Klienten-Info. Inhalt: 1 Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen ab

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1 Klienten-Info Ausgabe 1/2011 Inhalt: 1 Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen ab Übergang der Steuerschuld: Reinigung von Bauwerken ab EuGH: NoVA unterliegt nicht der USt Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bereits ab einem Vorjahresumsatz von Pauschalierungs-VO 2011 für Land- und Forstwirte Erlass zur Neuregelung der Auslandsmontage Besteuerung deutscher Sozialversicherungsrenten Öffnung des Arbeitsmarkts für die neuen EU-Länder ab : Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Aktuelles zu den Privatstiftungen Aktuelles zum Gebührenrecht Splitter Sozialversicherungswerte und beiträge für Hinweis: Wir haben die vorliegende Klienten-Info mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, bitten aber um Verständnis dafür, dass sie weder eine persönliche Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können.

2 1 Wichtige arbeits- und sozialrechtliche Änderungen ab Mit treten nicht nur zahlreiche steuerliche Änderungen, über die bereits in der letzten Klienten-Info berichtet wurde, sondern auch viele Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht in Kraft. Die für Unternehmer wichtigsten Neuerungen sind Folgende: In der Praxis hat der besondere Kündigungsschutz für Behinderte dazu geführt, dass Behinderte erst gar nicht eingestellt wurden. Auf diese unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber nun reagiert. Für Dienstverhältnisse, die ab dem neu begründet werden, gilt der besondere Kündigungsschutz in den ersten 48 Kalendermonaten nicht. Ausnahmen bestehen zb, wenn eine Behinderung durch einen Arbeitsunfall entsteht. Im Gegenzug zur Lockerung des Kündigungsschutzes für Behinderte wird die Behindertenausgleichstaxe (die zu bezahlen ist, wenn ein Unternehmen die nach der Betriebsgröße vorgesehene Anzahl von Behinderten nicht einstellt) erhöht und neu nach der Betriebsgröße gestaffelt.sie beträgt - bei Beschäftigung von 26 bis 100 Arbeitnehmer monatlich 226 (statt bisher 223 ) je 25 AN, - bei Beschäftigung von mehr als 100 Arbeitnehmer monatlich 316 je 25 AN, - bei Beschäftigung von mehr als 400 Arbeitnehmer monatlich 336 je 25 AN. Der Versicherungsbeitrag in der GSVG-Pensionsversicherung wird von 16,25 auf 17,5 % angehoben. Der Verzugszinsensatz für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge beträgt nunmehr 8 % über dem so genannten Basiszinssatz, somit derzeit 8,38 % (bisher 6,01 %). Bei der Kündigungsanfechtung wurden folgende Änderungen vorgenommen: - Die Frist, innerhalb der ein Arbeitnehmer seine Kündigung beim Arbeitsgericht anfechten muss, wurde von bisher einer Woche auf zwei Wochen verlängert. - Die Anfechtungsklage ist nun auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie vom Arbeitnehmer bei einem örtlich unzuständigen Gericht eingebracht wurde. - Die Verständigungsfrist, innerhalb derer ein allenfalls vorhandener Betriebsrat von einer beabsichtigten Kündigung verständigt werden muss, wurde von 5 Arbeitstagen auf eine Woche vor Ausspruch der Kündigung präzisiert. 2 Übergang der Steuerschuld: Reinigung von Bauwerken ab Reinigungsleistungen werden wie bereits bereichtet seit in das Reverse Charge- System für Bauleistungen (Übergang der Umsatzsteuerschuld des Subunternehmers auf den auftraggebenden Bauunternehmer) einbezogen. Voraussetzung dafür ist, dass der Auftraggeber (= Leistungsempfänger = Kunde) selbst Bauunternehmer ist (also seinerseits mit der Erbringung von Bau- bzw Reinigungsleistungen beauftragt ist oder üblicherweise selbst Bau- bzw Reinigungsleistungen erbringt). Zu den von der Neuregelung betroffenen Reinigungsleistungen zählt nach Ansicht des BMF nicht nur die Bauendreinigung, sondern jede Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, die Teil eines Bauwerks sind, wie zb die