Rechtsgutachten Nicht Art. 44 Abs. 3 B-VG Volksabstimmung mindestens in verfassungspolitischer Hinsicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rechtsgutachten Nicht Art. 44 Abs. 3 B-VG Volksabstimmung mindestens in verfassungspolitischer Hinsicht"

Transkript

1 Ludwig ADAMOVICH Rechtsgutachten zur Frage, ob der Beitritt der Republik Österreich zum sogenannten EU-Reformvertrag als Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinn des Art. 44 Abs. 3 B-VG anzusehen ist. I. 1) Der geltende Art. 50 Abs. 1 B-VG nennt jene Staatsverträge, deren Abschluss der Genehmigung des Nationalrates bedarf. Auf solche Beschlüsse des Nationalrates sind gemäß Art. 50 Abs. 3 B-VG wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG sinngemäß anzuwenden. Diese Bestimmungen betreffen die für Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen maßgebenden besonderen Mehrheiten. Nicht ausdrücklich genannt ist im Art. 50 Abs. 3 der Art. 44 Abs. 3 B-VG, der von der Volksabstimmung über eine Gesamtänderung und eine Teiländerung der Bundesverfassung handelt. Aus dem Umstand, dass der Art. 44 Abs. 3 B-VG nicht zu den Bestimmungen gehört, die bei der Genehmigung von verfassungsändernden und verfassungsergänzenden Staatsverträgen sinngemäß anzuwenden sind, haben schon KELSEN-FROEHLICH- MERKL, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, 1922/2003, den Schluss gezogen, dass der Art. 44 Abs. 3 B-VG auf Staatsverträge nicht anzuwenden ist. Dieses Ergebnis ist allerdings umstritten und mindestens in verfassungspolitischer Hinsicht äußerst problematisch. Als es um den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union ging, die sowohl in der Politik als auch in der Rechtswissenschaft als inhaltliche Gesamtänderung der Bundesverfassung gewertet wurde, hat man daher eine Rechtstechnik gewählt, die zum einen die Genehmigung der einschlägigen

2 2 Vertragsinstrumente durch die gesetzgebenden Organe zugelassen, zum anderen eine Volksabstimmung über den Inhalt dieser Verträge ermöglicht hat. Die Grundlage dafür bot das Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, BGBl. 744/1994. Dieses Bundesverfassungsgesetz wurde mit Zustimmung des Bundesvolkes (Volksabstimmung von 12. Juni 1994) erlassen. Nach Erlassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist dann gemäß dessen Artikel II der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union vom Nationalrat mit Zustimmung des Bundesrates genehmigt worden (BGBl. 45/1995). 2) Die unter 1) dargestellte Vorgangsweise wurde mit Ausnahme der Volksabstimmung bei allen folgenden Änderungen und Ergänzungen des primären Gemeinschaftsrechts eingehalten. So wurde auch für die Genehmigung des dann völkerrechtlich nicht zustande gekommenen Vertrages über eine Verfassung für Europa ein besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen (BGBl. I 12/2005). Der Vertrag selbst ist auf der Grundlage dieses Bundesverfassungsgesetzes vom Nationalrat am 11. Mai 2005 genehmigt worden. Eine Kundmachung des Vertrages im Bundesgesetzblatt konnte nicht stattfinden, weil er eben völkerrechtlich nicht zustande gekommen ist. 3) Die Neufassung des Art. 50 B-VG, wie sie in der Sitzung des Nationalrates vom 5. Dezember 2007 beschlossen worden ist, wird das bisher eingehaltene zweistufige Verfahren überflüssig machen. Im neugefassten Art. 50 Abs. 4 B-VG wird klargestellt, dass der Art. 44 Abs. 3 B-VG betreffend die Abhaltung einer Volksabstimmung im Fall einer Verfassungsänderung (im Fall der Gesamtänderung obligatorisch, im Fall der Teiländerung fakultativ) anzuwenden ist. Diese Neuregelung soll mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten; sie wird somit auf die Behandlung des EU- Reformvertrages anzuwenden sein. Sollte dieser eine Gesamtänderung der Bundesverfassung bewirken, so wäre die Volksabstimmung unmittelbar über den Vertrag abzuhalten.

