Gewerbesteuerrecht: GewSt

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1 Beck-Texte im dtv 5545 Gewerbesteuerrecht: GewSt Textausgabe mit ausführlichem Sachregister Bearbeitet von Georg Güroff

2 Zu 16, 19 GewStG 161, 191 GewStR 3 Zu 16, 19 GewStG R 161 Hebesatz unbesetzt Zu 16 GewStG 139 H 161 Mindesthebesatz Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, im Laufe des Erhebungszeitraumes bis zum Entstehen des Steueranspruchs die gesetzlichen Grundlagen zu verändern Der Gesetzgeber konnte deshalb rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 den Zerlegungsmaßstab des 28 GewStG 2002 zu Lasten solcher Gemeinden verändern, deren Hebesatz 200% unterschreitet ( BFH vom BStBl 2005 II S 143) Zu 19 GewStG ( GewStDV) R 191 Vorauszahlungen 1Die Bemessung der Vorauszahlungen entspricht dem Vorauszahlungssystem bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2 Wie bei der Körperschaftsteuer sind bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen bereits während des Wirtschaftsjahrs zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet 3 Durch die Entrichtung der Vorauszahlungen bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr wird vermieden, dass bei Neugründungen mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr oder bei der Umstellung auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr eine Steuerpause eintritt 4 Auf die Jahressteuerschuld für den Erhebungszeitraum sind die im abweichenden Wirtschaftsjahr, das im maßgebenden Erhebungszeitraum endet, festgesetzten und entrichteten Vorauszahlungen anzurechnen 5 19 Abs 1 Satz 2 GewStG gilt nicht für Gewerbebetriebe, die bereits vor dem ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr hatten, es sei denn, sie sind nach dem infolge Wegfalls eines Befreiungsgrunds in die Steuerpflicht eingetreten oder sie haben nach diesem Zeitpunkt das Wirtschaftsjahr auf einen anderen vom abweichenden Abschlusszeitpunkt umgestellt 6 Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat ( 19 Abs 2 GewStG) 7 Sie ist auf den nächsten vollen Betrag in nach unten abzurunden und wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 beträgt ( 19 Abs 5 GewStG) 8 Letzte Veranlagung ist von allen bisher durchgeführten Veranlagungen diejenige, die sich auf den Erhebungszeitraum bezieht, der dem Vorauszahlungsjahr zeitlich am nächsten liegt 161, 191 H 191 Abweichendes Wirtschaftsjahr Beispiel: Die voraussichtliche Gewerbesteuer im Erhebungszeitraum 02, in dem das Wirtschaftsjahr bis endet, beträgt Die Vorauszahlungen sind zu entrichten am , , und Die mit je im abweichenden Wirt-

3 3 GewStR 192 Zu 19 GewStG 140 schaftsjahr bis geleisteten Vorauszahlungen sind auf die endgültige Steuerschuld des Erhebungszeitraums 02 anzurechnen Höhe der zu entrichtenden Vorauszahlungen BVerwG vom BStBl II S 698 Zu 19 GewStG 192 R 192 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen (1) 1 Die Vorauszahlungen können der Steuer angepasst werden, die sich für den laufenden oder vorausgegangenen Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird 2 Die Anpassung obliegt der Gemeinde, wenn ihr die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer übertragen ist ( R 12) 3 19 Abs 3 GewStG stellt die Entscheidung der Frage, ob bei der Anpassung festgesetzter Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die im Zeitpunkt der Anpassung bereits fällig gewesenen und entrichteten Vorauszahlungen auf jeweils ein Viertel der voraussichtlichen Jahressteuer herabgesetzt werden, in das Ermessen der Gemeinde 4 Aber auch das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden oder vorangegangenen Erhebungszeitraum die Anpassung der Vorauszahlungen veranlassen 5 Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst 6 Es setzt in diesem Fall für Zwecke der Gewerbesteuer- Vorauszahlungen den voraussichtlichen Steuermessbetrag fest, an den die Gemeinden bei der Anpassung der Vorauszahlungen gebunden sind ( 19 Abs 3 GewStG) 7 Dieser Festsetzung bedarf es nur, wenn sich danach der Steuermessbetrag entweder um mehr als ein Fünftel, mindestens aber um 10 oder um mehr als 500 ändert 8 Werden nach Ablauf des letzten Vorauszahlungszeitpunkts für den Erhebungszeitraum die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen angepasst, ist bei einer Erhöhung der Vorauszahlungen der nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten (2) 1 In den Fällen der Anpassung der Vorauszahlungen nach 19 Abs 3 Satz 3 GewStG findet eine Zerlegung nur dann statt, wenn an den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren ( 29 Abs 2 Gew- StDV) 2 In den anderen Anpassungsfällen braucht ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt zu werden (Ermessen des Finanzamtes) 3 Die hebeberechtigten Gemeinden können an dem Steuermessbetrag in demselben Verhältnis beteiligt werden, nach dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt sind 4 In diesen Fällen teilt das Finanzamt den beteiligten Gemeinden nur den Hundertsatz mit, um den sich der Steuermessbetrag gegenüber dem in der Mitteilung über die Zerlegung ( 188 Abs 1 AO) angegebenen Steuermessbetrag erhöht oder ermäßigt, und den Erhebungszeitraum, für den die Änderung erstmals gilt ( 29 Abs 1 GewStDV) 5 Als Hundertsatz können durch 5 teilbare Beträge verwendet werden, sofern dies eine Vereinfachung darstellt 6 Anstelle des Hundertsatzes kann auch der Zerlegungsanteil mitgeteilt werden, sofern dies ohne besonderen Arbeitsaufwand, zb im maschinellen Verfahren, möglich ist (3) 1 Das Finanzamt kann einen Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen auch dann festsetzen, wenn es Vorauszahlungen auf

4 Zu 28 GewStG 192, 281 GewStR die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer festsetzt, weil ein Gewerbebetrieb neu gegründet ist oder ein bereits bestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des Befreiungsgrunds in die Steuerpflicht eingetreten ist 2 Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn an ihm mehrere Gemeinden beteiligt sind ( 29 Abs 2 Satz 1 GewStDV) (4) 1 Die Aufgabenteilung zwischen Finanzamt und Gemeinde bei der Anpassung und erstmaligen Festsetzung der Vorauszahlungen erfordert eine Zusammenarbeit der beiden Dienststellen, um den Zweck des Vorauszahlungssystems die laufende Anpassung der Vorauszahlungen an die voraussichtliche Jahressteuer entsprechend dem Wirtschaftsablauf zu erreichen 2Die Tätigkeit des Finanzamts auf dem Gebiet der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen wird regelmäßig durch entsprechende Maßnahmen für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) ausgelöst 3 Die Gemeinde teilt deshalb zweckmäßig eigene Wahrnehmungen über die Entwicklung des Betriebs und ggf entsprechende Vorschläge dem Finanzamt mit 4 Sie hat sich zur Vermeidung von Doppelarbeit insbesondere mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen, ehe sie von sich aus, d h ohne dass ein Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen festgesetzt ist ( Absatz 1 Satz 4), die Vorauszahlungen anpasst 5 Gewerbesteuerliche Prüfungen und Feststellungen in den Gewerbebetrieben sind auch in Bezug auf die Vorauszahlungen ausschließlich Aufgaben des Finanzamts (5) Gegen die Festsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann der Steuerpflichtige und gegen die Zerlegung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen nach 29 Abs 2 GewStDV können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einspruch