HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
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- Käthe Gehrig
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1 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Kleine Anfrage des Abg. Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom betreffend nächtliche Starts am Flughafen Frankfurt am 12. bzw. 13. März 2013 und Antwort des Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Vorbemerkung der Fragesteller: In der Internet-Darstellung des Verkehrsministeriums ( HMWVL_Internet?cid=a6a6da117fe2601f0a1d11e8d3d8543c) sind für den 12. März 2013 insgesamt 33 verspätete Starts, davon 22 nach Uhr und weitere 11 verspätete Starts nach 0.00 Uhr eingetragen. Als Begründung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird in diesen Fällen genannt: "Ausnahmegrund: Safety Gründe (Enteisung) in Verbindung mit Nichtnutzung RWY18 wegen zu starkem Rückenwind." Ergänzt wird noch: "Davon 1 mit Startzeit 0:00:12 (Startfreigabe erfolgte vor 0:00 Uhr)"; bzw. "Der Beginn der Enteisung der Luftfahrzeuge lag vor 0:00 Uhr." Bereits mit Drucks. 18/7002 wurde nach unbewältigten Problemen mit der winterlichen Witterung gefragt; die Antwort der Landesregierung zu Drucks. 18/6910 gibt zur selben Problematik leider keine nachvollziehbare Begründung. Die Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. Welche Luftfahrzeuge starteten in der Nacht vom 12. auf den 13. Januar 2013 nach Uhr aufgrund von Ausnahmegenehmigungen im Einzelnen (bitte,, STD und Zielort angeben) jeweils wann genau (ATD)? Folgende Luftfahrzeuge starteten in der Nacht vom 12. auf den 13. März 2013 mit Ausnahmegenehmigung nach 23:00 Uhr: STD Zielort ATD Royal Air Maroc AT :50 Nador 23:02 Ethiopian s ET :35 Addis Abeba 23:04 Tap Portugal TP :05 Lissabon 23:06 Air India AI :30 Neu-Delhi 23:08 Lufthansa LH :10 Rio de Janeiro 23:12 Adria Airways JP :55 Ljubljana 23:15 All Nippon Airways NH :45 Tokio 23:16 Lufthansa LH :15 Hongkong 23:19 Air Astana KC :55 Astana 23:22 Lufthansa LH :40 Singapur 23:26 Nightexpress EXT :40 Coventry 23:29 TAM Brasil JJ :30 Sao Paulo 23:34 Eingegangen am 19. April 2013 Ausgegeben am 25. April 2013 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden
2 2 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/7144 Lufthansa LH :00 Johannesburg 23:36 Lufthansa LH :15 Buenos Aires 23:43 Egypt Air MS :10 Kairo 23:46 Royal Air Maroc AT :25 Casablanca 23:48 Lufthansa LH :05 Kuala Lumpur 23:49 Condor DE :05 Kapstadt 23:53 European Air Transport BCS :35 Leipzig 23:55 Lufthansa LH :00 Sao Paulo 23:57 Aeroflot SU :35 Moskau 23:59 Finnair AY :25 Helsinki 00:00 Ethihad Airways EY :05 Abu Dhabi 00:23 Singapore s SQ :00 Singapur 00:28 Air Lingus EI :40 Dublin 00:30 Emirates EK :40 Dubai 00:33 European Air Transport BCS :30 Leipzig 00:35 Air France AF :40 Paris 00:42 Condor DE :40 Dabolim 00:50 South African Airways SA :45 Johannesburg 01:00 Ukraine International s PS :15 Kiew 01:03 Thai Airways TG :55 Bangkok 01:24 Pakistan International s PK :50 Islamabad 01:31 Frage 2. Welche der betreffenden Flüge dienten ggf. welchen anderen Zwecken als dem Transport von Passagieren? Bei den Flügen mit den n EXT 111, BCS 4738, EK 9918 und BCS 4321 handelte es sich um Frachtflüge. Frage 3. Welche konkreten Sachverhalte lagen zur Begründung von Startgenehmigungen nach 0.00 Uhr jeweils vor? Die Genehmigungsbehörde hat in der Nacht vom auf den elf Starts nach 0:00 Uhr nach Ziffer II 6.2 PFB genehmigt, da in den extremen Wetterverhältnissen mit anhaltenden dichten Schneefällen, die an diesem Tag u.a. eine mehr als dreistündige Schließung aller vier Bahnen verursachten, ein Fall besonderer Härte gesehen wurde. Zum Schutz der Nachtruhe wurde diese besondere Härte jedoch nur für Maschinen angenommen, deren Enteisung bereits vor 0:00 Uhr begonnen hatte. Frage 4. Inwieweit konnte die Härtefallregelung nach Ziffer II 6.2 PFB hier überhaupt greifen, wo es sich doch um Sachverhalte handelt, die in den Ausnahmen nach Ziff. II 5 bereits umfassend und somit abschließend geregelt sind? Die Regelung der Zulassung von Verspätungsstarts in Teil A II 5 sowie die Ausnahmevorschrift in Teil A II 6.