DieneueEU-ErbVO650/2012 undihreeinordnungin internationalesrecht. Ein kostenloser Service des Deubner Verlags
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1 DieneueEU-ErbVO650/2012 undihreeinordnungin internationalesrecht Ein kostenloser Service des Deubner Verlags
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3 Einleitung Nach einer dreijährigen Übergangsfrist gilt ab die neue EU-ErbVO 2012 in 25 Mitgliedsstaaten der EU. Durch sie wird das Erbrecht harmonisiert in Zukunft wird eindeutig bestimmbar sein, welche Rechtslage in einem bestimmten Erbfall mit internationalem Bezug anzuwenden ist. Mit Die neue EU-ErbVo 650/2012 und ihre Einordnung in internationales Recht möchten die Herausgeber des Praxisleitfadens Die 100 typischen Mandate im Erbrecht Sie bei diesem großen Projekt unterstützen. Relevante Fragen zum Verhältnis der neuen Verordnung im Kontext internationaler Abkommen und Staatsverträge und zum EGBGB sollen geklärt werden. Der Report ist ein Auszug aus der voraussichtlich Ende Mai erscheinenden Neuauflage des Praxisleitfadens Die 100 typischen Mandate im Erbrecht. In die Neuauflage bereits eingearbeitet sind alle wichtigen Informationen zu Neuregelungen durch die EU-ErbVO ErbVO 650/2012. Der umfangreiche Praxisleitfaden bietet Ihnen außerdem zu den 100 typischen Mandatssituationen im Erbrecht nützliche Checklisten zur Mandatsvorbereitung, praktische Hinweise zu Prozesstaktik und Strategie, verfahrensrechtliche Möglichkeiten sowie Warnungen vor Risiken und häufigen Fehlerquellen.. Darüber hinaus erhalten Sie auch nützliche Tipps zur Abrechnung. Über die Herausgeber der Neuauflage Die Herausgeberin Katharina Kraft, Berlin, ist als Fachanwältin für Erb- und Familienrecht und seit zehn Jahren ausschließlich in diesen Bereichen tätig. Zu ihrer Spezialisierung gehört die Betreuung von Mandaten mit Auslandsbezug. Der Herausgeber Ralf Mangold, Köln, ist seit 2005 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Er hat sich ausschließlich auf das Erbrecht und die angrenzenden Rechtsgebiete spezialisiert.
4 Die neue EU-ErbVO ErbVO 650/2012 und ihre Einordnung in internationales Recht Die Bezeichnung Internationales Recht ist irreführend. Sie erweckt den Eindruck, als gebe es Regelungen, die für alle Staaten eine einheitliche Rechtsanwendung garantierten. Dies ist aber bisher nicht der Fall. Stattdessen ist das Internationale Privatrecht (IPR) nationales Recht, das vom jeweiligen Gesetzgeber für sein Hoheitsgebiet erlassen wurde. Dieses nationale Recht bestimmt die Regeln der Kollision des nationalen Rechts verschiedener Staaten. Dieser Dynamik entsprechend wird das IPR im Englischen Law of Conflict genannt. Die Normen des IPR regeln also den Konflikt, der sich aus dem Nebeneinander der verschiedenen Privatrechtsordnungen ergibt. Das deutsche IPR ist in derartigen Fällen von Amts wegen anzuwenden (BGH, NJW 1996, 54). Deshalb muss bei einem Fall mit grenzüberschreitendem Bezug das jeweilige IPR der betroffenen Staaten geprüft und in Übereinstimmung gebracht werden. Denn letztlich geht es darum zu klären, welche Rechtsordnung von mehreren betroffenen Staaten vorrangig anzuwenden ist. Diese Frage hat jeder Staat in einem eigenen Kollisionsrecht geregelt. Die Erbrechtsverordnung gilt für die meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, außer in Dänemark, Irland und im Vereinigten Königreich. Im Bereich des Erbrechts schafft sie ein einheitliches Kollisionsrecht für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts. Die Verordnung soll es erleichtern, bei einem internationalen Fall die richtige Rechtsordnung zu bestimmen. So soll gewährleistet werden, dass der gesamte Nachlass der gleichen Rechtslage unterliegt und nur noch ein einziges Gericht für die Abwicklung des Nachlasses zuständig ist. Dabei soll es sich um die Rechtsordnung und das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers handeln. Neu ist auch die Möglichkeit der Rechtswahl: Wenn der Erblasser nicht nach dem Erbrecht, welches an seinem gewöhnlichen Aufenthalt gilt, beerbt werden will, kann er das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Das materielle Erbrecht der Mitgliedstaaten lässt die Verordnung jedoch unberührt. Bei der Bearbeitung eines internationalen Erbrechtsfalls, der ab dem eintritt, sind folgende Prinzipien zu beachten:
5 Domizilprinzip und Gleichlauf der internationalen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts: Statt der Staatsangehörigkeit ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgeblich für die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht. Rechtswahl: Die neue EU-ErbVO ermöglicht die erbrechtliche Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts des Erblassers. Grundsatz der Nachlasseinheit: Unabhängig von Art und Belegenheit des Nachlasses, soll das berufene Erbstatut einheitlich für den gesamten Nachlass gelten. Sachnormverweisung: Zwischen den Mitgliedstaaten finden keine Rück- und Weiterverweisungen statt. Diese sind nur noch im Verhältnis gegenüber Drittstaaten und im Fall einer Rechtswahl beachtlich. Universelle Geltung: Die Verordnung findet nicht nur zwischen ihren Mitgliedstaaten Anwendung. Sie gilt auch gegenüber Drittstaaten. Nachweis der Erbfolge: Das neue Europäische Nachlasszeugnis bietet die Möglichkeit eines einheitlichen Erbnachweises für alle Mitgliedstaaten. Beachte: In der Kompetenz der einzelnen Mitgliedsstaaten bleibt das materielle Erbrecht unberührt. Außerdem werden folgende Rechtsgebiete nicht von der EU-ErbVO umfasst: o Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, o Güterrecht, o Vermögensübertragung zu Lebzeiten, o Gesellschafts- und Handelsregisterrecht, o Sachen- und Grundbuchrecht, o Rechte von Bevollmächtigten. Anpassung von Verfahrensvorschriften Als unmittelbar geltendes Recht bedarf die neue EU-ErbVO keiner weiteren Umsetzung im deutschen Recht. Jedoch geht aus der Verordnung ein erheblicher Anpassungsbedarf hervor. Die Bundesregierung hat daher einen Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum
6 Erbschein (BR-Drucks. 644/14) vorgelegt. Hiernach sollen u.a. die Verfahrensvorschriften zum Erbschein aus dem BGB in das FamFG übertragen und Vorschriften im RVG, GBO, GNotKG und GKG angepasst werden. Geplant ist, dass das Gesetz am in Kraft tritt. Die EU-ErbVO ErbVO und internationale i Abkommen Verhältnis bilateraler Abkommen zur EU-ErbVO 650/2012: Unberührt von der EU-ErbVO bleibt die Anwendung bestehender Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten unberührt (Art. 75 EU-ErbVO). In Deutschland sind daher folgende Abkommen vorrangig anzuwenden: Deutsch-türkischer Konsularvertrag Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag Beachte: Nach der Auflösung der Sowjetunion ist der Konsularvertrag mit den meisten Nachfolgestaaten der UdSSR als völkerrechtlicher Vertrag fortgeführt worden. Gegenüber einigen Nachfolgestaaten ist die Anwendung des Vertrags allerdings ungeklärt. Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen Haager Testamentsübereinkommen vom Staatsverträge Voraussetzung für den Vorrang von Staatsverträgen ist stets, dass ihr Anwendungsbereich eröffnet ist. Hierbei ist Folgendes zu prüfen: o Gilt das Übereinkommen schon/noch für die Bundesrepublik Deutschland? o Ist das Übereinkommen abhängig von der Gegenseitigkeit oder kann es auf jeden Staatsangehörigen angewendet werden?
7 o Hat einer der betroffenen Staaten die Anwendbarkeit des Abkommens durch einen Vorbehalt eingeschränkt? o Ist der Anwendungsbereich des Übereinkommens eröffnet, und zwar in räumlicher, sachlicher und persönlicher Hinsicht? Wenn keine vorrangige Verordnung oder kein Staatsvertrag anwendbar ist, ist auf die allgemeinen Kollisionsnormen des EGBGB zurückzugreifen. Das EGBGB und die EU-ErbVO ErbVO 650/2012 Das EGBGB ist, neben vorrangigen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie Staatsverträgen, die wesentliche Rechtsquelle des deutschen IPR. Die allgemeinen Regeln des IPR sind jedoch nur lückenhaft kodifiziert. Daher ist in vielen Fällen ergänzend auf die von Literatur und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Aufbau des EGBGB Art. 3 6: Art. 7 10: Art : Art : Art : Art : Art : Art. 46a 46d: Art. 220: Allgemeiner Teil des IPR Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person Bestimmung des Formstatuts für Rechtsgeschäfte Internationales Familienrecht Internationales Erbrecht Internationales außervertragliches Schuldrecht Internationales Sachenrecht Besondere Vorschriften zur Durchführung von Regelungen der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 3 Nr. 1 EGBGB Übergangsvorschriften zum Inkrafttreten des IPRG zum Für Erbfälle, die vor dem und damit vor dem Wirksamwerden der EU- ErbVO eingetreten sind, finden sich die wichtigsten Regelungen des deutschen Kollisionsrechts für das Erbrecht in Art. 25 und Art. 26 EGBGB. Für Erbfälle, die ab dem eintreten, ist dagegen die EU-ErbVO maßgeblich, die insoweit die Regelungen des EGBGB verdrängt.
8 Beachte: Da die EU-ErbVO universelle Anwendung beansprucht, ist sie nicht nur auf Erbfälle zwischen Mitgliedstaaten, sondern auch auf Erbfälle mit Bezügen zu Drittstaaten anzuwenden (Art. 20 und 34 EU-ErbVO). Internationale Zuständigkeit für Erbfälle, die ab dem eintreten Die internationale Zuständigkeit wird in Kapitel II ErbVO (Art ErbVO) geregelt. Dagegen bleibt die Regelung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit den Mitgliedstaaten vorbehalten (Art. 2 ErbVO). So unterscheidet die Erbrechtsverordnung nicht zwischen zivilprozessualen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und verdrängt die Regelungen zur internationalen Zuständigkeit in 12 ff., 27 und 28 ZPO sowie 105 und 343 f. FamFG. Ausgangspunkt der Verordnung ist die allgemeine Zuständigkeit am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art. 4 ErbVO). Sodann wird die internationale Zuständigkeit für die Fälle geregelt, in denen der Erblasser eine Rechtswahl oder die Erben eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben (Art. 5 8 ErbVO). Schließlich wird die Zuständigkeit für Fälle bestimmt, in denen der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatte (Art. 10 ErbVO). Um einen lückenlosen Wechsel vom Staatsangehörigkeitsprinzip zum Domizilprinzip zu gewährleisten, sollen die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die ZPO und das FamFG durch das noch zu erlassende Verfahrensgesetz zum Internationalen Erbrecht (IntErbRVG-E = Art. 1 des geplanten Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, RegE, BR- Drucks. 644/14 v ) angepasst werden.
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