Umwelt- Info. Materialien in Produkten der Elektroindustrie. Textbausteine Gesetzliche Regelungen

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1 Umwelt- Info Materialien in Produkten der Elektroindustrie Textbausteine Gesetzliche Regelungen Mai 2008

2 Materialien in Produkten der Elektroindustrie Produkte (Erzeugnisse) der Elektroindustrie bestehen aus Materialien. Materialien sind entweder Stoffe oder Zubereitungen 1. Im Zuge wachsenden Umweltbewusstseins, vor dem Hintergrund einer immer weitreichenderen Produzentenverantwortung und der Informationsrechte und -pflichten der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) werden Kundenanfragen nach Stoffen in Produkten zunehmend Praxis. Oft werden Stofflisten mit der Aufforderung nach rechtsverbindlicher Auskunft versandt. Der damit verbundene Aufwand ist besonders für kleine Unternehmen erheblich. Der ZVEI schlägt ein vereinheitlichtes Verfahren vor, um sowohl dem Wunsch des Kunden nach Information Rechnung zu tragen, als auch dem Hersteller ein Hilfsmittel zu bieten, die eantwortung von Anfragen zu rationalisieren. Das vorgeschlagene Verfahren besteht aus zwei Elementen: Textbausteine, aus denen sich ein Antwortschreiben formulieren lässt (Anhang 1), sowie eine Liste stoffspezifischer gesetzlicher Informationspflichten, eschränkungen und Verbote (Anhang 2). Folgende Produkte unterliegen speziellen Vorschriften, die hier nicht berücksichtigt wurden: antike Produkte abyartikel Produkte mit doppeltem Verwendungszweck Spiele, Spielzeug Scherz-, Unterhaltungs-, Dekorationsartikel Produkte mit Leder oder Textilien Produkte, die in direkten und längeren Kontakt mit der Haut kommen Produkte, die in Kontakt mit Lebensmitteln und Trinkwasser kommen Neben der individuellen eantwortung von Anfragen gewerblicher Kunden kann auch das Verfahren der Materialdeklaration gemäß IEC/PAS (deutsche Version: DIN- Fachbericht IEC/PAS 61906) eingesetzt werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von einem Auskunftsbegehren die in Verkehr gebrachten Produkte immer den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen müssen. Hinweise zur Verwendung der Textbausteine (Anhang 1) 1. Je nach Inhalt der Anfrage und Art der Stoffe, die in den Produkten (Teilen, Geräten, Anlagen) enthalten sind, bietet sich an, Textbausteine aus der Gruppe A und zu verwenden und sinnvoll zu kombinieren. 2. Wenn der Anfragende Listen von Stoffen zusendet, mit der itte zu bestätigen, dass diese Stoffe nicht im Produkt (Teil, Gerät, Anlage) enthalten sind, können je nach Ge- 1 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) definiert Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse wie folgt: Stoff: Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne eeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können. Zubereitung: Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen. Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt. Einige Materialien ("Komplexe Materialien") bestehen aus mehreren Schichten von Materialien, die auch chemisch verbunden sein können (z.. cadmierte oder lackierte Metalle, geschichtete Kunststoffe). 2

