Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.
|
|
- Max Gerber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postf , Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Projekt ProFiL Für Chancengleichheit und Partizipation Zugang zu Bildung für junge Flüchtlinge Dr. Barbara Weiser Rechtliche Beratung Telefon: Telefax: Knappsbrink Osnabrück Ergänzende Informationen zu dem Faltblatt: Rechtliche Informationen IIII: Studieren mit Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen 1 Stand Zu 1.1 c) Zugangsvoraussetzung für ein Studienkolleg Der Besuch eines Studienkollegs setzt in der Regel die Vorlage einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung und das Bestehen einer Aufnahme-/Sprachprüfung voraus. M.E. ist das Vorliegen eines bestimmten Aufenthaltstitels, etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums ( 16 AufenthG) nicht zwingend. Das Bayerische Studienkolleg in München nennt allerdings das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums als Zugangsvoraussetzung 2 ; die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen sind im Einzelnen den Internetseiten der Studienkollege zu entnehmen. 2. Zu 1.4 Immatrikulation durch Hochschule Soweit ersichtlich verbietet nur das baden-württembergische Landeshochschulgesetz die Immatrikulation mit eine Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung ( 60 Abs. 5 Nr. 4 Landeshochschulgesetz). 3. Zu 2. Rechtliche Rahmenbedingungen a) Beschäftigungserlaubnis für studienbegleitende Praktika? Nach 32 Abs. 2 Nr. 2; Abs. 4; 15 Nr. 1 BeschV ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht erforderlich für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für ein Praktikum während des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist. Nach 30 Nr. 2 BeschV, der eine sog. Nichtbeschäftigungsfiktion enthält, gelten u.a. Tätigkeiten nach 15 BeschV, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. 3 1 Dieser Artikel wurde mit finanzieller Unterstützung der Aktion Mensch und der Friedel & Gisela Bohnenkamp-Stiftung erstellt. Die darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen geben nicht deren offizielle Meinung, sondern die Rechtsauffassung der Verfasserin wieder vgl. auch Auswärtiges Amt, Weisungen zur Erwerbstätigkeit Nr. 1, Stand: 12/2013.
2 Hiervon könnten auch Praktika während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist ( 15 Nr. 1 BeschV) erfasst sein. Da diese Rechtsauffassung streitig ist, muss allerdings in jedem Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, ob für das Praktikum eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist. b) Vereinbarkeit mit räumlicher Beschränkung Sie bedeutet, dass eine Ausländerin/ein Ausländer sich nur in einem bestimmten Bereich aufhalten darf. Wird gegen die räumliche Beschränkung verstoßen, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar ( 86 Abs. 1 AsylVfG, 98 Abs. 3, Nr. 2 AufenthG); der wiederholte Verstoß ist eine Straftat ( 85 Nr. 2 AsylVfG, 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). (1) Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ( 56 AsylVfG). Die meisten Bundesländer haben allerdings mittlerweile Regelungen erlassen, nach denen es Asylsuchenden ermöglicht wird, sich ohne Erlaubnis in mehreren angrenzenden Landkreisen, im gesamten Bundesland oder auch in angrenzenden Bundesländern aufzuhalten ( 58 Abs. 6 AufenthG). Zudem kann die Ausländerbehörde einem Ausländer erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn dies zum Zwecke des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist ( 58 Abs. 1, S. 3 AsylVfG). (2) Duldung Die Duldung ist im Regelfall auf das Bundesland beschränkt, weitere Einschränkungen sind möglich ( 61 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG). Von der Beschränkung auf das Bundesland kann abgesehen werden, wenn es wegen des Studiums erforderlich ist ( 61 Abs. 1 S. 3 AufenthG). 4. Zu 3. Besondere Kosten Grundleistungen nach 3 AsylblG beziehen insbesondere MigrantInnen mit: Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis nach - 25 Abs. 4, S. 1 AufenthG: zur vorübergehenden Anwesenheit - 25 Abs. 4a AufenthG: Menschenhandelsopfer - 25 Abs. 5 AufenthG: Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise Haben MigrantInnen insgesamt 48 Monaten lang Grundleistungen nach 3 AsylblG erhalten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, besteht ein Anspruch auf Leistungen analog dem SGB XII ( 2 AsylblG). Der Nachweis einer Krankenversicherung ist erforderlich; die Übernahme von Krankheitskosten durch das Sozialamt nach 4 AsylblG reicht hierfür nicht aus 4. Studierende bis zum 14. Semester, maximal bis zum 30. Lebensjahr, können bei einer gesetzliche Krankenversicherung eine studentische Krankenversicherung abschließen (Kosten: etwa 65,-- pro Monat ( Nds. Flüchtlingsrat, Leitfaden Nr. 9.7, im Internet: deutschkurs-kindergarten-schule-studium/
