Prüfungsordnung. Intensivstudiengänge. VWA München

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prüfungsordnung. Intensivstudiengänge. VWA München"

Transkript

1 Prüfungsordnung für Intensivstudiengänge der VWA München vom 05. Oktober

2 Prüfungsordnung für Intensivstudiengänge der VWA München Der VWA München e.v. hat mit Genehmigung des vom bayerischen Ministerpräsidenten bestellten Staatskommissars am folgende Prüfungsordnung beschlossen. 1 Intensivstudiengänge Intensivstudiengänge vermitteln fachspezifisches Wissen und Können für die Tätigkeit in einer spezifischen Branche oder Unternehmensfunktionen. Intensivstudiengänge umfassen in der Regel 300 Stunden einschließlich der Leistungsnachweise, z.b. Klausuren, Präsentationen, Haus- und Projektarbeiten. Die Leistungsnachweise richten sich nach den für die jeweiligen Intensivstudiengänge geltenden Studienplänen, in der Regel sollten innerhalb des Studiums unterschiedliche Leistungsnachweise zur Anwendung kommen. 2 Prüfungszweck Die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung dient dem Nachweis, dass der Studierende 1) in einem abgeschlossenen Intensivstudiengang an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie München das erforderliche Wissen und Können erworben hat und die dazugehörigen Arbeitsmethoden sach- und fachgerecht anzuwenden vermag. 1 Aufgrund der nach Abschluss des Studiums abgelegten Diplomprüfung wird ein den jeweiligen Intensivstudiengängen entsprechendes Diplom erteilt. 2 Studium und Diplomprüfung bilden grundsätzlich eine Einheit. 3 Prüfungsvoraussetzungen Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt zum Zeitpunkt der Anmeldung voraus 1. ein ordnungsgemäßes Intensivstudium an der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie München, 2. die nach Maßgabe des jeweils gültigen Studienplans erforderliche Mindestanzahl an Leistungsnachweisen in den einzelnen Prüfungsfächern, 3. eine Erklärung des Kandidaten, dass er an keiner anderen Verwaltungs- und/oder Wirtschafts-Akademie eine Prüfung in dem jeweiligen Intensivstudiengang endgültig nicht bestanden hat. Die Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 ist erfüllt 1. bei Betriebswirten (VWA), 2. bei Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen, 3. bei Absolventen nicht-wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildungs- oder Studiengänge, die sich im Rahmen ihrer Karriereplanung eine spezifische Fachkompetenz aneignen wollen, 4. bei Fach- und Führungskräften, die in dem Studiengang-spezifischen Bereich bereits tätig sind bzw. eine Tätigkeit in diesen Fachbereichen anstreben, 1) Aus Gründen der Vereinfachung werden in dieser Prüfungsordnung Personen und Funktionsbezeichnungen nicht nach dem Geschlecht unterschieden. 2

3 5. bei Fachwirten mit einer dem Studiengang entsprechenden Ausbildung. 6. Einzelfallentscheidungen auf Grund der bisherigen Ausbildung und der beruflichen Erfahrung sind möglich. 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Dritter Studien- und Prüfungsleistungen aus Studiengängen mit vergleichbaren Inhalten an der VWA München oder einer anderen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie oder Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem der Prüfungsgebiete nach 5 an einer Universität oder Fachhochschule erbracht wurden, können ganz oder teilweise angerechnet werden. Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Dritter, die nicht Abs. entsprechen, entscheidet die Studienleitung im Einzelfall. 5 Prüfungsgebiet Die Prüfungsgegenstände sind dem jeweiligen Studienplan zu entnehmen. 6 Prüfungen Das Prüfungsverfahren wird teilweise studienbegleitend durchgeführt. Es wird eine übergreifende Abschlussprüfung durchgeführt. 1 Die studienbegleitenden und übergreifenden Abschlussprüfungsleistungen werden in den jeweiligen Studienplänen festgelegt. 2 Folgende Prüfungsformen sind zulässig: a) eine Projektarbeit, b) eine Präsentation mit Verteidigung zu einem Thema, c) eine Klausur, d) eine mündliche Prüfung. (4) In der Abschlussprüfung sollen mindestens zwei unterschiedliche Prüfungsformen durchgeführt werden. (5) 1 Die Zulassung zur Abschlussprüfung muss schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formularen beantragt werden. 2 Dem Antrag müssen ein tabellarischer Lebenslauf und die Nachweise nach 3 Abs. und beigefügt sein. 3 Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben. 7 Projektarbeit 1 Eine Projektarbeit ist eine eigenständige Arbeit zu einem bestimmten Thema. 2 Sie kann studienbegleitend durchgeführt werden. 1 Bei der Festlegung der Projektarbeit können Themen aus dem beruflichen Umfeld der Kandidaten berücksichtigt werden. 2 Die Themen müssen aus dem Bereich des jeweiligen Studiengangs kommen. Die Arbeiten sind mit folgender Versicherung zu versehen: Hiermit versichere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbstständig und ohne unerlaubte Hilfe angefertigt worden ist, insbesondere, dass ich alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen sind, durch Zitate bzw. Literaturhinweise als solche kenntlich gemacht habe." 3

