Rechtsschutz gegen die behördliche Entscheidung
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- Günter Beyer
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1 Rechtsschutz gegen die behördliche Entscheidung 24. Januar 2017 RA'in Pauline Endres de Oliveira und RA'in Simone Rapp, Berlin
2 Überblick I. Grundlagen: Behördenentscheidung, Urteil, Instanzenzug II. Die Klage im Asylverfahren III. Der Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO IV. Fristen V. Hinweise zum Rechtsschutz bei Dublin- und Drittstaatenbescheiden
3 I. Grundlagen
4 Entscheidung über den Asylantrag Negativ (formell und inhaltlich) Formelle Ablehnungals Unzulässig, 29 AsylG Inhaltliche Ablehnungals Einfach unbegründet Offensichtlich unbegründet, 29a, 30 AsylG Positiv (kummulativ möglich) 1. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, 3 AsylG 2. Anerkennung nach Art. 16a GG 3. Zuerkennung von subsidiärem Schutz, 4 AsylG 4. Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten, 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
5 Bescheid (BAMF) 1. Ablehnung des Asylantrags 2. Abschiebungsandrohung Ø Ggf. auch Abschiebungsanordnung Rechtschutz (beim Verwaltungsgericht)* Klage (Gericht entscheidet durch Urteil) Eilrechts- schutz (Gericht entscheidet durch Beschluss) *Achtung: im Asylrecht gibt es kein Widerspruchsverfahren! Es wird direkt Klage beim Gericht erhoben!
6 Beispiel: Bescheid nach inhaltlicher Antragsprüfung - einfach unbegründete Ablehnung (Auszug)
7 Beispiel: Rechtsbehelfsbelehrung bei einfach unbegründeter Ablehnung. (letzte Seite des Bescheides)
8 Einschaltung eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin? vor dem VG besteht kein Anwaltszwang, 67 VwGO Aber: Rechtsberatung ist sehr wichtig! Im Dublin- Verfahren ist wegen der kurzen Fristen und strittiger Rechtsfragen zur Einschaltung eines/r Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin zu raten Finanzierung? à sinnvoll: Beratungshilfeschein (Antrag: Geschäftsstelle des Amtsgerichts) à im Gerichtsverfahren: Antrag auf Prozesskostenhilfe (aber: wird nur bei Bedürftigkeit + Erfolgsaussichten gewährt)
9 Wie wird Rechtsschutz erhoben? Rechtsbehelfsbelehrung der Entscheidung beachten: Ø Klage bei welchem Gericht und bis wann? Ø Hat die Klage aufschiebende Wirkung, oder ist ein Eilantrag erforderlich? Klageerhebung Ø Schriftlich (Fax genügt Vorteil: Sendebericht + schnelle Übermittlung), Ø Mit konkretem Antrag (einschl. genauer Bezeichnung des angegriffenen Bescheides), und Ø Unterschrift! Auch möglich: Klage/Eilantrag bei Geschäftsstelle des Gerichts persönlich zu Protokoll geben Fristgemäß ( gelber Umschlag ist wichtig für Tag der Zustellung!)
10 Gerichtlicher Instanzenzug 1. Instanz: Verwaltungsgericht 2. Instanz: Oberverwaltungsgericht 3. Instanz: Bundesverwaltungsgericht Kein Anwaltszwang Anwaltszwang Berufung ( 124 VwGO, im Asylrecht lex specialis: 78 AsylG) = 2. Tatsacheninstanz 2- stufiges Verfahren: a) Antrag auf Zulassung der Berufung ( 78 III AsylG) b) Berufungseinlegung Revision (123 VwGO) = Überprüfung nur in rechtlicher Hinsicht auch hier: Zulassungserfordernis Außerordentliche Rechtsbehelfe (bei Rechtswegerschöpfung): Ø Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG à Eilantrag: 32 BVerfGG) Ø Individualbeschwerde beim Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 34 EMRK + Verfahrensordnung EGMR à Eilantrag: Rule 39 der Verfahrensordnung)
11 II. Die Klage im Asylverfahren
12 Die Klage Was will der Kläger / die Klägerin vom BAMF im Falle der Ablehnung als unbegründet? 1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter durch das BAMF 2. Hilfsweise die Zuerkennung von subsidiärem Schutz 3. Zumindest aber (weiter hilfsweise) die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots 4. Zudem auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung
13 Die Klage Klagefrist: 74 Abs. 1 AsylG Ø 2 Wochen oder 1 Woche, wenn zusätzlich zur Klage ein Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO innerhalb 1 Woche zu stellen ist, siehe 74 Abs. 1 AsylG = auf Rechtsbehelfsbelehrung achten! (z.b. wenn Asylantrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, siehe Fristentabelle) Frist zur Klagebegründung: 1 Monat, siehe 74 Abs. 2 AsylG Ø Wichtig: Vorbringen sämtlicher Tatsachen und Beweismittel: insb. Verfolgungsgeschichte, vorhandene Nachweise (Urkunden, Fotos etc.),... sowie ggf. Länderberichte, Hinweis auf bestimmte Rechtsprechung etc. à Achtung: bedarf es zusätzlich zur Klage auch eines Eilantrags, ist dieser sofort zu begründen, da innerhalb kurzer Zeit nach Aktenlage entschieden wird! In der Klagebegründung kann dann darauf Bezug genommen werden!
