Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte"

Transkript

1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Generalsekretariat des UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA Bundesamt für Umwelt BAFU Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte Stand: März 2008

2

3 Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte Stand: März 2008

4 Impressum Herausgeber Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (GS UVEK) Bundesamt für Strassen (ASTRA) Bundesamt für Umwelt (BAFU) Projektbegleitung Loredana Beretta Sektion UVP und Raumordnung, BAFU Co-Projektleitung Nikolaus Hilty Sektion UVP und Raumordnung, BAFU Co-Projektleitung Jochen Faber Sektion UVP und Raumordnung, BAFU Marco Zbinden Sektion UVP und Raumordnung, BAFU Charles De Gasparo Emch und Berger AG Yves Degoumois Tiefbauamt, Kanton Wallis Stéphanie Lenoir Rechtsdienst, GS UVEK Roger Pfister Standards, Forschung, Sicherheit, ASTRA (bis ) Luzia Seiler Standards, Forschung, Sicherheit, ASTRA (ab ) Download PDF BAFU: (Code: DIV-1028-D) ASTRA: (Code: ASTRA ) GS UVEK / ASTRA / BAFU 2008 Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

5 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit Ziel und Zweck Inhalt der Checkliste Anforderungen an die Umweltberichterstattung Checkpunkte und Anforderungen nach Umweltbereichen Natur und Landschaft Wald Grundwasser, Wasserversorgung Entwässerung Oberirdische Gewässer, Fischerei Störfallvorsorge Altlasten Abfälle und Materialbewirtschaftung Boden Luft Lärm Erschütterungen Checkpunkte und Anforderungen für weitere Bereiche Wandern, Fuss- und Veloverkehr, historische Verkehrswege (ASTRA) Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz (BAK/ASTRA) Naturgefahren: Hochwasser, Massenbewegungen, Lawinen, Erdbeben (BAFU)...33 Glossar...35 Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

6 1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit Die vorliegende Checkliste gilt für Nationalstrassenprojekte, die keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfordern. Sie ist ein Hilfsmittel der Entscheidbehörden (GS UVEK und ASTRA) und der Umweltschutzfachstelle des Bundes (BAFU). Sie richtet sich an die Gesuchsteller (kantonale Tiefbauämter und ASTRA) sowie die Projektanten (z.b. Ingenieurbüros). Berücksichtigen die Gesuchsteller die vorliegende Checkliste, können sie davon ausgehen, dass ihre Umweltabklärungen genügend sind. Mit Einführung des Bundesbeschlusses «Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)» werden Nationalstrassenprojekte durch den Bund (ASTRA) erarbeitet. Bezüglich der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes (hauptsächlich UVP-pflichtige Vorhaben) obliegt die Ausarbeitung der Projekte weiterhin den kantonalen Tiefbauämtern. Neue Nationalstrassen unterstehen gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) der UVP-Pflicht. Bei Änderungen von bereits bestehenden Nationalstrassen muss sich der Gesuchsteller die Frage der UVP-Pflicht stellen. Eine Änderung untersteht dann der UVP-Pflicht, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2. Abs. 1 UVPV). Ist der Gesuchsteller nicht sicher, ob die Änderung UVP-pflichtig ist oder nicht, so soll er sich vom BAFU beraten lassen. Die vorliegende Checkliste gilt für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenvorhaben, welche a) durch das GS UVEK im Rahmen eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens genehmigt werden (Art. 26 und 27 Nationalstrassengesetz, NSG) 1 b) durch das GS UVEK im Rahmen eines vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens genehmigt werden (Art. 28a NSG) Für Projekte, die das ASTRA genehmigt (z. B. Detail- und Unterhaltsprojekte), bestimmt es im Einzelfall, ob die vorliegende Checkliste anzuwenden ist. 2. Ziel und Zweck Die Checkliste soll dazu dienen, bei nicht UVP-pflichtigen Nationalstrassenprojekten die Umweltabklärungen sachgerecht durchzuführen. Dadurch werden Verzögerungen bei der Beurteilung und Genehmigung der Vorhaben, die sich aufgrund mangelhafter Umweltabklärungen ergeben, vermieden. Nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte haben den gleichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt zu entsprechen (Art. 4 UVPV) wie UVP-pflichtige Vorhaben. Auch für sie sind die Umweltauswirkungen abzuklären und Massnahmen zur Einhaltung der Vorschriften zu planen. Das Ziel der Checkliste besteht darin, dass im konkreten Fall die für den Entscheid wesentlichen Umweltsachverhalte untersucht und dokumentiert werden, das heisst, es sollen nur soviel Umweltabklärungen wie nötig getroffen werden. Die Checkliste ist ein Hilfsmittel und nicht ein strikte zu befolgendes Rezept. Es obliegt dem Benutzer, entsprechend den jeweiligen Verhältnissen und Problemen die richtige Bearbeitungstiefe zu finden. Für die Beurteilung eines Projekts durch die Umweltschutzfachstelle ist es von Bedeutung, dass auch dargelegt wird, in welchen Umweltbereichen nach Auffassung des Gesuchstellers keine Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 1 Lärmsanierungen sind gemäss «Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, BAFU / ASTRA, Dezember 2006» zu behandeln Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

7 3. Inhalt der Checkliste Die Checkliste führt für alle in Kapitel 5 und 6 behandelten Bereiche folgende Elemente auf: Die wichtigsten Fragen (Checkpunkte), die im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen nicht UVP-pflichtiger Nationalstrassenprojekte zu beantworten sind Erläuterungen und Hinweise zu den Fragen, inkl. Definitionen von Begriffen Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen, die bei der Projektierung zu berücksichtigen sind Auflistung von möglichen Standardmassnahmen; bei jedem Projekt ist im Einzelfall zu prüfen, ob und wenn ja, mit welchen Standardmassnahmen die Umweltauswirkungen begrenzt werden können Benötigte Angaben, damit im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens das Projekt beurteilt werden kann (wenn das Projekt einen Bereich nicht tangiert sind die entsprechenden Angaben nicht zu liefern) Die wichtigsten Unterlagen und Kontaktstellen Sämtliche in der Checkliste verwendeten Abkürzungen werden im Glossar (siehe letzte Seiten) erläutert. Für formelle Fragen im Zusammenhang mit der Checkliste stehen folgende Stellen zur Verfügung: die Sektion UVP und Raumordnung des BAFU, der Rechtsdienst des GS UVEK sowie der Bereich Standards, Forschung, Sicherheit des ASTRA. Bei materiellen Fragen geben die Fachstellen Auskunft, die bei den Bereichen unter dem Abschnitt «Die wichtigsten Kontaktstellen» aufgeführt sind. Hinweis zum Benutzen der Checkliste Blau hinterlegte Fragen sind bei jedem Projekt zu beantworten. Falls diese mit Nein beantwortet werden, können die anschliessenden, nicht blau hinterlegten Fragen übergangen werden. Nutzung von Internetadressen und Hyperlinks: blau und unterstrichene Texte sind mit URL-Adressinformationen versehen und sind demzufolge «klickbar» (der Internet Browser wird mit der entsprechenden Seite geöffnet). Beispiele: Rodungen, Inhalt des Rodungsgesuches 4. Anforderungen an die Umweltberichterstattung Die zu erwartenden Umweltauswirkungen des geplanten nicht UVP-pflichtigen Nationalstrassenprojektes sind in einem eigenständigen Dokument, nachfolgend Umweltnotiz genannt, darzulegen und zusammen mit den übrigen Projektunterlagen im Projektdossier einzureichen. Für die rasche Behandlung von Projekten benötigt das GS UVEK im Regelfall sechs Projektdossiers (je zwei z. Hd. des GS UVEK, des ASTRA und des BAFU). Wünschenswert ist auch die Zustellung des Projektdossiers in elektronischer Form (PDF). Bei der Erarbeitung des Projektdossiers ist es von Vorteil, die kantonale Umweltschutzfachstelle beizuziehen. Die Beurteilung des Projektes durch die Fachbehörden wird erleichtert, wenn eine Umweltrelevanz-Matrix gemäss folgendem Beispiel ausgefüllt wird; die Matrix ist daher in die Umweltnotiz aufzunehmen. Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