4 (4) 1 Die Projektarbeit ist in elektronischer Form abzugeben. 2 Zusätzlich ist ein gedrucktes Exemplar in der Geschäftsstelle abzugeben. (5) 1 Die Projektarbeit wird durch den Betreuer benotet. 2 Er berücksichtigt dabei die formalen Vorgaben des Prüfungsausschusses und prüft auf Plagiate. 3 Wird die Projektarbeit vom Betreuer mit nicht bestanden bewertet, so kann der Studierende verlangen, dass sie durch einen zweiten fachkundigen Prüfer bewertet wird. 4 Das Gesamtergebnis ergibt sich in diesem Fall aus der Mittelung der beiden Noten. 8 Präsentation und Verteidigung 1 Eine Präsentation mit Verteidigung ist eine Ausarbeitung zu einem Thema, die dem Prüfer mündlich vorgetragen wird, ggf. unter Verwendung von technischen Hilfsmitteln. 2 An die Präsentation schließt sich eine Diskussion zu dem Thema der Ausarbeitung an (Verteidigung). 3 Präsentation und Verteidigung sollen einen Zeitraum von 30 Minuten pro Kandidat nicht unterschreiten. 1 Bei der Festlegung des Themas können Themen aus dem beruflichen Umfeld der Kandidaten berücksichtigt werden. 2 Die Themen müssen aus dem Bereich des jeweiligen Studiengangs kommen. 1 Zur Präsentation und Verteidigung kann ein weiterer Fachdozent als Zweitprüfer hinzu gezogen werden. 2 Dieser ist berechtigt, Fragen zum Thema zu stellen. 3 Die Benotung der Prüfungsleistung erfolgt dann vom Hauptprüfer im Einvernehmen mit dem Zweitprüfer. (4) Die Teilnahme interessierter Gäste an der Präsentation und Verteidigung ist zulässig, z.b. die Studierenden aus dem Studiengang. (4) Über die Präsentation und Verteidigung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die jeweiligen Diskussionsthemen und die Bewertung festzuhalten sind. 9 Klausur 1 Eine Klausur ist eine schriftliche Prüfung. 2 Eine Abschlussklausur umfasst mindestens 120 Minuten Dauer. Im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eines Prüfungskandidaten kann der Studienleiter oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund ärztlichen Zeugnisses Arbeitszeitverlängerung oder eine andere Prüfungserleichterung gewähren. 10 Mündliche Prüfungen 1 Mündliche Prüfungen können als Einzel- oder Gruppenprüfung abgehalten werden. 2 Bei Gruppenprüfungen sollen höchstens 5 Kandidaten zu einer Gruppe zusammengefasst werden. 3 Die Prüfungszeit soll pro Fach und Kandidat 10 Minuten nicht unterschreiten. Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Zuhörer zugelassen werden. Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die jeweiligen Prüfungsgegenstände und die Bewertung festzuhalten sind. 11 Prüfungsausschuss Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss verantwortlich. 4

5 Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus 1. dem Studienleiter oder seinem Stellvertreter oder einem von ihm bestimmten Stellvertreter als Vorsitzenden, 2. dem vom bayerischen Ministerpräsidenten bestimmten Staatskommissar oder seinem Vertreter, 3. dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer, der einen Vertreter benennen kann, 4. mindestens einem vom Studienleiter bestimmten Dozenten. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses Der Prüfungsausschuss hat u. a. 1. die Prüfer zu bestimmen, 2. für die Ordnungsmäßigkeit des Ablaufs der Prüfungen im Sinne der 7 bis 10 zu sorgen, 3. die rechtzeitige Anfertigung von schriftlichen Prüfungsarbeiten zu überwachen, 4. über die nachträgliche Rücknahme oder Abänderung erteilter Prüfungsnoten zu entscheiden. Der Prüfungsausschuss kann die Aufgaben nach Absatz 1 an seinen Vorsitzenden delegieren. 13 Prüfungsergebnis 1 Die Benotung der schriftlichen und mündlichen Einzelleistungen gibt der jeweilige Prüfer ab. 2 Wird eine mündliche Prüfungsleistung vom Prüfungsausschuss selbst abgenommen, so entscheidet über die Benotung der Prüfungsausschuss. 3 Nehmen Mitglieder des Prüfungsausschusses an einem Prüfungsgespräch gem. 8 und 10 teil, so erfolgt die Benotung im Einvernehmen mit diesen. 1 Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen (Leistungsnachweise) sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht. 2 = gut, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3 = befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4 = ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5 = nicht ausreichend, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht. 2 Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Herabsetzung oder Erhöhung der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. 3 Die Noten 0,7 und 4,3 können nicht vergeben werden. 1 Die Gesamtnote des Diploms setzt sich aus den studienbegleitenden Prüfungsnoten und den Noten der Abschlussprüfungen zusammen. 2 Die einzelnen Teilnoten fließen mit 5

6 prozentualen Gewichtungen, die in den Studienplänen der einzelnen Studiengänge geregelt sind, in die Gesamtnote ein. (4) Bei der Berechnung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. (5) Die Gesamtnoten lauten: Note Beschreibung sehr gut bis 1,5 gut von 1,6 bis 2,5 befriedigend von 2,6 bis 3,5 ausreichend von 3,6 bis 4,0 14 Bestehen der Prüfung Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ausreichend ist. 15 Versäumnis, Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Ordnungsverstoß 1 Eine Prüfungsleistung gilt als nicht ausreichend (5,0), wenn der Studierende a) ohne triftige Gründe nicht zu einer Prüfung erscheint, zu der er sich angemeldet hat, b) nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von dieser zurücktritt. 2 Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 1 Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, andernfalls gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2 Bei Krankheit des Studierenden ist ein ärztliches Attest bzw. auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Attest vorzulegen. 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Prüfung entschuldigt versäumt worden ist und zu welchem Termin sie nachgeholt werden kann. 2 Werden die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen bzw. die Nichteinhaltung von Bearbeitungszeiten von Prüfungsarbeiten vom Prüfungsausschuss anerkannt, so wird ein neuer Termin, in der Regel der nächste reguläre Prüfungstermin, anberaumt. (4) 1 Versucht der Studierende, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2 Der Versuch einer Täuschung wird auch dann angenommen, wenn der Studierende nicht zugelassene Hilfsmittel während und nach Austeilung von Klausurunterlagen bei sich führt. 3 In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären. (5) 1 Stört der Studierende den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung, so kann er nach einmaliger Verwarnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden. 2 In diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. 3 In schwerwiegenden Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Studierenden 6

