Der Kaufvertrag. Rechtliche Grundlagen. Vertrieb. Beschaffung. Zustandekommen. des Kaufvertrages. Erfüllung. des Kaufvertrages

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1 Rechtliche Grundlagen INHALT Auftragsbearbeitungsprozesse Auftragsbearbeitungsprozesse im Unternehmensbereich Vertrieb Auftragsbearbeitungsprozesse im Unternehmensbereich Beschaffung... 2 Das Prinzip eines Das Verpflichtungsgeschäft (1. Rechtsgeschäft beim KV) Das Erfüllungsgeschäft (2. Rechtsgeschäft beim KV)... 4 Zustandekommen eines Der macht ein verbindliches Angebot Der bestellt ohne verbindliches Angebot Eine Willenserklärung erfolgt nicht rechtzeitig oder mit Änderungen... 6 Die Begriffe Anfrage, Angebot, Kundenbestellung... 7 Kaufvertragsarten Arten von Kaufverträgen nach der rechtlichen Stellung Kaufverträge nach den rechtlichen Folgen Auftragsbearbeitungsprozesse 1. Auftragsbearbeitungsprozesse im Unternehmensbereich Vertrieb Vertrieb Zustandekommen Erfüllung Ziel Auftragsbearbeitungsprozesses im Absatz ist es, feste Kundenaufträge zu akquirieren und diese erfolgreich abzuwickeln. 2. Auftragsbearbeitungsprozesse im Unternehmensbereich Beschaffung Beschaffung Zustandekommen Erfüllung Ziel Auftragsbearbeitungsprozesses in der Beschaffung ist es, die Sicherstellung der benötigten Güter zum Gesamtwohl Unternehmens abzuwickeln. S. 2 BWL / HMS

2 Das Prinzip eines Rechtliche Grundlagen umfasst immer zwei Rechtsgeschäfte (Verpflichtungs und Erfüllungsgeschäft). Einem Verpflichtungsgeschäft folgt immer ein Erfüllungsgeschäft! Kaufvertrag (Vertragsabschluss) (Vertragserfüllung) Das Verpflichtungsgeschäft Das Erfüllungsgeschäft = Antrag = Annahme Ich biete Ihnen an GUT, einverstanden. ANGEBOT BESTELLUNG ÜBERGABE (Besitz +Eigentum) = Antrag = Annahme Warenschuldner Geldschuldner () () Geldgläubiger Warengläubiger übergibt die Ware nimmt die Bezahlung an nimmt die Ware an bezahlt die Ware ABNAHME (Bezahlung) mit dem Abschluss Verpflichtungsgeschäfts liegt Einigung vor, d.h. Beide Partner übernehmen Pflichten und Rechte! beim Erfüllungsgeschäft erfolgt die tatsächliche Übergabe und Übereignung der Kaufsache durch den sowie die Abnahme der Kaufsache und Kaufpreiszahlung durch den. Unregelmäßigkeiten = Nichtigkeit / Anfechtbarkeit von Verträgen (siehe dazu Kapitel Rechtsgeschäft ) Unregelmäßigkeiten = Mängel in der Sache / Verzug in der Leistung (siehe dazu Kapitel Leistungsstörungen ) Rechtliche Grundlagen 1. Das Verpflichtungsgeschäft (1. Rechtsgeschäft beim KV) Die rechtlichen Regelungen dazu befinden sich im Allgemeinen Teil (1. Buch) und im Schuldrecht (2. Buch) BGB. Das Schuldrecht regelt die Beziehungen zwischen Personen. A. Pflichten s 1. Übergabe der mangelfreien Kaufsache an den. 1. Abnahme der gekauften Sache. 2. Zahlung Kaufpreises an den 2. Übertragung Eigentums der Sache an den. B. Pflichten s Die Pflichten sind die Rechte s und umgedreht. 2. Das Erfüllungsgeschäft (2. Rechtsgeschäft beim KV) Erst durch die Erfüllung der Pflichten, d.h. mit der Übergabe und Eigentumsübertragung (z.b. Kfz Brief, Grundbucheintragung oder Einigung) der Kaufsache und Bezahlung gelangt der zu einer rechtlichen Verfügung an der Sache. Das Erfüllungsgeschäft wird daher auch als Verfügungsgeschäft bezeichnet. Das Sachenrecht im BGB (3. Buch) regelt die Beziehungen zwischen Personen und Sachen. A. Veräußerer 2. Erfüllung! 1. Eigentum Einigung (Eigentum) 1. Geld 2. Ware Übergabe (Besitz) 2. Abnahme B. Erwerber Besitz und Eigentum Besitz ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache ( 854 BGB). Eigentum ist die rechtliche Verfügungsgewalt einer Person über eine Sache ( 854 BGB). Besitz und Eigentum unterscheiden sich also. Die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe.

