Österreich. Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting NEWS FÜR IHR UNTERNEHMEN WUSSTEN SIE, DASS... INHALT. Unsere Klienten

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1 NEWS FÜR IHR UNTERNEHMEN Österreich Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting WUSSTEN SIE, DASS... INHALT die österreichische Wirtschaft von Klein- und Mittelbetrieben, Agrar und Freien Berufen geprägt ist? In Österreich sind rund marktorientierte Unternehmen mit rund 2,2 Mio. unselbstständig Beschäftigten in folgenden Wirtschaftssparten tätig: Wirtschaftssparten Unternehmen Beschäftigte Gewerbe, Handwerk Handel Information, Consulting Tourismus, Freizeit Transport, Verkehr Industrie Bank, Versicherung In Klein- und Mittelbetrieben (KMU mit 1 bis 249 Beschäftigten) werden ca. 1,4 Mio. (= 60 %) DienstnehmerInnen beschäftigt. KMU sind damit die bedeutendsten Arbeitgeber in Österreich. Beschäftigte pro Unternehmen Unternehmen Beschäftigte Anzahl % Anzahl % Keine ,5 0 0, , , , , , , , ,1 250 und mehr , , Aktuelle Judikatur 2 Editorial 3 UGB-Reform - Überblick 4 Grunderwerbsteuer beim Share Deal bzw. Asset Deal 4 GmbH-Anteilserwerb vor dem Firmenwert- 5 Abschreibung sichern Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ab Die österreichische Privatstiftung - aktuelle 7 Gestaltungsalternativen News - Lohnsteuer, SV, Arbeitsrecht 8-9 Eigenverbrauch - Vorsteuerberichtigung bei 10 Körperschaften öffentlichen Rechts & Vereinen Vorsteuerabzugsverlust bei USt-Hinterziehung 10 Neues Abflussprinzip bei Einnahmen-Ausgaben-Rechner 10 Neue internationale Amtshilfe-Abkommen ab AfA-Nutzungsdauer bei Baugeräten 11 Vergütungssatz für Ordensangehörige 11 LBG-Business - die neue Software für Klein- und Mittelbetriebe, Agrar und Vereine LBG-Karriere Jahre LBG Österreich - Wir danken herzlich für Ihr Vertrauen! LBG Österreich-Award Wissenschaft & Praxis 19 Unsere Klienten Hinzu kommen rund land- und forstwirtschaftliche Betriebe und ca Mitglieder der Freien Berufe. Quelle: WKO, Statistisches Jahrbuch 2014; BMLFUW, Grüner Bericht 2014; KMU-Forschung Austria, Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs. LBG Österreich: Familienbetriebe, KMU, Freie Berufe, mittelständische Unternehmensgruppen und international tätige Unternehmen prägen unseren weiten Klientenkreis. Die Vielfalt in der Beratung Einzelunternehmen, GesbR, KG, OG, GmbH, GmbH&CoKG, AG, Genossenschaften, Privatstiftungen, Vereine, Verbände und Körperschaften öffentlichen Rechts prägt daher unsere tägliche Arbeit. Redaktionsschluss: Naturgemäß können die Beiträge eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich zur Vereinbarung eines persönlichen Gesprächs unmittelbar an einen unserer Berater. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann eine inhaltliche Haftung weder von LBG noch von deren Autoren übernommen werden. Redaktionsteam: Mag. Heinz Harb, Mag. Pia Kubek MA, Dr. Harald Manessinger, Mag. Antje Ploberger, Mag. Wolf-Dieter Straussberger, Univ.-Lekt. DI Dr. Christian Urban. LBG persönlich beraten. österreichweit.

2 AKTUELLE JUDIKATUR DIENSTWAGEN NACHWEISERFORDERNIS BEI HALBEM SACHBEZUGSWERT: ALTERNATIVE BEWEISMITTEL ZUM FAHRTENBUCH SIND ZULÄSSIG Private Nutzung eines Dienst-PKWs liegt nicht zwingend vor: Bringt der Dienstgeber im Rahmen einer Abgabenprüfung vor, dass ein Dienstwagen trotz der eingeräumten Möglichkeit zur Privatnutzung vom Dienstnehmer tatsächlich nicht privat benützt worden ist, ist dies entscheidungserheblich und die Abgabenbehörde hat sich damit auseinanderzusetzen. Ein Sachbezugswert ist nämlich nur dann anzusetzen, wenn nach der Lebenserfahrung aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die eingeräumte Möglichkeit der privaten Nutzung, wenn auch nur fallweise, tatsächlich nützt. Privatnutzung weniger als 500 km/monat: Beim Nachweis hinsichtlich des halben Sachbezugswertes hat sich die Abgabenbehörde mit der Schlüssigkeit der Behauptung auseinanderzusetzen, dass die Differenz zwischen der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer und der Zahl der nachweislich für beruflich veranlasste Fahrten zurückgelegten Kilometer durchschnittlich 500 km/monat nicht überschritten habe. Wenn die Abgabenbehörde stattdessen lückenlose Nachweise fordert, verkennt sie den Maßstab der für den halben Sachbezugswert vorzunehmenden Prüfung (VwGH , 2011/13/0074). LBG-Hinweis: Der VwGH hat nicht zuletzt deshalb zugunsten der abgabepflichtigen GmbH entschieden, weil diese im Verwaltungsverfahren ausreichend konkrete Behauptungen aufgestellt hat, an der Wahrheitsfindung mitgewirkt hat und Beweismittel vorgelegt hat. So wurde von der Abgabepflichtigen konkret behauptet, dass ein Dienstnehmer überhaupt keine Privatfahrten mit dem Firmen-PKW durchgeführt habe, sondern alle Privatfahrten im strittigen Zeitraum mit dem Privat-PKW erledigt habe. Gegenteiliges wurde von der Finanzverwaltung gar nicht festgestellt. Der VwGH hat bereits in einem früheren Verfahren festgestellt, dass eine Privatnutzung eines Firmen-PKWs nicht unbedingt naheliege, wenn dem Dienstnehmer ein Privat-PKW zur Verfügung stehe (VwGH , 99/13/0157). In Bezug auf die vier anderen Dienstnehmer der GmbH hat diese in Hinblick auf den zustehenden halben PKW-Sachbezug eingewandt, dass der hierfür erforderliche Nachweis nicht zwingend durch ein Fahrtenbuch erbracht werden müsse. Zulässig sei auch, die gesamte jährliche Kilometerleistung um die durch Reiserechnungen oder Reiseberichte nachgewiesenen Dienstfahrten zu vermindern, um festzustellen, ob die verbleibende Kilometerzahl den Grenzwert von durchschnittlich 500 km/monat übersteige. Fazit: Eine schlüssige Argumentation und gut dokumentierte Nachweisführung im Verwaltungsverfahren ersparte zwar nicht den Weg zum Höchstgericht, war aber letztlich erfolgreich. GMBH LIGHT AUF DEM PRÜFSTAND DES VFGH Der OGH hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erst mit eingeleitete Reparatur der GmbH light, weil bereits zuvor mit einem Mindeststammkapital von errichtete GmbHs nunmehr weder ihr Stammkapital auf herabsetzen dürfen noch das neu eingeführte GmbH-Gründungsprivileg (Stammkapitaleinzahlung und Haftungsbeschränkung der Gesellschafter für die ersten zehn Jahre mit begrenzt) in Anspruch genommen werden kann. Der OGH bezweifelt auch, dass bei einer GmbH-Errichtung ab unter Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs die gesetzliche Pflicht zur Einzahlung des halben ( ) bzw. ganzen ( ) Mindeststammkapitals innerhalb von zehn Jahren (= Auffüllverpflichtung und Haftungserweiterung) sachlich gerechtfertigt ist. Die Entscheidung des VfGH bleibt abzuwarten (OGH , 6 Ob 111/14p). MASSEUR ALS FREIER DIENSTNEHMER EINES VEREINS Verpflichtete sich ein Masseur gegenüber einem Verein, im Ausmaß von mindestens 20 Stunden im Monat für Massagetätigkeiten an Klienten des Vereins in den Räumlichkeiten des Vereins persönlich zur Verfügung zu stehen, wobei der Masseur aber nicht an die Öffnungszeiten der Vereinsräumlichkeiten gebunden war und die Termine direkt mit den Klienten (ohne Zwischenschaltung des Vereins) vereinbarte, ist von einem der Vollversicherungspflicht nach 4 Abs 4 ASVG unterliegenden freien Dienstverhältnis auszugehen. 2 LBG persönlich beraten. österreichweit.

3 EDITORIAL Steuerreform ante portas? 75 Jahre LBG Österreich Mag. Heinz Harb Beeideter Wirtschaftsprüfer Steuerberater & Unternehmensberater Geschäftsführer LBG Österreich In das Jahr 2014 fiel das 75 Jahr-Jubiläum von LBG Österreich. Seit erstmaliger Eintragung in das Firmenbuch konnte sich unser Unternehmen mit großer Kontinuität erfolgreich zu einer der bedeutendsten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Österreichs entwickeln. Eine Vielzahl an Unternehmen aus Handel, Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen, Tourismus, Transport und Verkehr, Wein-, Obst-, Gartenbau-, Agrar- und Forstbetriebe sowie Freie Berufe, Sportler und Kunstschaffende, Vereine, Verbände, private und öffentliche Institutionen schenkt uns teils bereits in dritter Generation österreichweit das Vertrauen. Das ist nicht selbstverständlich und daher sind wir Ihnen dafür sehr dankbar. Die tägliche Lösung einer Fülle von Fachfragen für und mit unseren Klienten ermöglicht uns, auf einem dadurch gewonnenen tiefen Fach- und breiten Branchenwissen aufzubauen, dieses zügig weiter zu entwickeln und wiederum für Sie in unsere Beratung einzubringen. Wir danken allen unseren MitarbeiterInnen, dass sie persönliche Klientenorientierung auch im Alltag leben, fachkundig beraten und die laufende Aus- und Fortbildung als selbstverständlichen Teil unserer Berufstätigkeit wahrnehmen. Wir sind aber auch unseren vielen regionalen und österreichweiten beruflichen Partnern Banken, Interessensvertretungen, Förderstellen, öffentlichen Institutionen und Behörden für die stets verständnisvolle, kooperative und professionelle Zusammenarbeit im Interesse der von uns vertretenen Klienten sehr dankbar. Gerade jetzt ist ein gelungener Schulterschluss mehr denn je erforderlich, der Unternehmerinitiative, Risikobereitschaft, Innovation und Leistung unterstützt und damit Wachstum und Beschäftigung tatkräftig fördert. Bedenklich ist, dass Österreich zu jenen OECD-Staaten mit den höchsten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zählt. Keine Frage, dass hier gehandelt werden muss. Erstaunlich ist allerdings, dass in den letzten Monaten viel von einer dringend erforderlichen Lohnsteuersenkung für Niedrigverdiener die Rede ist dabei wiegen die Sozialversicherungsbeiträge in dieser Einkommenskategorie deutlich stärker. So fallen bei einem Bruttogehalt von zwar 84,87 an Lohnsteuern an, aber immerhin auch stolze 256,05 an Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeitrag und nochmals 324,45 an Dienstgeber-Sozialversicherungsbeitrag zuzüglich 141,45, die vom Dienstgeber an weiteren Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer, MVK) zu tragen sind. Erst ab einem Monatsbruttogehalt von übersteigt der Lohnsteuerabzug ( 552,04) geringfügig den Dienstnehmer-Sozialversicherungsbeitrag ( 542,10). Hinzu kommen die Dienstgeberabgaben ( 931,80). Nun erschallt der Ruf nach neuen Steuern. Eine Millionärsabgabe tatsächlich handelt es sich dabei um die Wiedereinführung einer Vermögenssteuer mit einem noch nicht näher erklärten Freibetrag pro Haushalt (nicht pro Steuerpflichtigen!!) - steht im Raum. Trotz KESt-endbesteuerter Kapitalanlagen und Immobilien- ESt auf den realisierten Vermögenszuwachs wird eine Vermögenssteuer auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Grund-, Betriebs- und Finanzvermögen gefordert. Die Wiederbelebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer steht zur Diskussion und soll weitergegebenes Vermögen empfindlich belasten bei Berücksichtigung eines Lebensfreibetrages. Hinzu kommt die Umsatzsteuer-Erhöhungsdiskussion. Dabei: Ein fruchtbarer Boden für Investitionen, Wachstum und Beschäftigung ist dort, wo in weiten Bevölkerungskreisen die nötige Wertschätzung für Leistung und Risikobereitschaft sowie ein Selbstverständnis für damit erzieltes Einkommen und Vermögensaufbau besteht. Wohl kaum jedoch dort, wo derjenige, der ohnehin bereits ins Gewicht fallende Steuern bezahlt, reflexartig mit noch mehr Steuern belegt oder gar Neid geschürt wird, statt ihm für seine erbrachte Steuerleistung Respekt zu zollen. Dringlich sind eine wirkungsorientierte, sorgsame Verwendung öffentlicher Mittel, Bürokratieabbau und eine sukzessive Senkung der Abgaben-Quote auf den Durchschnitt der OECD-Staaten, damit Beschäftigten und Unternehmern mehr vom Einkommen verbleibt, über dessen Verwendung sie dann selbst entscheiden. Herzlichen Gruß! Heinz Harb 3

