbeit 12.1 Unter folgenden sachlichen und persönlichen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, Arbeitsleistung vorübergehend teilweise zu Hause zu erbringen: I. Sachliche Voraussetzungen I.1 Der/die Bedienstete hat infolge einer sachlich und zeitlich begrenzten Projektarbeit zu mindestens einem Drittel der wöchentlichen Arbeitszeit Tätigkeiten zu erbringen, die für Heimarbeit geeignet sind. Geeignet sind insbesondere Tätigkeiten, die konkret messbare, schriftliche und auf Informations- und Kommunikationstechnik basierende Ergebnisse liefern. Geeignet sind weiterhin insbesondere Tätigkeiten analysierender bzw. konzeptioneller und berichtender Natur. Nicht geeignet sind Tätigkeiten, die eine Anwesenheit am regulären Arbeitsplatz erfordern, wie z.b. Fahrdienste, Post- und Botendienste, Vorzimmertätigkeiten, Kundenberatung und -information, Vor-Ort-Prüfungen u.ä. I.2 Soweit auf Informations- und Kommunikationstechnik basierende Ergebnisse am häuslichen Arbeitsplatz erbracht werden sollen, ist dies ausschließlich mit IT-Ausstattung der TU Kaiserslautern gestattet. II. Persönliche Voraussetzungen II.1 Ein vorübergehender häuslicher Arbeitsplatz kann nur begründet werden mit der Kinderbetreuung oder der Pflege eines Angehörigen. Sofern Kinderbetreuung das maßgebliche Kriterium ist, kann der häusliche Arbeitsplatz längstens bis zur Beendigung der schulischen Ausbildung des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der schulischen Ausbildung richtet sich nach dem rheinland-pfälzischen Schulgesetz, wobei die Schularten Abendgymnasium und Kolleg (vgl. 10 Abs. 10, 11 SchulG) ausgeschlossen sind.

7 - 7 - II.2 Bedienstete, die einen häuslichen Arbeitsplatz in Anspruch nehmen wollen, müssen durch ihre persönliche Arbeitseinstellung und Arbeitsleistung die Gewähr bieten, den Anforderungen an einen flexiblen Arbeitsplatz gerecht zu werden Unter den Voraussetzungen der Ziffer 12.1 kann nach Maßgabe der Regelungen dieser Dienstvereinbarung für die Dauer der Projektarbeit bis maximal ein Drittel der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Heimarbeit erbracht werden. 13. Grundsätze 13.1 Sofern in dieser Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bleiben die Rechte und Pflichten der Arbeitskräfte mit häuslichem Arbeitsplatz aus dem jeweiligen Dienst- und Beschäftigungsverhältnis unberührt, lediglich der Ort der Arbeitsleistung wird erweitert. Für die Erhaltung des verwaltungsinternen Informationsflusses ist Sorge zu tragen Durch die Teilnahme am häuslichen Arbeitsplatz darf sich keine Benachteiligung für den beruflichen Werdegang und die dienstliche Beurteilung ergeben. Die Möglichkeit der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen bleibt bestehen Ein häuslicher Arbeitsplatz kann sowohl auf die Initiative der/des Vorgesetzten als auch der/des Bediensteten ausgehen. Die Teilnahme ist für die/den Bediensteten freiwillig. Ein Anspruch auf einen häuslichen Arbeitsplatz besteht nicht. Bei der Vergabe von häuslichen Arbeitsplätzen hat die Erhaltung und Erfüllung der Funktionstüchtigkeit der TU Kaiserslautern Vorrang. Die Dienststelle kann aus dienstlichen und/oder wirtschaftlichen Gründen von der Vergabe eines häuslichen Arbeitsplatzes absehen Über die am häuslichen Arbeitsplatz ggf. erforderliche Hard- und Software wird im Einzelfall entschieden. Ein Anspruch auf Ausstattung mit Informations- und Kommunikationstechnik durch die TU Kaiserslautern besteht nicht Die/der Bedienstete kann im Zusammenhang mit der Einrichtung und Wahrnehmung eines häuslichen Arbeitsplatzes gegenüber der TU Kaiserslautern keine Kosten geltend machen. 14. Verfahren, Dauer und Ende der Vereinbarung im Rahmen vorübergehender Projektarbeit 14.1 Die Entscheidung über eine Vereinbarung zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes im Rahmen vorübergehender Projektarbeit trifft die Hochschulleitung im Einzelfall auf der Basis eines schriftlichen Antrages, der von dem/der Bediensteten sowie der/dem Vorgesetzten unterzeichnet ist Die Vereinbarung über einen häuslichen Arbeitsplatz im Rahmen vorübergehender Projektarbeit definiert auch Beginn und Ende der Regelungsdauer und enthält einen Passus über das Zugangsrecht zur häuslichen Arbeitsstätte (vgl. Ziffer 16.3). Die Vereinbarung wird vor Aufnahme des häuslichen Arbeitsplatzes von der Dienststelle erstellt und von der/dem Bediensteten gegengezeichnet.

