Vertrag. über die Durchführung eines Hautscreenings im Rahmen eines Modellvorhabens nach 63 ff. SGB V. Ganzkörperuntersuchung Haut-Check.
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- Erika Scholz
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1 Vertrag über die Durchführung eines Hautscreenings im Rahmen eines Modellvorhabens nach 63 ff. SGB V Ganzkörperuntersuchung Haut-Check zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. Vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Rolf Steinbronn - im Folgenden AOK PLUS genannt - und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die stellv. Vorstandsvorsitzende Frau Dr. med. Ulrike Schwäblein-Sprafke, Schützenhöhe 12, Dresden - im Folgenden KV Sachsen genannt - KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN
2 Beilage in den KVS-Mitteilungen, Heft 11/2008 2
3 1 Vertragsgegenstand Ziel dieser Vereinbarung ist die Durchführung einer qualifizierten ambulanten Hautkarzinom- Früherkennungsuntersuchung in Erweiterung des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien Hautkrebs-Screening. Dieser Vertrag regelt die Fortführung des bisherigen Modellvorhabens unter Berücksichtigung des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien zur Einführung einer standardisierten Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs, welcher zum 1. Juli 2008 in Kraft trat und ersetzt den bisherigen Haut-Check-Vertrag vom 1. Oktober 2005 in der aktuellen Fassung. 2 Anspruchsberechtigte (1) Anspruch auf den Haut-Check im Rahmen dieser Vereinbarung haben alle Versicherten der AOK PLUS jedes zweite Jahr ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und bis zum Alter von 34 Jahren. (2) Die Anspruchsberechtigung wird durch Vorlage der Krankenversichertenkarte nachgewiesen. (3) Für Leistungen nach dieser Vereinbarung ist keine Praxisgebühr einzuziehen. 3 Teilnahmeberechtigte Ärzte (1) Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung gemäß 4 dieses Vertrages muss der Arzt/die Ärztin als Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten zugelassen oder als Fachärztin/Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum bzw. in einer Einrichtung nach 311 Abs. 2 SGB V oder bei einem Vertragsarzt tätig sein, im Folgenden Dermatologen genannt. Sofern im Zusammenhang mit Leistungen dieser Vereinbarung pathologische Grundleistungen erforderlich werden, sind diese nur durch Fachärzte für Pathologie und durch Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit histopathologischer Weiterbildung, im Folgenden Pathologen genannt, berechnungsfähig. (2) Die AOK PLUS kann aktuell auf der Homepage der KV Sachsen die Liste aller Dermatologen (gem. Ärzteverzeichnis der KV Sachsen; jeweils pro Bezirksgeschäftsstelle) mit der Genehmigung nach den Krebsfrüherkennungsrichtlinien Hautkrebs- Screening einsehen. Diese Listen enthalten folgende Angaben: 3
4 1. Titel, 2. Name, 3. Vorname, 4. Straße, 5. PLZ, 6. Ort (Praxis) 7. Telefon (Praxis) Die Reihenfolge der Angaben nach Satz 2 ist einzuhalten. 4 Leistungsumfang (1) Der Leistungsumfang umfasst die Inhalte der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien Hautkrebs-Screening i. V. m 6 (Abrechnung und Vergütung) einschließlich einer ggf. erforderlichen Auflichtmikroskopie. (2) Die zur Leistungserbringung berechtigten Dermatologen vermerken in begründeten Verdachtsfällen auf eine bösartige Hauterkrankung das Untersuchungsergebnis auf dem Untersuchungsbogen und senden den Untersuchungsbogen (Original und Durchschlag) einschließlich des Probemateriales an einen Pathologen zur Untersuchung. (3) Der Haut-Check umfasst bei Verdacht eine histologische Untersuchung. Der Pathologe trägt die Ergebnisse seiner histologischen Untersuchung auf dem rechten Teil des Untersuchungsbogens ein und sendet das Original sowie den Durchschlag des Untersuchungsbogens an den Dermatologen zurück. Wird von dem betreffenden Pathologen die Verdachtsdiagnose eines Melanomvorläufers (z. B. dysplastischer Nävus, Nävus mit Dysplasiezeichen oder Lentigo maligna), eines Melanoms in situ oder eines echten Melanoms (z. B. LMM, SSM, NM, ALM, UKM oder andere