3 gebenheit Textbausteine der Gruppe A und verwendet und sinnvoll kombiniert werden. 3. Wenn nach einzelnen Stoffen gefragt wird, kann je nach Stoff entweder ein Textbaustein der Gruppe A oder verwendet oder eine entsprechende positive oder negative Antwort direkt formuliert werden. Wenn sich der Angefragte selbst erst kundig machen muss (über Zukaufteile usw.) bietet sich folgender Text an (Anmerkung: Dieser Textbaustein sollte jedoch nur verwendet werden, wenn tatsächlich keinerlei Kenntnisse über die Stoffe in den Produkten vorhanden sind): Inwieweit die an Sie gelieferten Produkte (Teile, Geräte, Anlagen)... (angefragte Stoffe) enthalten, entzieht sich derzeit noch unserer Kenntnis. Wir werden uns aber schnellstmöglich um Auskunft bemühen. 4. Die Textbausteine der Gruppe C gehen auf Fragen nach dem randfall, besonders der Dioxinbildung ein. 5. Der Textbaustein D, ggf. firmenspezifisch abgewandelt und mit eispielen versehen, kann verwendet werden, um auf das Problembewusstsein und Engagement des eigenen Unternehmens hinzuweisen. 6. Textbaustein E kann bei Fragen nach der Entsorgung angefügt werden. 7. Textbaustein F gibt eine Anregung für die abschließende Formulierung. Hinweise zur Liste gesetzlicher Regelungen (Anhang 2) Anhang 2 enthält eine Übersicht über Stoffe in Produkten, für die es rechtliche Regelungen über Informations- und Notifizierpflichten sowie Inverkehrbringungsbeschränkungen überwiegend in Europa und Deutschland - gibt. Die Ergänzung von Anforderungen aus China, Korea, Norwegen und anderen Ländern würden den Rahmen dieser Publikation sprengen. Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da sie vorwiegend auf die Verwendung in der Elektroindustrie zielt. Es ist unerlässlich bei Detailfragen, z.. auch betreffend Ausnahme- oder Übergangsregelungen, den vollständigen Vorschriftentext heranzuziehen. Die berücksichtigten rechtlichen Regelungen sind in Anhang 3 zusammengestellt. Die offiziellen Gesetzestexte sind bei der undesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 1320, onn, Telefon (02 28) , Fax - 36 zu beziehen. Anmerkung: Diese roschüre ist nur elektronisch als pdf-datei verfügbar. Impressum Materialien in Produkten der Elektroindustrie - Textbausteine - Gesetzliche Regelungen 2008 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e.v. Lyoner Straße 9, Frankfurt am Main, Abt. Umweltschutzpolitik earbeiter: ernhard Klee Telefon: (069) Telefax: (069) umwelt@zvei.org Internet: Mai 2008 Alle Rechte, insbesondere das Recht der Veröffentlichung und Verbreitung sowie der Übersetzung vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (Druck, Fotokopie, Mikrofilm oder ein anderes Verfahren) ohne Quellenangabe reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. 3

4 Anhang 1 A Stoffe allgemein I. Allgemeine Anfragen nach Stoffen 1. Kurzantwort: Textbausteine Unsere an Sie gelieferten Produkte (Teile, Geräte, Anlagen) enthalten nach unserer Kenntnis keine Stoffe in Konzentrationen, deren Inverkehrbringen gemäß in den diese Produkte (Teile, Anlagen,...) betreffenden Vorschriften verboten ist. 2. Antwort mit Angaben von Inhaltsstoffen: Unsere an Sie gelieferten Produkte (Teile, Geräte, Anlagen) enthalten nach unserer Kenntnis keine Stoffe in Konzentrationen, deren Inverkehrbringen gemäß in den diese Produkte (Teile, Geräte, Anlagen) betreffenden Vorschriften verboten ist. Unter Verwertungs-, Entsorgungs- oder Arbeitsschutzgesichtspunkten kann es nützlich sein, über folgende in den gelieferten Produkten (Teilen, Geräten, Anlagen) enthaltene Stoffe Kenntnis zu haben: Produkt (Teil, Gerät, Anlage) Stoff(e) ggf. CAS-Nr. EG-Nr i...i-ii-i iii-iii-i i...i-ii-i iii-iii-i Die folgende Aufstellung gibt Hinweise, welche häufig angefragten Stoffe in welchen Anwendungen vorkommen können. Die bei den einzelnen Stoffen genannten Anwendungsgebiete sind beispielhaft und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sind Stoffe aufgeführt, deren Kenntnis z.. unter Verwertungs- und Entsorgungsgesichtspunkten sinnvoll sein kann. Das Inverkehrbringen dieser Stoffe im in der Elektrotechnik üblichen Einsatz unterliegt jedoch keinen Regelungen nach den am Ende von Anhang 2 genannten gesetzlichen Grundlagen. Antimon und -verbindungen: in Weichloten, Lagermetallen, Kunststoffen und als Synergist für Flammschutzmittel (nur Antimontrioxid) Aromatische Amine: als Alterungsschutzmittel für Öle und Schmierstoffe Aromatische Kohlenwasserstoffe: in Ölen, Schmierstoffen und Teerölen (Weichmacher) Arsen und -verbindungen: in lei- und Kupfer-Legierungen, LEDs enzotriazolderivate: in Ölen und Schmierstoffen eryllium: in Kontakt- und Federwerkstoffen (Kupfer-eryllium-Legierungen), eilagscheiben lei: in Loten, atterien Cadmium und -verbindungen: in Akkus und atterien Chrom(VI)-Verbindungen: in Antikorrosionsbeschichtungen, in technischen Röhren Glykoletheracetate: in Lösemitteln und Lacken [Nur die Verbindungen 2-Methoxyethanol (Methylglykol), 2-Methoxyethylacetat (Methylglykolacetat), 2-Methoxypropanol, 2-Methoxypropylacetat, 2-Ethoxyethanol (Ethylglykol) und 2-Ethoxyethylacetat (Ethylglykolacetat) sind fortpflanzungsgefährdend Kategorie 2] Künstliche Mineralfasern: zur thermischen Isolation. Es ist zu unterscheiden zwischen den krebserzeugenden (z.. Keramikfasern) und den nicht krebserzeugenden. Perfluoroctansulfonate (PFOS): u. a. zum Oberflächenschutz, für Fotolacke, zur fett-, öl- und wasserfesten ehandlung von Materialien Phenolverbindungen: als Alterungsschutzmittel für Öle und Schmierstoffe Phosphorsäuretributylester: in Ölen und Schmierstoffen Phthalate: als Weichmacher in Kunststoffen 4

