Parteienfinanzierung in Österreich
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- Manfred Baumgartner
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1 Empfehlungen für Unternehmen Katharina Schelakovsky, Andreas Kovar Stand: 16. Oktober 2008 Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung und Empfehlungen... 1 Politische Rahmenbedingungen... 4 Rechtlicher Hintergrund der Parteienfinanzierung... 6 Rechenschaftsberichte der politischen Parteien Zusammenfassung und Empfehlungen Ausgangssituation Politik finanziert sich in Österreich, so wie auch international gängig, aus staatlichen und privaten Quellen. Überzeugende Argumente sprechen sowohl für eine staatliche Finanzierung der wahlwerbenden Gruppen als auch für die Möglichkeit, politische Aktivitäten von privater Seite zu fördern und solche Spenden einzuwerben. Beide Finanzierungsarten sind dementsprechend legal. Trotzdem werden private Zahlungen an politische Organisationen Parteien und Interessensvertretungen in Medien und in der Öffentlichkeit regelmäßig diskreditiert. Ihre Legitimität wird in Zweifel gezogen. Kovar & Köppl Public Affairs Consulting GmbH, Dorotheergasse 7, 1010 Wien, Österreich T: +43 (1) , F: +43 (1) , office@publicaffairs.cc,
2 Inwiefern sind vor diesem Hintergrund Parteispenden für Unternehmen sinnvoll und wie sollten sie abgewickelt werden? Wie sollen Unternehmer und Manager mit Spendenanfragen politischer Organisationen umgehen? Welche Empfehlungen können aus Sicht der Unternehmensberatung geben werden? Staatliche Parteienfinanzierung Die gesetzlichen Grundlagen zur staatlichen finden sich auf Bundesebene im Parteiengesetz, im Klubfinanzierungsgesetz sowie im Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik. Neben den Förderungen aus Bundesmitteln erhalten Parteien weitere Mittel von den Ländern und Gemeinden. Private Parteienfinanzierung Zuwendungen aus privaten Quellen sind in jeder Höhe zulässig. Zu beachten sind die jeweils spezifischen steuerrechtlichen Bestimmungen für Empfänger und Spender. Direkte Parteispenden können vom Spender steuerlich nicht als Betriebsaufwand geltend gemachte werden. Anders verhält es sich jedoch bei Mitgliedsbeiträgen an Interessensvertretungen, die ihrerseits Parteien fördern. Diese Ausgaben sind steuerlich absetzbar. Problematik Das Image der privaten Parteienfinanzierung ist aufgrund zweier Problemkreise schwer belastet. Steuerhinterziehung: Der Versuch Zuwendungen an Parteien und andere politische Organisationen als Betriebsaufwand darzustellen und so steuerlich geltend zu machen, stellt eine unzulässige Umgehung der Steuerpflicht dar. Gleichzeitig werden mit dieser Intransparenz Veröffentlichungspflichten umgangen. Korruption: Der Versuch mit Zuwendungen an politische Parteien das Verhalten politischer Entscheidungsträger oder der Verwaltung zu beeinflussen. Desgleichen das Angebot eines Parteienvertreters bzw. die Erpressung eine konkrete 2
3 Entscheidung der Politik oder Verwaltung von der entsprechenden Leistung einer Parteispende abhängig zu machen. Angesichts dieser Vorbelastung des Themas Parteienfinanzierung und des Risikos einer Skandalisierung, legen Unternehmen vielfach darauf Wert, dass auch reguläre Parteispenden nicht bekannt werden. Wissensbasierte Politik mit einem gutem Management und sinnvollen Kampagnen braucht jedoch hohe finanzielle Mittel für Organisation, Analysen und Kommunikation. Eine stärkere Erschließung privater Spenden hätte da durchaus Sinn. Dem steht der sich drehende Teufelskreis aus Imageverlust, falsch verstandenen steuerlichen Anreizen, Intransparenz, Korruptionsgefahr und Skandalisierung entgegen. Korrekte Politikfinanzierung wird da zunehmend problematischer. Empfehlungen für Unternehmen > Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit prüfen lassen Grundsätzlich sollte geprüft werden, ob eine Spende im konkreten Fall überhaupt das adäquate, Ziel führende und legitime Mittel ist. Überprüft werden sollte, welche Alternativen der eigenen Intention entsprechen. Die verfügbaren Optionen sollten hinsichtlich ihres Nutzwertes verglichen werden. > Keine Gegenleistung vereinbaren Jede konkrete Leistung für eine Parteispende wird mit Recht oder zu Unrecht als Korruption angesehen werden, selbst wenn es sich um die Förderung einer allgemein gehaltenen politischen Initiative wie ein Reformvorhaben handelt. Daher sollte die Spendenzahlung weder formal noch informell eine Zweckwidmung erhalten. > Keine Leistungen an Amtsträger Gemäß Strafgesetzbuch sind jegliche Zuwendungen an Amtsträger auch ohne Gegenleistung prinzipiell verboten. Unter den Amtträgerbegriff laut Strafgesetzbuch fallen u.a. Personen in Regierungsverantwortung, in der 3
4 Gesetzgebung, in der Verwaltung, in der Regulierung oder Justiz und alle deren Mitarbeiter. Für alle diese Personen sind alle Begünstigungen jenseits einer Bagatellgrenze untersagt. Verboten ist es ebenso, diesen Personen eine Zuwendung für sie, aber auch für Dritte anzubieten oder in Aussicht zu stellen. Eine geplante Parteispende sollte z.b. dementsprechend nicht mit Regierungsmitgliedern oder deren Büros vereinbart oder besprochen werden. Parteispenden sind Sache der Partei und nicht der Regierungspolitik, auch wenn die handelnden Personen zugleich Parteifunktionen innehaben. > Rechts- und Finanzexpertise einholen Vorab sollte das konkrete Anliegen mit der Rechtsabteilung bzw. mit der Rechtsberatung sowie mit Steuerrechtsexperten (Buchhaltung, Wirtschaftstreuhänder) diskutiert werden. Keinesfalls sollten steuerschonende Umwege eingeschlagen werden. > Politisches Engagement als Alternative zu Spenden prüfen lassen Alternativ zur Finanzierung politischer Parteien besteht die Möglichkeit, sich in politischen Initiativen zu engagieren und damit u.a. Hand in Hand mit Politikern und politischen Gruppierungen konkrete Projekte zu fördern. 2. Politische Rahmenbedingungen Die Pro-Argumentation für private Parteienfinanzierung lautet: Parteispenden der Wirtschaft oder von Einzelpersonen sind ein legitimes Mittel in der Demokratie und stärken den Parteienpluralismus. Im Rahmen der österreichischen und europäischen politischen Kultur geht es dabei nicht um den Kauf einer politischen Entscheidung, sondern um die Unterstützung und Förderung einer Politik oder der Politik insgesamt. 4
5 Das System der Parteienfinanzierung Für die Finanzierung von Politik und politischen Organisationen haben wir in europäischen Staaten ein Mischsystem aus staatlichen Mitteln und privaten Spenden. Selbst die USA, wo die Wahlkampffinanzierung durch private Spenden relevant für den Erfolg einer Kampagne ist, finden wir parallel auch die staatliche Finanzierung. Zum einen stehen den Parteien von Rechts wegen umfassende Förderungen aus öffentlichen Geldern zu. Diese sind gesetzlich geregelt und in der Ausformung detailreich und verzweigt. So gibt es Zuwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden und Zuwendungen für unterschiedliche Aufgaben der Parteien. Der zweite Bereich umfasst die private, nichtstaatliche Parteienfinanzierung durch Mitgliedsbeiträge und Spenden von Einzelpersonen, Unternehmen, Vereinen, Organisationen und Interessensvertretungen. Das gesellschaftliche Risiko der Parteienfinanzierung für den Spender An der Schnittstelle zwischen Politik und Wirtschaft ist einiges in Bewegung. Veränderungen bei der Interessensvertretung, den rechtlichen Rahmenbedingungen und ein anhaltender Diskussionsbedarf machen jede Form der Zusammenarbeit