Geplante Steuerreform 2009 Steuerliche Änderungen - Überblick

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1 Geplante Steuerreform 2009 Steuerliche Änderungen - Überblick IB.Service Österreich 68/ Inhalt STEUERREFORM 2009 EIN ERSTER ÜBERLICK 2 NEUE STEUERABSETZBARKEIT VON SPENDEN 4 ÜBERPRÜFUNG DER UID-NUMMERN WESENTLICH ERLEICHTERT 6 FREMDWÄHRUNGSKREDITE SPEKULATIONSGESCHÄFTE MIT RISIKO 7 ÄRZTE-GMBH ALS MÖGLICHE RECHTSFORM FÜR ORDINATIONEN? 8 SIND STIFTUNGSVORSTANDSVERGÜTUNGEN UMSATZSTEUERPFLICHTIG? 9 HIGHLIGHTS AUS DEM 2. ESTR-WARTUNGSERLASS GESTALTEN SIE AKTIV DEN ERFOLG IHRES UNTERNEHMENS 11 CONTACTS 12 K:\Dat\IB2\IB-Service\2009\68_01_2009.doc 13/02/2009 / 13:02

2 Steuerreform 2009 Ein erster Überlick Lange wurde diskutiert und seit November 2008 sind die Weichen für die Steuerreform 2009 gestellt. Die Koalitionspartner haben sich auf eine vorgezogene Steuerreform 2009 geeinigt und werden diese mit Wirkung per also rückwirkend - beschließen. Die wesentlichen Eckpunkte der Steuerreform 2009 sind die Senkung des Steuertarifs und die steuerliche Entlastung der Familien. Insgesamt werden 2,2 Mrd. auf die Tarifentlastung bei der Lohn- und Einkommensteuer entfallen. 500 Mio. sollen den Familien zu Gute kommen. Neuer Lohn- bzw. Einkommensteuertarif Die steuerfreie Jahreseinkommensgrenze soll von auf angehoben werden. Weiters sollen die Einkommensteuersätze reduziert bzw. die Tarifstufen angehoben werden. Die neuen Tarifstufen sind: Einkommen Grenzsteuersatz ab 2009 Grenzsteuersatz bis 2008 bis (bisher ) 0 % 0 % über (bisher ) bis (unverändert) 36,5 % 38,333 % über bis (bisher ) 43,2143 % 43,596 % über (bisher ) 50 % 50 % Freibetrag für einkommensteuerpflichtige Selbständige Für Unternehmer ist geplant, den Freibetrag für investierte Gewinne ( FBiG ) attraktiver zu gestalten. Konkret soll der FBiG ab 2010 von 10% auf 13% erhöht und auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten - also auch auf bilanzierende Unternehmer - ausgeweitet werden. Bei Jahresgewinnen bis zu sollen zukünftig keine Investitionen mehr zur Geltendmachung des FBiG erforderlich sein. Der FBiG wird in Gewinnfreibetrag umbenannt. Im Gegenzug soll die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gestrichen werden. Konjunkturpaket als Anreiz für höhere bzw. vorgezogene Investitionen Als wachstums- und beschäftigungsfördernde Maßnahme beabsichtigt die Bundesregierung ein weiteres Konjunkturpaket umzusetzen. Dieses Paket beinhaltet etwa eine für die Jahre 2009 und 2010 befristete 30%-ige vorzeitige Abschreibung auf bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die vorzeitige Abschreibung steht auch für Wirtschaftsgüter zu, für die der Forschungsfreibetrag oder die Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde. Ob die vorzeitige Abschreibung auch für Gebäude und Mieterinvestitionen gewährt wird, ist derzeit noch offen. Der Abschreibungsbetrag beträgt in diesem Jahr 30% der 2