8 Beispielhaft ausgefüllte Umweltrelevanz-Matrix (aufgeteilt nach Bau- und Betriebsphase): Bereich Natur und Landschaft Wald Grundwasser, Wasserversorgung Entwässerung Oberirdische Gewässer, Fischerei Störfallvorsorge Altlasten Abfälle und Materialbewirtschaftung Boden Luft Lärm Erschütterungen Wandern, Fuss- und Veloverkehr, Historische Verkehrswege Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz Naturgefahren Umweltbaubegleitung Bauphase o - o - - o o o o o o o - nein Betriebsphase o - o Legende: - keine Umweltauswirkungen (ohne Massnahmen) o Auswirkungen auf die Umwelt werden mit Standardmassnahmen begrenzt Auswirkungen auf die Umwelt werden mit spezifischen Massnahmen begrenzt In der Umweltnotiz ist zu beantworten, ob und in welchen Bereichen das Projekt Auswirkungen auf die Umwelt hat oder nicht. Die Umweltnotiz behandelt nicht die technisch relevanten Aspekte sowie die Kosten des Projektes und enthält keine Angaben zum Verkehrsaufkommen (wichtige Grundlage für die Beurteilung diverser Umweltbereiche). Diese Informationen sind in der Regel im technischen Bericht aufzuführen. Wenn in einem Bereich keine Auswirkungen zu erwarten sind, ist dies darzulegen und in einem Satz festzuhalten. Wenn Auswirkungen zu erwarten sind, sind diese zu beschreiben. Es ist dabei zu unterscheiden, ob sie mit Standardmassnahmen begrenzt werden können oder ob spezifische Massnahmen erforderlich sind. Im Einzelfall prüft der Gesuchsteller, ob eine Umweltbaubegleitung (UBB) einzusetzen ist. Der Entscheid über den Einsatz einer UBB hängt ab vom räumlichen und zeitlichen Projektumfang, von der Art und Bedeutung der Umweltauswirkungen, der Sensitivität der Umgebung sowie der Art und dem Umfang der Massnahmen. Eine UBB ist bei kleineren Projekten mit geringfügigen Umweltauswirkungen kaum notwendig. Bei bedeutenderen Vorhaben ist eine UBB hingegen meist sinnvoll. Die UBB kann sich auch auf einzelne relevante Umweltbereiche konzentrieren (z. B. auf die sachgerechte Planung und Ausführung der Bodenarbeiten). Erachtet der Gesuchsteller eine UBB als nicht nötig, ist er selbst für die korrekte Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der Umwelt zuständig. Hinweise zur UBB liefern: VSS Norm a «Umweltbaubegleitung (UBB)», VSS, August 2002 Erfolgskontrolle von Umweltschutzmassnahmen bei Verkehrsvorhaben, ASTRA, Forschungsauftrag SVI, Oktober 2003 Bericht «Umweltbaubegleitung mit integrierter Erfolgskontrolle», Envico AG, BAFU 2008 Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

9 5. Checkpunkte und Anforderungen nach Umweltbereichen 5.1. Natur und Landschaft Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Sind vom Projekt Landschaftsschutzgebiete betroffen? Sind inventarisierte Lebensräume (Biotope) betroffen? Auskunft über Landschaftsschutzgebiete und einzuhaltende Schutzbestimmungen erteilen die kantonalen Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz oder das BAFU. Art. 3 NHG gilt auch ausserhalb Landschaftsschutzgebiete. Der Gesuchsteller ist verpflichtet, die Anlagen bestmöglich ins bestehende Landschaftsbild zu integrieren. Auskunft über Inventarobjekte und einzuhaltende Schutzbestimmungen erteilen die kantonalen Fachstellen für Naturund Landschaftsschutz oder das BAFU. Es sind alle Projektbestandteile einzubeziehen (z. B. auch Baupisten und Installationsplätze). Für BLN 2 -Objekte Art. 6 NHG Für regionale oder lokale Objekte Art. 3 NHG Für Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung Art. 23a ff. NHG und die dazugehörige Moorlandschaftsverordnung Art. 18a, Art. 23a und Art. 18b NHG Auen-, Amphibienlaichgebiets-, Flachmoor- und Hochmoorverordnung Für Zugvogelreservate und eidg. Jagdbanngebiete gelten Art. 11 Abs. 2 JSG mit den entsprechenden Verordnungen sowie kantonale Jagdbanngebiete und Vogelreservate (Art. 11 Abs. 4 JSG) Sind geschützte Arten (Pflanzen und Tiere) und / oder schutzwürdige Lebensräume, die nicht inventarisiert sind, betroffen? Bei den Kantonen sind wissenschaftliche Inventare oder lokale Inventare bekannt. Auch beim SZKF, bzw. beim ZDSF können entsprechende Informationen eingeholt werden. Zur Erarbeitung der geforderten Angaben sind sofern das entsprechende Lebensraumpotential vorhanden ist, jedoch in der Regel Feldaufnahmen während der Vegetationszeit durchzuführen. Wenn die Frage zu bejahen ist, ist eine Interessenabwägung nach Art. 18 Abs. 1 ter NHG vorzunehmen; wenn der Eingriff unumgänglich ist, ist für Wiederherstellung (an Ort und Stelle) oder angemessenen Ersatz (an anderem Standort) zu sorgen (siehe auch Leitfaden Umwelt Nr. 11, BUWAL, 2002). Angemessen ist der Ersatz, wenn das Überleben der darin vorkommenden geschützten und seltenen Arten während der Bau- und Betriebsphase gesichert ist. In besonderen Fällen kann es Sinn machen, das Vorkommen der betroffenen Arten durch Verpflanzung bzw. Umsiedlung zu sichern. Dabei muss jedoch auf die spezifischen Lebensraumansprüche der Arten Rücksicht genommen werden. Art. 18 und Art. 18 Abs. 1 bis und Abs. 1 ter NHG Die Biotope werden aufgrund von Art. 14 Abs. 3 Bst. a c und Abs. 4 NHV als schützenswert bezeichnet Die bundesrechtlich geschützten Arten sind im Anhang 2 und 3 der NHV bezeichnet Neben den namentlich als geschützt aufgeführten Arten sind auch jene der Roten Listen zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 3 NHV) 2 Sämtliche in der Checkliste verwendeten Abkürzungen werden im Glossar (siehe letzte Seiten) erläutert. Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