4 UGB-REFORM: ÜBERBLICK ÜBER WICHTIGE ÄNDERUNGEN Das Ende Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt verlautbarte Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) sieht weitreichende Änderungen in den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften vor. Wichtige Änderungen (Auszug): Einführung einer neuen Kategorie der Kleinstkapitalgesellschaften, für die bestimmte Erleichterungen gelten (z. B. grundsätzliche Befreiung von der Erstellung eines Anhangs, reduzierte Zwangsstrafen bei Verletzung der Offenlegungspflichten). Die Abschreibung eines Geschäfts- und Firmenwerts ist zukünftig zwingend über zehn Jahre vorzunehmen (steuerlich: 15 Jahre), sofern die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden kann. Zuschreibungen (= Wertaufholung nach erfolgten Wertberichtigungen) bei Vermögensgegenständen sind zukünftig allgemein verpflichtend, sofern der Wertminderungsgrund nicht mehr vorliegt. Herstellungskosten sind fortan verpflichtend auf Vollkostenbasis zu ermitteln. Bisher bestand der Mindest ansatz lediglich aus direkt zurechenbaren Einzelkosten. Der Bilanzansatz latenter Steuern sprich Forderungen oder Rückstellungen für verborgene Steuerlasten oder -vorteile müssen an das bilanzorientierte temporary concept angepasst werden. Zukünftig werden daher insbesondere auch erfolgsneutral entstandene Differenzen in den latenten Steuern berücksichtigt, sofern sich diese in der Zukunft voraussichtlich steuerlich auswirken. Für die Bilanzierung von Steuervorteilen aus steuerlichen Verlustvorträgen soll ein Ansatzwahlrecht bestehen. Handlungsbedarf rechtzeitig planen Das Gesetz ist erstmals auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem beginnen. Kurios, aber wahr: Es ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass das Gesetz bis zur Anwendbarkeit nochmals novelliert wird. Nachdem die geplanten Änderungen erhebliche Auswirkungen auf das Bilanzbild haben können, sollte ein allfälliger Handlungsbedarf jedoch bereits jetzt geprüft und bei bilanzstrategischen Entscheidungen berücksichtigt werden. GRUNDERWERBSTEUER BEIM SHARE DEAL BZW. ASSET DEAL Wenn alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) mit Grundbesitz erworben werden, fällt hierfür Grunderwerbsteuer an. Fraglich ist, von welchem Wert diese zu bemessen ist. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht dann, wenn alle Anteile einer Kapitalgesellschaft in einer Hand vereinigt oder übergeben ( Share Deal ) werden, als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den dreifachen Einheitswert, maximal 30 % des gemeinen Werts (= Verkehrswert), vor (ausgenommen sind lediglich land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der Kapitalgesellschaft, wofür als Bemessungsgrundlage der einfache Einheitswert anzusetzen ist). Haben sich die Verhältnisse zwischen dem letzten Einheitswert-Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbes geändert (Voraussetzungen für eine Wert- oder Artfortschreibung bzw. Nachfeststellung liegen vor), so ist für den Grundstückserwerb ein besonderer Einheitswert festzustellen. Hinweis: Werden nicht alle Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch Vereinigung in einer (!) Hand erworben, sondern wird beispielsweise ein Zwerganteil an der Kapitalgesellschaft von einem zweiten Käufer aufgegriffen, so löst dies insgesamt keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang aus. Dies gilt auch, wenn beispielsweise ein Zwerganteil an der Kapitalgesellschaft gar nicht übertragen wird, sondern beim Veräußerer verbleibt. Anders ist dies bei einem Asset Deal, also dann, wenn nicht die Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben werden, sondern der Käufer das Grundstück allenfalls auch das gesamte Betriebsvermögen von der Kapitalgesellschaft erwirbt ( herauskauft ), der GmbH- Mantel aber beim Veräußerer verbleibt. In diesem Fall bemisst sich die Grunderwerbsteuer am anteiligen Kaufpreis (bei Tausch vom Wert der Gegenleistung), der auf das Grundstück entfällt. Beim Asset Deal beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 %. Beim Share Deal ist zu differenzieren: Bei Übertragung aller Anteile zwischen (Ehe)-Partnern bzw. Eltern und Kindern beträgt die Grunderwerbsteuer 2 %, in allen anderen Fällen 3,5 % der Bemessungsgrundlage. Die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 % wird von derselben Bemessungsgrundlage wie die Grunderwerbsteuer ermittelt, fällt aber nur beim Asset Deal an. Beim Share Deal bleibt das zivilrechtliche Eigentum am Grundstück bei der erworbenen Kapitalgesellschaft deshalb ändert sich auch nichts an der Eintragung im Grundbuch, weshalb auch keine Eintragungsgebühr anfällt. 4 LBG persönlich beraten. österreichweit.

5 GMBH-ANTEILSERWERB VOR DEM 1. MÄRZ 2014 FIRMENWERT- ABSCHREIBUNG SICHERN Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 hat der Gesetzgeber ab dem 1. März 2014 die Möglichkeit eingeschränkt, bis zu 50 % der Anschaffungskosten vom GmbH-Anteilserwerb als Firmenwertabschreibung innerhalb einer Unternehmensgruppe steuerlich zu verwerten. Das Gesetz sieht aus verfassungsrechtlichen Gründen vor, dass für vor dem angeschaffte Beteiligungen die Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe nur mehr unter zwei Bedingungen weiterhin zulässig ist: Bedingung 1: Der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung hat sich beim ursprünglichen Erwerb der Beteiligung auf den Kaufpreis ausgewirkt. Bedingung 2: Die GmbH, deren Anteile erworben wurden, wird spätestens mit dem Gewinn des Geschäftsjahres 2015 in eine steuerliche Unternehmensgruppe einbezogen. Die Finanzverwaltung interpretiert basierend auf dem Begutachtungsentwurf zum Wartungserlass zu den Körperschaftsteuerrichtlinien 2014 die Bedingung 1 folgendermaßen: Im Rahmen der Geltendmachung der Firmenwertabschreibung kann ein Nachweis über die Berücksichtigung bei der Kaufentscheidung unterbleiben, wenn die Beteiligung innerhalb von drei Jahren ab Erwerb in eine Unternehmensgruppe einbezogen wurde bzw. wird. Außerhalb dieser Dreijahresfrist sind jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung konkrete Nachweise zu erbringen, inwieweit der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung im Kaufpreis berücksichtigt wurde. Im Falle einer in mehreren Tranchen erworbenen Beteiligung wird zwischen zwei Gruppen unterschieden: In Gruppe 1 fallen Unternehmensbeteiligungen von mindestens 50 % (plus 1 Stimme). Diese Mindestanzahl ist erforderlich, damit die Beteiligung überhaupt in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden kann. Der konkrete Nachweis, inwieweit der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung im Kaufpreis berücksichtigt wurde, ist bei der Gruppe 1 nicht erforderlich sofern nicht mehr als drei Jahre zwischen dem Erwerb der jeweiligen Beteiligungstranche und erstmaliger Einbeziehung in die Unternehmensgruppe vergangen sind. In Gruppe 2 fallen alle darüber hinausgehenden Beteiligungserwerbe. Bei der Gruppe 2 ist ausschlaggebend, dass die jeweilige Beteiligung innerhalb von drei Jahren in die Unternehmensgruppe aufgenommen wird. Beispiel: Die A-GmbH kauft 30 % der Anteile an der B-GmbH a) im Jahr 2010 b) im Jahr Im Jahr 2011 kauft die A-GmbH die restlichen 70 % Anteile an der B-GmbH und bildet im Jahr 2012 eine Unternehmensgruppe mit der B-GmbH. Im Fall a) kann für 100 % der Anteile die Firmenwertabschreibung fortgeführt werden. Hingegen im Fall b) kann die A-GmbH zwar eine Firmenwertabschreibung für die 2011 erworbene Beteiligung über 70 % weiterführen. Für die 2007 erworbenen Anteile von 30 % geht jedoch ab 2014 die Firmenwertabschreibung verloren sofern keine konkreten Nachweise erbracht werden, dass die Firmenwertabschreibung Einfluss auf den Kaufpreis hatte, obwohl seit 2012 eine Firmenwertabschreibung ordnungsgemäß geltend gemacht wurde. Die Ansicht der Finanzverwaltung bedeutet nun, dass die beteiligte Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28. Februar 2014 enden, eine Firmenwertabschreibung auch für zuvor angeschaffte Beteiligungen nicht mehr geltend machen kann, sollte ein Nachweis fehlen, dass der steuerliche Vorteil der Firmenwertabschreibung in der Unternehmensgruppe Teil des Kaufpreises war und das obwohl beim Kauf der Nachweis des steuerlichen Vorteils ursprünglich keine Voraussetzung für die Geltendmachung der Firmenwertabschreibung war. Um einen Verlust zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen als Präventivmaßnahme, mit uns Kontakt aufzunehmen, um gemeinsam relevante Nachweise zu sichten! Bezüglich der Bedingung 2 ist darauf zu achten, dass die betroffenen GmbHs noch rechtzeitig (!) in eine Unternehmens gruppe eingebunden werden müssen, sollte für sie eine Firmenwertabschreibung geltend gemacht werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Beteiligung dann als noch vor dem angeschafft gilt, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht noch vor dem auf den Käufer übergegangen ist. Wurde beispielsweise der Kaufvertrag noch vor dem abgeschlossen, die Verfügungsmacht über die Anteile aber erst nach dem erworben, gilt dies nicht als rechtzeitige Anschaffung. Fazit: Sofern die Beteiligung daher nicht innerhalb von drei Jahren in die Unternehmensgruppe einbezogen werden kann, ist es entscheidend, dass entsprechende Nachweise über die Auswirkung der Firmenwertabschreibung auf den Kaufpreis erbracht werden können. Wir beraten Sie gerne im Detail. 5

