Sehr geehrte Damen und Herren des Grossen Rates

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1 Kontakt Remo Petri Funktion Leiter Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn Tel. direkt remo.petri@procap.ch Datum im November 2013 Sehr geehrte Damen und Herren des Grossen Rates Seit 1991 stellt Procap zusammen mit dem Kanton Aargau die Fachstelle für hindernisfreies Bauen. Basis der langjährigen Zusammenarbeit bildet eine Leistungsvereinbarung, welche im August 2012 erneuert wurde. Die Aufgaben der Fachstelle umfassen dabei: - die Beratung von Menschen mit Behinderung und deren Angehörige - die Überprüfung der Baugesuche, welche unter die Vorschriften der Hindernisfreien Bauweise fallen - Beratung von Architekten, Bauherren und Baubehörden in Fragen zu Hindernisfreiem Bauen - Begleitung von Projekten zur Beseitigung baulicher Hindernisse - Schulung von Baufachleuten, Baubehörden und Interessierten - allgemeine Öffentlichkeitsarbeit zu Hindernisfreiem Bauen Die Fachstelle konnte in den letzen Jahren bei den Baugesuchsprüfungen erfreulich zulegen. Stichproben im Sommer 2013 haben jedoch gezeigt, dass lediglich 60% der relevanten Hochbaugesuche und ca. 10% der Tiefbaugesuche der Fachstelle zur Prüfung geschickt werden somit gehen nach wie vor viele Projekte ohne Prüfung an uns vorbei. Mehr als 500 Baugesuche können wir mit den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Stellenprozenten nicht bewältigen. Statistik Baugesuchsprüfungen seit Procap 250 Fachstelle Hindernisfreies Bauen 200 Aargau / Solothurn 150 Froburgstrasse 4 Postfach Olten 50 PC

2 Bisher hat sich die Fachstelle auf die Beratung und Begutachtung von Hochbauten konzentriert. Mit dem aktiven Recherchieren von Tiefbauprojekten (Verkehrs- und Aussenräume) haben wir bisher zugewartet. Die Norm SN 640'075 Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum befindet sich momentan in Erarbeitung und wird voraussichtlich 2014 in Kraft treten. Man kann davon ausgehen, dass die Umsetzungsprobleme ähnlich wie bei Hochbauten sein werden. Die gesellschaftliche Bedeutung des Hindernisfreien Bauens Die nachhaltige Gestaltung und Umgestaltung unserer Umwelt ist heute ein Ziel, welches von einer breiten Mehrheit der Bevölkerung getragen wird. Die soziale Nachhaltigkeit - neben der Ökonomie und Ökologie die dritte Säule im Modell der Nachhaltigkeit - verlangt, dass es zur dauerhaften Sicherung einer lebenswerten Gesellschaft allen Mitgliedern möglich sein muss, an der Gemeinschaft zu partizipieren. Diese Forderung kann nur erfüllt werden, wenn die Benützung der öffentlich zugänglichen Bauten, der öffentlichen Anlagen, der Mehrheit der Wohnbauten sowie der Bauten mit Arbeitsplätzen für alle möglich ist. Eine der zentralen Voraussetzung um dies zu erreichen, ist die Hindernisfreie Gestaltung dieser Bauten. Eine Studie im Rahmen des Nationalfondsprojektes 45 hat nachgewiesen, dass das Hindernisfreie Bauen bei Neubauten im Durchschnitt bloss 1.8 % Mehrkosten verursacht. Bei grösseren Bauten sind die Mehrkosten sogar kaum noch eruierbar (bei Umbauten liegen die Kosten naturgemäss etwas höher). Diesen bescheidenen Mehrkosten liegen auf der andern Seite erhebliche gesellschaftliche Einsparungsmöglichkeiten gegenüber: Studien im In- und Ausland belegen, dass die Kosten für die Pflege von alten Menschen und Menschen mit Behinderung unverhältnismässig stark ansteigen werden, wenn diese in bisherigem Umfang in stationären Institutionen untergebracht werden. Umgekehrt können die Staatshaushalte entlastet werden, wenn diese Menschen länger zuhause und damit auch in der Gesellschaft integriert bleiben. Indem der Gebäudepark Schweiz dank der hindernisfreien Bauweise an die Bedürfnisse von älteren und behinderten Menschen angepasst wird, wird somit mittelfristig auch der ökonomischen Seite der Nachhaltigkeit Genüge getan. Die Hindernisfreie Ausführung und Sanierung von Bauten bildet somit die bauliche Voraussetzung für eine ambulante Alterversorgung zuhause. Reklamationen betroffener Personen bei kürzlich fertig gestellten Bauten zeigen vermehrt Mängel auf, resp. eine nicht vorschriftsgemässe Ausführung. Wir haben versucht, die Ursachen dafür zu ergründen. Seite 2 von 9