10 Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Wird Ufervegetation zerstört? Als Ufervegetation gelten Vegetationsbestände, welche im Einflussbereich der Gewässer stehen und/oder von deren Grundwasserbeständen beeinflusst werden (Ufervegetation und Uferbereich nach NHG, BUWAL Vollzug Umwelt, 1997). Eingriffe in Ufervegetation benötigen eine Ausnahmebewilligung durch die Entscheidbehörde. Das Zerstören von Ufervegetation ist gemäss Art. 21 Abs.1 NHG verboten Art. 22 Abs. 3 NHG Werden Wildtierkorridore oder Vernetzungsachsen der Fauna unterbrochen bzw. deren Funktion gestört? Abklärung durch Wildhüter und weitere Fachleute (Fachleute je nach betroffenen Arten, z.b. KARCH). Die Bauwerke sind so zu gestalten, dass sie keine unnötigen Hindernisse oder Fallen für Tiere darstellen. Entsprechend notwendige bauliche Massnahmen sind frühzeitig in die Planung des Projektes einzubringen. Art. 1 JSG Art. 18 Abs. 1 bis und Abs. 1 ter NHG Art. 14 Abs. 3 NHV Standardmassnahmen Naturnahe Umgebungsgestaltung: z. B. Lärmschutzwälle statt -wände; extensiv gepflegte Böschungen, Begrünung der Bauten, Verwendung angepasster Materialien (vgl. VSS-Norm SN ). Der Gesuchsteller stellt sicher bzw. ergreift Schutzmassnahmen, dass angrenzende, nicht direkt vom Projekt betroffene wertvolle Lebensräume unversehrt bleiben (Art. 18 Abs. 1 ter NHG und Leitfaden Umwelt Nr. 11, BUWAL, 2002). Die Bepflanzung der Umgebung erfolgt mit standortgerechten, einheimischen Gehölzen (Art. 18 Abs. 1 ter NHG und Art. 14 Abs. 2 Bst. a NHV und Leitfaden Umwelt Nr. 11, BUWAL, 2002). Auf Böschungen und in anderen wieder oder neu anzulegenden bestockungsfreien Bereichen sind standortgerechte und einheimische Saatmischungen bzw. Pflanzenarten zu verwenden (Grundlage sind die entsprechenden Empfehlungen der SKEW). Die langfristige Sicherung der getroffenen Massnahmen ist darzustellen, u. a. räumliche Sicherung, Pflegepläne, (Leitfaden Umwelt Nr. 11, BUWAL, 2002). Um Vogelschlag zu vermeiden, werden alle durchsichtigen Wände gestützt auf die Empfehlungen der Vogelwarte Sempach mit Vogelschutzstreifen versehen (u.a. Art. 18 Abs. 1 NHG). Beleuchtungsanlagen: Lichtemissionen sollten beschränkt oder vermieden werden (Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, BUWAL, 2005). Mit geeigneten Massnahmen ist zu verhindern, dass das Bauvorhaben indirekt zur weiteren Verbreitung der Neophyten beiträgt. Insbesondere jene Arten sind zum Schutz der einheimischen Arten zu bekämpfen, welche als gebietsfremde invasive Organismen im entsprechenden Anhang der sich in Revision befindenden Freisetzungsverordnung aufgeführt sind (Art. 18 Abs. 1 NHG, Details siehe auch Welche Angaben werden für die Beurteilung benötigt? Landschaftspflegerischer Begleitplan, Unterhaltsplan für Grünflächen. Bilanz der Naturwerte vor und nach der Ausführung des Projektes, sofern geschützte Arten und/oder schutzwürdige Lebensräume betroffen sind. Gesuch für die Beseitigung von Ufervegetation: Standortgebundenheit/Begründung des Eingriffes, Qualität und Ausmass des Eingriffes, Ersatz (Fläche und Qualität) für den Eingriff. Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

11 Die wichtigsten Unterlagen Natur- und Landschaftsschutz sowie Heimatschutz bei der Erstellung von UVP-Berichten, Mitteilung zur UVP Nr. 4, BUWAL, April 1991 Forschungsbericht VSS 1999/240 (2007) Vernetzung von Lebensräumen bei der Gestaltung von Verkehrsträgern Übersicht aller Bundesinventare Rote Listen der gefährdeten Tierarten, Blütenpflanzen und Farne, Moose, Flechten und Pilze die jeweils aktuellen Listen sind beim BAFU beziehbar Neophyten und Schwarze Listen die jeweils aktuellen Angaben sind beim BAFU oder der SKEW beziehbar Planung und Bau von Wildtierpassagen an Verkehrswegen, Richtlinie des UVEK, 10. November 2001 (allg. Infos zum Thema "Lebensraumverbesserung: Wildtierkorridore" siehe Lebensräume der Schweiz, Delarze R., Gonseth Y., Galland P., Ott Verlag Thun, 1999 Guide des milieux naturels de Suisse, Delarze R., Gonseth Y., Galland P., Delachaux et Niestlé, 1998 Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz, Leitfaden Umwelt Nr 11, BUWAL, 2002 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, Vollzug Umwelt, BUWAL, 2005 VSS Normen a bis , Fauna und Verkehr Die wichtigsten Kontaktstellen Kantonale Fachstellen für Natur- und Landschaftsschutz und Jagd, BAFU, Abteilung Natur und Landschaft, BAFU, Abteilung Artenmanagement, BLW, KARCH, Passage Maximilien-Meuron 6, 2000 Neuchâtel, SZKF, Passage Maximilien-Meuron 6, 2000 Neuchâtel, ZDSF, Jardin botanique, Case postale 60, 1292 Chambésy, Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

12 5.2. Wald Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Muss Wald gerodet werden? Welche Bedingungen muss eine Rodungsbewilligung erfüllen? Welche Bedingungen gelten für den Rodungsersatz? Sind nachteilige Nutzungen notwendig? Als Rodung gilt die dauernde (Betriebsphase) oder vorübergehende (Bauphase) Zweckentfremdung von Waldboden. Umgangssprachlicher und rechtlicher Waldbegriff sind nicht immer deckungsgleich. Grundsätzlich sind Rodungen verboten. Eine Ausnahme kann nur bei wichtigen Gründen und bei Vorliegen der folgenden Kriterien bewilligt werden: - Standortgebundenheit des Projektes; - Erfüllung der raumplanerischen Voraussetzungen; - keine erhebliche Gefährdung der Umwelt; - dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung getragen; - überwiegendes Interesse an der Rodung. Ein Projekt ist dann auf den vorgesehenen Standort im Wald angewiesen (Standortgebundenheit), wenn objektive und im Vergleich zu anderen Standorten höher zu bewertende Gründe die Interessen der Walderhaltung überwiegen. Grundsätzlich ist für jede Rodung Ersatz zu leisten (Realersatz/Aufforstung, allenfalls Massnahmen zugunsten Naturund Landschaftsschutz). Es wird ein früher Einbezug des Kantonsforstamtes empfohlen. Nachteiligen Nutzungen sind beispielsweise Niederhaltungen entlang der Nationalstrasse im Wald. Art. 4 WaG, Art. 4 WaV Art. 2 WaG, Art. 1-3 WaV Art. 5 WaG Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG Art. 5 Abs. 2 Bst. c WaG Art. 5 Abs. 4 WaG Art. 5 Abs. 2 WaG Art. 7 WaG, Art. 8-9 WaV Kreisschreiben Nr. 1 Art. 16 WaG Standardmassnahmen Die Bewaldung der Ersatzaufforstungsfläche wird mit standortgerechten Baum- und Straucharten sichergestellt (Art. 7 WaG, Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut [SR ]). Die Rodungs- und Bauarbeiten werden unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals durchgeführt. Insbesondere werden darin weder Baubaracken errichtet noch Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art deponiert (Art. 1 WaG in Verbindung mit Art. 4 und 5 WaG). Rodungsarbeiten zwischen den Monaten März und Oktober sind in der Regel zu unterlassen (Schutz der Brutvögel). Rodung und Aufforstung bzw. allfällige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes werden gemäss den Weisungen und unter Aufsicht des zuständigen Kreisförsters vorgenommen. Welche Angaben werden für die Beurteilung benötigt? Vollständig ausgefülltes Rodungsgesuch (vgl. Kreisschreiben Nr. 1). Beschreibung des Vorhabens und Begründung. Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

