G E W E R B E M I E T V E R T R A G

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1 G E W E R B E M I E T V E R T R A G über: Mietvertrags-Nr: Bürofläche Lagerfläche Vertragsparteien Ladenfläche Garage / Stellplatz Vermieter: Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde München Landwehrstr. 11 in München Mieter:, Hirtenstr. 4 in München Die Vertragsparteien schließen folgenden Gewerbemietvertrag I. Mieträume Vermietet werden im Anwesen Stephanszentrum / Theodor-Heuss-Platz 5 in zur ausschließlichen Nutzung als Alten- und Service-Zentrum folgende Räume: Gemeinderäume im EG wie folgt: (zzgl. Verkehrsflächen und Foyer; flächenmäßig nicht berechnet) : München Raum Saal + Kirchenraum Stuhllager Küche Se minarraum Gruppenraum kleines Büro Warteraum Amtszimmer Se kretariat Behindertengerecht e Toilette Gesamt: zzgl. 2 Autostellplätze in der Tiefgarage. Garagen bzw. Stellplätze: 2 Größe 281,05 QM 9,91 QM 13,33 QM 41,96 QM 27,45 QM 12,65 QM 12,1 QM 24,14 QM 15,39 QM 4,76 QM 442,74 QM II. Zustand und Ausstattung der Mieträume in den als wesentlicher Bestandteil beigefügten Lageplänen mit gekennzeichnet (Anlage 1) Die Mieträume werden bereits seit Jahren vom Mieter genutzt und befinden sich in dem ihm bekannten Zustand. Der Zyklus für die Schönheitsreparaturen hat am begonnen. Die Mieträume werden gemäß der als Anlage 2 beigefügten Bau- und Ausstattungsbeschrei bung zur Verfügung gestellt. III. Mietzeit Die Mietzeit beginnt am Dauer der Mietzeit: 5 Jahre + 5 Jahre Option Die Mietzeit endet am (bzw. bei Optionsausübung ). Wird das Mietverhältnis nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit / Optionszeit gekündigt, so verlängert es sich jeweils um weitere 2 Jahre. Macht der Mieter von seinem Optionsausübungsrecht gebrauch, ist dies dem Vermieter spätestens 6 Monate vor Ablauf des Mietvertrages ( ) schriftlich mitzuteilen.

2 Seite - 2 von 11 zum Mietvertrag zwischen IV. Mietzins Die monatliche Grundmiete beträgt für die folgenden Flächen: Die Grundmiete beträgt monatlich 8,78 / QM á 442,74 EUR 3.887,26 (i.w. dreitausendfünfhunderteinundvierzig) TG-Stellplatz in Grundmie te enthalten Nebe nräume in Grundmie te enthalten Zusätzlich trägt der Mieter zu der Grundmiete sämtliche Betriebskosten wie sie in der Betriebskostenverordnung geregelt und dieser Vereinbarung als Anlage beigeheftet sind, sowie die sonstigen Nebenkosten Betriebskostenvorauszahlung monatlich 1,50 / QM á 442,74 EUR 664,11 Heizkostenvorauszahlung monatlich 1,50 / QM á 442,74 EUR 664,11 Grundmiete und Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung monatlich EUR 5.215,48 V. Bankverbindung Alle aus diesem Vertrag geschuldeten Zahlungen sind vom Mieter spesenfrei auf das nachstehende Konto des Vermieters zu überweisen: Bank: VR-Bank Starnberg LL Herrsching eg BLZ: Kto.Nr.: Für die fristgerechte Zahlung ist die Gutschrift auf dem genannten Konto maßgeblich. VI. Mietänderung Die Grundmiete ändert sich gemäß Vereinbarung (Anlage 4). VII. Mietsicherheit Der Mieter leistet eine Mietsicherheit in Höhe von EUR ,78 durch: Bürgschaft eines Kreditinstituts (Muster = Anlage 5) in bar; der Betrag ist auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist anzulegen sofern der Mieter bereits eine Kaution geleistet hat, ist festzustellen, in welcher Höhe sie sich zum befindet und entsprechend anzupassen. VIII. Sonstige Vereinbarungen Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss die gesamte Bürofläche in der Regel renoviert, (AVG 8, 9 und 12) übergeben werden. Die Allgemeinen Vertragsvereinbarungen Gewerbemietvertrag (AVG) und die Hausordnung sind wesentlicher Bestandteil dieses Gewerbemietvertrages. Der Mieter bestätigt, diese erhalten zu haben. Anlagen als wesentlicher Bestandteil des Vertrages: (1) Lageplan (2) Bau- und Ausstattungsbeschreibung (3) Zusätzliche Vereinbarungen (4) Vereinbarung Staffelmiete (5) Bürgschaftsurkunde (6) München, den München, den Vermieter Mieter

