Modul. Bedeutung der Straffälligkeit bei Einbürgerung. Methode: Frontalunterricht Falllösung in Kleingruppen Fallbesprechung im Plenum

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1 Modul 4 der Bedeutung der Straffälligkeit bei Einbürgerung Methode: Frontalunterricht Falllösung in Kleingruppen Fallbesprechung im Plenum Materialien: Staatsangehörigkeitsgesetz Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz Folien Aufgabenblätter mit Fällen Lösungsblätter zu den Fällen Ziel: Die Teilnehmenden sollten in die Lage versetzt werden, zum einen zu erkennen, dass Straffreiheit für die Einbürgerung vorausgesetzt wird. Andererseits sollte ihnen auch erläutert werden, dass nicht jeder Verstoß gegen die Gesetze eine Straftat bedeutet und Einfluss auf die Einbürgerung hat. Ablauf: Mit einem Vortrag, der mit Overhead-Folien begleitet wurde, wurden die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bedeutung der Straffälligkeit für die Einbürgerung erläutert. Danach sind die Aufgabenzettel mit 4 Fällen verteilt worden. Diese Fälle sollten in Kleingruppen diskutiert und gelöst werden. Anschließend sind die Gruppen im Plenum wieder zusammengekommen und es wurden die Falllösungen gemeinsam bearbeitet. Modul 4 Seite 1

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3 Aufgabenblätter: Fälle zur Entscheidung bei Straffälligkeit Modul 4 Aufgabenblätter: Fälle zur Entscheidung bei Straffälligkeit Aufgabe: Prüfen Sie in den folgenden Fällen, ob die Behörde die Einbürgerung zu Recht wegen der Straffälligkeit der Kläger ablehnen konnte. Fall 1 Der im Jahre 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1980 in Deutschland. Er ist seit 1987 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Am 5. Oktober 1995 beantragte er seine Einbürgerung in den deutschen Staatenverband. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurde bekannt, dass gegen den Kläger strafrechtlich ermittelt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 22. Juni 1999 wurde der Kläger wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt; die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung lag eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zugrunde, in deren Verlauf der Kläger mit seinen Fäusten auf die Ehefrau einschlug und sie heftig am Hals würgte, so dass sie Todesangst bekam. Fall 2 Der Kläger, ungarischer Staatsangehöriger, geboren 1932, lebt seit 1979 in Deutschland, 1984 wurde er wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt wurde ein Verfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr gegen eine Geldauflage von DM 800 wegen Geringfügigkeit nach 153a StPO eingestellt und 1998 wurde der Kläger jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt, welche in den Jahren 1998 bzw erlassen wurden. Die vom Kläger im August 2001 beantragte Einbürgerung wurde unter Hinweis auf die Verurteilungen abgelehnt. Fall 3: Der 1972 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1975 in Deutschland. Seit 1988 ist er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung stellte er einen Antrag auf Einbürgerung und erhielt daraufhin 1992 eine Einbürgerungszusicherung. Nach der Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit bekam er im Juli 1994 die Mitteilung, dass er die Einbürgerungsurkunde abholen könne. Im Juli 1994 wurde er wegen mittäterschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er verbüßte seine Strafe vom 19.06,1994 bis Der Rest der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bescheid vom lehnte die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung wegen der inzwischen erfolgten strafrechtlichen Verurteilung ab. Nach Ablauf der Bewährungsfrist von 4 Jahren wurde seine Reststrafe mit Wirkung vom erlassen. Seit 1998 ist der Kläger als Informatiker in einem festen Angestelltenverhältnis. Staatsbürgerschaft will gelernt sein..., Dr. Ralph Göbel-Zimmermann Modul 4 Seite 3