sensibel. Unzulässige Verquickungen zwischen Wirtschaft und Staat werden immer weniger als Bagatteldelikt gesehen. Die grundsätzlich legale und legitime private Politikfinanzierung ist in diesem Umfeld risikoreich. Aus diesem Grund wurde die vorliegene Information für eine Organisation, Unternehmen und Verbände aus Sicht der politischen Beratung erstellt. Das funktionierende und korrekte Zusammenwirken von Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft ist ein Teil des sozialen Kapitals eines Landes. Dieses ist für das Wirtschaftleben von essentieller Bedeutung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit von Politik, Unternehmen und ihren Verbänden sind klar definiert. Bei den Vorstellungen, welche Verhaltensweisen dessen ungeachtet (also trotz rechtlicher Zulässigkeit) akzeptabel oder nicht-akzeptabel sein sollen, gehen die Vorstellungen in der Gesellschaft auseinander. Neben klaren 5
6 Verfehlungen birgt der offensichtlich fehlende Konsens über die Grenzen der Legitmität das Potezial für kontroversielle Diskussionen. Selbst legale Spenden können Probleme nach sich ziehen. Ziel der staatlichen Finanzierung ist die Schaffung eines erleichterten Zugangs zum politischen Prozess, ohne dass die Parteien dabei von wirtschaftlichen Interessen dominiert werden. So soll ein hohes Maß an öffentlicher Zuwendung die Gefahr von Korruption und den Einfluss finanzstarker Interessensorganisationen zurückdrängen, den Parteien mehr Autonomie bringen und die Chancen auf Partizipation für Oppositionsparteien und kleine Gruppierungen stärken. 3. Rechtlicher Hintergrund der Parteienfinanzierung Die gesetzlichen Grundlagen zur staatlichen finden sich auf Bundesebene im Parteiengesetz, im Klubfinanzierungsgesetz sowie im Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik. Diese Zuwendungen gemäß Parteiengesetz durch den Bund machen in Österreich den größten Teil der Parteienfinanzierung aus. Bundesstaatliche Finanzierung Das österreichische Parteiengesetz unterscheidet bei der Finanzierung der Politik: > Politische Partei > Wahlpartei (Gruppierung, die sich einer Wahl stellt) > Parlamentsklubs Anspruch auf Parteienförderung haben gemäß Parteiengesetz jene Parteien, die seit der letzten Wahl im Nationalrat vertreten sind. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem jeweils letzten Wahlergebnis. Die Höhe der zu verteilenden Gesamtsumme ist im Gesetz bestimmt. In Wahljahren stehen den Wahlparteien zur jährlichen Parteienfinanzierung Wahlgelder zu. Jede Gruppierung, die bereits im Nationalrat vertreten ist und an 6
7 der Wahl teilnehmen wird, hat demnach Anspruch auf eine Zuwendung. Parteien, die nicht im Nationalrat vertreten sind, haben Anspruch auf Zuwendung, wenn sie mindestens 1 % der Stimmen erzielen. Das Wahlergebnis entscheidet also im Nachhinein über den Anspruch auf Wahlkampfkostenrückerstattung. Parteien, die im Nationalrat fünf oder mehr Abgeordnete stellen, erreichen Klubstärke und haben damit Anspruch auf eine Klubförderung. Die Parlamentsklubs haben im Rahmen der Klubförderung gestaffelt nach ihrer Klubstärke einen Anspruch auf staatliche Zuwendungen zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben. Aus diesen Mitteln werden die Mitarbeiter der Parlamentsklubs und der Büroaufwand bestritten. Innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments und in angrenzenden Gebäuden werden den Klubs Büros zur Verfügung gestellt. Transferzahlungen und Leistungen der Klubs an die dahinter stehenden politischen Parteien sind nicht zulässig. Die Bildungseinrichtungen der Parteien, die sogenannten Parteiakademien, erhalten gemäß Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik Zuwendungen aus dem Bundesbudget. Private Parteienfinanzierung