3 Seite - 3 von 11 zum Mietvertrag zwischen Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag über: Bürofläche Lagerfläche Vertragsparteien Ladenfläche Garage / Stellplatz Vermieter: Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde München Landwehrstr. 11 in München Mieter:, Hirtenstr. 4 in München Die Vertragsparteien schließen folgende Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag: Dem Mieter wird die Sanierung des Daches und der Heizung zugesichert. Ebenso der Einbau der zusätzlichen Toiletten gem. Plan (hier anhängend). Die Fenster und die Parkettböden im Saal und im kleinen Gemeinderaum sind in der diesjährigen Budgetierung des Kirchengemeindeamtes nicht vorgesehen. Überlegungen können erst im kommenden Jahr angestellt werden. Die Kosten für den Hausmeister und die Reinigungskraft werden über die Betriebskosten abgerechnet (vgl. hierzu auch 6 der AVG) München, den München, den Vermieter Mieter

4 Seite - 4 von 11 zum Mietvertrag zwischen ALLGEMEINE VERTRAGSVEREINBARUNGEN GEWERBEMIETVERTRAG (AVG) 1 Ausbau und Übergabe 1. Soweit der Mieter nach Abschluss dieses Vertrages bauliche Änderungen eine andere Raumaufteilung innerhalb seines Mietbereiches wünscht, entscheidet die Vermieterin nach Abstimmung mit dem Mieter, ob die Änderungen vorgenommen werden können. Durch die Änderungen entstehende Mehrkosten hat der Mieter zu tragen. Ergeben sich durch die Änderungen Terminverschiebungen, so gehen diese zu Lasten des Mieters; die Miete ist dann von diesem Zeitpunkt an zu zahlen, zu dem die Mietzahlungspflicht ohne die Verzögerung eingetreten wäre. 2. Der endgültige Ausbau der Räume (z.b. Medienverkabelung o.ä.) zu dem vom Mieter beabsichtigten Mietzweck ist Sache des Mieters und von ihm auf eigene Kosten auszuführen. Er hat gegebenenfalls hierüber eigene Vereinbarungen mit Architekten, Baufirmen und Handwerkern eigener Wahl zu treffen. Hinsichtlich der haustechnischen Gewerke ist der Mieter jedoch verpflichtet, sich der insoweit am Bau beteiligten Ingenieure und Bauausführenden zu bedienen; dies ist im Sinne der Gewährleistung auch im Interesse des Mieters erforderlich. 3. Der Übergabetermin wird dem Mieter verbindlich spätestens einen Monat zuvor schriftlich mitgeteilt. 4. Die Mietsache wird dem Mieter an dem vereinbarten Vertragsbeginn übergeben. Sind bei der Übergabe Teile des Gesamtobjektes noch nicht fertig gestellt und wird hierdurch die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigt, so ist der Mieter nicht berechtigt, die Übernahme zu verweigern. Der Zustand der Mietsache bei Übergabe wird in einem schriftlichen Übergabeprotokoll festgestellt. Im Übergabeprotokoll festgehaltene Mängel Restarbeiten wird der Vermieter in angemessenem Zeitraum beseitigen lassen. 5. Der Mieter erhält die erforderlichen Schlüssel. 2 Nutzung der Mieträume und der Gemeinschaftseinrichtungen 1. Die Mieträume sind nur für den vereinbarten Nutzungszweck vermietet. 