14 III. Der Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO
15 Zweck eines Eilantrags Grundsätzlich hat eine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung ( 80 Abs. 1 VwGO) = solange Klageverfahren läuft, kann nicht abgeschoben werden Im Asylverfahren gelten allerdings Besonderheiten ( 75 AsylG) : je nach Entscheidung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung à typische Fälle: Dublin & Anerkannte (= Ablehnung als unzulässig ) und Ablehnung der Asylanträge von Personen aus sicheren HKS (= Ablehnung als offensichtlich unbegründet ) Hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung, kann beantragt werden, diese durch einstweiligen Rechtsschutz herzustellen = Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung! à Rechtsbehelfsbelehrung beachten!
16 Der Eilantrag nach 80 Abs. 5 VwGO = Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Frist: 1 Woche nach Bekanntgabe (siehe 36 Abs. 3 / 34a Abs. 2 AsylG) Innerhalb der gleichenfrist sollte unbedingt eine Begründung erfolgen à Der Eilantrag ist begründet, wenn bei summarischer Prüfung das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt dies richtet sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache (= Klage)
17 Rechtsfolgen im Eilverfahren Während der Frist für die Stellung eines Eilantrags sowie während des Eilverfahrens darf nicht abgeschoben werden! Achtung: Bei Ablehnung des Eilantrags ist Abschiebung sofort möglich! Entscheidung ist nicht anfechtbar! Ø Aber: wenn sich die Umstände ändern, ist noch ein Antrag auf Abänderung nach 80 Abs. 7 VwGO möglich! 37 AsylG im Falle der Ablehnungen von Anerkannten (als unzulässig) und Ablehnungen als offensichtlich unzulässig durch das BAMF = Wenn Eilantrag stattgegeben wird, ist Asylverfahren durch das BAMF fortzuführen!
18 IV. Fristen
19 Fristberechnung Wochenfrist: gleicher Wochentag à z.b. Mittwoch zugestellt = Mittwoch Fristablauf Monatsfrist: gleicher Tag im Folgemonat à z.b. am zugestellt = am Fristablauf Achtung: Wenn Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum folgenden Werktag! à z.b. Samstag zugestellt = Montag Fristablauf Wichtig: Voraussetzung für Fristbeginn: Zustellung (siehe gelber Umschlag!) + Bescheid enthält richtige Rechtsbehelfsbelehrung à sonst ein Jahr Zeit! 58 Abs. 2 VwGO
20 Was tun, wenn die Frist versäumt wurde? Möglich bei unverschuldetem Fristversäumnis (z.b. bei Krankenhausaufenthalt) = Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 60 VwGO: 1. Antragstellung innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des (unverschuldeten) Säumnisgrundes 2. Nachholen der versäumten Handlung = Klageerhebung 3. Glaubhaftmachung des Säumnisgrundes (z.b. Liegebescheinigung des Krankenhauses)
21 Überblick über wichtige Fristen Ablehnung als unzulässig, 29 AsylG Ablehnung als offensichtlich unbegründet, 29a, 30 AsylG Ablehnung als einfach unbegründet 38 AsylG Klage: 1 Woche Klage hat keine aufschiebende Wirkung! à z.b. bei Dublinfällen und Anerkannten ( 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG) oder auch bei Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens! Klage: 1 Woche Klage hat keine aufschiebende Wirkung! à z.b. bei Personen aus sicheren HKS, 29a AsylG) Klage: 2 Wochen Eilantrag: 1 Woche Eilantrag: 1 Woche Ø Klage hat aufschiebende Wirkung! Eilantrag nicht erforderlich!
