VOTUM 1/2011. drb-berlin.de. Inhaltsverzeichnis. Editorial Seite 3 Einladung zur Mitgliederversammlung. Aus der Mitgliedschaft.

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1 Inhaltsverzeichnis VOTUM 1/2011 drb-berlin.de Seite 2 Editorial Seite 3 Einladung zur Mitgliederversammlung Seite 3 Berliner Parteien zur Rechtspolitik Seite 10 Richterbesoldung I Seite 13 Richterbesoldung II Seite 15 Evaluation der Richtermediation in Berlin Seite 16 Richter und Anwaltschaft im Dialog Seite 17 Rezensionen Seite 19 Streiflicht Seite 21 Aus der Mitgliedschaft Seite 21 Veranstaltungen Seite 22 Termine Seite 23 Richterbesoldung III: Stellungnahme Seite 28 Pressemitteilung Seite 2 Impressum

2 Editorial Sehr geehrte Mitglieder! Mit dieser Ausgabe laden wir Sie herzlich zur Mitgliederversammlung am 11. April 2011 ein. Die vorläufige Tagesordnung finden Sie auf den nächsten Seiten. Dem Vorstand ist es gelungen, Herrn Staatssekretär Hasso Lieber für ein kurzes Referat zu gewinnen. Außerdem wird es möglich sein, mit Projektleitern für MESTA und forumstar zu diskutieren. Wie wir finden, Gründe genug, die Mitgliederversammlung zu besuchen! Wir hoffen, dass Sie auch in diesem Heft etwas finden, was Sie interessiert und was des Nachlesens würdig ist. Wir bieten Ihnen als besonderen Service mit dieser Ausgabe eine Rückschau der Berliner Parteien auf die Rechtspolitik der 2011 endenden Legislaturperiode. Im nächsten VOTUM wollen wir dann auf die kommende Legislaturperiode schauen und die Parteien fragen, was uns erwartet, vor allem, aber auch in Fragen unserer Bezüge! Weiterhin freuen wir uns auch auf Ihre Beiträge. Ihre Schriftleitung P.S. Dieses VOTUM wird die letzte Ausgabe sein, die der Berliner Landesverband allein verantwortet. Es ist uns gelungen, für das VOTUM eine Zusammenarbeit mit unseren Kollegen aus Brandenburg zu verabreden! Wir meinen, dass das VOTUM dadurch nur stärker werden kann und freuen uns auf die Zusammenarbeit. Katrin-Elena Schönberg Oliver Elzer Impressum Herausgeber Deutscher Richterbund - Bund der Richter und Staatsanwälte, Landesverband Berlin e.v. Elßholzstr D Berlin (Kammergericht) Tel: 030/ Fax: 030/ info@drb-berlin.de Schriftleitung und Anzeigen Richterin am Kammergericht Katrin-Elena Schönberg katrin.schoenberg@drb-berlin.de Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer oliver.elzer@drb-berlin.de Elßholzstr D Berlin (Kammergericht) Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Bücher wird keine Haftung übernommen. Bei Leserbriefen ist die Kürzung vorbehalten. Es gilt die Anzeigenpreisliste vom Dezember Bezugsbedingungen Für Mitglieder ist der Bezugspreis mit dem Beitrag abgegolten. Einzelpreis für Nichtmitglieder: 1,00 EUR Postbankkonto: Berlin (BLZ ) Nr Zuschriften Redaktion VOTUM Deutscher Richterbund - Bund der Richter und Staatsanwälte, Landesverband Berlin e.v. Elßholzstr D Berlin (Kammergericht) Dir Formulierungen Richter und Staatsanwalt bezeichnen im VOTUM geschlechtsunabhängig den Beruf. 1/11 Seite 2

3 11. April 2011: Mitgliederversammlung Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung für 2011 in die Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Richterbundes, Kronenstraße 73/74, Berlin, Uhr, ein. Er hofft auf rege Teilnahme. Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen: Eröffnung durch den Vorsitzenden öffentlicher Teil Vortrag von Staatssekretär Hasso Lieber Diskussion mit Projektleitern für MESTA und forumstar nichtöffentlicher Teil 1) Festsetzung der Tagesordnung 2) Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und Aussprache 3) Bericht des Kassenführers 4) Bericht des Kassenprüfers 5) Entlastung des Kassenführers 6) Entlastung des Vorstands 7) Sonstiges Parteien zur Rechtspolitik Das VOTUM hat die im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien gebeten, in einem ersten Schritt ihre Rechtspolitik in der Legislaturperiode 2006 bis 2011 darzustellen. Im VO- TUM Heft 2/2011 folgen die rechtspolitischen Programme der Parteien zur Abgeordnetenhauswahl. Die Stellungnahme der SPD Am Ende einer Wahlperiode gehört es sich Rechenschaft über die geleistete Arbeit abzulegen. Gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Öffentlichen Dienstes verschiebt sich dabei der Fokus im Vergleich zu einer allgemeinen Öffentlichkeit: Schulpolitik wird von den Wählerinnen und Wählern in erster Linie an der Qualität der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen gemessen und weniger am Wohlergehen der Lehrerinnen und Lehrer die Betroffenen aber nehmen aus berechtigten Gründen eine andere Perspektive ein. In der Justiz ist das genauso. Im Bereich der Rechtspolitik des Landes ging es und geht es der allgemeinen Öffentlichkeit gegenüber neben der Wahrnehmung der durch die Föderalismus-Reform übertragenen Gesetzgebungskompetenz im Bereich Justizvollzug in erster Linie darum, eine funktionierende Justiz sicherzustellen. Dabei haben einige Maßnahmen dazu geführt, dass zusätzliche Stellen entstanden sind: Z.B. hatte die in der letzten Wahlperiode beschlossene Dezentralisierung der Amtsgerichte die Einrichtung neuer Stellen für Amtsgerichtspräsidentinnen und -präsidenten zur Folge, was der Berliner Richterschaft schöne Perspektiven eröffnet hat. Ich gestehe offen: Das war nicht der Zweck der Übung aber ich freue mich über die positive Begleiterscheinung. So, wie Justiz am besten funktioniert, wenn sie geräuschlos funktioniert, so ist auch die Rechtspolitik in weiten Bereichen eine geräuschlose Arbeit im Hintergrund, die darauf abzielt, gegenüber der berechtigten Sorge der Finanzpolitiker um den Schuldenstand des Landes Berlin immer wieder die Bedeutung der Justiz zu betonen und beharrlich für die Ressourcen zu kämpfen, die eine moderne Justiz braucht. Das haben wir erfolgreich getan. Zum Beispiel konnten die Rechtspolitiker der Koalition durchsetzen, dass das Hartz- IV-gebeutelte Sozialgericht Berlin zwanzig neue Richterstellen und nach noch zäherem Ringen auch die nötigen begleitenden nichtrichterlichen Stellen erhalten hat. Außerdem nehmen Richter und Staatsanwälte auch an den allgemeinen Regelungen für den öffentlichen Dienst teil so an der zweitstufigen Besoldungserhöhung vom 1. August 2010 und dem 1. August 2011 in Höhe von 3,5%. Diese Besoldungserhöhung ist eigentlich nur das Minimum dessen, was im Bundesvergleich notwendig war. Aber unter Berücksichtigung der Finanzsituation Berlins war eine stärkere Erhöhung gar nicht bzw. wäre nur flankiert durch starken Personalabbau zu verantworten gewesen. Noch ist die Wahlperiode nicht zu Ende. Deshalb ist auf zwei Gesetzentwürfe hinzuweisen, die sich unmittelbar mit den Beschäftigten im öffentlichen Dienst befassen: 1/11 Seite 3

4 Gesetz zur Angleichung des Richterrechts von Berlin und Brandenburg. Hier geht es nicht allein um die Angleichung der Regelungen in Berlin und Brandenburg. Auch die Rechte der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden gestärkt, indem der Staatsanwaltsrat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben und im Wesentlichen dieselben Mitbestimmungsund Mitwirkungsrechte erhält wie ein Richterrat. Gesetz zur Besoldungsneuregelung und zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes. Auch Richter und Staatsanwälte werden davon profitieren, dass die bisherigen Lebensaltersstufen durch Erfahrungsstufen abgelöst werden. Die Anerkennung von Erfahrungen in früheren Tätigkeiten wird durch differenzierte Regelungen gewährleistet. Berlin bleibt in Abwandlung eines berühmten Bonmots des Regierenden Bürgermeisters auch gegenüber Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten nur bedingt wohlhabend, aber uneingeschränkt liebenswert. Dem hohen Engagement der Beschäftigten begegnet die Politik mit der ernsten Bereitschaft zuzuhören, Probleme nicht zu ignorieren, zu unterstützen und Abhilfe zu schaffen, wo es Not tut. Gerade angesichts des Drucks, der schon jetzt von der grundgesetzlichen Schuldenbremse ausgeht, ist das nicht alles, was wünschenswert wäre, aber es ist dennoch nicht wenig. Dr. Fritz Felgentreu, MdA Die Stellungnahme der CDU I. Verfahrensdauer an den Berliner Gerichten Neben dem Bereich des Vollzugs stellen sich immer wieder überlange Verfahrenslaufzeiten an den Berliner Gerichten als Problem für die Rechtssuchenden dar. Strafverfahren, in denen das Gericht darauf erkannt hat, dass wegen überlanger Verfahrensdauer eine verhängte Freiheitsstrafe ganz oder teilweise als vollstreckt gilt, werden in Berlin statistisch nicht gesondert erfasst, kommen aber vor (vgl. Antwort des Senates auf die Kleine Anfrage von Sven Rissmann, Drs. 16/14896). Auch in der Zivilgerichtsbarkeit sind die Terminstände zum Teil nicht vertretbar. Auf eine personelle Unterausstattung hatte im Sommer 2010 bereits der Präsident des Landgerichts Berlin in seinem Brandbrief hingewiesen und die Justizsenatorin zum Handeln aufgefordert. Seitdem hatten zahlreiche Kammern des Landgerichts Berlin bereits erfolgte Terminierungen mit der Begründung der personellen Unterausstattung bis auf weiteres aufgehoben. Die CDU-Fraktion hatte daraufhin mehrfach in den folgenden Sitzungen des Rechtsausschusses die Anzahl der Richterstellen am Landgericht Berlin thematisiert und eindringlich nachgefragt, in welchem Umfang aufgrund von Mutterschutz, Sabbatical, Abordnungen etc. tatsächlich Richter fehlen. Es liegt trotz der Selbstverwaltung der Gerichte im politischen Verantwortungsbereich der Justizsenatorin, die Erfüllung des Justizgewährleistungsanspruches sicherzustellen. Dieser umfasst auch eine Entscheidung binnen einer annehmbaren Verfahrensdauer. Gleichzeitig gilt es, Schadensersatzansprüche gegen das Land Berlin aufgrund überlanger Verfahrensdauern abzuwenden. Besonders problematisch sind die Verfahrenszahlen in der Sozialgerichtsbarkeit. Zahlreiche Gesetzesänderungen und die ohnehin komplizierte Rechtslage führen zu Verunsicherung bei den Mitarbeitern der Jobcenter, aber auch bei den sog. Hartz IV - Empfängern, so dass es zu einer erheblichen Anzahl von Klagen kommt. Nach Aussage der Präsidentin des Sozialgerichts ist jede zweite Hartz-IV-Klage zumindest teilweise erfolgreich. Diese Zahl lässt bereits ahnen, wie hoch die Fehlerquote bei den Hartz IV- Bescheiden tatsächlich liegt. Auch die Neueinstellung weiterer Richter hat an den Sozialgerichten kaum zur Verbesserung der Lage geführt. Als Lösungsansatz hat die Berliner CDU-Fraktion hier bereits mehrfach gefordert, Sozialrichter zur Fortbildung und Schulung der die Bescheide erlassenden Mitarbeiter in die Jobcenter zu entsenden. Letztlich würde dies aller Voraussicht nach zu mehr Rechtssicherheit und einem erheblichen Rückgang der Klagezahlen führen. 1/11 Seite 4

