Entstehung von Obligationen / Vertragserfüllung
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- Christina Schräder
- vor 6 Jahren
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1 1 Zusammenfassung EFZ Entstehung von Obligationen / Vertragserfüllung è Obligation ( ) I. Sie können anhand eines gegebenen Gesetzesaktikels die Tatbestandmerkmale und die Rechtsfolgen ableiten. BSP OR 41 ZGB 8 è Verträge ( ) II. Die Geltungsdauer der verschiedenen Arten von Anträgen, die das OR vorsieht, benennen. a. 3 Reaktionsmöglichkeiten auf ein konkreten Antrag (Offerte) i. Annahme ii. Ablehnung iii. Gegenofferte 1
2 2 b. 2 Typen von Antrag i. Ausdrücklich ii. Stillschweigend c. Geltungsdauer einer Offerte: i. Einfachste Situation: Die Dauer wird klar angegeben: ZB. Gültig bis (OR 3) ii. Unter Anwesenden: Direkte Kommunikation (OR 4) sehr kurze Reaktionszeit iii. Unter Abwesenden: Schriftliche Kommunikation (OR 5) Durchschnitt ca. fünf Tage, normaler Briefpostverkehr / Aber: , SMS, Fax: 1-2 Tage iv. Widerrufen der Offerte während Geltungsdauer (OR 9) 2
3 3 III. Die wichtigsten Vertragsarten festlegen und beantworten ob eine Formvorschrift berücksichtig werden muss. a. Begriff Vertrag: Gegenseitiges Leistungsversprechen zweier Vertragspartner. b. Voraussetzungen: Einigung über Vertragsinhalt / Vertragsfähigkeit der Vertragspartner / Richtige Form des Vertrages / Zulässiger Inhalt des Vertrages c. Arten: Siehe OR BT (Kauf, Miete, Schenkung, Arbeit, Darlehen, ect.) da stehen auch die Formvorschrift: i. Grundsatz: Verträge sind formlos gültig (OR 11), d.h. auch mündlich, oder stillschweigend durch Geste. ii. Ausnahmen: Immer per Gesetzesvorschrift à drei Arten der Schriftlichkeit: o Einfache Schriftlichkeit (OR 13) o Qualifizierte Schriftlichkeit (Lehrvertrag OR 344a) o Öffentliche Beurkundung (Grundstückkauf OR 216 I) Nichteinhaltung: Nichtigkeit des Vertrages, d.h. er hat keine Rechtswirkung 3
4 4 IV. Die Regelung des OR zum Erfüllungsort mit eigenen Worten erklären und mit vorgegebenen Beispielen den konkreten Erfüllungsort bestimmen. o Grundsatz, d.h. wenn nichts vereinbart wurde: OR 74, wonach die geschuldete Leistung zu unterscheiden gilt nach: i. Gattungssache = Holschulden (OR 74 II Ziff. 3) Sind nach Art, Menge und Qualität bestimmbar Waren mittlerer Qualität (OR 71 II) ii. Speziessache = Ort des Vertragsabschluss (OR 74 II Ziff. 2) Individueller Gegenstand, z.b. Occasionen iii. Geldschulden = Bringschulden (OR 74 II Ziff. 1) 4
5 5 V. Den Zeitpunkt für die Erfüllung einer Obligation nennen. Ebenso den Verzugseintritt für Mahn-, Verfalltags- und Fixgeschäft bestimmen und angeben, ob der Gläubiger eine Nachfrist setzen muss. a. Auflösung gültig zustande gekommener Verträge (Kapitel 5) i. Grundsatz: Abmachungen sind zu halten! ii. Ausnahmen: Der Aufhebungsvertrag (OR 115) o Jederzeit u. formlos o Einigung beider Vertragspartner Kündigung von Dauerverträgen o Miete, Arbeit Rücktritt vom Vertrag o Es wurde ein Rücktrittsrecht im Vertrag eingeräumt, ev. mit Konventionalstrafe (OR 160) o Haustürgeschäfte 7 Tage (OR 40b f.) o Abzahlungsvertrag (KKG 16) 5