13 Plan Rodungsfläche (Lage mit Angabe der Koordinaten und Fläche in m 2 ) inkl. Bedeutung des Waldes (Waldfunktion). Plan bzw. Beschreibung Rodungsersatz (Lage mit Angabe der Koordinaten und Fläche in m 2 ). Plan und Beschreibung der Niederhaltungen (Lage mit Angabe der Koordinaten und Fläche in m 2 ) und Angabe der maximalen Aufwuchshöhe (z.b. im Querprofil). Die wichtigsten Unterlagen «Rodungen, Inhalt des Rodungsgesuches», Kreisschreiben Nr. 1 vom 15. März 2007, BAFU, Abteilung Wald Vor lauter Bäumen den Wald noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Schriftenreihe Umwelt Nr. 210, BUWAL, 1993 Die wichtigsten Kontaktstellen Kreisforstämter Kantonsforstämter, BAFU, Abteilung Wald, Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

14 5.3. Grundwasser, Wasserversorgung Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Sind Gewässerschutzbereiche A U vom Projekt betroffen? Sind Grundwasserschutzzonen S3 betroffen? Sind Grundwasserschutzzonen S2 oder Grundwasserschutzareale betroffen? Sind Grundwasserschutzzonen S1 betroffen? In Gewässerschutzbereichen A U sind Einbauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel nur ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch die Durchflusskapazität nicht um mehr als 10% abnimmt. Es dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter den Grundwasserhöchstspiegel reichen. Eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht ist unzulässig. In der Schutzzone S2 (bzw. in 'summarischen Schutzzonen S' oder Schutzzonen 'S2 mit beschränkter Wirkung') ist das Erstellen von Anlagen grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Grundwasserschutzareale sind wie Schutzzonen S2 zu behandeln. In der Schutzzone S1 sind nur bauliche Eingriffe und Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwassergewinnung dienen. Ein Strassenprojekt darf somit keine S1 tangieren. Anh. 4 Ziff. 211 Abs. 1 und Abs. 2 GSchV Wegleitung Grundwasserschutz Anh.4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV Wegleitung Grundwasserschutz Anh. 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV Anh. 4 Ziff. 23 GSchV Wegleitung Grundwasserschutz Anh. 4 Ziff. 223 GSchV Wegleitung Grundwasserschutz Standardmassnahmen Generell gültige Massnahmen: Grundwasserschutzzonen und -areale sind zu meiden. Eine grossflächige Absenkung des Grundwasserspiegels ist nicht zulässig (Art. 43 Abs. 6 GSchG). Einsatz von Recyclingbaustoffen nur ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und oberhalb des Grundwasserhöchstspiegels. Grössere Wassereintrittsstellen in Tunnels sind abzudichten oder das Wasser ist um den Tunnel herumzuleiten. Auf und entlang von Strassen ist die Verwendung von Herbiziden nicht zulässig (Anhang 2.5 Ziffer 1.1 Absatz 2 Buchstabe c ChemRRV). Anh. 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 4 ChemRRV erlaubt eine Ausnahme für Problempflanzen in Einzelstockbehandlung. Bis anhin fehlende Schutzmassnahmen sind umzusetzen (z.b. Einbau eines Abirrschutzes innerhalb von Grundwasserschutzzonen). Massnahmen für Gewässerschutzbereiche A U : Die natürlichen Grundwasserverhältnisse sind zu erhalten (keine wesentliche Absenkung, kein Aufstau, keine Strömungsablenkung). Für die Bauphase (ggf. auch für die Betriebsphase) sind die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive zu erstellen. Beim Einsatz von Recyclingbaustoffen: Abstand von mindestens 2 m oberhalb des Grundwasserhöchstspiegels einhalten. Massnahmen für Grundwasserschutzzonen S3 (zusätzlich zu obgenannten Massnahmen): Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

15 Massnahmen gegen Versickerung des anfallenden Abwassers, Ableitung des Abwassers aus der Schutzzone. Massnahmen für Grundwasserschutzzonen S2 (zusätzlich zu obgenannten Massnahmen): Alle erforderlichen Massnahmen, die gewährleisten, dass eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Welche Angaben werden für die Beurteilung benötigt? Generell: Darstellung des Projekts zusammen mit dem betroffenen Gewässerschutzbereich und den Grundwasserschutzzonen und -arealen in Kartenform. Angaben, wenn Gewässerschutzbereiche A U betroffen: Nachweis, dass von der Anlage bzw. von den darin ausgeführten Tätigkeiten keine besondere Gefahr für das Grundwasser ausgeht. Angaben zu den Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositiven sowie zu den vorgesehenen Schutz- und Präventionsmassnahmen (v.a. während der Bauphase, ggf. auch für die Betriebsphase). Wenn grössere Anlageteile in den Untergrund reichen (z.b. Dichtwände, Strassenbau in Einschnitt) oder Tunnels gebaut werden: Angaben zum Flurabstand des Grundwasserspiegels und dessen Schwankungsbereich. Falls grössere Anlagenteile unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels zu liegen kommen: Ausführliche Beschreibung der Grundwasserverhältnisse, der geologischen Beschaffenheit des Untergrundes und der möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser. Nachweis, dass die Durchflusskapazität des Grundwassers (ggf. unter Berücksichtigung von Kompensationsmassnahmen) nicht um mehr als 10% gegenüber dem natürlichen Zustand abnimmt. Angaben, wenn Grundwasserschutzzone S3 betroffen (zusätzlich zu obgenannten Angaben): Angaben über Möglichkeiten zur Beschaffung von Ersatzwasser im Falle einer Verunreinigung des Grundwassers. Angaben, wenn Grundwasserschutzzone S2 betroffen (zusätzlich zu obgenannten Angaben): Nachweis der wichtigen Gründe, d.h., dass ein grosses öffentliches Interesse an der Anlage existiert und dass diese auf den vorgesehenen Standort in der Schutzzone S2 unbedingt angewiesen ist. Nachweis, dass mit geeigneten Massnahmen eine Gefährdung für das Trinkwasser ausgeschlossen werden kann; Auflistung derselben. Die wichtigsten Unterlagen Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL, 2004 Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUWAL, 2002 Wegleitung zur Umsetzung des Grundwasserschutzes bei Untertagebauten, BUWAL, 1998 Der Bereich Gewässerschutz und Fischerei im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Mitteilungen zur UVP Nr. 5, BUWAL, April 1990 VSA-Richtlinie Regenwasserentsorgung, VSA, 2002 Die wichtigsten Kontaktstellen Kantonale Gewässerschutzfachstellen, BAFU, Abteilung Wasser, Sektion Grundwasserschutz, Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