8 Die Einzelfallvereinbarung über einen häuslichen Arbeitsplatz ist an den konkret übertragenen Dienstposten gebunden. Bei Übertragung eines anderen Dienstpostens wird über die Vergabe eines häuslichen Arbeitsplatzes erneut nach Maßgabe dieser Dienstvereinbarung entschieden Im gegenseitigen Einvernehmen kann der häusliche Arbeitsplatz jederzeit beendet werden. Die/der Bedienstete kann jederzeit aus wichtigem Grund den häuslichen Arbeitsplatz beenden; in diesem Fall ist die/der Vorgesetzte unverzüglich zu informieren. Die Hochschulleitung kann aus wichtigen in der Person liegenden Gründen oder bei Beeinträchtigung dienstlicher Interessen die Bedienstete/den Bediensteten mit sofortiger Wirkung von der Teilhabe am häuslichen Arbeitsplatz ausschließen. Bei der Abwägung der Interessen haben dienstliche Belange Vorrang Im Falle der Ablehnung der Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes nach Ziffer 14.1 sowie im Falle des Ausschlusses von der Teilhabe am häuslichen Arbeitsplatz nach Ziffer 14.4 S. 3 wird dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung gegeben. 15. Arbeitszeit im Einzelfall 15.1 Die Aufteilung der Arbeitszeit auf den dienstlichen und den häuslichen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Einzelfallvereinbarung auf einzelne Arbeitstage bezogen sowie hinsichtlich der Gesamtdauer des Heimarbeitsplatzes festzulegen und der Personalabteilung mitzuteilen. Von dieser Verteilung kann nur aus dienstlichen Gründen und nur unter vorheriger Absprache mit der/dem Vorgesetzten abgewichen werden Die häusliche Arbeitszeit gilt als fest vereinbart, ist zu erbringen und wird im Zeiterfassungssystem grundsätzlich als erbracht gebucht. Unterschreitungen oder Abweichungen im Sinne von Ziffer 15.1 S. 2 sind per Korrekturbeleg der Personalabteilung zu melden. Zeitguthaben können am häuslichen Arbeitsplatz nicht erwirtschaftet werden. Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung sind zu berücksichtigen. 16. Pflichten und Haftung 16.1 Die/der Bedienstete verpflichtet sich im Falle der Teilhabe an einem häuslichen Arbeitsplatz dafür Sorge zu tragen, dass I. die vereinbarten häuslichen Arbeitszeiten tatsächlich geleistet werden und Abweichungen unverzüglich gemeldet werden (vgl. Ziffer 15) II. die private und dienstliche Sphäre hinreichend getrennt sind III. die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Sicherheit und Ergonomie beachtet werden IV. die Erfordernisse des Datenschutzes und des Schutzes von Dienstgeheimnissen beachtet werden (vgl. Ziffer 17) V. die allgemeinen Anforderungen an den Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnik an der TU Kaiserslautern beachtet werden (vgl. IT- Dienstanweisung)