6 6 Anfechtung eines Vertrages o Trotz Fehlerhaftigkeit des Vertrages ist er zustande gekommen. Er ist aber anfechtbar. o Anfechtbare Fehler sind: Erklärungsirrtum (OR 23, 24, 26 und 31) 1. Der Irrende sagt etwas anderes als er eigentlich will. 2. Anfechtbarkeit nur bei sog. wesentlichem Irrtum 3. OR 24 I Ziff. 1 3 sagt uns, was wesentlich ist: ᴽ Irrtum über Vertragsart: z.b. wurde ein Kauf- statt gewollten Mietvertrag unterzeichnet ᴽ Irrtum über Gegenstand: Ausstellungsmodell hätte der Kunde nicht gekauft, er rechnete mit einem fabrikneuen Gerät. 6
7 7 ᴽ Irrtum über Vertragspartner: Max konnte seinem Zwillingsbruder Moriz nicht das Wasser reichen, was die Gesangsfähigkeit betrifft. ᴽ Irrtum über Leistungsumfang: Das gewollte und die tatsächlich vereinbarte Leistung unterscheiden sich erheblich (Falscher Preis: 100 statt ) Grundlagenirrtum (OR 24 I Ziff. 4) 1. Zu unterscheiden vom nicht anfechtbaren Motivirrtum (OR 24 II) 2. Unterscheidungskriterium: krasses oder sehr leichtes Irren Absichtliche Täuschung (OR 28) 1. Jahresfrist ab Kenntnisnahme (OR 31) 2. Es braucht die Absicht: d.h. Wissen & Willen 3. Es braucht die Täuschung: d.h. Vorspiegeln falscher Tatsachen bzw. Unterdrücken von richtigen Tatsachen (Bsp. die schwangere Tänzerin - Arbeitsrecht) 7
8 8 Furchterregung Drohung (OR 29/30) Übervorteilung (OR 21) 1. Es braucht das Ausnützen jemand anderen durch seine Notlage, Unerfahrenheit oder seinen Leichtsinn (Bsp. Herr Gier) 2. Es braucht das offenbare Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung b. Zeitpunkt der Erfüllung im Normalfall: (Kapitel 6.3) i. Erfüllungsreihenfolge Grundsatz: ZUG-UM-ZUG (OR 82) Wird i.d.r. vereinbart unter den Parteien (ZB Lieferung nach Zahlungseingang) 8
9 9 ii. Genaue Angabe vom Erfüllungszeitpunkt: Keine Vereinbarung: Mahngeschäft (OR 75) o d.h. es wurde kein Erfüllungszeitpunkt abgemacht o Gläubiger hat sofortigen Leistungserfüllungsanspruch gegen den Schuldner nach Vertragsabschluss o Verzug: durch Mahnung (OR 102 I) o Nachfrist: angemessener Art (OR 107 II) Eine Vereinbarung: Verfalltagsgeschäft o d.h. es wurde ein Erfüllungszeitpunkt abgemacht o Ende der Frist meint: dass die Erfüllung vor Ablauf der Frist erfolgen muss. Empfangsdatum, nicht Sendedatum ist relevant (OR 77 III) o Sonn- und Feiertage sind gemäss OR 78 I Anlass zur Fristverlängerung o Verzug: nach Ablauf des Erfüllungstermins (OR 102 II) o Nachfrist: angemessener Art (OR 107 II) o Das Fixgeschäft = besondere Art des Verfalltagsgeschäft Nur ein ganz bestimmter Zeitpunkt als Erfüllung möglich BSP: Hochzeitstorte, Weihnachtsbaum Nachfrist gibt es beim Fixgeschäft keine 9
10 10 VI. Schlechterfüllung, Nichterfüllung, Schuldnerverzug, Gläubigerverzug sind mit eigenen Worten erklärbar. So sind auch die Begriffe der Fälligkeit und Verzug sind mit eigenen Worten erklärbar, und in vorgegebenen Beispielen den Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmen. a. Zwei Fehler-Arten bei der Vertragserfüllung: i. Die Nichterfüllung D.h. die Leistung des Schuldners bleibt aus Hauptfall: Schuldnerverzug o Verzug à Nachfrist à Wahlrecht o Verzug als Folge der Fälligkeit von Forderungen: Fälligkeit = Zeitpunkt, an dem ein Schuldner die geschuldete Leistung erbringen muss, bzw. ab dem der Gläubiger die geschuldete Leistung einfordern darf. 10