Sonderformen) gestellt, ist dieser außerdem verpflichtet, eine Kopie des Untersuchungsbogens mit den anonymisierten Patientendaten und den dazugehörigen Objektträger mit dem Vermerk AOK-Hautscreening für die wissenschaftliche Weiterbearbeitung an folgende Referenzadresse zu übersenden: Institut für Pathologie Dr. med. habil. G. Heinisch Dresden -Radeberg, z. H. Prof. Dr. G. Sebastian, Sommerweg 15, Großerkmannsdorf/Radeberg. Dabei ist es möglich, die betreffenden Befunde bzw. Objektträger von der Praxis für Pathologie gesammelt, maximal drei Monate nach Abschluss des Screenings, komplett Herrn Prof. Sebastian zu übergeben. 4
5 (4) Es sind der Behandlungsausweis und der Untersuchungsbogen, 2fach im Durchschreibeverfahren, gemäß der Anlage 1 zu diesem Vertrag anzuwenden. Das Original des Untersuchungsbogens ist mit den Abrechnungsunterlagen des Dermatologen in der jeweiligen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen einzureichen. Der Durchschlag des Untersuchungsbogens verbleibt in der Patientenakte des Dermatologen. Ein Anfügen der Untersuchungsbögen an die jeweiligen Behandlungsausweise bei manuell abrechnenden Ärzten ist nicht erforderlich. Das bedeutet, dass die Untersuchungsbögen getrennt von den Abrechnungsunterlagen in einem verschlossenen Umschlag bei der KVS einzureichen sind. Die Leistungen des Dermatologen bzw. Pathologen werden auf dem Behandlungsausweis/Datensatz des Patienten eingetragen. 5 Dokumentation (1) Der Vertrag wird durch eine anonymisierte Dokumentation mit einem Untersuchungsbogen (Anlage 1) begleitet. Der Patient wird darauf am Beginn der Untersuchung in einem Merkblatt (Anlage 2) hingewiesen. Die Anlage 1 (2fach im Durchschreibeverfahren) wird den Dermatologen als Formular zur Verfügung gestellt, die Anlage 2 als Kopiervorlage. Die im Rahmen dieses Vertrages tätigen Dermatologen haben eine vollständige Dokumentation über alle behandelten Patienten zu führen. (2) Bei medizinisch begründeter Notwendigkeit sind die erforderlichen Daten den weiterbehandelnden Ärzten zur Verfügung zu stellen. (3) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung des Vertrages wird in einem separaten Vertrag geregelt und erfolgt durch Herrn Prof. Dr. G. Sebastian. 6 Abrechnung und Vergütung (1) Für den Haut-Check im Rahmen dieser Vereinbarung können für Versicherte der AOK PLUS jedes zweite Jahr ab dem vollendeten 14. Lebensjahr und bis zum Alter von 34 Jahren zur Abrechnung gelangen: 5
6 Pseudo-GOP dermatologische Leistung 26,00 EUR Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs umfasst die Inhalte der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien Hautkrebs- Screening i. V. m 6 (Abrechnung und Vergütung) einschließlich einer ggf. erforderlichen Auflichtmikroskopie, einmal aller zwei Jahre 99190A Exzisionen Körperstamm und Extremitäten 15,00 EUR (Teil-)Exzision einer malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung am Körperstamm und/oder an den Extremitäten mit Ausnahme der in der Gebührenordnungsposition 99190B genannten Regionen 99190B Exzisionen Kopf, Gesicht oder Hände 26,00 EUR (Teil-)Exzision einer kleinen malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung im Kopf-/Gesichtsbereich oder an der Hand die pathologischen Leistungen (GOPs 99190P, 99190Q), in begründeten Verdachtsfällen, bei denen eine histologische Untersuchung notwendig ist: 99190P Histologische oder zytologische Untersuchung eines 9,00 EUR Materials, analog GOP EBM 99190Q Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 99190P für 6,00 EUR die histologische oder zytologische Untersuchung eines Materials unter Anwendung von Sonderverfahren, analog GOP EBM 99190H Kostenpauschale für histologisches Versandmaterial 2,60 EUR Die GOPs 99190A und 99190B sind bei Patienten mit mehreren verdächtigen Hautveränderungen gemäß den Inhalten der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Abschnitte B. 5 oder C 2) nebeneinander und/oder mehrfach in einer Sitzung jedoch insgesamt höchstens fünfmal am Behandlungstag berechnungsfähig. Neben den GOPs 99190A und 99190B sind am Behandlungstag die Gebührenordnungspositionen bis 02302, bis 10342, und nicht berechnungsfähig. Notwendige Exzsionen sowie die pathologischen Untersuchungen nach dieser Vereinbarung können noch ein Quartal nach Vollendung des 35. Lebensjahres des Versicherten erbracht und abgerechnet werden, wenn das Hautscreening kurz vor Vollendung des 35. Lebensjahres erbracht wurde. 6