3 Gutgläubiger Erwerb Kein Eigentum erwirbt man an gestohlenen und verloren gegangenen Sachen. Gutgläubiger Erwerb ist nur möglich, wenn der Erwerber beim Kauf den Veräußerer gutgläubig als Eigentümer halten konnte. Beispiel für gutgläubigen Erwerb: Karl verkauft als Besitzer eine geliehene Armbanduhr an Hans. Hans konnte jedoch nicht wissen, dass diese Uhr Karls Bruder (Eigentümer) gehörte. Eigentumsvorbehalt Der Eigentumsvorbehalt ist eine zusätzliche Vereinbarung beim Abschluss eines Kaufvertrags z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wonach der mit der Übergabe der Kaufsache zunächst nur unmittelbarer Besitzer, nicht aber Eigentümer werden soll. Zustandekommen eines 1. Der macht ein verbindliches Angebot Zuerst macht der ein verbindliches Angebot, der bestellt (unter Bezugnahme auf das Angebot) rechtzeitig und ohne Änderung. Angebot (Antrag) Bestellung (Annahme) 2. Der bestellt ohne verbindliches Angebot Zuerst bestellt der ohne ein verbindliches Angebot, der nimmt den Kundenauftrag (unter Bezugnahme auf die Bestellung) rechtzeitig und ohne Änderung durch Auftragsbestätigung an. Bestellung (Antrag) Auftragsbestätigung (Annahme) 3. Eine Willenserklärung erfolgt nicht rechtzeitig oder mit Änderungen Zunächst bestellt der auf ein verbindliches Angebot nicht rechtzeitig oder mit Änderung. Der nimmt dann diesen Kundenauftrag (unter Bezugnahme auf die Bestellung) rechtzeitig und ohne weitere Änderung durch Auftragsbestätigung an. Verbindliches Angebot (Antrag) Abweichende Bestellung (Ablehnung und Antrag) Verbindliche Auftragsbestätigung (Annahme) S. 5 BWL / HMS S. 6 BWL / HMS

4 Die Begriffe Anfrage, Angebot, Kundenbestellung 1. Anfrage Anfragen, sind rechtlich unverbindlich und können mündlich, schriftlich, per E Mail oder telefonisch an mehrere Lieferanten gerichtet werden. Nach ihrem Zweck werden allgemeine und bestimmte Anfragen unterschieden. Eine Anfrage ist formlos und unverbindlich und dient dem Zwecke ein verbindliches Angebot durch den zu erhalten. Art Allgemeine Anfrage Bestimmte Anfrage 2. Angebot Zweck Geschäftsanbahnung durch Einholung von Informationen über das gesamte Lieferprogramm Lieferanten (Kataloge, Preislisten) Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes für einen genau bestimmten Artikel, um den günstigsten Lieferanten herauszufinden. Keine Angebote sind z. B. Schaufensterauslagen, Zeitungsanzeigen, Warenangebot im Laden, da hier die Willenserklärung an die Allgemeinheit gerichtet ist. Ein Angebot ist formlos. Das Angebot ist eine 1. verbindliche Willenserklärung s an eine bestimmte Person, unter bestimmten Bedingungen einen Kaufvertrag abzuschließen. Das Angebot gilt als Antrag für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts. In ihren Angeboten nennen die Lieferanten ihre Lieferungs und Zahlungsbedingungen. Häufig verweist der Anbieter auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB). Individuell vereinbarte Lieferungsund Zahlungsbedingungen haben aber immer Vorrang vor gesetzlichen Mintregelungen. Die gesetzlichen Vorschriften gelten dann, wenn vertraglich nichts geregelt ist oder vertragliche Regelungen strittig sind. Wenn dieselbe Ware mehreren Kunden angeboten wird, empfiehlt es sich, durch so genannte