9 Bei Fragen und Zweifelsfällen zu den Pflichten nach Ziffer 16.1 hat die/der Bedienstete unverzüglich die Dienststelle zu kontaktieren Die Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes entbindet den Dienstherrn nicht von seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht. Insoweit hierbei der Zugang zum häuslichen Arbeitsplatz erforderlich ist, ist der Zutritt nach vorheriger Terminabsprache und in Anwesenheit der/des Beschäftigten zulässig Die/der Bedienstete haftet im Fall der Beschädigung oder des Abhandenkommens der Arbeitsmittel der TU Kaiserslautern sowohl für sich als auch für Haushaltsangehörige bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 17. Datenschutz 17.1 Bei der Inanspruchnahme des häuslichen Arbeitsplatzes sind die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie sonstige Vorschriften über den Datenschutz zu beachten. Um den Datenschutz und die Datensicherheit am Arbeitsplatz zu Hause zu gewährleisten, ist die Verarbeitung von Daten, die ihrer Natur nach vertraulich sind (z. B. Personaldaten) nicht erlaubt Dienstliche Akten, Unterlagen und Datenträger sind von der/dem Bediensteten so zu schützen, dass Unbefugte weder Einsicht noch Zugriff nehmen können Am häuslichen Arbeitsplatz nicht mehr benötigte dienstliche Akten, Unterlagen und Datenträger sind unverzüglich in das Dienstgebäude zu verbringen. III. Schlussbestimmungen 18. Inkrafttreten/Geltungsdauer Diese Dienstvereinbarung tritt in der Fassung der Änderungsdienstvereinbarung vom 09. April 2009 mit Wirkung vom 01. Mai 2009 in Kraft und gilt zunächst befristet für die Dauer von 2 Jahren. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einem der Vertragsschließenden drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird. Mit Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung verliert die Dienstvereinbarung vom 12. September 2006 ihre Gültigkeit. Kaiserslautern, den 09. April Eric Benneward Vorsitzender des Personalrates

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der

Mehr

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt

Mehr

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...

1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit... 1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle

Mehr

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten

M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Anlage zur Rundverfügung G 6/2015 M U S T E R Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis (Dienststelle), vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung),

Mehr

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014)

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt der

Mehr

3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der Technischen Universität Kaiserslautern (DVGLAZ)

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der Technischen Universität Kaiserslautern (DVGLAZ) Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der Technischen Universität Kaiserslautern (DVGLAZ) (Stand: Dezember 2016) Zwischen der Technischen Universität Kaiserslautern, vertreten durch den

Mehr

Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit bei der Stadt Bielefeld

Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit bei der Stadt Bielefeld Dienstvereinbarung Zwischen der Stadt Bielefeld vertreten durch den Oberbürgermeister und dem Personalrat vertreten durch den Vorsitzenden - wird gemäß 70 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das

Mehr

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG)

Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen. Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Arbeitsrechtliche Regelung zu Fortbildungen und anderen Mitarbeiterfördermaßnahmen Grundsätze für die Aus-, Fort- und Weiterbildung ( 39 c) MVG) Grundlagen Fortbildungsmaßnahmen Diese Maßnahmen dienen

Mehr

Dienstverei. Heimarbeit AND ARTS HOCHSCHULE HANNOVER UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES. nach 78 NPersVG über die Ei

Dienstverei. Heimarbeit AND ARTS HOCHSCHULE HANNOVER UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES. nach 78 NPersVG über die Ei HOCHSCHULE HANNOVER UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES AND ARTS Dienstverei nach 78 NPersVG über die Ei Heimarbeit zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover - Dienstvereinbarung

Mehr

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben. Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger zwischen den Träger des Praktikums und Name, Vorname: Geburtsdatum: Geburtsort: PLZ, Wohnort: Straße,