6 GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS (GESBR): ANPASSUNGSBEDARF IN DER PRAXIS SEIT 1. JÄNNER 2015 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz GesbR) wurde bereits im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) von 1811 geregelt und ist in der Praxis eine weitverbreitete Gesellschaftsform. Sie entsteht immer dann, wenn sich Personen unter Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft oder von Vermögensgegenständen zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. So sind GesbRs bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern, Klein- und Mittelbetrieben, in der Landwirtschaft, aber auch in Form von Gemeinschaften zu karitativen Zwecken oder Unternehmen von Eheleuten sowie als Arbeitsgemeinschaften (ARGE) anzutreffen. Die Regelungen wurden nun mit dem GesbR-Reformgesetz moderner und übersichtlicher gestaltet, wobei sie sich grundsätzlich an den Bestimmungen des Unterneh mensgesetzbuchs (UGB) über die Offene Gesellschaft (OG) orientieren. Sie treten mit in Kraft und gelten abgesehen von Opting-Out-Möglichkeiten auch für bereits bestehende Altgesellschaften. Die Rechtsnatur der GesbR Die GesbR kann formlos errichtet werden, aus Gründen der Dokumentation ist Schriftlichkeit aber jedenfalls anzuraten. Sie hat weiterhin keine eigene Rechtspersönlichkeit, daher kann sie selbst nicht klagen oder geklagt werden. Es ist nicht möglich, eine GesbR ins Firmenbuch oder ins Grundbuch eintragen zu lassen. Sie besitzt auch kein eigenes Vermögen; das heißt, alles was zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann nur den Gesellschaftern persönlich zugerechnet werden und in deren Eigentum stehen. Speziell bei unternehmenstragenden GesbRs tritt die Gesellschaft aber auch nach außen hin auf und kann dazu einen eigenen Namen führen. Für solche Gesellschaften sehen die neuen Bestimmungen spezifische Regelungen vor, um den Vertragspartnern der GesbR Rechtssicherheit zu gewährleisten, wie z. B. hinsichtlich der Gültigkeit von Vertretungshandlungen eines nicht geschäftsführenden Gesellschafters der GesbR. Gesetzliche Regelungen sind abdingbar Die Parteien eines GesbR-Gesellschaftsvertrags können das Gesellschaftsverhältnis wie bisher nach eigenem Ermessen gestalten, da die gesetzlichen Regelungen weitestgehend abdingbar sind. Allerdings sieht das GesbR-Reformgesetz nun aber auch Bestimmungen vor, die zwingend anzuwenden sind: beispielsweise das unabdingbare Austritts- und Kündigungsrecht eines Gesellschafters oder die zwingenden Kontrollrechte der nichtgeschäftsführenden Gesellschafter. Leistung der Gesellschafter berücksichtigt Die Gesellschafter haften wie bisher grundsätzlich unbeschränkt und gemeinsam für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten. Neu verankert wurde, dass kein Gesell schafter ein der Gesellschaft schädliches Nebengeschäft betreiben darf. Für die Gewinnverteilung sieht das Gesetz eine Verteilung im Verhältnis der Kapitalanteile vor, wobei nun bei der Gewinnzuweisung der Umfang der tatsächlichen Mitwirkung des Gesellschafters zu berücksichtigen ist. Gesellschafter können durch Mehrheitsbeschluss zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden. Änderungen bei der Geschäftsführung Bisher sah das ABGB Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter mit Mehrstimmigkeitsprinzip vor. Nunmehr kann im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung an einen einzelnen oder an mehrere Gesellschafter übertragen werden. Die übrigen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann aus praktischen Gründen dennoch jeder einzelne Geschäftsführer gewöhnliche Geschäfte alleine abschließen; widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter, so muss dieses Geschäft unterbleiben. Außergewöhnlichen Geschäften, bei denen z. B. große Verpflichtungen eingegangen werden, müssen aber stets alle Gesellschafter zustimmen. Vorsicht bei Überschreiten von Umsatzgrenzen Wird ein gewerbliches Unternehmen in Form einer GesbR betrieben, so ist zu beachten, dass bei Überschreiten von bestimmten Umsatzgrenzen (in der Regel ) die GesbR zwingend in eine OG oder Kommanditgesellschaft (KG) umgewandelt und als solche ins Firmenbuch eingetragen werden muss.. Wir empfehlen Ihnen dringend, bestehende GesbR- Verträge sowohl rechtlich als auch steuerlich dahingehend kritisch durchzusehen, ob die GesbR im Hinblick auf die neuen Vorschriften vernünftig geregelt ist oder ob nicht überhaupt eine andere Rechtsform (z. B. OG, KG oder GmbH) vorteilhafter oder gar zwingend erforderlich ist oder ein Opting-Out sinnvoll ist! 6 LBG persönlich beraten. österreichweit.

7 DIE ÖSTERREICHISCHE PRIVATSTIFTUNG - AKTUELLE GESTALTUNGSALTERNATIVEN Die österreichische Privatstiftung hat aufgrund der sich seit mehr als einem Jahrzehnt permanent verschlechternden Steuergesetzgebung laufend an Attraktivität verloren. So wurde beispielsweise mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 das System der Zwischensteuer eingeführt. Dadurch wurden Zinserträge sowie Einkünfte aus Beteiligungsveräußerungen mit einer Steuervorauszahlung in Höhe von 12,5 % belegt, wodurch der bisherige Vorteil der Steuerstundung bei diesen Einkünften halbiert wurde. Die Zwischensteuer kann zwar im Falle einer Zuwendung an die Begünstigten auf die Kapitalertragsteuer von 25 % angerechnet werden, bei geringen Zuwendungen entstehen durch die Zwischensteuer aber dennoch zusätzliche Steuerbelastungen. Mit der Erhöhung der Zwischensteuer auf 25 % im Jahr 2011 ging bei den oben genannten Kapitalerträgen der Steuerstundungseffekt überhaupt zur Gänze verloren. Im Zuge der Einführung der Immobilienertragsteuer ab wurde das System der 25-prozentigen Zwischensteuer auch auf Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ausgeweitet. Sofern die veräußerte Liegenschaft einem Betrieb der Privatstiftung zuzurechnen war, wird der Veräußerungs gewinn ohnehin der 25-prozentigen Körperschaftsteuer unterzogen, die jedoch auf die Zuwendungsbesteuerung nicht angerechnet werden kann. Somit kommt es für diese Gewinne bei Zuwendung an die Begünstigten zur einer effektiven Steuerbelastung von 43,75 %. Auch der Wegfall der Erbschaftsund Schenkungssteuer mit hat nicht gerade zur Attraktivität der Privatstiftung beigetragen, wurden doch 40 % aller Privatstiftungen errichtet, um in den Genuss der vergleichsweise geringen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerbelastung zu kommen. In der Beratungspraxis stellt sich daher zunehmend die Frage nach steuerlich sinnvollen Alternativen zur Privatstiftung. Österreichische Alternativen zur Privatstiftung Abseits der schwindenden steuerlichen Vorteile stellt die Privatstiftung nach wie vor ein probates Mittel dar, das Vermögen des Stifters zusammenzuhalten und die Begünstigten durch Zuwendungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens zu versorgen. Angesichts der Steuer belastung, aber auch aufgrund der mit der Privatstiftung verbundenen Kosten sei es die jährliche Stiftungsprüfung aber auch die Entlohnung eines professionellen Stiftungsvorstands stellt sich für künftige Erblasser aber zunehmend die Frage nach Alternativen zur Stiftung. Sofern es sich beim Vermögen des künftigen Erblassers um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, hat sich in den letzten Jahren zunehmend eine Tendenz in Richtung Gesellschaftsgründung gezeigt. Dabei ist die Übertragung des Betriebes auf eine Personengesellschaft (OG oder KG), aber auch die Gründung einer GmbH mit anschließender Betriebseinbringung und Schenkung der Gesellschaftsanteile an die künftigen Erben oder Legatare in der Regel günstiger als die Übertragung auf eine Stiftung. Dennoch kann durch gesellschaftsvertragliche Regelungen ein durchaus ähnlicher Vermögenserhalt wie in einer Privatstiftung erzielt werden. Beispielsweise wäre durch Vereinbarung von Einstimmigkeit für Gesellschafterbeschlüsse im Zusammenhang mit der Veräußerung des Gesellschaftsvermögens dessen Verkauf nur bei Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Darüber hinaus kann in der Regel durch wechselseitige Vorkaufsrechte der Gesellschafter zu einem deutlich unter dem Verkehrswert liegenden Preis verhindert werden, dass ein Gesellschaftsanteil an Dritte veräußert wird. Wie bei der Stiftung bedarf es aber auch hier neben der steuerlichen einer detaillierten zivilrechtlichen Beratung. Gleichzeitig ist bei mittelbzw. langfristiger Betrachtung zu beachten, dass das Recht, getrieben durch Judikatur und Novellierungen, im Fluss ist. Mit welchen steuerlichen Konsequenzen ist die Auflösung einer Privatstiftung verbunden? Angesichts der schwindenden steuerlichen Attraktivität von österreichischen Privatstiftungen stellt sich zunehmend die Frage einer möglichen Auflösung oder eines Widerrufs der Stiftung, sofern ein solcher im Einzelfall zulässig ist. Durch die in den letzten Jahren von der Republik Österreich mit der Schweiz und Liechtenstein abgeschlossenen Steuerabkommen gilt dies zunehmend auch für ausländische Stiftungen. Dabei sind die im Einzelfall zum Teil beträchtlichen Steuerbelastungen genau zu ermitteln und den künftigen Kostenersparnissen gegenüberzustellen. Gerade in diesem Punkt könnte aber die Tatsache, dass viele ausländische Stiftungen aus österreichischer steuerlicher Sicht in den letzten Jahren als transparent eingestuft wurden, hilfreich sein. Wird das Vermögen einer ausländischen transparenten Stiftung nämlich dem Stifter wirtschaftlich zugerechnet, so entfällt im Falle einer Auflösung oder eines Widerrufs bei entsprechender Gestaltung die Kapitalertragsteuer. Vor einem solchen Schritt sollten die zivilrechtlichen aber auch alle steuerlichen Konsequenzen gut überlegt werden. 7