5 II. Probleme im Strafvollzug Ein weiterer Schwerpunkt der Justizpolitik der CDU-Fraktion liegt im Strafvollzug. Seit Jahren wird die Berliner Justizpolitik von der Problematik der Überbelegung der Berliner Haftanstalten bestimmt. Abhilfe geschaffen werden konnte hier bislang nur sehr halbherzig, beispielsweise durch die alljährliche Weihnachtsamnestie. Durch die noch unter Eberhard Diepgen als Regierendem Bürgermeister geplante neue Haftanstalt Heidering mit ihren 650 zusätzlichen Haftplätzen soll nun endlich Abhilfe geschaffen werden. Der ursprüngliche Fertigstellungstermin sowie der ursprüngliche Kostenrahmen des Bauvorhabens werden jedoch - aufgrund eines Verfahrens um Vergabefehler und offensichtlicher Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den beteiligten Senatsverwaltungen - nicht eingehalten werden können. Dennoch steht die CDU- Fraktion hinter diesem Projekt. Die neue Haftanstalt wird nicht nur im Hinblick auf die Überbelegung Abhilfe schaffen, sondern auch die Modernisierung verschiedener Haftbzw. Teilanstalten ermöglichen, die zum Teil noch aus der Kaiserzeit stammen und den heutigen Anforderungen an einen modernen Strafvollzug nicht mehr gerecht werden. So hatte der Verfassungsgerichtshof von Berlin bereits 2009 der Justizsenatorin ins Stammbuch geschrieben, dass die Haftraumgrößen in der größten Haftanstalt Deutschlands in Tegel menschenunwürdig sind. Während in den Berliner Haftanstalten das Telefonieren mit Handys beinahe der Normalfall ist, wird jetzt auf Initiative der CDU zumindest in einer Teilanstalt der JSA ein Modellprojekt mit Handyblockern begonnen. Bedauerlicherweise ist es der Justizsenatorin nicht gelungen, die finanziellen Mittel für die flächendeckende Einrichtung von Handyblockern im Haushaltsplan einzustellen. Der Personalmangel im Strafvollzug ist einer der Hauptkritikpunkte der Berliner CDU- Fraktion. Überlastete Justizvollzugsbedienstete, personell völlig unterbesetzte Nachtschichten in den Haftanstalten, mangelnde Fortbildung und hohe Krankenstände spiegeln den unbefriedigenden Status quo in Berlin wieder. Die CDU-Fraktion hält daher weiter an ihrer Forderung fest, kurzfristig einen Einstellungskorridor für 300 weitere Justizvollzugsbedienstete zu schaffen. Zudem fordern wir seit Jahren ein effektives Gesundheitsmanagement. Auch der Drogenproblematik wird die Senatsverwaltung seit Jahren nicht Herr. Gelegentlich kann man den Eindruck gewinnen, als hätte man sich in Berlin auch von dem Fernziel drogenfreier Haftanstalten bereits verabschiedet. Durch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist auch die Situation der Sicherungsverwahrten in der TA 5 in der JVA Tegel wieder vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Neben den bundespolitischen Neuregelungen zur Sicherungsunterbringung stellt sich hier seit Jahren das Problem, dass weder die Therapiemaßnahmen in wünschenswertem Umfang erfolgen, noch die besonderen Voraussetzungen für die Unterbringung von Sicherungsverwahrten berücksichtigt werden. All die aufgezeigten und seit Jahren bekannten, aber nicht nachhaltig angegangenen Probleme des Berliner Strafvollzuges führen im Ergebnis dazu, dass die Chancen für eine erfolgreiche Resozialisierung geringer sind, als dies nötig wäre. Rückfälle und weitere Folgekosten können so nicht vermieden werden. III. Belastung der Staats- und Amtsanwaltschaft In den letzten Jahren ist der Richtervorbehalt des 81a StPO bei Blutentnahmen nach Alkoholfahrten im Straßenverkehr zunehmend in die Kritik geraten. Nach der jetzigen Gesetzeslage ist vor einer Blutentnahme grundsätzlich die Entscheidung eines Richters einzuholen. Lediglich für den Fall, dass ein Richter nicht erreichbar ist oder besondere Eile geboten ist, ist auch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft oder der Amtsanwaltschaft ausreichend. Hier stellt sich die Frage, ob es für den erheblichen Aufwand der Richter, Staats- und Amtsanwälte eine sachliche Rechtfertigung gibt, oder die Entscheidung - wie es über Jahre Praxis war - auch durch die entsprechenden Ermittlungsbeamten werden kann. Die CDU-Fraktion ist letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Richtervorbehalt in 81a StPO für den oben genannten An- 1/11 Seite 5

6 wendungsbereich verzichtbar ist und unterstützt daher den Antrag des Landes Niedersachsen im Bundesrat, die Regelung zu ändern. Im Ergebnis könnten sowohl Richter als auch Staats- und Amtsanwälte im Bereitschaftsdienst durch diese Gesetzesänderung erheblich entlastet werden. IV. Altersgutachten Nachdem in den vergangenen Wochen die Problematik der Kinderdealer immer wieder durch die Medien ging, hat sich herausgestellt, dass es in Berlin praktisch keine Experten gibt, die in der Lage wären, kurzfristig und zuverlässig eine gerichtsfeste Altersbestimmung vorzunehmen. So haben sich in der Vergangenheit immer wieder Jugendliche oder sogar Erwachsene als Kinder ausgegeben, ohne dass dies überprüft worden ist oder hätte werden können. Der Senat hat nun die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch in Berlin eine gerichtsfeste Lebensaltersbestimmung aufgrund körperlicher sowie radiologischer und zahnmedizinischer Untersuchungen zeitnah und belastbar erfolgen kann. V. Neuköllner Modell Die verstorbene Jugendrichterin Kirsten Heisig hat unter dem Namen des sog. Neuköllner Modells ein System etabliert, bei dem Gerichte, Jugendämter und Staatsanwaltschaft schnell und gut zusammenarbeiten, so dass eine Verurteilung jugendlicher Straftäter binnen weniger Wochen nach der Straftat erfolgen kann. Dies kann und soll eine erzieherische Abschreckungswirkung einer Verurteilung gerade auch bei Ersttätern erhöhen. Hinzu kommt, dass immer die gleichen Richter für die Jugendlichen zuständig sind, so dass allein aufgrund des persönlichen Kennens eine bessere Einschätzung der Jugendlichen möglich ist. Die CDU-Fraktion unterstützt die Ausweitung des sehr erfolgreichen Modells auf ganz Berlin. Nachdem die Senatsverwaltung für Justiz dem Neuköllner Modell zunächst sehr kritisch gegenüber stand, scheint sich die Einsicht in die Notwendigkeit des Modells nun auch hier durchzusetzen. Cornelia Seibeld, MdA Stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin Sven Rissmann, MdA Rechtpolitischer Sprecher der CDU-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin Die Stellungnahme der Linkspartei Die Rechtspolitik steht nicht immer im Fokus des öffentlichen Interesses. Gibt es aber eine Gefängnisentweichung oder ein vermeintliches Skandalurteil, dann geht es schnell hoch her in den Zeitungsspalten und auf den Funkwellen. Für uns Rechtspolitikerinnen und Rechtspolitiker gab und gibt es nichtsdestotrotz immer reichlich zu tun. Trotz einer infolge der Finanzkrise und der verantwortungslosen Steuergesetzgebung des Bundes immer noch schwierigen Haushaltslage sind wir dafür eingetreten, eine gute, leistungsfähige und bürgernahe Justiz in Berlin weiterzuentwickeln. Auch bei den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden hat sich einiges getan. Bereits in der letzten Legislatur haben wir die Justizreform in Angriff genommen, deren Kernstück die Dezentralisierung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Strafverfolgungsbehörden war: organisatorische und haushalterische Selbständigkeit sind einer modernen Justiz angemessen. Auch die Sicherheitskonzepte der einzelnen Gerichtsstandorte wurden angesichts bedauerlicher und schlimmer Vorfälle, nicht nur in Berlin erneuert und verbessert. Natürlich ist es eine permanente Aufgabe, weiterhin nach Verbesserungsmöglichkeiten zu suchen. Die Errichtung eines zusätzlichen Familiengerichts in Schöneberg war bundesrechtlichen Neuerungen geschuldet. Auch im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit war Handeln gefragt. Die schlampige gesetzgeberische Tätigkeit des Bundesgesetzgebers hat uns ein Dauerproblem beschert mit den Folgen sind wir allerdings als Land Berlin weitgehend allein gelassen. Wir müssen sehen, wo wir die ohnehin knappen Haushaltsmittel hernehmen, um auch den Hartz IV-Bedürftigen einen effektiven Rechtsschutz zu garantieren. Die Richterstellen wurden in den letzten sechs Jahren auf 126 erhöht und damit mehr als 1/11 Seite 6