3 3 II. Das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I 12/2005 wäre einer Volksabstimmung zu unterziehen gewesen, wenn es eine Gesamtänderung der Bundesverfassung bewirkt hätte. Dies ist nicht geschehen. Im Verfahren über das Zustandekommen dieses Bundesverfassungsgesetzes ist im parlamentarischen Bereich kein Antrag auf Abhaltung einer Volksabstimmung gestellt worden. Erst bei der Genehmigung des Vertrages selbst hat die Abgeordnete zum Nationalrat ROSENKRANZ einen Antrag auf Volksabstimmung gestellt, der vom Vorsitz führenden Präsidenten PRINZHORN richtigerweise nicht zugelassen wurde (vgl. StenProt.NR XXII.GP vom , S. 91). In den Erläuterungen (789 der Beilagen zu den StenProt.NR XXII.GP, S. 3und 4) zur Regierungsvorlage des vorhin erwähnten Bundesverfassungsgesetzes finden sich ausführliche und präzise Darlegungen zur Frage, ob der Vertrag eine Gesamtänderung der Bundesverfassung bewirke. Auch die einschlägige Literatur ist gründlich zitiert worden. Die genannten Erläuterungen orientieren sich an den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des EU-BeitrittsBVG (1546 d.b.xviii.gp). Es wurde damals die Auffassung vertreten, dass es zwar keine ausdrücklich festgeschriebenen verfassungsrechtlichen Integrationsschranken gibt, dass sich aber solche mittelbar aus den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung ergeben. Diese Grundprinzipien sind durch den Beitritt zur EU in mehreren Punkten entscheidend berührt worden; aus diesem Grund ist dieser Beitritt in rechtlicher Hinsicht als Gesamtänderung der Bundesverfassung qualifiziert worden. Mit der Volksabstimmung wurde die österreichische verfassungsrechtliche Grundordnung gegenüber der Rechtsordnung der EU geöffnet, allerdings nur so weit, als die Widersprüche zwischen dieser Rechtsordnung nach ihrem Stand von 1995 und der verfassungsrechtlichen Grundordnung reichten. Sollte das EU-Primärrecht neuerlich in einer Weise geändert werden, die die Grundprinzipien des österreichischen

4 4 Bundesverfassungsrechts berührt, ist eine neuerliche Volksabstimmung notwendig. Der Nationalrat hat im Zusammenhang mit der Genehmigung des Verfassungsvertrages in der Sitzung vom eine Entschließung angenommen (StenProt.NR XXII GP, S. 96), in der es u.a. heißt: Hingewiesen wird auf die ausführliche Darstellung der Frage einer Gesamtänderung in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das sog. Ermächtigungs-BVG 789 d.b., mit dem die verfassungsrechtliche Grundlage für die Ratifizierung des Vertrages über eine Verfassung für Europa geschaffen wurde. Die gesamte Vorgangsweise im parlamentarischen Bereich lässt den eindeutigen Schluss zu, dass der Nationalrat die Ausführungen in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Kenntnis genommen hat, wonach der Verfassungsvertrag keine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellt. Dies kommt einer authentischen Interpretation der Verfassungsrechtslage sehr nahe. III. Ausgehend von der eben getroffenen Feststellung geht die rechtlich entscheidende Frage dahin, ob der nun vorliegende EU-Reformvertrag Regelungen enthält, die es im Gegensatz zum gescheiterten Verfassungsvertrag notwendig machen, eine Gesamtänderung der Bundesverfassung anzunehmen. Dies ist aber nicht der Fall. Im Gegenteil: Vor allem die von Experten kontroversiell gesehene ausdrückliche Festschreibung des in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften schon bisher vorausgesetzten Vorranges des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht findet sich im Reformvertrag nicht mehr. Dazu sei auf die ausführliche Darstellung im Rechtsgutachten von ÖHLINGER Warum der EU-Reformvertrag aus verfassungsrechtlicher Sicht keiner Volksabstimmung bedarf vom hingewiesen. Im Übrigen unterscheidet sich

