Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v.

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1 Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v., Postf , Osnabrück Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.v. Projekt ProFiL Für Chancengleichheit und Partizipation Zugang zu Bildung für junge Flüchtlinge Dr. Barbara Weiser Rechtliche Beratung Telefon: Telefax: Knappsbrink Osnabrück Ergänzende Informationen zu dem Faltblatt: Rechtliche Informationen IIII: Studieren mit Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen 1 Stand Zu 1.1 c) Zugangsvoraussetzung für ein Studienkolleg Der Besuch eines Studienkollegs setzt in der Regel die Vorlage einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung und das Bestehen einer Aufnahme-/Sprachprüfung voraus. M.E. ist das Vorliegen eines bestimmten Aufenthaltstitels, etwa eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums ( 16 AufenthG) nicht zwingend. Das Bayerische Studienkolleg in München nennt allerdings das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums als Zugangsvoraussetzung 2 ; die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen sind im Einzelnen den Internetseiten der Studienkollege zu entnehmen. 2. Zu 1.4 Immatrikulation durch Hochschule Soweit ersichtlich verbietet nur das baden-württembergische Landeshochschulgesetz die Immatrikulation mit eine Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung ( 60 Abs. 5 Nr. 4 Landeshochschulgesetz). 3. Zu 2. Rechtliche Rahmenbedingungen a) Beschäftigungserlaubnis für studienbegleitende Praktika? Nach 32 Abs. 2 Nr. 2; Abs. 4; 15 Nr. 1 BeschV ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht erforderlich für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für ein Praktikum während des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist. Nach 30 Nr. 2 BeschV, der eine sog. Nichtbeschäftigungsfiktion enthält, gelten u.a. Tätigkeiten nach 15 BeschV, die bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden, nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. 3 1 Dieser Artikel wurde mit finanzieller Unterstützung der Aktion Mensch und der Friedel & Gisela Bohnenkamp-Stiftung erstellt. Die darin zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassungen geben nicht deren offizielle Meinung, sondern die Rechtsauffassung der Verfasserin wieder vgl. auch Auswärtiges Amt, Weisungen zur Erwerbstätigkeit Nr. 1, Stand: 12/2013.

2 Hiervon könnten auch Praktika während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist ( 15 Nr. 1 BeschV) erfasst sein. Da diese Rechtsauffassung streitig ist, muss allerdings in jedem Einzelfall mit der Ausländerbehörde geklärt werden, ob für das Praktikum eine Beschäftigungserlaubnis erforderlich ist. b) Vereinbarkeit mit räumlicher Beschränkung Sie bedeutet, dass eine Ausländerin/ein Ausländer sich nur in einem bestimmten Bereich aufhalten darf. Wird gegen die räumliche Beschränkung verstoßen, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar ( 86 Abs. 1 AsylVfG, 98 Abs. 3, Nr. 2 AufenthG); der wiederholte Verstoß ist eine Straftat ( 85 Nr. 2 AsylVfG, 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). (1) Aufenthaltsgestattung Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ( 56 AsylVfG). Die meisten Bundesländer haben allerdings mittlerweile Regelungen erlassen, nach denen es Asylsuchenden ermöglicht wird, sich ohne Erlaubnis in mehreren angrenzenden Landkreisen, im gesamten Bundesland oder auch in angrenzenden Bundesländern aufzuhalten ( 58 Abs. 6 AufenthG). Zudem kann die Ausländerbehörde einem Ausländer erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem angrenzenden Bezirk einer Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn dies zum Zwecke des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist ( 58 Abs. 1, S. 3 AsylVfG). (2) Duldung Die Duldung ist im Regelfall auf das Bundesland beschränkt, weitere Einschränkungen sind möglich ( 61 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG). Von der Beschränkung auf das Bundesland kann abgesehen werden, wenn es wegen des Studiums erforderlich ist ( 61 Abs. 1 S. 3 AufenthG). 4. Zu 3. Besondere Kosten Grundleistungen nach 3 AsylblG beziehen insbesondere MigrantInnen mit: Aufenthaltsgestattung Duldung Aufenthaltserlaubnis nach - 25 Abs. 4, S. 1 AufenthG: zur vorübergehenden Anwesenheit - 25 Abs. 4a AufenthG: Menschenhandelsopfer - 25 Abs. 5 AufenthG: Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise Haben MigrantInnen insgesamt 48 Monaten lang Grundleistungen nach 3 AsylblG erhalten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, besteht ein Anspruch auf Leistungen analog dem SGB XII ( 2 AsylblG). Der Nachweis einer Krankenversicherung ist erforderlich; die Übernahme von Krankheitskosten durch das Sozialamt nach 4 AsylblG reicht hierfür nicht aus 4. Studierende bis zum 14. Semester, maximal bis zum 30. Lebensjahr, können bei einer gesetzliche Krankenversicherung eine studentische Krankenversicherung abschließen (Kosten: etwa 65,-- pro Monat ( Nds. Flüchtlingsrat, Leitfaden Nr. 9.7, im Internet: deutschkurs-kindergarten-schule-studium/