16 5.4. Entwässerung Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Welches Entwässerungssystem ist vorgesehen? Die Beseitigung von Strassenabwasser muss in erster Priorität durch Versickerung über eine naturnahe und mikrobiell aktive Bodenschicht (z.b. über die Schulter) erfolgen. Die Anforderungen an die Eigenschaften der Filterschicht hängen von der Schadstofffracht des Strassenabwassers ab. Eine dichte Pflanzenschicht schützt den Boden vor Erosion und Verdichtung, gewährleistet eine bessere Durchlässigkeit und erhöht seine Reinigungsleistung. Ist das Versickern nicht zulässig oder nicht machbar, muss das Abwasser von Verkehrswegen gegebenenfalls abgeleitet werden. Dazu wird das Strassenabwasser an einem einzigen Punkt gefasst und anschliessend behandelt (spezielle Abscheidung und Filtrierung, z.b. in einem Retentionsfilterbecken). Die behandelten Abwässer müssen über eine bewachsene Bodenschicht versickert werden oder können, falls dies die lokalen Bedingungen nicht erlauben, nach allfälligen Rückhaltemassnahmen in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. In Grundwasserschutzzonen und -arealen darf Strassenabwasser nicht versickert werden. Art. 6 und 7 GSchG Art. 3, 5, 6, 7, 8, Anh 2, 3.1, 3.3 und 4 GSchV Mitteilungen zur UVP Nr. 5, BUWAL Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUWAL Wegleitung Grundwasserschutz Standardmassnahmen Das Entwässerungssystem für die Regenwasserentsorgung wird in Absprache mit der kantonalen Behörde gemäss der BUWAL-Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» projektiert. Ist eine Behandlung des Abwassers erforderlich, so sind die Anlagen den spezifischen Anforderungen anzupassen. Die Anlagen sind nach Möglichkeit so zu gestalten, dass die Filterschicht naturnah und mikrobiell aktiv ist. Bei künstlichen Filtermaterialien ist eine mindestens ebenbürtige Wirkung nachzuweisen. Bei der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer sind allenfalls Massnahmen zur Verminderung von Abflussspitzen vorzusehen. Bei einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer werden Massnahmen zur Rückhaltung von Unfallflüssigkeiten vorgesehen (Schacht mit Absperrorgan, Rückhaltebecken), die der Gefährdung bei einem Unfall mit wassergefährdenden Stoffen angepasst sind. In der Bauphase ist zusätzlich die SIA/VSA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu berücksichtigen. Welche Angaben werden für die Beurteilung benötigt? Angaben über das bestehende Entwässerungssystem. Nachvollziehbare Herleitung des gewählten Entwässerungssystems (Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen"). Die wichtigsten Unterlagen Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

17 Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BUWAL, 2002 VSA-Richtlinie Regenwasserentsorgung, VSA, 2002 Wegleitung Grundwasserschutz, BUWAL, 2004 Der Bereich Gewässerschutz und Fischerei im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Mitteilungen zur UVP Nr. 5, BUWAL, April 1990 «Entwässerung von Baustellen», SIA/VSA-Empfehlung 431 VSS-Norm SN a "Strassenentwässerung; Grundlagen" et autres normes associées Die wichtigsten Kontaktstellen Kantonale Gewässerschutzfachstellen, BAFU, Abteilung Wasser, Sektion Oberflächengewässer Qualität, Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

18 5.5. Oberirdische Gewässer, Fischerei Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Wird ein oberirdisches Gewässer beeinträchtigt? Kriterien für die Beurteilung, ob ein oberirdisches Gewässer beeinträchtigt wird: - Verschlechterung des ökomorphologischen Zustandes (gemäss Modul-Stufen-Konzept) - Raumbedarf Fliessgewässer (Schlüsselkurve minimal) wird tangiert - Eindolungen erforderlich; Eindolungen sind grundsätzlich nicht zulässig; Ausnahmen für Verkehrsübergänge möglich - Verlegungen oder Verbauungen von Gewässern erforderlich; Verbauungen und Korrektionen sind nur unter den Voraussetzungen und Einhaltung der Anforderungen von Art. 37 GSchG und Art. 3 f. WBG zulässig. - Technische Eingriffe an Gewässer benötigen eine fischereirechtliche Bewilligung. - Einbringen fester Stoffe in Seen, auch wenn sie Wasser nicht verunreinigen können; dies ist grundsätzlich nicht zulässig - Änderung der physikalischen und chemischen Charakteristik der Wasserqualität durch Einleitung von Wasser und Abwasser sowie Entnahme von Wasser (insb. maximale Temperaturänderung) Anhang 2 GSchV (Anforderungen an die Wasserqualität), Modul-Stufen-Konzept Art. 21 WBV Art. 38 GSchG Art. 37 GSchG Art. 3 und 4 WBG Art. 8 BGF Art. 39 GSchG Art. 42 GSchG Anhang 2 GSchV Standardmassnahmen Einhaltung des Raumbedarfs gemäss Faltblatt Raum den Fliessgewässer. Welche Angaben werden für die Beurteilung benötigt? Angaben, ob Fischgewässer betroffen werden und im Gewässer gefährdete Arten vorkommen. Ökomorphologischer Zustand der betroffenen Fliessgewässer (gemäss Modul-Stufen-Konzept) und Einfluss durch das Projekt. Gesuch für fischereirechtliche Bewilligung: Art des Eingriffes, Bedeutung des Gewässers für die Fischerei, Liste der gefährdeten Fisch- und Krebsarten. Die wichtigsten Unterlagen Der Bereich Gewässerschutz und Fischerei im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Mitteilungen zur UVP Nr. 5, BUWAL, April 1990 Leitbild Fliessgewässer Schweiz, BUWAL, BWG, ARE, BLW, 2003 Faltblatt Raum den Fliessgewässern, BUWAL, BWG, ARE, BLW, 2000 Modul-Stufen-Konzept, BAFU, Eawag Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

19 Die wichtigsten Kontaktstellen Kantonale Gewässerschutzfachstellen und Fischereiaufseher, BAFU, Abteilung Wasser, Sektion Oberflächengewässer Morphologie und Wasserführung, BAFU, Abteilung Artenmanagement, Sektion Fischerei und aquatische Fauna, Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

20 5.6. Störfallvorsorge Da auf allen Nationalstrassen gefährliche Güter transportiert werden, unterstehen diese Strassen der Störfallverordnung (StFV). Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Wird eine bestehende Nationalstrasse wesentlich geändert? Eine wesentliche Änderung im Sinne der StFV liegt vor, wenn: - sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. D.h. sich seit der letzten Kurzberichtseinreichung der Anteil oder die Struktur des Transports gefährlicher Güter deutlich geändert hat und/oder Änderungen an der Anlage und Ihren Sicherheitsmassnahmen (v.a. Entwässerung, Fluchtwege) vorgenommen wurden oder - relevante, neue Erkenntnisse vorliegen. D.h. der Stand der Sicherheitstechnik sich weiter entwickelt hat oder durch die Auswertung von Un- und Störfällen im In- und Ausland neues Wissen existiert. Wenn ja muss der Inhaber (gem. StFV; d.h. der Gesuchsteller) den Kurzbericht ergänzen. Art. 5 Abs. 3 StFV Standardmassnahmen Es sind gemäss Artikel 3 StFV die geeigneten Massnahmen zur Vermeidung der Risiken zu treffen, die dem Stand der Sicherheitstechnik und der eigenen Erfahrung entsprechen sowie wirtschaftlich tragbar sind. Welche Angaben werden für die Beurteilung benötigt? Bei wesentlichen Änderungen werden die aktuellen Angaben zum Verkehrsaufkommen und Angaben zu den Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 3 StFV benötigt. Die wichtigsten Unterlagen Handbuch III zur Störfallverordnung, Richtlinien für Verkehrswege, BUWAL, 1992 Beurteilungskriterien II zur Störfallverordnung StFV, Richtlinien für Verkehrswege, BUWAL, 2001 Richtlinie Sicherheitsmassnahmen gemäss StFV bei Nationalstrassen, ASTRA (Herausgabe voraussichtlich 2008) Die wichtigsten Kontaktstellen Kantonale Fachstellen, ASTRA, Standards, Forschung, Sicherheit, BAFU, Abteilung Gefahrenprävention, Sektion Störfall- und Erdbebenvorsorge, Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