3 Ausgangslage Die Beurteilung von Bauten stützt sich auf die Bundesgesetzgebung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz BehiG und Behindertengleichstellungsverordnung BehiV), auf das Kantonale Baugesetz BauG ( 53), auf die Verordnung zum Baugesetz BauV ( 18, 37 und 38) und die dort als massgebend bezeichnete Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe Im Tiefbau gilt die Richtlinie Strassen-Wege Plätze als vom Kanton anerkanntes Regelwerk für eine Hindernisfreie Ausführung. Die Gemeinden sind grundsätzlich als Behörde für das Baubewilligungsverfahren verantwortlich, in einigen Fällen liegt das Verfahren beim Kanton. Die Fachstelle Hindernisfreies Bauen kann dabei von den Behörden zur Unterstützung beigezogen werden. Als Spezialist für Fragen zur Hindernisfreien Bauweise ist sie - als Mitwirkende Stelle in den einschlägigen eidgenössischen Kommissionen - mit der Auslegung und Umsetzung der geltenden Vorschriften bestens vertraut. Den Behörden steht es jedoch frei, in eigener Verantwortung die Baugesuche selber zu prüfen. Zur Sicherstellung der Interessen behinderter Menschen haben Behindertenorganisationen nach BehiV ein Einwendungsrecht im Bauauflageverfahren. Das Verfahren ist in unserem Flyer Hindernisfreies Bauen im Kanton Aargau festgehalten, welches wir anlässlich der Revision der Bauverordnung 2011 ausgearbeitet haben (s. Beilage). Problemstellung Die Baugesetzgebung ist juristisch hinreichend und klar, der Vollzug indes ist schwierig. Wir haben dazu in der Praxis folgende Erfahrungen gemacht: - Die Bauverwalter sehen ihre Rolle unterschiedlich, insbesondere in der Anwendung, Auslegung und Umsetzung der Norm SIA 500 (s. Antwortschreiben Gemeinde im Anhang). Viele Bauverwalter sind nach wie vor der Meinung, die gesetzlich verankerten Normen hätten lediglich empfehlenden Charakter. - Sobald die Gemeinde gleichzeitig Bauherr und Behörde ist oder politische Interessen mitspielen, kann es Interessenkonflikte geben. Uns sind Fälle bekannt, wo Bauverwalter zu Zurückhaltung angewiesen worden sind. - Das privatrechtliche Verbandsbeschwerderecht von Procap kann nicht als flächendeckendes Korrekturinstrument für eine mangelhafte Umsetzung kantonalen Rechts betrachtet werden. Solche Einwendungen sind schon vom Wesen her lediglich für wichtige Einzelfälle mit besonderen Fragestellungen vorbehalten. - Die SIA 500 definiert bei Hochbauten die baulichen Anforderungen für geh-, sehund hörbehinderte Menschen, damit die Bauten hindernisfrei zugänglich und nutzbar sind. Ca. 60 % der Anforderungen betreffen dabei den Ausbau, welcher im Baubewilligungsverfahren zum grossen Teil noch gar nicht definiert ist. - Die hindernisfreie Umsetzung im Ausbau liegt in der Verantwortung der Planer und wird von keiner Stelle begleitet die Gemeinden haben nach Baugesetz lediglich die Pflicht, die Rohbauten zu kontrollieren. Die Bauverwaltungen haben jedoch nicht immer Kapazität dafür, die Selbstdeklaration ist im Moment dazu ein aktuelles Thema. Wenn bei Bauabnahmen Mängel festgestellt werden, ist es oft zu spät. Gemäss telefonischer Aussage von Hr. Hugo Käser, Jurist vom BVU Aargau, könne eine Mängelbehebung Hindernisfreier Bauweise nur verlangt werden, wenn die Instandstellungskosten nicht grösser als 2% der Erstellungskosten sind; andernfalls sei das Problem mit einer Busse zu lösen. Nach unserer Erfahrung können jedoch erhebliche Mängel mit lediglich 2% nicht behoben werden, mit einer Busse ist betagten und behinderten Menschen nicht gedient. - Bussen nach BauG kommen selten zur Anwendung, die Gemeinden scheuen die Kosten und Rekursumtriebe solcher Verfahren. Aus diesen Gründen werden solche Mängel oftmals von den Behörden, wenn auch zähneknirschend, akzeptiert und abgenommen. Seite 3 von 9

