Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder

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1 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2013 Auf Grund des 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 (1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2013 mit monatlich 436 festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes. (2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr (1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2013 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt: 1. für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 194,50 3. für Kinder ab dem 11. Lebensjahr 218. Die höheren Beträge gemäß Z 2 und 3 sind jeweils ab Beginn des Kalenderjahres zu leisten, in dem das Kind das 6. bzw 10. Lebensjahr vollendet. (2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land ( 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge für den nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwand, zumindest aber 54,59. (3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszuzahlen. Q:\2001\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\L-Richtsätze Pflegegeld Pflegekinder - Ausstattungspauschale 2013.doc / :33:00 / Verordnung

2 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 2012 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2012, LGBl Nr 8/2012, außer Kraft. 2

3 Erläuterungen 1. Allgemeines: Auf Grund des 33 Abs 5 JWO 1992 sind die Richtsätze zur Abgeltung der Unterhaltskosten sowie des Erziehungsaufwandes für jedes Kalenderjahr unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten durch Verordnung festzusetzen. Dasselbe gilt für eine zu Beginn des Pflegeverhältnisses auszuzahlende einmalige Ausstattungspauschale, die für Pflegeverhältnisse gebührt, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern. Der Verordnungsvorschlag dient der Festsetzung der Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie der Ausstattungspauschale für das Kalenderjahr Die Richtsätze zur monatlichen Abgeltung der Unterhaltskosten, die Ausstattungspauschale sowie die Richtsätze für den Erziehungsaufwand ( 1 und 2 Abs 1) sollen gegenüber dem Jahr 2012 entsprechend dem nach 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor, der der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht (vgl 108f Abs 2 ASVG), erhöht werden. Dieser ist für das Kalenderjahr 2013 mit 1,028 festgelegt (BGBl II Nr 387/2012). Die Richtsätze werden daher um 2,8 % erhöht und kaufmännisch auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag gerundet. Die Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr. Im Einzelnen ergeben sich für das Jahr 2013 folgende Sätze: Richtsätze 2012 (ungerundet) 2013 (ungerundet) 2013 (gerundet) Unterhaltskosten 424,29 436,17 436,00 Erziehungsaufwand für Kinder a) bis zum 6. Lebensjahr 113,97 117,16 117,00 b) ab dem 7. bis zum 10. Lebensjahr 189,16 194,45 194,50 c) ab dem 11. Lebensjahr 212,13 218,06 218,00 Ausstattungspauschale 472,83 486,06 486, Der Mindestbetrag für die monatliche Vergütungspauschale ( 2 Abs 2) für jene Pflegepersonen, die als freie Dienstnehmer nach 4 Abs 4 ASVG für ihre Tätigkeit einen besonderen Zeitaufwand (zb durch Teilnahme an Fortbildungen, Supervisionen und Pflegeelterngruppen, Verlaufsbesprechungen mit Personen und Institutionen, die in das konkrete Pflegeverhältnis involviert sind) haben, soll entsprechend der bisherigen Praxis dem Mindestversicherungsbeitrag nach dem ASVG angepasst werden. Dieser beträgt im Jahr 2013 laut Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse 54,59. Die gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge bei freien Dienstverträgen belaufen sich derzeit auf 17,62 % (Krankenversicherung 3,87 %, Pensionsversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung bis zu 3 %, Arbeiterkammerumlage 0,5 %). 3

4 2. Gesetzliche Grundlagen: 33 Abs 5 und 6 JWO Kosten: Die finanziellen Auswirkungen des Verordnungsvorhabens treffen das Land und die Gemeinden entsprechend dem Aufteilungsschlüssel nach 15 JWO Laut Mitteilung der für das Sozial- und Wohlfahrtswesen zuständigen Abteilung (3) des Amtes der Landesregierung sind für das Jahr 2013 Mehrkosten in Höhe von insgesamt ca zu erwarten (Land und Gemeinden jeweils ). 4

5 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2013 Auf Grund des 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 (1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2013 mit monatlich 436 festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes. (2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr (1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2013 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt: 1. für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 194,50 3. für Kinder ab dem 11. Lebensjahr 218. Die höheren Beträge gemäß Z 2 und 3 sind jeweils ab Beginn des Kalenderjahres zu leisten, in dem das Kind das 6. bzw 10. Lebensjahr vollendet. (2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land ( 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge für den nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwand, zumindest aber 54,59. (3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszuzahlen. Q:\2001\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\L-Richtsätze Pflegegeld Pflegekinder - Ausstattungspauschale 2013.doc / :33:00 / Verordnung