Reinigung von Gebäuden, Fassaden, Fenstern, Swimmingpools, Kanälen (Behebung von Verstopfungen, Kanalspülung usw), Straßen und Parkplätzen (Schneeräumung, Kehrleistungen, Straßenwaschung usw). Auch bei der Büroreinigung (Reinigung von Böden, Büromöbel, Stiegenhäusern, Gängen, WC-Anlagen usw) ist insgesamt von einer Bauleistung im Sinne der neuen Bestimmungen auszugehen. Hingegen ist die Grünflächenbetreuung (Schneiden von Bäumen und Sträuchern, Mähen des Rasens, Entfernen des Laubs usw) nicht als Reinigung eines Bauwerks zu qualifizieren. Gleiches gilt für die Textilreinigung (Reinigung von Hotelwäsche, Bekleidung, Vorhängen, lose liegenden Teppichen usw). Beispiel 1: Die Beratungs-Firma A beauftragt den Reinigungsunternehmer R mit der Fensterreinigung des Bürogebäudes. R führt die Fensterreinigung nicht selbst durch, sondern beauftragt damit als Subunternehmer den Reinigungsunternehmer F. F erbringt an R eine Bauleistung, für welche die Steuerschuld auf R übergeht (F weist daher in der Rechnung an R keine Umsatzsteuer aus). Für die Leistung des R an A kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld, da A als Auftraggeber selbst kein Bauunternehmer ist (also weder mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt wurde noch üblicherweise Bauleistungen erbringt). Seite 2/9

3 Beispiel 2: Der Baumeister A beauftragt den Reinigungsunternehmer R mit der Reinigung seines Bürogebäudes. Die Steuerschuld geht auf A über, da dieser üblicherweise Bauleistungen erbringt. Die Neuregelung gilt für Umsätze, die ab dem ausgeführt werden. Anzahlungen, die vor dem vereinnahmt wurden, sind nach der im Zeitpunkt der Anzahlung geltenden Rechtslage zu behandeln, auch wenn die Leistungen erst nach dem ausgeführt werden. 3 EuGH: NoVA unterliegt nicht der USt Der EuGH hat mit Urteil vom festgestellt, dass die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gegen die EU-Mehrwertsteuer- Systemrichtlinie verstößt, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Erstzulassung des Fahrzeuges im Inland steht. In einer dazu veröffentlichten BMF- Information wird Folgendes klargestellt: - Nach dem ist die NoVA nicht mehr Teil des Entgelts und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen. Allerdings erhöht sich in diesem Fall die NoVA um 20%, womit im Ergebnis keine Änderung der Steuerbelastung eintritt. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn bis die NoVA weiterhin in die USt-Bemessungsgrundlage einbezogen wird (wobei in diesen Fällen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von der Erhebung des Erhöhungsbetrags der NoVA abgesehen wird). - Unternehmer (Autohändler), die bei Verkäufen von Kraftfahrzeugen bis die NoVA in die USt-Bemessung einbezogen haben, schulden den auf die NoVA entfallenden USt-Betrag kraft Rechnungslegung. Der Unternehmer kann zwar die Rechnungen hinsichtlich des ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages berichtigen, eine Rückzahlung des auf die NoVA entfallenden Umsatzsteuerbetrages würde allerdings zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabenschuldners (Autohändlers) führen, was nach dem seit Anfang 2010 auch für Bundesabgaben geltenden Bereicherungsverbot ( 239a BAO) ausgeschlossen ist (weil der Autohändler die auf die NoVA entfallende Umsatzsteuer ja nicht selbst getragen, sondern auf den Käufer überwälzt hat). - Anders müssen jene Fälle beurteilt werden, bei denen der Unternehmer (Autohändler) diese Umsatzsteuergutschrift an die Kfz-Käufer weiter gibt, da diese ja namentlich bekannt sind. Allerdings ist in diesem Fall nach Ansicht das BMF der 20%ige Erhöhungsbetrag der NoVA einzuheben, sodass die Gesamtsteuerbelastung letztlich wiederum unverändert bleibt. Im zusätzlich am erschienen Erlass wird darüber hinaus nunmehr klargestellt, dass der 20 %ige NoVA-Erhöhungsbetrag auch beim Fahrzeugeigenimport aus einem EU-Mitgliedsstaat ab sofort vorgeschrieben wird. Bis dato wurde der Erhöhungsbetrag beim Eigenimport in Hinblick auf die EU-Widrigkeit nicht erhoben. 