Kooperationsvertrag. Zwischen. und. Präambel

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1 Kooperationsvertrag Zwischen ( Name, Adresse oder Firmenstempel ) nachfolgend: VERTRIEBSPARTNER und FONDSBÖRSE Deutschland Beteiligungsmakler AG, Kleine Johannisstraße 4, Am Rathausmarkt, Hamburg nachfolgend: FONDSBÖRSE Präambel Die FONDSBÖRSE vermittelt Kauf und Verkauf von bereits emittierten Anteilen an geschlossenen Fonds (nachstehend: Zweitmarktbeteiligung oder Fondsanteil). Um insbesondere die jeweiligen Kauf- und Verkaufspreise der Zweitmarktbeteiligungen, die erheblichen Schwankungen unterliegen können, transparent zu machen, unterhält die FONDSBÖRSE eine Internetseite unter und betreibt eine Fonds-Plattform. Im Hinblick hierauf treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: 1 Vertragsgegenstand 1. Der VERTRIEBSPARTNER vermittelt als Untervermittler an die FONDSBÖRSE den Kauf oder Verkauf von Zweitmarktbeteiligungen. Die Tätigkeit des Vertriebspartners ist darauf ausgerichtet, der FONDSBÖRSE Möglichkeiten zum Abschluss von Hauptverträgen namhaft zu machen und die in 3 geregelten Pflichten zu erfüllen. Aufgrund dieser Vereinbarung ist der VERTRIEBSPARTNER nicht zu einem Tätigwerden für die FONDSBÖRSE verpflichtet. Die FONDSBÖRSE ist nicht verpflichtet, die ihr vermittelten Möglichkeiten zum Geschäftsabschluss zu nutzen und Geschäfte abzuschließen. 2. Der VERTRIEBSPARTNER ist nicht berechtigt, selbst Verträge im Namen der FONDSBÖRSE abzuschließen. Verbindliche Erklärungen kann der VERTRIEBSPARTNER für die FONDSBÖRSE nur dann abgeben, wenn er hierzu schriftlich bevollmächtigt worden ist.

2 2 Internetplattform 1. Die FONDSBÖRSE stellt auf Wunsch die geeignete Schnittstelle ihrer im Internet unter ersichtlichen Seiten dem VERTRIEBSPARTNER für dessen Vertriebsaktivitäten zur Verfügung. Der VERTRIEBSPARTNER darf die technischen Voraussetzungen hierfür schaffen. Der VERTRIEBSPARTNER ist berechtigt, auf seiner Homepage auf die Kooperation mit der FONDSBÖRSE hinzuweisen. Über Änderungen wird die FONDSBÖRSE den VERTRIEBSPARTNER rechtzeitig vorab informieren. 2. Der VERTRIEBSPARTNER ist nicht berechtigt, die Daten und Informationen, insbesondere die von der FONDSBÖRSE erstellten Formulare und Informationsblätter (Makler- und Geschäftsbesorgungsauftrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leitfaden und Kundeninformation), ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der FONDSBÖRSE zu ändern. 3. Die FONDSBÖRSE wird dem VERTRIEBSPARTNER den Makler- und Geschäftsbesorgungsauftrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Leitfaden und Kundeninformation als pdf-datei zur Verfügung stellen. Die FONDSBÖRSE ist berechtigt, die Formulare und die Informationsblätter jederzeit zu ändern. Sie wird die Formulare und Informationsblätter überprüfen und insbesondere notwendige Änderungen oder Ergänzungen vornehmen, um eine umfassende und anlegergerechte Informationen der Kunden über die FONDSBÖRSE sicherzustellen. Die FONDSBÖRSE wird den Vertriebspartner über Änderungen der Formulare und Informationsblätter vorab informieren. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, ausschließlich die Formulare und Informationsblätter in ihrer aktuellsten Fassung zu verwenden. Änderungen haben keinen Einfluss auf Aufträge, die der FONDSBÖRSE vor den Änderungen, bzw. vor Bekanntgabe der Änderungen gegenüber dem VERTRIEBSPARTNER, rechtswirksam erteilt wurden. 3 Vertriebsdurchführung/Vermittlung 1. Zur Vermittlung wird der VERTRIEBSPARTNER die in 2 Ziff. 3 genannten Formulare und Informationsblätter verwenden. Diese sind vom Kunden als Auftraggeber zu unterschreiben. 2. Der VERTRIEBSPARTNER hat die Formulare auf Vollständigkeit zu prüfen, fehlende Angaben zu vervollständigen und die Legitimationsprüfung gemäß dem Makler- und Geschäftsbesorgungsauftrag durchzuführen. Weitere Prüfungspflichten, insbesondere im Hinblick auf das freie Verfügungsrecht des Anlegers über die zum Verkauf angebotene Beteiligung, bestehen nicht. 3. Die Formulare sind der FONDSBÖRSE unverzüglich zuzuleiten. Die FONDSBÖRSE erklärt gegenüber dem Kunden die Auftragsannahme oder die Auftragsablehnung. Der VERTRIEBSPARTNER wird von der Auftragsablehnung benachrichtigt.