3 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG) und für die Pflegeversicherung etwa 14,-- pro Monat ( 20 Abs. 1, S. 1 SGB XI)). Wenn die Eltern gesetzlich versichert sind, können Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Eltern kostenfrei familienversichert sein ( 10 SGB V). 5. zu. 4.1 a Finanzierung des Lebensunterhalts, BAföG-Leistungen Die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAföG-Leistungen bestehen nach 8 Abs. 1 BAföG außerdem für folgende Personengruppen: 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes /EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem AufenthG besitzen, 3. Ehegatten oder Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, 4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, 5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4, 6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). Nach 8 Abs. 2 BAföG bestehen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAföG-Leistungen außerdem für folgende Personengruppen: 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, 104a oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach 30 oder den 32 bis 34 AufenthG besitzen, oder 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach 31 des AufenthG oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach 30 oder den 32 bis 34 des AufenthG besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten. Achtung:
4 Das BAföG wird gegenwärtig novelliert: Nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung 5 sollen ab insbesondere Auszubildende mit einer Duldung sowie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 AufenthG bereits nach 15 Monaten Voraufenthalt einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben können. Asylsuchende haben allein wegen der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts weiterhin keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. 6. Zu 4.1 c Finanzierung des Lebensunterhalts, BAföG-Leistungen Möglicher Leistungsausschluss Nach Auffassung des OVG Münster 6 bekommen Studierende, die Grundleistungen nach 3 AsylblG beziehen und keine BAföG-Leistungen bekommen, weiterhin Leistungen nach dem AsylblG. Das Fehlen einer dem 26 Abs. 1, S. 1 BSHG (diese Vorschrift entspricht 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII) entsprechenden Regelung im AsylblG berechtige nicht zu einer analogen Anwendung des SGB XII, da der Gesetzgeber Anspruchsausschlüsse oder -einschränkungen, die er für notwendig erachtet hat, jeweils gesondert im AsylblG geregelt habe. 7. zu 4.2 Stipendium a. Flüchtlings-Stipendienprogramm des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Das Flüchtlings-Stipendienprogramms des Diakonischen Werks der EKD unterstützt Menschen aus außereuropäischen Entwicklungsländern, die in ihrem Heimatland aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt werden, um in der Bundesrepublik Deutschland eine berufsqualifizierende akademische Ausbildung fortzusetzen oder aufzunehmen. Informationen unter: b. Förderprogramm Garantiefonds-Hochschulbereich des BMFSFJ Informationen hierzu sind auf der folgenden Internetseite zu finden: Gefördert werden grundsätzlich: Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 AufenthG Nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG Subsidiär Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 Alt. 2 AufenthG Migrant/innen mit einem Aufenthaltstitel nach 23 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG. 7 c. Deutschland Stipendium Informationen hierzu sind auf der Internetseite des BMBF zu finden unter: Eine Beschränkung des Zugangs aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Situation ist nicht ersichtlich. 5 Gesetzentwurf der Bundesregierung, zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom , BT-Drucksache 18/2663, beschlossen vom Bundestag am , die Befassung des Bundesrats wird am sein. 6 OVG Münster, Beschluss vom Az. 12 B 795/00 (NRW Justiz) zum Leistungsbezug während des Studiums: 7 Vgl.