4 Wir haben die Problemstellung graphisch dargestellt und die Probleme im Vollzug mit Kernsätzen zusammengefasst. Zersplitterung Aufgaben Der Kanton definiert die Aufgaben im Baugesetz und Bauverordnung. Verantwortung Der Kanton delegiert die Umsetzungsverantwortung an die Gemeinden. Umsetzungskompetenz Die Umsetzungskompetenz liegt bei den Gemeinden/Bauverwaltungen. Fachkompetenz Die Fachkompetenz liegt bei der Fachstelle Hindernisfreies Bauen. Der Beizug der Fachstelle ist fakultativ. Controlling Vorgaben Die Gemeinde kann mit der Baubewilligung Auflagen zu Hindernisfreier Bauweise verfügen. Umsetzung Die Verantwortung der hindernisfreien Umsetzung liegt beim Planer/Bauleitung. Kontrollieren Die Gemeinde hat die Pflicht, die ausgeführten Rohbauteile zu kontrollieren. Die meisten Punkte betreffen den Ausbau, welche im Rohbau noch nicht ersichtlich sind. Korrigieren Bei erheblichen Mängeln mit aufwändiger Behebung kann das Verfahren nur noch mit Bussen ordentlich abgeschlossen werden. Wegen den erheblichen Umtrieben (Rekurse, Rechtsstreit, etc.) verzichten Gemeinden i.d.r. darauf. Seite 4 von 9

5 Die Probleme im Vollzug sehen wir im Wesentlichen darin, dassr... die Verantwortung bei den Gemeinden als Generalisten liegt R die Fachstelle lediglich beratende Funktion hat und der Beizug fakultativ ist R die Bauverwaltungen zeitlich und politisch unter Druck stehen R Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen nicht an einer Stelle zusammenlaufen und somit eine einheitliche Steuerung und Kontrolle der Prozesse schwierig wird R die Ausführungspläne nicht kontrolliert werden müssen... es selten oder unerhebliche Konsequenzen für die Verursacher hat, wenn die Vorschriften zu Hindernisfreier Bauweise nicht eingehalten werden... mit dem Beschwerderecht der Behindertenorganisationen die hindernisfreie Umsetzung in der Ausführung nicht sichergestellt werden kann Nach unserer Auffassung müsster... der Beizug der Fachstelle obligatorisch werden R der Fachstelle die erforderlichen Kompetenzen im Baubewilligungs-, Umsetzungsund Abnahmeverfahren eingeräumt werden Durch solche Neuregelungen würden dem Kanton und den Gemeinden keine Mehrkosten entstehen. Die Dienstleistungen der Fachstelle könnten wie bisher als Gebühren 1 weiterverrechnet werden. Die Frage ist, wie solche Massnahmen rechtlich verankert und in der Praxis durchgesetzt werden können. Wir würden uns freuen, wenn sich Mitglieder des Grossrates entschliessen könnten, eine Arbeitsgruppe zu bilden, um Lösungsansätze für die Umsetzung zu entwickeln. Für eine Mitarbeit stehen wir als Fachstelle und Mitglied der KABO gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen Remo Petri Leiter Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn Beilagen: - Flyer zur Baugesetzrevision 2011 mit Auszügen BauG und BauV - Rundschreiben Gebühreneinführung vom Mai 2013 Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen Aargau / Solothurn Froburgstrasse 4 Postfach 4601 Olten PC Beschluss Regierungsrat vom 15. August 2012

