Geschäftsordnung zur Umsetzung der Verhaltensrichtlinie für den ordnungsgemäßen Dienst beim Stadtmagistrat Innsbruck

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1 Geschäftsordnung zur Umsetzung der Verhaltensrichtlinie für den ordnungsgemäßen Dienst beim Stadtmagistrat Innsbruck (Stand: ) Präambel Die Geschäftsordnung zur Umsetzung der Verhaltensrichtlinie für den ordnungsgemäßen Dienst beim Stadtmagistrat Innsbruck (im Folgenden: Verhaltensrichtlinie) soll gewährleisten, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtmagistrates Innsbruck sich den darin verankerten Grundsätzen entsprechend verhalten. Zu diesem Zweck sind eine/ein Compliance-Beauftragte/-Beauftragter und ein Compliance-Beirat (im Folgenden: Beirat) einzusetzen. Sie werden mit der Aufgabe betraut, eine einheitlich festgelegte, für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichmäßig geltende Vorgangsweise sicherzustellen. Die Geschäftsordnung schafft damit keine neuen arbeits- bzw. dienstrechtlichen Normen, sondern soll die Werte der Stadtverwaltung Innsbruck deutlich machen. Die Missachtung der Normen der Verhaltensrichtlinie gilt als Verletzung von Dienstpflichten. Die Geschäftsordnung gewährleistet, dass aus abstrakten Rechtsvorschriften ein von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Praxis gelebtes Verhalten abgeleitet werden kann, um das Vertrauen in die Stadtverwaltung als öffentliche Institution mit Vorbildwirkung zu stärken. 1 Geltungsbereich Die Geschäftsordnung gilt für alle Bediensteten des Stadtmagistrates Innsbruck. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die nach dem Gesetz vom über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, LGBl. Nr. 4/1998 in der Fassung vom , LGBl. Nr. 12/2002, überlassenen Bediensteten sowie alle Bediensteten, die in Unternehmen tätig sind, an denen die Stadt beteiligt ist. 2 Zweck Die Geschäftsordnung regelt die Einsetzung von Compliance-Organen und deren Aufgaben. Den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung aller Mitarbeiterinnen Seite 1 von 5

2 und Mitarbeiter soll damit entsprochen werden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtmagistrates, die zuständigen Behörden sowie die Personalverwaltung sollen bei ihren Aufgaben unterstützt und beraten werden. Die geltenden dienstrechtlichen und disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben dadurch unberührt. 3 Organe Die Unterstützung und Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Anwendung der Regeln der Verhaltensrichtlinie obliegt der/dem Compliance-Beauftragten ( 4). Dem/Der Compliance-Beauftragten und einem Beirat ( 5) obliegt darüber hinaus die Prüfung der Einhaltung der Regeln der Verhaltensrichtlinie. 4 Compliance-Beauftragte/r Als Compliance-Beauftragte/-Beauftragter kommen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtmagistrates mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften, mindestens fünfjähriger aktiver Tätigkeit im rechtskundigen öffentlichen Dienst, österreichischer Staatsbürgerschaft und einwandfreiem Leumund in Betracht. Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertreterin und Stellvertreter, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Personalwesen und Funktionärinnen und Funktionäre der Personalvertretung können nicht zur/m Compliance-Beauftragten bestellt werden. Die/Der Compliance-Beauftragte/-Beauftragter und ein/eine Stellvertreter/in werden durch den Magistratsdirektor für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Zentralpersonalvertretung hat im Rahmen der Interessensvertretung das Recht auf Anhörung. Die Funktion einer/eines Compliance-Beauftragten kann von dieser/diesem ohne Angabe von Gründen zurückgelegt werden. Nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung kann eine/ein Compliance-Beauftragte/-Beauftragter aus wichtigen Gründen durch den Magistratsdirektor abberufen werden. Die/Der Compliance-Beauftragte darf während der Dauer ihrer/seiner Funktion nur einvernehmlich versetzt oder einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt werden. Die/Der Compliance-Beauftragte wird im Abwesenheits- bzw. Verhinderungsfall von einer/einem Stellvertreterin/er vertreten. Auch die Stellvertretung verfügt über die Befugnisse der/des Compliance-Beauftragten. Seite 2 von 5