5 d. Begabtenförderungswerke Staatliche Begabtenförderung erfolgt im Hochschulbereich durch folgende Begabtenförderungswerke 8 : Cusanuswerk Evangelisches Studienwerk e.v. Villigst Friedrich-Ebert-Stiftung Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit Hanns-Seidel-Stiftung Hans-Böckler-Stiftung Heinrich-Böll-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung e.v. Rosa-Luxemburg-Stiftung Stiftung der Deutschen Wirtschaft Studienstiftung des deutschen Volkes e.v. Die Rahmenbedingungen der Förderung sind in den Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler" geregelt 9. Danach können Studierende gefördert werden, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder nach Maßgabe des Abschnitts III im Ausland immatrikuliert sind und zu dem in 8 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Personenkreis gehören. 8 Vgl Stand August 2012, Nr. I1,1.
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postf. 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Projekt ProFiL Für Chancengleichheit und Partizipation Zugang zu Bildung für junge
MehrGA BAB Seite 1 (08/2015) 59. Änderungen
GA BAB Seite 1 (08/2015) 59 Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386): In
MehrBundesrat Drucksache 756/13 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 756/13 (Beschluss) 19.12.13 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung der Integrationskurse für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, Ausländerinnen und Ausländer mit
MehrÜbersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit für drittstaatsangehörige Ausländerinnen und Ausländer.
www.iq-niedersachsen.de - Projekt AQ - Claudius Voigt Südstr. 46, 48153 Münster. Fon: 0251 14486-26. Mail: voigt@ggua.de. Web: www.ggua.de. Stand: August 2015 Übersicht: Zugang zum SGB II und zur Erwerbstätigkeit
MehrÜbergangsregelungen vom Ausländergesetz zum Aufenthaltsgesetz
Kreisverband Aurich e.v. Bernd Tobiassen Projekt Förderung der beruflichen Eingliederungschancen von MigrantInnen im ländlichen Raum Große Mühlenwallstr. 32, 26603 Aurich Tel. 04941/604888 Fax 04941/604889
MehrBildungskredit- programm
Bildungskredit- programm Merkblatt zum Bildungskreditprogramm Herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung im November 2010 Ansprüche können aus dem Inhalt dieses Merkblattes nicht hergeleitet
MehrCaritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.
Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postfach 16 04, 49006 Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. ESF Projekt NetwIn 2.0 -Netzwerk Integration Ansprechpartnerin: Dr. Barbara
MehrDie Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74926 RECHTSINFORMATION Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer"
MehrArbeitsmarktzugang und - förderung für Asylsuchende und Flüchtlinge
Arbeitsmarktzugang und - förderung für Asylsuchende und Flüchtlinge Stand 23.01.2015 Westbayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge (BAVF): Sait DEMIR Handwerkskammer
MehrRechtliche Rahmenbedingungen und Folgen des Arbeitsmarktzugangs von Ausländerinnen und Ausländern mit ungesichertem Aufenthaltsstatus
Rechtliche Rahmenbedingungen und Folgen des Arbeitsmarktzugangs von Ausländerinnen und Ausländern mit ungesichertem Aufenthaltsstatus Projekt Netzwerk Integration Dr. Barbara Weiser Stand: 11.05.2009 Die
MehrThüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG -
Thüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG - vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze
Mehr20.01.2014. Informationen zu rechtlichen Aspekten des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme internationaler Absolventen und Absolventinnen
20.01.2014 Informationen zu rechtlichen Aspekten des Aufenthaltes und der Arbeitsaufnahme internationaler Absolventen und Absolventinnen 1 Aufenthalt Rahmenbedingungen des Ausländerrechts Studierende aus
MehrMerkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten
Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013
MehrL Familiennachzug zu Flüchtlingen
L Familiennachzug zu Flüchtlingen Siehe hierzu auch: Teil O (Allg. AuslR) III) Nr. 6) Die Regelungen über den Familiennachzug hängen vom Status des hier lebenden Ausländers ab. I) Ehegatten und Kinder
MehrEin Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung FLÜCHTLINGE. Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter
Ein Leitfaden zu Arbeitsmarktzugang und -förderung FLÜCHTLINGE Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter VORWORT im Rahmen der geplanten ESF-Integrationsrichtlinie Bund umgesetzt werden.