6 Anhang 1. Neubau Campus Brugg Windisch Durch einen Zufall konnten wir kurz vor Eröffnung den Campus besichtigen. Dabei mussten wir feststellen, dass die Treppenmarkierungen nicht vorhanden waren und die rollstuhlgerechten WC s nicht vorschriftsgemäss ausgeführt wurden, obwohl diese Punkte in unserem Fachbericht aufgeführt wurden und der Bericht von der Gemeinde als verbindlicher Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurde. Bei den Treppen wurden auf unsere Intervention hin die Markierungen für Sehbehinderte nachträglich angebracht. Beim den WC s haben wir - soweit mit verhältnismässigem Aufwand möglich - die Instandstellung verlangt. (s. Korrekturen im Plan unten). Von den insgesamt 10 fertiggestellten rollstuhlgerechten WC s hält keines die 55 cm Distanz Achse Wandbecken zu Klosett ein. Behinderte, welche den Darm von Hand anregen müssen, können nicht die Hände waschen ohne vorher die Kleider anziehen und auf den Rollstuhl transferieren zu müssen. Seite 6 von 9

7 2. Neubau mit Arztpraxis Durch eine Anzeige einer behinderten Person wurden wir aufmerksam gemacht, dass in einem Wohnbau eine Artpraxis im Obergeschoss eingebaut wurde, wobei der Lift nur mit Tuchscreen bedienbar und somit für sehbehinderte Personen nicht benutzbar ist. Erforderlich wären gemäss den Normen für Liftbau und Hindernisfreier Bauweise. Taster mit Reliefschrift gewesen. Das Tableau müsste ausgewechselt werden. Da die Gemeinde den Bau bereits abgenommen hat kann, dies nicht mehr verlangt werden. 3. Neubau Bank Bei einem Spaziergang haben wir festgestellt, dass bei einer kürzlich ausgeführten Bank die erforderlichen Markierungen bei Treppen und Glastüren fehlen und die Treppe keine Handläufe hat. Wir haben den Vorfall der Bauverwaltung gemeldet. Bei diesem Projekt haben wir im Baubewilligungsverfahren keinen Fachbericht erstellt. Seite 7 von 9

8 4. Neubau Mehrfamilienhaus mit 20 Wohnungen Die Bauverwaltung hat bei der Schlussabnahme festgestellt, dass die Schwellen zu den Balkonen - entgegen den Baueingabeplänen - innen 10 cm hoch ausgeführt wurden, zulässig sind max. 25mm. Bei diesem Projekt haben wir einen Fachbericht erstellt, welcher von der Gemeinde als verbindlicher Bestandteil der Baubewilligung aufgeführt wurde. Wir haben daraufhin zusammen mit der Bauverwaltung den Fall beim Rechtsdienst des BVU 2 besprochen. Die Instandstellung mit allen Folgekosten schätzen wir auf ca. 80'000 Franken ein. Bei einer Bausumme von 10' Franken erachtet der Rechtsdienst eine Instandstellung aller Balkontüren als unverhältnismässig und schlägt die Instandstellung bei den 4 Erdgeschosswohnungen vor. Der Entscheid liegt im Kompetenzbereich der Gemeinde. Der Gemeinderat hat daraufhin beschlossen, auf eine Instandstellung zu verzichten und gestützt auf BauG eine Busse von 8'000 Franken ausgesprochen. Behinderten und betagten Personen ist mit diesem Entscheid nicht gedient (s. Filmbeitrag). Aus unserer Sicht wäre der Entscheid des BVU besser gewesen, aber dennoch unbefriedigend. Das Ziel muss es sein, solche Vorfälle zukünftig zu vermeiden. 2 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Seite 8 von 9

9 5. Antwortschreiben einer Gemeinde auf die Einführung von Gebühren Am 15. August 2012 hat der Regierungsrat beschlossen, dass für unsere Leistungen im Baubewilligungsverfahren eine kostendeckende Gebühr den Bauherren zu verrechnen ist (Verursacherprinzip). Nach Festlegen des detaillierten Vollzugs zusammen mit dem BVU, wurde die Gebühr per 01. Juni 2013 eingeführt. Auf unser Informationsschreiben (s. Beilage) haben die Gemeinden unterschiedlich reagiert. Als Beispiel haben wir von einer grösseren Gemeinde nachfolgenden Brief erhalten. Beachten Sie dabei die falsche Rechtsauslegung der Bauverwaltung: Seite 9 von 9

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