21 5.7. Altlasten Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Wirkt sich das Vorhaben auf durch Abfälle belastete Standorte aus? Ist der belastete Standort untersuchungsbedürftig (sind schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten)? Ist der belastete Standort sanierungsbedürftig oder wird er durch das Vorhaben sanierungsbedürftig? Wird die spätere Sanierung durch das Vorhaben wesentlich erschwert? Belastete Standorte sind Betriebsstandorte (Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder in Betrieb stehenden Anlagen stammen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist), Unfallstandorte und/oder Ablagerungsstandorte. Es empfiehlt sich, den Kataster der belasteten Standorte zu konsultieren. Diese Information geht aus dem Kataster der belasteten Standorte hervor. Wenn nein, sind im Rahmen des Vorhabens keine weiteren Abklärungen nach AltlV nötig. Wenn ja, muss eine Voruntersuchung durchgeführt werden. Wenn nein, sind im Rahmen des Vorhabens keine weiteren Abklärungen nach AltlV nötig. Wenn nein, sind im Rahmen des Vorhabens keine weiteren Abklärungen nach AltlV nötig. Wenn ja, ist das Vorhaben nur zulässig, wenn der belastete Standort soweit er durch das Vorhaben verändert wird vorgängig oder spätestens gleichzeitig saniert wird. Art. 2 Abs. 1 AltlV Art. 3 AltlV Art. 3 Bst. a AltlV, Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV Art. 7 AltlV Art. 3 Bst. a AltlV Art. 3 Bst. b AltlV Standardmassnahmen Belasteter Aushub muss gemäss den Vorgaben der TVA verwertet oder entsorgt werden. Welche Angaben werden für die Beurteilung benötigt? Alle Angaben, die zur Überprüfung der Einhaltung von Art. 3 AltlV benötigt werden. Die wichtigsten Unterlagen Altlasten-Konzept für die Schweiz, Schriftenreihe Umwelt Nr. 220, BUWAL, 1994 Altlasten-Glossar, Vollzug Umwelt, BUWAL, 1995 Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von mineralischem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), Vollzug Umwelt, BUWAL, Juni 1999 Die wichtigsten Kontaktstellen Kantonale Umweltschutzfachstellen, BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe, Sektion Altlasten und Industrieabfälle, Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

22 5.8. Abfälle und Materialbewirtschaftung Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Werden im Rahmen des Projektes Abfälle anfallen? Wie wird eine sachgerechte Entsorgung gewährleistet? Fällt Aushub-, Abraum- oder Ausbruchmaterial an? Fällt teerhaltiger Ausbauasphalt an? Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist. Aushub- und Ausbruchmaterial sowie Bodenaushub sind Abfälle, wenn sie obiger Definition entsprechen, unabhängig von deren Verschmutzungsgrad. Die Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. Ist dies nicht möglich, müssen sie umweltverträglich und soweit möglich und sinnvoll im Inland entsorgt werden. Bauabfälle sind gemäss Art. 9 TVA zu trennen. Die Vermischung um den Schadstoffgehalt durch Verdünnung herabzusetzen, ist verboten. Unter den Voraussetzungen von Anhang 1 Ziff. 12 TVA dürfen Bauabfälle auf Inertstoffdeponien abgelagert werden. Brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle sind, soweit sie nicht verwertet werden können, in geeigneten Anlagen zu verbrennen. Für die Entsorgung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist die Aushubrichtlinie massgebend. Teerhaltiger Ausbauasphalt enthält polycyclische aromatische Kohlenstoffverbindungen (PAK). Der PAK-Gehalt, angegeben in mg pro kg Bindemittel, bestimmt die Wiederverwendungsmöglichkeiten von Ausbauasphalt. Liegt der PAK-Gehalt über mg/kg, wird der Ausbauasphalt als Sonderabfall eingestuft (Abfallverzeichnis-Code: ) und darf somit nur von bewilligten Betrieben entgegengenommen werden (Reaktordeponie oder thermische Entsorgung). Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt zwischen mg/kg und mg/kg im Bindemittel darf mit gewissen Einschränkungen verwertet werden. Die TVA-Konforme Entsorgung von teerhaltigem Ausbauasphalt kann ein bedeutender Kostenfaktor sein. Es ist deshalb sehr empfehlenswert, den Teergehalt eines sanierungsbedürftigen Strassenabschnittes frühzeitig, d.h. auf jeden Fall vor Beginn der Bauarbeiten, zu prüfen. Art. 7 Abs. 6 USG Art. 9, 16 Abs. 3 Bst. d und Anhang 1 Ziff. 12 TVA Für Kulturerde und Humus vgl. u.a. Anhang der Wegleitung Bodenaushub Art. 30 USG Art. 9 TVA Art. 10 TVA Anhang 1 Ziff. 12 TVA Art. 11 TVA Aushubrichtlinie, Kap. 8, S. 8 ff. Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Anhang 3 Art. 8 VeVA Standardmassnahmen Es ist ein Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzept für alle im Rahmen des Projektes anfallenden Abfälle zu erstellen und vor Baubeginn der Entscheidbehörde zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

23 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist ein Entsorgungsnachweis zu erstellen und der Entscheidbehörde sowie der zuständigen Fachstelle des Standortkantons vorzulegen. Welche Angaben werden für die Beurteilung benötigt? Vor Plangenehmigung: Bezeichnung der Abfallarten und Mengenangaben. Vor Baubeginn: Abfall- und Materialbewirtschaftungskonzept mit Angaben zum zeitlichen Anfall der Abfälle, Angaben zur vorgesehenen Entsorgungsart, Angaben zum Entsorgungsweg, Bezeichnung der Entsorgungsanlage, dabei sind kantonale Abfallplanungen, Abbaukonzepte, Wiederauffüllpläne, etc. zu berücksichtigen. Die wichtigsten Unterlagen Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, aktualisierte Auflage, Umwelt-Vollzug, BAFU, 2006 Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von mineralischem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), Vollzug Umwelt, BUWAL, Juni 1999 Abfall- und Materialbewirtschaftung bei UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Projekten, Wegleitung, BUWAL, 2003 Analysenmethoden für Feststoff- und Wasserproben aus belasteten Standorten und Aushubmaterial, Vollzug Umwelt, BUWAL, 2000 SIA Empfehlung 430, Entsorgung von Bauabfällen Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub), Kap. 6, Anhang 2, BUWAL, 2001 Die wichtigsten Kontaktstellen Kantonale Umweltschutzfachstellen, Informationen zum Thema Abfall & Recycling, BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe, Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

