Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden.

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1 Bedeutung des 151 S. 1: Diese Norm entbindet lediglich vom Zugangserfordernis gegenüber dem Anbietenden. Dagegen muß die Annahmeerklärung als solche vorliegen.

2 Privatautonomie Der einzelne soll seine Rechtsverhältnisse grundsätzlich frei bestimmen können. Die Privatautonomie ist durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantiert. Spezielle Ausprägungen: Vertragsfreiheit (!) Testierfreiheit Eheschließungsfreiheit Vertragsfreiheit Abschlußfreiheit Gestaltungsfreiheit 1. Grundsatz Jeder ist frei zu entscheiden, mit wem er einen Vertrag schließen möchte und mit wem nicht. Er muß seine Partnerwahl nicht begründen. 2. Ausnahme Nur ausnahmsweise besteht ein Kontrahierungszwang ( 6 EnergiewirtschaftsG; Monopolunternehmen, sofern sie (lebens-)wichtige Güter oder Dienstleistungen anbieten) 1. Grundsatz Die Parteien können den Inhalt ihres Vertrages frei gestalten. 2. Ausnahmen Gesetzliche Verbote 134 BGB (zum Beispiel i.v.m. 20 Abs. 1, 21 Abs. 2 GWB) Verstoß gegen die guten Sitten ( 138 BGB) Zwingendes Recht ( 619) AGBG (künftig 305ff. BGB)

3 Klassifizierung von Verträgen nach dem Regelungsgegenstand schuldrechtliche Verträge (!) sachenrechtliche Verträge familienrechtliche Verträge erbrechtliche Verträge Durch jeden dieser Verträge werden Ansprüche ( 194 Abs. 1) begründet, also das Recht von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen verlangen zu können. schuldrechtliche Verträge einseitig verpflichtende Verträge: d.h. nur eine Seite kann von der anderen Seite eine Leistung fordern ( 241); Bsp.: der Schenkungsvertrag 518 Abs. 1 S. 1, 516 Abs. 1) zweiseitige verpflichtende Verträge: unvollkommen zweiseitige Verträge: Zwar kann jede Seite von der anderen eine Leistung fordern, aber nur ein Partei trifft eine den Vertrag kennzeichnende Pflicht (Bsp.: Leihe, 598ff.) gegenseitige (synallagmatische) Verträge: Beide Seiten trifft eine Leistungspflicht. Diese beiden Pflichten sind rechtlich gleich bedeutsam und stehen in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis. (Bsp.: Miete, 535)

4 Zustandkommen von Verträgen Die Vertragsschließenden wollen einvernehmlich denselben rechtlichen Erfolg herbeiführen. Dazu müssen sie zwei korrespondierende Willenserklärungen abgeben. Die zeitlich erste Willenserklärung heißt Angebot, die darauf bezogene Annahme. Die Willensübereinstimmung muß alle wesentlichen Punkte des Vertrages umfassen (Bsp.: Beim Kaufvertrag müssen sich die Parteien über den Kaufgegenstand einigen. Hinsichtlich des Kaufpreises müssen sie sich zumindest über ein Verfahren zu dessen Bestimmung einigen; vgl. 317 Abs. 1). Ob zwei Willenserklärungen übereinstimmen, ist - sofern sie sich nicht offensichtlich decken im Wege der Auslegung nach 157, 133 zu ermitteln. Dabei ist für Angebot und Annahme zu prüfen, welche Bedeutung den jeweiligen Äußerungen aus der Sicht eines objektiven Verkehrsteilnehmers in der Situation des Erklärungsempfängers zukommt. Stimmen die Ergebnisse der Interpretation für Annahme und Angebot in den vertrags -wesentlichen Punkten überein, so ist der Vertrag wirksam zustande gekommen.

5 Rechtzeitigkeit der Annahme ohne Fristbestimmung durch den Antragenden Antrag gegenüber einem Abwesenden: Antrag gegenüber einem Anwesenden: gemäß 147 Abs. 2 kommt es auf die regelmäßigen Umstände und das Erwartendürfen an. d.h. die Frist beurteilt sich nicht zuletzt danach, welches Medium der Antragende gewählt hat und wie komplex das Geschäft ist; gemäß 147 Abs. 1 muß der Antrag sofort angenommen werden d.h. so schnell wie objektiv möglich; anders als bei 121 Abs. 1 schadet auch ein schuldloses Zögern. die Frist setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags, der Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit für die Übermittlung der Annahmeerklärung

6 Rechtzeitigkeit der Annahme mit Fristbestimmung durch den Antragenden Das Angebot kann nur innerhalb der gesetzten Frist angenommen werden ( 148) Die Fristsetzung kann auch konkludent erfolgen (z.b. Man halte sich nur für einen Zeitraum X für gebunden. Der Antragender gibt dem Annehmen in Rahmen der Angebotserklärung die Anweisung bis zum Zeitpunkt X eine Handlung vorzunehmen, die nur in vertraglichem Kontext sinnvoll ist. )

7 Grundsatz: Konsequenzen nicht rechtzeitiger Annahme Das Angebot erlischt ( 146), also endet die Bindung nach 130 Abs. 1 S. 1 Die verspätete Annahmeerklärung gilt als neuer Antrag ( 150 Abs. 1). Ausnahme: Annahme wäre unter gewöhnlichen Umständen rechtzeitig angekommen und der Adressat konnte dies erkennen. fi Anzeigepflicht fi Bei Verzögerung der Anzeige: Annahme gilt als nicht verspätet. Divergenzen zwischen Annahme und Angebot 1. Schritt: Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln 154, Schritt: nach 150 Abs. 2 gilt die abweichende Annahmeerklärung als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag

8 Auslegungsregeln für Vertragsangebot und -annahme (1) Grundregel Die Willenserklärungen sind nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ( 133, 157). (2) Konkretisierungen Eine falsche Bezeichnung schadet nicht, wenn der Erklärungsempfänger erkennt, was der Erklärende gewollt hat. Stimmt der innere Wille beider Seiten überein, so ist dieser such dann maßgeblich, wenn der Inhalt nicht allgemeinverständlich ausgedrückt wurde. Wichtige Kriterien sind die Interessenlage und der Geschäftszweck. Im Hinblick auf die Ausrichtung am Empfängerhorizont müssen die betreffenden Kriterien jedoch entweder ohne weiteres erkennbar sein oder offen gelegt werden. Entstehungsgeschichte des Vertrages, insbesondere Vorverhandlungen Stellung der fraglichen Klausel im Kontext des gesamten Vertrages im Rahme einer ständigen Geschäftsverbindung entstandene Usancen

9 Auslegung formgebundener Willenserklärungen 1. Schritt: Es ist zu ermitteln, wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände auszulegen ist. Dabei dürfen auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Die Anforderungen an den Beweis der äußeren Umstände sind jedoch hoch. Da die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit hat. 2. Schritt: Nach der Andeutungstheorie ist zu ermitteln, ob das (vorläufige) Ergebnis der Auslegung in der Urkunde zumindest angedeutet ist. Andernfalls ist die Schriftform nicht gewahrt.

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