Gebührensatzung. für die verlängerte Mittagsbetreuung. der Arbeiterwohlfahrt. in der Gemeinde Weichs
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- Elvira Linden
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1 AWO Kinder und Jugend ggmbh Gebührensatzung für die verlängerte Mittagsbetreuung der Arbeiterwohlfahrt in der Gemeinde Weichs (Stand: )
2 Satzungsgliederung der Mittagsbetreuung I. Zweck, Öffnungszeiten II. Gebühren- und Entgeltschuldner III. Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld/ sonstiger Entgelte IV. Besuchsgebühren / Entgelte V. Ermäßigungen VI. Stundungen/ Ratenzahlungen VII. Festsetzung der Gebühren / Entgelte VIII. Kündigung der Gebührensatzung durch den Träger IX. Gerichtsstand X. Geltungsbereich/ Inkrafttreten - 2 -
3 I. Zweck, Öffnungszeiten Für den Besuch der genannten Mittagsbetreuung werden bei den derzeitigen Öffnungszeiten Montag bis Freitag bis maximal Uhr Monatliche Besuchsgebühren und Entgelte nach dieser Gebührensatzung erhoben. II. Gebühren- und Entgeltschuldner Schuldner der Besuchsgebühren und sonstige Entgelte sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn andere Vertretungsberechtigte, welche den Nachweis erbracht haben, das Kind angemeldet haben. III. Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld/ sonstiger Entgelte 1. Die Pflicht zur Erbringung der Besuchsgebühren und sonstiger Entgelte entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Mittagsbetreuung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle der Erkrankung des Kindes oder bei vorübergehender Schließung der Einrichtung, als auch während der Ferienzeit. 2. Die Betreuungsgebühren und sonstige Entgelte werden für 11 Monate erhoben. Der Monat August ist beitragsfrei. Grundsätzlich gilt die Gebührenpflicht bis zum Ende der Grundschulzeit, wenn nicht vorher termin- und fristgerecht gekündigt wird. 3. Die Besuchsgebühren und sonstige Entgelte sind im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats zu entrichten. 4. Die Zahlung erfolgt durch SEPA-Einzugsermächtigung im Abbuchungsverfahren. Das Konto der Personensorgeberechtigten muss gedeckt sein, eventuell entstehende Bankgebühren bei Kontounterdeckung tragen die Personensorgeberechtigten (Rücklastschriften). IV. Besuchsgebühren / Entgelte 1. Für den Besuch der Mittagsbetreuung sind Besuchsgebühren in folgender Höhe zu entrichten: Betreuungszeit für Dauernutzer (4 bis 5 Tage pro Woche) bis 14:45 Uhr (letzter Schulbus) Bis 15:30 Uhr Bis Uhr 85,00 pro Monat 92,50 pro Monat 115,00 pro Monat - 3 -
4 Betreuungszeit für Tagesnutzer mit festen Tagen Anzahl Tage pro Woche Uhrzeit bis 14:45 Uhrzeit bis 17:00 2 Tage 48,00 / Monat 64,00 / Monat 3 Tage 72,00 / Monat 96,00 / Monat 2. Dauernutzer haben Vorrang vor Tagesnutzern. 3. Neben den in Absatz 1 genannten Gebühren sind für den Bereich der Mittagsbetreuung folgende Beiträge/ Entgelte zu entrichten: a. Die Gebühren für Spiel- und Getränkegeld beträgt 3,00 monatlich b. Die Gebühr für ein Mittagessen beträgt 2,90 täglich. Eine Änderung des Preises kann auch während des Jahres erfolgen. 4. Für die Bestellung des Mittagessens erhalten die Personensorgenberechtigten jeweils bis zum 15. des Vormonats eine entsprechende Bestellliste. Diese ist ausgefüllt bis zum 20. des Vormonats in der Mittagsbetreuung abzugeben. Später eingehende Bestellungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Bestellungen sind verbindlich und können nicht mehr rückgängig gemacht werden. V. Ermäßigungen Eine Übernahme/ Erstattung oder teilweise Übernahme der Besuchsgebühr und des Entgelts für das Mittagessen kann bei der jeweils zuständigen Behörde (z.b. Landratsamt, Jobcenter) beantragt werden. Der Antrag kann nur von den Personensorgeberechtigten gestellt werden. VI. Stundungen/ Ratenzahlungen 1. Die Besuchsgebühren und sonstigen Entgelte können auf Antrag des Schuldners in stets widerruflicher Weise gestundet werden. 2. Es können auch Ratenzahlungen gewährt werden VII. Festsetzung der Gebühren / Entgelte 1. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Weichs kann eine Änderung der Besuchsgebühren sowie der sonstigen Entgelte mit einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Vorankündigung oder Aushang in der Mittagsbetreuung, durch den Träger erfolgen. 2. Eine Änderung kann nach Maßgabe der Steigerung der Betriebskosten (Sach- und Personalkosten) und/oder der Einschränkung/ Erhöhung der öffentlichen Zuschüsse vorgenommen werden
5 VIII. Kündigung der Gebührensatzung durch den Träger Die Kündigung der Gebührensatzung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende. IX. Gerichtsstand Der Gerichtsstand ist Dachau. X. Geltungsbereich / Inkrafttreten Diese Gebührensatzung gilt für die genannte Einrichtung und tritt am in Kraft. Weichs, den AWO Kinder und Jugend ggmbh. Gez. Wiebke Kappaun Geschäftsführerin - 5 -
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