5 5 der Reformvertrag vom Verfassungsvertrag, vor allem dadurch, dass nicht ein selbständiger neuer Vertrag vorgeschlagen wird, sondern eine Änderung bereits bestehender Verträge. Dies hat allerdings primär optische Bedeutung und berührt nicht die inhaltliche Beurteilung des Textes. Wenn man den Rechtsstandpunkt in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Verfassungsvertrag teilt (und es spricht meines Erachtens nichts dagegen), ist kein Grund zu sehen, warum der Reformvertrag als Gesamtänderung der Bundesverfassung zu werten wäre. IV. Es liegt freilich eine von der FPÖ in Auftrag gegebene Expertise von Prof. SCHACHTSCHNEIDER vor, die zu einem anderen Ergebnis kommt. Gegen diese Expertise müssen schon rein methodisch erhebliche Einwände vorgebracht werden. So ist es bemerkenswert, dass der Gutachter sich mit keinem Wort mit den Materialien einerseits zum EU-Beitrittsverfassungsgesetz, andererseits zum Bundesverfassungsgesetz BGBl. I 12/2005 auseinandersetzt. Diese Materialien enthalten wie bereits dargelegt umfangreiche Ausführungen zum Thema Gesamtänderung. Weiters scheint dem Gutachter entgangen zu sein, dass der Art. 50 B-VG nicht nur die Kategorie des politischen Staatsvertrages, sondern auch die Kategorien der verfassungsändernden, verfassungsergänzenden, gesetzesändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge kennt. In inhaltlicher Hinsicht schließe ich mich völlig den überzeugenden Ausführungen im bereits zitierten Rechtsgutachten von ÖHLINGER an. Es seien nur die folgenden Punkte hervorgehoben:

6 6 1) In den Ausführungen SCHACHTSCHNEIDERs sowohl zu I. Vereinfachtes Änderungsverfahren als auch zu II. Generalermächtigung zur Mittelbeschaffung interpretiert der Gutachter ganz einfach weg, dass die einschlägigen Bestimmungen des Reformvertrages die Zustimmung der Mitgliedsstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften verlangen. Der Gutachter unterstellt dabei eine Absicht des Reformvertrages, die durch nichts beweisbar ist. 2) Weder die Flexibilitätsklausel noch die behauptete bundesstaatliche Zuständigkeitsordnung enthalten wesentliche Neuerungen gegenüber der bestehenden Vertragslage. Zu der Behauptung, die Europäische Union werde durch den Reformvertrag zu einem Bundesstaat umgewandelt, ist zusätzlich zu bemerken, dass eine solche Interpretation im absoluten Widerspruch zur Intention mehrerer Vertragsparteien (UK und skandinavische Staaten) stünde. 3) Entgegen den Behauptungen des Gutachters zum Thema VI. Immerwährende Neutralität ist die immerwährende Neutralität der Republik Österreich nach übereinstimmender Auffassung der österreichischen Verfassungsdogmatik (ADAMOVICH-FUNK-HOLZINGER, BERKA, MAYER, ÖHLINGER, WALTER- MAYER-KUCSKO-STADLMAYER) kein Baugesetz des österreichischen Bundesverfassungsrechts. Die anderslautende Meinung von PAHR ist vereinzelt geblieben. V. Ich komme somit zum Ergebnis, dass der EU-Reformvertrag aus denselben Gründen keine Gesamtänderung der Bundesverfassung darstellt, aus denen der nicht zustande gekommene Verfassungsvertrag nicht als Gesamtänderung der Bundesverfassung zu qualifizieren war. Der Vorsicht halber sei ausdrücklich festgehalten, dass dieses Ergebnis selbstverständlich eine fakultative Volksabstimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 3

7 7 B-VG nicht hindert. Ob eine derartige fakultative Volksabstimmung abgehalten werden soll, ist freilich eine rein politische Entscheidung, die in die Hände der parlamentarischen Organe nach den näheren Anordnungen der zitierten Verfassungsbestimmung gelegt ist. Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass der Art. 46 Abs. 1 B-VG, wonach der Bundespräsident die Volksabstimmung anordnet, im Zusammenhalt mit Art. 67 Abs. 1 B-VG (Vorschlag der Bundesregierung) zu sehen ist, wobei dieser Vorschlag einen entsprechenden Beschluss der gemäß Art. 44 Abs. 3 B-VG legitimierten parlamentarischen Organe voraussetzt. 10. Dezember 2007 Ludwig ADAMOVICH

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

B E S C H L U S S : 2. des Univ.-Prof. i.r. Dipl.-Ing. Dr. Alfred H. (...), Wien,

B E S C H L U S S : 2. des Univ.-Prof. i.r. Dipl.-Ing. Dr. Alfred H. (...), Wien, Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 149-152/08-5 SV 5-8/08-5 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen

Mehr

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg

Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg Vorblatt Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg A. Problem Die Angleichung der Richtergesetze in Berlin und Brandenburg erfordert in einem ersten Schritt

Mehr

Lukas Bauer. Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht?