7 darüber hinaus in dem Prüfungstermin von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (6) Der Studierende kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 bzw. 5 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. (7) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Studierenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 16 Wiederholung von Prüfungsleistungen Eine mit mindestens ausreichend bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden. Mit schlechter als ausreichend bewertete Prüfungsleistungen können maximal einmal wiederholt werden. 17 Einwände gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen aus der Abschlussprüfung 1 Ist die Gesamtprüfung abgeschlossen, so sind Einwendungen gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Gesamtnote zulässig. 2 Sie sind gegenüber dem Studienleiter geltend zu machen und schriftlich zu begründen. Der Studienleiter legt die schriftlichen Einwendungen mit einer Stellungnahme der jeweiligen Prüfer dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vor. 18 Prüfungsabschluss Das Ergebnis der Prüfung ist dem Absolventen spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss der Prüfung bekannt zu geben. 1 Nach bestandener Prüfung wird dem Absolventen das Diplom für den jeweiligen Studiengang ausgehändigt. 2 Das Diplom hat die Gesamtnote der Prüfung zu enthalten. 3 Es ist mindestens von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem vom bayerischen Ministerpräsidenten bestimmten Staatskommissar zu unterzeichnen. Der Inhaber des Diploms ist berechtigt, die die im jeweiligen Studiengang angegebene Abschlussbezeichnung zu führen. (4) Ein unrechtmäßig erworbenes Diplom kann durch die Akademie entzogen werden. 19 Prüfungsgebühren 1 Es können Prüfungsgebühren erhoben werden. ²Die Höhe der Prüfungsgebühren bestimmt die Akademie. Bei Nichtbestehen der Prüfung oder Ausschluss von der Prüfung oder vorzeitigem Prüfungsabbruch werden die Gebühren nicht erstattet. Bei einer Wiederholung der Prüfung sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten. 20 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung Diese Prüfungsordnung tritt am in Kraft. 7

Prüfungsordnung. wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang. VWA München

Prüfungsordnung. wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang. VWA München Prüfungsordnung für den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang der VWA München vom 25. Juli 2011 1 Prüfungsordnung für den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang der VWA München Der VWA München e.v.

Mehr

Prüfungsordnung. Intensivstudiengänge. VWA Ostbayern

Prüfungsordnung. Intensivstudiengänge. VWA Ostbayern Prüfungsordnung für Intensivstudiengänge der VWA Ostbayern vom 31.10.2014 1 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1 Intensivstudiengänge 2 Prüfungszweck 3 Zulassung zum Studium 4 Anrechnung von Studienleistungen

Mehr

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 7. Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Wiesbaden 1 Prüfungszweck Die Diplom- bzw. Abschlussprüfungen

Mehr

Prüfungsordnung. Studiengang. Technische(r) Betriebswirt/in (VWA) VWA Ostbayern

Prüfungsordnung. Studiengang. Technische(r) Betriebswirt/in (VWA) VWA Ostbayern Prüfungsordnung für den Studiengang Technische(r) Betriebswirt/in (VWA) der VWA Ostbayern vom 01.10.2013 Prüfungsordnung für den Studiengang Technische/r Betriebswirt/in (VWA) an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie

Mehr

Prüfungsordnung 1 Prüfungszweck 2 Zulassung zum Studium Anrechnung von Semestern und Leistungsnachweisen

Prüfungsordnung 1 Prüfungszweck 2 Zulassung zum Studium Anrechnung von Semestern und Leistungsnachweisen Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Erteilung des Wirtschaftsdiploms im berufsbegleitenden Studiengang Betriebswirt (VWA) der VWA Rhein-Neckar e.v. 1 Prüfungszweck Die Diplom- bzw. Abschlussprüfungen

Mehr

Prüfungsordnung. Studiengang. Betriebswirt/in (VWA) VWA Ostbayern

Prüfungsordnung. Studiengang. Betriebswirt/in (VWA) VWA Ostbayern Prüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirt/in (VWA) der VWA Ostbayern vom 30.03.2012 Prüfungsordnung für den wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie

Mehr

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate der VWA Wiesbaden und ihrer Zweigakademien (VWA Wiesbaden e. V.

Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate der VWA Wiesbaden und ihrer Zweigakademien (VWA Wiesbaden e. V. VWA Wiesbaden/Gießen/Fulda Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Wiesbaden e.v. Prüfungsordnung Prüfungsordnung für die Erteilung der Wirtschaftsdiplome und Abschlusszertifikate der VWA Wiesbaden und

Mehr

Prüfungsordnung. Wirtschafts-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung. Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Aachen

Prüfungsordnung. Wirtschafts-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung. Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Aachen Prüfungsordnung für die Erteilung des Wirtschafts-Diploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung an der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Aachen Vorbemerkung Diese Prüfungsordnung gilt für die Verwaltungs-

Mehr

Prüfungsordnung für die Erteilung des VWA-Diploms Verwaltungs-Betriebswirt/in (VWA)

Prüfungsordnung für die Erteilung des VWA-Diploms Verwaltungs-Betriebswirt/in (VWA) Stand 23.09.2015, gültig ab dem 01.01.2016 für den 16. Studiengang Prüfungsordnung für die Erteilung des VWA-Diploms Verwaltungs-Betriebswirt/in (VWA) 1 Prüfungszweck Das Akademie-Diplom Verwaltungs-Betriebswirt/in

Mehr

Prüfungsordnung für die Erteilung des VWA-Diploms Betriebswirt/in (VWA)