4 Verpflichtung zur elektronischen Einreichung von Steuererklärungen bereits ab einem Vorjahresumsatz von Bereits seit Jahren müssen die meisten Steuererklärungen (insbesondere Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, wenn dies dem Steuerpflichtigen zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige über einen Internetanschluss verfügt und wenn er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (Vorjahresumsatz) für das Folgejahr zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Da wie bereits berichtet wurde seit Unternehmer bereits ab einem Vorjahresumsatz von (bis 2010: ) verpflichtet sind, Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, erweitert sich damit auch der Kreis der zur elektronischen Einreichung der Steuererklärungen verpflichteten Steuerpflichtigen, nämlich auf alle Unternehmer mit Internetanschluss und einem Vorjahresumsatz von mindestens Seite 3/9

4 5 Pauschalierungs-VO 2011 für Land- und Forstwirte Von der Öffentlichkeit kaum bemerkt wurde im Windschatten des BBG 2011 für die nächsten fünf Jahre ( ) eine neue Pauschalierungsverordnung für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte kundgemacht. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne besondere Rechtsform besteht (unverändert) Buchführungspflicht bei einem Einheitswert von über oder einem Umsatz von über Eine Angleichung an die geltenden Buchführungsgrenzen für Gewerbebetriebe (Umsatzgrenze ) wurde nicht durchgeführt. Der neue Hauptfeststellungsstichtag für die Einheitswerte wurde auf den verschoben. Bei Einheitswerten bis (bisher: ) kommt grundsätzlich eine Vollpauschalierung in Betracht. Dabei wird der Gewinn unverändert mit einem Durchschnittssatz von 39% des maßgebenden Einheitswertes ermittelt. Alternativ kann eine Teilpauschalierung beantragt werden, die den Antragsteller auf fünf Kalenderjahre bindet. Als pauschale Betriebsausgaben können in diesem Fall unverändert 70 % der Einnahmen angesetzt werden. Beim Wechsel der Pauschalierungsmethode wird ein sich ergebender Übergangsgewinn oder -verlust außer Ansatz gelassen. Die Einnahmengrenze für die wirtschaftliche Unterordnung von Nebenerwerb (zb Direktvermarktung) wird auf (bisher ) inklusive Umsatzsteuer erhöht. Bei Zupachtungen darf der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachtete Fläche entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen. Darüber hinaus darf durch den Abzug gewinnmindernder Beträge insgesamt kein Verlust entstehen. Weiters gibt es neue Regelungen bei Veräußerung von Forstflächen und Ertragsausfällen. 6 Erlass zur Neuregelung der Auslandsmontage Als Reaktion auf die Aufhebung der Lohnsteuerbefreiung für bestimmte begünstigte Auslandstätigkeiten (zb Bauausführungen, Montagen etc) mit Ablauf des Jahres 2010 durch den VfGH wurde mit dem BBG 2011 eine auf 2 Jahre befristete Übergangsregelung eingeführt, wonach die Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeiten im Kalenderjahr 2011 noch mit 66 % und im Kalenderjahr 2012 noch mit 33 % steuerfrei bleiben. Überdies wurde die Befreiungsbestimmung auf Arbeitgeber in EU, EWR und Schweiz bzw Drittstaaten-Arbeitgeber mit Betriebsstätten in diesen Ländern ausgeweitet. In einem dazu ergangenen Erlass stellt das BMF klar, dass Bezüge, die für 2010 nachgezahlt werden (zb Prämien 2010), nur mehr dann nach der alten Rechtslage (dh zu 100 % steuerfrei) behandelt werden dürfen, wenn sie bis ausbezahlt werden. 