2. Der Vermieter haftet lediglich dafür, dass die vermieteten Räume zum Zeitpunkt der Übergabe nach ihren sachlich-baulichen Voraussetzungen für den vermieteten Zweck genutzt werden können. Für die Einholung aller erforderlichen personenbezogenen/ mieterbezogenen behördlichen Genehmigungen ist der Mieter selbst verantwortlich, ebenso für die Durchführung von ihm geänderter Nutzungskonzepte baulicher Veränderungen. Eine Änderung der Nutzung wie auch bauliche Veränderungen sind dem Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Der Vermieter kann diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. 3. Der Vermieter gewährt keinen Konkurrenz- und Sortimentsschutz. Er haftet insbesondere nicht dafür, dass ganz teilweise Wettbewerbsüberschneidungen mit anderen Mietern bestehen in Zukunft entstehen. 4. Die Tragfähigkeit der Decken entspricht einer normalen Belastung. Vor Einbringung besonderer Lasten durch den Mieter hat dieser eine Abstimmungspflicht mit dem Vermieter. 5. Der Mieter ist verpflichtet, den Geschäftsbetrieb während der üblichen Geschäftszeiten zu unterhalten. 6. Die Nutzung von Verkehrsflächen und Gemeinschaftseinrichtungen kann vom Vermieter neu geregelt werden. 3 Gebrauchsüberlassung, Untervermietung, Werbung 1. Der Mieter ist nur mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters berechtigt, die Rechte aus diesem Mietvertrag abzutreten, Mieträume Teile davon unter zu vermieten Dritten zu überlassen. Ein Wechsel des Inhabers, die Aufnahme eines Gesellschafters eine Änderung der Gesellschaftsform gelten als Fall der Untervermietung. 2. Auch im Falle der Zustimmung zur Untervermietung schließt diese nicht das Recht zur Begründung von Unter-Untermietverhältnissen ein. 3. Der Vermieter weist darauf hin, dass er einer Untervermietung einer Überlassung des Mietgebrauchs an einen sonstigen Dritten dann nicht zustimmen wird, wenn der Dritte sich nicht verpflichtet hat, die Mietsache, die Gegenstand seines Vertrages mit dem Mieter ist, nur für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

5 Seite - 5 von 11 zum Mietvertrag zwischen 4. Dach- und Fassadenflächen des Hauses sowie Wandflächen im Hause außerhalb der Mieträume sind nicht mitvermietet. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters vom Mieter, insbesondere für Werbung, genutzt werden. Firmenschilder darf der Mieter auf seine Kosten nur auf den vom Vermieter vorgesehenen Flächen anbringen. Größe und Form der Schilder sind mit dem Vermieter abzustimmen. Der Mieter ist verpflichtet, Sammelschildanlagen zu benutzen und sich anteilig an den Kosten zu beteiligen. An den Fenstern dürfen Aufschriften, Schilder, Reklame dergleichen nur angebracht werden, wenn der Vermieter vorher zugestimmt hat. Erteilt der Vermieter seine Zustimmung zu den vorgenannten Maßnahmen, so gilt 9 Ziffer 2 AVG entsprechend. 4 Mietzins 1. Sofern der Mieter nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, ist die Miete insgesamt monatlich im voraus spätestens am 3. Werktag des Monats kostenfrei auf das vom Vermieter angegebene Konto zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes (Gutschrift auf dem Konto) an. 2. Die Veränderung der Grundmiete richtet sich nach Anlage 3. 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung 1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhandener Mängel ist ausgeschlossen. 2. Der Mieter kann gegenüber Mietzinsforderungen mit einer Forderung auf Grund 536a, 539 BGB aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Miete aufrechnen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat. Mit anderen Forderungen kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten rechtskräftig festgestellt ist. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Aufrechnung die gesetzlichen Bestimmungen. 6 Betriebskosten 1. Kosten im Sinne von 1 BetrKV i. V. m. Nr. 3 Abs. 1 MietPrBek (RS 827) sind insbesondere nachstehende Kosten, die dem Vermieter durch das Eigentum am Grundstück durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstückes laufend entstehen: - die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z.b. die Grundsteuer), - die Kosten der Wasserversorgung, - die Kosten der Entwässerung, - die Kosten des Betriebs der maschinellen Personen/Lastenaufzüge, - die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, - die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, - die Kosten der Gartenpflege, - die Kosten der Beleuchtung, - die Kosten der Schornsteinreinigung, - die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung einschl. Mietverlustversicherung, - die Kosten für den Hauswart, - die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage, - die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung, - sonstige Betriebskosten. Als Betriebskosten gelten auch Betriebs-, Wartungs- und sonstige Kosten für alle gemeinschaftlichen und/ technischen Einrichtungen, Kosten für Objektbetreuung durch Fremdfirmen (Centermanagement), Kosten für Reinigung von Fassaden und außenliegenden Sonnenschutzanlagen, Kosten der Bewachung und Betreuung des Gesamtobjektes einschließlich der Gestellung des hierfür erforderlichen Personals, Kosten der Unterhaltung und des Betriebs evtl. zum Betrieb gehörender Stellplatzanlagen, Kosten der Schnee- und Eisbeseitigung, Kosten des Betriebs und der Wartung von Anlagen und Einrichtungen, die sich durch die Besonderheit des Objektes (z.b. Einkaufszentrum) ergeben. 2. Die Umlage der Betriebskosten erfolgt nach dem Verhältnis der Mietflächen. Der Vermieter kann durch schriftliche Erklärung bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig. Der Vermieter kann benachbarte Gebäude bzw. Grundstücke zu einer Bewirtschaftungs- und Abrechnungseinheit zusammenfassen, aber auch bisher gemeinsam abgerechnete Gebäude bzw. Grundstücke abrechnungsmäßig trennen. Der Vermieter kann auch Abrechnungsgruppen nach Art der Nutzung (Büroflächen, Ladenflächen, Wohnungen, Garagen) innerhalb eines Gebäudes mehrerer Gebäude bilden.

6 Seite - 6 von 11 zum Mietvertrag zwischen 3. Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt entstehen Betriebskosten neu, ist der Vermieter berechtigt, diese ebenfalls auf den Mieter umzulegen. 4. Über die Betriebs- (Ziff. 1) sowie die Heiz- und Warmwasserkosten ( 7) wird einmal jährlich abgerechnet. Der Mieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Abrechnung bei der Hausverwaltung die Abrechnungsunterlagen einzusehen. Wird innerhalb der Frist nicht schriftlich gegen die Abrechnung Einspruch erhoben, so gilt sie als anerkannt. 5. Bei Auszug des Mieters während einer Abrechnung besteht kein Anspruch auf vorzeitige Abrechnung. Die Kosten einer Zwischenablesung trägt der Mieter. 7 Heizung, Warmwasser und lufttechnische Anlagen -Betrieb und Kosten (Nr. 3 Abs. 3 MietPrBek RS 827) 1. Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie evtl. lufttechnische Anlagen werden bei Bedarf (z.z. ist die Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April) in Betrieb genommen. Bei Störungen, höherer Gewalt, behördlicher Anordnung bei sonstiger Unmöglichkeit der Leistung (z.b. Brennstoffknappheit, Liefermangel des Heizwerks Streik) ist der Vermieter nicht zur Ersatzleistung verpflichtet. Für Schäden haftet der Vermieter in diesen Fällen nur bei Vorsatz grober Fahrlässigkeit. Bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme (Wärmelieferung) und Warmwasser (Warmwasserlieferung) erfolgt diese zu den Bedingungen des Wärmelieferanten. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter und dem Wärmelieferanten keine weitergehenden Schadensersatzansprüche, als sie dem Vermieter gegen den Wärmelieferanten zustehen. 2. Der Mieter ist verpflichtet, die anteiligen Kosten für den Betrieb der Anlagen einschließlich der Abgasanlagen zu tragen, unabhängig davon, inwieweit er die Anlagen genutzt hat. Dazu gehören insbesondere - die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, - die Kosten der Wärmelieferung, - die Kosten des Betriebsstroms, - die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, - die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, - die Kosten der Anmietung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie - die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung. 3. Die Heizkosten werden gemäß 7 der Verordnung über Heizkostenabrechnung durch den erfassten Wärmeverbrauch und nach dem Verhältnis der vermieteten Flächen verteilt. Der Vermieter kann den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen ändern, wenn eine angemessene Kostenverteilung dringende Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung es erfordern. Der Vermieter kann eine Fachfirma mit der Abrechnung beauftragen. Wurden in den Mieträumen messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert, hat der Mieter während der üblichen Tageszeit Zugang zu diesen Messeinrichtungen zu gewähren und die Geräte frei zugänglich zu halten. Ist die Ablesung aufgrund eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, zum angemeldeten Termin nicht möglich, hat der Mieter dadurch entstehende Mehrkosten zu tragen. 4. Die Regelungen in Nr. 3 gelten entsprechend nach Maßgabe des 8 der Verordnung über Heizkostenabrechnung für die Kosten des Betriebs der Warmwasserversorgungsanlage bzw. für die Kosten der Warmwasserlieferung. 5. Die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen erfolgt nach 9 der Verordnung über Heizkostenabrechnung. 6. Für die Verteilung der Kosten des Betriebs der lufttechnischen Anlagen gelten 6 Nr. 2 und Nr. 4 entsprechend. 8 Schönheitsreparaturen, Instandhaltung und Instandsetzung, Wartung und Reinigung, Kleinreparaturen 1. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Schönheitsreparaturen (z.b. Erneuerung der Anstriche von Wänden, Decken, Treppen, Innenfenstern und Heizkörpern) in regelmäßigen und angemessenen Abständen auf seine Kosten fachgerecht durchführen zu lassen. Als angemessen gelten im Allgemeinen für die sogenannten Nassräume (Küchen, Toiletten) zwei Jahre, für die übrigen Räume fünf Jahre, Reinigen für Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren, der Innentüren sowie der Außentüren von innen alle sechs Jahre. 2. Der Mieter hat die Instandhaltung, Instandsetzung und Wartung der technischen Anlagen innerhalb der von ihm gemieteten Räume sowie der Sonnenschutzeinrichtungen auf seine Kosten fachmännisch durchführen zu lassen. Dazu gehören insbesondere Installationsgegenstände, die seinem direkten und häufigen Zugriff ausgesetzt sind, wie die Installation für Wasser und Gas, Elektrizität, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse, sowie Rollläden, Armaturen, Thermostate, Wärmemengenzähler, lufttechnische Anlagen und Antennenanlagen.