Prüfungsordnung für die Erteilung des VWA-Diploms Betriebswirt/in (VWA) Stand 24.09.2015, gültig ab dem 01.01.2016 für den 16. Studiengang Prüfungsordnung für die Erteilung des VWA-Diploms Betriebswirt/in (VWA) 1 Prüfungszweck Das Akademie-Diplom Betriebswirt/in (VWA) dient

Mehr

Zulassungs-und Prüfungsordnung

Zulassungs-und Prüfungsordnung Vorsprung durch Wissen Zulassungs-und Prüfungsordnung der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie für den Regierungsbezirk Freiburg e.v. (nachfolgend VWA ) für den Weiterbildungsstudiengang Betriebswirt/in

Mehr

1 Geltungsbereich/Ziel des Studiums/Abschluss/Regelstudienzeit. 6 Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistung

1 Geltungsbereich/Ziel des Studiums/Abschluss/Regelstudienzeit. 6 Umfang und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistung Prüfungsordnung für das Studium in den künstlerischen Meisterklassen der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts (PrüfO-Meisterschüler) vom 21. September 2011 in der Fassung

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt (IHK)/Geprüfte Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Betriebswirtin (IHK) ist eine öffentlichrechtliche Prüfung

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Betriebswirt (IHK)/ Geprüfte Technische Betriebswirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Betriebswirtin

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin

Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Informationen zur Prüfung Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Logistikmeisterin ist eine öffentlichrechtliche Prüfung auf der Basis

Mehr

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE

ORDNUNG 2-FÄCHER-BACHELOR ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE ORDNUNG ÜBER DEN NACHWEIS EINER BESONDEREN BEFÄHIGUNG ZUM STUDIUM KÜNSTLERISCHER STUDIENGÄNGE IM BACHELOR-STUDIENGANG GRUNDBILDUNG SOWIE IM 2-FÄCHER-BACHELOR AN DER UNIVERSITÄT OSNABRÜCK Bekanntmachung

Mehr

Verkündungsblatt Nr. 5/2007

Verkündungsblatt Nr. 5/2007 Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät für den postgradualen Studiengang Liturgiewissenschaft mit dem Abschluss Magister Artium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 1. März 2004 Gemäß 5 Abs.

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Technischer Fachwirt (IHK)/Geprüfte Technische Fachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Technischen Fachwirt (IHK)/zur Geprüften Technischen Fachwirtin (IHK) ist eine

Mehr

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership

Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Communication & Leadership Entsprechend des 31 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Berlin (BerlHG) vom 12. Juli 2007 hat die Quadriga Hochschule Berlin

Mehr

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung

1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung 1 Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Wirtschaftschemie mit dem Abschluss Master of Science an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 09.05.2008 Aufgrund des

Mehr

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA)

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA) Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Spezialist/-in Kranken- und Pflegeversicherung (DVA) Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 9 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II.

Mehr

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines

Vom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch

Mehr

Kursordnung. an der Fachhochschule Schmalkalden

Kursordnung. an der Fachhochschule Schmalkalden Kursordnung Weiterbildendes Studium zum VERANSTALTUNGSBETRIEBSWIRT (FH)" an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum VERANSTALTUNGSBETRIEBSWIRT (FH) erlässt die Fachhochschule

Mehr

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Münster (Zweig Verwaltung)

Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Münster (Zweig Verwaltung) für den Diplomstudiengang der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Münster (Zweig Verwaltung) Prüfungsordnung 1 Ziel des Studiums, Prüfungszweck Das Verwaltungsdiplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung

Mehr

1 Zweck der Zugangsprüfung

1 Zweck der Zugangsprüfung Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang der Medizin und zum Studiengang Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms Universität Münster vom 31. März 2008 1 Zweck der Zugangsprüfung Durch die Prüfung

Mehr

Akademische Prüfungsordnung. für die Sprachprüfung in Latein, Griechisch. oder in beiden Sprachen. an der Philosophischen Fakultät

Akademische Prüfungsordnung. für die Sprachprüfung in Latein, Griechisch. oder in beiden Sprachen. an der Philosophischen Fakultät Bitte beachten: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich der amtliche, im offiziellen Amtsblatt veröffentlichte Text. Akademische Prüfungsordnung für die Sprachprüfung in Latein, Griechisch oder in beiden

Mehr

Prüfungsordnung für das IWW Aufbaustudium in den Fachrichtungen

Prüfungsordnung für das IWW Aufbaustudium in den Fachrichtungen Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen Prüfungsordnung für das IWW Aufbaustudium in den Fachrichtungen Controllingbetriebswirt/in

Mehr

Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Psychologie. 1 Zweck der Zugangsprüfung. 2 Zulassungsvoraussetzungen

Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Psychologie. 1 Zweck der Zugangsprüfung. 2 Zulassungsvoraussetzungen 785 Ordnung für die Zugangsprüfung zum Studiengang Psychologie Aufgrund des 66 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.

Mehr

Kursordnung. an der Fachhochschule Schmalkalden

Kursordnung. an der Fachhochschule Schmalkalden Kursordnung Weiterbildendes Studium zum HOSPITALITY MANAGER (FH)" an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum HOSPITALITY MANAGER (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden

Mehr

s Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen

s Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt vom 7. November 2013 Schiffgraben 6-8, 30159 Hannover Telefon 0511 3603-0 Fax 0511 3603-860 Inhaltsverzeichnis 1 Art und Zweck der Prüfungen 3 2 Prüfungsausschuss

Mehr

Kursordnung. Weiterbildendes Studium BUSINESS COACH (FH)

Kursordnung. Weiterbildendes Studium BUSINESS COACH (FH) Kursordnung Weiterbildendes Studium BUSINESS COACH (FH) an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum BUSINESS COACH (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden folgende Kursordnung.