8 LOHNSTEUER, SV, ARBEITSRECHT LOHN- UND SOZIALDUMPING AB 1. JÄNNER 2015: TATBESTAND ERWEITERT, STRAFEN VERSCHÄRFT Seit Einführung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im Jahr 2011 kommt es bei Prüfungen verstärkt zu Kontrollen, ob die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindeststandards bei der Entlohnung von Dienstnehmern auch tatsächlich eingehalten werden. Schon bisher gab es empfindliche Dienstgeber-Strafen von bis pro Dienstnehmer, sofern dieser unterbezahlt wurde. Geprüft wurde bisher die Einhaltung des Grundlohnes für die Normalarbeitszeit sowie für Über stunden. Seit kommt es nun zu einer Ausweitung der Lohnkontrolle auf sämtliche Entgeltbestandteile. Dadurch unterliegen auch Sonderzahlungen, wie zum Beispiel das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen wie beispielsweise Gefahren- bzw. Nachtarbeitszuschläge sowie Überstundenzuschläge einer behördlichen Überprüfung. Auch die Strafen für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen werden verschärft und ausgeweitet. Bisher drohte Dienstgebern eine Strafe von pauschal 500 bis pro Dienstgeber, wenn ordnungsgemäße Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden. Künftig sollen Strafen zwischen und für jeden einzelnen Dienstnehmer, für den keine Lohnunterlagen vorliegen, verhängt werden. Weiters wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung von bisher einem auf künftig drei Jahre ausgedehnt, wobei die Frist nunmehr jedoch ab der Fälligkeit des Entgeltes zu laufen beginnt. Nach bisheriger Rechtslage begann die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Unterentlohnung (= Nachzahlung des Entgeltes), wodurch Verjährung nur sehr selten eingetreten ist. Die Frist für die Strafbarkeits verjährung beträgt fünf Jahre. Neu ist auch, dass der betroffene Dienstnehmer informiert wird, wenn aufgrund einer zu niedrigen Entlohnung ein Strafbescheid gegen den Dienstgeber erlassen wird. Somit sind in Zukunft auch verstärkt zivilrechtliche Nachforderungen seitens der Dienstnehmer zu erwarten, da diese bisher oft gar nicht über ihre Unterentlohnung Bescheid wussten. LBG-Tipp: Gesetzliche und kollektivvertragliche Mindestentgeltbestimmungen sind zwingend zu beachten. Wichtig ist aber auch die korrekte Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen, da aus diesen Aufzeichnungen Lohnansprüche abgeleitet werden. Wir beraten Sie, präventiv und bei Prüfungen! UNENTGELTLICHE MITARBEIT IM FAMILIENBETRIEB Ehegatten, Kinder, Eltern und andere Familienmitglieder arbeiten oft im Familienbetrieb mit, ohne dafür entlohnt zu werden. Bei einer Überprüfung kann das zu Problemen führen, da aus Sicht der Sozialversicherung nur in wenigen Fällen eine unentgeltliche Mitarbeit vereinbart werden kann. Häufig wird dabei nämlich übersehen, dass auch mitarbeitende Familienmitglieder regelmäßig einen Anspruch auf Entlohnung gemäß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Mindeststandards haben. Die Vereinbarung einer unentgeltlichen Mitarbeit ist grundsätzlich zwischen Ehegatten unproblematisch, da die eheliche Beistandspflicht gemäß 90 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) dies als gesetzliche Grundlage bereits abdeckt. Eine solche Vereinbarung gilt ebenso für eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) und auch bei Lebensgemeinschaften wird trotz fehlender gesetzlicher Regelung in der Praxis oft eine unentgeltliche Beschäftigung angenommen. Wir empfehlen jedoch auch in diesen Fällen jedenfalls, einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen, in dem die Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart wird. Bei der Mitarbeit von Kindern im Familienbetrieb ist zu unterscheiden, ob sie minderjährig oder volljährig sind. Nur bei minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern unterstellen die Behörden ein unentgeltliches Dienstverhältnis. Zu beachten ist außerdem, dass Kinder, die regelmäßig im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt beschäftigt werden, stets sozialversicherungspflichtig sind, sofern sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Achtung: Nur in Einzelfällen, aber keinesfalls generell, wird eine kurzfristige unentgeltliche Mithilfe auch in Gesellschaften von Familienmitgliedern außerhalb eines Dienstverhältnisses akzeptiert (z. B.: Ehegattin hilft ausnahmsweise in der Ein-Mann-GmbH des Ehegattens mit). Bei Eltern, Geschwistern und sonstigen Verwandten hängt es vom Einzelfall ab, ob eine unentgeltliche Mitarbeit überhaupt vereinbart werden kann. Grundsätzlich unterstellen die Behörden in diesen Fällen ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, das Gegenteil muss bewiesen werden. Kontaktieren Sie uns daher auf jeden Fall vor (!) Beginn der Tätigkeit im Familienbetrieb, um kostspielige Folgen zu vermeiden! 8 LBG persönlich beraten. österreichweit.

9 LOHNSTEUER, SV, ARBEITSRECHT LOHNSTEUERABZUG AUCH BEI VON EINEM DRITTEN IM RAHMEN DES DIENSTVER- HÄLTNISSES GELEISTETEN BEZÜGEN Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden ( 78 Abs 1 EStG). LBG-Hinweis: Fraglich ist, wie weit die gesetzlichen Formulierungen im Rahmen des Dienstverhältnisses und der Arbeitgeber weiß oder wissen muss reichen. Anhaltspunkte bietet hier das in den erläuternden Bemerkungen zur Gesetzesnovelle genannte Beispiel, wonach ein Bankmitarbeiter, der für die Bank Bausparverträge an Kunden im Rahmen seines Dienstverhältnisses vermittelt und dafür von der Bausparkasse eine Provision erhält, jedenfalls darunterfällt. Daher: Hat die Bank davon Kenntnis, wird auf Basis dieses zusätzlichen Entgelts statt einer Steuer-Veranlagung durch den Bankmitarbeiter ein Lohnsteuerabzug durch die Bank zu erfolgen haben. Dies gilt im Gleichklang auch für den Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge im Zuge der Lohnverrechnung. URLAUBSREISE IM KRANKENSTAND ENTLASSUNG Wird eine Arbeitnehmerin wegen einer eitrigen Pharyngitis (Rachenentzündung) vom Arzt krankgeschrieben und ihr abseits bestimmter Ausgehzeiten körperliche Schonung verordnet, stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn die Arbeitnehmerin am letzten Tag des Krankenstandes eine mehrstündige Urlaubsreise mit dem Auto wenn auch als Beifahrerin antritt. Die Arbeitnehmerin hat dadurch nicht nur in eklatanter Weise gegen die ausdrückliche ärztliche Anordnung verstoßen, sondern stellt eine solche Autofahrt auch eine große Missachtung der allgemeinen Verhaltensweisen bei einer eitrigen Pharyngitis dar, die geeignet ist, den Heilungsprozess zu verzögern (OGH , 8 ObA 47/14s). NEBENBESCHÄFTIGUNG TROTZ AUSDRÜCKLICHEN VERBOTS ENTLASSUNG Hat ein Arbeitnehmer, als er vom Geschäftsführer aufgefordert wurde, seine bereits im Dienstvertrag ausdrücklich untersagte selbstständige Nebentätigkeit als Vertreter eines Rabattkartenunternehmens zu beenden, diesem gegenüber ganz bewusst den falschen Eindruck vermittelt, seiner Weisung folgen zu wollen, tatsächlich aber danach nicht nur die untersagte Nebentätigkeit fortgesetzt, sondern dabei auch das weitere Verbot missachtet, über seine Firmen-Mailadresse oder sein Firmenhandy mit seinen Kunden zu kommunizieren, rechtfertigt dies die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit. Die Täuschung des Geschäftsführers und der mehrfache Verstoß gegen eine berechtigte Weisung rechtfertigen objektiv die Befürchtung einer ernstlichen Gefährdung der Belange des Arbeitgebers, zumal wenn der Arbeitnehmer wie im vorliegenden Fall als Außendienstmitarbeiter schwer kontrollierbar war und eine gewisse Vertrauensstellung innehatte (OGH , 8 ObA 31/14p). AUFBEWAHRUNGSPFLICHT FÜR BÜCHER UND AUFZEICHNUNGEN Mit hat die siebenjährige Aufbewahrungspflicht ( 132 BAO) für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere für das Jahr 2007 geendet. Beachten Sie jedoch bevor Sie das Archiv räumen Folgendes: Unterlagen sind jedenfalls dann weiter aufzubewahren, wenn sie in einem anhängigen Rechtsmittelverfahren von Bedeutung sind. Dies trifft auch zu, wenn die Unterlagen für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Weiters sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen Aufzeichnungen und Unterlagen, die Gebäude betreffen, 22 Jahre aufbewahrungspflichtig. Keinesfalls sollten Sie Unterlagen (z. B.: Verträge, Dokumentationen) vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung, wie beispielsweise im Zusammenhang mit Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandsrechte, Arbeitsvertragsrecht, notwendig sein könnten. In der Personalverrechnung sind ohnehin deutlich längere Aufbewahrungspflichten zu beachten! 9