24 5.9. Boden Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Wird durch das Projekt Boden betroffenen (Bauund Betriebsphase)? Wie wird der vom Projekt betroffene Boden genutzt? Werden Fruchtfolgeflächen tangiert? Wie viel und was für Boden wird bewegt? Wie wird mit dem ausgehobenen Boden umgegangen? Wie werden Böden vor Bodenverdichtung geschützt? Als Boden im Sinne des USG und der VBBo gilt die oberste, unversiegelte Erdschicht, in der Pflanzen wachsen können. Aktuelle und künftige Nutzung des bewachsenen Bodens (landwirtschaftlich, gartenbaulich, als Böschung, etc.). Angabe der Fläche (in ha). Aufteilung in vorübergehend und definitiv beanspruchte Fruchtfolgeflächen (FFF). Quantität von Ober- bzw. Unterboden (getrennte Angaben), der ausgehoben wird. Verunreinigung des Bodenmaterials durch Schwermetalle (v. a. Pb, Zn, Cd) oder andere Schadstoffe (z. B. PAK). Nutzung des ausgehobenen Bodenmaterials (Rekultivierung, externe Verwertung, Entsorgung). Ein Kulturerdekonzept ist zu erstellen, in dem aufgezeigt wird: - wie der Boden ausgehoben wird - wo, wie und wie lange er zwischengelagert wird und - wo und wie er verwertet wird. Bei Bauinstallationen und Baupisten auf unversiegelten Böden ist ein Einsatzkonzept für schwere Maschinen und Fahrzeuge zu erstellen. Baustellentrassen und Pisten sollten möglichst auf verdichtungsunempfindlichen Böden eingerichtet werden. Möglichst keine Abhumusierung. Arbeiten auf möglichst trockenen Böden. Art. 7 Abs. 4 bis USG Wegleitung Bodenaushub Sachplan FFF Art. 7 VBBo Wegleitung Bodenaushub Leitfaden Bodenschutz beim Bauen Art. 7 VBBo Wegleitung Bodenaushub Leitfaden Bodenschutz beim Bauen Art. 6 VBBo Standardmassnahmen Wird während der Bauarbeiten Unter- oder Oberboden ausgehoben, richtet sich dessen Verwertung nach der BUWAL Wegleitung «Bodenaushub». Unter- und Oberbodenaushub, der gemäss Wegleitung «Bodenaushub» schwach verunreinigt ist, wird nur am Entnahmeort, in dessen unmittelbarer Nähe oder an einem externen Ort mit nachweislich gleicher oder höherer Belastung verwendet. Überschüssiges schwach sowie stark belastetes Bodenmaterial wird TVA-konform entsorgt. Böden, die nur temporär genutzt werden, sind gemäss Art. 6 und 7 VBBo vor Verdichtung und Verunreinigung zu schützen. Welche Angaben werden für die Beurteilung benötigt? Daten über die Menge und die Schadstoffbelastung des auszuhebenden Bodens. Fläche und Art des betroffenen Bodens (natürlich oder durch frühere Eingriffe schon verändert?). Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

25 Die wichtigsten Unterlagen Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub), BUWAL, 2001 Bodenschutz beim Bauen, Leitfaden Nr. 10,BUWAL, 2001 Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) SN a Erdbau, Boden; Grundlagen SN Erdbau, Boden; Erfassung des Ausgangszustandes, Triage des Bodenaushubs SN Erdbau, Boden; Eingriff in den Boden, Zwischenlagerung, Schutzmassnahmen, Wiederherstellung und Abnahme Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF), Vollzughilfe, ARE, 2006 Die wichtigsten Kontaktstellen Kantonale Bodenschutzfachstellen, BAFU, Sektion Boden, ARE, Sektion Siedlung und Landschaft, Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

26 5.10. Luft Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Gibt es Luftschadstoffemissionen während der Bauphase? Massgebend ist die Baurichtlinie Luft vom Art. 3 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Anh. 2 Ziff. 88 LRV Bezüglich der Luftschadstoffemissionen während der Betriebsphase sind keine Angaben zu liefern. Standardmassnahmen Die Auswahl und Beurteilung der Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von/auf Baustellen sind gemäss der «Richtlinie zur Luftreinhalteverordnung auf Baustellen Baurichtlinie Luft (BauRLL), BUWAL, 2002» zu treffen. Bei Korrosionsschutzarbeiten (Beschichtungen und Überzüge) sind die Anforderungen der Mitteilung zur LRV Nr. 12 und der Empfehlung des Cercl'Air Nr. 14 vom zu erfüllen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a LRV). Welche Angaben werden für die Beurteilung benötigt? Grösse, Dauer und Lage der Baustelle. Die wichtigsten Unterlagen Luftreinhaltung auf Baustellen - Baurichtlinie Luft, (BauRLL), BUWAL, 2002 Empfehlungen des Cercl'Air Nr. 14 vom Mitteilung zur LRV Nr. 12, «Korrosionsschutz im Freien», BUWAL, 2002 Die wichtigsten Kontaktstellen Kantonale Umweltschutzfachstellen, Cercl'Air (Vereinigung der schweizerischen Behörden- und Hochschulvertreter im Bereich der Luftreinhaltung), BAFU, Abteilung Luftreinhaltung und NIS, Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

27 5.11. Lärm Lärmsanierungsprojekte sind gemäss «Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, BAFU / ASTRA, Dezember 2006» zu behandeln. Bei solchen Projekten ist es von Nutzen, wenn bei Konflikten mit anderen Interessen die entsprechenden Kapitel in der vorliegenden Checkliste beachtet werden. Dies betrifft insbes. die Kapitel 5.1 Natur und Landschaft, 5.10 Luft (bei Überdeckungen) und 6.2 Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz. Die übrigen nicht UVP-pflichtigen Nationalstrassenprojekte sind gemäss der nachfolgenden Checkpunkte zu behandeln. Betriebsphase: Lärmrechtliche Einordnung Anforderungen Abb.: Lärmrechtliche Einordnung von Nationalstrassen-Projekten Checkpunkte Erläuterungen und Hinweise Gesetzliche Grundlagen und weitere Unterlagen Ist die Anlage von Grund auf neu? nein ja Das Projekt wird gesamthaft als neue ortsfeste Anlage eingeordnet. Empfehlung: Frühzeitige Absprache mit ASTRA/BAFU über die lärmrechtliche Einordnung des Projekts. Beurteilung als neue ortsfeste Anlage (d.h. Einhaltung Vorsorgeprinzip und Planungswert) Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 25 USG Art. 7 und 9-12 LSV Checkliste für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte, Stand März

Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau Version 3.1 Juni 2012 / Januar 2014 Herausgabe Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) Entfelderstrasse

Mehr

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.11.2014 I 1740. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. Zweiter Teil. Errichtung und Betrieb von Anlagen

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.11.2014 I 1740. Erster Teil. Allgemeine Vorschriften. Zweiter Teil. Errichtung und Betrieb von Anlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) BImSchG Ausfertigungsdatum: 15.03.1974

Mehr

> Wärmenutzung aus Boden und Untergrund

> Wärmenutzung aus Boden und Untergrund > Umwelt-Vollzug > Gewässerschutz / Energie 10 09 > Wärmenutzung aus Boden und Untergrund Vollzugshilfe für Behörden und Fachleute im Bereich Erdwärmenutzung > Umwelt-Vollzug > Gewässerschutz / Energie

Mehr

Bauen im Grundwassergebiet. Umweltschutzdirektionen

Bauen im Grundwassergebiet. Umweltschutzdirektionen Umweltschutzdirektionen Bauen im Grundwassergebiet Das Bauland in der Schweiz wird knapp. Um die überbaubare Fläche optimal zu nutzen, wird öfters in den Untergrund gebaut. Dieser Trend kann ein lebenswichtiges

Mehr

Das Landesverwaltungsamt. als Genehmigungsbehörde. für große Anlagen nach dem. Bundesimmissionsschutzgesetz. - Erläuterungen und Beispiele -

Das Landesverwaltungsamt. als Genehmigungsbehörde. für große Anlagen nach dem. Bundesimmissionsschutzgesetz. - Erläuterungen und Beispiele - Das Landesverwaltungsamt als Genehmigungsbehörde für große Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz - Erläuterungen und Beispiele - Stand: 12 / 2009 Vorwort Liebe Bürgerinnen und Bürger, Bürgermeisterinnen

Mehr

Hinweise zum Vollzug von 12 BBodSchV

Hinweise zum Vollzug von 12 BBodSchV SMUL, Abt. 6...09.05.2003 Hinweise zum Vollzug von 12 BBodSchV ( 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 'Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden') in