7 Neben der GOP 99190P sind bei demselben Material die Gebührenpositionen 01733, und nicht berechnungsfähig. Neben den GOPs 99190P und 99190Q sind bei Untersuchungen an demselben Material die Gebührenpositionen und nicht berechnungsfähig. Die Kostenpauschale nach der GOP 99190H ist nur einmal im Behandlungsfall und nur von dem Arzt, dem der Überweisungsauftrag zur Probenuntersuchung erteilt wurde, berechnungsfähig. Neben der GOP 99190H ist die Kostenpauschale nicht berechnungsfähig. (2) Sind in begründeten Verdachtsfällen histologische Untersuchungen notwendig, sind die entsprechenden Überweisungen vom teilnehmenden Dermatologen mit dem Hinweis AOK-Hautscreening zu kennzeichnen. (3) Werden im Zusammenhang mit dem Hautscreening weitere kurative Leistungen erbracht, so sind diese, unter Angabe der kurativen Diagnose, neben den Leistungen nach Absatz 1 nach EBM berechnungsfähig. (4) Die Leistungen nach den GOPs 99190, 99190A und 99190B sind nur durch Dermatologen (im Sinne des 3 Abs. 1) berechnungsfähig. Die Leistungen nach den GOPs 99190P, 99190Q und 99190H sind nur durch Pathologen sowie Dermatologen mit histopathologischer Weiterbildung (im Sinne des 3 Abs. 1 Satz 2) berechnungsfähig. Mit den Leistungen nach den GOPs 99190P, 99190Q und 99190H sind die histologische Untersuchung, deren Dokumentation und die Weiterleitung an Herrn Prof. Sebastian abgegolten. (5) Die Einreichung der Abrechnungsunterlagen an die jeweilige Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen erfolgt im Rahmen der Quartalsabrechnung. Die dazugehörigen Untersuchungsbögen sind ebenfalls mit der Abrechnung bei der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen einzureichen. Das Original der Untersuchungsbögen (der Dermatologen) werden der AOK PLUS nach erfolgter Abrechnung durch die Bezirksgeschäftsstellen der KV Sachsen bis zum 20. Kalendertag des 4. Monats nach dem Ende des Abrechnungsquartals übergeben. (6) Die AOK PLUS vergütet die ärztlichen Leistungen nach dem 6 zusätzlich zur budgetierten Gesamtvergütung. Die zu leistenden Zahlungen werden gegenüber der AOK PLUS quartalsweise entsprechend der Häufigkeit im Formblatt 3 bis zur Ebene 6 nachgewiesen. (7) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt unter der Angabe des ICD-10 in der jeweiligen Fassung mit Qualifizierungsmerkmal. 7
8 7 Datenschutz (1) Die Partner dieses Vertrages sind verpflichtet, datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere die des Bundesdatenschutzgesetzes, des Sächsischen Datenschutzgesetzes und des X. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (2) Die an diesem Vertrag teilnahmeberechtigten Dermatologen und Pathologen unterliegen hinsichtlich der persönlichen Daten der Versicherten dem Datenschutz. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten, dem MDK und der AOK PLUS, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und zur Umsetzung dieses Vertrages erforderlich sind. Die an diesem Vertrag teilnahmeberechtigten Ärzte verpflichten ihre Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht und der Datenschutzbestimmungen. 8 Änderungen des Vertrages Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich zwischen den Partnern dieses Vertrages vorgenommen werden. Auf das Schrifterfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 9 Vertragsdauer und Kündigung (1) Dieser Vertrag ersetzt den bisherigen Vertrag vom 1. Oktober Der Vertrag tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 30. September (2) Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals, frühestens zum 30. September 2009, gekündigt werden. Exzisionen und pathologische Leistungen, die auf Untersuchungen im laufenden Vertrag zurückzuführen sind, können auch im Folgequartal nach Beendigung des Vertrages noch abgerechnet werden. (3) Sollte während der Laufzeit dieses Vertrages auf Landes- oder Bundesebene eine andere Regelung zur Hautkarzinom-Früherkennungsuntersuchung getroffen werden, verständigen sich die Partner über eine Fortführung, Anpassung oder Beendigung dieses Vertrages. 8