7 Besteuerung deutscher Sozialversicherungsrenten Durch eine Gesetzesänderung in Deutschland werden Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die an Ausländer bezahlt werden, rückwirkend ab in Deutschland im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht steuerpflichtig. Von den Renten des Jahres 2005 wird nur ein Teilbetrag von 50% besteuert, der Prozentsatz des steuerpflichtigen Rententeils steigt aber ab 2006 jährlich um 2%. Bei der Besteuerung kommt der normale Tarif (ohne Grundfreibetrag und anderer personen- oder familienbezogener Vergünstigungen) zur Anwendung, außer der (österreichische) Steuerpflichtige beantragt beim in Deutschland zuständigen Finanzamt Neubrandenburg die (deutsche) unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Dies ist unter der Voraussetzung möglich, dass mindestens 90% der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die jährlichen österreichischen Einkünfte in den Jahren 2005 bis , im Jahr , in und in nicht überstiegen haben. Dies ist durch eine Bestätigung der österreichischen Steuerbehörde nachzuweisen. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland dürfen deutsche Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Österreich unverändert nur im Rahmen des so genannten Progressionsvorbehalt besteuert werden. Zu diesem Zweck müssen die österreichischen Pensionsempfänger diese Rentenbezüge wie schon bisher durch Abgabe einer Einkommensteuerveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Seite 4/9

5 8 Öffnung des Arbeitsmarkts für die neuen EU-Länder ab : Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Mit der mit in Kraft tretenden Öffnung des inländischen Arbeitsmarkts für Arbeitnehmer und Unternehmer aus den mit der EU neu beigetretenen Mitgliedstaaten (Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen) befürchtet der Gesetzgeber eine Zunahme des sozialpolitisch unerwünschten Lohn- und Sozialdumpings. Nach Ansicht des Gesetzgebers führt Lohn- und Sozialdumping nicht nur dazu, den ArbeitnehmerInnen das ihnen zustehende Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung teilweise vorzuenthalten, sondern auch dazu, den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmern zu untergraben. Um dem Phänomen des Lohn- und Sozialdumpings entgegen zu wirken treten mit die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G) in Kraft. Die darin enthaltenen wichtigsten Neuerungen sind: ArbeitgeberInnen und BeschäftigerInnen sind künftig zur Bereithaltung von Lohnunterlagen in deutscher Sprache im Inland verpflichtet, die zur Überprüfung des den ArbeitnehmerInnen nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind. Organe der Abgabebehörde (Finanzpolizei) sind berechtigt, Erhebungen vor Ort durchzuführen, die zur Kontrolle des Grundlohns erforderlich sind. Ferner sind sie berechtigt, Personenbefragungen durchzuführen und Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu nehmen. Die Wr. GKK wird als Kompetenzzentrum LSDB installiert. Sie hat die Aufgabe der Kontrolle des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohns laut Einstufung (ohne Zulagen) für nach Österreich überlassene oder entsandte ArbeitnehmerInnen. Die Überprüfung soll auf der Grundlage der von den Abgabenbehörden übermittelten Erhebungsergebnisse erfolgen. Stellt die Wr GKK anhand der übermittelten Unterlagen eine Minderentlohnung fest, hat sie Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Eine Kopie der Anzeige ist der Abgabenbehörde zu übermitteln, um die Nachverrechnung von Abgaben zu veranlassen. Im Baubereich ist auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Feststellung von Unterschreitungen des Grundlohns und zur Strafanzeige befugt. Das Gesetz sieht nunmehr eine Reihe von Straftatbeständen vor, die mit unterschiedlichen Strafen verbunden sind: - Verweigert der Arbeitgeber der Abgabenbehörde den Zutritt zu Betriebsstätten, Betriebsräumen, Arbeitsstätten oder Aufenthaltsräumen, ist er mit 500 bis zu bestrafen. Im Wiederholungsfall beträgt der Strafrahmen bis Hält der Arbeitgeber, Beschäftiger oder grenzüberschreitende Überlasser die Lohnunterlagen nicht gesetzeskonform bereit, beträgt der Strafrahmen ebenfalls 500 bis 5.000, im Wiederholungsfall bis Werden ArbeitnehmerInnen unterentlohnt, so beträgt