Lukas Bauer. Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht? Lukas Bauer Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht? Nomos facultas.wuv Danksagung 3 Inhaltsverzeichnis 5 Abkürzungsverzeichnis 11 I. Die Entstehung und Entwicklung des Europäischen Gerichtshofes

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

Vorwort 5. Einleitung 13. Erster Teil Kultur im Verfassungsrecht 19. Kapitel 1 Zur Bestimmung eines rechtlichen Kulturbegriffs 21

Vorwort 5. Einleitung 13. Erster Teil Kultur im Verfassungsrecht 19. Kapitel 1 Zur Bestimmung eines rechtlichen Kulturbegriffs 21 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Einleitung 13 Erster Teil Kultur im Verfassungsrecht 19 Kapitel 1 Zur Bestimmung eines rechtlichen Kulturbegriffs 21 A. Notwendigkeit und Probleme der Bestimmung eines rechtlichen

Mehr

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen. Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Mehr

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage

Anfrage. In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende. Anfrage 2150/J XX.GP Anfrage der Abgeordneten Kier, Gredler und Partner/innen an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend Nichtgewährung der Notstandshilfe an Ausländer Der Europäische

Mehr

Anmerkungen zum EU-Vertrag von Lissabon

Anmerkungen zum EU-Vertrag von Lissabon EUROPÄISCHES PARLAMENT RUTH HIERONYMI MITGLIED DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 01.08.2008 Anmerkungen zum EU-Vertrag von Lissabon I. Grundlagen des europäischen Einigungsprozesses aus deutscher Sicht 1. Die

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 31. März 2004 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 31. März 2004 Teil III 1 von 3 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 31. März 2004 Teil III 6. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik

Mehr

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon

Kolloquium. Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. BVerfGE 123, 267 Lissabon PD Dr. Graf Kielmansegg SS 2012 Kolloquium Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 123, 267 Lissabon Am 13. Juli 2007 unterzeichneten die 27 EU-Mitgliedstaaten in Lissabon den als Lissabon-

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

C:\Dokumente und Einstellungen\Frischmann\Desktop\B-VG Lissabon endg konsol doc

C:\Dokumente und Einstellungen\Frischmann\Desktop\B-VG Lissabon endg konsol doc SP/VP-Vorschlag für eine Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz betreffend die Stärkung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte entsprechend dem Vertrag von Lissabon Bundesverfassungsgesetz, mit dem zur

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils

Mehr

Herrn Sektionschef Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger Vorsitzender des Ausschusses 3 des Österreich-Konvents. per

Herrn Sektionschef Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger Vorsitzender des Ausschusses 3 des Österreich-Konvents. per 142/AVORL-K - Ausschussvorlage 1 von 6 o univ prof ddr heinz mayer Herrn Sektionschef Univ.-Prof. Dr. Gerhart Holzinger Vorsitzender des Ausschusses 3 des Österreich-Konvents per e-mail: clemens.mayr@konvent.gv.at

Mehr

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung: +++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für

Mehr

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE

EUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE Europäischer Rat Brüssel, den 2. Februar 2016 (OR. en) EUCO 5/16 VERMERK Empfänger: Betr.: Delegationen Entwurf einer Erklärung zu Abschnitt A des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats-

Mehr

Volksabstimmungen in Österreich. Eine Übersicht

Volksabstimmungen in Österreich. Eine Übersicht Volksabstimmungen in Österreich. Eine Übersicht 05.01.2017 Mag. Erwin Leitner, mehr demokratie! österreich erwin.leitner@mehr-demokratie.at Mehr Demokratie e. V. Greifswalder Str. 4 10405 Berlin Tel 030

Mehr

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at

Regierungsvorlage. 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5. www.parlament.gv.at 1599 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5 1599 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Ausgedruckt am 11. 5. 1994 Regierungsvorlage

Mehr

Auszugsweise Gegenüberstellung des B-VG 1920 mit dem aktuellen B-VG (Stand 2003)

Auszugsweise Gegenüberstellung des B-VG 1920 mit dem aktuellen B-VG (Stand 2003) Auszugsweise Gegenüberstellung des B-VG 1920 mit dem aktuellen B-VG (Stand 2003) Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz) Stand