6 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 2012 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2012, LGBl Nr 8/2012, außer Kraft. 2

7 Erläuterungen 1. Allgemeines: Auf Grund des 33 Abs 5 JWO 1992 sind die Richtsätze zur Abgeltung der Unterhaltskosten sowie des Erziehungsaufwandes für jedes Kalenderjahr unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten durch Verordnung festzusetzen. Dasselbe gilt für eine zu Beginn des Pflegeverhältnisses auszuzahlende einmalige Ausstattungspauschale, die für Pflegeverhältnisse gebührt, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern. Der Verordnungsvorschlag dient der Festsetzung der Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie der Ausstattungspauschale für das Kalenderjahr Die Richtsätze zur monatlichen Abgeltung der Unterhaltskosten, die Ausstattungspauschale sowie die Richtsätze für den Erziehungsaufwand ( 1 und 2 Abs 1) sollen gegenüber dem Jahr 2012 entsprechend dem nach 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor, der der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht (vgl 108f Abs 2 ASVG), erhöht werden. Dieser ist für das Kalenderjahr 2013 mit 1,028 festgelegt (BGBl II Nr 387/2012). Die Richtsätze werden daher um 2,8 % erhöht und kaufmännisch auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag gerundet. Die Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr. Im Einzelnen ergeben sich für das Jahr 2013 folgende Sätze: Richtsätze 2012 (ungerundet) 2013 (ungerundet) 2013 (gerundet) Unterhaltskosten 424,29 436,17 436,00 Erziehungsaufwand für Kinder a) bis zum 6. Lebensjahr 113,97 117,16 117,00 b) ab dem 7. bis zum 10. Lebensjahr 189,16 194,45 194,50 c) ab dem 11. Lebensjahr 212,13 218,06 218,00 Ausstattungspauschale 472,83 486,06 486, Der Mindestbetrag für die monatliche Vergütungspauschale ( 2 Abs 2) für jene Pflegepersonen, die als freie Dienstnehmer nach 4 Abs 4 ASVG für ihre Tätigkeit einen besonderen Zeitaufwand (zb durch Teilnahme an Fortbildungen, Supervisionen und Pflegeelterngruppen, Verlaufsbesprechungen mit Personen und Institutionen, die in das konkrete Pflegeverhältnis involviert sind) haben, soll entsprechend der bisherigen Praxis dem Mindestversicherungsbeitrag nach dem ASVG angepasst werden. Dieser beträgt im Jahr 2013 laut Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse 54,59. Die gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge bei freien Dienstverträgen belaufen sich derzeit auf 17,62 % (Krankenversicherung 3,87 %, Pensionsversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung bis zu 3 %, Arbeiterkammerumlage 0,5 %). 3

8 2. Gesetzliche Grundlagen: 33 Abs 5 und 6 JWO Kosten: Die finanziellen Auswirkungen des Verordnungsvorhabens treffen das Land und die Gemeinden entsprechend dem Aufteilungsschlüssel nach 15 JWO Laut Mitteilung der für das Sozial- und Wohlfahrtswesen zuständigen Abteilung (3) des Amtes der Landesregierung sind für das Jahr 2013 Mehrkosten in Höhe von insgesamt ca zu erwarten (Land und Gemeinden jeweils ). 4