3 4. Zum Zweck der Prüfung, der Klärung von Fragen, der Annahme, Durchführung und Abwicklung des Auftrags, insbesondere auch um die Beteiligungsübertragung herbeizuführen, wird die FONDSBÖRSE in direkten Kontakt mit den Endkunden, der Fondsgesellschaft, der Treuhänderin, dem VERTRIEBSPARTNER oder sonstigen Beteiligten treten. Die FONDSBÖRSE ist berechtigt, gegenüber diesen Personen soweit zur Durchführung und Abwicklung erforderlich die Daten des Kunden weiterzugeben. 5. Die FONDSBÖRSE ist nicht verpflichtet, den Kunden bei Kauf einer Zweitmarktbeteiligung im Hinblick auf die mit dem Erwerb der Beteiligung verbundenen wirtschaftlichen, rechtlichen oder steuerlichen Risiken zu informieren. 4 Provision 1. Als Vermittlungsprovision fällt für den von dem VERTRIEBSPARTNER zugeführten und vermittelten Endkunden eine Courtage von mindestens 3,0 % bis zu 5,5% des Kaufpreises der Zweitmarktbeteiligung an, wobei die Mindestcourtage von nominal 300,00 in Fondswährung für die FONDSBÖRSE nicht unterschritten werden darf und für die FONDSBÖRSE mindestens 3,0 % des Kaufpreises betragen muss. Des Weiteren darf die Courtage nicht geringer vereinbart werden, als sie bei Direktgeschäften der FONDSBÖRSE abzurechnen ist. Bei Fremdwährungsfonds wird ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt in Höhe von nominal 250,00 in Fondswährung zur Zahlung an die FONDSBÖRSE fällig. Der VERTRIEBSPARTNER darf keine hiervon abweichende Provisionsregelung mit dem Endkunden vereinbaren. 2. Die FONDSBÖRSE ist im Verhältnis zum Endkunden Gläubiger der Provisionsforderung. Sie hat die Courtage im Rahmen der Abwicklung des Beteiligungskaufs einzuziehen und nach folgender Maßgabe zu verteilen: a) Die FONDSBÖRSE erhält 3,0 % des Kaufpreises der Zweitmarktbeteiligung, mindestens nominal 300,00 in Fondswährung. Eine anfallende Bearbeitungsgebühr für Fremdwährungsfonds steht der FONDSBÖRSE in voller Höhe zu. b) Der VERTRIEBSPARTNER erhält den darüber hinausgehenden Provisionsbetrag von 2,5 % des Kaufpreises, inklusive einer etwaigen Umsatzsteuer. Die Vertragsparteien gehen jedoch davon aus, dass es sich nach der gegenwärtigen Rechtslage um eine umsatzsteuerfreie Untervermittlung handelt. 3. Der Zahlungsanspruch von dem VERTRIEBSPARTNER wird fällig, wenn der Kaufvertrag (Hauptgeschäft) hinsichtlich der Zweitmarktbeteiligung geschlossen ist und der Initiator, der Treuhänder oder die Geschäftsleitung des Fonds die Beteiligung umgeschrieben hat, spätestens jedoch 3 Monate nach Umschreibung der Beteiligung. Die FONDSBÖRSE erteilt dem VERTRIEBSPARTNER eine entsprechende Gutschrift. 4. Ist das Hauptgeschäft unwirksam oder wird es wirksam angefochten, widerrufen, wird von ihm zurückgetreten oder wird es aus einem anderen Grund rück abgewickelt, so entsteht der Zahlungsanspruch des VERTRIEBSPARTNERS nicht. Etwaig geleistete Zahlungen sind der FONDSBÖRSE unverzüglich ab Kenntnis der rechtswirksamen Rückabwicklung auf Anforderung zurückzuzahlen.