Neben den staatlichen Förderungen aus Mitteln des Bundes, der Länder und der Gemeinden werden die politischen Parteien auch von privater Seite finanziert. Finanzielle Zuwendungen an politische Parteien und ihre Vorfeldorganisationen sind im Wesentlichen Mitgliedsbeiträge, Spenden aus Mitteln der Arbeiterkammern, Gewerkschaften, Wirtschaftskammern und weiteren Standesvertretungen, der Industriellenvereinigung und weiteren Verbänden, Spenden von Unternehmen und Privatpersonen, Beiträge von Abgeordneten (sogenannten Parteisteuern). Darüber hinaus erwirtschaften die politischen Parteien und die Vorfeldorganisationen Einnahmen aus Publikationen und Inseraten, weiteren wirtschaftlichen Aktivitäten und Beteiligungen. Weitere Zuwendungen sind Sachspenden, bereitgestelltes Personal aber auch vergünstigte Leistungen wie Kredite, Versicherungen, Mieten und Werbung. 7
8 Steuerrechtliche Aspekte privater Parteienfinanzierung Für Parteien als Empfänger von Spenden gelten gesonderte steuerliche Regelungen. > Für die Parteien sind Parteispenden steuerfrei. Fiskalisch gesehen handelt es sich sowohl bei Geld als auch bei Sachleistungen um Schenkungen. Parteien sind von der Schenkungssteuer befreit und damit gemeinnützigen Institutionen gleichgestellt. > Für Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen haben die politischen Parteien 15 % Einkommenssteuer zu entrichten > Politische Mandatare, die an ihre Partei Parteisteuern, Klubbeiträge und sonstige Abgaben leisten, können diese Ausgaben entsprechend den Werbungskosten oder den Betriebsausgaben von Unternehmen steuerlich geltend machen. Auf Seite des Spenders gelten keine besonderen Regelungen. Ein Abzug der Spende in der Einkommensteuererklärung ist unzulässig. Zuwendungen von Unternehmen an Parteien können steuerlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Tragen Unternehmen zur Finanzierung von Parteien bei, wird diese Ausgabe als Aufwendung der privaten Lebensführung gesehen, ungeachtet ob es sich um eine Zuwendung in Geld oder um eine Kostenübernahme durch das Unternehmen handelt. In der Praxis werden Möglichkeiten genutzt, Zuwendungen von Unternehmen an Parteien steuerlich geltend zu machen. Ein Weg dazu ist die Mitgliedschaft in einer Organisation, die als Interessensvertretung anerkannt ist und ihrerseits die Partei unterstützt. Die Mitgliedsbeiträge für Interessensvertretungen sind absetzbar. Unentgeltliche oder vergünstigte Leistungen sind aus steuerrechtlicher Sicht Spenden und können nicht dem Betrieb zugerechnet werden. Dazu zählen z.b. die Herstellung von Werbemitteln oder die Übernahme von Reise- und Transportkosten, die Vermietung von Büros oder Ausrüstung zu marktunüblich 8
9 niedrigen Preisen, Leihpersonal, das offiziell im Personalstand des verleihenden Unternehmens verbleibt, Kredite und Versicherungen zu vergünstigten Konditionen. Ebenfalls rechtlich brisant sind Umgehungsgeschäfte zur Parteienfinanzierung wie überteuerte Inserate in Parteipublikationen oder Zahlungen für Leistungen an Unternehmen ohne entsprechende Gegenleistung. Die Praxis und allein schon der Verdacht von Intransparenz tragen wesentliche zum negativen Image der Parteienfinanzierung bei. Strafrechtlicher Aspekt Zuwendungen an Parteien und Politiker sind dann strafrechtlich relevant, wenn ein direkter Konnex zwischen der Zuwendung und einer amtlichen Entscheidung eines Amtsträgers vorliegt. Solche Fälle sind rechtlich gesehen Formen der Bestechung oder Untreue und im Strafgesetzbuch bzw. im Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb erfasst. Rechtlich problematisch sind auch Zuwendungen an Parteien, die von Amtsträgern gemäß Strafgesetzbuch, also Personen aus der Gesetzgebung und Verwaltung auch ohne jede Gegenleistung entgegengenommen werden. 