10 VERWENDUNGSEIGENVERBRAUCH BEI KÖRPERSCHAFTEN ÖFFENTLICHEN RECHTS UND VEREINEN - VORSTEUERBERICHTIGUNGSPFLICHT Körperschaften öffentlichen Rechts (z. B.: Gemeinden, Länder, Bund, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, Stifte, Klöster) und Vereine können neben dem unternehmerischen Bereich (z. B.: Gewerbebetrieb, Handel, Dienstleistung) einen nicht unternehmerischen Bereich haben. Werden dem Unternehmensbereich dienende Gegenstände von der Körperschaft öffentlichen Rechts oder dem Verein für den nicht unternehmerischen Bereich (z. B.: Hoheitsbereich, Vereinssphäre) verwendet, diesem zugeordnet oder die Verwendung dieser Gegenstände Dritten gestattet, ist innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums die geltend gemachte Vorsteuer gemäß 12 Abs. 10 bis 13 UStG zu berichtigen. Dies gilt auch, wenn sich der Anteil der unternehmerischen Nutzung eines von Beginn an für unternehmerische Zwecke angeschafften Gegenstands erhöht. Werden mit eingekauften Waren für einen Betrieb auch Mitglieder gratis verköstigt, muss ebenso eine anteilige Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden. Keine Berichtigung ist vorzunehmen, wenn mithelfende Personen (Personal) im Gastgewerbe unentgeltlich verpflegt werden (BMF vom , UStR Rz 478f, EuGH-Urteil vom , Rs. C-515/07, VNLTO). LBG-Hinweis: Die Lösung der Frage, ob und in welchem Ausmaß konkret ein vorsteuerberichtigungspflichtiger Eigenverbrauch vorliegt, ist in der Praxis durchaus anspruchsvoll und ein beliebtes (oftmals ergiebiges) Prüfgebiet im Rahmen von Steuerprüfungen mit empfindlichen Umsatzsteuernachzahlungen samt Strafsanktionen. Ebenso ist sorgsam zu klären, in welchem Ausmaß ein unternehmerischer Bereich einer Körperschaft öffentlichen Rechts bzw. eines Vereins vorliegt, und in welchem Ausmaß ein nicht unternehmerischer Bereich. Wir empfehlen diesbezüglich eine sorgsame individuelle Prüfung, Entscheidung und Weichenstellung und beraten Sie gerne. VERLUST DES VORSTEUERABZUGS BEI ZUSAMMENHANG MIT UMSATZSTEUER- HINTERZIEHUNGEN Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wurde, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Der Vorsteuerabzug entfällt auch dann, wenn nicht der direkte Lieferant, sondern ein Vorlieferant den Umsatzsteuerbetrug begangen hat (BMF vom , UStR Rz 1877, vgl. auch VwGH , 2009/13/0172). EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNER: BESTIMMTE WIRTSCHAFTSGÜTER DES UMLAUFVERMÖGENS SIND ERST BEI AUSSCHEIDEN BETRIEBSAUSGABE Wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden, darf der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach dem Zufluss- Abfluss-Prinzip ( 4 Abs 3 EStG Gewinnermittlung) angesetzt werden. Dies hat in der Vergangenheit zu, aus Sicht der Finanzverwaltung, unerwünschten Gestaltungen (z. B.: Verlustbeteiligungsmodelle mit Grundstücken oder Edelmetallen im Umlaufvermögen eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners) geführt. Und zwar dann, wenn Vermögenswerte des Umlaufvermögens in, aus dem Blickwinkel der laufenden Geschäftsgebarung, übergroßen Umfang angeschafft wurden und mit steuerlicher Wirkung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt wurden. Der Gesetzgeber hat nun klargestellt, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Einlagewert von Grundstücken im Sinne des 30 EStG sowie Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung (!!) dienen, erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abzusetzen sind. Damit sollen jene Wirtschaftsgüter, die ihrem Wesen nach als Veranlagung geeignet erscheinen und daher dafür anfällig sind, dass sie in übergroßem Maß wegen der steuerlich im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung günstigen Sofortabzugsfähigkeit (steuerlich motiviert) angeschafft werden, nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zugelassen werden sondern erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen (üblicherweise durch betrieblichen Verbrauch oder Veräußerung). LBG-Hinweis: Anzumerken ist, dass ein weit darüber hinaus gehendes - trotz Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bestehendes - Sofortabzugsverbot von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bereits seit besteht und zwar umfassender definiert als Wirtschaftsgüter ohne Wertverzehr. Die nun gewählte Definition ist im Sinne einer Klarstellung enger gefasst. Aufgrund des damit divergierenden, unterschiedlich weiten Anwendungsbereichs ist daher zu beachten, dass der Betriebsausgabenabzug für jene Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach der neuen Rechtslage nicht mehr in den Katalog der nun taxativ aufgezählten Wirtschaftsgüter fallen, mit der Veranlagung für 2014 nachzuholen ist! Es besteht nach Meinung der Finanzverwaltung diesbezüglich kein Rechtsanwendungswahlrecht, die Nachholung 10 LBG persönlich beraten. österreichweit.

11 hat mit der Veranlagung 2014 zu erfolgen. Auch nach der neuen Rechtslage bleibt damit die in der Praxis je nach Unternehmen individuell zu klärende Frage, was im jeweils konkreten Anwendungsfall unter sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen bei Betrieben mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die mit Grundstücken oder den genannten Edelmetallen handeln oder diese be- oder verarbeiten, zu verstehen ist. Wir empfehlen, diesbezüglich in Hinblick auf spätere Abgabenprüfungen präventiv eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen. ÖSTERREICH HAT MIT FOLGENDEN STAATEN BZW. TERRITORIEN EIN AB- KOMMEN ÜBER EINE UMFASSENDE AMTSHILFE IM BEREICH STEUERN VOM EINKOMMEN ABGESCHLOSSEN (AB 1. JÄNNER 2015): Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien- Herzigowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Costa Rica, Curacao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern. Ziele der Amtshilfeabkommen sind insbesondere die wechselseitige Unterstützung der Finanzverwaltungen bei Steuerprüfungen, der Informationsaustausch und die Aufdeckung von Steuerbetrug. NUTZUNGSDAUER VON BAUGERÄTEN, ÖSTERREICHISCHE BAUGERÄTELISTE (ÖGBL 2009) Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖGBL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes: 1. Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50 % erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne des 7 Abs. 1 EStG 1988 der AfA zu Grunde zu legen. 2. Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 bis inklusive 2015 zu erfassen sind. Zum 14. Dezember 2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer zu Grunde gelegt worden ist, bleiben durch Punkt 1 unberührt (BMF vom , /0369-VI/2014). VERGÜTUNGSSATZ FÜR DIE TÄTIGKEIT VON ORDENSANGEHÖRIGEN IN ORDENSEIGENEN BETRIEBEN Als pauschale Betriebsausgaben können in ordenseigenen Betrieben vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzte Vergütungssätze für die Tätigkeit von Ordensangehörigen verrechnet werden. Zwischen Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht und ihren Angehörigen besteht ein von der Ordensregel normiertes eigenständiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Entlohnung der Ordensangehörigen für Dienstleistungen gegenüber dem Orden bzw. der Kongregation nicht vorsieht, sondern den Ordensangehörigen lediglich ein Alimentationsanspruch einräumt. Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich daher nicht, wie bei anderen Betrieben in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden pauschale Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Diese bemessen sich nach den durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten der Ordensangehörigen unter Berücksichtigung einer Sozialversicherungskomponente und einer Komponente für die Altersversorgung, mit einem Abschlag für den Privatbereich. Der VPI 2010 sieht für das Jahr 2013 eine Steigerung von 2 % vor. Daraus ergibt sich für das Jahr 2014 ein Vergütungssatz von (2013: 2.666) (BMF vom , /0040-VI/6/2014). 11

12 BUSINESS-SOFTWARE LBG-BUSINESS DIE NEUE SOFTWARE FÜR KLEIN- UND MITTELBETRIEBE (KMU), AGRAR UND VEREINE Die Software, speziell für die Bedürfnisse der betrieblichen Praxis geschaffen. LBG-Business Agrar die neue Buchhaltungssoftware für die Landwirtschaft wurde von LBG und Agrarexperten (Arbeitskreisleiter, Landwirtschaftskammern, Lehrer landwirtschaftlicher Schulen) entwickelt und auf die Bedürfnisse des landwirtschaftlichen Betriebes fokussiert. LBG-Business Agrar verfügt modular über ein Kassabuch, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die Doppelte Buchführung oder auch die Kennzahlenberechnung. Durch den übersichtlichen Aufbau der Software und die einfache Bedienung wird ein schnelles, unkompliziertes Einarbeiten ermöglicht. Die praxisorientierten Auswertungen liefern solide Entscheidungsgrundlagen für Investitionen, Bankgespräche und vieles mehr. LBG hat auf vielfachen Wunsch im Jahr 2014 mit LBG- Business eine neue Buchhaltungssoftware geschaffen, die den Bedürfnissen der Praxis nach einfacher und schneller Erfassung, Übersichtlichkeit, verfügbarer Schnittstellen, Kassabuch, Bankimport und nützlichen Auswertungen, nachkommt. Mit LBG-Business wird die bewährte LBG-Agrarsoftware-Familie - LBG-Bodenwächter, LBG- Kellerbuch, LBG-AbHof, LBG-Registrierkassa, LBG-Feld- und Grünlandplaner sowie die LBG Tierhaltungssoftware - perfekt ergänzt und erweitert. LBG-Business deckt mit den Modulen LBG-Business Agrar die Buchhaltung für die Landwirtschaft (bereits seit Dezember 2014 im Einsatz), LBG-Business KMU die Buchhaltung für Klein- und Mittelbetriebe sowie LBG Business Verein Kassabuch, Aufzeichnungen, Vereinsverwaltung (beide verfügbar ab April 2015) eine breite Zielgruppe ab. Wer sich trotz moderner Benutzer-Führung, verfügbarer Off- und Online-Version samt Wartung, Updates, LBG-Software-Hotline und Schulung die Führung der Aufzeichnungen nicht selbst antun möchte, dem steht LBG an 30 Standorten österreichweit für die fachkundige Führung der laufenden Buchhaltung bzw. der Aufzeichnungen, die Personalverrechnung und damit verbundene lohnsteuerliche, sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Beratung, die Jahresabschlusserstellung, Steuererklärungen sowie die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung gerne zur Verfügung. Bei der Umsetzung von LBG-Business wurde vor allem auf einen übersichtlichen Programmaufbau mit einfacher Navigation Wert gelegt. Das moderne Softwaredesign orientiert sich an klaren Strukturen - so können die erforderlichen Funktionen schnell gefunden werden. Die Bedienung mittels Touchscreen, z. B. mittels Tablet, ist durch die aufgeräumte Optik ebenfalls möglich. Ein gelungenes Instrument ist die Funktion Aufgaben, mit dem der Softwareanwender an Aufgaben, die im Buchhaltungsjahr oder zum Jahresabschluss zu erledigen sind, erinnert wird. Im Start- Screen können darüber hinaus individuell Favoriten angelegt werden. LBG-Business bietet durchgehend - z. B. im Buchungsjournal, in der Kontenübersicht oder im Anlagenverzeichnis - für die laufende Arbeit und Kontrolle übersichtliche Such- und Filterfunktionen. So finden Sie rasch, wann und wie Sie das letzte Mal einen Geschäfts- 12 LBG persönlich beraten. österreichweit.