7 verdoppelt. In den Beratungen zum Haushalt 2010/11 haben wir zudem erreicht, dass auch beim nicht-richterlichen Personal ein Stellenzuwachs möglich wurde. Angesichts der Pläne der Bundesregierung zur Reform der Sozialgesetzgebung ist allerdings damit zu rechnen, dass es zu einem weiteren Anstieg der Verfahrenseingänge kommt. Bei der Modernisierung der IuK-Technik wurde in den letzten Jahren an Lösungen gearbeitet. Wir haben dafür Sorge getragen, dass die nötigen Mittel für die Eröffnung des lektronischen Rechtsverkehrs inklusive des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) bereitgestellt werden. Die schrittweise Einführung der elektronischen Aktenführung wird allerdings auf neuen Wegen erfolgen müssen hier hat Berlin die Notbremse ziehen müssen. Inzwischen wurde gemeinsam mit anderen Ländern ein Weg gefunden, hier schneller vorwärts zu kommen. Zur Entlastung der Justiz wollen wir auch durch die Förderung der Mediation beitragen. Das Abgeordnetenhaus und der Senat haben im Juni 2010 bekräftigt, die Anstrengungen zur Mediation an den Gerichten weiter zu verstärken, insbesondere durch eine breitere Information der Bevölkerung, Fortbildungs- und Supervisionsangebote für Richterinnen und Richter sowie eine regelmäßige Evaluation. Die Zusammenarbeit mit Brandenburg auf dem Gebiet der gemeinsamen Fachobergerichte wurde in der laufenden Legislaturperiode fortgeführt und ausgeweitet. Münden soll dies in der Angleichung des Richterrechts der beiden Länder. Hierzu wurden kürzlich (fast) gleich lautende Richtergesetze in die beiden Landesparlamente eingebracht. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen, unser Hauptaugenmerk liegt aber darauf, dass das hohe Niveau der richterlichen Unabhängigkeit und die Mitbestimmungsmöglichkeiten für richterliches und nichtrichterliches Personal nicht eingeschränkt werden dürfen. Längerfristig treten wir dafür ein, die richterliche Selbstverwaltung weiter zu stärken. Die Beschäftigten der Justiz müssen aus unserer Sicht, genau wie alle Beschäftigten des Landes Berlin, für ihre anspruchsvolle Arbeit angemessen bezahlt werden. Im Zuge des Solidarpakts im öffentlichen Dienst haben auch die Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einen wichtigen Beitrag zur notwendigen Konsolidierung des Landeshaushalts geleistet. Nach dessen Auslaufen haben wir uns dafür eingesetzt, dass der Weg in Richtung Angleichung der Bezüge an das Niveau der anderen Bundesländer eingeschlagen wird. Mit der Besoldungserhöhung, die auf unser Drängen hin um zwei Monate vorgezogen ab 1. August 2010 in Kraft getreten ist, ist nur ein erster Schritt getan. Wir werden uns dafür einsetzen, dass dieser Weg fortgeführt wird und das Besoldungsniveau mittelfristig wieder im Bundesdurchschnitt liegt. Ein weiteres wichtiges Arbeitsfeld der Rechtspolitik sind seit der Föderalismusreform die Justizvollzugsgesetze. Gerade hier sahen wir die Gefahr, dass die Länder zukünftig um die Absenkung von Standards im Vollzug konkurrieren könnten. Deshalb war es uns wichtig, mit möglichst vielen Bundesländern auf qualitativ hohem Niveau um hohe Standards, gute Betreuung und progressiven libertären Vollzug zu verhandeln. Zu einem Gutteil ist das bisher auch gelungen. Die Rückkehr zu einem straffreien Leben außerhalb der Haft ist das wichtigste Ziel des Berliner Jugendstrafvollzugs. Junge Menschen in Haft sollen Subjekte sein, die Ansprüche und Rechte haben, die unterstützt und gefördert werden. Einzelunterbringung ist in Berlin die Regel, die Personalausstattung des Jugendvollzugs haben wir verbessert. Der zweite Schritt war das U-Haftvollzugsgesetz, bei dem die Unschuldsvermutung im Vordergrund stehen muss und wo wir ebenfalls verbesserte Haftbedingungen schaffen konnten. Folgen wird ein reguläres Strafvollzugsgesetz. Mit einem Justizvollzugsdatenschutzgesetz, das noch im Parlament beraten werden muss, wollen wir im bisher unzureichend regulierten Strafvollzug den Datenschutz klar regeln, Grenzen setzen und nur dort, wo es wirklich notwendig ist, personenbezogene Daten erheben. Die baulichen Voraussetzungen für einen professionellen und menschenwürdigen Strafvollzug schaffen wir mit dem Bau der JVA Heidering, für die bereits der Grundstein gelegt wurde. Damit können Haftbereiche aus der Kaiserzeit geschlossen und den Inhaftierten bessere Bedingungen für Unterbringung, Arbeit und Ausbildung geboten 1/11 Seite 7

8 werden. Gleichermaßen werden wir die Anstrengungen fortsetzen, frühere Entlassungen zu ermöglichen und Arbeit statt Strafe als Alternative zum Haftantritt zu forcieren. Als weiterer Schwerpunkt unserer Rechtspolitik sei hier die Korruptionsbekämpfung erwähnt. Elementar ist für uns hierbei die Transparenz staatlichen Handelns, die wir etwa durch die Ausweitung des Rechts auf Informationsfreiheit bei Privatisierungsverträgen der Daseinsvorsorge im Informationsfreiheitsgesetz gestärkt haben. Daneben wurden die Fortführung des Korruptionsregisters sowie die Einführung einer elektronischen Hinweisgeberplattform und einer Ombudsperson für Korruptionsdelikte mit unseren Stimmen beschlossen. Das Landgericht hat im Jahr 2008 eine zusätzliche Wirtschaftsstrafkammer bekommen. Im Bereich der Jugendkriminalität wurde mit dem so genannten Neuköllner Modell eine beispielhafte Maßnahme schneller und effektiver Strafermittlungs- und Gerichtsverfahren bei jugendlichen Intensiv- und Schwellentätern ins Leben gerufen und mittlerweile auf die ganze Stadt ausgeweitet. Das Modell ist ein Baustein des Gesamtkonzeptes zur Bekämpfung der Jugendkriminalität in Berlin, das der Senat 2008 beschlossen hat. Seitdem sinkt die Zahl der neuen Serientäter. Natürlich bildet eine solche Kurzbilanz immer nur einen Ausschnitt ab. Weitere Bereiche, die uns wichtig sind, wie eine starke Bürgerbeteiligung und direkte Demokratie, Abbau von Diskriminierung und rechtliche Gleichstellung unterschiedlicher Lebensweisen können hier nur erwähnt werden, obwohl wir auch hier viel erreich haben. Unsere rechtspolitische Bilanz fällt ordentlich aus. Doch es gibt noch viel zu tun, und an Ideen mangelt es uns längst nicht. Dr. Klaus Lederer, MdA Rechtspolitischer Sprecher der Linksfraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin Stellungnahme von Bündnis 90/Die Grünen Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen setzt sich ein für eine bürgerinnennahe, effektiv arbeitende und gut ausgestattete Justiz in der Hauptstadt. In der fast abgeschlossenen Legislaturperiode lag der Schwerpunkt unserer Fraktion auf Themen des Strafvollzugs und der Korruptionsbekämpfung. Gleichwohl haben wir uns aber auch mit der Situation von Richterinnen und Richtern und möglichen Verbesserungen ihrer Arbeitsbedingungen befasst. Die angespannte Personalsituation der Berliner Gerichte, aber auch des Vollzugsbereichs, ist von uns wiederholt thematisiert worden. Die zum Teil gravierenden Abweichungen vom bundeseinheitlichen Personalberechnungssystem PEBB Y nach unten wurden von uns kritisiert (vgl. z.b. Kleine Anfrage des Abg. Dirk Behrendt, Justizpersonal: Wird der Mangel gerecht verteilt?, vom 28. Mai 2008). Als eine mögliche Maßnahme zur Entlastung der Berliner Justiz haben wir in einem Antrag den zügigen Ausbau von Mediationsverfahren in den Gerichten gefordert ( Mediation in Berlin stärken, Drs. 16/1965). Die Koaltionsfraktionen unterstützten diesen Antrag mit Modifikationen, so dass daraus ein gemeinsamer Antrag entstand, mit dem der Senat z.b. zu ausreichenden Fortbildungs- und Supervisionsangeboten für beteiligte Richterinnen und Richter, sowie zu regelmäßigen Evaluationen verpflichtet wird. Die Fraktion hat auch intensiv versucht, die im Zuge der Neustrukturierung der Berliner Amtsgerichte geplante Schließung des AG Hohenschönhausen zu verhindern. Leider blieben diese, im Interesse einer möglichst dezentralen, bürgerinnennahen Justiz wünschenswerten, Bemühungen erfolglos. Weiterhin haben wir - angesichts der geschaffenen gemeinsamen Obergerichte - wiederholt ein gemeinsames Richtergesetz für Brandenburg und Berlin angemahnt. Der nunmehr vom Senat vorgelegte Entwurf wird von uns aber in Teilen abgelehnt, da es im Interesse einer unabhängigen Justiz nicht hinzunehmen ist, dass im Richterwahlausschuss der Einfluss der Politik derart deutlich gestärkt wird. Im Zuge der Beratungen werden wir uns für die bisherige Entsenderegelung einsetzen, und auch weiterhin sachkundige BürgerInnen, nicht aber wie geplant nur noch Abgeordnete, vom Berliner Parlament in dieses Gremium entsandt werden können. 1/11 Seite 8