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom schließen einander nicht aus. Es ist nicht zutreffend, wenn Ziff. 5 ein abschließender Charakter beigemessen wird. Vielmehr stellt die Ausnahmebestimmung der Ziff. 6.2 eine Regelung dar, mittels derer in eng begrenzten Ausnahmefällen außerhalb der sonstigen betrieblichen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses (also auch außerhalb der Ziff. 5) beispielsweise Starts oder Landungen von Luftfahrzeugen zugelassen werden können. Entscheidend ist alleine, ob die Tatbestandsvoraussetzung (Vorliegen eines Falles besonderer Härte) erfüllt ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Zulassung von Starts bis 0:00 Uhr auf der Grundlage der Ziff. 5 erfolgen kann, weil die Verspätung auf Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Luftfahrtunternehmens beruht. Der gleiche Fall kann sich jedoch unter den
3 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ besonderen Anforderungen der Ziff. 6.2 auch als besondere Härte darstellen, was dann eine Ausnahme von den Betriebsregelungen - mithin auch von Ziff. 5 Satz 3 - ermöglicht. Frage 5. Wie legt die Luftaufsicht demgemäß die Härtefallregelung nach Ziff. II 6.2 PFB insgesamt aus? Der Begriff der "besonderen Härte" soll nach der Regelungsintention des Planfeststellungsbeschlusses Fälle erfassen, die sich durch ihren besonderen, nicht abstrakt vorhersehbaren bzw. definierbaren Ausnahmecharakter kennzeichnen und damit gleichsam von den sonstigen Betriebsregelungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht abschließend abgedeckt sind. Der Planfeststellungsbeschluss selbst betont (S f.): "Die Planfeststellungsbehörde beschränkt lediglich in Ziffer 6.2 dieser Betriebsregelung die Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen auf Fälle besonderer Härte. Gegenüber der bisherigen Möglichkeit der Genehmigungsbehörde, Ausnahmen in,begründeten Fällen zu erteilen, wird damit der besondere Ausnahmecharakter der Erteilung von Einzelerlaubnissen hervorgehoben." Klar wird mithin, dass ein Fall besonderer Härte schon quantitativ eine Randerscheinung darstellt. Frage 6. Worin besteht konkret jeweils die besondere Härte, die aus den Fällen extreme Sonderfälle macht, für die eine Starterlaubnis nach Mitternacht gemäß Ziff. II 6.2 erteilt werden dürfte? Auf die Antwort zur Frage 5 wird verwiesen. Frage 7. Welche nach Uhr planmäßig vorgesehenen Starts (bitte,, STD und Zielort angeben) wurden aus welchen Gründen an diesem Abend gestrichen bzw. welchen dieser Starts wurde eine beantragte Ausnahmegenehmigung nicht erteilt? Folgende nach 22:00 Uhr geplante Starts wurden gestrichen: STD Zielort Gründe Lufthansa LH :00 Dublin Witterungsverhältnisse Lufthansa LH :00 Nizza Witterungsverhältnisse Lufthansa LH :00 Graz Witterungsverhältnisse Lufthansa LH :10 Istanbul Witterungsverhältnisse Qantas QF :15 Sydney Witterungsverhältnisse FedEx FY :35 Paris Witterungsverhältnisse Es wurden keine Anträge gestellt, die abzulehnen waren. Frage 8. Worin hätte im Vergleich zu den gestrichenen Starts nach Auffassung der Landesregierung wem gegenüber eine besondere Härte bestanden, Starts nach 0.00 Uhr generell nicht zu genehmigen? Wie bereits in der Antwort zur Frage 3 ausgeführt, hat die Genehmigungsbehörde 11 Anträge für Starts nach 0:00 Uhr nach Ziffer II 6.2 PFB genehmigt, da in den extremen Wetterverhältnissen mit anhaltenden dichten Schneefällen, die an diesem Tag u.a. eine mehr als dreistündige Schließung aller vier Bahnen verursachten, ein Fall besonderer Härte gesehen wurde. Zum Schutz der Nachtruhe wurde diese besondere Härte jedoch nur für Maschinen angenommen, deren Enteisung vor 0:00 Uhr begonnen hatte. Vergleiche mit nicht gestellten Anträgen werden von der Genehmigungsbehörde nicht vorgenommen. Frage 9. Welche Routen nutzten die nach 0.00 Uhr gestarteten Luftfahrzeuge aufgrund welcher Regelung jeweils? Durch den Fluglärmschutzbeauftragten wurden die Abflüge nach 0:00 Uhr auf ihre Routenführung bzw. Routengenauigkeit überprüft. Danach wurden alle Flüge mit der erforderlichen Genauigkeit durchgeführt.