5 Anhang 1 Textbausteine Polybromierte iphenyle und Diphenylether: als Flammschutzmittel in Kunststoffen Polyvinylchlorid (PVC): als Kunststoff Quecksilber und -verbindungen: in Entladungslampen Schwermetallverbindungen: in Ölen und Schmierstoffen Selen und -verbindungen: in fotoelektrischen eschichtungen, Dioden und Gleichrichtern Thoriumoxid: als Zusatz zu Elektrodenmaterial 3. ggf. kann hier ergänzt werden: II. - Wir sind aber bemüht, in absehbarer Zeit auf diese Stoffe zu verzichten. - ei Neuentwicklungen werden wir zukünftig (ggf. Datum einfügen) auf diese Stoffe verzichten (können). - Aus technischen (oder anderen) Gründen ist derzeit ein Ersatz dieser Stoffe leider nicht möglich. - Unsere an Sie gelieferten Produkte (Teile, Geräte, Anlagen) fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG (""). Sollten sie zur Verwendung in Produkten vorgesehen sein, die in den Geltungsbereich von fallen, muss die Einhaltung der Anforderungen von bilateral vertraglich vereinbart werden. - Unsere an Sie gelieferten Produkte (Teile, Geräte, Anlagen) enthalten keine Stoffe (Stoff xxx) in Konzentrationen, für die in Richtlinie 2002/95/EG (")" eschränkungen bestehen. - Die Produkte enthalten keine chromatierten eschichtungen mit Chrom(VI) in der Oberfläche. - Die Produkte enthalten keine cadmierten Oberflächen. Anfragen bezüglich von den Produkten freigesetzten Stoffen Stoffe, die aus Erzeugnissen bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden sollen und in diesen Erzeugnissen zu mehr als 1 t/a je Produzent oder Importeur des Erzeugnisses enthalten sind, unterliegen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) der Registrierpflicht. Jedoch ergeben sich aus REACH keine weiteren Pflichten. Aufgrund der Produktsicherheitsvorschriften müssen jedoch notwendige Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit der Verwender des Erzeugnisses dieses sicher verwenden kann. Folgende Antworten können bei Anfragen zu von den Produkten freigesetzte Stoffen verwendet werden: - Das gelieferte Produkt (Teil, Gerät, Anlage) setzt unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Stoffe frei. - Das gelieferte Produkt (Teil, Gerät, Anlage) setzt unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Stoffe frei, die zu einer Gefährdung bei der Verwendung des Produktes führen können. - Das gelieferte Produkt (Teil, Gerät, Anlage) setzt unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen folgende(n) Stoff(e) frei: Produkt (Teil, Gerät) Stoff(e) ggf. CAS-Nr. EG-Nr i...i-ii-i iii-iii-i Ggf. Ergänzung durch Hinweise zum sicheren Umgang. 5