Mehr

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Haftpflicht Underwriter (DVA) Prüfungsordnung Haftpflicht Underwriter (DVA) Stand 01.11.

Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang. Haftpflicht Underwriter (DVA) Prüfungsordnung Haftpflicht Underwriter (DVA) Stand 01.11. Prüfungsordnung Spezialistenstudiengang Deutsche Versicherungsakademie (DVA) GmbH Seite 1 von 8 INHALTSVERZEICHNIS I. SPEZIALISTENSTUDIENGANG... 3 II. PRÜFUNGSORDNUNG... 3 1: Zweck der Prüfung 3 2: Prüfungsausschuss

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN

AMTLICHE MITTEILUNGEN Am Sportpark Müngersdorf 6 50933 Köln AMTLICHE MITTEILUNGEN Dezernat 1 Nr.: 15/2010 Köln, den 16.07.2010 INHALT Ordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte an der Deutschen

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG. zur Erlangung des Zertifikats Philosophie und Leadership

PRÜFUNGSORDNUNG. zur Erlangung des Zertifikats Philosophie und Leadership PRÜFUNGSORDNUNG zur Erlangung des Zertifikats Philosophie und Leadership an der Hochschule für Philosophie München/ Philosophische Fakultät S.J. vom 19. September 2013 Aufgrund von Art. 80 Abs. 1 in Verbindung

Mehr

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts

Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts vom 19. November 1990 in der Fassung der siebten Änderungssatzung vom 22. September

Mehr

3 Abschlussvergabe ( 1 ) Die Abschlüsse nach 2 werden durch das Bestehen einer Prüfung erworben. Die Prüfungsleistung

3 Abschlussvergabe ( 1 ) Die Abschlüsse nach 2 werden durch das Bestehen einer Prüfung erworben. Die Prüfungsleistung Anlage 1 zur Deputationsvorlage L 177 Verordnung über den Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife (Erweiterter Hauptschulabschluss) und des Mittleren Schulabschlusses (Realschulabschluss) in der Erwachsenenschule

Mehr

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP)

Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Eignungsprüfung für beruflich qualifizierte Personen gemäß 35 Abs. 1 HochSchG (RLP) Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss zur Zulassung zum Weiterbildenden

Mehr

Info-Veranstaltung Organisation der Bachelorarbeit. Termin: 23.01.12, 14.00 Uhr. Raum: 04.019

Info-Veranstaltung Organisation der Bachelorarbeit. Termin: 23.01.12, 14.00 Uhr. Raum: 04.019 Fachhochschule Südwestfalen Studiengang Engineering and Project Management Info-Veranstaltung Organisation der Bachelorarbeit Termin: 23.01.12, 14.00 Uhr Raum: 04.019 Bachelorarbeit im Studiengang EPM

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Informationen zur Prüfung Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin Fachrichtung Elektrotechnik

Mehr

Inhaltsübersicht 1 PO: TA/TK-TP

Inhaltsübersicht 1 PO: TA/TK-TP Neufassung der Studien- und Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Tanz, Kindertanzpädagogik und den Aufbaustudiengang Tanzpädagogik für professionelle Tänzer der Staatlichen Hochschule für Musik und

Mehr

Prüfungsordnung für Kurse zur beruflichen Weiterbildung an nordrhein-westfälischen Volkshochschulen

Prüfungsordnung für Kurse zur beruflichen Weiterbildung an nordrhein-westfälischen Volkshochschulen Prüfungsordnung für Kurse zur beruflichen Weiterbildung an nordrhein-westfälischen Volkshochschulen I. Abschnitt: Prüfungsausschüsse 1 Errichtung (1) Der Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen

Mehr

Ordnung für die Studienbegleitende IT-Ausbildung an der Universität Regensburg Vom 24. Juli 2009. Geändert durch Satzung vom 30.

Ordnung für die Studienbegleitende IT-Ausbildung an der Universität Regensburg Vom 24. Juli 2009. Geändert durch Satzung vom 30. Ordnung für die Studienbegleitende IT-Ausbildung an der Universität Regensburg Vom 24. Juli 2009 Geändert durch Satzung vom 30. April 2015 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 61 Abs.

Mehr

KURSORDNUNG. 1 Grundsätzliches

KURSORDNUNG. 1 Grundsätzliches KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM TOURISMUSBETRIEBSWIRT (FH) AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum TOURISMUSBETRIEBSWIRT (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden

Mehr

Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1

Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang Medien und Interkulturelle Kommunikation 1 Prüfungsordnung für den postgradualen Master- Studiengang "Medien und Interkulturelle Kommunikation" 1 Inhaltsverzeichnis vom 23.05.2001 in der Fassung vom 22.10.2003 I. Allgemeines 1 Zweck der Master-Prüfung

Mehr

Prüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3.

Prüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3. Prüfungsordnung Deutsche Aktuarvereinigung e.v. Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung e.v. Nr. 3.3 1 Zweck der Prüfung (1) Durch die Prüfung soll festgestellt werden,

Mehr

Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Soziale Arbeit (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit

Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Soziale Arbeit (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Prüfungsordnung (Satzung) für den Studiengang Soziale Arbeit (BA) der Fachhochschule Kiel Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit Aufgrund 52 Abs. 1 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

PRÜFUNGSORDNUNG für die Erteilung eines Diploms an der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Rheinland-Pfalz e. V. in der Fassung vom 18.03.