einlegen ( 347 Abs 1 AO) H 192 Anpassung der Vorauszahlungen Die Entscheidung über die nachträgliche Anpassung von festgesetzten Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde ( BVerwG vom BStBl II S 698) Zerlegung Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen steht gemäß 164 Abs 1 Satz 2 i V m 184 Abs 1 Satz 3, 185 AO kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ( BFH vom BStBl 2005 II S 143) Zu 28 GewStG R 281 Zerlegung des Steuermessbetrags 1) 192, 281 (1) 1 Der Steuermessbetrag ist auf alle Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum Betriebsstätten unterhalten worden sind 2) 2 Im Fall der 1) Zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags eines Verkehrsflughafens (hier Einrichtungen zur Messung von Lärmemissionen) vgl BFH v I R 56/08, BStBl II 2010, 492 2) Zur Zerlegung bei mehreren Geschäftsleitungsbetriebsstätten siehe BFH v IV R 30/11, BStBl II 2015, 601

5 3 GewStR 281 Zu 28 GewStG 142 Verpachtung oder Stilllegung eines Teilbetriebs unterhält der Unternehmer im Allgemeinen keine Betriebsstätte in der Gemeinde, in der sich die Anlagen befinden 3 Die Belegenheitsgemeinde hat deshalb keinen Anspruch auf einen Zerlegungsanteil 4 Vorübergehend ruhende Betriebsstätten, auch mehrfach in einem Erhebungszeitraum ruhende Betriebsstätten (z B bei Saisonbetrieben), sind in die Zerlegung einzubeziehen 5 Für Zwecke der Zerlegung gelten Bauausführungen oder Montagen nur dann als Betriebsstätte, wenn die Voraussetzungen des 12 Nr 8 AO ( R 29 Abs 2) in den Grenzen der einzelnen Gemeinde erfüllt sind 6 Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen würde (2) 1 Für die Zerlegung gelten die Vorschriften der 185 bis 189 AO 2 Danach sind Zerlegungsbescheide für die Gewerbesteuer gemäß 173 Abs 1 in Verbindung mit 185, 184 Abs 1 Satz 3 AO änderbar 3 Ist der Gewerbesteuermessbescheid nach Vornahme der Zerlegung geändert worden, ist der Zerlegungsbescheid ebenfalls zu ändern ( 185, 184 Abs 1 Satz 3, 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO) 4 Die Zerlegung wird ferner nach 189 AO geändert oder nachgeholt, wenn der Anspruch einer Gemeinde auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berücksichtigt und auch nicht zurückgewiesen worden ist 5Eine Änderung des ursprünglichen Gewerbesteuermessbescheids, z B nach 172 Abs 1 Nr 2, 173, 175 AO oder 35 b GewStG, setzt demnach für die Gemeinde eine neue Frist im Sinne des 189 Satz 3 AO in Lauf (3) Betriebsstätten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes belegen sind, werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht berücksichtigt und scheiden deshalb auch für die Zerlegung des Steuermessbetrags aus (4) Gegen einen Zerlegungsbescheid des Finanzamts und gegen einen Bescheid, durch den ein Antrag auf Zerlegung abgelehnt wird, können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einspruch einlegen ( 347 Abs 1 AO) H 281 Auslieferungslager Auslieferungslager, in denen der Unternehmer keine Arbeitnehmer beschäftigt, begründen in der Regel keinen Anspruch der Gemeinde auf einen Zerlegungsanteil Dies rechtfertigt bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags in der Regel auch nicht die Anwendung des 33 GewStG Eine offenbare Unbilligkeit ist nur dann gegeben, wenn der Gemeinde durch die Betriebsstätte wesentliche Lasten erwachsen ( BFH vom BStBl III S 386) 281 Auswirkungen der Änderung eines Gewerbesteuermessbescheids auf einen bereits bestandskräftigen Zerlegungsbescheid, wenn die beteiligten Gemeinden um den Zerlegungsmaßstab streiten Soweit der Gewerbesteuermessbescheid geändert wird, ist auch der Zerlegungsbescheid als Folgebescheid gemäß 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 i V m 185, 184 Abs 1 Satz 3 AO zu ändern Im Rahmen des aus dem Gewerbesteuermessbescheid zu übernehmenden Erhöhungsbetrages kann eine zerlegungsberechtigte Gemeinde gegen den Zerlegungs-Änderungsbescheid alle Einwendungen erheben, die sich aus den materiell-rechtlichen Zerlegungs-