6 III. Anfragen bezüglich besonders besorgniserregender Stoffe (SVCH 2 ) Anhang 1 Textbausteine Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) müssen Lieferanten von Produkten (Erzeugnissen), auch der Elektroindustrie, über einen Stoff der "Kandidatenliste" folgende Informationen zur Verfügung stellen, sofern er im Erzeugnis zu mehr als 0,1 Masse/% enthalten ist: Informationen für eine sichere Verwendung des Erzeugnissen [diese Information ist entweder bereits aufgrund der Produktsicherheitsvorschriften ohnehin notwendig oder hinfällig] Name des Stoffes (oder der Stoffe) der Kandidatenliste. Privaten Verbrauchern (Verwender) der Produkte müssen diese Informationen innerhalb von 45 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die Kandidatenliste wird von der Europäischen Agentur für chemische Stoffe auf ihrer Webseite publiziert, jedoch nicht vor dem 1. Juni Sie kann nur folgende besonders besorgniserregende Stoffe (englische ezeichnung "substances of very high concern (SVHC)") enthalten: krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe der Kategorien 1 oder 2, persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PT-Stoffe), sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vpv-stoffe) oder Stoffe mit endokrinen Eigenschaften oder mit persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften oder sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Eigenschaften, die obige Kriterien nicht erfüllen, jedoch nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, die ebenso besorgniserregend sind wie die oben aufgeführten, und die im Einzelfall ermittelt werden. Folgende Fälle können unterschieden werden: a) Die Kandidatenliste ist noch nicht erschienen: oder - Die Liste gemäß Artikel 59 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ("Kandidatenliste") wurde von der Europäischen Chemikalienagentur Stoffe noch nicht publiziert. Eine Aussage, ob derartige Stoffe in den gelieferten Produkten (Teilen, Geräten, Anlagen) zu mehr als 0,1 Masse/% enthalten sind, kann deshalb derzeit noch nicht erfolgen. - Die Liste gemäß Artikel 59 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ("Kandidatenliste") wurde von der Europäischen Chemikalienagentur noch nicht publiziert. Jedoch enthalten die gelieferten Produkte (Teile, Geräte, Anlagen) keine krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2, persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffe (PT-Stoffe) sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vpv-stoffe), die in die Liste aufgenommen werden könnten, oberhalb 0,1 Masse/% im Produkt. b) Die Kandidatenliste ist erschienen: oder: - Die von uns gelieferten Produkten (Teile, Geräte, Anlagen) enthalten keinen Stoff der von der Europäischen Chemikalienagentur publizierten Liste gemäß Artikel 59 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ("Kandidatenliste") zu mehr als 0,1 Masse/%. 2 SVHC - substances of very high concern 6