PRÜFUNGSORDNUNG für die Erteilung eines Diploms an der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Rheinland-Pfalz e. V. in der Fassung vom 18.03. PRÜFUNGSORDNUNG für die Erteilung eines Diploms an der Verwaltungs- und Wirtschafts- Akademie Rheinland-Pfalz e. V. in der Fassung vom 18.03.2009 1 Prüfungszweck In der Diplomprüfung hat der Prüfling nachzuweisen,

Mehr

Weiterbildendes Studium zum Betriebswirt (FH) Controlling und Steuern"

Weiterbildendes Studium zum Betriebswirt (FH) Controlling und Steuern Kursordnung Weiterbildendes Studium zum Betriebswirt (FH) Controlling und Steuern" an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum Betriebswirt (FH) Controlling und Steuern erlässt

Mehr

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang

Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Gebührenordnung für den universitären Weiterbildungsstudiengang Master of Science in Information Systems an der Georg-August-Universität-Göttingen, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Gemäß 13 (4) NHG

Mehr

vom 01.01.2008 II. Schlussbestimmungen 16 Ungültigkeit der Prüfung zum Fachwirt für Insolvenzmanagement 17 Einsicht in die Prüfungsakten Präambel

vom 01.01.2008 II. Schlussbestimmungen 16 Ungültigkeit der Prüfung zum Fachwirt für Insolvenzmanagement 17 Einsicht in die Prüfungsakten Präambel Vorläufige Ordnung für die Ausbildung und Prüfung zum Fachwirt für Insolvenzmanagement (DIAI) des Birkenfelder Institutes für Ausbildung und Qualitätssicherung im Insolvenzwesen (BAQI) am Fachbereich UW/UR

Mehr

Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW)

Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW) Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen Prüfungsordnung für das Weiterbildungsstudium Betriebswirt/in (IWW) 1 Prüfungszweck Das

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung

Inhaltsverzeichnis. 1 Zulassung zum Studium und Feststellung der besonderen Eignung Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Toxikologie mit dem Abschluss "Master of Science" der Medizinischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 17.07.2009

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM BETRIEBSWIRT (FH) PUBLIC CONTROLLING"

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM BETRIEBSWIRT (FH) PUBLIC CONTROLLING KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM BETRIEBSWIRT (FH) PUBLIC CONTROLLING" AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum BETRIEBSWIRT (FH) PUBLIC CONTROLLING erlässt die Fachhochschule

Mehr

SPARKASSENVERBAND SAAR Martin-Luther-Straße 12 Sparkassenakademie Saar

SPARKASSENVERBAND SAAR Martin-Luther-Straße 12 Sparkassenakademie Saar SPARKASSENVERBAND SAAR Martin-Luther-Straße 12 Sparkassenakademie Saar 66111 Saarbrücken Telefon 0681/9340-221 Telefax 0681/9340-222 Z U L A S S U N G S - U N D P R Ü F U N G S O R D N U N G F Ü R D E

Mehr

Prüfungsordnung für das IWW- Aufbaustudium in den Fachrichtungen

Prüfungsordnung für das IWW- Aufbaustudium in den Fachrichtungen Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen Prüfungsordnung für das IWW- Aufbaustudium in den Fachrichtungen Controllingbetriebswirt/in

Mehr

Kursordnung. Weiterbildendes Studium TECHNIKER (FH) FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN UND NACHWACHSENDE ROHSTOFFE

Kursordnung. Weiterbildendes Studium TECHNIKER (FH) FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN UND NACHWACHSENDE ROHSTOFFE Kursordnung Weiterbildendes Studium TECHNIKER (FH) FÜR ERNEUERBARE ENERGIEN UND NACHWACHSENDE ROHSTOFFE an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum TECHNIKER (FH) FÜR ERNEUERBARE

Mehr

Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den. Magisterstudiengang Philosophie. vom 15. August 1995. I. Allgemeiner Teil 2

Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den. Magisterstudiengang Philosophie. vom 15. August 1995. I. Allgemeiner Teil 2 Zwischenprüfungsordnung der Universität Tübingen für den Magisterstudiengang Philosophie vom 15. August 1995 Aufgrund von 51 Absatz 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Universität Tübingen

Mehr

MAGISTERORDNUNG. 1 Akademischer Grad

MAGISTERORDNUNG. 1 Akademischer Grad MAGISTERORDNUNG der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg für das Aufbaustudium für ausländische Juristen und für deutsche Juristen im Rahmen eines Doppelstudiums im Ausland vom 26.

Mehr

Hochschulzugangsprüfungsordnung (HSZugangsPO)

Hochschulzugangsprüfungsordnung (HSZugangsPO) Ordnung für die Hochschulzugangsprüfung zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden Hochschulzugangsprüfungsordnung (HSZugangsPO) der Hochschule für

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM QUALITÄTSMANAGER (FH) FÜR FERTIGUNGS- UND ORGANISATIONSPROZESSE"

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM QUALITÄTSMANAGER (FH) FÜR FERTIGUNGS- UND ORGANISATIONSPROZESSE KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM QUALITÄTSMANAGER (FH) FÜR FERTIGUNGS- UND ORGANISATIONSPROZESSE" AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum QUALITÄTSMANAGER (FH) FÜR

Mehr

Prüfungsordnung für das Nebenfach Angewandte Informatik Multimedia in Bachelorstudiengängen an der Universität Bayreuth Vom 20.

Prüfungsordnung für das Nebenfach Angewandte Informatik Multimedia in Bachelorstudiengängen an der Universität Bayreuth Vom 20. Prüfungsordnung für das Nebenfach Angewandte Informatik Multimedia in Bachelorstudiengängen an der Universität Bayreuth Vom 0. August 003 Auf Grund von Art. 6 Abs. Satz in Verbindung mit Art. 8 Abs. Satz

Mehr

Merkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen.