4 4 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/7144 Weiterhin konnten keine Verstöße gegen die zeitlichen Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Abflugstrecken festgestellt werden. Im Einzelnen wurden von den Luftfahrzeugen folgende Abflugrouten genutzt: ATD Route Ethihad Airways EY :23 07 Nord-Lang Singapore s SQ :28 07 Ost Air Lingus EI :30 07 Nord-Lang Emirates EK :33 07 Ost European Air Transport BCS :35 07 Nord-Lang Air France AF :42 07 Süd-Lang Condor DE :50 07 Ost South African Airways SA :00 07 Süd-Lang Ukraine International s PS :03 07 Ost Thai Airways TG :24 07 Ost Pakistan International s PK :31 07 Ost Frage 10. Welche Lärmbelastungen wurden aufgrund dieser Abflüge an welchen Messstellen wann genau festgestellt? Folgende Maximalpegel wurden aufgrund der 11 Abflüge nach 0:00 Uhr festgestellt: Flug-Nr. A/D* MP* Tlasmax (UTC)* Lasmax* EY 008 D :25:07 72,2 EY 008 D :25:17 69,6 EY 008 D :25:07 67,3 EY 008 D :25:43 70,5 EY 008 D :25:34 70,7 SQ 325 D :30:27 65,2 SQ 325 D :29:49 73,5 SQ 325 D :29:48 68,7 SQ 325 D :29:58 66,5 SQ 325 D :30:06 67,2 SQ 325 D :33:31 59,6 EI 657 D :32:04 68,9 EI 657 D :32:06 63,1 EI 657 D :32:33 64,3 EK 9918 D :34:59 67,5 EK 9918 D :35:13 65,8 EK 9918 D :35:09 66,1 EK 9918 D :35:26 65,1 EK 9918 D :38:28 56,3 BCS 4321 D :37:08 69,1 BCS 4321 D :37:17 68,2 BCS 4321 D :37:20 67 BCS 4321 D :37:45 67,6 BCS 4321 D :37:43 66,6
5 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ A/D* MP* Tlasmax (UTC)* Lasmax* 6 AF 2419 D :44:33 60, DE 2344 D :52:09 70 DE 2344 D :52:24 66,7 DE 2344 D :52:20 66 DE 2344 D :52:29 65 DE 2344 D :56:03 58,3 SA 261 D :01:56 68,1 SA 261 D :01:14 72,3 SA 261 D :01:31 69,7 SA 261 D :01:13 66,8 SA 261 D :01:41 66,6 PS 402 D :04:33 67,3 PS 402 D :04:45 68,3 PS 402 D :04:44 65,4 PS 402 D :04:52 64,2 PS 402 D :08:07 56,2 TG 923 D :26:01 72,1 TG 923 D :26:17 69 TG 923 D :26:09 67,5 TG 923 D :26:13 65,4 TG 923 D :29:32 56,8 PK 738 D :32:59 72,5 PK 738 D :33:04 65,8 PK 738 D :33:08 68,3 PK 738 D :33:18 68,1 PK 738 D :36:44 58,1 MP 86: mobile Messstation in Sachsenhausen MP 88: mobile Messstation in Mömbris (LK Aschaffenburg) * A/D Arrival/Departure MP Messpunkt Tlasmax (UTC) Maximalpegel (koordinierte Weltzeit) Lasmax - Maximalpegel Wiesbaden, 9. April 2013 Florian Rentsch
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