7 IV. Anhang 1 Textbausteine - Die Liste gemäß Artikel 59 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) ("Kandidatenliste") wurde am... von der Europäischen Chemikalienagentur publiziert. Ob Stoffe der Liste in den gelieferten Produkten (Teilen, Geräten, Anlagen) zu mehr als 0,1 Masse/% enthalten sind, wird derzeit mit unseren Lieferanten abgeklärt. Anfragen, in denen auf die Gefahrstoffverordnung ezug genommen wird Vorspann zu den austeinen A. I. 1 oder A. I. 2: In Ihrer Anfrage vom... bitten Sie uns um Auskünfte über Stoffe in unseren Produkten, die in den Anwendungsbereich der Gefahrstoffverordnung fallen. Die Gefahrstoffverordnung regelt die Herstellung und die Verwendung von Gefahrstoffen, nicht aber den von Ihnen angesprochenen Aspekt des Inverkehrbringens von Stoffen in Erzeugnissen. entweder austein A. I. 1 oder austein A. I. 2 ergänzen Ozonschicht- und klimaschädigende Stoffe I. Allgemeine Anfragen nach ozonschichtschädigenden Stoffen 1. Voll- und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW und H-FCKW) mit 1-3 C, Halone sowie andere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe sind nicht im Produkt enthalten und wurden nicht bei deren Herstellung verwendet: In allen an Sie gelieferten Produkten (Teilen, Geräten, Anlagen) sind weder voll- und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW und H-FCKW) mit 1-3 C, Halone, noch andere im Montrealer Protokoll geregelte Stoffe enthalten. Diese Stoffe kommen auch nicht als Fertigungshilfsmittel in unserer Fertigung zum Einsatz. 2. H-FCKW sind im Produkt enthalten: II. Unsere an Sie gelieferten Produkte (Teile, Geräte, Anlagen) enthalten derzeit noch folgende(n) Stoff(e): Produkt (Teil, Gerät, Anlage) Stoff(e) ggf. CAS-Nr. EG-Nr i...i-ii-i iii-iii-i ggf. austeine A. I. 3 ergänzen Allgemeine Anfragen nach klimaschädigenden Stoffen 1. Per- und teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW und HFKW) mit 1-6 C und Schwefelhexafluorid sind nicht im Produkt enthalten: In allen an Sie gelieferten Produkten (Teilen, Geräte, Anlagen) sind weder per- und teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW und HFKW) mit 1-6 C noch Schwefelhexafluorid enthalten. 2. Per- oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW und HFKW) mit 1-6 C oder Schwefelhexafluorid sind im Produkt enthalten: Unsere an Sie gelieferten Produkte (Teile, Geräte, Anlagen) enthalten folgende(n) Stoff(e): Produkt (Teil, Gerät, Anlage) Stoff(e) ggf. CAS-Nr. EG-Nr i...i-ii-i iii-iii-i ggf. austeine aus A. I. 3 ergänzen 7

8 C randfall I. Allgemeine Anfragen nach Zersetzungsprodukten 1. Allgemeine Antwort: II. Anhang 1 Textbausteine Abschließende Aussagen darüber, ob im randfall aus unseren Produkten (Teilen, Geräte, Anlagen) giftige Stoffe entstehen können, welcher Art diese Stoffe sind und ob es sich dabei um gefahrbringende Mengen handelt, können leider nicht gemacht werden. Ein rand ist kein normierter Vorfall, dessen Ablauf in allen Einzelheiten vorhersehbar ist. Zu viele Einflussgrößen, wie randtemperatur, Sauerstoffgehalt während des randes, Luftfeuchtigkeit und vieles mehr haben einen entscheidenden Einfluss auf die Art und Menge der entstehenden Stoffe. Die Antwort ist ggf. zu variieren und sinngemäß zu ergänzen, wenn bekannt ist, welche Stoffe im randfall auftreten können. eispielsweise entsteht beim rand von PVC unter anderem auch Chlorwasserstoff (Salzsäure). Solche Informationen sollten dem Anfrager, soweit vorhanden, mitgeteilt werden. Umgekehrt sollte, sofern zutreffend, auch darauf hingewiesen werden, dass neben dem bei ränden üblicherweise auftretenden Kohlenmonoxid nach Wissen des Antwortenden keine Stoffe mit toxischem Potential oberhalb von Spurenkonzentrationen freigesetzt werden. Anfragen nach Flammschutzmitteln (Dioxinbildung) 1. In den Produkten (Teile, Geräte, Anlagen) sind nicht-halogenierte Flammschutzmittel vorhanden: austein C. I. 1 einfügen Darüber enthalten unsere Produkte (Teile, Geräte, Anlagen) aus Gründen der etriebssicherheit nicht-halogenierte Flammschutzmittel. Im randfall ist eine ildung von polyhalogenierten Dioxinen oder Furanen ausgeschlossen. 2. In den Produkten (Teile, Geräte, Anlagen) sind bromierte Flammschutzmittel vorhanden, allerdings keine polybromierten iphenyle oder Diphenylether: austein C. I. 1 einfügen Darüber enthalten unseren Produkte (Teile, Geräte, Anlagen) aus Gründen der etriebssicherheit bromierte Flammschutzmittel. Es handelt sich jedoch nicht um polybromierte iphenyle und Diphenylether, die zur ildung der besonders toxischen polybromierten Dioxine oder Furane führen würden. ggf. austeine aus A. I. 3 ergänzen 3. In den Produkten (Teile, Geräte, Anlagen) sind als Flammschutzmittel polybromierte iphenyle oder Diphenylether vorhanden: austein C. I. 1 einfügen Darüber enthalten unsere Produkte (Teilen, Geräte, Anlagen) aus Gründen der etriebssicherheit polybromierte Flammschutzmittel (Art des Flammschutzmittels). Im randfall ist daher die ildung polybromierter Dibenzodioxine oder -furane nicht auszuschließen. ggf. sollte auf Synergisten (z.. Antimontrioxid) hingewiesen werden. ggf. austeine aus A. I. 3 ergänzen 8