der Strafrahmen bei Beschäftigung von höchstens drei unterentlohnten ArbeitnehmerInnen bis je unterentlohnter ArbeitnehmerIn, im Wiederholungsfall 2.000,00 bis Werden mehr als drei ArbeitnehmerInnen unterentlohnt beschäftigt, beträgt der Strafrahmen je ArbeitnehmerIn bis , im Wiederholungsfall bis Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde fest, dass die Unterschreitung des Grundlohns oder das Verschulden des Arbeitgebers nur geringfügig war, ist von einer Strafe abzusehen, sofern die Lohndifferenz binnen der von der Behörde festzusetzenden Frist nachgezahlt wird. Eine derartige Straffreiheit ist aber nur bei erstmaliger Verwaltungsübertretung vorgesehen. Die Wr. GKK ist zur Führung einer Verwaltungsstrafevidenz hinsichtlich der einschlägigen Bestrafungen nach den Lohn- und Sozialdumping-Bestimmungen verpflichtet. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einem Arbeitgeber die Ausübung der Tätigkeit für die Dauer von mindestens einem Jahr zu untersagen, wenn mehr als drei ArbeitnehmerInnen beschäftigt wurden oder ein Fall der Wiederholung vorliegt. Wer trotz Untersagung weiter tätig wird, ist mit Geldstrafe von bis zu bestrafen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Auftraggeber oder Beschäftiger eine Sicherheitsleistung von mindestens auferlegen, wenn die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert oder unmöglich erscheint. Seite 5/9

6 9 Aktuelles zu den Privatstiftungen VfGH hebt die begünstigende Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer für Grundstücke auf! Der VfGH hat jüngst jene Bestimmung im Stiftungseingangssteuergesetz aufgehoben, welche die Bemessung der Stiftungseingangssteuer für inländische Liegenschaften an die (sehr niedrigen) Einheitswerte (und zwar 3-facher Einheitswert) geknüpft hat. Die Aufhebung der entsprechenden Gesetzesbestimmung tritt mit Ablauf des in Kraft. Damit sind bis Jahresende die Zuwendungen von inländischen Liegenschaften an Privatstiftungen noch auf Basis der günstigen steuerlichen Einheitswerte möglich. Sofern der Gesetzgeber bis Jahresende nicht reagiert, ist die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendungen von inländischen Liegenschaften an Privatstiftungen nach dem vom jeweiligen Verkehrswert zu berechnen. Achtung: Meldepflicht der Begünstigten einer Privatstiftung bis über Finanzonline! Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde in 5 PSG die ergänzende Bestimmung aufgenommen, dass der Stiftungsvorstand die festgestellten Begünstigten einer Privatstiftung unverzüglich dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Privatstiftung zuständigen Finanzamt elektronisch zu melden hat. Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass alle zum bestehenden Begünstigten einer Privatstiftung vom Stiftungsvorstand bis zum elektronisch dem zuständigen Finanzamt zu melden sind. Das BMF hat seit in Finanz-Online die neue Funktion zur Meldung von Begünstigten einer Privatstiftung geschaffen. Damit steht der Erfüllung der neuen Verpflichtung nichts mehr im Wege. Wenn man die in den Übergangsvorschriften bestehende Frist zur Gänze ausschöpfen möchte, sollte man aber bedenken, dass die Übergangsvorschrift nur für schon am bestehende Begünstigte gilt. Wird zb am ein neuer Begünstigter festgestellt, so ist dieser nach 5 PSG unverzüglich elektronisch zu melden. Unter einer unverzüglichen Meldung wird eine Meldung innerhalb eines Monats als ausreichend angesehen. Die Verletzung der Meldeverpflichtung ist mit drakonischen Strafen bedroht: Je nicht oder nicht vollständig gemeldetem Begünstigten droht jedem Stiftungsvorstand eine Geldstrafe bis zu Aktuelles zum Gebührenrecht Keine Gebührenpflicht für Kredit- und Darlehensgeschäfte mehr ab Der Abschluss von Kredit- und Darlehensverträgen unterliegt ab bekanntlich nicht mehr der Gebührenpflicht. Das BMF hat nunmehr in einer Information ua folgende Zweifelsfragen im