MehrEntwurf eines Gesetzes über den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den Sprachkursmodulen der Integrationskurse
Bundesrat Drucksache 716/13 02.10.13 Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen Entwurf eines Gesetzes über den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den Sprachkursmodulen der Integrationskurse
MehrAusländer- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugang von Migrantinnen und Migranten
Ausländer- und sozialrechtliche des Arbeitsmarktzugang von Migrantinnen und Migranten Caritasverband für die Diözese Osnabrück Dr. Barbara Weiser Stand: 25.09.2012 Hinweis Der Inhalt des Vortrags gibt
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13022 17. Wahlperiode 10. 04. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen
MehrEntwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
Deutscher Bundestag Drucksache 16/5172 16. Wahlperiode 27. 04. 2007 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22.
MehrPotenziale nutzen geflüchtete Menschen beschäftigen. Informationen für Arbeitgeber
Potenziale nutzen geflüchtete Menschen beschäftigen Informationen für Arbeitgeber Potenziale nutzen geflüchtete Menschen beschäftigen Warum lohnt es sich für Betriebe, geflüchtete Menschen zu beschäftigen?
MehrBildungsberatung Garantiefonds Hochschulen
Förderung von Flüchtlingen in Sprachkursen, Sonderlehrgängen, Studienkollegs Werkstattgespräch der HRK Integration von Flüchtlingen an deutschen n Hürden beim Hochschulzugang - Vorbildung ist nicht nachweisbar
Mehr1) Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit 8 Jahren ( 10 Abs. 1 Satz 1)
Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach 10 ff des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) (Anspruchseinbürgerung) 1) Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im
MehrArbeiten in Deutschland
Arbeiten in Deutschland Rechtliche Bestimmungen für internationale Studierende während und nach dem Studium Study & Work ist eine gemeinsame Initiative von Inhalt Arbeiten in Deutschland... 3 Arbeiten
MehrSächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG. Gesetz
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG) Dieses Gesetz regelt = Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes
MehrSozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis
Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis SGBII SGBII UNBE BE 9 19 Hochqualifizierte 23 II Jüdische Kontingentflüchtlinge 26 III Statusflüchtlinge 26 IV Nach 7 Jahren aus humanitären
MehrBlaue Karte EU. und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie
Blaue Karte EU und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Übersicht Blaue Karte EU Neuregelungen für Studierende Neuregelungen für Absolventen deutscher Hochschulen Neuregelung für
MehrAusländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer
Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer I. Allgemeines Im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz
Mehr5 Versicherungspflicht
5 Versicherungspflicht (1) Versicherungspflichtig sind 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 2. 2a. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Personen
MehrFachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung
Jutta Feiler, Bereichsleiterin Arbeitsmarktzulassung Fachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung 1. Grundsätzliches Staatsangehörige
MehrMigration und soziale Rechte
Migration und soziale Rechte Ein Überblick über das Sozialrecht mit Migrationsbezug Wiss. Mit. Gliederung 1. Was sind soziale Rechte? 2. Migrationsbezug 3. Zugang zum deutschen Sozialrecht für Ausländer
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen 21 AufenthG Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze
Deutscher Bundestag Drucksache 16/239 16. Wahlperiode 14. 12. 2005 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Ziel DerGesetzesentwurfgreiftzweiProblemeauf:Zumeinenbefasstersichmit
MehrInformationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen
Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG Zielgruppe: erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums Aufenthaltszweck: Suche eines dem Studienabschluss
Mehr1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Freizügigkeitsgesetz/EU)
Aufenthaltsrecht 1. EU-Bürger 2. Nicht-EU-Bürger 3. Besondere Aufenthaltsrechte 4. Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft 1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG),
MehrStipendienprogramme. Cusanuswerk http://www.cusanuswerk.de/ Friedrich Naumann Stiftung http://www.freiheit.org/aktuell/11c/index.