Freizeichnungsklauseln (z. B. unverbindlich", ohne Gewähr", solange Vorrat reicht") die Bindung auszuschließen. Die Bindung an ein Angebot gilt so lange, wie unter regelmäßigen Umständen eine Antwort erwartet werden kann (BGB 147). Zu den Bedingungen gehören Angaben über die Art, Güte, Beschaffenheit der Güter, Bestellmenge, Preise mit Preiszuschlägen und/oder Preisabschlägen, Zahlungsbedingungen usw. Gesetzlich ist für den Auftrag keine bestimmte Form vorgeschrieben. Um ein Beweismittel" in der Hand zu haben und möglichen Irrtümern vorzubeugen, sollten vor allem mündliche und fernmündliche Aufträge schriftlich wiederholt werden. Er gilt jedoch nicht als Annahme sondern als Antrag, wenn das Angebot abgeändert oder verspätet angenommen wurde ( 150 BGB). Geht dem Auftrag kein verbindliches Angebot voraus, so liegt ebenfalls zuerst eine Bestellung und somit ein Antrag seitens s vor. 4. Auftragsbestätigung Die Inhalte entsprechen dem Angebot. Häufig besteht zwischen Kunde und Lieferer eine längerfristige Geschäftsverbindung, dann erübrigt sich in bestimmten Situationen eine Auftragsbestätigung. Beginnt jedoch der Geschäftsprozess Verkauf wie eingangs dargestellt mit dem Auftragseingang als erste Willenserklärung (Antrag) dann ist eine 2. Willenserklärung (Annahme) durch den erforderlich, indem er an den Kunden eine Auftragsbestätigung schickt. Im Massengeschäft werden von den Unternehmen aus sicherheitsrechtlichen und juristischen Gründen Auftragsbestätigungen obligatorisch versandt, auch wenn diese nicht notwendig sind. 5. Die Bindung an eine Willenserklärung Die Bindung an einen Antrag ist nicht unendlich (BGB 147): Grundsätzlich: Bindungsfrist = Überlegungszeit und Zustellzeit. Unter Anwesenden: Solange das Gespräch dauert. Unter Abwesenden: Zugang unter regelmäßigen Umständen. Vertragliche Annahmefirst: Innerhalb der vertraglichen Frist. Freizeichnungsklauseln ( unverbindlich, solange der Vorrat reicht ) Bezüglich der rechtlichen Bindung an eine Willenserklärung kann diese ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die Annahme soll auf demselben Weg erfolgen wie der Antrag erfolgte: Eine Annahme verspätet, unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung und zugleich als neuer Antrag (BGB 150). 3. Bestellung (Kundenauftrag) Die Bestellung ist eine Willenserklärung s, bestimmte Güter (z. B. Erzeugnisse) zu den im Auftrag angegebenen Bedingungen zu kaufen. Die Bestellung ist durch den empfangsbedürftig, d.h. sie muss dem zugegangen sein. Bezieht sich der Kundenauftrag auf ein vorausgegangenes verbindliches Angebot, so gilt dies als Annahme, wenn das Angebot rechtzeitig und unverändert angenommen wird. Damit liegt eine 2. verbindliche Willenserklärung vor. Es kommt ein Kaufvertrag zustande. Ein Widerruf eines Auftrags muss vor, spätestens gleichzeitig mit dem Auftrag beim Empfänger (z.b. ) eingehen (BGB 130 (1), S. 2). S. 7 BWL / HMS S. 8 BWL / HMS