4 Aufgabenblätter: Fälle zur Entscheidung bei Straffälligkeit Fall 4 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Einbürgerung und trug unter anderem vor, seit 1989 als Asylberechtigter im Bundesgebiet zu leben und seit 1992 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Die vom Regierungspräsidium aus dem Zentralregister eingeholte Auskunft wies eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand aus. Dem Kläger wurde unter dem befristet bis zum die Einbürgerung unter dem Vorbehalt zugesichert, dass der Nachweis der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erbracht wird. Zwischenzeitlich aus dem Bundeszentralregister eingeholte Auskünfte wiesen für den Kläger weitere Verurteilungen vom wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Strafhöhe von 20 Tagessätzen und vom wegen Geldfälschung in einem minder schwerer Fall, geahndet mit einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten, aus. Daraufhin teilte die Behörde ihm mit Schreiben vom mit, dass die Einbürgerungszusicherung durch Fristablauf ihre Gültigkeit verloren habe und auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilungen keine neue Zusicherung erteilt werden könne. Staatsbürgerschaft will gelernt sein..., Dr. Ralph Göbel-Zimmermann Modul 4 Seite 4

5 Aufgabenblätter: Lösungen zu den Fällen Entscheidung bei Straffälligkeit 4 Lösungen zu den Fällen Entscheidung bei Straffälligkeit Modul Aufgabenblätter: Lösung Fall 1 1. Anspruch auf Einbürgerung nach 85 Abs. 1 AuslG? Gemäß 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG scheidet ein Anspruch auf Einbürgerung aus, wenn der Ausländer zu einer Straftat verurteilt worden ist. Nach 88 Abs. 1 AuslG bleiben bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten nach 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG außer Betracht. Nicht zu berücksichtigen ist nach 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten, die zur Bewährung erlassen worden ist. Da die 3-jährige Bewährungszeit noch nicht abgelaufen ist, hat die Behörde zu prüfen, ob der Einbürgerungsantrag abgelehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit ausgesetzt werden soll. 2. Ermessenseinbürgerung nach 8 StAG? Damit das Ermessen der Behörde eröffnet wird, muss zunächst geprüft werden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG scheidet eine Einbürgerung u.a. aus, wenn ein Ausweisungsgrund nach 46 Nr. 2 AuslG vorliegt. Handelt es sich bei der Verurteilung um einen nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften? Hier handelt es sich um einen vereinzelten, aber nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Eine vorsätzliche Straftat, wie die von dem Kläger begangene schwere Körperverletzung, kann grundsätzlich nicht als geringfügig angesehen werden. Dass der Kläger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist und damit wegen des besonderen Ausweisungsschutzes nach 48 Abs. 1 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden kann, ist unbeachtlich, da es allein auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach 46 Nr. 2 AuslG ankommt. Unerheblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen werden soll und kann. Staatsbürgerschaft will gelernt sein..., Dr. Ralph Göbel-Zimmermann Modul 4 Seite 5

6 Aufgabenblätter: Lösungen zu den Fällen Entscheidung bei Straffälligkeit Lösung zu Fall 2 Anspruch auf Einbürgerung nach 85 Abs. 1 AuslG Zwar wurde der Kläger wegen drei Straftaten rechtskräftig verurteilt, so dass 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG entgegensteht. Fraglich ist aber, ob die Straftaten nach 88 Abs. 1 AuslG außer Betracht bleiben müssen. Soweit der Kläger wegen der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt wurde, ist diese nach 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls außer Betracht bleibt die 1990 begangene Straftat, da das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach 153a StPO eingestellt wurde. Auch die Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten auf Bewährung stehen nach 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG dem Anspruch nicht entgegen, da sie nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die einzelne Verurteilung und nicht auf die Summe mehrerer Verurteilungen. Dies schließt aus, mehrere Freiheitsstrafen, von denen jede für sich den Strafrahmen von 6 Monaten nicht überschreitet, zu kumulieren (vgl. BVerwG, InfAuslR 1997, 315). Staatsbürgerschaft will gelernt sein..., Dr. Ralph Göbel-Zimmermann Modul 4 Seite 6