9 Im Bereich des Strafvollzugs war eines unserer Hauptanliegen die Verhinderung der JVA Heidering/Großbeeren, da die Kosten für den Neubau in Höhe von mindestens 118,5 Mio. Euro alle erforderlichen Mittel zur Verbesserung der z.t. rechtswidrigen Zustände im Berliner Strafvollzug binden. Dazu hat unsere Fraktion einen Antrag auf sofortigen Baustop der JVA Heidering eingebracht, der aufzeigt, dass der Neubau - entgegen der Prognosen aufgrund der konstant rückläufigen Inhaftiertenzahlen im geschlossenen Männervollzug, obsolet geworden ist (Drs. 16/2502). Auch in diesem Zusammenhang haben wir darauf hingewiesen, dass nach unserer Überzeugung eine andere Zielorientierung im Vollzug, wie z.b. der Ausbau haftvermeidender Projekte, Arbeit statt Strafe, aber auch mehr Offener Vollzug etc., eine Verschleuderung exorbitanter Summen im märkischen Sand überflüssig machen würden. Dieser, aber auch ein später von uns eingebrachter Antrag zur möglichen Nutzung von teilweise leerstehenden Brandenburger Gefängnissen für Berliner Gefangene, wurde von der Koalition abgeschmettert (Drs. 16/2973). Damit wurde wieder eine Chance vertan, die seit Jahren bekannten strukturellen Mängel im Strafvollzug gründlich und umfassend anzugehen. Als erste Fraktion haben wir in dieser Legislatur einen modernen, liberalen und resozialisierungsorientierten Entwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes eingebracht, dem sich die Koalitionsfraktionen leider nicht anschließen konnten (Drs.16/0436). Das von Rot-Rot dann vorgelegte und verabschiedete Jugendstraffvollzugsgesetz wurde von der ehemaligen Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach so charakterisiert: dem Gesetz fehle jegliche Innovation, es schreibe nur den Status quo fest, eine echte Festschreibung von Rechten der Gefangenen auf Fortbildung und Entlassungsvorbereitung unterblieben und es erfolgten nur kleine Schritte in Richtung Resozialisierung. All dies war im Gesetzentwurf unserer Fraktion besser geregelt. Mit einem Antrag zur Einsetzung einer Vertrauensanwältin/eines Vertauensanwalts war unsere Fraktion im Bereich der Korruptionsbekämpfung erfolgreich (Drs. 16/1592). In einem - gemeinsam mit den Koalitionsfraktionen eingebrachten - Änderungsantrag zu unserem Antrag wurde der Senat zur Einsetzung einer externen Ombudsfrau bzw. eines Ombudsmannes verpflichtet, die oder der in vertraulicher Weise Hinweise über Korruption in der Berliner Verwaltung entgegennimmt. Flankierend dazu soll - wie von der Koalition gewünscht - ein elektronisches Hinweisgebersystem eingerichtet werden, welches über das Internet Hinweise in anonymisierter Form entgegen nimmt. Dr. Dirk Behrendt, MdA Rechtspolitischer Sprecher Fraktion Bündnis 90/Die Grünen des Abgeordnetenhauses von Berlin Stellungnahme der FDP Leitlinie unserer politischen Arbeit im Berliner Abgeordnetenhaus war in den vergangenen Jahren die Grunderkenntnis, dass es vornehmlich Aufgabe der Berliner Landespolitik ist, die Rahmenbedingungen für einen funktionierenden Rechtsstaat zu setzen, ohne dabei die richterliche Unabhängigkeit zu beschränken. Zu diesen Rahmenbedingungen gehört eine angemessene personelle und technische Ausstattung der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden sowie eine amtsangemessene Besoldung des einzelnen Richters und Staatsanwalts. Deshalb hat es die FDP-Fraktion in der Vergangenheit regelmäßig unterlassen, einzelne Entscheidungen von Gerichten zu bewerten, auch wenn dies eine mediale Aufmerksamkeit gesichert hätte. Wir haben uns in der ablaufenden Wahlperiode schwerpunktmäßig dafür eingesetzt, den Berliner Beamten, Richtern und Staatsanwälten endlich wieder eine amtsangemessene Besoldung zukommen zu lassen. Dabei orientieren wir uns an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach welcher der Gesetzgeber das Dienstverhältnis für qualifizierte Kräfte anziehend ausgestalten muss. Dies setzt auch voraus, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen wirbt, die insgesamt einem Vergleich mit denen der privaten Wirtschaft standhalten können. Denn die Alimentation dient nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sie hat zu- 1/11 Seite 9

10 gleich eine qualitätssichernde Funktion (BVerfG, Urt. v BvR 1387/02, Rn. 129). Bei den Beratungen zum Beamtenbesoldungsgesetz hat die FDP-Fraktion darauf Wert gelegt, dass in einer öffentlichen Anhörung im zuständigen Ausschuss die Fragen des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine amtsangemessene Besoldung thematisiert wurden. Dazu haben wir einen Vertreter des Deutschen Richterbundes als Sachverständigen benannt. Durch zahlreiche Kleine Anfragen haben wir die Entwicklung der Besoldung in Berlin im Vergleich zum Bund, zu anderen Bundesländern und zu den landeseigenen Körperschaften, Anstalten und Unternehmen offen gelegt (vgl. AGH-Drucks. 16/14146, 16/14147, 16/14487, 16/14441). Im Rahmen der Beratungen des Gesetzentwurfs für ein gemeinsames Richtergesetz für Berlin und Brandenburg haben wir deutlich gemacht, viel wichtiger als ein gemeinsames Richtergesetz wäre uns eine annähernd gleich hohe Besoldung für die Berliner und Brandenburger Richter und Staatsanwälte. Berlin ist bundesweites Schlusslicht bei der Besoldung. Selbst gegenüber Brandenburg liegt Berlin deutlich zurück. Was nützt ein wegen gemeinsamer Obergerichte geschaffenes gemeinsames Richtergesetz, wenn die Beförderung eines Richters an einem Verwaltungsgericht in Brandenburg zum Richter am gemeinsamen Oberverwaltungsgericht in Berlin mit einer Einkommenseinbuße verbunden ist, weil Berlin im Beförderungsamt weniger zahlt als Brandenburg im Eingangsamt? Die FDP setzt sich dafür ein, dass wir die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, unsere Beamten, Richter und Staatsanwälte anständig bezahlen. Nur so können wir dauerhaft qualifizierten Nachwuchs für die Berliner Justiz gewinnen. Da Berlin aber bei seiner angespannten Haushaltslage nicht mehr Geld ausgeben kann, können wir eine anständige Bezahlung nur durch eine Verkleinerung des öffentlichen Dienstes insgesamt finanzieren. Dazu muss das Land Berlin endlich eine ernsthafte und umfangreiche Aufgabenkritik durchführen, die Erledigung unnötiger (Doppel- )Aufgaben einstellen und sich auf die staatlichen Kernaufgaben beschränken. Wir wollen einen kleineren, dafür aber motivierten und gut bezahlten öffentlichen Dienst in Berlin. Ferner haben wir das intransparente Verfahren der Auswahl für eine Abordnung zur Senatsverwaltung für Justiz kritisiert. Der Zugang zu Qualifizierungsstellen, welche dazu geeignet sind, die für bestimmte Beförderungsstellen hilfreiche oder erforderliche Verwaltungserfahrung zu erwerben, muss grundsätzlich allen geeigneten Bewerbern gewährleistet sein. Die Auswahl muss sich nachprüfbar an den Kriterien der Bestenauslese orientieren. Gegenwärtig wehren wir uns gegen Pläne der Justizsenatorin, die Mitwirkung von Richtern und Staatsanwälten im Richterwahlausschuss zu verringern. Dass zukünftig im Richterwahlausschuss nur noch ein Drittel der Mitglieder aus dem vorgenannten Kreis und zwei Drittel aus dem politischen Raum stammen sollen, halten wir für nicht sinnvoll. Ich habe als Mitglied des Richterwahlausschusses immer die dort von Richtern und Staatsanwälten eingebrachte Expertise sehr geschätzt. Deshalb setzt sich die FDP-Fraktion dafür ein, dass dieser Personenkreis weiterhin angemessen vertreten bleibt. Dr. Sebastian Kluckert, MdA Sprecher für Rechts- und Verfassungsangelegenheiten FDP-Fraktion des Abgeordnetenhauses von Berlin Gesetz zur Besoldungsneuregelung und zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Berlin (BerlBesNG) Die geplanten Neuregelungen führen für Neueinsteiger ab 1. August 2011 zu einer maßgeblichen Anhebung der gesamten Besoldungsstruktur und machen damit einen Einstieg in die Berliner Justiz im Vergleich zum Bundesniveau wieder attraktiv. Damit geht jedoch einher, dass sämtliche Bestandsrichter in der Berliner Justiz auf dem alten, offensichtlich nicht mehr wettbewerbsfähigen Besoldungsniveau verbleiben. Die Bestandskollegen finanzieren die nötigen Mehraufwendungen für die Anwerbung qualifizierter neuer Kollegen. Der Gesetzgeber schafft ein dauerhaftes Zwei-Klassensystem in der Berliner Besoldung und führt eine Besoldungserhöhung für neue Kollegen unter Benachteili- 1/11 Seite 10