3 Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der normalen linearen Abschreibung. Dies bedeutet, dass neben der vorzeitigen Abschreibung im Investitionsjahr nicht zusätzlich noch eine Normalabschreibung abgesetzt werden darf. Familien mit Kindern werden entlastet Die Familien dürfen sich zusätzlich zur ab 2008 wirksam gewordenen 13. Familienbeihilfe auf die Einführung eines Kinderfreibetrages in Höhe von 220 pro Kind und Jahr freuen, der von der Steuerbasis abgesetzt wird. Außerdem soll der monatlich ausbezahlte Kinderabsetzbetrag von 50,90 auf 58,40 pro Kind erhöht werden. Weiters ist geplant, die lang geforderte Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten umzusetzen. Künftig sollen Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu pro Kind und pro Jahr steuerlich absetzbar werden. Darüber hinaus können Sie als Arbeitgeber Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis zu 500 pro Kind und Jahr steuerfrei an Ihre Arbeitnehmer ausbezahlen. 3

4 Neue Steuerabsetzbarkeit von Spenden Der brandaktuelle Gesetzesentwurf zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes ist in Begutachtung. Dieser enthält auch die Regelungen betreffend der NEUEN Absetzbarkeit von Spenden. Welche Körperschaft, welcher Verein wird davon profitieren? Grundsätzlich sind Zuwendungen an begünstigte Rechtsträger abzugsfähig, die mildtätige Zwecke verfolgen. D.h. Vereine, die Personen in finanzieller Hinsicht bei materieller Not oder Personen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechen (z. B. Blindheit, Geisteskrankheit) unterstützen. Darüber hinaus sind auch Spenden für die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern und für Hilfestellungen in Katastrophenfällen abzugswürdig. Welche Voraussetzungen muss der Verein erfüllen? Er muss den Zwecken ausschließlich dienen d.h. die Verfolgung eines Nebenzwecks darf nur erfolgen, wenn der Nebenzweck von untergeordneter Bedeutung ist. Er muss dem Zweck bereits seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen dienen. Er darf wirtschaftliche Tätigkeiten nur im Umfang eines Zweckverwirklichungbetriebes (Beispiel: Behindertenheim), eines entbehrlichen Hilfbetriebes (Beispiel: kleines Vereinsfest) oder eines Gewerbebetriebes mit einem Umsatz von max 40 TS entfalten. Die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden dürfen 10 % der Spendeneinnahmen nicht übersteigen. Er muss zum Zeitpunkt der Spende auf einer Liste beim Finanzamt Wien 1/23 eingetragen sein. Wie wird die Einhaltung der Voraussetzungen überprüft? Ein Wirtschaftsprüfer hat diese jährlich im Zuge einer umfassenden Abschlussprüfung zu bestätigen. Diese umfasst auch die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Wie ist bei der erstmaligen Beantragung vorzugehen? Es sind die Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die letzen drei Wirtschaftsjahre (im Regelfall 2006, 2007 und 2008) einzureichen. Die Bestätigungen für die Jahre 2006 und 2007 sind bis 15. Juni 2009 (Achtung: Fallfrist) einzureichen. Danach gilt eine Frist von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag. Bis zu welcher Höhe kann sich der Spender seine Spende von der Steuer absetzen? Absetzbar sind Beträge bis zu 10 % der Einkünfte des vorangegangen Kalenderjahres (nach Verlustausgleich) bei Privatpersonen bzw. bis zu 10 % des Gewinnes des vorangegangen Geschäftsjahres. 4

5 Was muss ich als nächstes tun? 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Statuten des Vereins dem Gesetzesentwurf entsprechen, d.h. trifft der Gesetzesentwurf auf meinen Verein zu (Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit, Mildtätigkeit, EZA, etc.) 2. Einschätzung, ob die Veränderungen, die durchgeführt werden müssten, sich auch rechnen lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer beraten, ob sich diese Investition für Ihren Verein rentiert 3. Planung der Abschlussprüfung für 2006, 2007 und 2008 mit Ihrem Wirtschaftsprüfer Wann darf ich frühestens meine (voraussichtliche) Spendenabzugsfähigkeit bewerben? Wir empfehlen KEINE Garantie für die Spendenabsetzbarkeit abzugeben, solange man nicht wirklich auf der Liste steht. Es ist zumindest die Bestätigung Ihres Abschlussprüfers bzw. das Ende der Abschlussprüfung abzuwarten. Für den Spender ist die Zuwendung erst ab dem Zeitpunkt abzugsfähig, wenn der Verein auf der Liste beim Finanzamt aufscheint. Wir stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung und werden Sie über die weitere Gesetzeswerdung auf dem Laufenden halten! 5