7 Seite - 7 von 11 zum Mietvertrag zwischen Auch ist der Mieter zur Erneuerung der Bodenbeläge im Bedarfsfalle verpflichtet. Der Vermieter ist berechtigt, über die Ausführung der Arbeiten einen Nachweis zu verlangen. 3. Der Mieter ist verpflichtet, die angemieteten Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses bei Bedarf renoviert zu übergeben, d.h. alle nach 8 Nr. 1 zu erbringenden Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Aus praktischen Gründen gilt hierfür folgende Regelung: Frühestens drei, spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses wird ein Beauftragter des Vermieters im Rahmen einer Begehung zusammen mit dem Mieter den Umfang der notwendigen Renovierungsarbeiten festlegen. Der Vermieter veranlasst sodann die Erstellung eines Kostenvoranschlags durch Fachfirmen und gibt dem Mieter Gelegenheit zur Prüfung und zur Vorlage alternativer Voranschläge. Auf der Grundlage der Kostenvoranschläge wird die an den Vermieter zu zahlende Abgeltung der Schlussrenovierung vereinbart. Der Mieter hat das Recht, die Zahlung durch vollständige Renovierung gemäß Kostenvoranschlägen abzuwenden. 4. Ist nach dem Einzug des Mieters nach der zuletzt durchgeführten Renovierung und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses noch kein voller Renovierungsturnus verstrichen, zahlt der Mieter anteilige Renovierungskosten, die sich in der Regel wie folgt berechnen: Liegen zwischen dem Einzug des Mieters bzw. der letzten Renovierung und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses mehr als ein Jahr, beträgt der Kostenanteil 20%, bei mehr als zwei Jahren beträgt er 40%, bei mehr als drei Jahren 60% und bei mehr als vier Jahren 80%. Auch in diesem Fall hat der Mieter das Recht, die Zahlung durch vollständige fachgerechte Renovierung abzuwenden. 9 Bauliche Veränderungen 1. Kosten von Mnisierungen, die der Vermieter vornehmen lässt, berechtigen diesen zu einer Erhöhung der Nettomiete um jährlich 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten ( 559 Abs. 1 BGB). 2. Bauliche Veränderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten und Installationen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Erteilt der Vermieter eine solche Zustimmung, so ist der Mieter für die Einholung aller etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich, einschließlich der anfallenden Kosten. 3. Auch bei Kenntnis und Zustimmung des Vermieters hat der Mieter Einbauten und bauliche Veränderungen bis zum Ende der Mietzeit zu beseitigen, von ihm eingebrachte Einrichtungen zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen. Dies gilt auch bei erteilter Zustimmung zur Übernahme von Einbauten, Einrichtungen und baulichen Veränderungen durch den Mieter von einem Vormieter. Wenn der Vermieter es wünscht, hat der Mieter die Maßnahmen ganz teilweise unverändert zu belassen, ohne dass dem Mieter hieraus Ansprüche gegen den Vermieter zustehen. 10 Haftung des Mieters Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Kirchenrechts und des BGB. 11 Kündigung Es gelten die gesetzlichen Regelungen des Kirchenrechts und des BGB 12 Beendigung der Mietzeit 1. Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit geräumt, sorgfältig gereinigt und im übrigen vertragsgerecht (vgl. insbesondere 8 und 9) mit Zubehör und allen Schlüsseln herauszugeben. 2. Abweichend von 545 BGB gilt das Mietverhältnis nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt. 3. Wird das Mietverhältnis vorzeitig einvernehmlich auf Wunsch des Mieters beendet, so kann der Vermieter einen Betrag in Höhe von 1/3 der aktuellen Netto-Monatsmiete als pauschale Abgeltung seines Verwaltungsmehraufwandes verlangen. 13 Betreten der Mieträume durch den Vermieter Der Vermieter sein Vertreter kann die Mieträume zu angemessener Tageszeit zur Prüfung des Zustandes, zum Ablesen von Messgeräten, zur Weitervermietung aus ähnlichen Gründen - auch mit Dritten - betreten. Der Vermieter wird dies rechtzeitig vorher ankündigen. 14 Mietsicherheit 1. Die Mietsicherheit ist spätestens 2 Wochen vor Mietbeginn zu leisten. Bis zur Leistung hat der Mieter keinen Anspruch auf Übergabe der Räume.