11 gung der bisherigen Richterschaft ein! Der Gesetzgeber macht es dem Land Berlin damit möglich, die Berliner Attraktivität für Neueinsteiger zu erhöhen ohne gleichzeitig die dafür an sich erforderliche Anhebung der allgemeinen Besoldungslage vornehmen zu müssen. Benachteiligung Bestandrichter gegenüber Neueinsteigern Die geplante Neureglung führt dazu, dass die bis zum 31. Juli 2011 eingestellten Kollegen (i.f. Bestandskollegen) gegenüber den zum 1. August 2011 eingestellten Kollegen (i.f. Neueinsteiger) massiv, dauerhaft und in einem unzumutbaren Maße benachteiligt werden. Besonders benachteiligt werden Kollegen mit einem frühen Berufseinstieg. Regelung: 38 regelt Erfahrungsstufen, an denen sich das Grundgehalt orientiert. Der Aufstieg in die nächste Stufe erfolgt nach 1x 3 Jahren, 3x 2 Jahren und 3x 3 Jahren. 38a normiert eine umfangreiche Anrechnung von außerdienstlichen Erfahrungszeiten. Durchschnittliche Neueinsteiger können in einem Alter von Mitte 30 bis in Stufe 5 einsteigen (Grundgehalt 4644,00 EUR), was einem 43/44 jährigen Bestandsrichter entspricht. Für Bestandsrichter ist die Anrechnung von Dienst- und Vorerfahrungszeiten nicht vorgesehen. Dies führt zu einer massiven Benachteiligung und manifestiert die unzulässige Diskriminierung nach dem Lebensalter. Die Höhe der Erfahrungsstufe 1 (Einstiegsstufe) entspricht zudem einem bis zu 32jährigen Bestandsrichter und benachteiligt alle jüngeren Bestandsrichter, die gegenüber den Neueinsteiger zusätzlich zwei Vorstufen durchlaufen müssen, um auf ein gleiches Besoldungsniveau zu kommen. Beispiele: 1) Ein 36-jähriger Bestandsrichter, mit 7 Jahren Richtererfahrung (Überleitungsstufe zu 3) bekommt monatlich 598,00 EUR weniger, als ein 36-jähriger Neueinsteiger mit 7 Jahren Berufserfahrung als Rechtsanwalt, der in diesem Herbst eingestellt wird (Stufe 4). Ein gleicher Nachteil gilt bei exakt gleicher Vita und Einstellung vor dem 1. August 2011 auch für Richterkollegen mit Vordienstzeiten (z.b.4 Jahre Rechtsanwalt, 3 Jahre Richter). Der Kollege, der im neuen System eingestellt wird, erreicht 5 Jahre früher die Endbesoldungsstufe als "Bestandskollegen". Der Bestandskollege erhält auf die Lebenszeit gerechnet ca EUR weniger. Darin liegt insbesondere auch eine unzulässige Privilegierung von nichtrichterlicher Erfahrungszeit. 2) Eine 28jährige Kollegin, die am 1. August 2011 ohne jegliche Vorerfahrung eingestellt wird, erhält 3.428,00 EUR (Stufe 1). Eine gleichalte Bestandskollegin, eingestellt bereits im Juli 2011, erhält ab dem 1. August monatlich 224,00 EUR weniger. 3) Ein 32jähriger Bestandskollege, der zuvor 3 Jahre Rechtsanwalt war, wird in Stufe 1 übergeleitet und erhält monatlich 207,00 EUR weniger als der neu eingestellt Kollege mit gleicher Vita (Stufe 2). Nach zwei Jahren steigt die Differenz auf 598,00 EUR, da der neue Kollege nach 2 Jahren in Stufe 3 aufsteigt. Lösungsvorschlag: Anrechnung von Vordienst- und Dienstzeiten bei Bestandsrichtern mit Günstigkeitsregelung, Streichung der Überleitungsstufen vor Stufe 1. Benachteiligung der jungen Bestandsrichter im Vergleich zu alten Rechtslage Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass bei Bestandsrichtern keine Anrechnung von Berufserfahrung usw. bei "Bestandsrichtern" erfolgen wird, aber die Bestandsrichter durch die Ausformung der Überleitungsregeln vor allem in den ersten Jahren finanziell keine spürbaren Nachteile haben sollen. Dies ist falsch! Außerdem sei so bei der Vorstellung des Gesetzes den Proberichtern mitgeteilt das System so angelegt, dass gerade in der Zeit, in der man Kinder großzieht, ein schnelleres Anwachsen der Besoldung erfolge und nur zum Tabellenende hin eine Verlangsamung stattfinde. Auch dies hat keinen Niederschlag im Gesetz gefunden! Regelung: 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes bestimmt, dass Bestandsrichter nach dem ihnen zum 1. August 2011 zustehenden Grundgehalt übergeleitet werden. Hierfür werden auch Überleitungsstufen geschaffen. Für Kollegen, die in eine Überleistungsstufe eingruppiert werden regelt 6 Abs. 2 Besoldungsüberleitungsgesetz, dass der erste Aufstieg nach der bisherigen Geburtstagsregelung zum ungeraden Geburtstag erfolgt. 1/11 Seite 11

12 Das soll eine Besitzstandswahrung gewährleisten. Diese versagt jedoch bei allen Kollegen, die am Überleitungsstichtag zwar schon 33 Jahre, aber noch nicht 35 Jahre alt sind. Das liegt daran, dass sie in der Überleistungsstufe zu 2 eingestuft werden. Der dann zum 35. Geburtstag erfolgende Sprung in die Stufe 2 ist eine Farce, da der Unterschiedsbetrag nur 8 Euro beträgt. Bei allen anderen Übergangsstufen wird hingegen das Besoldungsmodell der alten 200-Euro-Sprünge alle 2 Jahre linear abgebildet. Wer also z.b. in Überleistungsstufe zu 3 landet, hat diesen Nachteil beim Sprung in Stufe 3 nicht. Ferner: Die einmalige Anwendung des Aufstiegs bei ungeradem Geburtstag gilt nur bei Eingruppierung in eine Überleistungsstufe. Für alle, auch ältere Kollegen, die in eine normale Stufe eingruppiert werden bedeutet dies je nach Geburtsmonat eine Benachteiligung durch Verlängerung der Aufstiegszeit. Beispiele: 1)Ein Bestandsrichter ist im September 1976 geboren, er erhält nach alter Rechtslage im August 2011 ein Grundgehalt von 3626,51 EUR. Einen Monat später würde er mit 35 Jahren in Lebensaltersstufe 5 übergehen, würde dann 3825,83 EUR erhalten und nach weiteren 2 Jahren im September 2010 die Alterstufe 6 mit einem Grundgehalt von 4025,13 EUR. Im Rahmen der Überleitung wird er jedoch der Überleitungsstufe zu 2) zugeordnet Nach der angeblich bestandssichernden Überleitungsvorschrift geht er aber im September 2011 nur in die "nächsthöhere Stufe des Grundgehalts", also in Stufe 2 mit gerade einmal 8,00 Euro statt 200,00 EUR mehr Grundgehalt über. Er wird vom 33. bis zum 37. Lebensjahr faktisch auf dem Niveau des 33-Jährigen eingefroren. Er muss allein durch diese Übergangsregelung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage innerhalb von nur 2 Jahren einen unmittelbaren Besoldungsnachteil von 4.125,00 EUR hinnehmen. 2) Ein 38jähriger, im September geborener Bestandskollege wird in Stufe 3 eingruppiert. Im September wird er 39 Jahre alt, ohne dass nach der Neu- bzw. Überleitungsregelung dies Auswirkung auf die Besoldung hat. Erst im August 2013 erfolgt ein Aufstieg in das Grundgehalt Stufe 4. Er erleidet innerhalb von 2 Jahren einen Besoldungsnachteil von 4.364,17 EUR. Lösungsvorschlag: Zu Beispiel 1: Klarstellung durch den Gesetzgeber, dass mit "nächsthöhere Stufe" in 6 Abs. 2 bei Beginn in der Überleitungsstufe 2 die Überleistungsstufe zu 3) gemeint ist, die einer Besoldung mit 35 Jahren entspricht. Dann wäre das System für den Dienstherrn kostenneutral und für die Kollegen nicht willkürlich ungerecht. Zu Beispiel 2: kleinteiligere Überleitungsvorschriften zur Vermeidung willkürlicher Ergebnisse durch zu weit gefächerte Stichtagsregelungen. Benachteiligung der jungen Bestandsrichter gegenüber älteren Kollegen Die Überleitungsvorschrift in 6 Abs. 3 benachteiligt ohne Rechtfertigung jüngere gegenüber älteren Kollegen. Regelung: 6 Abs. 3 der Überleitungsvorschrift verkürzt bei Kollegen, die zum 1. August Jahre alt oder älter sind, die verlängerten Aufstiegszeiten auf den bisherigen 2-Jahres-Rhythmus. Für noch nicht 39jährige gelten hingegen die neuen 3- Jahres-Zeiträume für den Aufstieg in der Erfahrungsstufe. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass damit Nachteile beim Erreichen des Endbesoldungsalters vermieden werden sollen. Ein solches Hinausschieben des Endbesoldungsalters findet jedoch bei allen jüngeren Kollegen statt, eine Rechtfertigung ist nicht ersichtlich. Beispiel: Ein im September 1974 geborener Bestandskollege erreicht nach der Neuregelung mit 52 Jahres das Besoldungsendalter. Sein im Juli 1972 geborener Kollege erreicht das Besoldungsendalter wie bisher mit 49 Jahren aufgrund der nur die älteren Kollegen privilegierenden Regelung. Der jüngere Kollege erhält allein dadurch auf die Lebenszeit bezogen ca ,00 EUR weniger. Lösungsvorschlag: Ersteckung der Überleitungsvorschrift in 6 Abs. 3 auf alle Bestandskollegen. Auswirkungen hat es für diese dann in Stufe 1 und ab Stufe 5. RiSG Dr. Schifferdecker s.schifferdecker@sg.berlin.de 1/11 Seite 12