Mehr

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr. Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen und der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen wird gemäß 36 MVG-EKD folgende Dienstvereinbarung über

Mehr

Dienstvereinbarung. über die "Telearbeit" für den Bereich der Verwaltung

Dienstvereinbarung. über die Telearbeit für den Bereich der Verwaltung Zwischen der Fachhochschule Dortmund, vertreten durch den Kanzler, und dem Personalrat, vertreten durch den Personalratsvorsitzenden, wird gemäß 70 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18.12.1996 PRÄAMBEL Aufgrund veränderter Anforderungen organisiert die Hamburger Verwaltung einen tiefgreifenden Modernisierungsprozeß mit dem Ziel, ihre Leistungen

Mehr

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung

Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: rechtsservice@wkstmk.at

Mehr

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt. Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005

Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit. Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Rechtliche Rahmenbedingungen der Telearbeit Cornelia Hall VDB Kommission für Rechtsfragen Ludwigsburg, 08. November 2005 Definition: Telearbeit Telearbeit ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik

Mehr

II. Arbeitsrechtlicher Teil

II. Arbeitsrechtlicher Teil 1 Arbeitsrechtlicher Teil 1 Geltungsbereich 1Diese Dienstordnung Teil II gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten nachfolgend Beschäftigte genannt, die von den diözesanen Ordnungen für Pastoralreferenten

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der Ausbildung) und Frau/Herrn... wohnhaft

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg. vom 29.12.2004

Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg. vom 29.12.2004 STADT COBURG DV über die Flexibilisierung der Arbeitszeit 10 43 04 Seite 1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit bei der Stadt Coburg vom 29.12.2004 STADT COBURG DV über die Flexibilisierung

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand.

Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten. Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand. Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten Zwischen dem Evangelisch-lutherischen Kirchenkreis Münden, vertreten durch den Kirchenkreisvorstand (Dienststellenleitung), und der Mitarbeitervertretung im Evangelisch-lutherischen

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:

Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen

Mehr

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet

Mehr

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen

Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Ausbildungsvertrag für Pharmaziepraktikanten/innen Zwischen Herrn/Frau Apotheker/in Leiter/in der......-apotheke...... Straße...PLZ......Ort (nachstehend Ausbildende/r* genannt) und Herrn/Frau... Straße...PLZ......Ort

Mehr

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS.

AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS. AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS. Themenfeld 4 Die Bundeswehr will die Möglichkeiten für zeitlich mobiles und ortsunabhängiges Arbeiten binnen Jahresfrist zügig und deutlich stärken.

Mehr

Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes

Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes Baden-Württemberg Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes Änderungen seit 2003 sind gekennzeichnet [durchgestrichen/unterstrichen] Vorspann 1. ABSCHNITT Arbeitszeiten

Mehr

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber

Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Muster für den Abschluss eines Anstellungsvertrages als Ärztin/Arzt (Praxisarzt) bei einem Praxisinhaber Anstellungsvertrag Zwischen Herrn/Frau (Praxisinhaber) Praxisanschrift und Herrn/Frau (Praxisarzt)

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Gültig für die Hauptbibliothek und die Technisch-naturwissenschaftliche Zweigbibliothek

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Lösungen: Fall 1: (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Fall 2: 13 Verhalten während der Berufsausbildung (BBiG)

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds) Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Arbeitszeitregelung im Oberkirchenrat ab 1. Oktober 2007

Arbeitszeitregelung im Oberkirchenrat ab 1. Oktober 2007 EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT 70012 STUTTGART, 2007-10-26 POSTFACH 10 13 42 Telefon 0711 2149-0 Sachbearbeiterin - Durchwahl Frau Sautter -505 AZ 12.05-2 Nr. 118/5 E-Mail: astrid.sautter@elk-wue.de An die

Mehr

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen ... ... ... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn... geb. am... wohnhaft in...... (im folgenden Schüler) wird folgender