13 BUSINESS-SOFTWARE fall verbucht haben oder verschaffen sich schnell einen Überblick zu den schon verbuchten Beträgen. In der Buchungsmaske kann darüber hinaus von Soll/Haben zur Vereinfachung auf Einnahmen/Ausgaben umgeschaltet werden. Programmversionen von LBG-Business Agrar für Meister, Arbeitskreise, Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Buchhaltung LBG-Business Agrar hat für jede Anforderung die passende Version und kann je nach Betrieb um zusätzliche Funktionen erweitert werden von der Einsteigerversion über die Version für Meister & Arbeitskreis Business Agrar gibt es auch spezielle Auswertungspakete für Meisterkurs und LK-Arbeitskreise. Bundesminister DI Rupprechter überzeugte sich von LBG-Business Agrar auf der Agraria in Wels Auf der Agraria in Wels besuchte BM DI Andrä Rupprechter den Messestand von LBG auf der gemeinsamen Beratungsstraße mit der LK Oberösterreich und informierte sich über aktuelle Herausforderungen für die österreichische Land- und Forstwirtschaft und die neuesten Entwicklungen bei LBG Computerdienst. BM Rupprechter zeigte sich besonders an LBG-Business Agrar die neue Buchhaltungssoftware für die bis zur Vollversion. Alle Versionen verfügen über einen vordefinierten LBG-Agrar-Kontorahmen, Buchungsautomatiken für Anlagenerfassung und Inventur sowie umfassende betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Grafiken und Kennzahlen. Schnittstellen vereinfachen die Buchhaltung Der übersichtliche Bankdatenimport (für nahezu alle österreichischen Banken) erleichtert das Verbuchen aller Girokontotransaktionen, mittels Buchungsregeln können wiederkehrende Zahlungen automatisch verbucht werden. Die Kontorahmen-Schnittstellenlogik sichert den Datenaustausch, z. B. zu uns als Steuerberater mit BMD oder zum Import aus LBG-Agrarsoftware, z. B. LBG-Kellerbuch und LBG-AbHof, und verhindert Fehler beim Datentransfer. LBG-Business gibt es sowohl als Offline-Lösung (lokale Installation auf Ihrem PC) als auch als Online-Lösung (Zugang vom PC oder Tablet), die einen standortunabhängigen Datenzugriff ermöglicht. Auswertungen in LBG-Business Design Umfassende Auswertungen gibt es im eigens dafür vorgesehenen Programmpunkt - ob Standardauswertungen wie Buchungsjournal, Saldenliste, die Erfolgsrechnung oder nützliche betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Grafiken und Kennzahlen, Umsatzverlauf, Mehrjahresvergleiche und die Auswertung von Betriebszweigen (Kostenstellen). Im Modul LBGv.l.n.r.: LBG OÖ GF StB/UB Günther Kraus, LBG Computerdienst GF DI Andreas Pfaller, mit Bundesminister DI Andrä Rupprechter auf der Agraria in Wels Landwirtschaft interessiert und überzeugte sich von der gelungenen Funktionalität. LBG-Business Agrar ist seit Dezember 2014 im Einsatz und kann im Webshop ( oder mittels Bestellformular (das ebenfalls auf der Homepage zum Download zur Verfügung steht) bestellt werden oder informieren Sie sich an der LBG-Info-Hotline unter 02262/ LBG-Business KMU und LBG-Business Verein bereits ab April 2015 österreichweit verfügbar Als weitere Module für Klein- und Mittelbetriebe steht ab April 2015 LBG-Business KMU und für Vereine in weiterer Folge LBG-Business Verein mit Kassabuch, Vereinsaufzeichnungen und der gesamten Mitgliederverwaltung zur Verfügung. LBG Software seit mehr als 25 Jahren erfolgreich. LBG Computerdienst ein Unternehmen von LBG Österreich ist seit mehr als 25 Jahren Marktführer im Bereich Agrarsoftware und die erste Adresse für EDV-Lösungen für die Landwirtschaft in Österreich. Mit LBG-Business bieten wir nun auch eine Lösung für Klein- und Mittelbetriebe (KMU) an. LBG MoneyMaker Agrar -Wartungs-Kunden werden selbstverständlich weiterhin von LBG Computerdienst perfekt mit Updates und an der LBG-Hotline betreut. 13

14 LBG-KARRIERE StB/UB Mag. Claudia Ochsenhofer: Prokuristin bei LBG Steiermark Mag. Claudia Ochsenhofer, Steuerberaterin und Unternehmensberaterin, studierte nach der Handelsakademie in Bruck/Mur an der Universität Klagenfurt Steuer- und Finanzwesen und absolvierte ein Auslandssemester an der University of North Carolina/USA. Sie verfügt über acht Jahre Steuerberatungserfahrung und ist seit 2008 bei LBG Steiermark tätig, zunächst in Graz und danach in Bruck/Mur in der Obersteiermark. Ihr Schwerpunkt liegt in der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung von Klein- und Mittelbetrieben, Agrar, Forst und Freien Berufen. StB/UB Mag. Gerd Medlin: Prokurist bei LBG Steuerberatung in Wien - Apothekenberatung Mag. Gerd Medlin, Steuerberater und Unternehmensberater, trat nach der HAK-Matura in Wien in die Steuerberatung ein. Er studierte Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Steuerrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Danach sammelte er vielfältige Berufserfahrung in der Steuerberatung und als Finanz- Chef einer international tätigen, mittelständischen Unternehmensgruppe sowie im nationalen und internationalen Steuerrecht. Bei LBG spezialisierte er sich auf die Beratung von Apotheken und mittelständischen Unternehmen. DI Franz Fensl: Bereichsleiter Agrarökonmie & Studien - Geschäftsführer bei LBG Computerdienst StB/UB Mag. Heidelinde Reisenbauer: Prokuristin bei LBG Niederösterreich DI Franz Fensl ist Leiter des Geschäftsbereichs Agrarökonmie & Studien bei LBG Österreich und wurde zusätzlich als weiterer Geschäftsführer der LBG Computerdienst (Spezialist für Agrarsoftware in Österreich) bestellt. Er matur- ierte am Francisco Josephinum in Wieselburg und studierte Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur. Er sammelte vielfältige Berufserfahrung in der ländlichen Entwicklung, in der Arbeitsgemeinschaft der MeisterInnen sowie in nationalen und europäischen landwirtschaftlichen Fachgremien. Mag. Heidelinde Reisenbauer, Steuerberaterin und Unternehmensberaterin trat, nach der HAK- Matura in Wr. Neustadt im Jahr 2002 bei LBG Niederösterreich in die Steuerberatung in der Zweigstelle Neunkirchen ein. Sie studierte parallel zu ihrer Tätigkeit als Steuerberater- Berufsanwärterin, bei der sie vielfältige praktische Erfahrungen sammeln konnte, Wirtschaftspädagogik an der Wirtschaftsuniversität Wien und spezialisierte sich auf die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung von Klein- und Mittelbetrieben, Vereinen und Freien Berufen. StB/UB Mag. Marion Kos: Prokuristin bei LBG Niederösterreich Mag. Marion Kos, Steuerberaterin und Unternehmensberaterin, studierte nach der HAK-Matura in Gänserndorf Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Steuerrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Sie war zunächst an der Universität wissenschaftlich tätig und sammelte danach vielfältige Berufserfahrung in einer international tätigen Steuerberatungsgesellschaft sowie in der Wirtschaft und trat 2010 bei LBG Niederösterreich in Gänserndorf ein. Ihr Schwerpunkt liegt in der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung von Klein- und Mittelbetrieben und mittelständischen Unternehmensgruppen. StB/UB Mag. Hans-Gerald Gruber: Prokurist bei LBG Niederösterreich und Burgenland Mag. Hans-Gerald Gruber, Steuerberater, Unternehmensberater und zertifizierter Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsexperte, wurde zum Prokuristen bei LBG Niederösterreich (bisher bereits bei LBG Burgenland) bestellt. Er ist bei LBG in Neunkirchen und Eisenstadt tätig. Nach der HAK- Matura in Wr. Neustadt studierte er Wirtschaftspädagogik an der Wirtschaftsuniversität Wien, trat 1994 bei LBG ein und spezialisierte sich auf Klein- und Mittelbetriebe, Wein- und Gartenbau, Agrar und Freie Berufe. 14 LBG persönlich beraten. österreichweit.

15 LBG-KARRIERE StB/UB Dr. Andreas Unger: Prokurist bei LBG Burgenland Dr. Andreas Unger, Steuerberater und Unternehmensberater, studierte nach der HAK-Matura in Stegersbach an der Wirtschaftsuniversität Wien Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Steuerrecht. Er sammelte vielfältige Berufserfahrung in der Steuerberatung, in der betriebswirtschaftlichen Beratung, im Finanzwesen sowie als selbstständiger Steuerberater und ist Fachvortragender an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder. Er ist bei LBG in Neusiedl/See mit dem Schwerpunkt Familienbetriebe, Wein- und Gartenbau, Freie Berufe sowie mittelständische Unternehmensgruppen tätig. StB/UB MMag. Birgit Leitner-Schneider: Prokuristin bei LBG Burgenland MMag. Birgit Leitner-Schneider, Steuerberaterin und Unternehmensberaterin, studierte nach der HAK-Matura in Neusiedl/ See an der Wirtschaftsuniversität Wien Betriebswirtschaft und Wirtschaftspädagogik. Sie sammelte bereits während des Studiums vielfältige Berufspraxis in der Steuerberatung und im Rechnungswesen und ist seit 2007 bei LBG Burgenland in Neusiedl/See mit der Spezialisierung Klein- und Mittelbetriebe, Wein- und Gartenbau, Agrar und Freie Berufe tätig. WP/StB Mag. Heinz Harb als Fachexperte in die Steuerreform-Kommission berufen WP/StB Mag. Heinz Harb, Managing Partner bei LBG Österreich, wurde im Juni 2014 von der österreichischen Bundesregierung in die Expertengruppe der Steuerreform- Kommission berufen. Die aus zehn Mitgliedern bestehende Steuerreform- Kommission hat unter dem Vorsitz von Univ. Prof. DDr. Gunter Mayr, Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen, ab Juni 2014 getagt und ihren Bericht am 16. Dezember 2014 an Finanzminister Dr. Hans-Jörg Schelling übergeben. Die Steuerreform-Kommission hat sich detailliert mit dem österreichischen Steuersystem befasst und zeigt vielfältige Optionen für eine Steuerreform, mit naturgemäß teils durchaus kontroversiellen fachlichen Positionen, auf. Der Bericht der österreichischen Steuerreform- Kommission steht Interessierten auf der Website sowie als Download zur Verfügung. In der Zeit von Dezember 2014 bis voraussichtlich März 2015 tagt nun die politische Steuerungsgruppe, um die Eckpunkte einer Steuerreform zu entscheiden, insbesondere auch die Gegenfinanzierung zu beabsichtigten Steuerentlastungen. Im Juni 2015 soll die Steuerreform dann im Parlament beschlossen und in Etappen ab 2016 wirksam werden, so das Vorhaben von Finanzminister Dr. Hans-Jörg Schelling. StB/UB Ing. Michael Hell LL.B. Prokurist bei LBG Niederösterreich Ing. Michael Hell, LL.B., Steuerberater und Unternehmensberater, studierte nach der Matura am Francisco Josephinum in Wieselburg an der Wirtschaftsuniversität Wien Wirtschaftsrecht. Nach seinem Eintritt bei LBG war er zunächst in Wien, danach in St. Pölten tätig. Sein Schwerpunkt liegt in der Beratung von Klein- und Mittelbetrieben, Wein- und Gartenbau, Forst, Agrar, Vereinen und Freien Berufen. LBG übersiedelt in den Technologiepark Villach LBG Kärnten ist im Juni 2014 mit der Zweigstelle Villach vom bisherigen Standort in moderne Büroräumlichkeiten in den Technologiepark Villach, Europastraße 8, EG übersiedelt. 15