7 Aufgabenblätter: Lösungen zu den Fällen Entscheidung bei Straffälligkeit Lösung Fall 3 1. Anspruch auf Einbürgerung nach 85 Abs. 1 AuslG? Die 1994 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen einer schweren räuberischen Erpressung könnte als Straftat i.s.d. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG nur nach 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG außer Betracht bleiben. Zwar wurde nach Ablauf der Bewährungszeit von 4 Jahren die Reststrafe erlassen. Zu Lasten des Klägers ist aber die Höhe der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Zu seinen Gunsten sind die Umstände der Tatbegehung (minder schwerer Fall), sein Gesamtverhalten (vier Jahre während der Bewährungszeit straffrei), und dass die Verurteilung bereits 6 Jahre zurückliegt, zu berücksichtigen. Der Kläger hat aber nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. 2. Ermessenseinbürgerung nach 8 StAG? Der Kläger kann nur eingebürgert werden, d.h. das Ermessen der Behörde ist erst eröffnet, wenn gem. 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG kein Ausweisungsgrund nach 46 Nr. 1 bis 4 AuslG, 47 Abs. 1 oder 2 AuslG vorliegt. Hier ist ein Regelungsausweisungsgrund nach 47 Abs. 2 AuslG gegeben, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. Dass der Kläger eine Aufenthaltsberechtigung hat und damit besonderen Ausweisungsschutz nach 48 Abs. 1 AuslG genießt, ist unerheblich, da es nicht darauf ankommt, ob er tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Staatsbürgerschaft will gelernt sein..., Dr. Ralph Göbel-Zimmermann Modul 4 Seite 7

8 Aufgabenblätter: Lösungen zu den Fällen Entscheidung bei Straffälligkeit Lösung Fall 4 1. Anspruch auf Einbürgerung nach 85 Abs. 1 AuslG? Der Einbürgerung des Klägers könnten die Verurteilungen wegen Straftaten entgegenstehen ( 85 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Nach 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AuslG bleiben jedoch bestimmte strafrechtliche Verurteilungen außer Betracht. Zwar sind die Verurteilungen zu Geldstrafen von 20 und 25 Tagessätzen nach 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht zu berücksichtigen, da sie unterhalb der Schwelle von 180 Tagessätzen bleiben. Die Verurteilung wegen Geldfälschung überschreitet jedoch das Strafmaß des 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG. Im Falle einer höheren Strafe bestimmt 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG, dass im Einzelfall entschieden wird, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. Dabei hat der Kläger nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, insbesondere auf eine fehlerfreie Abwägung der wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Nur ausnahmsweise bei einer sog. Ermessensreduzierung auf Null kann sich das Ermessen auf einen Anspruch des Betroffenen verdichten. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Freiheitsstrafe fast das Dreifache des außer Betracht zu bleibenden Strafrahmens nach 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG beträgt. Auch hat der Kläger die Straftat kurze Zeit nach Stellen des Einbürgerungsantrags begangen. Es handelt sich auch nicht um einen Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, die Straftat außer Betracht zu lassen. Dies gilt auch, soweit hier eine Verurteilung wegen eines minder schweren Falls erfolgt ist. Selbst eine Geldfälschung in einem minder schweren Fall zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, die dem Begehren auf Einbürgerung entgegensteht. Dies wird auch dann gelten, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden wäre, da 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG insoweit keine Ausnahmeregelung vorsieht und allein die Erfüllung von Bewährungsauflagen keine besonderen Umstände begründen, die eine Ermessensbetätigung zugunsten des Klägers rechtfertigen könnten. Auch die Tilgungsreife der Verurteilung ist noch nicht eingetreten. Nach 46 Bundeszentralregistergesetz BZRG beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre. Der Kläger könnte allenfalls zunächst einen Antrag auf Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen gem. 49 BZRG stellen. Die Behörde könnte es somit ermessensfehlerfrei ablehnen, die Straftat des Klägers außer Betracht zu lassen, so dass er keinen Anspruch auf Einbürgerung hat. 2. Ermessenseinbürgerung nach 8 StAG? Das Einbürgerungsermessen der Behörde ist nur eröffnet, wenn kein Ausweisungsgrund nach 46 Nr. 2 AuslG vorliegt. Hier hat der Kläger nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen. Er wurde drei Mal wegen Straftaten verurteilt. Staatsbürgerschaft will gelernt sein..., Dr. Ralph Göbel-Zimmermann Modul 4 Seite 8

9 Entscheidung bei Straffälligkeit - bei Anspruchseinbürgerung - Nach 85 Ausländergesetz: Einbürgerungsunschädliche Verurteilungen ( 88 Ausländergesetz): Nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen (vgl. 51 Bundeszentralregistergesetz) Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 4 Folie 1 von 5 Verfehlungen Jugendlicher, die nur mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz geahndet wurden DGB BILDUNGSWERK

10 Entscheidung bei Straffälligkeit - bei Anspruchseinbürgerung - Verurteilung zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen - mehrere Verurteilungen sind nicht zusammenzurechnen; - bei Gesamtstrafenbildung Höhe der Einsatzstrafen nicht entscheidend Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 4 Folie 2 von 5 - auch Jugendstrafe und - Auslandsverurteilungen, soweit die Tat im Inland strafbar, das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhältnismäßig und nach den verfahrensmäßigen Bedingungen eine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bietet DGB BILDUNGSWERK

11 Entscheidung bei Straffälligkeit - bei Anspruchseinbürgerung - Bei höheren Strafen (auch bei nicht zur Bewährung ausgesetzten Verurteilungen) Ermessensentscheidung dabei sind u.a. zu berücksichtigen: - ernsthafte Zweifel an der Verurteilung oder der Festsetzung des Strafmaßes - einmalige Verfehlung - Gesamtverhalten des Ausländers -Verurteilung liegt bereits einen erheblichen Zeitraum zurück Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 4 Folie 3 von 5 Bei Jugendstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung Einbürgerungszusicherung für den Fall des Straferlasses nach Ablauf der Bewährungszeit Bei einer Verhängung von Jugendstrafe nach 27 Jugendgerichtsgesetz Aussetzung der Entscheidung über die Einbürgerung DGB BILDUNGSWERK

12 Entscheidung bei Straffälligkeit - bei Ermessenseinbürgerung Teil 1 - nach 8 Staatsangehörigkeitsgesetz Einbürgerung, wenn unter anderem kein Ausweisungsgrund nach 46 Nr. 2 Ausländergesetz: - maßgeblich allein, ob der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist; - unerheblich, ob tatsächlich angemessen; - besonderer Ausweisungsschutz nach 48 Abs. 1 Ausländergesetz unbeachtlich Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 4 Folie 4 von 5 nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften: - nur Taten, die straf- oder bußgeldbewehrt; - Bagatellverstöße unerheblich; - vorsätzliche Straftaten grundsätzlich nicht geringfügig; - bei Einstellung nach 153a Strafprozessordnung Geldauflage bis 511 Euro (1000 DM) oder wenn die Tat längere Zeit zurückliegt DGB BILDUNGSWERK

13 Entscheidung bei Straffälligkeit - bei Ermessenseinbürgerung Teil 2 - -Fahrlässigkeitsdelikte bis 30 Tagessätze geringfügig; - bei Tilgung oder Tilgungsreife der Vorstrafe keine Verwertung, ( 51 Bundeszentralregistergesetz) - nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder - Straftat außerhalb des Bundesgebietes, die im Bundesgebiet als eine vorsätzliche Straftat anzusehen ist Staatsbürgerschaft will gelernt sein... Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 4 Folie 5 von 5 kein Ist- oder Regel Ausweisungsgrund nach 47 Abs. 1 oder 2 Ausländergesetz DGB BILDUNGSWERK

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