13 Richterbesoldung: Ich werde ganz grün war die Antwort eines Kollegen auf den Hinweis auf die neuen Vergleichszahlen, die der DRB auf der von ihm betriebenen website ins Internet gestellt hatte. Anlässlich des Inkrafttretens des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG) vom (BGBl. 2010,1552) sowie zahlreicher entsprechender LandesBVAnpG hat der DRB die Musterfälle R-Besoldung mit Stand Dezember 2010 aktualisiert und diese auch grafisch aufbereitet. Aus Berliner Sicht ist das Ergebnis verheerend: Angegeben wird die Besoldung in Bruttobeträgen für 2010 (einschließlich Sonderzahlungen, soweit gewährt, umgelegt auf den Monatsdurchschnitt). Berücksichtigt wurden alle bereits am gezahlten Erhöhungen bei der Besoldung. Besoldungserhöhungen während des laufen Jahres werden nur für die Monate berücksichtigt, in denen die Erhöhung erfolgte. Im Bund und in mehreren Bundesländern erfolgen die Einstufungen nicht mehr nach dem Lebensalter, sondern nach Erfahrungsstufen. Die Zahlen gehen davon aus, dass ein 27- Jähriger das Anfangsgrundgehalt erhält. Alle Angaben ohne Gewähr. Die derzeitige Brutto-Besoldung stellt sich danach in Musterfällen wie folgt dar: Land R1,led.,27J R1,vh,35 J, 2 Kinder R2, vh, 45J, 2 Kinder R1,vh, Endstufe, 2 Kinder R2, vh, Endstufe, 2 Kinder Dieses setzt sich übrigens auch im Vergleich Bund 3.543, , , ,02 der im Bund gezahlten Besoldung nach R 2, 6.579,64 höchste Dienstaltersstufe, vh, 2 Kinder zur R-3 Bayern 3.514, , , , ,89 Besoldung in Berlin fort, die ebenfalls die R-2 Besoldung im Bund unterschreitet. Im Vergleich Ba-Wü 3.352, , , ,32 mit weiteren Bundesländern dürfte 6.512,28 Berlin 3.166, , , ,05 dies ebenso sein ,74 Brandenburg 3.287, , , , ,67 Bremen 3.332, , , , ,25 Hamburg 3.488, , , , ,34 Hessen 3.487, , , , ,51 Mecklenburg , , , ,55 Vorp. Niedersachsen 3.335, , , , ,00 NRW 3.416, , , , ,01 Rheinland- Pfalz 3.434, , , , ,89 Saarland 3.427, , , , ,33 Sachsen 3.461, , , , ,12 SachsenAnhalt 3.353, , , , ,77 In Prozenten ergibt sich für vorstehende Tabelle folgendes Bild: Abweichung Berlin zum höchsten Brutto- Ek Abweichung Berlin zum nächstniedrigen Brutto-Ek Abweichung Berlin zum Durchschnitts- Ek. R1,led.,27J R1,vh,35J, 2 Kinder R2, vh, 45J 2 Kinder - 11,78-16,34-10,46 R1,vh, Endstufe, 2 Kinder R2, vh, Endstufe, 2 Kinder - 10,67-10,65-3,68-3,91-4,12-4,12-4,16-7,15-8,09-7,37-7,85-7,69 Bemerkenswert ist die schleichende Auflösung der Besoldungsstufen im bundesweiten Vergleich zwischen Berlin und den übrigen Dienstherren von Bediensteten der R- Besoldung: Insgesamt 6 Dienstherren (Bund, Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, NRW) zahlen ihren Richtern der Besoldungsstufe R 1, höchste Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder ein höheres Bruttogehalt als Berlin seinen nach R 2 besoldeten Richtern der höchsten Dienstaltersstufe, verheiratet mit 2 Kindern. 1/11 Seite 13

14 Welche Auswirkungen hat die unzureichende Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Berlin? Ein Richter der Besoldungsstufe R 2, höchste Dienstaltersstufe, verheiratet, 2 Kinder, 50 Jahre alt verdient nach derzeitigen Tarifen im Vergleich zu einem ebenfalls am Dienstsitz Berlin tätigen R2 Bediensteten des Bundes bei ansonsten gleichen Verhältnissen noch ohne Berücksichtigung der Ministerialzulage brutto 8.410,80 weniger pro Jahr. Im Verlauf seiner weiteren aktiven Dienstzeit wird sich bei einem Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 67. Lebensjahres im Vergleich zum Bundesbediensteten der Gesamteinkommensverlust auf brutto ,60 belaufen. Noch viel weiter auseinander klafft die Schere bei einem heute 30 Jahre alten Berliner Richter oder Staatsanwalt der Besoldungsstufe R 1, ledig, von dem angenommen sei, dass er mit 35 Jahren verheiratet ist, 2 Kinder hat und mit 45 Jahren zum Vorsitzenden Richter der Besoldungsstufe R 2 befördert wird. Unter Zugrundelegung der oben in der Tabelle genannten Zahlen ergibt sich interpoliert bis zu seinem Einritt in den Ruhestand mit 67 Jahren im Vergleich zu einem ebenfalls nach der R-Besoldung alimentierten Bediensteten des Bundes in Berlin ein Gesamteinkommensminus in Höhe von brutto (abgerundet) ,00. Vielleicht aber spielt dies auch gar keine wesentliche Rolle für ihn. Angesichts der sich stetig weiter verschlechternden Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Berlin verkommt der Richterberuf tendenziell ohnehin zu einem typischen Zweiteinkommen der kinderbetreuenden Ehegatten gutverdienender Rechtsanwälte, Ärzte und Manager. Dass aber ausgerechnet ein rot-roter Senat den Richterberuf zu einem Beruf der Angehörigen einer wirtschaftlich vom normalen Leben der Berliner weit abgehobenen Gesellschaftsschicht macht, hat schon seinen besonderen Charme. Sicher irrt der Verfasser jedoch und es geht nur darum, einen steten Strom nebenamtlich tätiger Klausurenkorrektoren, AG-Leiter und Examensprüfer zu günstigen Tarifen sicherzustellen. Und was sagt die Rechtsprechung dazu? Ob das jährliche Nettoeinkommen der Beamten und Richter den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG genügt, hängt von der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ab. Maßgebend ist vor allem der Vergleich mit den Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Daneben kommt es auf die Entwicklung derjenigen Einkommen an, die für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Der Gesetzgeber darf die Beamtenbesoldung von der allgemeinen Entwicklung nur ausnehmen, wenn dies durch spezifische, im Beamtenverhältnis wurzelnde Gründe gerechtfertigt ist. Den Beamten dürfen keine Sonderopfer zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte auferlegt werden. Die Besoldung ist nicht mehr amtsangemessen, wenn die finanzielle Ausstattung der Beamten greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleibt. Das BVerfG konnte und musste in seinen vorgenannten Entscheidungen die Entwicklung der Nettoeinkommen der tariflich Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und die Einkommen für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes als Vergleichsmaßstab heranziehen, weil es bis zur Föderalismusreform eine einheitliche Besoldungsstruktur der sog. A- und R-Besoldung in der gesamten Bundesrepublik gab, so dass man auf Angehörige derselben beamteten bzw. richterlichen Berufsgruppe in anderen Ländern oder an anderen Dienstorten nicht als Vergleichsmaßstab zurückgreifen konnte, weil alle in der Bundesrepublik dasselbe Bruttoeinkommen und damit bei gleichen sonstigen Umständen auch dasselbe Nettoeinkommen erhielten. Dies hat sich zwischenzeitlich erheblich geändert. Nunmehr gibt es den besten denkbaren Vergleichsmaßstab für die Amtsangemessenheit der R-Besoldung aus dem unmittelbaren Vergleich der in Berlin gezahlten Besoldung mit derjenigen im Bund und in den anderen Bundesländern, wobei der Verfasser sich vorrangig auf die Besoldung des Bundes als Vergleichsmaßstab stützt, weil die Bediensteten des Bundes zu großen Teilen ebenfalls am Dienstort Berlin eingesetzt sind und daher die vom Bund ermittelte Amtsan- 1/11 Seite 14

15 gemessenheit der Besoldung seiner Bediensteten unter exakt denselben Lebensumständen wie denjenigen der Berliner Bediensteten stattgefunden haben muss. Nach dem Inkrafttreten des BBVAnpG 2010/2011 und diverser Landesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze ergibt sich das aus obiger Tabelle ersichtliche starke Einkommensgefälle insbesondere zulasten der Berliner Richter (und Beamten). Übrigens: Die Darlegungs- und Beweislast für die Amtsangemessenheit der Besoldung hat der Dienstherr. Hat dazu schon mal jemand in Berlin etwas gehört? Falls Sie es genauer wissen wollen: Einen wenn auch noch auf die (noch schlechteren) Berliner Verhältnisse anzupassenden Musterwiderspruch gegen die derzeitige Besoldung finden Sie auf der homepage des Hamburger Richtervereins unter r10.pdf Lothar Jünemann Evaluation der Richtermediation in Berlin Am 8. Februar 2011 stellte Prof. Greger in Anwesenheit der Justizsenatorin sein Konzept einer wissenschaftlichen Untersuchung der Mediation durch Richter/innen an den Berliner Zivilgerichten vor. Der Einladung in den Zwangsversteigerungssaal des Amtsgerichts Mitte folgten etwa 60 Kolleginnen und Kollegen von Amtsgerichten, Landgericht und Kammergericht überraschend viele sind offenbar an gerichtlicher Mediation interessiert. Der Präsident des Landgerichts, Herr Dr. Pickel, der im Namen der Justizsenatorin als Auftraggeberin der Studie eingeladen hatte, stellte in seiner Begrüßung das große Interesse insbesondere der Richtermediatoren an einer fundierten wissenschaftlichen Untersuchung des seit April 2006 bestehenden Angebots der Berliner Justiz, rechtshängige Verfahren durch Mediation einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen, heraus. Herr Prof. Greger, der bereits Evaluationen dieser Art in den Bundesländern Bayern und Thüringen durchgeführt hat und sich über den weiten Raum der Verbreitung richterlicher Mediation an allen Gerichten in Berlin und die Vernetzung mit der Anwaltschaft über den Beirat tief beeindruckt zeigte, teilte seinen Vortrag in zwei Abschnitte: In einem 1. Teil referierte er über den Stand des Mediationsgesetzes (MediationsG), das die Richtlinie 2008/52/GE des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21.Mai 2008 in deutsches Recht umsetzt, derzeit als Kabinettsbeschluss vorliegt und im Mai 2011 verabschiedet werden soll. Das Gesetz regelt neben der außergerichtlichen und gerichtsnahen auch die gerichtsinterne Mediation durch Richter in bereits bei Gericht anhängigen Verfahren und stellt damit die bereits in vielen Bundesländern vorgenommene bewährte Praxis gerichtsinterner Mediation auf eine rechtliche Grundlage. Dadurch findet, wie Herr Prof. Greger klarstellt, kein Umbruch im Deutschen Recht ( so die Titelschlagzeile der Süddeutsche Zeitung vom 12. Januar 2011) statt. Vielmehr stellt die richterliche Mediation ein zusätzliches Angebot der Konfliktbeilegung dar, das verkrustete Strukturen aufbrechen kann. Die Richtermediation, so Prof. Greger, sei ein Erfolgsmodell geworden, das die Justiz anbieten kann, sofern das jeweilige Bundesland von der Länderöffnungsklausel Gebrauch mache. Anders als der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht der zurzeit vorliegende Gesetzentwurf gewisse Einschränkungen der derzeit praktizierten richterlichen Mediation vor: der Richtermediator kann den gefundenen Vergleich nicht mehr selbst als ersuchter Richter protokollieren und ist in seinem Akteneinsichtsrecht beschränkt. Schließlich beendete Herr Prof. Greger seinen Überblick mit dem Hinweis darauf, dass unter dem Gesichtspunkt der Unentgeltlichkeit der richterlichen Mediation eine Ungleichbehandlung von außergerichtlicher und gerichtlicher Mediation vorliege. In seinem zweiten Teil erläuterte Prof. Greger sein Evaluationskonzept: Zunächst beschrieb er seinen Gutachtenauftrag von der Senatsverwaltung. Danach sei er nicht gehalten die Akzeptanz und - wie McKinsey - die Möglichkeit der Verbesserung 1/11 Seite 15