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Synoptische Darstellung

Synoptische Darstellung Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer

Mehr

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München

Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Dienstvereinbarung zur Einführung und Anwendung des Internetportals der Universität München Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Belange der Beschäftigten sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen

Mehr

Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG

Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG DIENSTVEREINBARUNG zwischen der Universität Potsdam (Dienststelle), vertreten durch die Kanzlerin Frau Dr. Barbara Obst-Hantel, und dem Personalrat für Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung der Universität

Mehr

Gemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit

Gemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit Gemeinde Immendingen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. Januar 2012 - 2 - zwischen der Gemeinde Immendingen vertreten durch Herrn Bürgermeister Markus Hugger und dem Personalrat

Mehr

Headline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des

Headline Titel. Herzlich Willkommen zum Tag des Headline Titel Herzlich Willkommen zum Tag des Subhead Hotel- und Untertitel Gastgewerbes 2015 Inhaltsübersicht 1. Mindestlohnregelungen 2. Aufzeichnungspflicht 3. Arbeitszeitregelungen 4. Rechtsfolgen

Mehr

Dienstvereinbarung. Arbeitszeitflexibilisierung. zwischen der. Hochschule Furtwangen. und dem. Personalrat der Hochschule Furtwangen

Dienstvereinbarung. Arbeitszeitflexibilisierung. zwischen der. Hochschule Furtwangen. und dem. Personalrat der Hochschule Furtwangen Dienstvereinbarung Arbeitszeitflexibilisierung zwischen der Hochschule Furtwangen und dem Personalrat der Hochschule Furtwangen Dienstvereinbarung Arbeitszeitflexibilisierung V1.01 / 17.12.2007 Seite 2

Mehr

Vollzeitarbeitsvertrag

Vollzeitarbeitsvertrag Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH)

Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH) Bernburg Dessau K then Hochschule Anhalt (FH) Hochschule f r angewandte Wissenschaften Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH) Zwischen der Dienststelle

Mehr

Dienstvereinbarung. - Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II - zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover

Dienstvereinbarung. - Auswahlverfahren zum Verwaltungslehrgang II - zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über die Anwendung der Vereinbarung über die Zulassung von Beschäftigten in der Allgemeinen Verwaltung zu den Verwaltungslehrgängen I und II des Landes Niedersachsen

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg Aufgrund der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit

Mehr

Arbeitsvertrag (147)

Arbeitsvertrag (147) Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008

Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008 Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008 1 Grundsatz: Arbeitszeit mit Gleitzeitregelung (1) An der Universität Konstanz gilt die gleitende

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit zwischen der Dienststelle der Universität Ulm und dem Personalrat der Universität Ulm 1 Geltungsbereich 2 Regelmäßige Arbeitszeit / Sollarbeitszeit 3 Feststehende

Mehr

Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen

Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen Personalrat akadem. MitarbeiterInnen Willkommen zur Personalversammlung der akademischen MitarbeiterInnen 11.05.2011 13 Uhr 13-027 Agenda 1. Vorstellung des Gremiums 2. Aufgaben und Rechte 3. Gemeinsamer

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G. für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E

A R B E I T S V E R T R A G. für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E A R B E I T S V E R T R A G für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E zwischen Frau / Herrn in (Name der/des ärztlichen Arbeitgeberin/Arbeitgebers) (Praxisanschrift) und Frau /Herrn in

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig

Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Vertrag zum Schulversuch in Braunschweig Präambel Die Vertragsparteien haben sich bei Beginn der Ausbildung zum/zur Müller/in (Verfahrenstechnologe/in in der Mühlen- und Futtermittelwirtschaft) darüber

Mehr

Magistrat der Stadt Bremerhaven. R e g e l u n g der gleitenden Arbeitszeit der Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten (GLAZ-Vfa)