16 75 JAHRE LBG ÖSTERREICH DANKE FÜR IHR VERTRAUEN IN UNSERE ARBEIT! Anlässlich des 75 Jahr-Jubiläums lud LBG Österreich am 20. November 2014 in das Palais Ferstel in Wien. Gelegenheit, Ihnen in dieser Ausgabe der LBG Österreich News einen kurzen, aktuellen Überblick über unser Unternehmen zu geben: LBG-Österreich GF Mag. Heinz Harb konnte zum 75 Jahr-Jubiläum mehr als 400 Festgäste im Palais Ferstel in Wien herzlich willkommen heißen. LBG Österreich Unsere Klienten-Struktur ist von der Vielfalt der österreichischen Wirtschaft geprägt Die aktuelle Klienten-Struktur von LBG Österreich ist ein Querschnitt der vielfältigen, österreichischen Wirtschaft. Familienbetriebe, klein- und mittelständische Unternehmen und internationale Konzerntöchter aus Handel, Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen, Hotellerie, Gastronomie, Tourismus, Transport und Verkehr zählen ebenso zum weiten Klientenkreis wie Wein-, Obst- und Gartenbau, Agrar, Ökoenergie, renommierte Forst- und Gutsbetriebe und bedeutende Stifte und Klöster. Die Freien Berufe wie Apotheker, Ärzte, Architekten und Ingenieurkonsulenten, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Tierärzte und Zahnärzte sowie Journalisten, Sportler und Kunstschaffende sind österreichweit in großer Zahl Klienten bei LBG. Wir konnten damit ein vielfältiges Branchenwissen mit all den damit verbundenen Besonderheiten aufbauen, laufend österreichweit vertiefen und weiterentwickeln und bringen diese Kenntnisse in unsere tägliche Beratung ein. Das große Spektrum unserer Klienten und das damit für uns alltäglich in der Beratung verbundene breite Feld an Rechtsformen fordert uns fachlich, erlaubt uns andererseits aber auch, aus diesem praxiserprobten Fundus bei der Überlegung nach der individuell optimalen Rechtsform für unsere Klienten zu schöpfen. Es macht, je nach Branche, wirtschaftlichem Umfang und zukünftigen Vorhaben, Gesellschafterstruktur, nationaler oder internationaler Tätigkeit, Haftungsrelevanz, Besteuerung und Sozialversicherung, Rechnungslegungs-, Publizitäts- und Prüfungsvorschriften, erforderlicher Eigenkapitalausstattung oder Fremdfinanzierung, geplanten Entnahmen/Ausschüttungen oder Investitionsphasen eben einen großen Unterschied, ob in der Rechtsform beispielsweise eines Einzelunternehmens, einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, einer Offenen Gesellschaft (OG), einer Kommanditgesellschaft (KG), einer GmbH, einer AG, einer Genossenschaft, einer PrivatstifWP/StB Mag. Heinz Harb tung, eines Vereins, Managing Partner LBG Österreich einer Miteigentumsgemeinschaft oder einer der vielfältigen Mischformen (z. B.: GmbH&CoKG) agiert wird. Die hierfür gewählte Rechtsform, aber auch die im Familienkreis, mit der eigenen Gesellschaft oder mit Dritten geschlossenen Dienst-, Werk-, Kauf-, Miet-, Leasing-, Pacht-, Fruchtgenuss-, Wohnrechts-, Ausgedinge-, Darlehens- bzw. Finanzierungsverträge bedürfen vorweg (!) bereits besonderer steuer-, sozialversicherungsrechtlicher und betriebswirtschaftlicher Beachtung. Umso mehr ist eine rechtzeitige, individuelle Beratung bereits vor Gründung, Unternehmenskauf/-verkauf, Gesellschafter-Ein- und Austritt, Übernahme/Übergabe, Investition und Fremdfinanzierung, Fusion, Verschmelzung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung, Spaltung zu empfehlen, damit wir die Weichen gemeinsam mit Ihnen vorteilhaft stellen können. 1.Reihe, v.l.n.r.: Mag. Alfred Heiter (Industriellenvereinigung), Abg.z.NR Peter Haubner (Generalsekretär des Österreichischen Wirtschaftsbundes), Abg.z.NR Gabriele Tamandl (Obfrau des ÖAAB Wien) Viele Vereine, Verbände, Gemeinden, private und öffentliche Institutionen schenken uns ihr Vertrauen. 16 LBG persönlich beraten. österreichweit. LBG Österreich Unser weites Beratungs- und Dienstleistungsspektrum, österreichweit verfügbar LBG bietet ein umfassendes Beratungs- und Dienstleis-

17 Mag. Anna Maria Hochhauser Generalsekretärin der Wirtschaftskammer Österreich tungsangebot, verfügbar für jeden unserer Klienten, wo auch immer in Österreich. Beratung im österreichischen und internationalen Steuerrecht, sozialversicherungsrechtliche Beratung, Steuererklärungen, Beratung bei der Rechtsformwahl und bei Umgründungen sind unser tägliches Geschäft. Die Suche von Bund, Land, Gemeinden und der Sozialversicherungsträger nach vermehrten Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen zeigt sich in den letzten Jahren verstärkt bei steuerlichen Betriebsprüfungen, Lohnabgaben- und Sozialversicherungsprüfungen (GPLA gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) und im Wirken der Finanzpolizei. Eine profunde Begleitung und Beratung von der ersten Stunde an und oftmals auch im weiteren Rechtsmittelverfahren vom Bundesfinanzgericht (BFG) bis zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH), teils unter Anrufung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) - wurde zwischenzeitig immer öfter vom Ausnahmefall zur Routine. Betriebswirtschaftliche Beratung Budget- und Finanzplanung, Kostenrechnung, Kalkulation, Profit- Center-Rechnung, Controlling, Benchmark-Analysen und Branchenvergleiche gehören zum selbstverständlichen Beratungsangebot. Die Erstellung der monatlichen Buchhaltung (bei Bedarf samt Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung), Zwischen- und Jahresabschlüsse, Einnahmen- Ausgaben-Rechnungen und aussagekräftigen Monatsauswertungen sind ein wichtiger Teil unserer Dienstleistungen. Gut genützt sind sie Abg.z.NR ÖkR Ing. Hermann Schultes Präsident der LK Österreich die Basis für laufende betriebswirtschaftliche Entscheidungen im Unternehmen und für die Erledigung steuerlicher Pflichten, insbesondere auch der Umsatzsteuervoranmeldungen. Eine tiefe Kenntnis und Anwendung des Umsatzsteuerrechts ist daher für die Erstellung der laufenden Buchhaltung erforderlich. Ein österreichweit wesentliches Dienstleistungs- und Beratungsfeld bei LBG ist die Personalverrechnung und Arbeitgeber-Beratung. Wir führen für rund DienstnehmerInnen unserer Klienten monatlich die Lohn- und Gehaltsverrechnung durch und beraten unsere Auftraggeber bei lohnsteuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Fragestellungen ebenso wie bei Arbeitgeberkosten und Stundensatzkalkulation, Besonderheiten von Expatriates und führen das HR-Reporting (Personal-Berichtswesen) durch. Unsere Kunden sind gleichermaßen regionale Klein- und Mittelbetriebe mit nur einem oder wenigen Dienstnehmern als auch mittelständische Unternehmensgruppen, Institutionen und internationale Konzerntöchter mit teils 500 und mehr Dienstnehmern an nur einem Standort oder auch in zahlreichen österreichweiten Niederlassungen - mit unterschiedlichsten fachlichen Anforderungen. Business-Software, Agrar-Software und die Unterstützung unserer Klienten bei der kaufmännischen Organisation ihres Unternehmens sind bewährte Felder unserer Geschäftstätigkeit. Im Bereich Business-Software bieten wir unseren Klienten die Software LBG- Business für laufende Mag.pharm.Dr. Christian Müller-Uri Präsident des Österreichischen Apothekerverbandes Aufzeichnungen bei Vollund Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und die Doppelte Buchführung. Mehr dazu in dieser Ausgabe der LBG Österreich News. Für mittelständische und große Unternehmen unterstützen wir Sie als Vor-Ort-Partner von BMD - einem der führenden Business-Software-Hersteller in Österreich - bei der Auswahl, Implementierung und Schulung der modular aufgebauten BMD-Business-Software (Kostenrechnung, Controlling, Zeit- und Leistungserfassung, Warenwirtschaft, Fakturierung, Zahlungsverkehr, Mahnwesen, Buchhaltung, Lohnverrechnung, uvm.). Im Bereich Agrar-Software ist LBG der führende Anbieter in Österreich. Nicht zuletzt ist LBG auch das bedeutendste Unternehmen für Wartung & Hotline von LBG MoneyMaker Agrar in Österreich. Wirtschaftsprüfung, Gutachten, Unternehmensbewertung, die Jahresabschluss- und Sonderprüfungen, Analysen, betriebswirtschaftliche Gutachten sowie die vertiefte Durchsicht bei Kauf & Verkauf von Unternehmen (Due Diligence) runden unsere österreichweite Geschäftstätigkeit ab. 17

18 450 qualifizierte MitarbeiterInnen arbeiten österreichweit mit aktuellem Wissen für unsere Klienten Aktuell sind rund 120 Mitarbeiter bei LBG in Wien tätig - wir sind damit eine der bedeutendsten Steuerberatungsgesellschaften in der Bundeshauptstadt. Mit weiteren rund 130 Mitarbeitern ist LBG Marktführer in Niederösterreich sowie mit rund 90 Mitarbeitern Marktführer im Burgenland. Weitere rund 110 MitarbeiterInnen werden in der Steiermark an vier Standorten, in Kärnten und Oberösterreich an jeweils drei Standorten sowie in Salzburg, Tirol und Vorarlberg beschäftigt. Um den spezialisierten fachlichen Anforderungen gerecht zu werden, haben österreichweit zahlreiche SteuerberaterInnen und WirtschaftsprüferInnen bei LBG gezielt vertiefte Ausbildungen und Zertifizierungen auf dem Gebiet des Umgründungssteuerrechts, des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, des Finanzstrafrechts, des Immobilienwesens, des internationalen Steuerrechts, der internationalen Rechnungslegung, des Verfahrensrechts oder auch des Vereinsrechts erworben - weitere folgen laufend. Unsere MitarbeiterInnen qualifizieren sich in anspruchsvollen Fortbildungen und Prüfungsverfahren an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder bzw. am WIFI als diplomierte Buchhalter, diplomierte Personalverrechner mit Arbeits- und Sozialversicherungsdiplom, diplomierte Bilanzbuchhalter/Steuersachbearbeiter oder auch als diplomierte Betriebswirtschaftsexperten sowie im Geschäftsbereich IT durch Zertifizierungen im Bereich Microsoft und BMD. Die laufende Fortbildung erfolgt im Rahmen der LBG Akademie und in externen Fachseminaren. Gebiet des Steuerrechts, der Rechnungslegung, der Personalverrechnung, der Betriebswirtschaft und der Unternehmensführung gebucht. Wenden Sie sich zwecks Themen-, Termin- und Honorarvereinbarungen gerne an einen unserer Berater oder an welcome@lbg.at. Wirtschaftskammer Österreich: LBG ist ein wichtiger Partner für Österreichs Wirtschaft Mag. Anna Maria Hochhauser, Generalsekretärin der Wirtschaftskammer Österreich betonte, dass nur ganz wenige Dienstleistungsunternehmen auf eine so lange, erfolgreiche Geschichte wie LBG Österreich blicken können: LBG hat durch seine Leistungen und seine Entwicklung österreichweite Bedeutung erlangt. Die täglich erbrachten Beratungs- und Dienstleistungen tragen ganz wesentlich zum Erfolg der österreichischen Unternehmen bei. LBG ist ein bedeutender und geschätzter Partner für Österreichs Wirtschaft. In Wertschätzung und zum Ausdruck dessen überreichte WKÖ-GS Mag. Anna Maria Hochhauser im Namen der Wirtschaftskammer Österreich eine Anerkennungsurkunde. LBG Ö-GF Mag. Heinz Harb betonte, dass dieses Lob allen österreichweiten MitarbeiterInnen für ihre täglichen Leistungen gebührt und dankte vor allem auch allen UnternehmerInnen aus der Wirtschaft, den Freien Berufen, der Land- und Forstwirtschaft und den zahlreichen privaten und öffentlichen Institutionen für ihr, teils jahrzehntelanges Vertrauen in LBG Österreich. Wir bringen unsere Expertise in Fachgremien ein und ermöglichen Ihnen österreichweit vielfältige Zugänge LBG-Experten wurden in die Fachsenate für Steuerrecht, Unternehmensrecht, Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, in die Steuerausschüsse der Land- und Forstbetriebe Österreich und der Landwirtschaftskammer Österreich sowie in die Expertengruppe der Steuerreform-Kommission der österreichischen Bundesregierung berufen. Durch unsere regionale und österreichweite Tätigkeit können wir unseren Klienten oftmals vielfältige Zugänge eröffnen und damit die Geschäftstätigkeit unterstützen. Seminare, In-House-Workshops und Fachvorträge durch LBG-Referenten Wir unterstützen Unternehmen, Verbände und Institutionen bei der Vermittlung von aktuellem Fachwissen. LBG-Referenten werden österreichweit für In-House- Workshops, Tagungen und Fachseminare gerne auf dem 18 LBG persönlich beraten. österreichweit.