3 Die/Der Compliance-Beauftragte ist zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus ihrer/seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Compliance-Beauftragte/r weiter. 5 Beirat Der Beirat besteht aus einer/einem Compliance-Beauftragten als Vorsitzende/m und zwei weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden durch die/den Compliance- Beauftragte/-Beauftragten im Anlassfall einberufen. Ein Mitglied des Beirates ist der/die unmittelbar Vorgesetzte der/des von einer Meldung betroffenen Mitarbeiterin/Mitarbeiters. Ein Mitglied des Beirates entsendet die Zentralpersonalvertretung. Die/der betroffene Mitarbeiterin/er kann auf die Teilnahme des Mitgliedes der Zentralpersonalvertretung verzichten und hat die Möglichkeit, eine/n aktiven Mitarbeiterin/er ihres/seines Vertrauens aus dem Bereich des Stadtmagistrates für den Beirat namhaft zu machen. Falls eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter von einer Meldung nach 7 betroffen ist, entscheidet über die Besetzung im Beirat das Los aus dem Kreis der übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter. Der Beirat ist bei Anwesenheit aller geladenen Mitglieder beschlussfähig. 6 Aufgaben und Befugnisse der/des Compliance-Beauftragten Die/Der Compliance-Beauftragte informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die bestehende Verhaltensrichtlinie, deren Umsetzung und allfällige Änderungen sowie über die aktuelle Rechtslage. Gleichzeitig fördert sie/er eine laufende Bewusstseinsbildung bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die/Der Compliance-Beauftrage ist zentrale Anlaufstelle für auskunftssuchende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in allen Complianceangelegenheiten. Die/Der Compliance-Beauftragte hat die ihr/ihm zugegangenen Meldungen rasch und effizient zu untersuchen. Dabei hat die/der Compliance-Beauftragte das Recht auf Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Stadtmagistrates sowie auf Akteneinsicht. Betrifft die Meldung eine Dienstpflichtverletzung, ist diese unverzüglich dem Amt für Personalwesen weiterzuleiten. Die/Der Compliance-Beauftragte ist in der Ausübung ihrer/seiner Untersuchungstätigkeit nicht an die Einhaltung des Dienstweges sowie nicht an fachliche Weisungen ihrer/seiner Vorgesetzten gebunden. Sie/Er darf in der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit nicht eingeschränkt oder benachteiligt werden. Dienst- oder besoldungsrechtliche Nachteile dürfen aus der Tätigkeit als Compliance-Beauftragte/er nicht erwachsen. Seite 3 von 5

4 7 Meldungen Meldungen von Verstößen gegen die Regeln der Verhaltensrichtlinie können bei der/bei dem Compliance-Beauftragten im Wege der (Dienst-)Post oder per eingebracht werden. Jede Meldung wird in einem Tagebuch nach Prüfung der Existenz des Meldungslegers erfasst und ausnahmslos durch die/den Compliance-Beauftragte/n untersucht. Dabei hat die/der Compliance-Beauftragte betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ehestmöglich über den Inhalt der eingelangten Meldungen zu informieren. Diese erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Anonyme Anzeigen werden durch die/den Compliance-Beauftragte/n nicht erfasst und nicht bearbeitet. Die Meldung wird sofort vernichtet. 8 Beiratssitzungen Nach Abschluss der Untersuchung einer Meldung beruft die/der Compliance- Beauftragte die Sitzung des Beirates ein. In der Beiratssitzung berichtet sie/er über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung. Eine weiterführende Untersuchung kann vom Beirat einstimmig beschlossen werden. In der Folge befindet der Beirat darüber, inwieweit ein Verstoß gegen die Regeln der Verhaltensrichtlinie gegeben ist. Die/Der Compliance-Beauftragte leitet die Sitzung und sorgt für einen geordneten Verfahrensverlauf. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die von der/dem Compliance-Beauftragten einberufenen Mitglieder haben an den Sitzungen teilzunehmen und eine allfällige Verhinderung unverzüglich bekannt zu geben. 9 Protokoll Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in Form einer zusammenfassenden Sachverhaltsdarstellung in einem Sitzungsprotokoll durch die/den Compliance-Beauftragte/n festgehalten. In diesem Protokoll ist darüber hinaus die Feststellung des Beirates Seite 4 von 5

5 aufzunehmen, inwieweit ein Verstoß gegen die Regeln der Verhaltensrichtlinie im Anlassfall gegeben ist. Dieses Protokoll wird den Mitgliedern des Beirates per zur Verfügung gestellt. Änderungen oder Ergänzungen des Protokolls können durch die Mitglieder innerhalb von drei Werktagen beantragt werden. Diese sind im Protokoll zu vermerken. Die Feststellungen des Beirates sind den Melderinnen und Meldern sowie den von Meldungen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die/den Compliance-Beauftragte/n unverzüglich mitzuteilen. 10 Compliance-Berichterstattung Das Protokoll ( 9) wird dem Magistratsdirektor übermittelt. An die Feststellungen des Beirates ist er nicht gebunden. Der Magistratsdirektor informiert die Zentralpersonalvertretung über seine weitere Vorgangsweise. Die/der Compliance-Beauftragte verfasst halbjährlich einen Tätigkeitsbericht über die von ihr/ihm bearbeiteten Meldungen. Dieser Bericht wird in anonymisierter Form dem Magistratsdirektor und der Zentralpersonalvertretung zur Verfügung gestellt. 11 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit in Kraft. Seite 5 von 5

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