8 Seite - 8 von 11 zum Mietvertrag zwischen 2. Wird die Mietsicherheit in Form einer Bürgschaft erbracht, so hat ihr Inhalt der Anlage 4 Bürgschaftsurkunde zu entsprechen. 15 Datenschutz Die zur Durchführung dieses Mietvertrages notwendigen Daten werden beim Vermieter im Wege der Datenverarbeitung gespeichert und im erforderlichen Umfang im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses übermittelt. 16 Mehrheit von Mietern, Vollmacht Erklärungen, deren Wirkung die Mieter berührt, müssen von gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich aber gegenseitig zu Entgegennahme solcher Erklärungen. Diese Vollmacht gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, jedoch nicht für den Abschluss von Mietaufhebungsverträgen. 17 Schlussbestimmungen 1. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. In diesem Fall werden sich die Vertragsparteien über eine Neuregelung verständigen, die dem ursprünglichen Parteiwillen am nächsten kommt. 2. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen nach Abschluss des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung. HAUSORDNUNG Die Hausordnung dient dem Schutz und der Sicherheit des Hauses und seiner Benutzer. Bitte halten Sie diese Bestimmungen ein, damit allen Beteiligten ein geordnetes und störungsfreies Zusammenleben möglicht ist. 1 Gegenseitige Rücksichtnahme Die gemeinschaftliche Nutzung eines Hauses durch Mieter mit unterschiedlichen Unternehmensformen und aus verschiedenen Branchen bedingt neben einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis auch gegenseitige Rücksichtnahme. Lärm- und Geruchsbelästigungen müssen im Interesse aller Mieter unterbleiben. Deshalb sollen alle Geräte, Maschinen usw., deren Betrieb Geräusche verursachen, so schallhemmend aufgestellt sein, dass keine Übertragung der Geräusche in ein anderes Mietobjekt erfolgen kann. 2 Abstellen von Gegenständen, Brandschutz Treppenhäuser und alle anderen zur gemeinschaftlichen Benutzung vorgesehenen Flure, Kellergänge usw. sind zur Sicherheit aller Mieter auch als Fluchtwege im Falle eines Brandes bestimmt. Diese Flächen dürfen auf keinen Fall -auch nicht vorübergehend- zum Abstellen von Mobiliar, Verpackungsgegenständen, Waren und dergleichen benutzt werden. Die Lagerung von Altpapier und anderen leichtentzündbaren Gegenständen im Keller auf dem Dachboden ist nicht zulässig. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf dafür gekennzeichneten Plätzen geparkt werden. 3 Klima-, Heizungs- und Sonnenschutzanlagen In klimatisierten und beheizten Räumen ist darauf zu achten, dass die Luftzirkulation nicht durch ungeeignete Möblierung (z.b. durch Abstellen von Gegenständen auf den Ausströmöffnungen der Klimaschränke durch zu geringen Abstand der Büromöbel von den Klimaschränken) beeinträchtigt wird. Die Fenster von klimatisierten und beheizten Räumen sind ständig geschlossen zu halten. Handbetriebene Sonnenschutzanlagen sollten bei Aufkommen von Wind und Regen unverzüglich eingefahren werden. 4 Aufzüge Mieter, die Mobiliar sonstige Lasten befördern wollen, können -soweit kein besonderer Lastenaufzug vorhanden ist- im Einvernehmen mit dem Hauswart den Personenaufzug benutzen. Falls erforderlich, ist die Aufzugskabine zum Schutz gegen Beschädigungen auszukleiden.