6 Zu 28 GewStG 281 GewStR vorschriften ergeben Insbesondere umfasst die Bestandskraft des ursprünglichen Zerlegungsbescheids nicht den in diesem Bescheid angewandten Zerlegungsmaßstab ( BFH vom BStBl II S 542) Änderung der Zerlegung 189 AO trifft allein für den Fall der Nichtberücksichtigung von Gemeinden bei der Zerlegung eine abschließende Regelung ( BFH vom BStBl II S 869) Die in 189 Satz 3 AO bezeichnete Frist gilt auch für den Fall der erstmaligen Zerlegung ( BFH vom BStBl III S 178) Maßgebend für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, an dem der letzte endgültige Gewerbesteuermessbescheid unanfechtbar geworden ist ( BFH vom BStBl III S 106) Bauausführungen oder Montagen Für eine Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages nach 28 GewStG sind Bauausführungen nur dann als Betriebstätte anzusehen, wenn sie im Gebiet der einzelnen Gemeinde länger als sechs Monate dauern ( 12 Satz 2 Nr 8 AO) Witterungsbedingte oder bautechnisch bedingte Unterbrechungen von kürzerer Dauer berühren den Fortgang der Sechsmonatsfrist nicht ( BFH vom BStBl II S 479) Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für den Zerlegungsbescheid Als Folgebescheid des Gewerbesteuermessbescheides ist der Zerlegungsbescheid zugleich Grundlagenbescheid des Gewerbesteuerbescheides Damit unterliegt er der Festsetzungsverjährung nach 171 Abs 4 AO, wenn er aufgrund einer Außenprüfung ergangen ist ( BFH vom BStBl II S 828) Maßgebliche Verhältnisse im Erhebungszeitraum Sowohl für die Frage, ob ein Gewerbesteuermessbetrag gemäß 28 Abs 1 Satz 1 GewStG zu zerlegen ist, als auch für den Zerlegungsmaßstab gemäß 29 GewStG kommt es auf die Verhältnisse im Erhebungszeitraum an Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsjahr vom Erhebungszeitraum abweicht ( BFH vom BStBl II S 679) Sinngemäße Anwendung des 173 Abs 1 AO bei Änderungen der Zerlegungsbescheide Zerlegungsbescheide für die Gewerbesteuer sind gemäß 173 Abs 1 in Verbindung mit 185, 184 Abs 1 Satz 3 AO änderbar Dabei ist auf den einzelnen Zerlegungsanteil abzustellen und von der Unterscheidung zwischen einer Änderung zuungunsten bzw zugunsten des Steuerpflichtigen abzusehen ( BFH vom BStBl II S 869) Zerlegungssperre nach 189 Abs 3 AO Gewerbesteuerzerlegungsverfahren und Zuteilungsverfahren nach 190 AO sind zwei selbständige Verfahren Der Eintritt der sog Zerlegungssperre gemäß 189 Satz 3 AO lässt sich nur durch den eigenen Antrag des übergangenen Steuerberechtigten auf Änderung oder Nachholung der Zerlegung vermeiden Ein Antrag des Steuerpflichtigen genügt nicht Ein solcher kann auch nicht über die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag als für den Steuerberechtigten gestellt behandelt werden ( BFH vom BStBl 2001 II S 769)

7 3 GewStR 291, 301 Zu 29, 30 GewStG 144 Zu 29, 30 GewStG Zu 29 GewStG R 291 Zerlegungsmaßstab 1Arbeitslöhne im Sinne des 29 Abs 1 GewStG sind nur die Arbeitslöhne, die das steuerpflichtige Unternehmen an die eigenen Arbeitnehmer, d h an solche zahlt, die in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen 2 Vergütungen, die an andere Unternehmer für die Gestellung von fremden Arbeitskräften gezahlt werden, scheiden daher aus H 291 Arbeitnehmer im Sinne des 29 Abs 1 GewStG Der Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ( BFH vom BStBl II S 602) 1) 1 LStDV Zu 30 GewStG R 301 Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten 1Eine