Mehr

Umweltschutzdirektionen Bauen auf belasteten Standorten

Umweltschutzdirektionen Bauen auf belasteten Standorten Umweltschutzdirektionen Bauen auf belasteten Standorten Bauen auf belasteten Standorten erfordert spezielle Vorkehrungen. Dieses Merkblatt hilft Ihnen, Ihr Bauvorhaben auf einem solchen Standort termingerecht

Mehr

GeoBerichte 15. Leitfaden für hydrogeologische und bodenkundliche Fachgutachten bei Wasserrechtsverfahren in Niedersachsen

GeoBerichte 15. Leitfaden für hydrogeologische und bodenkundliche Fachgutachten bei Wasserrechtsverfahren in Niedersachsen GeoBerichte 15 LANDESAMT FÜR BERGBAU, ENERGIE UND GEOLOGIE Leitfaden für hydrogeologische und bodenkundliche Fachgutachten bei Wasserrechtsverfahren in Niedersachsen Niedersachsen GeoBerichte 15 Landesamt

Mehr

Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV. LABO in Zusammenarbeit mit LAB, LAGA und LAWA

Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV. LABO in Zusammenarbeit mit LAB, LAGA und LAWA LABO in Zusammenarbeit mit LAB, LAGA und LAWA Vollzugshilfe zu 12 BBodSchV Vollzugshilfe zu den Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden ( 12 Bundes-Bodenschutz-

Mehr

Umgang mit Boden. Merkblatt

Umgang mit Boden. Merkblatt Merkblatt Umgang mit Boden Boden ist eine unserer Lebensgrundlagen. Mehr als tausend Jahre benötigt die Natur, um ihn zu schaffen. Dieses Merkblatt zeigt auf, wie wir ihn schützen und erhalten können.

Mehr

Hochspannungsleitungen und Naturschutz

Hochspannungsleitungen und Naturschutz Hochspannungsleitungen und Naturschutz Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung beim Bau von Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen und Erdkabeln (Stand: Januar 2011) Herausgegeben vom Niedersächsischen

Mehr

Handbuch für die Erfolgskontrolle bei Fliessgewässerrevitalisierungen. Eine Publikation des Rhone-Thur Projektes Dezember 2005

Handbuch für die Erfolgskontrolle bei Fliessgewässerrevitalisierungen. Eine Publikation des Rhone-Thur Projektes Dezember 2005 Handbuch für die Erfolgskontrolle bei Fliessgewässerrevitalisierungen Eine Publikation des Rhone-Thur Projektes Dezember 2005 Handbuch für die Erfolgskontrolle bei Fliessgewässerrevitalisierungen Eine

Mehr

Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. L Arbeitshilfe

Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. L Arbeitshilfe Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Bodenschutz 24 Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung L Arbeitshilfe Landesanstalt für Umwelt, Messungen

Mehr

Hinweise zur Verringerung der Belastung der Gewässer durch die Fischhaltung

Hinweise zur Verringerung der Belastung der Gewässer durch die Fischhaltung 1 Hinweise zur Verringerung der Belastung der Gewässer durch die Fischhaltung 2 Beschlossen auf der 61. ACK am 19./20. November 2003 unter TOP 17 Impressum Bei der Herausgabe haben folgende Verfasser mitgewirkt:

Mehr

Bodenschutz Schweiz Ein Leitbild

Bodenschutz Schweiz Ein Leitbild Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie Bodenschutz Schweiz Ein Leitbild Hintergrund Eine gesetzliche

Mehr

Arbeitskreis Straßenbauabfälle Rheinland-Pfalz. Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland-Pfalz

Arbeitskreis Straßenbauabfälle Rheinland-Pfalz. Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland-Pfalz Arbeitskreis Straßenbauabfälle Rheinland-Pfalz Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau in Rheinland-Pfalz Handbuch Entsorgungsplanung für den kommunalen Tief- und Straßenbau

Mehr

Bau und Unterhalt von Wanderwegen

Bau und Unterhalt von Wanderwegen Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Bundesamt für Strassen ASTRA Bau und Unterhalt von Wanderwegen Handbuch Vollzugshilfe Langsamverkehr Nr.

Mehr

Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG

Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Endgültige Fassung, Februar 2007 1 INHALT VORWORT 4 I. KONTEXT 6 I.1 Artenschutz

Mehr

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) vom 18.

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) vom 18. - 1 - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung VAwS) vom 18. Januar 2006 geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2008 (Inkrafttreten

Mehr

Umweltmanagement an Hochschulen

Umweltmanagement an Hochschulen Umweltmanagement an Hochschulen Leitfaden zur Einführung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS an Hochschulen Ein Projekt im Rahmen des Umweltpakts Bayern VORWORT Die Hochschulen werden zunehmend aus

Mehr

onen unter der Lupe Voraussetzungen Funktion Wirkungen

onen unter der Lupe Voraussetzungen Funktion Wirkungen onen unter der Lupe Voraussetzungen Funktion Wirkungen Vorwort Einst waren sie Zentrum grosser Kontroversen, welche 2001 endeten, als die Stimmbürger eine Beschränkung auf 30 km/h der Innerortsgeschwindigkeit

Mehr

Das Recht auf Umweltinformation

Das Recht auf Umweltinformation Das Recht auf Umweltinformation IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Text und Konzeption: Dr. Monika Eder-Paier, Bundesministerium

Mehr

Gemeinde Weggis. Bau- und Zonen - bestimmungen. Ausgabe vom Juli 2010

Gemeinde Weggis. Bau- und Zonen - bestimmungen. Ausgabe vom Juli 2010 Gemeinde Bau- und Zonen - bestimmungen Ausgabe vom Juli 2010 Vorbemerkungen Das geltende Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde, welches dasjenige vom 2. Juli 1982 ersetzt hat, wurde von den Stimmberechtigten

Mehr

Bodenschutz 3 Bodenaushub ist mehr als Abfall-

Bodenschutz 3 Bodenaushub ist mehr als Abfall- Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg Bodenschutz 3 Bodenaushub ist mehr als Abfall- LfU Fallbeispiele - Allgemein 1 2 Bodenaushub ist mehr als Abfall LfU LfU Fallbeispiele Zusammenfassung

Mehr

Verwaltungsvorschrift. Umweltministeriums Baden-Württemberg. Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial

Verwaltungsvorschrift. Umweltministeriums Baden-Württemberg. Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial Verwaltungsvorschrift _ des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial Vom 14. März 2007 Az.: 25-8980.08M20 Land/3 - Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums

Mehr

Das neue EG-Öko-Audit in der Praxis

Das neue EG-Öko-Audit in der Praxis Das neue EG-Öko-Audit in der Praxis EMAS Das neue EG-Öko-Audit in der Praxis Vorwort der Herausgeber Seit Mitte der 90er Jahre haben Umweltmanagementsysteme bei deutschen Unternehmen stark an Popularität

Mehr

Inhaltsübersicht. Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Inhaltsübersicht. Erster Teil Allgemeine Vorschriften Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS) * Vom 11. Februar 1994 (GBl. S. 182) zuletzt

Mehr

Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB. Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung

Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB. Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung Impressum Impressum Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB Leitfaden für die Praxis

Mehr

Leitfaden zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten Luxemburgs

Leitfaden zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten Luxemburgs Leitfaden zum Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten Luxemburgs Versickerung Verdunstung Retention Nutzung getrennte Ableitung Behandlung M I T G L I E D E R D E R A R B E I T S G R U P P E Administration

Mehr