6 Überprüfung der UID-Nummern wesentlich erleichtert Ob innergemeinschaftliche Umsätze, grenzüberschreitende Leistungen oder Inlandsumsätze, ohne gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) gehen die Steuerfreiheit oder der Vorsteuerabzug rasch verloren. Sie als Unternehmer müssen daher überprüfen, ob die UID-Nummer Ihres Geschäftspartners gültig ist oder nicht. Wie konnte diese Überprüfung bisher durchgeführt werden? Die europäischen Finanzverwaltungen haben ein UID-Bestätigungsverfahren eingeführt, das in zwei Informationsstufen durchgeführt werden kann. Einfaches Bestätigungsverfahren (Stufe 1): hier wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedsstaat vergebenen UID überprüft. Der Bezug zu einem bestimmten Unternehmen wird nicht hergestellt. Diese Abfrage war bisher über FinanzOnline, über das UID-Büro oder über die Homepage der Europäischen Union möglich. Qualifiziertes Bestätigungsverfahren (Stufe 2): hier wird die Gültigkeit einer vergebenen UID- Nummer in Verbindung mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift überprüft. Vor allem bei Neukunden oder wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Geschäftspartners bestehen, empfiehlt sich eine Anfrage nach Stufe 2. Diese Stufe der Abfrage war bisher ausschließlich über das UID-Büro möglich und in der Regel mit einer längeren Bearbeitungszeit verbunden. Welche Erleichterungen sind in Kraft getreten? Die österreichische Finanzverwaltung hat die Möglichkeit geschaffen, über FinanzOnline auch das qualifizierte Bestätigungsverfahren (Stufe 2) durchzuführen. Sie können sowohl die UID-Nummern inländischer als auch ausländischer Geschäftspartner überprüfen. Es fallen keine gesonderten Kosten für diese neue Serviceleistung an. Achtung Drucken Sie nach Durchführung der Abfrage die angezeigte Bestätigung jedenfalls aus. Sie ist im Falle einer Kontrolle durch das Finanzamt als Nachweis der erfolgten Überprüfung erforderlich! 6

7 Fremdwährungskredite Spekulationsgeschäfte mit Risiko Die aktuelle Finanzkrise wirkt sich auch auf die in Österreich so verbreiteten Fremdwährungskredite aus und sorgt für Aufregung bei den Kreditnehmern. Jetzt gilt es Ruhe zu bewahren und die Situation richtig einzuschätzen. Dabei sollten Sie vor allem folgende Faktoren unter die Lupe nehmen: 1. Wechselkurs Fremdwährung /Euro: Fremdwährungskredite werden - je nach Zinsvorteil - meist in Schweizer Franken, japanischen Yen oder US- Dollar aufgenommen. Daher sind Sie mit einem erheblichen Wechselkurs-Risiko konfrontiert. Entscheidend ist dabei vor allem der Zeitpunkt der Konvertierung. Steigt der Kurs der Fremdwährung, wird der Kredit für Sie als Kreditnehmer teurer. Umgekehrt profitieren Sie als Kreditnehmer, wenn der Kurs der Fremdwährung gegenüber dem Euro sinkt. Prognosen über die weiteren Entwicklungen der Wechselkurse sind derzeit schwer zu treffen. Aktuell erholt sich der Euro. Wir empfehlen Ihnen, die Entwicklung der Kurse genau im Auge zu behalten. Banken die Zinssenkungen an ihre Kunden weitergeben. 3. Tilgungsträger Fremdwährungskredite werden meist als endfällige Kredite abgeschlossen. Tilgungsträger - häufig Lebensversicherungen - sollen dafür sorgen, dass am Ende der Laufzeit das aufgenommene Kapital auf einen Schlag zurückgezahlt werden kann. Diese haben meist einen hohen Aktienanteil und sind daher von der aktuellen Situation auf den Finanzmärkten betroffen. Da solche Produkte zumeist langfristig abgeschlossen werden, gilt es derzeit abzuwarten. Von einer vorzeitigen Kündigung ist fast immer abzuraten, da dies beispielsweise steuerliche Nachteile zur Folge haben kann. Vorsicht statt Nachsicht Untersuchen Sie alle Rahmenbedingungen und die Kosten einer Konvertierung, bevor Sie eine von der Bank vorgeschlagene Änderung Ihres Kredites unterschreiben! 2. Zinssatz Der Zinssatz wird für unsere Region - unter Berücksichtigung des Wirtschaftswachstums, der Inflation, etc. - regelmäßig von der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegt. Durch die hohe Inflation wurden die Leitzinsen in den letzten Jahren sukzessive erhöht. Aktuell geht man von einer Rezession im Euro- Wirtschaftsraum aus. Daher hat die Europäische Zentralbank den Leitzins für den Euro-Raum bereits deutlich gesenkt. Weitere Zinssenkungen durch die EZB und damit geringere Zinsbelastungen für Ihren Kredit sind möglich. Allerdings bleibt abzuwarten, inwieweit die 7