9 Seite - 9 von 11 zum Mietvertrag zwischen 5 Müll- und Abfallbeseitigung Abfälle dürfen nur in geeigneten, geschlossenen Behältern gesammelt und in die Müllgefäße entleert werden. Mieter, die aufgrund ihres Gewerbebetriebes (z.b. Restaurant) zusätzliche Müllgefäße benötigen, müssen diese gesondert bestellen. Für Sondermüll dürfen die normalen Müllgefäße nicht benutzt werden. Soweit für die Ansammlung von Altpapier, Verpackungsgut, Glas usw. besondere Sammelstellen eingerichtet sind, sind diese von allen Mietern zu benutzen. Eine Müllabwurf-Anlage darf nicht mit sperrigem Abfall (Kartons sonstigem Verpackungsgut, Flaschen usw.) mit brennendem glimmendem Material Flüssigkeiten beschickt werden. 6 Frostschutz Zur Vermeidung von Frostschäden sind die Mieträume, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, ausreichend zu beheizen. Kellerfenster und Dachluken sind während der Frostperiode geschlossen zu halten. 7 Hausverschluss Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sind die Haustüren geschlossen zu halten. In dieser Zeit können die Aufzüge außer Betrieb gesetzt und die Beleuchtung des Treppenhauses eingeschränkt werden. Keller- und Hoftüren sowie die Tore von Sammelgaragen sind ständig geschlossen zu halten. 8 Ergänzende Bestimmungen Die Mieter haben behördliche Vorschriften (insbesondere der Bau- und Feuerpolizei sowie der Gewerbeaufsicht) zu beachten. Die Mieter werden dafür sorgen, dass die Hausordnung auch von ihren Mitarbeitern, Untermietern, Lieferanten, Besuchern usw. sowie durch den von ihnen beauftragten Handwerker eingehalten wird. Diese Hausordnung und sonstige für den Betrieb die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen aufgestellten Ordnungen können vom Vermieter geändert werden. Die Änderungen sind den Mietern bekannt zu geben. Aufstellung der Betriebskosten ( 2 BetrKV) Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigentümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbaurecht) am Grundstück durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, dass sie üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar getragen werden: 1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypothekengewinnabgabe. 2. Die Kosten der Wasserversorgung Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe. 3. Die Kosten der Entwässerung Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.

10 Seite - 10 von 11 zum Mietvertrag zwischen 4. Die Kosten a) d e s B e t r i e b s d e r z e n t r a l e n H e i z u n g s a n l a g e e i n s c h l i e ß l i c h d e r A b g a s a n l a g e ; Hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebs Sicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; b) d e s B e t r i e b s d e r z e n t r a l e n B r e n n s t o f f v e r s o r g u n g s a n l a g e ; Hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; c) d e r e i g e n s t ä n d i g g e w e r b l i c h e n L i e f e r u n g v o n W ä r m e, a u c h a u s A n l a g e n i m S i n n e d e s B u c h s t a b e n s a ; Hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; d) d e r R e i n i g u n g u n d W a r t u n g v o n E t a g e n h e i z u n g e n ; Hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. 5. Die Kosten a) d e s B e t r i e b s d e r z e n t r a l e n W a r m w a s s e r v e r s o r g u n g s a n l a g e ; hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; b) d e r e i g e n s t ä n d i g g e w e r b l i c h e n L i e f e r u n g v o n W a r m w a s s e r, a u c h a u s A n l a g e n i m S i n n e d e s B u c h s t a b e n s a ; hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; c) d e r R e i n i g u n g u n d W a r t u n g v o n W a r m w a s s e r g e r ä t e n ; hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch einen Fachmann. 6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind. 7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- Lastenaufzuges

11 Seite - 11 von 11 zum Mietvertrag zwischen Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. 8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen. 9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges. 10. Die Kosten der Gartenpflege Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. 11. Die Kosten der Beleuchtung Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen. 12. Die Kosten der Schornsteinreinigung Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind. 13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. 14. Die Kosten für den Hauswart Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erbbauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen die Hausverwaltung betrifft. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 nicht angesetzt werden. 15. Die Kosten a) d e s B e t r i e b s d e r G e m e i n s c h a f t s A n t e n n e n a n l a g e ; hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende Antennenanlage; b) d e s B e t r i e b s d e r m i t e i n e m B r e i t b a n d k a b e l n e t z v e r b u n d e n e n p r i v a t e n V e r t e i l a n l a g e ; hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse. 16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind. 17. Sonstige Betriebskosten Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.

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