5 Kaufvertragsarten 1. Arten von Kaufverträgen nach der rechtlichen Stellung BGB Vertragspartner BGB HBG (Familien) (Kaufmann) Beispiele: Beispiel/Art 1. Sie kaufen ein neues Handy im Handy4You Shop. 2. Sie verkaufen Ihr altes Handy an den/die Schulfreund/in. 3. Der Handy4You Shop entsorgt altes Ihr altes Handy in Ihrem Auftrag an seinen Lieferanten O2. 4. Der Handy4You kauft neue Handys bei seinem Lieferanten O2. Beteiligte Vertragspartner Art Handelskaufs (Bezeichnung) an beweglichen Sachen = Verbrauchsgüterkauf = Privatkauf an nicht beweglichen Sachen = einseitiger Handelskauf = zweiseitiger Handelskauf Bürgerlicher Kauf Beide Vertragspartner handeln als Privatpersonen bzw. (Privatkauf). Für beide gilt nur das BGB ( 433 ff.). ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Beispiel: Frau Schulze verkauft einen gebrauchten Kinderwagen an ihre Nachbarin. 2. Kaufverträge nach den rechtlichen Folgen DIENST UND BESORGUNGSVERTRÄGE Dienstvertrag Leistung von Diensten oder Arbeit gegen Entgelt ohne Zusage Erfolgs. Vertragspartner sind der Anbieter und der Nachfrager der Dienstleistung. Werkvertrag Herstellung eines Werkes gegen Entgelt mit Zusage Erfolgs. Das Material wird vom Besteller beschafft, Vertragspartner sind der Hersteller und der Besteller. Werklieferungsvertrag Herstellung eines Werkes gegen Entgelt mit Zusage Erfolgs, Das Material wird vom Hersteller beschafft. Vertragspartner sind der Hersteller und der Besteller. Reisevertrag Erbringung einer Gesamtheit von Reiseieistungen (Reise) gegen Entgelt. Vertragspartner sind der Reiseveranstalter und der Reisende. Versicherungsvertrag Übernahme eines bestimmten Risikos gegen Zahlung einer Prämie. Vertragspartner sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer (meist zugleich der Versicherte). ÜBERLASSUNGS UND NUTZUNGSVERTRÄGE Mietvertrag Überlassung einer Sache gegen Entgelt zum Gebrauch und Rückgabe derselben Sache. Vertragspartner sind der Vermieter und der Mieter. Pachtvertrag Überlassung einer Sache gegen Entgelt zum Gebrauch und zum Genuss der Früchte und Rückgabe derselben Sache. Vertragspartner sind Verpächter und Pächter. Leihvertrag Unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch und Rückgabe derselben Sache. Vertragspartner sind der Verleiher und der Entleiher. Sachdarlehensvertrag Überlassung einer Sache zum Ge oder Verbrauch und Rückgabe einer Sache gleicher Art, Güte und Menge. Vertragspartner sind der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer. Die Überlassung ist entgeltlich oder unentgeltlich. VERÄUSSERUNGSVERTRÄGE Kaufvertrag Übereignung einer fertigen Sache gegen Zahlung Kaufpreises. Vertragspartner sind der und der. Schenkungsvertrag Unentgeltliche Übereignung einer Sache. Vertragspartner: Schenker Beschenkter. Einseitiger Handelskauf Ein Vertragspartner ist. Für ihn gilt neben dem BGB (z.b. BGB 433 ff.) insbesondere das HGB (HGB 343,373 ff.). ist eine natürliche Person, rechtsfähige Personengesellschaft (z.b. OHG, KG), oder eine juristische Person die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (BGB 14, Rechtsformen). Zum Einseitigen Handelskauf zählt auch der Verbrauchsgüterkauf an beweglichen Sachen mit seinen besonderen Schutzbestimmungen für den. Beispiel: Herr Klein kauft in einem Schuhgeschäft in der Innenstadt ein Paar Stiefel. Zweiseitiger Handelskauf Beide Vertragspartner sind (HGB 343,373 ff.). Beispiel: Großhändler Müller kauft einen Computer von der Büromaschinenfabrik Klein GmbH. S. 9 BWL / HMS S. 10 BWL / HMS

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