8 Ärzte-GmbH als mögliche Rechtsform für Ordinationen? Jedem österreichischen Unternehmer sollte es möglich sein, frei über die Rechtsform seines Unternehmens entscheiden zu können. Ihnen als Arzt wird die freie Rechtsformwahl allerdings verwehrt. Welche Möglichkeiten haben Sie als Arzt, in Österreich selbständig tätig zu sein? Sie können als Einzelunternehmer ordinieren oder mit Kollegen eine Gruppenpraxis gründen. Dabei ist folgendes zu bedenken: Gruppenpraxen sind nach dem Ärztegesetz nur in der Rechtsform einer OG zulässig. Die OG wird in die Ärzteliste eingetragen und kann als Gesellschaft den Behandlungsvertrag mit dem Patienten abschließen. Die Gründung einer reinen Ordinations-GmbH, d.h. die GmbH-Gründung zwischen mindestens zwei Ärzten, ist in Österreich nicht möglich. Die Gesetzgebung begründet diese Beschränkung mit der fehlenden Berufsbefugnis der GmbH. Die Ärzte-GmbH ist in aller Munde Der Ruf nach einer Ärzte-GmbH wird in Ihrer Kollegenschaft immer lauter. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: die zunehmende Betriebsgröße der Praxen der Abschluss und die Übergabe von Kassenverträgen In der Praxis finden sich aber durchaus Möglichkeiten für eine Ärzte-GmbH - und zwar unter speziellen Voraussetzungen: die Instituts-GmbH (z.b. Labortätigkeit) die GmbH für Nebentätigkeiten (z.b. Augenarzt und Kontaktlinsen- bzw. Optiker- GmbH) die Ordinations- und Apparate-GmbH (z.b. für Investitionen) Wo Licht ist, ist auch Schatten Die Gründung einer GmbH darf allerdings nicht nur als Steuerzuckerl basierend auf dem geringeren Körperschaftsteuersatz - gesehen werden. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung von Kapitalgesellschaften für ärztliche Leistungen muss genau überprüft und individuell beurteilt werden, denn GmbH-Konstruktionen verursachen zusätzliche Kosten. Als Kosten können beispielsweise die Gründungs- bzw. Umgründungskosten, doppelte Buchhaltung, Bilanzierung, komplexere Steuererklärungen und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses genannt werden. der medizinisch und betriebswirtschaftliche zweckmäßige Zusammenschluss mehrerer Ärzte die zunehmende Kapitalintensität von Praxen die zunehmende Risikointensität der ärztlichen Leistung steuerliche Optimalgestaltung der Praxen 8