19 LBG ÖSTERREICH-AWARD LBG Österreich-Award Wissenschaft & Praxis Ausschreibung für 2015, Einreichschluss: LBG Österreich-Award Wissenschaft & Praxis 2014 an fünf WissenschafterInnen vergeben Am 20. November 2014 wurde der LBG Österreich- Award Wissenschaft & Praxis 2014 im Rahmen der 75 Jahr-Jubiläumsfeier von LBG Österreich im Palais Ferstel in Wien verliehen. Klein- und Mittelbetriebe (KMU), Freie Berufe (z. B. Apotheker, Ärzte, Anwälte, Notare und Zivilingenieure) sowie die Land- und Forstwirtschaft dominieren Österreichs Wirtschaft. KMU erwirtschaften mit 450 Mrd. rund 63 % aller in Österreich erzielten Umsatzerlöse und stellen mit 1,9 Mio rund 2/3 aller Arbeitsplätze (Quelle: KMU Forschung Austria, 2012). Sie zeichnen mit Leistung und Unternehmergeist für innovative Produkte und Dienstleistungen sowie für auch internationalen Markterfolg verantwortlich. Der LBG Österreich-Award Wissenschaft und Praxis, dotiert mit , fördert herausragende wissenschaftliche Arbeiten (Diplom- und Masterarbeiten, Dissertationen und Habilitationen), die für Eigentümer, Geschäftsführer und Berater von Klein- und Mittelbetrieben, Freien Berufen und die Land- und Forstwirtschaft von Praxisrelevanz sind. Folgende wissenschaftliche Arbeiten wurden ausgezeichnet: Ass. Prof. DDr. Hermann Peyerl, LL.M: Die Verlagerung von Einkünften - Einkünftezurechnung im nationalen und internationalen Steuerrecht, Habilitation an der Universität für Bodenkultur Wien Dr. Martina Gruber: Sanierung im Unternehmenssteuerrecht, Dissertation an der Wirtschaftsuniversität Wien Dr. Nicole Tüchler: Preisänderung beim Unternehmensverkauf im Ertragssteuerrecht, Dissertation an der Wirtschaftsuniversität Wien Stefan Mayer, MA: Die steuerliche Behandlung empfangener Förderungen unter der Berücksichtigung von Steuerbegünstigungen, Masterarbeit an der FH Campus Wien Florian Zeitlinger, LL.M: Die Substiftung im österreichischen Ertragssteuerrecht, Masterarbeit an der Wirtschaftsuniversität Wien Wissenschaftliche Arbeiten können aus folgenden Fachbereichen zum LBG Österreich-Award Wissenschaft & Praxis eingereicht werden: Steuerrecht, Bilanzrecht und Rechnungswesen, Unternehmensbewertung, Rechtsformgestaltung bei Gründung, Kauf/ Verkauf, Übergabe/Übernahme, Unternehmenskooperationen, Entrepreneurship, Unternehmensgründung sowie Unternehmensplanung. Bewerbungen bis 31. Juli 2015 an award@lbg.at. Voraussetzungen für die Berücksichtigung der eingereichten Arbeiten durch die Fachjury: Beurteilung an einer österreichischen Universität oder Fachhochschule im Zeitraum vom bis mit Sehr Gut und der/die Autor(in) hat am das 35. Lebensjahr (im Falle einer Habilitation das 40. Lebensjahr) noch nicht vollendet. Alle Arbeiten, die nach dem einlangen, werden automatisch bis zum für den LBG Österreich-Award Wissenschaft & Praxis 2016 berücksichtigt. Weitere Details finden Sie unter in der Rubrik Karriere /LBG Österreich-Award. v.l.n.r.: Stefan Mayer MA, Dr. Nicole Tüchler, Florian Zeitlinger LL.M, Dr. Martina Gruber, LBG-GF WP/StB Mag. Heinz Harb, DDr. Hermann Peyerl WP/StB Mag. Heinz Harb, Managing Partner bei LBG Österreich, in seiner Laudatio: Die wissenschaftlichen Arbeiten zeichnen sich durch eine besondere fachliche Brillanz, verbunden mit einer hohen Relevanz für die Unternehmens- und Beratungspraxis im Bereich des Steuerrechts aus. Den Preisträger/innen ist zu Ihren gelungenen Arbeiten herzlichst zu gratulieren! Gleichzeitig ist auch den wissenschaftlichen Betreuern, nämlich Univ.-Prof. Dr. Claus Staringer, Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler und Univ.-Prof. Mag. Dr. Josef Schuch von der Wirtschaftsuniversität Wien sowie MMag. DDr. Hubert Fuchs und Dr. Martin Vock, LL.M von der FH Campus Wien für die wissenschaftliche Betreuung zu danken. 19

20 Österreich Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Consulting WO SIE UNS FINDEN... WAS WIR FÜR SIE TUN IM BURGENLAND Eisenstadt, Ruster Straße 12-16, Tel (02682) 62195, Großpetersdorf, Ungarnstraße 10, Tel (03362) 7346, Mattersburg, Gustav-Degen-Gasse 3a, Tel (02626) 62317, Neusiedl/See, Franz-Liszt-G , Tel (02167) , Oberpullendorf, Hauptstr. 34/2, Tel (02612) 42319, Oberwart, Schulgasse 17, Tel (03352) 33415, IN KÄRNTEN Klagenfurt, Villacher Ring 11, Tel (0463) 57187, Villach, Europastraße 8 (Technologiezentrum), Tel (04242) 27494, villach@lbg.at Wolfsberg, Johann-Offner-Straße 26, Tel (04352) 4847, wolfsberg@lbg.at... IN NIEDERÖSTERREICH St. Pölten, Bräuhausg. 5/2/8, Tel (02742) , st-poelten@lbg.at Gänserndorf, Eichamtstr. 5-7, Tel (02282) 2520, gaenserndorf@lbg.at Gloggnitz, Wiener Straße 2, Tel (02662) 42050, gloggnitz@lbg.at Gmünd, Schloßparkg. 6, Tel (02852) 52637, gmuend@lbg.at Hollabrunn, Amtsgasse 21, Tel (02952) , hollabrunn@lbg.at Horn, Josef-Kirchner-G. 5, Tel (02982) , horn@lbg.at Korneuburg, Kwizdastraße 15, Tel (02262) 64234, info@lbg-cd.at Mistelbach, Franz-Josef-Straße 38, Tel (02572) 3842, mistelbach@lbg.at Neunkirchen, Rohrbacherstr. 44, Tel (02635) 62677, neunkirchen@lbg.at Waidhofen/Thaya, Raiffeisenpromenade 2/1/6, Tel (02842) 53412, waidhofen@lbg.at Wr. Neustadt, Baumkirchnerring 6/2, Tel (02622) 23480, wr-neustadt@lbg.at... IN OBERÖSTERREICH Linz, Hasnerstraße 2, Tel (0732) , linz@lbg.at Ried, Bahnhofstraße 39b, Tel (07752) 85441, ried@lbg.at Steyr, Leopold-Werndl-Straße 44/1, Tel (07252) , steyr@lbg.at... IN SALZBURG Salzburg, St.-Julien-Str. 1, Tel (0662) , salzburg@lbg.at... IN DER STEIERMARK Graz, Niesenbergerg. 37, Tel (0316) , graz@lbg.at Bruck/Mur, Koloman-Wallisch-Pl. 10, Tel (03862) 51055, bruck@lbg.at Leibnitz, Dechant-Thaller-Straße 39/3, Tel (03452) 84949, leibnitz@lbg.at Liezen, Hauptplatz 3, Tel (03612) 23720, liezen@lbg.at STEUERN & BETRIEBSWIRTSCHAFT Österreichisches und internationales Steuerrecht, Betriebsprüfung, Rechtsmittel (BFG, VwGH), Finanzstrafverfahren, Steueroptimierung, Steuer-Check bei Verträgen, Jahresbudget, Finanzplan, Beratung bei Kauf/Verkauf, Gründung & Übernahme, Rechtsformwahl & Umgründung BUCHHALTUNG, BILANZ, KOSTENRECHNUNG Jahres- und Zwischenabschlüsse, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, laufende Buchhaltung und wirtschaftlich aussagekräftige Monatsauswertungen, Kalkulation, Kostenrechnung, Financial Reporting PERSONALVERRECHNUNG, ARBEITGEBER-BERATUNG Gehaltsverrechnung, Beratung in Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrechtsfragen, Stundensatzkalkulation, Expatriates, HR-Reporting WIRTSCHAFTSPRÜFUNG & GUTACHTEN Jahresabschluss- und Sonderprüfungen, Analysen, betriebswirtschaftliche Gutachten, Due Diligence bei Kauf & Verkauf, Unternehmensbewertung BUSINESS-SOFTWARE & KAUFMÄNNISCHE ORGANISATION Warenwirtschaft, Zeit- und Leistungserfassung, Kostenrechnung, Fakturierung, Mahnwesen, Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Controlling AGRAR-SOFTWARE, HARDWARE, SERVICE LBG-Bodenwächter, LBG-Feld- & Grünlandplaner, LBG-Kellerbuch, LBG-Tierhaltung, LBG-AbHof, LBG-Registrierkassa, LBG-Business FACHVORTRÄGE, SEMINARE, INHOUSE-WORKSHOPS Referenten und Trainer aus den Fachgebieten: Steuern, Bilanz, Buchhaltung, Betriebswirtschaft, Business- & Agrar-Software LBG-Klienten-Struktur:... IN TIROL Innsbruck, Brixner Straße 1, Tel (0512) , innsbruck@lbg.at... IN WIEN Wien, Boerhaavegasse 6, Tel (01) , office@lbg.at LBG Österreich GmbH Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung Unternehmenssitz & Geschäftsführung, FN 75837a, HG Wien 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, Tel: , office@lbg.at 450 engagierte Mitarbeiter/innen österreichweit. Steuerberatung Bilanz Buchhaltung Personalverrechnung Gutachten Prüfung Unternehmensberatung LBG persönlich beraten. österreichweit.

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