Stipendienprogramme Cusanuswerk http://www.cusanuswerk.de/ Das Cusanuswerk ist das Begabtenförderungswerk der katholischen Kirche in Deutschland und vergibt staatliche Fördermittel an besonders begabte
Mehr08.08.2012 Seite 1 08.08.2012 Seite 1 STUDIENFINANZIERUNG IHRE MÖGLICHKEITEN
08.08.2012 1 08.08.2012 1 STUDIENFINANZIERUNG IHRE MÖGLICHKEITEN IHRE BILDUNG IST IHRE ZUKUNFT IHR STUDIENERFOLG Die akademische Qualität DARF ist hervorragend NICHT AN DER FINANZIERUNG SCHEITERN. Nahezu
MehrAnspruch auf Kindergeld besitzen:
Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer
MehrI. UN-Kinderrechts- konvention
I. UN-Kinderrechts- konvention I. UN-Kinderrechtskonvention Kinderrechte ergeben sich aus der UN-Kinderrechtskonvention von 1989, in Deutschland 1992 in Kraft getreten in Deutschland: zunächst nur unter
MehrArbeitshilfe. Krankenversicherung für Ausländer
Projekt Q GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Volker Maria Hügel Claudius Voigt Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Arbeitshilfe Krankenversicherung für Ausländer März
MehrAufnahme syrischer Familienangehörige gem. 23 Abs. 1 AufenthG: Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung. Hohenheimer Tage 2014
Aufnahme syrischer Familienangehörige gem. 23 Abs. 1 AufenthG: Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung Hohenheimer Tage 2014 1 Projekt Q Qualifizierung der Migrations- und Flüchtlingsberatung GGUA-Flüchtlingshilfe
MehrWesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014
Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11 Die Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Die Teil 1: Gesetz zur Einführung der Blauen Karte Teil 2: Teil 3: Prozess zur Erteilung der Blauen Karte Teil 4: Weitere
MehrZugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen
Zugang zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus
Mehr1. Marler Flüchtlingsgipfel. am Donnerstag, 26. März 2015 in der insel-vhs
am Donnerstag, in der insel-vhs Inhalt I. Daten und Fakten zur Flüchtlingssituation II. Beispiele: Verschiedene Angebote für Flüchtlinge III. Austausch in Arbeitsgruppen Betreuung und Begleitung im Alltag
MehrArbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Migrationsberatung der BA: Zuständigkeit im Bereich SGB III Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylbewerbern Angebote und Zuständigkeiten der Bundesagentur für Arbeit Themen Aufenthaltsrechtliche
MehrBildungskredit. M e r k b l a t t. des Bundesministeriums für Bildung und. Forschung zum Bildungskreditprogramm
Bildungskredit M e r k b l a t t des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Bildungskreditprogramm Herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung September 2001 - 2 - I. Welche
MehrFamilienkassen i. S. d. 72 EStG. Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn Familienkassen i. S. d. 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit HAUSANSCHRIFT An der Küppe 1, 53225 Bonn BEARBEITET VON Steuerabteilung
MehrBestellnummer: 3825600 E-Book-ISBN: 978-3-8029-2284-8
Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Rechtsstand von Januar 2011. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls bei einem
MehrArbeitserlaubnis? Wie bekomme ich eine. Informationen für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung und Duldung. Die Voraussetzungen und das Verfahren
netzwerkbleiberecht stuttgart www.bleibinbw.de tübingen pforzheim Ein Projekt zur Förderung der Integration von Flüchtlingen in Arbeit und Ausbildung Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen
MehrEinwanderer stärken unsere Wirtschaft. Dipl.-Kfm. Jürgen Hindenberg
Einwanderer stärken unsere Wirtschaft Dipl.-Kfm. Jürgen Hindenberg 2 Begrifflichkeiten 3 Duldung Die Duldung ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Ausländern. In welchen
MehrFlüchtlinge und Asylsuchende
Flüchtlinge und Asylsuchende Integration in Ausbildung und Arbeit 17.06.2015, Flüchtlingshilfe Harvestehude Flüchtlinge ein Begriff, viele Unterschiede Flüchtlinge im weiteren Sinne sind Personen mit ungesichertem
MehrArbeitsmarktzulassungsverfahren
Information der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung Susanne Witt, 18. November 2014 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen
MehrGebühren nach der AufenthV
Gebühren nach der AufenthV 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte ( 19 Abs. 1 des 250 Euro, 2.
