Mögliche Bebauung des Grundstückes an der Bladenhorster Straße 53 in Castrop-Rauxel
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- Hedwig Reuter
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1 Mögliche Bebauung des Grundstückes an der Bladenhorster Straße 53 in Castrop-Rauxel - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Auftraggeber Helga Maaß Bladenhorster Straße Castrop-Rauxel Projektbearbeitung Dipl.-Biologe Stefan Jacob Aufgestellt: Gelsenkirchen, den 03. März 2015 Hamann & Schulte Umweltplanung Angewandte Ökologie Koloniestraße 16 D Gelsenkirchen Telefon 0209/ Telefax 0209/ info@hamannundschulte.de Home
2 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Einleitung, Aufgabenstellung 3 2 Methodik 4 3 Artenschutzrechtliche Betrachtung Gesetzliche Grundlagen Potenzialeinschätzung und Konfliktanalyse für Vorkommen planungsrelevanter Arten Analyse der Messtischblatt-Liste Weitere europäische Vogelarten 9 4 Planungshinweise Maßnahmen zur Vermeidung direkter Beeinträchtigungen von Fledermäusen bei Verlust potenzieller Gebäudequartiere Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Brutvögeln Hinweis zum Entfernen der Nisthilfen Hinweise zum Rückbau des Gartenteiches 11 5 Zusammenfassung 12 6 Literatur, Quellen 13 Anhang: Protokoll A der Artenschutzprüfung 15 Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände 5 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1 Grenzen des Bebauungsplanes und des Untersuchungsgebietes 3 Abbildung 2 Blick von Osten in das Plangebiet 7
3 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 3 1 Einleitung, Aufgabenstellung Für den Bereich zwischen Bladenhorster Straße und Schlenkestraße in Castrop- Rauxel existiert ein Bebauungsplan (Nr. 228; STADT CASTROP-RAUXEL 2014; vgl. Abbildung 1). Darin ist der von der Straße abgewandte Teil des Grundstücks Bladenhorster Straße 53 nicht zur Bebauung vorgesehen. In Zusammenhang mit einer geplanten Änderung des Bebauungsplans in diesem Bereich ist in Hinblick auf eine mögliche Bebauung eine artenschutzrechtliche Betrachtung nach 44 (1 und 5) BNatSchG erforderlich (MUNLV 2010, MWEBWV 2010), die den Verlust der dort vorhandenen Biotopstrukturen berücksichtigt. Aufgabe des vorliegenden Fachbeitrages ist es, die hierzu nötigen Aussagen zum Artenschutz zu treffen. Abbildung 1 Grenzen des Bebauungsplanes und des Untersuchungsgebietes
4 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 4 2 Methodik Am fand bei sonnigem, kühlen Wetter eine Begehung des betroffenen Grundstücksteils statt. Dabei wurden alle vorhandenen Strukturen auf ein mögliches Lebensraumpotenzial für planungsrelevante Arten überprüft. Der vorhandene Gehölzbestand wurde auf Baumhöhlen und Horste kontrolliert. 3 Artenschutzrechtliche Betrachtung 3.1 Gesetzliche Grundlagen In den Bestimmungen der 44 und 45 BNatSchG ist der besondere Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen verankert. Die Beachtung dieser Vorschriften ist Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Schutz- und Untersuchungsgegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung sind: die Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) die europäischen Vogelarten die nach der EG-Artenschutzverordnung streng geschützten Arten die nach einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit streng geschützten Arten Um bei der geforderten Berücksichtigung der europäischen Vogelarten zu einer methodisch und arbeitsökonomisch sinnvollen Eingriffsbeurteilung und zur sachgerechten Vereinfachung von Genehmigungsverfahren zu kommen, gilt es als anerkannter Grundsatz, die von KIEL (2005) definierten planungsrelevanten Arten intensiv - Art für Art - zu beurteilen (s. auch KAISER 2014, MUNLV 2007, MWEBWV 2010). Hierzu gehören: alle streng geschützten Vogelarten Arten des Anhanges I Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) und Artikel 4 (2) VS-RL Rote-Liste-Arten (landesweite Gefährdung) nach LANUV (2011) Koloniebrüter Innerhalb der Gruppe der geschützten Vogelarten kommt ihnen eine besondere naturschutzfachliche Bedeutung zu. Alle anderen europäischen Vogelarten befinden sich in Nordrhein-Westfalen in einem günstigen Erhaltungszustand. Es wird davon ausgegangen, dass sie so allgemein verbreitet, häufig und ungefährdet sind, dass eine Einzelfallbetrachtung in der Regel nicht notwendig ist. Mögliche Beeinträchtigungen werden deshalb in zusammenfassender Form dargestellt (s. Kapitel 4.2).