3 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG) und für die Pflegeversicherung etwa 14,-- pro Monat ( 20 Abs. 1, S. 1 SGB XI)). Wenn die Eltern gesetzlich versichert sind, können Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Eltern kostenfrei familienversichert sein ( 10 SGB V). 5. zu. 4.1 a Finanzierung des Lebensunterhalts, BAföG-Leistungen Die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAföG-Leistungen bestehen nach 8 Abs. 1 BAföG außerdem für folgende Personengruppen: 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes /EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem AufenthG besitzen, 3. Ehegatten oder Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten, 4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht, 5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4, 6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind, 7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). Nach 8 Abs. 2 BAföG bestehen die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf BAföG-Leistungen außerdem für folgende Personengruppen: 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, 104a oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach 30 oder den 32 bis 34 AufenthG besitzen, oder 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach 31 des AufenthG oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach 30 oder den 32 bis 34 des AufenthG besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten. Achtung:

4 Das BAföG wird gegenwärtig novelliert: Nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung 5 sollen ab insbesondere Auszubildende mit einer Duldung sowie mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 AufenthG bereits nach 15 Monaten Voraufenthalt einen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben können. Asylsuchende haben allein wegen der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts weiterhin keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen. 6. Zu 4.1 c Finanzierung des Lebensunterhalts, BAföG-Leistungen Möglicher Leistungsausschluss Nach Auffassung des OVG Münster 6 bekommen Studierende, die Grundleistungen nach 3 AsylblG beziehen und keine BAföG-Leistungen bekommen, weiterhin Leistungen nach dem AsylblG. Das Fehlen einer dem 26 Abs. 1, S. 1 BSHG (diese Vorschrift entspricht 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII) entsprechenden Regelung im AsylblG berechtige nicht zu einer analogen Anwendung des SGB XII, da der Gesetzgeber Anspruchsausschlüsse oder -einschränkungen, die er für notwendig erachtet hat, jeweils gesondert im AsylblG geregelt habe. 7. zu 4.2 Stipendium a. Flüchtlings-Stipendienprogramm des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Das Flüchtlings-Stipendienprogramms des Diakonischen Werks der EKD unterstützt Menschen aus außereuropäischen Entwicklungsländern, die in ihrem Heimatland aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt werden, um in der Bundesrepublik Deutschland eine berufsqualifizierende akademische Ausbildung fortzusetzen oder aufzunehmen. Informationen unter: b. Förderprogramm Garantiefonds-Hochschulbereich des BMFSFJ Informationen hierzu sind auf der folgenden Internetseite zu finden: Gefördert werden grundsätzlich: Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 AufenthG Nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG Subsidiär Schutzberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 1 Alt. 2 AufenthG Migrant/innen mit einem Aufenthaltstitel nach 23 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG. 7 c. Deutschland Stipendium Informationen hierzu sind auf der Internetseite des BMBF zu finden unter: Eine Beschränkung des Zugangs aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Situation ist nicht ersichtlich. 5 Gesetzentwurf der Bundesregierung, zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom , BT-Drucksache 18/2663, beschlossen vom Bundestag am , die Befassung des Bundesrats wird am sein. 6 OVG Münster, Beschluss vom Az. 12 B 795/00 (NRW Justiz) zum Leistungsbezug während des Studiums: 7 Vgl.

5 d. Begabtenförderungswerke Staatliche Begabtenförderung erfolgt im Hochschulbereich durch folgende Begabtenförderungswerke 8 : Cusanuswerk Evangelisches Studienwerk e.v. Villigst Friedrich-Ebert-Stiftung Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit Hanns-Seidel-Stiftung Hans-Böckler-Stiftung Heinrich-Böll-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung e.v. Rosa-Luxemburg-Stiftung Stiftung der Deutschen Wirtschaft Studienstiftung des deutschen Volkes e.v. Die Rahmenbedingungen der Förderung sind in den Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler" geregelt 9. Danach können Studierende gefördert werden, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder nach Maßgabe des Abschnitts III im Ausland immatrikuliert sind und zu dem in 8 Abs. 1 bis 3 BAföG genannten Personenkreis gehören. 8 Vgl Stand August 2012, Nr. I1,1.

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