9 10 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang und dem gewollten Sinn des Vertrages entsprechende Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt auch für den Fall, dass die vorstehende Vereinbarung Lücken enthält, die der Ergänzung bedürfen. Die Vertragspartner verpflichten sich, für alle Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag, insbesondere bei dessen Durchführung und hinsichtlich der vereinbarten Rechte und Pflichten, zunächst auf Verlangen einer Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist eine einvernehmliche Regelung zu erreichen. Dresden, den gez. Dr. med. Ulrike Schwäblein-Sprafke Stellv. Vorstandsvorsitzende Kassenärztliche Vereinigung Sachsen - Körperschaft Öffentlichen Rechts - gez. Rolf Steinbronn AOK PLUS 9
10 10 Vertrag über die Durchführung eines Hautscreenings im Rahmen eines Modellvorhabes
11 Anlage 1 Haut-Check der AOK PLUS mit der KV Sachsen und KV Thüringen Dermatologe Führen Sie Lichtschutz durch? (mehrere Antworten möglich) Ich schütze mich durch Kleidung. Ich wende Sonnencremes an. Ich brauche keinen Lichtschutz. Ich gehe gern in die Sonne. Hauttyp (Bräunung bei Sonneneinwirkung) immer rot, nie braun immer rot, ganz gering braun häufig rot, mäßig braun selten rot, immer braun nie rot, immer braun Solarienbesuch nein nur im Winter das ganze Jahr Wurden bereits Muttermale/ Leberflecken entfernt? nein ja Anzahl Anzahl gewöhnlicher dysplastischer Nävi Nävi 1 10 keine und mehr mehr als 100 Pathologe Ergebnis der histologischen Untersuchung Präparate Muster Geschlecht Alter in Jahren männlich < weiblich Lentigo gewöhnlicher melanozytärer Nävus melanozytärer Nävus mit Dysplasie dysplastischer Nävus in situ Melanom und LM invasives Melanom andere Diagnose Untersuchungsdatum Tag Monat Jahr Arztstempel Datum Tag Monat Jahr Stempel des Pathologen 11
12 Anlage 2 Merkblatt für Versicherte der AOK PLUS ab dem Alter von 14 Jahren bis zum Alter von 34 Jahren zum Hautkrebs-Screening Seit 1. Juli 2008 haben alle gesetzlich Versicherten jedes zweite Jahr Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs. Allerdings gilt diese bundesweite Regelung erst ab dem Alter von 35 Jahren. Die AOK PLUS bietet als besonderes zusätzliches Angebot die Möglichkeit der Teilnahme am Hautkrebs-Screening auch für jüngere Versicherte an. An diesem Hautkrebs-Screening können alle Versicherten der AOK PLUS ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum Alter von 34 Jahren jedes zweite Jahr teilnehmen; Untersuchungen vor dem sind nicht anzurechnen. Eine erneute Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist jeweils nach Ablauf des auf die vorangegangene Untersuchung folgenden Kalenderjahres möglich. Die Teilnahme ist für Sie freiwillig. Die Untersuchung wird von allen an dieser Vereinbarung teilnehmenden Hautärzten kostenlos durchgeführt. Ziel des Hautkrebs-Screenings ist es, durch eine umfassende Beratung Hautkrebserkrankungen vorzubeugen sowie unerkannte Erkrankungen der Haut rechtzeitig zu diagnostizieren. Mit Ihrer aktiven Teilnahme am Haut-Check leisten Sie einen wichtigen Beitrag für Ihre Gesundheit. Sie, als Versicherter der AOK PLUS, erhalten diese Leistung mit Ihrer KV-Karte, es wird keine Praxisgebühr fällig. Der Haut-Check umfasst Ihre Hauttypbestimmung, die Untersuchung Ihrer Haut einschließlich Anamnese sowie eine gesundheitspädagogische Beratung. Bei Verdacht auf eine bösartige Hauterkrankung erfolgt eine histologische Untersuchung. Die Ergebnisse der Anamnese und der Untersuchungen werden anonym auf einem Erfassungsbogen registriert. Die gewonnenen Daten dienen zur wissenschaftlichen Auswertung des Haut- Checks. Ihre persönlichen Daten sind dabei absolut geschützt. Die Datenerhebung und Datenauswertung erfolgt ausschließlich in anonymisierter Form. Damit ist ein Rückschluss auf Ihre Person bereits im Vorfeld ausgeschlossen. AOK PLUS Mehr Service für Sie. 12
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