MehrBAföG, Bildungskredite und Nothilfen: Informationen für internationale Studierende
BAföG, Bildungskredite und Nothilfen: Informationen für internationale Studierende 1. BAföG - Bundes-Ausbildungsförderungs-Gesetz: www.bafög.de Das BAföG ist die staatliche Studienförderung in Deutschland.
MehrAufnahme von Flüchtlingen Bericht und Ausblick zur Flüchtlingsintegration
Aufnahme von Flüchtlingen Bericht und Ausblick zur Flüchtlingsintegration Informationsveranstaltung der Samtgemeinde Jesteburg am 24.06.2015 Landkreis Harburg Abteilung Soziale Leistungen /Jobcenter Landkreis
MehrWichtige Verbesserungen bei Arbeitserlaubnis und -suche für ausländische Studierende und andere Ausländer ab 1.8.2012
Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin Info vom 28.06.2012 -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Wichtige
MehrBeschäftigungs- und Ausbildungserlaubnis für Drittstaater
Beschäftigungs- und Ausbildungserlaubnis für Drittstaater Georg Classen 1. Die Erwerbserlaubnis Seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilt die Ausländerbehörde die Erwerbserlaubnis ( one stop
MehrBildung und Beruf in Deutschland. Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts für Drittstaatsangehörige
Bildung und Beruf in Deutschland Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts für Drittstaatsangehörige Bildung und Beruf in Deutschland Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium
MehrSOZIALMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG. Handreichung für die Praxis Asylsuchende und Praktika
SOZIALMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG Handreichung für die Praxis Asylsuchende und Praktika Die in dieser Handreichung dargestellten Regelungen gelten für Asylbewerber und geduldete Personen. Die Regelungen
MehrZUGANG ZU ARBEIT & AUSBILDUNG FÜR GEFLÜCHTETE
ZUGANG ZU ARBEIT & AUSBILDUNG FÜR GEFLÜCHTETE Ein Workshop für Freiwillige in Kooperation mit Open Arms ggmbh am 10. November 2015, HIT-Technopark, HH-Harburg 1 FLÜCHTLINGSGRUPPEN Status Hintergrund Aufenthaltspapier
MehrAufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung
Aufenthaltsrechtliche Fragen der Familienzusammenführung 1. Allgemeine Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland 1.1. Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke - Visumsfreier Kurzaufenthalt
MehrVoraussetzungen der Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse
Voraussetzungen der Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse Unter dem besonderen Aspekt der zuvor hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag
MehrFinanzierung eines Auslandsstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Finanzierung eines Auslandsstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Andreas Schulz (Teamleiter Ausbildungsförderung bei der Region Hannover) 1 Gliederung des Vortrages Zuständigkeit
MehrZUGANG ZUM ARBEITSMARKT VON ASYLBEWERBERN MIT AUFENTHALTSGESTATTUNG
ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT VON ASYLBEWERBERN MIT AUFENTHALTSGESTATTUNG Beschäftigung mit Vorrangprüfung (Vorrangprüfung entfällt nach 15 Monaten legalen Aufenthalts in Deutschland) Reguläre Beschäftigung
MehrUnterlagen zur Bewerbung um ein PROMOS-Stipendium
Unterlagen zur Bewerbung um ein PROMOS-Stipendium für kurzfristige Studienaufenthalte und Praktika im Ausland, finanziert durch die Mittel aus dem DAAD-Programm PROMOS Inhalt Informationen zum Programm
MehrFortbildung Bleiberecht und Alternativen
Fortbildung Bleiberecht und Alternativen Referent: Claudius Brenneisen Netzwerk Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Holstein Aufenthaltszwecke 16 + 17 Ausbildung (Studium, Sprachkurs, Schulbesuch,
MehrAufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind
UNIONSRECHTLICHES AUFENTHALTSRECHT VON EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN SOWIE VON FAMILIENANGEHÖRIGEN VON UNIONSRECHTLICH AUFENTHALTSBERECHTIGTEN EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN, DIE DRITTSTAATSANGEHÖRIGE SIND Aufgrund