Zusammenhang mit vor dem nicht gebührenpflichtig abgeschlossenen Kredit- und Darlehensgeschäften geklärt: Die nach dem erfolgte Verbringung eines im Ausland bereits vor dem gebührenfrei abgeschlossenen Kredit- oder Darlehensvertrags löst keine Gebührenpflicht mehr aus, weil die die Gebührenschuld auslösende Handlung (= Verbringung der Urkunde ins Inland) erst nach dem gesetzt wird. Wenn für ein Kredit- oder Darlehensverhältnis, welches vor dem eingegangen wurde, erst nach dem eine (nach früherer Rechtslage grundsätzlich die Gebührenpflicht auslösende) Urkunde errichtet wird, fällt ebenfalls keine Gebühr mehr an. Dies gilt auch für rechtsbezeugende Urkunden, die erst nach dem ausgehändigt werden. 11 Splitter 11.1 Angabe des Mindestentgelts bei Jobangeboten Arbeitgeber und Arbeitsvermittler sind seit verpflichtet, in Stellenausschreibungen das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt und eine etwaige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben. Dabei genügt es in der Regel, das zwingende kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben, ein konkretes Gehaltsangebot ist nicht erforderlich. Bei einem Verstoß hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorerst zu mahnen, ab können auch Geldstrafen von bis zu Seite 6/9

7 360 verhängt werden. Das eigentliche Ziel dieser Gesetzesänderung liegt in der Beseitigung der Einkommensdiskriminierung von Frauen gegenüber Männern Änderung der Lohnkonten-Verordnung Einige der letzten Änderungen des Einkommensteuergesetzes wirken sich auch auf die vom Arbeitgeber zu führenden Lohnkonten aus. Laut einer Änderung der Lohnkonten-Verordnung sind folgenden Punkte neu in die Lohnkonten aufzunehmen: Die Kalendermonate, in denen ein Arbeitnehmer im Rahmen des Werkverkehrs befördert wird (damit soll sichergestellt werden, dass im Rahmen der Veranlagung kein Pendlerpauschale gewährt werden kann); der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag (bei Zutreffen der Voraussetzungen); die vom Pensionsversicherungsträger für die ausländische Rente einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge VwGH kein Aufteilungsverbot bei gemischt veranlasster Reise Der VwGH hat jüngst erfreulicher Weise seine strenge Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Reisekosten geändert. Typischer Fall sind beruflich veranlasste Reisen, bei denen zb am Reiseziel einige Tage Privaturlaub angehängt werden. Liegen bei einer beruflich veranlassten Reise eindeutig trennbare berufliche (betriebliche) und private Reiseabschnitte vor, können die Kosten für den eindeutig beruflich veranlassten Reiseabschnitt (zb Hotelkosten, Tages- und Nächtigungsgelder) wie bisher steuerlich voll abgesetzt werden. Die Reisekosten (zb Flugkosten, KM-Geld), die in diesem Fall bisher zur Gänze nicht absetzbar waren, können nach der neuen Judikatur nunmehr anteilig (im Verhältnis der rein beruflichen Tage zur Gesamtdauer der Reise) steuerlich abgesetzt werden. Bei sogenannten "fremdbestimmte" Reisen (zb beim Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber angeordnete Reise oder bei einem selbständigen Anwalt eine Reise zu einem vom Gericht festgesetzten Prozesstermin) sind auch wenn man einen Privaturlaub anhängt - die Fahrtkosten sogar immer zur Gänze steuerlich absetzbar. Reisen mit so genanntem Mischprogramm (die also keinen eindeutig beruflich veranlassten Teil haben) sind allerdings weiterhin nicht absetzbar. Seite 7/9