Merkblatt Bitte lesen Sie dieses Merkblatt aufmerksam durch, um sich unnötige Rückfragen zu ersparen. Hochschule Emden/Leer Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit / Studiengang Soziale Arbeit -Prüfungsamt- Merkblatt zur Bachelor-Arbeit und zum Kolloquium Sommersemester 2015 Termine Antrag auf Zulassung

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM MEDIATOR UND VERHANDLUNGSMANAGER (FH)

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM MEDIATOR UND VERHANDLUNGSMANAGER (FH) KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM MEDIATOR UND VERHANDLUNGSMANAGER (FH) AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum MEDIATOR UND VERHANDLUNGSMANAGER (FH) erlässt die Fachhochschule

Mehr

(Lesefassung mit Änderungen vom 24. Juni 2015)

(Lesefassung mit Änderungen vom 24. Juni 2015) Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Öffentliches Recht und Management (Master of Public Administration) an der Fakultät Wirtschaftsrecht der Fachhochschule Schmalkalden (Lesefassung

Mehr

Prüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015

Prüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015 Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation der Unfallversicherung Bund und Bahn in der Fassung vom Juni 2015 1 / 12 Präambel Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson

Mehr

ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8.

ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8. ORDNUNG DER ZWISCHENPRÜFUNG IM FACH MATHEMATIK FÜR DEN STUDIENGANG LEHRAMT AN GYMNASIEN AN DER UNIVERSITÄT TRIER Vom 8. Dezember 1998 Auf Grund des 5 Abs. 2 Nr. 3 und 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM PRODUKTIONSMANAGER (FH) FÜR KUNSTSTOFFTECHNIK

WEITERBILDENDES STUDIUM PRODUKTIONSMANAGER (FH) FÜR KUNSTSTOFFTECHNIK KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM PRODUKTIONSMANAGER (FH) FÜR KUNSTSTOFFTECHNIK AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum PRODUKTIONSMANAGER (FH) FÜR KUNSTSTOFFTECHNIK erlässt

Mehr

Informationen zur Bachelorarbeit und zum Bachelorseminar in den fakultätsübergreifenden berufsbegleitenden Bachelorstudiengängen der Professional

Informationen zur Bachelorarbeit und zum Bachelorseminar in den fakultätsübergreifenden berufsbegleitenden Bachelorstudiengängen der Professional Informationen zur Bachelorarbeit und zum Bachelorseminar in den fakultätsübergreifenden berufsbegleitenden Bachelorstudiengängen der Professional School 2 Grundlage ist die Rahmenprüfungsordnung (RPO)

Mehr

Berufsbegleitender Diplomstudiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Berufsbegleitender Diplomstudiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Berufsbegleitender Diplomstudiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Vorname, Name: Anschrift: Tel.: Matrikel-Nr.: An den Prüfungsausschuss Berufsbegleitender Studiengang Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

Mehr

FH Bielefeld - Verkündungsblatt 2011-12 Seite 170-174

FH Bielefeld - Verkündungsblatt 2011-12 Seite 170-174 Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber (Zugangsprüfungsordnung) an der Fachhochschule Bielefeld vom 02.05.2011 Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 49

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM FITNESSÖKONOM (FH)"

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM FITNESSÖKONOM (FH) KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM FITNESSÖKONOM (FH)" AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum FITNESSÖKONOM (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden folgende Kursordnung.

Mehr

KURSORDNUNG FÜR DAS WEITERBILDENDE STUDIUM ZUM ANWENDUNGSTECHNIKER (FH) FÜR LEICHTBAU

KURSORDNUNG FÜR DAS WEITERBILDENDE STUDIUM ZUM ANWENDUNGSTECHNIKER (FH) FÜR LEICHTBAU KURSORDNUNG FÜR DAS WEITERBILDENDE STUDIUM ZUM ANWENDUNGSTECHNIKER (FH) FÜR LEICHTBAU AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Gemäß 3 Abs. 1, 34 Abs. 3 und 51 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21.

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 27. Mai 2011 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM IDEENMANAGER (FH)

WEITERBILDENDES STUDIUM IDEENMANAGER (FH) KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM IDEENMANAGER (FH) AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum IDEENMANAGER (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden folgende Kursordnung.

Mehr

Prüfungsordnung für den Weiterbildenden Studiengang Kontaktstudium Immobilienökonomie. Inhaltsübersicht. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch 1

Prüfungsordnung für den Weiterbildenden Studiengang Kontaktstudium Immobilienökonomie. Inhaltsübersicht. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch 1 STAND: 01.10.2006 Prüfungsordnung für den Weiterbildenden Studiengang Kontaktstudium Immobilienökonomie Inhaltsübersicht Seite Vorbemerkung zum Sprachgebrauch 1 1 Geltungsbereich 1 2 Zweck der Prüfung

Mehr

Präambel. Prüfungsordnung der VWA Rheinland-Pfalz e.v. vom 11. März 2013 i. d. F. vom 03.02.2015

Präambel. Prüfungsordnung der VWA Rheinland-Pfalz e.v. vom 11. März 2013 i. d. F. vom 03.02.2015 vom 11. März 2013 i. PRÜFUNGSORDNUNG für die Erteilung eines Diploms an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Rheinland-Pfalz e. V. in der Fassung vom11.03.2013 zuletzt geändert am 03.02.2015 Präambel

Mehr

Inhaltsübersicht. Seite 1 von 7

Inhaltsübersicht. Seite 1 von 7 Satzung über die Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Fernsehen und Film München vom 06.03.2008 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 7.11.2008 geändert durch 2. Änderungssatzung

Mehr

2 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse

2 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO) Vom 7. Dezember 2009 (Nds.GVBl. Nr.29/2009 S.502) - VORIS 2220 - Aufgrund des 8 Abs. 2 des Niedersächsischen