16 des vorhandenen Systems der gerichtlichen Mediation zu untersuchen. Vielmehr habe er den Auftrag, eine Nützlichkeitsuntersuchung vorzunehmen. Führt die richterliche Mediation zu einer Mehrung oder Minderung richterlicher Arbeitskraft? Wie wirkt sich die Mediation fiskalisch und ökonomisch aus? Dabei werde er die Untersuchung nicht nur durch die rein fiskalische Brille vornehmen wie etwa durch die Rechnungshöfe der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen vornehmen, die bemerkenswerter Weise zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen sind. Er werde eine umfassende Kosten- Nutzen Analyse anstellen, die nicht bei einer rein statistischen Erfassung ende, sondern qualitative Auswirkungen wie z.b. Erledigung weiteren Streitstoffes, etc. mit umfasse. Seit Ende 2010 führt Prof. Greger eine begleitende Studie durch. Der dazu vorbereitete Evaluationsbogen wurde im Einzelnen erörtert. Auch hier werden Interviews mit Mediationsrichtern und mit Spruchrichtern durchgeführt werden, um den Zeitaufwand und weitere Merkmale genauer erfassen zu können. Herr Prof. Greger wird seinen Zwischenbericht im Juni 2011 vorlegen. Seinen Abschlussbericht wird er im März 2012 erstatten. Anne-Ruth Moltmann-Willisch Zur Richtermediation in Berlin: Moltmann- Willisch/Kraus/von Hammerstein, ZKM 2011, 26 ff. Richter und Anwaltschaft im Dialog Seit einigen Jahren gibt es die gemeinsam mit dem Berliner Anwaltsverein ausgerichtete Veranstaltungsreihe Richter- und Anwaltschaft im Dialog. Es berichten erfahrene Richter aus ihrem Rechtsgebiet und geben einen Überblick. Die Teilnahme ist für Richterinnen und Richter kostenlos. Eine Anmeldung muss erfolgen unter: oder als Fax an Die nächsten Termine sind: Im Rahmen seiner Evaluation wird Prof. Greger eine retrospektive Studie erstellen anhand der Fallzahlen aus den Jahren , die von der Koordinierungsstelle für gerichtliche Mediation erfasst sind. Erkenntnisse über den Zeitaufwand über die Dauer der Mediationsverhandlung hinaus ( diese ist in der Zählkarte erfasst), wird er über Umfragen und Angaben aus der begleitenden Untersuchung gewinnen. Den Zeitaufwand des abgebenden Richters lasse sich nur über hypothetische Prozessverläufe erfassen. Dazu wird Prof. Greger ca. 100 Akten beiziehen und diese auswerten durch Interviews und allgemeine Erfahrungssätze wie Pebbsy- Zahlen, wobei er die Besonderheiten in Berlin wie z.b. die interne Gewichtung von Bausachen beim Landgericht, einbeziehen werde. Rechtsprechung des Kammergerichts zum Arzthaftungsrecht. Referent VRiKG Gerald Budde. Donnerstag, , Uhr Aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts zum Presserecht. Referentin Ri in KG Katrin-Elena Schönberg. Mittwoch, , Uhr Aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts zum Verkehrsstraf- und OWi- Recht. Referent RiKG Klemens Schaaf. Donnerstag, , Uhr Aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts zum Bankrecht. Referent VRiKG Siegfried Fahr. Donnerstag, , Uhr Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zivilprozessrecht. Referent: RiKG Dr. Oliver Elzer. Donnerstag, , Uhr 1/11 Seite 16

17 Ort jeweils: DAV-Haus, Littenstraße 11, Berlin Rezensionen Wolf-Dieter Treuer/Katrin-Elena Schönberg/Thomas A. Treuer, Leitfaden zur Zeugenvernehmung, Verlag C.H.Beck, 2011, XIV, 129 Seiten, kartoniert 19,00, ISBN Noch immer tun sich auf dem nur scheinbar gesättigten juristischen Büchermarkt Lücken auf, von denen das hier anzuzeigende Werk eine schließt. Wer einen aktuellen, kompakten und praxisorientierten Ratgeber für die Zeugenvernehmung sucht, findet ihn im Leitfaden von Treuer/Schönberg/Treuer. Gewünscht hat man sich einen solchen Überblick schon immer, geht es doch um einen zentralen Bereich der forensischen Arbeit. Dass er erst jetzt erscheint, ist sicher nicht auf mangelnden Bedarf zurückzuführen, sondern auf die Herausforderung, ein derart komplexes Gebiet griffig zusammenzufassen. Die aus Richter- und Anwaltschaft stammenden Verfasser darunter die in einem Zivilsenat des Kammergerichts tätige Kollegin Schönberg meistern diese Aufgabe ausgezeichnet. Ihnen helfen eine langjährige Berufserfahrung und ein didaktisches Verständnis, mit dem sie bereits zahlreiche Seminare an der Deutschen Richterakademie abgehalten haben. So ist auch das vorliegende Buch keine unpersönliche akademische Abhandlung: Die Autoren geben ihr eigenes Verständnis in der Wir -Form wieder, oft sprechen sie den Leser direkt an und nehmen ihn mit Empfehlungen für die Alltagsarbeit gleichsam an die Hand. Trotz oder gerade wegen des Praxisbezugs fehlen auch nicht engagierte Plädoyers für weniger verbreitete Verfahrensweisen, etwa für das Tonbandprotokoll der Zeugenaussage nach 160a ZPO (Rdnr. 201 ff.). Das Buch begleitet den Richter auf dem Weg der Zeugenvernehmung, von der Ladung über den Termin bis zur Darstellung im schriftlichen Urteil. Zugleich beleuchtet es Aufgaben und Möglichkeiten des Anwalts, etwa Beweisangebote bzw. -anträge und Befragungen von Zeugen. Bei alledem werden jeweils die speziellen Verhältnisse im Zivilund im Strafprozess erfasst. Fachübergreifend hervorgehoben seien der instruktive Abschnitt über Kriterien zur Würdigung der Zeugenaussage (Rdnr. 59 ff.), deren gelegentliches Rekapitulieren auch dem erfahrenen Praktiker nicht schadet, die Grundsätze zur Vernehmungstechnik (Rdnr. 108 ff.) und zur Beweislehre (Rdnr. 219 ff.). Bei so viel Inhalt überrascht und erfreut den Leser der gut handhabbare Umfang des Werkes. Möglich wird das durch die Disziplin der Verfasser, die sich jeweils auf konzentrierte und prägnante Darstellungen beschränken. Diese gelingen dank eingängiger Beispiele etwa zu Fällen, Dialogen und Protokollen ebenso anschaulich wie authentisch. Beim schnellen Erfassen des Textes unterstützen den Leser zudem eine gut strukturierte Gliederung und eine geschickte drucktechnische Gestaltung, die fast alle modernen Layout-Funktionen einsetzt. Natürlich findet man mit etwas Mühe auch das eine oder andere Haar in der Suppe. So ist einigen Beispieltexten etwa Briefmustern und Entscheidungsauszügen vielleicht allzu breiter Raum gewidmet. Den Wert des Buches schmälert das freilich nicht: Der Leitfaden ist ein schnell verfügbarer, leicht verständlicher Ratgeber mit exzellentem Preis- Leistungs-Verhältnis und für jeden prozessual tätigen Juristen vom Berufsanfänger bis zum erfahrenen Praktiker von hohem Nutzen. Dem einen bietet er eine unschätzbare Einstiegshilfe, dem anderen eine interessante Erweiterung oder Bestätigung seines Wissens. Detlev Schmidt 1/11 Seite 17