MehrMERKBLATT ZUR AUFSTIEGSFORTBILDUNGSFÖRDERUNG
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie MERKBLATT ZUR AUFSTIEGSFORTBILDUNGSFÖRDERUNG
MehrAufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern
Vor dem Businessplan steht das Aufenthaltsrecht Aufenthaltsrecht und Selbständigkeit von Personen aus Nicht-EU-Ländern Dr. Ralf Sänger feat. Claudius Voigt IQ-Fachstelle Neustadt/W,08.Dezember 2015 Das
MehrHandreichung zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Thüringen
Finanzierung 1. Kindergeld 2. Berufsausbildungsbeihilfe 3. Schüler-BAföG 4. BAföG für Ausländerinnen und Ausländer A. Anspruch aufgrund des aufenthaltsrechtlichen Status B) Zusammenfassung für Flüchtlinge
MehrLeitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen
Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen IMPRESSUM: Herausgeber Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. Redaktion Claudius Voigt 3. Auflage 2012 Alle Rechte vorbehalten Gefördert durch
Mehr»Wie bekomme ich eine
»Wie bekomme ich eine Die Voraussetzungen und das Verfahren Vorwort Dies Broschüre finden Sie in mehrere Sprachen übersetzt unter www.azf2.de oder auf der Seite des Flüchtlingsrates Niedersachsen e.v.
MehrAktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht
Ausländische Forscherinnen und Forscher für Deutschland gewinnen! Aktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht Entwicklung der Rechtslage für Forscher und Studierende Aktuelle Rechtslage
MehrVorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz-rechtsreferat
Vorsorge gegen den Fachkräftemangel- Arbeitskräfte aus dem Ausland Landeskongress Ost, 1. Oktober 2015 RA Stefan Sudmann, Leiter igz- 1.10.2015 1 Drittstaatsangehörige Wann dürfen Drittstaatsangehörige
MehrArbeitsmarktzugang für Flüchtlinge im Main-Kinzig-Kreis. Informationsveranstaltung für Unternehmen und Betriebe im Main-Kinzig-Kreis
Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge im Main-Kinzig-Kreis Informationsveranstaltung für Unternehmen und Betriebe im Main-Kinzig-Kreis Überblick Klärung der Begriffe Zuständigkeiten für Asylbewerber/innen
MehrFlüchtlinge / Asyl im Amt Hohe Elbgeest 01. Dezember 2014
Flüchtlinge / Asyl im Amt Hohe Elbgeest 01. Dezember 2014 Rechtsgrundlagen Asyl Leistungen an Asylbewerber Leistungen des Amtes an Asylbewerber/-berechtigte Ehrenamtliche Unterstützung Arbeitsmaterialien,
MehrArbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter
Arbeitsmarktzugang und -förderung für Flüchtlinge als Kundinnen und Kunden der Arbeitsagenturen und JobCenter Ingolstadt 29.04.2013 Sabine Reiter Laufbahnberatung Westbayern Projekt BAVF Tür an Tür Integrationsprojekte
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sozialen Situation von Ausländerinnen und Ausländern, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben
Deutscher Bundestag Drucksache 16/445 16. Wahlperiode 24 01. 2006 Gesetzentwurf der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Wolfgang Wieland, Irmingard Schewe-Gerigk, Claudia Roth (Augsburg),
MehrLeitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen
Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen 3. überarbeitete Auflage 2013 Gefördert durch Mittel von: IMPRESSUM Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen Herausgeber
MehrBeschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 I. Allgemeines Neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes
MehrFlüchtlingsrat. Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen. Niedersachsen e.v. 7. aktualisierte Auflage, Juni 2015
Flüchtlingsrat Niedersachsen e.v. Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen 7. aktualisierte Auflage, Juni 2015 Gefördert durch Mittel von: IMPRESSUM Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht
MehrForschungsaufenthalte
Forschungsaufenthalte in Deutschland Informationen zu Einreise und Aufenthalt von Forschenden aus Nicht-EU-Staaten ( 16 bis 21 - insbesondere 20 - Aufenthaltsgesetz) Einreise aus dem außereuropäischen
MehrInhaltsverzeichnis VII