Mehr

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik

Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik Mitbestimmung im Staat /Aktuelle Politik 1. Welche Voraussetzungen braucht es, um auf Bundesebene stimmberechtigt zu sein? a) b) c) 2. Was bedeutet abstimmen? Kreuzen Sie an. Sich als Nationalrat zur Wahl

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2739 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 25. Mai 1993 122. Stück 332. Vereinbarung zwischen der zuständigen

Mehr

Vorblatt der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 6

Vorblatt der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 6 1137 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 6 Vorblatt Ziel: Veräußerung entbehrlicher Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens in der Steiermark. Lösung: Verkauf an das Land

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin

Mehr

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Fürstentum Liechtenstein,

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für

Mehr

Nationalrat, XXV. GP 24. November Sitzung / 1

Nationalrat, XXV. GP 24. November Sitzung / 1 Nationalrat, XXV. GP 24. November 2015 104. Sitzung / 1 17.28 Abgeordnete Edith Mühlberghuber (FPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Budget der Untergliederung

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes)

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes) 1 von 2 Entwurf Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Zu Artikel 1 (Änderungen des Endbesteuerungsgesetzes) Mit den Änderungen im Endbesteuerungsgesetz soll die Möglichkeit

Mehr

1681/A. vom (XXV.GP) ANTRAG. der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen

1681/A. vom (XXV.GP) ANTRAG. der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen 1681/A vom 18.05.2016 (XXV.GP) 1 von 4 ANTRAG der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Finanz-Verfassungsgesetz 1948,

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

Sélection d'article sur la politique suisse

Sélection d'article sur la politique suisse Sélection d'article sur la politique suisse processus BRG 96.09: Reform der Bundesverfassung Imprimer Éditeur Année Politique Suisse Institut für Politikwissenschaft Universität Bern Fabrikstrasse 8 CH-302

Mehr

Kontrolle der Macht Ein Balanceakt

Kontrolle der Macht Ein Balanceakt Mag.Dr. Karin Stöger Kontrolle der Macht Ein Balanceakt Grundlegende Überlegungen zu einem ausgewogenen politischen System In politisch turbulenten Zeiten stellt sich immer wieder die Frage, wer politisch

Mehr

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415

PUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

Direktwahlakt. Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments

Direktwahlakt. Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments Direktwahlakt Beschluss und Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments Vom 20. September 1976 (BGBl. 1977 II S. 733/734), zuletzt geändert durch Beschluss

Mehr

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft

sn MEDIA Programm Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Ständerat Frühjahrssession 009 e-parl 6.0.009 - - :7 07.074 sn MEDIA Programm 007-0. Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft Entwurf des Bundesrates vom. September 007 Bundesbeschluss zur Genehmigung

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I

ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 1. Klausur Lösung 22.11.2010 1. Aus Gründen der Sparsamkeit und um die Einheitlichkeit der österreichischen Rechtsordnung zu stärken, will die Bundesregierung einen

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! JA JA ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KAPITEL: WAS IST RECHT? 1. KREUZEN SIE AN! NORM 1) 2) Gesellschaft sind die Menschen

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III 9. Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen

Mehr

Zum Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten einer Zollunion

Zum Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten einer Zollunion Zum Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten einer Zollunion 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten durch die Mitgliedstaaten

Mehr

Expertise. von. Prof. Dr. K. A. Schachtschneider. Nürnberg. Oktober Expertise im Auftrag des Freiheitlichen Parlamentsklubs

Expertise. von. Prof. Dr. K. A. Schachtschneider. Nürnberg. Oktober Expertise im Auftrag des Freiheitlichen Parlamentsklubs Expertise zur Gesamtänderung der Bundesverfassung Österreichs durch den Reformvertrag der Europäischen Union und die Notwendigkeit einer Abstimmung des Bundesvolkes über diesen Vertrag von Prof. Dr. K.