22 V. Hinweise zum Rechtsschutz bei Dublin- und sog. Drittstaatenbescheiden
23 Rechtsschutz im Dublin- Verfahren Ablehnung Asylantrag als unzulässig + neu: Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten + i.d.r. Abschiebungsanordnung nach 34a AsylG + Befristungsentscheidung nach 11 Abs. 2 AufenthG Anfechtungsklage innerhalb von einer Woche ( 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG) nach Zustellung des Bescheides an den Antragsteller (Zustellungsadressat: 31 Abs.1 Satz 4 AsylG) Achtung: Klage hat keine aufschiebende Wirkung! Bescheid ist vollziehbar, die Überstellung kann erfolgen und die Befristungsentscheidung entfaltet Wirkung! Aber: Eilrechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche möglich, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG (bzgl. Abschiebungsanordnung) bzw. 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG (bzgl. Befristungsentscheidung) à NEU: Falls keine Abschiebungsanordnung möglich: Abschiebungsandrohung ( 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG)
24 Beispiel: Dublin- Bescheid (Auszug, 1. Seite) Neu! 31 Abs. 3 AsylG: Bei Entscheidungen über unzulässige Asylanträge Feststellung zunationalen Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG 24
25 Beispiel: Rechtsbehelfsbelehrung Dublin- Bescheid (Auszug, letzte Seite)
26 Beispiel- Antrag: Hiermit erhebe ich Klage, begehre einstweiligen Rechtsschutz und beantrage, 1. den Bescheid der Beklagten vom mit dem Geschäftszeichen, zugestellt am, aufzuheben/hinsichtlich seiner Ziffern aufzuheben; 2. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen/hinsichtlich der Abschiebungsanordnung anzuordnen. (Hinweis: ggf. Befristungsentscheidung ausklammern, ggf. kein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO stellen)
27 Erfolgsaussichten hinsichtlich einzelner Länder Griechenland: ab März 2017 wieder Dublin- Bescheide - > unbedingt Klage + i.d.r. auch Eilrechtsschutzantrag erheben! Ungarn: meist gute Erfolgsaussichten (abhängig vom zuständigen Verwaltungsgericht) Malta: Erfolgsaussichten bei besonderer Schutzbedürftigkeit (z.b. kleine Kinder, schwere Erkrankungen, Achtung: Glaubhaftmachung!) Bulgarien: ggf. Erfolgsaussichten bei besonderer Schutzbedürftigkeit Italien: i.d.r. eher schlechte Erfolgsaussichten, anders aber i.d.r. bei besonderer Schutzbedürftigkeit (insbesondere bei Familien mit Kleinkindern) Polen: i.d.r. schlechte Erfolgsaussichten Spanien: i.d.r. schlechte Erfolgsaussichten à Siehe auch die Rechtsprechungsübersicht auf der Dublin- Liste bei asyl.net
28 Wirkung auf die Überstellungsfrist? Vor einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren ist eine Überstellung nicht zulässig, 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG à Aber: Wie wirkt die Erhebung eines Eilrechtsschutzantrags auf die (i.d.r.) 6- monatigeüberstellungsfrist? Negative Entscheidung im Eilverfahren - > Überstellungsfrist beginnt neu (BVerwG, Beschluss vom C 22.15) Positive Entscheidung im Eilrechtsschutz - > aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Klage P: Klage wird abgewiesen - > Überstellungsfrist beginnt mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung nach 80b VwGO neu zu laufen (BVerwG, Urteil C 6.16) Konsequenz: Es muss gut überlegt werden, ob ein Eilrechtsschutzantrag gestellt werden soll!
29 Problem: subjektives Recht Streit, ob die Vorschriften der Dublin- III- Verordnung subjektive Rechte entfalten (insb. noch bei Dublin- II- VO): jedenfalls auf Minderjährigenschutz kann sich Antragsteller berufen (BVerwG, Urteil vom C 4.15) der nach den Dublin- Bestimmungen zuständige Mitgliedstaat darf einen Schutzsuchenden jedenfalls dann nicht auf die Prüfung seines Asylantrags durch einen anderen Mitgliedstaat verweisen, wenn dessen Aufnahmebereitschaft nicht positiv feststeht (BVerwG, Urteil vom C 24.15) die Zuständigkeitskriterien des Kapitel III der Dublin III- VO sind individualrechtsschützend (EuGH, Urteil vom ,C- 63/15) Fristenregelungen der Dublin- III- VO sind individualrechtsschützend (BVerwG Urt. v C 6.16 und OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v OVG 3 B 2.16 )
30 Alternativen zum gerichtlichen Rechtsschutz Antrag auf Selbsteintritt beim BAMF? Kirchenasyl? Petition?
31 Exkurs zum sog. Drittstaatenbescheid ( Anerkanntenproblematik ) Abgrenzung sog. Drittstaatenbescheid zum Dublin- Bescheid Ablehnung des Asylantrags ebenfalls als unzulässig auf Grundlage des neuen 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wenn in anderem Mitgliedsstaat bereits internationaler Schutz (= Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärer Schutz) gewährt wurde Unterscheidung zum Dublin- Bescheid: siehe Bescheidbegründung! Gleichzeitig Abschiebungsandrohung gem. 35 AsylG Frist für Klage und 80 Abs. 5- Antrag: 1 Woche ( 36 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs HS AsylG)
32 Exkurs zum sog. Drittstaatenbescheid ( Anerkanntenproblematik ) mit Klage- und Eilrechtsschutzantrag jedenfalls Zeitgewinn möglich (wichtig im Hinblick auf Fristen in Rückübernahmeabkommen), teilweise auch Erfolgsaussichten (z.b. hinsichtlich einiger Mitgliedsstaaten; z.b. bei nur subsidiärem Schutz in Mitgliedsstaat und Asylantrag in Deutschland vor dem ; z.b. für Kinder, die erst in Deutschland geboren wurden) Bei erfolgreicher Eilrechtsschutzentscheidung: Unzulässigkeitsentscheidung und Abschiebungsandrohung werden unwirksam; BAMF muss das Asylverfahren fortführen ( 37 Abs. 1 AsylG)
33 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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