4. Rechenschaftsberichte der politischen Parteien Das Parteiengesetz verpflichtet die politischen Parteien, im Amtsblatt der Wiener Zeitung jährlich einen geprüften Rechenschaftsbericht über die Finanzlage zu veröffentlichen. Hat eine Partei staatliche Zuwendungen erhalten, muss sie bis zum September des Folgejahres über alle erhaltenen staatlichen und privaten Mittel informieren und im Anhang die Liste der Spenden mit einem Wert über Euro 7.260,- veröffentlichen. Dieser Bericht ist von zwei unabhängigen Wirtschaftsprüfern zu kontrollieren. Anzugeben sind die folgenden Einnahmen: > Mitgliedsbeiträge > Zuwendungen nach dem Parteiengesetz > Erträge aus Unternehmensbeteiligungen > Erträge aus sonstigem Vermögen 9
10 > Spenden, die den Wert Euro 7.260,- übersteigen > Kredite > Zuwendungen in Form von zur Verfügung gestelltem Personal > Sonstige Erträge und Einnahmen, wenn sie mehr als 5% der jeweiligen Jahreseinnahmen ausmachen Anzugebende Ausgaben sind die Kosten für Kredite, für Personal und der Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit. Die Spendenliste führt alle Geldspenden über Euro 7.260,- mit dem Betrag und der Spenderherkunft in anonymer und kumulierter Form an. Spendet ein Unternehmen einen Betrag, der Euro 7.260,- übersteigt, so scheint dieser Betrag in der Veröffentlichung auf, nicht jedoch der Name des Unternehmens. Auf diese Weise müssen Spenden aller Herkünfte erfasst werden: > Spenden von natürlichen Personen > Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (beispielsweise GmbH, AG) > Spenden von Vereinen > Spenden von Berufs- und Wirtschaftsverbänden, bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds Darüber hinaus haben die Parteien die Spenderliste in personalisierter Version unter Angabe von Höhe und Identität des Spenders dem Präsidenten des Rechnungshofes zur Kontrolle vorzulegen. Spenden von Berufs- und Wirtschaftsverbänden, bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds sind davon jedoch ausgenommen. Sie müssen nicht in dieser Spenderliste an den Rechnungshofspräsidenten angeführt werden. Der Präsident des Rechnungshofes hat dabei eine Art Notarfunktion : Er überprüft die Deklaration, äußert sich dazu im Normalfall nicht öffentlich. Er kann lediglich auf Antrag einer geprüften Partei öffentlich feststellen, ob eine Spende in der übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurde. Parteien machen von dieser Möglichkeit, von sich aus eine Prüfung durch den RH-Präsidenten zu verlangen, in der Regel dann Gebrauch, wenn sie sich Skandalvorwürfen ausgesetzt sehen. Der Rechnungshofpräsident kann aber nicht überprüfen, ob ihm alle Spenden 10
11 gemeldet wurden. Er darf sein Wissen auch nicht für die Prüftätigkeit der Institution Rechnungshof verwenden. Kommt eine Partei den Rechenschaftspflichten zur Gänze nicht nach, so kann der Bundeskanzler fällige Zuwendungen zurückbehalten. Die Autoren Mag. Katharina Schelakovsky, MAS ist als Managerin Corporate Communications bei Kovar & Köppl für das Marketing verantwortlich. Nach ihrem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und des Universitätslehrgangs für Öffentlichkeitsarbeit war sie als Kommunikationsberaterin in Beratungsunternehmen und für die Österreichische Apothekerkammer tätig. Andreas Kovar ist geschäftsführender Partner von Kovar & Köppl. Er arbeitet als Public Affairs Berater für europäische und internationale Unternehmen und Verbände. Er verfügt über Erfahrung als politischer Sekretär im Nationalrat und im Europäischen Parlament, als Mitglied in verschiedenen Kommissionen, im Umweltrat und im Wirtschaftsausschuss der Österreichischen Bundesforste. 11
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