Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze
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- Manfred Bruhn
- vor 6 Jahren
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1 Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (Dokumentationsgrundsätze) Grundsatz der Verständlichkeit ( 238 Abs. 1 S. 2, 239 Abs. 1 HGB) Grundsatz der Vollständigkeit und Chronologie ( 239 Abs. 2 HGB) Grundsatz des systematischen Aufbaus = Eine Buchführung ist nach einem systematischen Kontenplan aufzustellen Grundsatz der Sicherung und Vollständigkeit der Konten = vollständige und unumkehrbare Erfassung der Geschäftsvorfälle ( Storno statt Löschen ), 239 Abs. 3 HGB Beleggrundsatz 50
2 Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (formelle Grundsätze) Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit Gebot der Vollständigkeit (vgl. 246 Abs. 1 S. 1 HGB) Grundsatz der Vergleichbarkeit ( Kontinuität ) formelle Stetigkeit Bilanzidentität, 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB Bezeichnungs-, Gliederungs- und Ausweisstetigkeit materielle Stetigkeit Stetigkeit in den Bewertungsmethoden ( 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) Saldierungsverbot ( 246 Abs. 2 Satz 1 HGB) 51
3 Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze Vorsichtsprinzip Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung (materielle Grundsätze) Realisationsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 HGB) AK/HK-Prinzip ( 253 Abs. 1 S. 1 HGB) Imparitätsprinzip ( 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB) Niederstwertprinzipen ( 253 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1 HGB) Prinzip der periodengerechten Zuordnung ( 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) Unternehmensfortführungsprämisse ( 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) Einzelerfassungs- und -bewertungsgrundsatz ( 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) Stichtagsprinzip / Wertaufhellungsprinzip (vgl. 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) 52
4 Beispiel: Realisationsprinzip Der Kaufmann (Großhändler) erwirbt im Januar 2008 Handelsware für 100 und bezahlt diese sofort. Der Verkaufspreis für diese Ware beläuft sich auf 200. Im Juli 2008 schließt der Kaufmann mit einem Einzelhändler einen Kaufvertrag über die o.g. Handelsware. Der Kaufpreis beläuft sich auf 200. Der Kaufmann liefert die Ware im September 2008 auf Ziel. 53
5 Lösung: Realisationsprinzip 1. Nach Anschaffung ist die Handelsware mit 100 zu aktivieren (= Inventurergebnis). Die in der Handelsware schlummernde Wertschöpfung (Differenz EK VK) wird nicht ausgewiesen. Der Geschäftsvorfall ist erfolgsneutral (Zugang Ware = 100 und Abgang Geld = 100 Aktiv-Aktiv-Tausch). 2. Erforderlich ist ein Realisationsakt ( Sprung zum Absatzmarkt ) (Die Realisierung der Wertschöpfung am Markt muss sicher sein) Abschluss des Kaufvertrages (-) (sog. schwebendes Geschäft) Zum Gewinnausweis kommt es i.d.r. vielmehr erst dann, wenn der Gegenstand geliefert worden ist und zumindest die Zug-um-Zug Einrede des Erwerbers entfällt. Der Geschäftsvorfall ist erst in diesem Moment in Höhe von 100 erfolgswirksam (Abgang Ware = 100 und Zugang Forderung gegen Abnehmer = 200 in Höhe von 100 = Eigenkapitalmehrung). 54
6 Januar Handelsware 100 Eigenkapital 100 G/V-Rechnung Umsatzerlöse 200 Wareneinsatz Jahresüberschuss 100 September Forderung LuL 200 EK alt 100 Jahresüber Eigenkapital
7 Beispiel: Imparitätsprinzip 1. Der Kaufmann ist als Einzelhändler tätig und hat in 2007 eine bestimmte Ware an Endkunden verkauft. Anlässlich der Erfahrungen aus der Vergangenheit kann der Kaufmann mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen, dass er für Waren, die er in 2007 veräußert hat, Gewährleistungsaufwand in Höhe von 50 haben wird. 2. Der Kaufmann A schließt ein Streckengeschäft ab, wonach er zur Lieferung einer bestimmten Ware zum Kaufpreis von 100 verpflichtet ist. Bei Abschluss des Geschäftes ging A davon aus, dass er die Ware für 80 erwerben würde. Zum Bilanzstichtag ist nunmehr aber absehbar, dass A aufgrund der weltweiten Preisentwicklung die Ware nicht unter 110 einkaufen können wird. Eine Überwälzung der Preissteigerung auf seinen Abnehmer ist dem A nicht möglich. 56