9 Sind Stiftungsvorstandsvergütungen umsatzsteuerpflichtig? Sieht die Stiftungserklärung nichts anderes vor, so müssen Stiftungsvorstände nach den Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Für Vergütungen an Aufsichtsräte und andere Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind, muss keine Umsatzsteuer verrechnet werden. Doch wie ist die Vorgangsweise bei Vergütungen an Stiftungsvorstände? Entgelte des Stiftungsvorstands in der Regel umsatzsteuerpflichtig Stiftungsvorstände sind aus steuerlicher Sicht hinsichtlich ihrer Aufgabe nämlich der Verwaltung von fremden Vermögen - selbstständig tätig. Bisher war umstritten, ob die Vergütungen an den Stiftungsvorstand der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht. Jüngst wurde durch den bundesweiten Fachbereich für Umsatzsteuer die Verwaltungsmeinung des Finanzministeriums klargestellt. Demnach sind Stiftungsvorstandsvergütungen umsatzsteuerpflichtig. Stiftungsvorstände müssen daher eine Rechnung unter Ausweis von 20 % Umsatzsteuer für die erhaltene Vergütung legen. Wie die Umsatzsteuer nicht zur Kostenfalle wird Wurde bisher keine Umsatzsteuer abgeführt, werden diese Vergütungen für die Stiftung oftmals um diese 20 % teurer. Denn vielfach sind Privatstiftungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies insbesondere dann, wenn sie nicht oder nur zum Teil unternehmerisch tätig sind oder selbst keine Leistungen mit Umsatzsteuer erbringen. Als Beispiel sei hier auf die Vermietung von Grundvermögen hingewiesen. Um in diesem Fall in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, sollte die Stiftung die Möglichkeit nutzen, auf Steuerpflicht der Vermietung zu optieren. Ansonsten wird die vom Stiftungsvorstand in Rechnung gestellt Umsatzsteuer in der Privatstiftung zum Kostenfaktor. Problematischer ist die Situation für die Stiftung insoweit, als sie Unternehmensbeteiligungen oder Kapitalveranlagungen hält. In diesem Zusammenhang ist sie nämlich jedenfalls vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Hier ergibt sich eine weitere Gestaltungsidee: Stiftungsvorstände könnten ihre Vergütung ohne Umsatzsteuer verrechnen, solange sie als sogenannte Kleinunternehmer unecht von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies wird allerdings bei Angehörigen beratender Berufe, wie z.b. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, etc. in der Praxis vielfach nicht möglich sein. 9

10 Highlights aus dem 2. EStR- Wartungserlass 2008 Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung ab demjenigen zugerechnet werden, der die Leistung persönlich erbringt und nicht etwa einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft, welche die tätigen Personen zur Verfügung stellt. Als Beispiele für derartige höchstpersönliche Tätigkeiten werden in den EStR angeführt: Schriftsteller, Vortragende, Wissenschafter oder drittangestellte Vorstände. Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung ist umstritten und wir von zahlreichen Experten kritisiert. U.a. wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung in der Zurechnung der Einkünfte nur bei Vorliegen von Missbrauch (wie dies auch vom VwGH bereits bestätigt wurde), aber keinesfalls durch einen generell angeordneten Durchgriff durch die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erfolgen kann. 10