Vorwort.................................................. Abkürzungsverzeichnis....................................... V XVII A. Allgemeiner Überblick................................... 1 1 Migration Zahlen
MehrArbeitshilfe. Wohnsitzauflage und Umzug
Projekt Q GGUA Flüchtlingshilfe Südstr. 46 48153 Münster Volker Maria Hügel Claudius Voigt Fon: 0251-14486 -21 o. -26 Mail: vmh@ggua.de voigt@ggua.de Arbeitshilfe Wohnsitzauflage und Umzug Juli 2010 Das
MehrDeutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten
Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler/innen aus Nicht-EU-Staaten Vergleichende Übersicht über die verschiedenen Aufenthaltstitel im deutschen Aufenthaltsgesetz Übersicht über die verschiedenen
MehrZugang von Flüchtlingen und Geduldeten zum Arbeitsmarkt
Zugang von Flüchtlingen und Geduldeten zum Arbeitsmarkt Caritasverband für die Diözese Osnabrück Dr. Barbara Weiser Stand: 16.10.2013 Hinweis Der Inhalt des Vortrags gibt die Rechtsauffassung der Verfasserin
MehrEU-Staatsangehörige und Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII Die Systematik von 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II
EU-Staatsangehörige und Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII Die Systematik von 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II 1. Schritt: Satz 2 Ziffer 1 Während der ersten drei Monate nach Einreise erhalten grundsätzlich
MehrErkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte
Aufenthaltstitel in Deutschland Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt vier verschiedene Aufenthaltstitel vor:
MehrAus der Beratungspraxis Die Neuregelung der Ausbildungsförderung
Aus der Beratungspraxis Die Neuregelung der Ausbildungsförderung für MigrantInnen Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin Ausländer konnten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
MehrWie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?
Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Gefördert durch: Vorwort Diesen Flyer finden Sie in mehrere Sprachen übersetzt unter www.landinsicht-sh.de/zugangzumarbeitsmarkt.html
MehrDie sozialrechtliche Situation von ausländischen Studierenden, auch mit Kindern
Die sozialrechtliche Situation von ausländischen Studierenden, auch mit Kindern Prof. Dr. jur. Dorothee Frings (Stand 7/2012) 1. Krankenversicherung 5 Abs. 1 Nr. 9; 10 SGB V Auch ausländische Studierende
MehrÜberblick aufenthalts- und sozialrechtliche Situation von Roma in Deutschland
Überblick aufenthalts- und sozialrechtliche Situation von Roma in Deutschland Sebastian Ludwig Flüchtlings- und Asylpolitik Diakonie Deutschland Evangelischer Bundesverband, Berlin Fachtagung Junge Roma
MehrIntegration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechtliche Rahmenbedingungen
Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechtliche Rahmenbedingungen IHK Hochrhein-Bodensee Schopfheim, 19. Januar 2016 Referent: RA Bernd Wieland, Fachanwalt für Arbeitsrecht Agenda I. Flüchtlinge
MehrWesentliche Änderungen
Wesentliche Änderungen Seite 1 7 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.06.2008 Gesetzestexte aktualisiert Kapitel 1: redaktionelle Änderung Rz. 7.1: Anpassung des Textes an die Einführung des 7a SGB II
MehrPsychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen
Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung
MehrJunge Flüchtlinge brauchen Zugang zu Ausbildung und Arbeit
Junge Flüchtlinge brauchen Zugang zu Ausbildung und Arbeit Caritasverband für die Diözese Osnabrück Dr. Barbara Weiser Stand: 15.03.2012 Hinweis: Der Inhalt des Vortrags gibt die Rechtsauffassung der Verfasserin
MehrFinanzierung eines Auslandsstudiums nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Autor: Andreas Schulz Gliederung des Vortrages Zuständigkeit für die Auslandsförderung Förderung eines zeitlich begrenzten Auslandsstudiums in aller Welt im Rahmen eines Studiums in Deutschland oder in
MehrSächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz
Mehr