2. (1) GuKG i.d.g.f. bleibt unberührt und auch im 11. (1) ist von Krankenschwester die Rede.
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- Friedrich Küchler
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1 17/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Manuel Pfeilstecher MBA diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger graduierter Gesundheits- und Sozialmanager akademischer Pflegemanager BMG - II/A/2 Radetzkystraße Wien alexandra.lust@bmg.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Graz, Betreff: Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2015). Sehr geehrte Frau Mag. a Lust, geschätzte Damen und Herren, zum gegenständlichen Entwurf erlaube ich mir, wie folgt Stellung zu nehmen: 2. (1) GuKG i.d.g.f. bleibt unberührt und auch im 11. (1) ist von Krankenschwester die Rede. Der Begriff Schwester bezeichnet eine weibliche Ordensangehörige bzw ein Verwandtschaftsverhältnis. Diese Bezeichnung ist in der professionellen Gesundheits- und Krankenpflege nicht mehr zeitgemäß, zumal sich auch andere professionelle Berufsgruppen bereits von verwandtschaftlichen Berufsbezeichnungen (die Kindergartentante hat sich zur Kindergartenpädagogin emanzipiert) verabschiedet haben. Diversen Präsentationen im Vorfeld zur gegenständlichen Novelle war zu entnehmen, dass auch über die Berufsbezeichnung diskutiert wurde. Dahingehend ist es erstaunlich, dass es scheinbar zu keiner adäquateren Lösung gekommen ist. In der Umgangssprache wird sich die Schwester durch ein Bundesgesetz nicht abschaffen lassen, aus berufsrechtlicher Sicht wäre es ein deutliches Zeichen von der Schwester Beate hin zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege. 1
2 2 von 6 17/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 14. a (1) 1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen (zb Sturzgeschehen, Hypoglykämie, Krisensituationen) solange und soweit ein Arzt nicht zu Verfügung steht In den Erläuterungen wird hierzu ausgeführt: Notfall ist jede Situation, in der eine drohende physische und/oder psychische Gefährdung des Menschen eintritt müssen hierbei nicht zwingend eine unmittelbare Gefährdung darstellen jedoch ohne das entsprechende Handeln zu lebensbedrohlichen Zuständen führen. Daraus ableitend ergeben sich zb in Einrichtungen, in denen ein Arzt nicht zu Verfügung steht, bis zum Eintreffen eines (Not)Arztes, weitreichende Handlungskompetenzen. Beispielsweise angeführt seien hier: GM Anfall Verabreichung von Diazepam i.m. Hypertensive Krise Verabreichung von Nitroglycerin s.l. Hyperglykämie mit Bewusstseinstrübung Glukose i.v. Asthma bronchiale Fenoterol oder Salbutamol inhalativ Zudem gibt der 83. (2) Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz. Das Handeln in Notfällen den identen Wortlaut wider! 14. a (1) 2. Die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen (Basic Life Support [BLS] gemäß ERC-Richtlinie) Mit Bezugnahme auf 15. (2) 2. Vorbereiten und Verabreichen von intravenösen Injektionen 4. Legen periphervenöser Verweilkanülen 17. Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP) wäre es denkbar, anstelle von Maßnahmen des Basic Life Support auf Maßnahmen des Advanced Life Support (ALS) gemäß ERC-Richtlinie zu erweitern. Der Vorteil ergibt sich vor Allem für in Einrichtungen tätige Personen, die nicht innerhalb weniger Minuten auf einen Arzt zurückgreifen können und auf das Eintreffen eines (Not)Arztes angewiesen sind. 2
3 17/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von (4) 2. Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben sind zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, berechtig. Zudem entfällt 17 (7) 2. GuKG i.d.g.f Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung innerhalb von fünf Jahren ersatzlos. Aus den Erläuterungen sind folgende Argumente ersichtlich: Nunmehr soll die berufsrechtliche Vorbehaltsregelung hinsichtlich der Spezialaufgaben entfallen die Eigenverantwortung der Berufsangehörigen im Hinblick auf die Einlassungs- und Übernahmeverantwortung stärken. Dem informellen Lernen mehr Bedeutung zumessen. die bisherige Problematik des Vorbehaltes zwischen den drei Zweigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu bereinigen. 11.(1) Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger ohne Einschränkung kein Wettbewerbsnachteil erwächst. Daher ist der Wortlaut sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen zu streichen! 3
4 4 von 6 17/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 17. (7) 2. Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist die erfolgreiche Absolvierung a) einer akkreditierten Ausbildung oder b) Sonderausbildung oder c) individuell gleichgehaltenen Ausbildung besser: der Beginn a) einer akkreditierten Ausbildung oder b) oder c) Würde dem Leitgedanken dieser Novelle, berufsrechtliche Vorbehalte abzuschaffen oder zumindest zu reduzieren, entsprechen. Etwaige wünschenswerte Einschränkungen in der Berufsausübung vor Abschluss einer Ausbildung wären auch dienstrechtlich umsetzbar. Würde den Zugang zu den Ausbildungen für Berufsinteressierte erleichtern. Die derzeitig geltende und in der Novelle weiter vorgesehene Regelung stellt viele Interessierte vor unlösbare finanzielle, logistische und zeitliche Herausforderungen. Die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben - parallel zur Ausbildung - bietet bessere Möglichkeiten des Wissenstransfers von Theorie in die Praxis. Arbeitgeber hätten die Möglichkeit, Ausbildungsanstellungen anzubieten, woraus sich aus Sicht von Personal- und Organisationsentwicklung viele innovative Möglichkeiten ergeben würden. 83. (1) Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz 1. Mitwirkung am Pflegeassessment Streichung des Punktes oder zumindest nähere Bezeichnung bzw Einengung des Begriffes Mitwirkung. Denn, in Verbindung mit dem 83a. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfass die eigenverantwortliche Durchführung der Aufgaben der Pflegeassistenz besteht die Gefahr dass, im Falle von Personalnotständen, das Pflegeassessment durch Pflegeassistenten bzw Pflegefachassistenten durchgeführt wird. Ein lapidares Darüber schauen, Freigeben oder Ergänzen durch den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist nicht ausreichend. 4
5 17/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 83a. (1) Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz Eventuell erweitern um: Vorbereiten von Arzneimitteln 83a. (4) An- und Abschluss von Infusionen bei liegendem periphervenösem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusion von Vollblut und /oder Blutbestandteilen, einschließlich der Entfernung des periphervenösen Gefäßzuganges. Durch die Wortabfolge An- und Abschluss von Infusionen ausgenommen Vollblut, einschließlich der Entfernung des periphervenösen Gefäßzuganges. ergibt sich, dass die Entfernung des periphervenösen Gefäßzuganges eingeschlossen, ausgenommen ist! Sofern das Entfernen des peripheren Gefäßzuganges durch die Pflegefachassistenz erwünscht ist, sollte der Satzbau des 83a. (4) verändert werden. 86. (2) Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung und 103 (2) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom auszustellen. Da lt 11. (1) von der Berufsbezeichnung Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger auch trotz Überführung der Ausbildung in den tertiären Bildungssektor nicht abgesehen wird, führt die Verleihung eines Diploms für Pflegefachassistenten möglicherweise in die Irre. Es kann zu Verwechslungen und Missverständnissen führen. Daher ist von der Bezeichnung Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger Abstand zu nehmen. 97. (1) und (2) 2. Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden. Abweichend von Abs 1 kann eine Person die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolvieren, in begründeten Ausnahmefällen. Die Ausnahmeregelung in begründeten Ausnahmefällen wird in den Erläuterungen nicht näher bezeichnet, lediglich die Anlehnung an das MABG wird hier angeführt. Begründete Ausnahmefälle ohne nähere Bezeichnung lassen Willkür zu, durchlöchern den 97. (1) und sind zudem überflüssig. 5
6 6 von 6 17/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 104c (1) 2. Angehörige der Pflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildung in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. inhaltlich ident für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege 63 (1) 2. GuKG i.d.g.f Diese Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, wenngleich die Fortbildungsverpflichtung im Umfang zu gering angesetzt um, in Anbetracht enormer (Pflege/Medizin)wissenschaftlicher Erkenntniszugewinne, Qualität zu erhalten. Vorschlag: zumindest 16 Stunden im Jahr (22) Die Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist. Diese Regelung stellt ein Schlupfloch in der Umstellung des Ausbildungssystems in den tertiären Bildungssektor dar, welches abzulehnen ist. In den Erläuterungen ist zu lesen, dass am 14. November 2014 im Rahmen der LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz ein im Sinne des Reformkonzeptes der GÖG weiterentwickelter Vorschlag vorgelegt wurde. Das Maßnahmenpaket der Länder beinhaltet (u.a.) folgende Maßnahmen: Auslaufen der Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege an den Sekundarbereich angesiedelten Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und damit Überführung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in den tertiären Ausbildungssektor im Rahmen einer angemessenen Übergangsfrist. Durch den vorliegenden Entwurf und durch das klare Bekenntnis zur Umstellung der Ausbildung in den tertiären Bildungssektor auch von Seiten der LandesgesundheitsreferentInnenkonferenz wird die Möglichkeit durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt zu bestimmen wenig nachvollziehbar. Hochachtungsvoll, Manuel Pfeilstecher MBA manu propria 6
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