einheitliche mehrgemeindliche Betriebsstätte liegt vor, wenn zwischen den einzelnen Teilen der Betriebsstätte ein derartiger räumlicher, organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, dass die Betriebsstätte als einheitliches Ganzes anzusehen ist 2 Basisstationen von Mobilfunkunternehmen, bestehend aus einer Antennenanlage, der Energieversorgung, Funkschrank und Klimagerät, begründen keine Betriebsstätte im Sinne von 28 Abs 1 Satz 1 GewStG i V m 12 AO, so dass auch eine Zerlegung nach 30 AO ausscheidet H 301 Allgemeines 291, 301 Zum Begriff der mehrgemeindlichen Betriebsstätte BFH vom BStBl 1965 III S 113, vom BStBl II S 827, vom BStBl II S 427, vom BStBl 1975 II S 42 und vom BStBl 1978 II S 160 Unter bestimmten Voraussetzungen kann der räumliche Zusammenhang gegenüber einer besonders engen wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Verbindung in den Hintergrund treten, so etwa für Unternehmen der Elektrizitätsversorgung ( BFH vom BStBl 1978 II S 160, vom BStBl 1966 II S 40 und vom BStBl 1968 II S 40) und der Mineralölwirtschaft ( BFH vom BStBl II S 427 und vom BStBl 1975 II S 42) Die Möglichkeit, dass die Anwendung des Zerlegungsmaßstabes nach 29 GewStG zu einem unbilligen Ergebnis führen könnte, ist für sich nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine mehrgemeindliche Betriebstätte zu begründen ( BFH vom BStBl 1978 II S 160) 1) Zu sog Objektsgesellschaften vgl OFD Niedersachsen v , DStR 2010, 554

8 Zu 30 GewStG 301 GewStR Eine mehrgemeindliche Betriebstätte ist bei Kapitalgesellschaften auch dann gegeben, wenn sich in einer Gemeinde lediglich Grundstücke der Betriebstätte befinden, die zurzeit betrieblich nicht unmittelbar genutzt werden ( BFH vom BStBl III S 124) Bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte nach 30 GewStG sind Bauausführungen nur dann als Betriebsstätte anzusehen, wenn sie im Gebiet der einzelnen Gemeinde länger als sechs Monate dauern ( 12 Satz 2 Nr 8 AO) Witterungsbedingte oder bautechnisch bedingte Unterbrechungen von kürzerer Dauer berühren den Fortgang der Sechsmonatsfrist nicht ( BFH vom BStBl II S 479) Elektrizitätsunternehmen 301 Ein Elektrizitätsunternehmen, dessen einzelne Elektrizitätswerke in verschiedenen Gemeinden liegen, bildet eine mehrgemeindliche Betriebsstätte ( BFH vom BStBl 1966 III S 40 und vom BStBl 1968 II S 40), wenn die Elektrizitätswerke durch Kabelleitungen untereinander verbunden sind Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leitungen dem Elektrizitätsunternehmen gehören oder nicht, vielmehr reicht die Inanspruchnahme des verbundwirtschaftlichen Stromnetzes aus Bei einem Elektrizitätswerk, das als Wasserkraftwerk betrieben wird, stellen Stau- und Wehranlagen, die nicht zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehören, sondern öffentlich sind, keine ausreichende räumliche Verbindung her ( BFH vom BStBl 1963 III S 156) Zu 30 GewStG Eine Kohlenzeche, die einem Elektrizitätsunternehmen gehört, bildet eine selbständige Betriebsstätte; die Verbindung der Zeche durch Kabelleitungen mit dem Versorgungsnetz des Elektrizitätsunternehmens reicht für einen räumlichen Zusammenhang zwischen Zeche und Elektrizitätsunternehmen nicht aus ( BFH vom BStBl 1961 III S 8) Hauptzerlegung und Unterzerlegung Unterhält ein Unternehmen mehrere selbständige Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden und ist darunter auch eine Betriebsstätte, die sich auf mehrere Gemeinden erstreckt (mehrgemeindliche Betriebsstätte), so ist in dem Zerlegungsbescheid eine Zerlegung in zwei Stufen durchzuführen: Zunächst ist der Gewerbesteuermessbetrag nach dem Maßstab des 29 GewStG auf die Betriebstätten in den verschiedenen Gemeinden zu zerlegen (Hauptzerlegung) Anschließend ist der Zerlegungsanteil, der auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfällt, nach 30 GewStG auf diejenigen Gemeinden weiter zu zerlegen, auf die sich die mehrgemeindliche Betriebsstätte erstreckt (Unterzerlegung) Die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages ist somit nicht in zwei getrennten Zerlegungsbescheiden vorzunehmen ( BFH vom BStBl 1978 II S 160) Omnibuslinienbetrieb Ein Omnibusbetrieb, dessen Linien mehrere Gemeinden verbinden, ist keine mehrgemeindliche Betriebsstätte, da die von den Omnibussen befahrenen öffentlichen Straßen (nicht betriebseigenen Verkehrswege) den notwendigen räumlichen Zusammenhang nicht herstellen ( BFH vom BStBl II S 827)

9 3 GewStR 301 Zu 30 GewStG 146 Unternehmen der Mineralölwirtschaft Der für die Annahme einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte nach 30 GewStG unter anderem geforderte räumliche Zusammenhang zwischen mehreren Betriebsteilen kann bei einem Unternehmen der Mineralölwirtschaft auch dadurch begründet werden, dass eine Raffinerie mit einem Tanklager durch unterirdische Rohrleitungen verbunden ist ( BFH vom BStBl II S 427 und vom BStBl 1975 II S 42) Die Betriebsstätte der Hauptverwaltung (Sitz des Vorstandes) einer Mineralöl-AG ist nicht in die mehrgemeindliche Betriebsstätte der AG einzubeziehen, wenn zwar dem Vorstand die über den laufenden Betrieb hinausgehenden technischen Entscheidungen vorbehalten sind, nicht aber die zentrale Steuerung, die Wartung, die Überwachung und die Reparatur der Pipeline ( BFH vom BStBl 1978 II S 160) Das bloße Durchführen von Rohrleitungen eines Unternehmens der Ölwirtschaft durch eine Gemeinde ist noch nicht als Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes anzusehen Die Verteilung des Transportgutes, die in einer festen örtlichen Anlage vorgenommen wird, geht über das Durchführen einer Rohrleitung hinaus, wobei es unschädlich ist, wenn die vorgenommenen betrieblichen Handlungen nicht durch am Ort tätige Arbeitnehmer vorgenommen werden, sondern durch ferngesteuerte Maschinen (wirtschaftliche Betrachtungsweise BFH vom BStBl 1978 II S 160) Verkehrsunternehmen des Schienenverkehrs Ein Straßenbahnbetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt, stellt eine mehrgemeindliche Betriebsstätte dar, da die räumliche Verbindung zwischen den einzelnen Betriebsteilen durch die Gleisanlagen gegeben ist ( BFH vom BStBl II S 827) Zu berücksichtigende Faktoren von Gemeindelasten Eine Zerlegung nach 30 GewStG setzt nicht voraus, dass der Gemeinde durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte feststellbare Lasten erwachsen Durch die Betriebsstätte erwachsende Gemeindelasten sind lediglich beim Maßstab der Zerlegung zu berücksichtigen Eine Zerlegung nach 30 GewStG muss stets dann erfolgen, wenn eine mehrgemeindliche Betriebsstätte vorliegt Davon unabhängig ist über den Zerlegungsmaßstab zu entscheiden ( BFH vom BStBl 1988 II S 292) Wohnen in den Gemeinden einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte keine Arbeitnehmer dieser Betriebsstätte, so entfällt der Faktor Arbeitnehmer bei der Zerlegung Die Zerlegung für die mehrgemeindliche Betriebsstätte ist dann nur nach den übrigen Faktoren (Betriebsanlagen evtl Stromabgabe bzw Elektrizitätsunternehmen) vorzunehmen Der Anteil der Betriebsstättengemeinde an der Unterzerlegung verringert sich entsprechend ( BFH vom BStBl 1988 II S 292) Bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte ist der einheitliche Steuermessbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Lasten zu zerlegen, die sich für die einzelnen Gemeinden aus der Betriebsstätte ergeben, nicht

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