4 Der VERTRIEBSPARTNER ist nicht berechtigt, gegen den Rückforderungsanspruch aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. 5. Mit der unter Ziffer 2b) genannten Provision sind sämtliche Ansprüche von dem VERTRIEBSPARTNER aus der jeweiligen Vermittlung abgegolten. Anderweitige Vergütungs-, Aufwendungs- oder Auslagenersatzansprüche bestehen nicht. Hiervon ausgenommen sind entstandene Schadensersatzansprüche. 6. Es ist ausschließlich Sache des VERTRIEBSPARTNERS, von dem ihn zustehenden Provisionsanspruch seinen Untervermittler zu vergüten. Ein Anspruch der Untervermittler gegen die FONDSBÖRSE besteht nicht. Er ist von dem VERTRIEBSPARTNER gegenüber ihren Untervermittlern ausdrücklich auszuschließen. 5 Kundenschutz 1. Erst wenn der Kunde den Verkauf seiner Beteiligung wünscht und nachdem der VERTRIEBSPARTNER den Kunden auf das Dienstleistungsangebot der FONDSBÖRSE aufmerksam gemacht sowie der Kunde sein Einverständnis zur Vermittlung gegeben hat, werden die für die Vermittlung erforderlichen Daten vom VERTRIEBSPARTNER erfasst und an die FONDSBÖRSE übermittelt. Die Übermittlung der Daten ist für den Kunden aufgrund der Formulierung des Makler- und Geschäftsbesorgungsauftrags transparent und zur Durchführung der Vermittlung notwendig. 2. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, die Namen und Informationen von Anlegern geschlossener Fonds, von Kauf- oder Verkaufsinteressenten an solchen Fonds oder von Kunden der FONDSBÖRSE nicht zu nutzen oder anderweitig zu verwerten, es sei denn, es handelt sich um Kunden, die der VERTRIEBSPARTNER der FONDSBÖRSE zugeführt hat. 3. Die FONDSBÖRSE verpflichtet sich, die Daten von solchen Kunden nicht zu nutzen oder anderweitig zu verwerten, die ihr vom VERTRIEBSPARTNER zugeführt wurden. Sollte sich der Kunde direkt an die FONDSBÖRSE wenden, besteht kein Kundenschutz und Courtageanspruch für den VERTRIEBSPARTNER. 4. Die FONDSBÖRSE verpflichtet sich, Daten von Kunden des VERTRIEBSPARTNERS, die der FONDSBÖRSE im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt geworden sind, nicht anderweitig zu nutzen oder zu verwerten, sie insbesondere nicht direkt als Vermittler an zusprechen oder die Adressen an Dritte zu diesem Zweck weiterzugeben. Das gilt nicht, wenn es für eine bereits konkret angebahnte Vermittlung, insbesondere nach 3 Ziff. 4, notwendig ist. 5. Die FONDSBÖRSE ist berechtigt, mit Kunden des VERTRIEBSPARTNERS direkt (unmittelbar) zusammen zu arbeiten, die selbst unmittelbar den Kontakt zur FONDSBÖRSE gesucht haben. Soweit in diesen Fällen ein Kauf oder Verkauf der Beteiligung über die FONDSBÖRSE abgewickelt wird, steht dem VERTRIEBSPARTNER kein Anspruch auf Provision zu. 6. Die Ziffern 1 bis 5 gelten auch nach Beendigung dieses Vertrages zeitlich unbeschränkt weiter.

5 6 Vertragsdauer 1. Der Vertrag beginnt mit Unterschrift und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. 2. Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 3. Endet der Vertrag, so bleiben die Kundenschutzregelungen des 5 hiervon unberührt. 7 Haftung 1. Die FONDSBÖRSE hat ausschließlich grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen zu vertreten, es sei denn, es handelt sich um vertragswesentliche Pflichten wie im Einzelnen in dieser Vereinbarung für die Fondsbörse beschrieben. In diesen Fällen wird für jede Form der Fahrlässigkeit gehaftet. 2. Der VERTRIEBSPARTNER haftet ausschließlich für grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen, es sei denn, es handelt sich um vertragswesentliche Pflichten wie im Einzelnen in dieser Vereinbarung für den Vertriebspartner beschrieben. In diesen Fällen wird für jede Form der Fahrlässigkeit gehaftet. 8 Sonstiges 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. 2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg. 3. Sollten einzelne Regelungen oder Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Anstelle der unwirksamen Regelung oder Bestimmung tritt eine wirksame, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt. Hamburg, den, den FONDSBÖRSE Deutschland Beteiligungsmakler AG Unterschrift und Firmenstempel Vertriebspartner

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