9 D Arbeitsschutz, Umweltschutz Anhang 1 Textbausteine ei allen Antworten kann das eigene Engagement für den Arbeits- und Umweltschutz angesprochen werden: E F Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass im Rahmen der Produktion alle gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes und Umweltschutzes eingehalten werden. Wir gestalten unsere Produkte (Teile, Geräte, Anlagen) so, dass beim bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch von ihnen nach heutigem Kenntnisstand keine Gesundheitsgefahren für den Anwender und keine Gefahren für die Umwelt ausgehen. Verwertung, Entsorgung Mit obigen Angaben lassen sich die möglichen Gefahrenpotentiale für Mensch und Umwelt, auch am Ende der Lebensdauer, weitgehend abschätzen. Die Vorschriften für Verwertungsund Entsorgungsverfahren müssen hierbei beachtet werden. Abschließender Text Alle Angaben haben wir nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Sie entsprechen dem derzeitigen Stand der Technik. In den Angaben ist keine Zusicherung im gewährleistungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Wir hoffen, hiermit Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für etwaige weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung. 9

10 Anhang 2 Übersicht über Stoffe in Produkten mit rechtlichen Regelungen zu Informations- und Notifizifierpflichten sowie eschränkungen (Stand: Mai 2008) Stoff CAS-Nr. : eschränkung Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe: Chloroform (Trichlormethan) 1,2-Dichlorethylen 1,1,2-Trichlorethan 1,1,1,2-Tetrachlorethan 1,1,2,2-Tetrachlorethan Pentachlorethan I: Informationspflicht N: Notifizierpflichten Vorschrift 4-Aminobiphenyl 1) 4-Aminobiphenyl, Salze 1) , N 304/2003 Asbest , N 304/2003 enzidin 1) enzidin, Salze, Derivate 1) , N 304/2003 esonders besorgniserregende Stoffe (Stoffe der "Kandidatenliste") gemäß Artikel 59 Abs. 1: noch nicht publiziert I REACH lei Verpack lei-verbindung 2) Verpack Cadmium att Verpack Cadmierte Metalloberfläche Cadmium-Verbindung 2) att Verpack Chromatierte Metalloberfläche mit Chrom(VI)-Verbindungen att Chrom(VI)-Verbindung Verpack Fluorierte Treibhausgase: Perfluorierter Kohlenwasserstoff (1-6 C) Teilfluorierter Kohlenwasserstoff (1-6 C) Schwefelhexafluorid , I 842/

11 Anhang 2 Stoffübersicht Polyhalogenierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane Holz behandelt mit: Arsen-Verbindungen Formaldehyd Pentachlorphenol, Salze und Ester Teeröl Keramikfasern (krebserzeugend, Kategorie 5) 2) 2-Naphthylamin 1) 2-Naphthylamin, Salze 1) , N 304/ Nitrobiphenyl 1) , N 304/2003 Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat N 304/2003 Ozonschichtschädigende Stoffe (ODS): vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) (1-3 C) Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) (1-3 C) teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe (1-3 C) Halon 1211 Halon 1301 Halon 2402 Tetrachlormethan 1,1,1-Trichlorethan Methylbromid romchlormethan (Halon 1011) Perfluoroctansulfonate (PFOS), Säure, Metallsalze, Halogenide, Amide und Derivate einschließlich Polymere 6) ChemOzonSchichtV Pestizide 4), N 304/ /2004 Polybromierte iphenyle Hexabrombiphenyl Polybromierte Diphenylether Pentabromdiphenylether Octabromdiphenylether Decabromdiphenylether Polychlorierte iphenyle Polychlorierte Terphenyle Monomethyldibromdiphenylmethan (DT) Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121, Ugilec 21) Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) ) , N 304/ /2004, N 304/ /2004 Quecksilber att Verpack Quecksilber-Verbindung 2) att Verpack 1) Diese Stoffe waren in der Regel nur Zwischenprodukte in der chemischen Industrie. 11