Magistrat der Stadt Bremerhaven. R e g e l u n g der gleitenden Arbeitszeit der Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten (GLAZ-Vfa) Magistrat der Stadt Bremerhaven R e g e l u n g der gleitenden Arbeitszeit der Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten (GLAZ-Vfa) Stand: Juli 2009 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Begriffsbestimmungen

Mehr

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008

Delegiertenver- sammlung. 28. Oktober 2008 Delegiertenver- sammlung 28. Oktober 2008 Gesetz zur strukturellen Weiterent- wicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 2 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Verabschiedung

Mehr

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG

HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG HANDOUT TECHNISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ZEITERFASSUNG Das Zeiterfassungskonto... 2 Der Zeiterfassungschip... 3 Rollen und Berechtigungen... 4 Persönliches Zeiterfassungskonto der Mitarbeiterinnen/

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung der Kita-Zwergnase e.v. Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck

Mehr

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Fort- und Weiterbildung beim MDR DIENSTVEREINBARUNG über die Fort- und Weiterbildung beim MDR vom 15.09.1995 i. d. F. vom 05.10.1999 Zwischen dem MDR und dem Gesamtpersonalrat des MDR wird folgende Dienstvereinbarung über die Fort- und

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

UNIVERSITÄT AUGSBURG. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit

UNIVERSITÄT AUGSBURG. Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit UNIVERSITÄT AUGSBURG Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Stand 15.11.2014 - 2 - Zwischen der Universität Augsburg, vertreten durch deren Leitung, und dem Personalrat der Universität Augsburg,

Mehr

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats.

Anstellungsvertrag. (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. Mustervertrag Anstellungsvertrag zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als Sekretariatsmitarbeiter

Mehr

Präsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24.

Präsidialabteilung. Arbeitszeitreglement. vom 11. Dezember 2000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom 2. April 2001 und 24. Präsidialabteilung Arbeitszeitreglement vom. Dezember 000 mit Änderungen Stadtratsbeschluss vom. April 00 und 4. Juni 03 ARBEITSZEITREGLEMENT (vom. Dezember 000) A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Rechtsgrundlage

Mehr

Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität

Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität Dienstvereinbarung über Fort- und Weiterbildung an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat der Carl von Ossietzky Universität wird gemäß 65 Abs. 1 Nr.

Mehr

Teilnahmebedingungen für Savebon-Nutzer

Teilnahmebedingungen für Savebon-Nutzer Teilnahmebedingungen für Savebon-Nutzer 1. Dienstanbieter Savebon ist ein Dienst der Savebon UG (haftungsbeschränkt) Meiningerstr. 8, 10823 Berlin. 2. Leistungsbeschreibung Savebon betreibt das Online-Portal

Mehr

Dienstvereinbarung. Zwischen. dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. und

Dienstvereinbarung. Zwischen. dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. und Dienstvereinbarung Zwischen dem Kanzler der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und dem Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf wird gem. 70 (1)

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat

Vereinbarung. über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme. zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Vereinbarung über elektronische Schließanlagen und Zutrittskontrollsysteme bei den XXXXXX XXXXXXXXXXXXXX zwischen dem Vorstand und dem Betriebs/Personalrat Präambel Zwischen dem Vorstand und der Arbeitnehmervertretung

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

1 Aufnahme und Ausschluss von Kindern. Aufnahme neuer Kinder

1 Aufnahme und Ausschluss von Kindern. Aufnahme neuer Kinder am Helmholtz Zentrum München Gebäude 51 Ingolstädter Landstraße 1 85764 Neuherberg Tel.:(089) 3187 4621 Fax.:(089) 3187 3380 Geschäftsordnung ( 7 der Satzung) mit Änderungen vom 28.11.2002 mit Änderungen

Mehr

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker

Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Arbeitsrecht Praxistipps für Handwerker Bettina Gogolla Rechtsberaterin Handwerkskammer Chemnitz März 2014 Titel der Präsentation 1 10. März 2014 Gestaltung von Arbeitsverträgen Nutzen Sie zulässige Spielräume!

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr