Arbeitsmedizinische Vorsorge
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- Insa Vogel
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1 Arbeitsmedizinische Vorsorge Kapitel 6 Seite Untersuchungspflicht bei bestimmten Beschäftigungen... - Wann ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung erforderlich - Teilnahme- und Duldungspflicht - Ermächtigte Ärzte für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 42 (Infektionsgefährdung) i. V. mit der Biostoffverordnung Fristen und Bescheinigungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen... - Erstuntersuchung - Ärztliche Bescheinigung - Nachuntersuchungen - Letzte Nachuntersuchung Dokumentation und Prävention... - Vorsorgekartei - BGR 250/TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege - Hepatitis B-Schutzimpfung Weitere Präventionsempfehlungen und Untersuchungspflichten für Beschäftigte... - Empfehlung Anforderungen an die Hygiene in der Zahnmedizin - Arbeitssicherheitsgesetz - Jugendarbeitsschutzgesetz - Bildschirmarbeitsverordnung Weitere Präventionsempfehlungen und Untersuchungspflichten für Beschäftigte... - Bildschirmarbeitsverordnung - Angebot einer Hepatitis-B-Schutzimpfung - Neuanstellungen von Mitarbeitern Mitarbeitererklärung zu arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen (Kopiervorlage) Q-BuS-Leitfaden ZÄK Berlin, August 2008 Kapitel 6, Seite 1
2 Untersuchungspflicht bei bestimmten Beschäftigungen Wann ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung erforderlich? Berufliche Tätigkeiten können für den Arbeitnehmer Beanspruchungen und Belastungen mit sich bringen, die sich bei ungenügenden gesundheitlichen Voraussetzungen negativ auf den Körper auswirken können. Staat und Unfallversicherungsträger schreiben deshalb zur Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der Arbeit spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor. Diese Vorsorgeuntersuchungen sollen sicherstellen, dass nur körperlich geeignete Arbeitnehmer bestimmte Tätigkeiten ausführen und gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die berufliche Tätigkeit aufgedeckt werden. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen. Teilnahme- und Duldungspflicht Es besteht nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen keine unmittelbare Verpflichtung zur Teilnahme und Duldung von speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Allerdings sind die arbeitsrechtlichen Rechtsfolgen zu beachten: Setzt eine Arbeit, die der Versicherte nach seinem Arbeitsvertrag zu leisten verpflichtet ist, die Teilnahme an einer Vorsorgeuntersuchung voraus, so kann die entsprechende Mitwirkung des Betroffenen regelmäßig erwartet werden. Deshalb besteht insoweit eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die verletzt wird, wenn eine ärztliche Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann, weil der Versicherte die Teilnahme an der Untersuchung insgesamt oder an einem wesentlichen Bestandteil der Untersuchung verweigert oder der Übermittlung des Ergebnisses an den Unternehmer widerspricht. Da der Unternehmer den Versicherten ohne fristgerechte Pflichtuntersuchung nicht weiterbeschäftigen darf, kann dies arbeitsrechtliche Folgen bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben. Ermächtigte Ärzte für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Rechtsvorschriften legen fest, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nur von bestimmten Ärzten durchgeführt werden dürfen. In der Regel sind es hierzu ermächtigte Fachärzte für Arbeitsmedizin, die von der Berufsgenossenschaft, oder wenn die Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift festgelegt ist, von der zuständigen Behörde ermächtigt sind. Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 42 (Infektionsgefährdung) i. V. mit der Biostoffverordnung Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 42 i. V. mit der Biostoffverordnung regelt spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen wegen besonderer Gefährdungen am Arbeitsplatz. Wenn Beschäftigte Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung ausüben, müssen sie sich innerhalb bestimmter Fristen sowohl vor Aufnahme ihrer Tätigkeit als auch regelmäßig während der Dauer ihrer Tätigkeit auf Kosten des Praxisinhabers einer Vorsorgeuntersuchung unterziehen. Fakultativ können auch Untersuchungen nach Verletzungen, bei Erkrankungs- oder Infektionsverdacht notwendig werden. Der ermächtigte Arzt teilt dem Praxisinhaber mit, ob gegen die geplante Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen und spricht gegebenenfalls Empfehlungen aus; der Arbeitgeber erhält eine Ärztliche Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis, wobei die ärztliche Schweigepflicht gewahrt ist. Die Berufsgenossenschaft und die Aufsichtsbehörde können die erforderlichen Untersuchungen veranlassen, wenn der Unternehmer nicht selber dafür sorgt. Q-BuS-Leitfaden ZÄK Berlin, August 2008 Kapitel 6, Seite 2
3 Erstuntersuchung Fristen und Bescheinungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Vor Aufnahme der Berufstätigkeit muss durch eine Erstuntersuchung geklärt werden, ob gegen die geplante Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen. Dem ermächtigten Arzt ist Auskunft über die Arbeitsbedingungen zu geben und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 42 listet 81 Erreger auf. Aus der Reihe möglicher Hepatitiserkrankungen ist für den zahnärztlichen Bereich die Hepatitis B- und C-Infektion von besonderer Bedeutung. Die Beurteilung des individuellen Infektionsrisikos, der Immunitätslage sowie die Entscheidung über die Indikation einer Hepatitis B-Schutzimpfung sind Gegenstand der Vorsorgeuntersuchung nach G 42. Ärztliche Bescheinigung Der ermächtigte Arzt teilt dem Unternehmer mit, ob gegen eine Beschäftigung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz keine gesundheitlichen Bedenken, keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. veränderten Arbeitsplatzbedingungen, Verwendung besonderer Schutzausrüstung, verkürzter Nachuntersuchungsfristen), befristete gesundheitliche Bedenken oder dauernde gesundheitliche Bedenken bestehen. Befunde oder Diagnosen werden nur dem Arbeitnehmer mitgeteilt. Bei gesundheitlichen Bedenken gegen eine bestimmte Tätigkeit ist der Versicherte durch den untersuchenden Arzt in schriftlicher Form medizinisch zu beraten. Nachuntersuchungen Die erste Nachuntersuchung muss spätestens nach 12 Monaten, alle weiteren Nachuntersuchungen müssen, je nach Gefährdung, vor Ablauf von 36 Monaten stattfinden (berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 42). Vorzeitige Nachuntersuchungen können angezeigt sein, wenn die gefährdende Tätigkeit in besonderem Maße ausgeübt wird, wenn eine ärztliche Bescheinigung nur befristet oder unter Auflagen erteilt wurde, wenn eine Erkrankung oder körperliche Beeinträchtigung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt erscheinen lässt, wenn Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung bestehen, wenn z. B. nach einer Verletzung Infektionsverdacht besteht, wenn ein Arbeitnehmer einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Erkrankung und seiner Tätigkeit vermutet. Andererseits können Nachuntersuchungsfristen verlängert werden, wenn die gefährdende Tätigkeit in besonders geringem Maße ausgeübt wird. Letzte Nachuntersuchung Bei Beendigung einer Tätigkeit mit Infektionsgefährdung findet eine letzte Nachuntersuchung statt mit Beratung zu möglichen Krankheitsmanifestationen nach Ablauf einer gegebenenfalls vermuteten Inkubationszeit. Kapitel 6, Seite 3 Q-BuS-Leitfaden ZÄK Berlin, August 2008
4 Dokumentation und Prävention Vorsorgekartei Der Unternehmer hat für jeden Mitarbeiter eine Vorsorgekartei zu führen und diese Kartei sowie die ärztlichen Bescheinigungen bis zu dessen Ausscheiden aus dem Betrieb aufzubewahren. Danach sind dem Mitarbeiter die Kartei und die Bescheinigungen auszuhändigen. Eine Kopie verbleibt bei den Personalakten. Zur Einsichtnahme in die Vorsorgekartei sind neben dem Arbeitnehmer oder einer von ihm bevollmächtigten Person auch der ermächtigte Arzt, der die Vorsorgeuntersuchung durchführt, der Sicherheitsingenieur sowie technisches Aufsichtspersonal der Berufsgenossenschaft und Beauftragte der zuständigen Behörde befugt. BGR 250/TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege Die Regelwerke BGR 250/TRBA 250 verpflichten den Arbeitgeber, seine Mitarbeiter über Dauer und Zuverlässigkeit sowie mögliche Komplikationen von Immunisierungsmaßnahmen, speziell gegen Hepatitis B, zu unterrichten. Die Ablehnung eines Impfangebotes sollte schriftlich fixiert werden. Hepatitis B-Schutzimpfung Die Kosten der Immunisierung trägt der Arbeitgeber, sofern kein anderer Kostenträger diese übernimmt. Eine nach serologischer Abklärung des Immunstatus gegebenenfalls notwendige Impfung sollte spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit beginnen. Das Impfschema richtet sich nach den Angaben der Hersteller. Eine serologische Untersuchung zum Nachweis schützender Antikörper erfolgt etwa vier bis sechs Wochen nach Abschluss der Grundimmunisierung. Die Empfehlung von Auffrischimpfungen ergibt sich aus der derzeitigen Einschätzung, dass erst ein Titer über 10 IE/l eine protektive Wirkung gewährleistet. Nicht berücksichtigt wird dabei der Immunschutz, der sich aus den "memory-cells" der zellulären Immunität ergibt und bei der Titerkontrolle keine Berücksichtigung findet. Nach derzeitiger Lehrmeinung sind nach erfolgreicher Grundimmunisierung (Titer 100 U/l) wegen der Persistenz von Gedächtniszellen trotzdem alle vor einer Erkrankung und vor einer evtl. Chronifizierung (nicht zwingend vor einer Infektion) geschützt und boosterfähig, auch wenn nach 10 Jahren der Anti-HBs-Titer < 10 U/l bestimmt wird. Dies hat zu der derzeit in Deutschland gültigen Empfehlung geführt, dass eine Auffrischimpfung (1 Dosis) nach 10 Jahren bei Fortbestehen eines Infektionsrisikos mit hoher Infektionsdosis (z.b. Nadelstich, Nadeltausch, häufige Übertragung von Blut oder Blutprodukten, Hämodialyse) angezeigt ist. Dies setzt aber voraus, dass der Erfolg der Grundimmunisierung bei allen Risikopersonen und Erwachsenen nach 4-6 Wochen mittels Anti-HBs-Titerbestimmung nachgewiesen und im Impfausweis dokumentiert wurde. Auch wenn der Gemeinsame Bundesausschuss am 18. Oktober 2007 die Schutzimpfungs- Richtlinie dahingehend geändert hat, dass Schutzimpfungen nun in den Leistungskatalog der GKV en aufgenommen wurden, bedeutet es nicht zugleich, dass beruflich expositionsgefährdete Personen in den Genuss entsprechender GKV-Leistungen kommen. Seit 1992 bietet die Zahnärztekammer Berlin eine kostengünstige Einkaufsmöglichkeit für Hepatitis-B-Impfstoff an. Hiermit soll erreicht werden, dass in den Zahnarztpraxen die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zum Impfangebot für die Angestellten, wenigstens in der finanziellen Belastung, Erleichterung findet. Der Impfstoff kann bei der Zahnärztekammer Berlin schriftlich bestellt werden. Q-BuS-Leitfaden ZÄK Berlin, August 2008 Kapitel 6, Seite 4
5 Weitere Präventionsempfehlungen und Untersuchungspflichten für Beschäftigte Empfehlung Anforderungen an die Hygiene in der Zahnmedizin In der Empfehlung Anforderungen an die Hygiene in der Zahnarztpraxis des Robert Koch- Institutes werden Schutzimpfungen als die wirksamste präventive Maßnahme zur Minimierung eines spezifischen Infektionsrisikos aufgeführt. Empfehlungen zu Schutzimpfungen werden von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) aktualisiert und veröffentlicht. Die RKI- Empfehlung führt auch Maßnahmen zur Postexpositionsprophylaxe auf, die nach Exposition bei einer Behandlung von an spezifischen Infektionen erkrankten Patienten empfohlen werden. Arbeitssicherheitsgesetz Die allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge nach 3 Arbeitssicherheitsgesetz dient der Aufklärung und Beratung Beschäftigter über besondere gesundheitliche Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind oder sich aus individuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben, der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen durch entsprechende Vorsorgeuntersuchungen, der Ursachenforschung arbeitsbedingter Erkrankungen, einer arbeitsmedizinisch begründeten Beratung und Empfehlung zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Überprüfung von Arbeitsplätzen, der Prophylaxe von Gesundheitsgefahren, gegebenenfalls auch durch Beschäftigungsverbote für bestimmte gefährdende Tätigkeiten. Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie vor und spätestens 14 Monate nach Beschäftigungsbeginn von einem Arzt auf ihren Gesundheits- und Entwicklungszustand untersucht wurden. Ein Jahr nach Beginn der Beschäftigung muss eine Nachuntersuchung stattfinden, sofern die Jugendlichen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Entsprechende Formulare sind bei den bezirklichen Gesundheitsämtern erhältlich und müssen dem untersuchenden Arzt vorgelegt werden. Für diese Untersuchung besteht die uneingeschränkte freie Arztwahl. Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land Berlin. Die ärztlichen Bescheinigungen müssen aufbewahrt werden. Die Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ersetzen nicht die nach der Biostoffverordnung vorgesehenen Untersuchungen durch ermächtigte Ärzte. Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) Nach der BildschArbV und der berufsgenossenschaftlichen Information BGI ist den Beschäftigten mit Tätigkeiten an Bildschirmgeräten eine Untersuchung der Augen bzw. des Sehvermögens durch einen ermächtigten Arzt nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 Bildschirmarbeitsplätze anzubieten. Diese Untersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit und in Folge alle 5 Jahre (bei Personen bis 40 Jahre) bzw. alle 3 Jahre (bei Personen über 40 Jahre) zu ermöglichen. Sofern erforderlich, sind spezielle Sehhilfen für die Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen; die Kosten hierzu sind vom Arbeitgeber zu tragen. Kapitel 6, Seite 5 Q-BuS-Leitfaden ZÄK Berlin, August 2008
6 Weitere Präventionsempfehlungen und Untersuchungspflichten für Beschäftigte Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) Eine Definition darüber, wann eine Bildschirmarbeitstätigkeit vorliegt, beschreibt die BGI sehr unpräzise. In einem Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster (Aktenzeichen: 4 Ca 1034 b/99) aus dem Frühjahr 2000 hat das Gericht entschieden, dass bereits eine 45-minütige Tätigkeit bei einem 7-stündigen Arbeitstag am Bildschirm den Regeln der BildschArbV und BGI unterliegt. Nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 besteht für Mitarbeiter keine Verpflichtung zur Teilnahme und Duldung an dieser arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung. Daher ist es sinnvoll, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit der entsprechenden Vorsorgeuntersuchung dem Mitarbeiter schriftlich anbietet. Lehnt der Mitarbeiter das Angebot ab, dann sollte dies ebenfalls schriftlich erfolgen; hierbei ist zu beachten, dass der Mitarbeiter seine Ablehnung jederzeit widerrufen kann. Ein entsprechender Vordruck als Kopiervorlage befindet sich am Ende dieses Kapitels. Angebot einer Hepatitis-B-Schutzimpfung Die Biostoffverordnung sieht i. V. mit der BGR 250/TRBA 250 vor, dass der Arbeitgeber den Mitarbeitern Impfungen anzubieten hat, wenn tätigkeitsspezifisch impfpräventable biologische Arbeitsstoffe auftreten oder fortwährend mit der Möglichkeit des Auftretens gerechnet werden muss. Diese Möglichkeit ist in einer Zahnarztpraxis gegeben. Auch hier besteht für Mitarbeiter keine Verpflichtung zur Teilnahme und Duldung an dieser Präventionsmaßnahme. Somit ist ebenfalls angeraten, dass der Arbeitgeber jährlich dem Mitarbeiter die Möglichkeit einer entsprechenden Schutzimpfung schriftlich anbietet. Lehnt der Mitarbeiter das Angebot ab, dann sollte dies ebenfalls schriftlich erfolgen; auch hier ist zu beachten, dass der Mitarbeiter seine Ablehnung jederzeit widerrufen kann. Ein entsprechender Vordruck als Kopiervorlage befindet sich am Ende dieses Kapitels. Neuanstellungen von Mitarbeitern An Personen, die sich um eine Anstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bewerben, sind entsprechend der künftigen Aufgabengebiete grundsätzlich folgende Fragen zu stellen: Haben regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 (Infektionsgefährdung) stattgefunden, können hierzu entsprechende Dokumentationen (z. B. Grüne Vorsorgekarte ) vorgelegt werden? Besteht ein wirksamer Hepatitis-B-Impfschutz (Impfpass) und wann erfolgte hierzu die letzte Titerbestimmung? Haben arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 (Bildschirmarbeitsplätze) stattgefunden, können hierzu entsprechende Dokumentationen (z. B. Grüne Vorsorgekarte ) vorgelegt werden? Negative Beantwortungen dieser Fragen dürfen nicht für eine abschlägige Antwort zu einer Stellenbewerbung verwendet werden. Die Antworten zu diesen Fragen sollen klären, ob bei einem noch eventuell bestehenden Beschäftigungsverhältnis die Fürsorgepflicht des alten Arbeitgebers (auch Bildungsträger oder Ausbilderpraxen) erfüllt wurde, um ggf. Versäumnisse zu reklamieren und dort die Kostenübernahme zu regeln. Q-BuS-Leitfaden ZÄK Berlin, August 2008 Kapitel 6, Seite 6
7 Mitarbeitererklärung zu arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen Mir, Name Geburtsdatum wurde durch Name des Unterweisenden Praxisstempel am 1. das Angebot einer Hepatitis-B-Schutzimpfung unterbreitet. Ich habe eine ausführliche Unterweisung zu möglichen Infektionsrisiken innerhalb meines Beschäftigungsverhältnisses erhalten und mich dennoch aus persönlichen Gründen entschieden, von dem Angebot bis auf Widerruf keinen Gebrauch zu machen, 2. das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 (Bildschirmarbeitsplätze) unterbreitet. Ich habe eine ausführliche Unterweisung zu möglichen Gesundheitsrisiken innerhalb meines Aufgabengebietes, der Bildschirmplatztätigkeit, erhalten und mich dennoch aus persönlichen Gründen entschieden, von dem Angebot bis auf Widerruf keinen Gebrauch zu machen. Unterschrift zu 1.* ) Unterschrift zu 2. * ) Die Verpflichtung zur Durchführung einer zu veranlassenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 (Infektionsgefährdung) an meiner Person, bleibt durch diese Erklärung unberührt. Diese Erklärung gilt als Bestandteil der Personalakte Kapitel 6, Seite 7 Q-BuS-Leitfaden ZÄK Berlin, August 2008
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