Mehr

Dr. Eike Lindinger Rechtsanwalt

Dr. Eike Lindinger Rechtsanwalt Dr. Eike Lindinger Rechtsanwalt Wickenburggasse 26/5 1080 Wien EINSCHREIBEN VERFASSUNGSGERICHTSHOF Judenplatz 11 1010 Wien Telefon 01/402 01 73 Fax 01/402 01 73-40 kanzlei@ra-el.at PG EUR 220,00 ENTRICHTET

Mehr

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung

Mehr

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/44. durch das Europäische Parlament

Unterrichtung. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/44. durch das Europäische Parlament Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/44 24.11.94 Unterrichtung durch das Europäische Parlament Entschließung zur Finanzierung der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik (GASP) DAS EUROPÄISCHE

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). Die Organe der GmbH Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG). 2. Die Gesamtheit der Gesellschafter. Eine GmbH kann aber wie

Mehr

Norddeutsche Meisterschaften 2006 Praktikerklasse 2 in Lüneburg

Norddeutsche Meisterschaften 2006 Praktikerklasse 2 in Lüneburg Norddeutsche Meisterschaften 2006 Praktikerklasse 2 in Lüneburg Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Juni 2006 in Brüssel Vorher anschreiben: Engagement, Diskussionsrunde (1.), Ratifizierungsprozess

Mehr

Bundesrat Drucksache 58/1/14 (Grunddrs. 58/14, 104/14 und 105/14)

Bundesrat Drucksache 58/1/14 (Grunddrs. 58/14, 104/14 und 105/14) Bundesrat Drucksache 58/1/14 (Grunddrs. 58/14, 104/14 und 105/14) 31.03.14 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - AV - U zu Punkt der 921. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2014 Entschließung des

Mehr

Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten

Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten Frage zur Novelle des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-214/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:

Mehr

Verfassungstag Begrüßung und einleitende Worte des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes

Verfassungstag Begrüßung und einleitende Worte des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Gerhart Holzinger Verfassungstag 2016 Begrüßung und einleitende Worte des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes laden

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts CA/28/13 Orig.: en München, den 01.03.2013 BETRIFFT: Änderung von Artikel 60 Statut VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts EMPFÄNGER: Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG

Mehr

Fall 6 «Sicherheitsfirmen»

Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Fall 6 «Sicherheitsfirmen» Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2015 Patrizia Attinger, MLaw 06.04.2016 Seite 1 Frage 1 Mit welchem parlamentarischen Instrument kann das Mitglied des Ständerates dies erreichen?

Mehr

A-1010 Wien 3. Oktober Antrag gemäß Art. 140a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 S. 4 B-VG Antrag auf andere Abhilfe. Antragsteller.

A-1010 Wien 3. Oktober Antrag gemäß Art. 140a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 S. 4 B-VG Antrag auf andere Abhilfe. Antragsteller. Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider Ordinarius für Öffentliches Recht Hubertusstr. 6 90491 Nürnberg An den Verfassungsgerichtshof Österreich Judenplatz 11 A-1010 Wien 3. Oktober 2008 Antrag gemäß

Mehr

Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie

Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie Referenden zu europapolitischen Themen in der Bundesrepublik Deutschland Rechtliche Voraussetzungen der Einführung von mehr direkter Demokratie 2013 Deutscher Bundestag Seite 2 Referenden zu europapolitischen

Mehr

Entschließung des Bundesrates "Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft sichern - Handlungsmöglichkeiten der Länder stärken"

Entschließung des Bundesrates Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft sichern - Handlungsmöglichkeiten der Länder stärken Bundesrat Drucksache 105/14 12.03.14 Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen Entschließung des Bundesrates "Schutz der gentechnikfreien Landwirtschaft sichern - Handlungsmöglichkeiten

Mehr

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:

a) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt: Stand 7.7.2016 Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Vom Nach Artikel 84 Absatz 2 des

Mehr

VIER SEITEN DER EU GESCHICHTE INSTITUTIONEN ÖSTERREICH IN DER EU GELD UND WÄHRUNG. Nr. 779

VIER SEITEN DER EU GESCHICHTE INSTITUTIONEN ÖSTERREICH IN DER EU GELD UND WÄHRUNG. Nr. 779 Nr. 779 Mittwoch, 23. Jänner 2013 VIER SEITEN DER EU GESCHICHTE INSTITUTIONEN ÖSTERREICH IN DER EU GELD UND WÄHRUNG Jasmin (13) Wir sind die Schüler und Schülerinnen der 4B des BRG 14 Linzerstraße. Heute

Mehr

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Entwurf. Gesetz. vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert

Mehr

Bundesrat Drucksache 297/15 (Grunddrucksache 266/09)

Bundesrat Drucksache 297/15 (Grunddrucksache 266/09) Bundesrat Drucksache 297/15 (Grunddrucksache 266/09) 29.06.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - A - K - R - U - Wi zu Punkt der 935. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2015 Entschließung des