11 11 Verzug = beim Mahngeschäft nach Aufforderung bzw. Mahnung (OR 102 I) und beim Verfalltagsgeschäft und Fixgeschäft sofort bei Nichterfüllung am Erfüllungstermin (OR 102 II) o Folgen des Schuldnerverzugs (Hauptfall der Nichterfüllung) Schuldner haftet für Verspätungsschaden / SchE unter der Voraussetzung das der Schuldner sich die Verzögerung vorwerfen lassen muss (OR 103 I und II) Haftung für Zufall (Versprochenes Pferd wird vom Blitz schwer verletzt, bzw. getötet) Pflicht zum Verzugs-Zins zu 5% : OR
12 12 o Nachfrist: Anwendung nur bei: à Mahngeschäft und Verfalltagsgeschäft D.h. keinesfalls beim Fixgeschäft Pflicht für den Gläubiger aus OR 107 I Sie soll für den Schuldner fair sein, die Nachfrist Nachfrist = Mahnung nach OR 102 I, aber nicht zwingend weil eine Mahnung auch erfolgen kann, ohne dass eine Nachfrist gesetzt wurde. 12
13 13 o Wahlrechte: Stehen dem Gläubiger wie folgt zu: 1. Beharren auf Vertragserfüllung (OR 107 II) und Recht auf Schadenersatz (à sinnvoll nur wenn der Gläubiger die Leistung vom Schuldner unbedingt will, weil er es anderswo viel aufwendiger oder gar nicht beschaffen müsste). 2. Verzicht auf Erfüllung und Recht auf Schadenersatz (OR 107 II) (àsinnvoll wenn der Gläubiger für einen Aufpreis [welcher der Schuldner übernehmen muss] die Leistung anderswo findet) 3. Vertrags-RÜCKTRITT und Recht auf Schadenersatz (OR 107 II und 109 II) (à kann der Gläubiger anderswo einfach, schnell und billig die Leistung empfangen) 13
14 14 ii. Die Schlechterfüllung Leistung wird vom Schuldner erbracht, jedoch ist sie mangelhaft. Verschulden des Schuldners als Voraussetzung Schadenersatz als Folge iii. Nachträgliche Unmöglichkeit (OR 119) Schuldlosigkeit des Schuldner: Unvermögen muss von der objektiven Unmöglichkeit unterschieden werden o Bsp. ein zahlungsunfähiger Schuldner kann nicht von Unmöglichkeit sprechen. Schuldhaftigkeit des Schuldner führt zu Schadenersatz nach OR 97 iv. Der Gläubigerverzug (OR 91ff.) Des Schuldners Hinterlegungsrecht bei Sachen Des Schuldners Verkaufsrecht bei verderblichen Sachen od. solche mit erheblichen Aufbewahrungskosten. 14
15 15 VII. Die Wirkung des Verjährungseintrittes auf eine Forderung ist erklärbar und in der Lage, für ein vorgegebenes Beispiel den Zeitpunkt der Verjährung zu berechnen (inkl. der Dauer der Verjährungsfrist, Stillstand und Unterbrechung) a. Grundsätze in OR 127 und 128 i. In der Regel: 10 Jahre ii. Besondere Verträge: 5 Jahre iii. Sachmängelhaftung im Kaufvertrag: 1 Jahr (OR 210) iv. Unerlaubte Handlung Anspruch erlischt nach: 1 Jahr (OR 60) v. Ungerechtfertigte Bereicherung: 1 Jahr nach Kenntnisnahme 10 Jahre in jedem Fall (OR 67) b. Beginn: mit Fälligkeit der Forderung (OR 130 I) c. Stillstand: OR 134 d. Unterbruch: OR 135 i. Neuer Fristenlauf Betreibung Schuldanerkennung ii. Kein neuer Fristenlauf bei einer Mahnung 15
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