Mehr

Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften

Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Fakultät für Geistes-, Sozial- und Erziehungswissenschaften ORDNUNG über die Ergänzungsprüfung für den Hochschulzugang für die Zweitfächer Englisch, Ethik, Informatik,

Mehr

Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (NAVO - SI) Vom 4. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 284; SVBl. S. 210 - VORIS 22 410 01 58,

Mehr

Prüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA)

Prüfungsordnung. Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA) Prüfungsordnung Gültig ab 01.07.2008 In der geänderten Fassung vom 01.03.2010 Zertifizierte Weiterbildung Experte Betriebliche Haftpflichtversicherung (DMA) 1 I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Prüfungsaußenstellen

Mehr

Kursordnung Weiterbildendes Studium zum BETRIEBSWIRT (FH) FÜR ONLINE-MARKETING

Kursordnung Weiterbildendes Studium zum BETRIEBSWIRT (FH) FÜR ONLINE-MARKETING Kursordnung Weiterbildendes Studium zum BETRIEBSWIRT (FH) FÜR ONLINE-MARKETING an der Fachhochschule Schmalkalden Für das weiterbildende Studium zum BETRIEBSWIRT (FH) FÜR ONLINE-MARKETING erlässt die Fachhochschule

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM PHARMAZIEÖKONOM (FH)

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM PHARMAZIEÖKONOM (FH) KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM PHARMAZIEÖKONOM (FH) AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum PHARMAZIEÖKONOM (FH) erlässt die Fachhochschule Schmalkalden folgende

Mehr

Prüfungsordnung für das betriebswirtschaftliche Fachstudium (IWW)

Prüfungsordnung für das betriebswirtschaftliche Fachstudium (IWW) Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen Prüfungsordnung für das betriebswirtschaftliche Fachstudium (IWW) 1 Prüfungszweck (1)

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Masterstudiengang Eventmarketing (Master of Business Administration (MBA) Eventmarketing ) an der Technischen Universität Chemnitz Vom 14. Februar 2007 Aufgrund

Mehr

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom #

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 3 Abs. Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des

Mehr

Prüfungsordnung für das betriebswirtschaftliche Aufbaustudium (IWW)

Prüfungsordnung für das betriebswirtschaftliche Aufbaustudium (IWW) Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen Prüfungsordnung für das betriebswirtschaftliche Aufbaustudium (IWW) 1 Prüfungszweck (1)

Mehr

Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt)

Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt) Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium Telgte Die Abiturprüfung (Auszüge aus der APO-GOSt) 20 Zweck der Prüfung Durch die Abiturprüfung wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges

Mehr

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM BETRIEBSWIRT (FH) CONTROLLING UND STEUERN"

WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM BETRIEBSWIRT (FH) CONTROLLING UND STEUERN KURSORDNUNG WEITERBILDENDES STUDIUM ZUM BETRIEBSWIRT (FH) CONTROLLING UND STEUERN" AN DER FACHHOCHSCHULE SCHMALKALDEN Für das weiterbildende Studium zum BETRIEBSWIRT (FH) CONTROLLING UND STEUERN erlässt

Mehr

Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber. - Zugangsprüfungsordnung -

Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber. - Zugangsprüfungsordnung - Ordnung für die Durchführung der Zugangsprüfung für beruflich qualifizierte Bewerber - Zugangsprüfungsordnung - Auf Grund des 2 Abs. 4 in Verbindung mit 49 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des

Mehr

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.42 Essen und Ordnungen Seite 1

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 8.42 Essen und Ordnungen Seite 1 Essen und Ordnungen Seite 1 Ordnung für die Zwischenprüfung im Studiengang Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft / Technik mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe

Mehr

Erläuterungen zum organisatorischen Ablauf und der Bewertung der Bachelorarbeit für die Jahrgänge WWI 09 und WWI 10

Erläuterungen zum organisatorischen Ablauf und der Bewertung der Bachelorarbeit für die Jahrgänge WWI 09 und WWI 10 Fakultät für Wirtschaft Wirtschaftsinformatik Erläuterungen zum organisatorischen Ablauf und der Bewertung der Bachelorarbeit für die Jahrgänge WWI 09 und WWI 10 Zu Grunde liegende Dokumente [StuPrO09]

Mehr

Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen - SOMIAP

Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen - SOMIAP dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt. Abschnitt 7 Prüfung zum Erwerb des

Mehr

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 11 vom 23.06.2008, Seite 74-78

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 11 vom 23.06.2008, Seite 74-78 Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 11 vom 23.06.2008, Seite 74-78 Externenprüfungsordnung der Universität Ulm für den weiterbildenden Masterstudiengang MBA in Actuarial

Mehr

Berufsakademie Rhein-Main

Berufsakademie Rhein-Main Berufsakademie Rhein-Main Prüfungsordnung Bachelor-Studiengang Wirtschaftsinformatik November 2012 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung... 3 2 Zulassungsvoraussetzungen...

Mehr

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite

Inhaltsübersicht. I. Allgemeines Seite Studien- und Prüfungsordnung der Staatlichen Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Mannheim für den nicht-konsekutiven Studiengang Master of Music (M.M.) Jazz/Popularmusik / Komposition und Arrangement

Mehr

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. AMV und der Verordnung vom 19. November 1980 2 über die Prüfungen für Ärzte

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich. AMV und der Verordnung vom 19. November 1980 2 über die Prüfungen für Ärzte Verordnung des EDI über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten zwei Studienjahre im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Mehr

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.

Finanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung vom 1. Januar 2004 geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 geändert mit Wirkung vom

Mehr

6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule

6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2006 (Gesetzblatt K.u.U. ) Auf Grund von

Mehr

Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater

Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Satzung für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler / Versicherungsberater Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden hat am 05. Dezember 2007 auf Grund von 1 und 4 des Gesetzes

Mehr