18 Kriminalistik-Lexikon, herausgegeben von Prof Dr. med Dr. phil. Ingo Wirth. Unter Mitarbeit von Diplomkriminalist Jan Grübler, Professor Dr. Horst Howorka, Dr. Matthias Lammel, Dr. Holger Roll, Dr. Michael Soiné, Dr. Wiebke Steffen, Dr. Alfred Stümper. 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage XX, 668 Seiten. Kartoniert. 36,95. ISBN (Grundlagen Kriminalistik) Kriminalistik, Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm ( Das Kriminalistik-Lexikon soll grundlegendes Wissen aus allen kriminalistischen Teilgebieten vermitteln. Diesem Anspruch wird das Nachschlagewerk nicht ganz gerecht. So würde der Praktiker unter dem Stichwort Widmark-Verfahren doch ganz gerne die Widmark-Formel zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration finden. Dies gelingt dem Leser aber weder an dieser Stelle noch unter dem Stichwort Blutalkoholbestimmung. Hierbei handelt es sich leider um keinen Einzelfall; denn ähnliche Auslassungen findet man auch noch an anderen Stellen. Demgegenüber werden zwar z.b. im Rahmen der Leichenliegezeit keine Berechnungsmöglichkeiten zur Bestimmung des Todeszeitpunktes angeboten, hierzu findet man aber zumindest unter den Stichwörtern Totenstarre und Totenflecke ausreichende Anhaltspunkte. Kurz gefasst handelt es sich also um ein Buch, das man sich als Staatsanwalt oder Richter sicher nicht kaufen muss. Es enthält jedoch zumindest so viele interessante Erläuterungen von Abbild (Widerspiegelung von Objekten und Prozessen in Materie oder im Bewusstsein) bis Zylinderschloss ( das Schließgeheimnis wird durch die Anzahl und die unterschiedliche Höhe der Zylinderstifte gebildet ), dass man zumindest dem ausgegebenen Geld nicht nachweint. Stefan Finkel stefan.finkel@drb.berlin.de Maximilian Müller, Änderungen des sachenrechtlichen Grundverhältnisses der Wohnungseigentümer insbesondere durch den bevollmächtigten Bauträger, Verlag C.H. Beck, 2010, XXXV, 331 Seiten, kartoniert, 69,00, ISBN Die Berliner Doktorarbeit befasst sich mit der Frage, welche gesetzlichen Anforderungen gelten, wenn Wohnungseigentümer oder Bauträger das sachenrechtliche Grundverhältnis abändern wollen. An den Anfang stellt Müller einen allgemeinen Teil, in dem die Grundsätze herausgearbeitet werden, die für jede Abänderung des sachenrechtlichen Grundverhältnisses gelten. Anschließend nimmt der Verfasser die einzelnen, auf die Änderung dieses Verhältnisses gerichteten Rechtsgeschäfte in den Blick, arbeitet ihre spezifischen Wirksamkeitsvoraussetzungen heraus und geht auf aktuelle Streitfragen ein. Im Einzelnen werden folgende Rechtsänderungen untersucht: Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum und umgekehrt Neuzuteilung von Sondereigentum Isolierte Änderung der Miteigentumsanteile Unterteilung von Wohnungseigentum Zusammenlegung von Wohnungseigentum Sodann untersucht Müller die für die Praxis wichtigen Fragen, mit welcher Gestaltung und mit welcher Reichweite der Bauträger sich die Rechtsmacht dazu sichern kann, das sachenrechtliche Grundverhältnis einseitig abzuändern. Den Schwerpunkt bildet die Prüfung, unter welchen Voraussetzungen eine in den Erwerbsverträgen formularmäßig erteilte Vollmacht wirksam ist. Die sich insoweit stellenden AGB-rechtlichen, sachenund grundbuchrechtlichen Streitfragen werden ausführlich diskutiert. Oliver Elzer oliver.elzer@drb-berlin.de 1/11 Seite 18

19 Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, Verlag C.H.Beck, 2011, XXX, 3017 Seiten, in Leinen 248,00, ISBN Der völlig neu erschiene Kommentar legt in einem Band Kommentierungen zum BGB (Auszug), zum HGB (Auszug), zum PartGG, zum GmbH- Gesetz und zum Aktiengesetz vor. Darüber hinaus ist ein Abschnitt zum Internationalen Gesellschaftsrecht enthalten. Häufig benötigte oder besonders strittige Bestimmungen werden vertieft dargestellt, andere nur knapp erläutert. Berücksichtigt sind die großen Reformen im Bereich des Gesellschaftsrechts der vergangenen Monate wie z.b. MoMiG, BilMoG, Vorstandsvergütungsgesetz und ARUG. Oliver Elzer Streiflicht(er) Aktenzeichen Im Rahmen einer kleinen Anfrage wurde gefragt, welche Vorkehrungen an den ordentlichen Berliner Gerichten getroffen werden, um der alljährlich zum Jahresende wegen der drohenden Verjährung zu erwartenden Klagenflut Herr zu werden? Die Antwort lautet wenig überraschend : keine. Bayern Der Vorsitzende des Bayerischen Richtervereins, Walter Groß, hat an die Abgeordneten des Bayerischen Landtags appelliert, den Gerichten und Staatsanwaltschaften die dringend nötigen neuen Stellen zu gewähren und bei diesen systemrelevanten Institutionen auf Wiederbesetzungssperren zu verzichten. Das wird man in Berlin kaum anders sehen können. Besoldung Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat die Bundesrepublik Deutschland am 30. September 2009 aufgefordert, schrittweise die Gehälter von Richtern und Staatsanwälten zu erhöhen (Resolution 1685/2009, Nr ). Deutschland hat unter allen Mitgliedsländern des Europarates die niedrigsten Richtergehälter, wenn man das Gehalt ins Verhältnis zum jeweiligen nationalen Durchschnittseinkommen setzt. Deutschland ist das einzige Land im Europarat, in welchem das Jahresbruttogehalt (Anfangsgehalt eines Richters) mit dem Faktor 0,9 unter dem Durchschnittseinkommen des betreffenden Staates liegt (Bericht der Europäischen Kommission für die Effizienz der Justiz (CEPEJ): Die europäischen Justizsysteme, Ausgabe 2008 (Daten für 2006): Effizienz und Qualität der Justiz). Subsumtion: Berliner»Spitzenplatz«gesichert - man gönnt sich ja sonst nichts: 1. Deutschland: Schlusslicht in Europa 2. Berlin: Schlusslicht in Deutschland Nebenbeschäftigung 3. Berlin: Schlusslicht in Europa! Nebentätigkeiten sollen neuerdings nicht mehr auflagefrei genehmigt oder sogar versagt worden sein. Teilweise wurde im Bescheid nahe gelegt, die Nebentätigkeit im Erholungsurlaub auszuüben. Dies wurde mit einer»restriktiveren Neuregelung«begründet (die Nebentätigkeit wurde indes erst im Jahre 2009 in 60 ff. LBG neu kodifiziert). Der Hauptrichterrat hat daher bei der SenJust nachgefragt ob rechtliche Änderungen beabsichtigt sind und ob es eine Weisung, Verwaltungsvorschrift o.ä. zur Frage, wie bei Richterinnen und Richtern derzeit zu verfahren ist, gibt. SenJust sagt: Im Kammergericht werden Nebentätigkeiten, die werktags während der gerichtlichen Öffnungszeiten standortnah ausgeübt werden, an für den Antragsteller sitzungs- und notdienstfreien Tagen in der Regel auflagenfrei genehmigt. Bei Nebentätigkeiten in anderen Bundesländern wird, da im dienstlichen Notfall ein Herbeirufen des Richters oder der Richterin an den Dienstort (bei gleichzeitigem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung) praktisch nicht möglich wäre, dagegen die Inanspruchnahme von Sonder- bzw. Erholungsurlaub verlangt. Von 1/11 Seite 19

20 einer bevorstehenden gesetzlichen Neuregelung ist nichts bekannt. Elektronische Akte Die letzte Pebb y-studie hat ergeben, dass Richter durch die elektronische Akte im Handesregister ca. 35 % Mehrarbeit haben/hatten, und ein Gutachten (vom Richterrat in Auftrag erfordert), dass die fachlichen Anforderungen an eine Software nicht erfüllt sind (Verletzung von ISO-Normen). Neukölln Am 20. Januar 2011 wurde Rita Manshausen in Neukölln als neue Präsidentin eingeführt. Sie übernimmt das Amt neben ihrem Amt als Präsidentin des Amtsgerichts Köpenick. Näheres dazu im Votum 4/2010, Seite 3. Richter und Staatsanwälte in Berlin In Berlin arbeiten derzeit rund Richter und rund 350 Staatsanwälte. Sozialgericht Berlin Das Berliner Sozialgericht hat Anfang 2011 bekannt gegeben, dass in 2010 erneut ein Klagerekord in»hartz IV-Sachen«eingetreten ist. Die Justizsenatorin wies darauf hin, dass Steigerung»uns beunruhigen«muss. Sie zeige, dass das Vertrauen in den Bundesgesetzgeber und die Jobcenter»tief greifend erschüttert«sei. Wahlhelfer entsprechender Daten. Nach 30 Abs.2 LWG sind die Behörden und sonstigen Stellen des Landes Berlin berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, Angehörige ihrer Verwaltung zu benennen, die für eine Tätigkeit als Wahlhelfer geeignet sind. Nach 4 Abs. 6 Landeswahlordnung können bei Bedarf Angehörige der öffentlichen Verwaltung als Wahlhelfer herangezogen werden. Da Richter nicht Angehörige der öffentlichen Verwaltung, sondern der Rechtsprechung sind, spricht ggf. einiges dafür, dass sie von diesem Benennungsrecht nicht erfasst werden. Zusammenlegung von Amtsgerichten gestoppt Der Justizminister des Landes Nordrhein- Westfalen hat noch nicht Gesetz gewordene Pläne über Zusammenlegungen von Gerichten mit der Begründung gestoppt, dass kleine Gerichte oft effektiver und weniger anonym arbeiten als große. Damit stimmt er im Ergebnis überein mit einer vom Bund der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein- Westfalen im Januar 2007 abgegebenen Stellungnahme. Nach dieser ist es verfehlt, die Strukturen der Justiz primär an Kostengesichtspunkten auszurichten und damit Zusammenlegungen zu begründen. Entscheidend müsse sein, welche Strukturen zu schaffen sind, um eine möglichst effiziente Arbeit der Justiz zu gewährleisten. Das VOTUM fragt: gilt das alles auch für Berlin? Auch dieses Jahr sind wieder Richter als Wahlhelfer herangezogen worden. Nach 30 Abs. 1 des Berliner Landeswahlgesetz (LWG) ist jeder Wahlberechtigte mit Ausnahmen, zu denen die Richter nicht gehören, zur Übernahme der Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet. Eine Weigerung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar ( 31 Abs. 1 Nr. 3 LWG). Damit dürfte der Landeswahlleiter befugt sein, aus der bei ihm zu diesem Zweck geführten Datei der Wahlberechtigten ( 30 Abs. 3 LWG) auch Richter als Wahlhelfer heranzuziehen. Eine andere Frage ist das Benennungsrecht der Verwaltung in Gestalt der Weitergabe 1/11 Seite 20

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