11 Gestalten Sie aktiv den Erfolg Ihres Unternehmens Die Finanz- und Wirtschaftskrise ist derzeit in aller Munde. Gerade in schwierigen Zeiten mit veränderten Marktbedingungen sind Sie als Entscheidungsträger gefordert, sich aktiv mit der unmittelbaren Zukunft Ihrer Branche und Ihres Unternehmens auseinanderzusetzen. Wie wirkt sich die Finanzkrise auf mein Unternehmen aus? Wir ermuntern Sie, die aktuellen Entwicklungen aufmerksam zu beobachten und sich über die damit verbundenen Auswirkungen für Ihr Unternehmen bewusst zu werden. Nur dann wird es gelingen, rechtzeitig vorbereitet zu sein und entsprechend zu handeln. Als Grundlage für die aktive Auseinandersetzung mit der Zukunft empfehlen wir eine Planungsrechnung. Eine fundierte Planungsrechnung besteht im Wesentlichen aus einer Erfolgs-, Finanz- und Bilanzplanung. Im Rahmen der Erfolgsplanung werden die Umsätze und Aufwendungen des nächsten Jahres geplant. So wird für Sie ersichtlich, was am Ende des Jahres für Sie unterm Strich herausschauen kann. Die Finanzplanung zeigt die Zu- und Abflüsse an Geldmitteln. Dadurch erfahren Sie, wie viel Liquidität zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit oder zur Durchführung von Investitionen notwendig ist. Die Bilanzplanung stellt die geplante Entwicklung des Vermögens und der Verbindlichkeiten dar, welche für Ratings und somit für Ihre Finanzierungskosten von großer Bedeutung ist. Planungsrechnung mehr als ein trockenes Zahlengerüst Wichtig ist, dass Sie für eine Planungsrechnung nicht einfach Werte aus der Vergangenheit fortschreiben, sondern dass Sie sich die zu ergreifenden Maßnahmen überlegen und diese in der Planungsrechnung berücksichtigen. Denn eine Planungsrechnung stellt das Resultat von beabsichtigten Handlungen in Zahlen dar und ist nicht einfach ein trockenes Zahlengerüst. Verschaffen Sie sich mit einer fundierten Planungsrechnung die nötige Sicherheit, auch im Jahr 2009 weiterhin erfolgreich zu sein. Gerne begleiten wir Sie dabei - denn trotz (nicht beeinflussbarer) wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und externer Umwelteinflüsse bleibt der Erfolg Ihres Unternehmens gestaltbar! Hermine Weiss IB Interbilanz Gußhausstraße 4 A-1040 Wien T F E office@ib-gtwien.at 11

12 Further Information Contacts AUSTRIA (Vienna) Wilfried Serles, T Fritz Himmer, T IB Interbilanz Gußhausstraße 4, A-1040 Wien T , F E office@ib-gtwien.at CROATIA (Zagreb) Renata Benović, T Marco Egger, T Helena Jurčić Šestan, T Ulica grada Vukovara 284, HR Zagreb T , F E office@ib-gtzagreb.hr CZECH REPUBLIC (Prague/Brno) Helmut Hetlinger, T Fritz Himmer, T Michal Kováč, T Olga Krnáčová, T Na Bojišti 18, CZ Praha 2 T , F , E office@ib-gtpraha.cz Pekařská 7, CZ Brno T , F E office@ib-gtbrno.cz SERBIA (Belgrade) Marco Egger, T Mario Janezic, T IB Interbilanz Maršala Birjuzova 16/I, RS Beograd T , F E office@ib-gtbeograd.co.rs SLOVAKIA (Bratislava) Fritz Himmer, T Viera Masaryková, T Wilfried Serles, T Panská 14, SK Bratislava T , F E office@ib-gtbratislava.sk SLOVENIA (Ljubljana) Marco Egger, T Sanja Relić, T Klara Vovk-Zavec, T Linhartova 11a, SI-1000 Ljubljana T , F E office@ib-gtljubljana.si UKRAINE (Kiev) Wolfgang Schmid, T IB Interbilanz Consulting LLC IB Interbilanz Audit LLC 25 B, P.Sagaydachnogo Str., UA Kyiv T , E office@ib-gtkyiv.co.ua HUNGARY (Budapest/Győr) Waltraud Körbler, T Vámház krt. 13., H-1093 Budapest T , F E office@ib-gtbudapest.co.hu Fehérvári út 75, H-9028 Győr T , F E office@ib-gtgyor.co.hu Informationsschrift ist für Mitarbeiter, Mandanten und Freunde unseres Hauses bestimmt. Die Weitergabe an Dritte ist wegen des berufsrechtlichen Werbeverbotes nur mit unserer Genehmigung gestattet. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren bzw. der IB.Group ausgeschlossen ist. IB.Group is a member of huebner & huebner 12

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