8 12 Sozialversicherungswerte und beiträge für 2011 Echte und freie Dienstnehmer (ASVG) Höchstbeitragsgrundlage in EUR jährlich monatlich täglich laufende Bezüge ,00 140,00 Sonderzahlungen**) 8.400, Freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen , Geringfügigkeitsgrenze ,02 28,72 Beitragssätze je Beitragsgruppe gesamt Dienstgeber- Anteil Dienstnehmer- Anteil Arbeiter Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % --- Krankenversicherung 7,65 % 3,70 % 3,95 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % *) Gesamt 39,90 % 21,70 % 18,20 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Angestellte Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % --- Krankenversicherung 7,65 % 3,83 % 3,82 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 8,05 % 4,05 % 4,00 % *) Gesamt 39,90 % 21,83 % 18,07 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Freie Dienstnehmer Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % --- Krankenversicherung 7,65 % 3,78 % 3,87 % Pensionsversicherung 22,80 % 12,55 % 10,25 % Sonstige (AV, KU, WF, IE) 7,05 % 3,55 % 3,50 % *) Gesamt 38,90 % 21,28 % 17,62 % BV-Beitrag (ohne Höchstbeitragsgrundlage) 1,53 % 1,53 % --- Entfallende Beiträge für ältere Dienstnehmer Männer/Frauen - vollendetes 58.Lj (AV) -6,00 % -3,00 % -3,00 % Frauen - Anfallsalter vorzeitige -6,55 % -3,55 % -3,00 % Alterspension (AV/IE) Männer/Frauen vollendetes 60.Lj -7,95 % - 4,95 % -3,00 % (AV/IE/UV) Geringfügig Beschäftigte bei Überschreiten der 1,5-fachen Geringfügigkeitsgrenze bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aus mehreren Dienstverhältnissen Arbeiter 17,80 % 14,20 % Angestellte 17,80 % 13,65 % Freie Dienstnehmer 17,80 % 14,20 % BV-Beitrag ( Abfertigung neu ) 1,53 % --- Selbstversicherung (Opting In) monatlich 52,78 *) Der 3 %ige Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) vermindert sich für Dienstnehmer mit einem Monatsbezug bis auf Null, über bis auf 1 % und über bis auf 2 %. **) Für Sonderzahlungen verringern sich die Beitragssätze bei Arbeitern und Angestellten um 1 % (DN-Anteil) bzw 0,5 % DG- Anteil, bei freien Dienstnehmer nur der DN-Anteil um 0,5 %. daher Höchstbeiträge (ohne BV-Beitrag) in EUR monatlich jährlich inkl. Sonderzahlungen Arbeiter/Angestellte 1.675, ,20 Freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 1.906, ,20 Seite 8/9

9 Gewerbetreibende und sonstige Selbständige (GSVG / FSVG) Mindest- und Höchstbeitragsgrundlagen und Versicherungsgrenzen in EUR vorläufige und endgültige Mindestbeitragsgrundlage bzw Versicherungsgrenzen vorläufige und endgültige Höchstbeitragsgrundlage monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger im 1. bis 3. Jahr 537, , , ,00 ab dem 4. Jahr in der KV 667, , , ,00 ab dem 4. Jahr in der PV 743, , , ,00 Sonstige Selbständige mit anderen Einkünften 374, , , ,00 ohne anderen Einkünften 537, , , ,00 Berechnung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage: (bis zum Vorliegen des Steuerbescheides für 2011): Einkünfte aus versicherungspflichtiger Tätigkeit lt Steuerbescheid in 2008 vorgeschriebene KV- und PV-Beiträge = Summe x 1,072 (Aktualisierungsfaktor) : Anzahl der Pflichtversicherungsmonate 2008 Beitragssätze Gewerbetreibende FSVG Sonstige Selbständige Unfallversicherung pro Monat 8,20 8,20 8,20 Krankenversicherung 7,65 % --- 7,65 % Pensionsversicherung 17,50 % 20,0 % 17,50 % Gesamt 25,15 % 20,0 % 25,15 % BV-Beitrag (bis Beitragsgrundlage) 1,53 % freiwillig 1,53 % Mindest- und Höchstbeiträge in Absolutbeträgen (inkl UV) vorläufige Mindestbeiträge vorläufige und endgültige Höchstbeiträge in (ohne BV-Beitrag) monatlich jährlich monatlich jährlich Gewerbetreibende Neuzugänger im 1. und 2. Jahr 143, ,52 906, ,08 Neuzugänger im 3. Jahr 143, , , ,60 ab dem 4. Jahr 189, , , ,60 Sonstige Selbständige mit anderen Einkünften 102, , , ,60 ohne anderen Einkünften 143, , , ,60 Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen in 2011 Für das Kalenderjahr steht der volle Unterhaltsabsetzbetrag nur zu, wenn auch der volle Unterhalt geleistet wurde. Fehlt eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen oder ein schriftlicher Unterhaltsvergleich, dann müssen als Unterhalt im Jahr 2011 mindestens folgende Beträge bezahlt werden: Kindesalter 0-3 Jahre 3-6 Jahre 6-10 Jahre Jahre Jahre Jahre Regelbedarfsatz Seite 9/9

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