Mehr

TTIP und CETA: Die Positionen der beiden Präsidentschaftskandidaten Alexander van der Bellen und Norbert Hofer

TTIP und CETA: Die Positionen der beiden Präsidentschaftskandidaten Alexander van der Bellen und Norbert Hofer TTIP und CETA: Die Positionen der beiden Präsidentschaftskandidaten Alexander van der Bellen und Norbert Eine Greenpeace-Analyse basierend auf direkten Fragen sowie zusätzlichen öffentlichen Aussagen (Stand:

Mehr

Wer lebt in Europa? Die Entstehung der Europäischen Union

Wer lebt in Europa? Die Entstehung der Europäischen Union Wer lebt in Europa? Europa wird von verschiedenen Nationen bewohnt. Die meisten Staaten Nord-, West-, Süd- und Mitteleuropas sind Mitglieder der Europäischen Union. Seit 2004 dehnt sich die EU immer weiter

Mehr

Beschluss vom 4. November 2008 betreffend den Gemeinsamen Tarif HV (GT HV)

Beschluss vom 4. November 2008 betreffend den Gemeinsamen Tarif HV (GT HV) Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins Commissione arbitrale

Mehr

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Beilage Nr. 23/2006 LG 01950-2006/0001 ENTWURF eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Entwurf: Gesetz, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird Der Wiener

Mehr

1568 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 20 Norwegischer Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 47

1568 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 20 Norwegischer Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 47 1568 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 20 Norwegischer Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 47 2 von 47 1568 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - 20 Norwegischer Vertragstext (Normativer Teil)

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Mehr

000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en)

000773/EU XXV. GP. Eingelangt am 05/11/13 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en) 000773/EU XXV. GP Eingelangt am 05/11/13 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 5. November 2013 (OR. en) 15132/13 Interinstitutionelles Dossier: 2013/0312 (NLE) FISC 194 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE

Mehr

Bundesverfassungsrecht und Landesrecht

Bundesverfassungsrecht und Landesrecht Bundesverfassungsrecht und Landesrecht Erich Pürgy Rechtliche Grundlagen Bundes Verfassungsgesetz ( B VG ), BGBl / 930 idf BGBl I 43 / 20: Art 2 ( Österreich als Bundesstaat ), Art 3 ( Bundesgebiet und

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

KLARSTELLUNG DES GERICHTS In Fall Nr. KO 29/ 11. Gegen Sabri Hamiti und andere Abgeordneten

KLARSTELLUNG DES GERICHTS In Fall Nr. KO 29/ 11. Gegen Sabri Hamiti und andere Abgeordneten Prishtina,den 1 April 2011 Referenz Nr.:SQ 111/11 KLARSTELLUNG DES GERICHTS In Fall Nr. KO 29/ 11 Gegen Sabri Hamiti und andere Abgeordneten Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidung des Parlaments

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der Notenwechsel über die Zollermäßigung für die Einfuhr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der Notenwechsel über die Zollermäßigung für die Einfuhr P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1985 Ausgegeben am 4. April 1985 62. Stück 131. Notenwechsel betreffend die Aufhebung der

Mehr

Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht

Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. [Deutschlandvertrag] Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten ["Deutschlandvertrag"] vom 26. Mai 1952 (in der Fassung vom 23. Oktober 1954) Die Bundesrepublik Deutschland, Die

Mehr

Hochverehrter Herr Bundespräsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus!

Hochverehrter Herr Bundespräsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Hochverehrter Herr Bundespräsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Ich habe die Wahl mit großer Freude und Dankbarkeit angenommen. Ich bin mir der großen Verantwortung bewusst, die diese Funktion

Mehr

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum

Kurztitel. Kundmachungsorgan. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum Kurztitel Internationale Fernmeldeunion - Änderung (Marrakesch 2002) Kundmachungsorgan BGBl. III Nr. 170/2006 /Artikel/Anlage Anl. 1 Inkrafttretensdatum 01.01.2004 Text ÄNDERUNGSURKUNDE DER KONSTITUTION

Mehr

VORTRAGSFOLIEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT

VORTRAGSFOLIEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VORTRAGSFOLIEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT 1. ORGANE UND BERATENDE EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION 2. KOMPETENZEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 3. DEMOKRATISCHE KONTROLLE DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Mehr

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung)

Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Gesetzestext (Vorschlag für die Verankerung eines Artikels in der Bundesverfassung) Recht auf Bildung Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Bildung soll auf die volle Entfaltung der Persönlichkeit, der

Mehr

ABSCHLIESSENDES DOKUMENT

ABSCHLIESSENDES DOKUMENT ABSCHLIESSENDES DOKUMENT DES BELGRADER TREFFENS 1977 DER VERTRETER DER TEILNEHMERSTAATEN DER KONFERENZ ÜBER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA, WELCHES AUF DER GRUNDLAGE DER BESTIMMUNGEN DER SCHLUSSAKTE

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

Mehr

xxx Zwecks Dringlichkeit, per und FAX.

xxx Zwecks Dringlichkeit, per  und FAX. xxx Zwecks Dringlichkeit, per E-Mail und FAX. E-Mail (Zentrale Mail-Posteingangsstelle) poststelle@fa-stuttgart4.bwl.de Fax (Hauptgebäude) 07 11 / 66 73-60 60 Finanzamt Stuttgart IV Frau xxx Seidenstr.

Mehr

EINE ZEITREISE DURCH ÖSTERREICHS GESCHICHTE

EINE ZEITREISE DURCH ÖSTERREICHS GESCHICHTE Nr. 736 Dienstag, 23. Oktober 2012 EINE ZEITREISE DURCH ÖSTERREICHS GESCHICHTE Vergangenheit......Gegenwart Wir sind die Klasse 4B der HS Taiskirchen und sind gerade auf Wien-Woche. In unserem Workshop

Mehr

Verfassungstag Grußworte des Herrn Bundespräsidenten. In einer dem Mythos der Zahlen Rechnung tragenden Weise

Verfassungstag Grußworte des Herrn Bundespräsidenten. In einer dem Mythos der Zahlen Rechnung tragenden Weise Verfassungstag 2005 Es gilt das Gesprochene Wort! Grußworte des Herrn Bundespräsidenten Meine Damen und Herren! In einer dem Mythos der Zahlen Rechnung tragenden Weise stellt der Präsident des Verfassungsgerichtshofes

Mehr

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP. Regierungsvorlage 107 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 5 107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Ausgedruckt am 21. 5. 1996 Regierungsvorlage Kündigung von Handelsabkommen mit Ecuador,

Mehr

2304 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Materialien 1 von 6

2304 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Materialien 1 von 6 2304 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Materialien 1 von 6 Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit in

Mehr

I. Geschichte der Europäischen Integration

I. Geschichte der Europäischen Integration I. Geschichte der Europäischen Integration 1. Von der Gründung der Europäischen Gemeinschaften bis zur Europäischen Union (Vertrag von Maastricht) - Motive und Mittel zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften:

Mehr

Präsident Prof. Dr. Werner Zögernitz Wien, 10.3. 2010 www.parlamentarismus.at info@parlamentarismus.at Durch den Vertrag von Lissabon ist eine neue Qualität der EU- Mitwirkung eingetreten. Mit seinem Inkrafttreten

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/2850-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,K-Gasse, vom 29. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4.,

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand Fragen zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Neuregelung des 26 Beschäftigungsverordnung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Fragen

Mehr

Wahlen zum Europäischen Parlament und Sitzverteilung

Wahlen zum Europäischen Parlament und Sitzverteilung Zusatzthema zu Modul 2 Organe der EU Wahlen zum Europäischen Parlament und Sitzverteilung Die Wahlen Der EWG-Vertrag von 1957 bestimmte: Die Versammlung arbeitet Entwürfe für allgemeine unmittelbare Wahlen

Mehr

9 Der Bundespräsident. 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem?

9 Der Bundespräsident. 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem? 9 Der Bundespräsident 1. Welches ist der Unterschied zwischen einem parlamentarischen und einem präsidentiellen Regierungssystem? Bei dem parlamentarischen Regierungssystem wird der Regierungschef vom

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE 1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an

Mehr

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher

Mehr

KATA LOGO Politik - Direktdemokratische Verfahren

KATA LOGO Politik - Direktdemokratische Verfahren KATA LOGO Politik - Direktdemokratische Verfahren # Direktdemokratische Verfahren t. b. a. t. b. a. Wertung 1. Personalabstimmungen 1.1. Direktwahl Recall 2. Sachabstimmungen - adhoc oder optional 2.1.

Mehr