8 Lösung: Imparitätsprinzip 1. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Kaufmanns aufgrund der Gewährleistungsvorschriften ist zum Abschlussstichtag noch nicht bekannt. Aber: 249 Abs. 1 HGB (Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten). Voraussetzung ist, dass die künftige Erfüllung der Gewährleistung bereits dem Geschäftsjahr 2007 wirtschaftlich zurechenbar ist (+), da die Veräußerung der Ware in 2007 letztlich die Gewährleistung bei wirtschaftlicher Betrachtung verursacht hat. Der Geschäftsvorfall ist erfolgswirksam ihv 50 (Aufwand); der Kaufmann hat eine Rückstellung ihv 50 zu bilden. 57
9 Lösung: Imparitätsprinzip 2. Aus dem Geschäft droht dem Kaufmann ein Verlust. Die Ware, die er für 110 einkaufen muss, kann er nur für 100 weiterverkaufen (Verlust = 10). Dieser Verlust hat sich aber noch nicht realisiert. Denn zum Bilanzstichtag hat der Kaufmann die Ware noch gar nicht erhalten und ferner darf er mangels Lieferung an seinen Abnehmer den Kaufpreisanspruch noch nicht aktivieren. Es handelt sich vielmehr um einen (drohenden) Verlust aus einem noch nicht erfüllten (d.h. schwebenden) Geschäft. Solche Verluste sind als Rückstellung zu berücksichtigen (Pflicht gem. 249 I 1 HGB). Ł Handelsrechtlich = Aufwand in Höhe von 10 Steuerrechtlich gilt hingegen 5 Abs. 4a EStG = Passivierungsverbot Ł Steuerrechtlich = keine Auswirkung auf den Gewinn 58
10 - 100 Eigenkapital 100 Vorher Nachher EK alt 100 Jahresüber Eigenkapital 40 Rückstellungen 60 G/V-Rechnung Einstellung in die Gewährleistungsrückstellung - 50 Einstellung in die Rückstellung wg. Drohender Verluste aus schweb. G Jahresüberschuss
11 Grundzüge des Bilanz- und Bilanzsteuerrechts WS 2008/2009 Prinzip der wirtschaftlichen Verursachung Beispiel: Der Kaufmann nutzt ab dem eine Halle auf fremden Grund und Boden und ist mit Ablauf des Pachtvertrages ( ) verpflichtet, diese Halle zurückzubauen. Die Kosten für den Rückbau werden sich voraussichtlich auf 200 belaufen. Der Rückbau erfolgt im Januar Erfolgswirksam = 40 Rückstellung = 40 Erfolgswirksam = 40 Rückstellung = 80 Erfolgswirksam = 40 Rückstellung = 120 Erfolgswirksam = 40 Rückstellung = 160 Erfolgswirksam = 40 Rückstellung = 200 Erfolgsneutral Zahlungsmittel = 200; Rückstellung = 200 oder Verbindlichkeit = + 200; Rückstellung =
12 Eigenkapital 300 Verbindl. LL 100 G/V-Rechnung Einstellung in die Rückbaurückstellung (Aufwand) Jahresüberschuss EK alt 300 Jahresüber Eigenkapital 260 Rückstellung 40 Verbindl. LL
13 - 400 Eigenkapital Rückstellung 200 Verbindl. LL 100 G/V-Rechnung Kein Ertrag Kein Aufwand Jahresüberschuss 0 Nach Rückbau Eigenkapital 100 Rückstellung 0 Verbindl. LL
14 Stichtagsprinzip insbesondere Wertaufhellung Ansatz- und wertaufhellende Informationen Ansatz- und wertbegründende Informationen Eine Tatsache hat sich vor dem Bilanzstichtag ereignet, wird aber erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt Eine Tatsache hat sich nach dem Bilanzstichtag ereignet und wird zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung bekannt Berücksichtigung im Jahresabschluss Keine Berücksichtigung im Jahresabschluss Ggfs. Angabe im Lagebericht ( 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB) 63
15 Stichtagsprinzip insbesondere Wertaufhellung Lieferung der Ware an den Kunden für 200 = Realisationsakt Aktivierung der Forderung aus LuL Bewertung mit Nominalbetrag der Forderung, also 200 Alternative 1 = Überschuldung des Kunden im 09/ Alternative 2 = Überschuldung des Kunden im 02/2008 Insolvenzantrag des Kunden 64
EK-Veränderung. - Aktiva GruBo 100. Eigenkapital 500 Vorher. Abgang GruBo EK-Veränderung
- 400 - GruBo 100 Eigenkapital 500 Vorher EK-Veränderung Abgang GruBo - 100 EK-Veränderung - 100 500 500 Nachher - 400 EK alt 500 Veränderung - 100 Eigenkapital 400 EK-Veränderung Einlagen - 100 0 Entnahmen
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