12 Anhang 2 Stoffübersicht 2) Nicht explizit in den zitierten Vorschriften genannt. 3) ELINCS-Nr ) Es handelt sich um folgende Pestizide: Acephat, Aldicarb, Aldrin, Amitraz, Atrazin, inapacryl, Captafol, Chlordane, Chlordecone, Chlordimeform, Chlorfenapyr, Chlorobenzilat, Chlozolinate, DDT, 1,2- Dibromethan (ED), Dicofol, Dieldrin, Dinitro-o-kresol (DNOC) und seine Salze, Dinoseb und seine Salze und Ester, Dinoterb, Endosulfan, Endrin, Ethylendichlorid (1,2-Dichlorethan), Ethylenoxid, Fenthion, Fentinacetat, Fentinhydroxid, Fluoracetamid, HCH, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Lindan, Quecksilber-Verbindungen, Methamidophos, Methylparathion, Mirex, Mischung von enomyl, Carbofuran und Thiram, Monocrotophos, Nitrofen, Parathion, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester, Phosphamidon, Pyrazophos, Quintozene, Simazine, 2,4,5-T und seine Salze und Ester, Tecnazene, Toxaphen, Triorganische Zinn-Verbindungen. Diese Pestizide werden in der Regel in Produkten der Elektrotechnik nicht eingesetzt. 5) Index-Nr ) Darf nicht als Stoff oder estandteil von Zubereitungen in einer Konzentration von 0,005 Massen- % oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Darf nicht in Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen oder estandteilen davon in Verkehr gebracht werden, wenn die PFOS- Massenkonzentration 0,1 % oder mehr beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen estandteile, die PFOS enthalten, oder bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen mit einem PFOS-Anteil von 1¼ g/m 2 oder mehr des beschichte ten Materials. 12

13 Anhang 3 Rechtliche Grundlagen ChemOzonSchichtV: Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, Al. Nr. L 244/1 vom , zuletzt geändert in Al. Nr. L 198/35 vom Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien- Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV) vom , Gl I 2006 S. 2638, zuletzt geändert in Gl. I 2007 S /2003: Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, Al. Nr. L 63/1 vom , zuletzt geändert in Al. Nr. L 307/14 vom /2004: Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, Al. Nr. L 158/7 vom , zuletzt geändert in Al. Nr. L 204/28 vom /2006: Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, Al. Nr. L 161/1 vom REACH: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, ewertung, Zulassung und eschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, Al. Nr. L 396/1 vom , zuletzt geändert in Al. Nr. L 304/1 vom : Richtlinie 2002/95/EG () des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur eschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, Al. Nr. L 37/19 vom , zuletzt geändert in Al. Nr. L 283/50 vom Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG) vom , Gl. I 2005 S. 762, zuletzt geändert in Gl. I 2006 S (D). : Chemikalien-Verbotsverordnung () vom , Gl. I 2003 S. 867, zuletzt geändert in Gl. I 2007 S : Richtlinie 2000/53/EG () des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge, Al. Nr. L 269/34 vom , ergänzt durch Entscheidungen der Kommission, letztmals Al. Nr. L 254 vom: S. 69 Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) vom , Gl. I 2002 S. 2215, zuletzt geändert in Gl. I 2006 S Verpack: Richtlinie 94/62/EG (VerpackRL) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Al. Nr. L 365/10 vom , zuletzt geändert in Al. Nr. L 70/17 vom VerpackV: Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom , Gl. I 1998 S. 2379, zuletzt geändert in Gl. I 2005 S. 2. : Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für eschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, Al. Nr. L 262/201 vom , zuletzt geändert in Al. Nr. L 257/13 vom

14 Anhang 2 Stoffübersicht att: Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über atterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, Al. Nr. L 266/1 vom , zuletzt geändert in Al. Nr. L 139/40 vom atterieverordnung (attv) vom , Gl. I 2001 S. 2331, zuletzt geändert in Gl. I 2001 S In Österreich und in der Schweiz gelten analoge Vorschriften. 14

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