9 Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2013 Auf Grund des 33 Abs 5 und 6 der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992, LGBl Nr 83, in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 (1) Der Richtsatz für die Unterhaltskosten von Pflegekindern wird für das Jahr 2013 mit monatlich 436 festgesetzt. In den Monaten März, Juni, September und Dezember gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe des halben Richtsatzes. (2) Die Ausstattungspauschale, die zum Beginn eines voraussichtlich länger als ein Jahr dauernden Pflegeverhältnisses gebührt, beträgt im Jahr (1) Der Richtsatz für den Erziehungsaufwand wird für das Jahr 2013 mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt: 1. für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 194,50 3. für Kinder ab dem 11. Lebensjahr 218. Die höheren Beträge gemäß Z 2 und 3 sind jeweils ab Beginn des Kalenderjahres zu leisten, in dem das Kind das 6. bzw 10. Lebensjahr vollendet. (2) Personen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages mit dem Land ( 4 Abs 4 Z 2 ASVG) besondere Erziehungstätigkeiten erbringen, erhalten dafür eine monatliche Vergütungspauschale in Höhe der gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge für den nach Abs 1 insgesamt festzusetzenden Erziehungsaufwand, zumindest aber 54,59. (3) Die Beträge für den Erziehungsaufwand sind gemeinsam mit dem Richtsatz für die Unterhaltskosten auszuzahlen. Q:\2001\GESETZ-BEARBEITEN-AKTUELL\L-Richtsätze Pflegegeld Pflegekinder - Ausstattungspauschale 2013.doc / :33:00 / Verordnung

10 3 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 2012 über die Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie die Ausstattungspauschale im Jahr 2012, LGBl Nr 8/2012, außer Kraft. 2

11 Erläuterungen 1. Allgemeines: Auf Grund des 33 Abs 5 JWO 1992 sind die Richtsätze zur Abgeltung der Unterhaltskosten sowie des Erziehungsaufwandes für jedes Kalenderjahr unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshaltungskosten durch Verordnung festzusetzen. Dasselbe gilt für eine zu Beginn des Pflegeverhältnisses auszuzahlende einmalige Ausstattungspauschale, die für Pflegeverhältnisse gebührt, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern. Der Verordnungsvorschlag dient der Festsetzung der Richtsätze für das Pflegegeld für Pflegekinder sowie der Ausstattungspauschale für das Kalenderjahr Die Richtsätze zur monatlichen Abgeltung der Unterhaltskosten, die Ausstattungspauschale sowie die Richtsätze für den Erziehungsaufwand ( 1 und 2 Abs 1) sollen gegenüber dem Jahr 2012 entsprechend dem nach 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor, der der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht (vgl 108f Abs 2 ASVG), erhöht werden. Dieser ist für das Kalenderjahr 2013 mit 1,028 festgelegt (BGBl II Nr 387/2012). Die Richtsätze werden daher um 2,8 % erhöht und kaufmännisch auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag gerundet. Die Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr. Im Einzelnen ergeben sich für das Jahr 2013 folgende Sätze: Richtsätze 2012 (ungerundet) 2013 (ungerundet) 2013 (gerundet) Unterhaltskosten 424,29 436,17 436,00 Erziehungsaufwand für Kinder a) bis zum 6. Lebensjahr 113,97 117,16 117,00 b) ab dem 7. bis zum 10. Lebensjahr 189,16 194,45 194,50 c) ab dem 11. Lebensjahr 212,13 218,06 218,00 Ausstattungspauschale 472,83 486,06 486, Der Mindestbetrag für die monatliche Vergütungspauschale ( 2 Abs 2) für jene Pflegepersonen, die als freie Dienstnehmer nach 4 Abs 4 ASVG für ihre Tätigkeit einen besonderen Zeitaufwand (zb durch Teilnahme an Fortbildungen, Supervisionen und Pflegeelterngruppen, Verlaufsbesprechungen mit Personen und Institutionen, die in das konkrete Pflegeverhältnis involviert sind) haben, soll entsprechend der bisherigen Praxis dem Mindestversicherungsbeitrag nach dem ASVG angepasst werden. Dieser beträgt im Jahr 2013 laut Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse 54,59. Die gesetzlich anfallenden Dienstnehmerbeiträge bei freien Dienstverträgen belaufen sich derzeit auf 17,62 % (Krankenversicherung 3,87 %, Pensionsversicherung 10,25 %, Arbeitslosenversicherung bis zu 3 %, Arbeiterkammerumlage 0,5 %). 3

12 2. Gesetzliche Grundlagen: 33 Abs 5 und 6 JWO Kosten: Die finanziellen Auswirkungen des Verordnungsvorhabens treffen das Land und die Gemeinden entsprechend dem Aufteilungsschlüssel nach 15 JWO Laut Mitteilung der für das Sozial- und Wohlfahrtswesen zuständigen Abteilung (3) des Amtes der Landesregierung sind für das Jahr 2013 Mehrkosten in Höhe von insgesamt ca zu erwarten (Land und Gemeinden jeweils ). 4

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