5 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 5 Die möglichen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind in Tabelle 1 in Kurzfassung zusammengestellt. Tabelle 1 Mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände Gesetzesnorm betroffene Arten Verbotstatbestand 44, Abs. 1, Nr. 1 BNatSchG 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG 44, Abs. 1, Nr. 3 BNatSchG Tierarten Anhang IV FFH- RL, streng geschützte Arten und europäische Vögel Tierarten Anhang IV FFH- RL, streng geschützte Arten und europäische Vögel Tierarten Anhang IV FFH- RL, streng geschützte Arten und europäische Vögel Töten oder Verletzen von Tieren oder deren Entwicklungsformen Erhebliche Störung während bestimmter Zeiten Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten Entsprechend 44, Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist bei Arten des Anhang IV der FFH-RL, bei den nach einer Rechtsverordnung streng geschützten Arten sowie bei europäischen Vogelarten das Verbot des 44, Abs. 1, Nr. 3 und in Hinblick auf die damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigung wild lebender Tiere auch das Tötungsverbot gemäß 44, Abs. 1, Nr. 1 nicht relevant, soweit die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. "Unvermeidbar" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass alle vermeidbaren Tötungen oder sonstigen Beeinträchtigungen zu unterlassen sind, d. h. alle geeigneten und zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen müssen ergriffen werden (MUNLV 2010). Soweit erforderlich, können dazu vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Störungen im Sinne des 44, Abs. 1, Nr. 2 BNatSchG sind nur dann erheblich, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Die Ausnahmen von den Verboten des 44 BNatSchG sind in 45, Abs. 7 geregelt. Gemäß 45, Abs. 7 S. 1 Nr. 5 i.v.m. S. 2 BNatSchG darf eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art vorliegen und keine zumutbaren Alternativen vorhanden sind und sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtert bzw. bei einer Art des Anhanges IV der FFH-Richtlinie günstig bleibt. In der folgenden artenschutzrechtlichen Beurteilung werden die Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie, die streng geschützten Arten und die planungsrelevanten Vogelarten (nach KIEL 2005, MUNLV 2007, KAISER 2014) betrachtet. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherstellung des günstigen Erhaltungszustandes wird geprüft, ob dennoch auf individueller oder Populationsebene ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt sein könnte.
6 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 6 Die mögliche Beeinträchtigung aller anderen - nur national - besonders geschützten bzw. gefährdeten Arten ist nach den allgemeinen Regeln zum Artenschutz ( 39 BNatSchG) und der Eingriffsregelung ( 15, Abs. 1 BNatSchG) zu beurteilen. 3.2 Potenzialeinschätzung und Konfliktanalyse für Vorkommen planungsrelevanter Arten Bei dem Untersuchungsgebiet handelt es sich um den westlichen, ca. 700 m² großen Teil des Grundstücks an der Bladenhorster Straße 53. Es wird aktuell als Garten genutzt und überwiegend von Scherrasen eingenommen (vgl. Abbildung 2). Weiterhin sind einzelne Gebüsche und ältere Bäume mit Stammdurchmessern von ca cm vorhanden. Nahe der westlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein kleines Gartenhaus sowie ein Folienteich. Jahreszeitlich bedingt konnten keine planungsrelevanten Tierarten festgestellt werden. Das Eingriffsgebiet ist jedoch aufgrund seiner Form und Größe wesentlich kleiner als die Reviere und Aktionsräume planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten; aus diesem Grund kann eine essentielle Funktion für solche Arten ausgeschlossen werden. Aufgrund der Gartennutzung kann das Vorkommen anspruchsvoller und störungsempfindlicher Arten ebenso ausgeschlossen werden. Der Baumbestand wurde auf Höhlen und Horste überprüft. Horste (Greifvögel, Krähen) wurden nicht gefunden, daher kann ein aktuelles Brutvorkommen dieser sowie Horst beziehender Arten (Baumfalke, Waldohreule) ausgeschlossen werden. Eine zukünftige Brutansiedlung verschiedener auf Bäumen brütender planungsrelevanter Arten (z. B. Sperber, Turmfalke, Waldohreule) ist jedoch möglich. Baumhöhlen wurden nicht gefunden. Die Gebüsche besitzen aufgrund der geringen Ausdehnung kein Lebensraumpotenzial für planungsrelevante Gebüschbrüter. An der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze sind Vogel-Nisthilfen vorhanden, die Höhlenbrütern als Brutstätte und Fledermäusen als Quartier dienen könnten. Die Nisthilfen sind aufgrund der geringen Wandstärke in Kälteperioden nicht als Fledermaus-Winterquartiere geeignet. Bei dem Gartenhäuschen handelt es sich um ein wenige Quadratmeter großes, unbeheiztes, gemauertes und mit Dachpfannen gedecktes Gebäude. Es wurde auf Spuren planungsrelevanter Vogel- und Fledermausarten (Nester, Kot) überprüft. Hinweise auf solche Arten wurden nicht erbracht. Im Dachbereich sind zahlreiche Spaltenverstecke vorhanden, die Gebäudequartiere beziehenden Fledermäusen und in Höhlen oder Nischen brütenden Vogelarten als Quartier bzw. Brutstätte dienen könnten. Die Spaltenverstecke sind nicht frostsicher und daher in Kälteperioden als Winterquartiere für Fledermäuse nicht geeignet. An der westlichen Giebelseite befindet sich ein kleines Nest, welches vermutlich von einer Amsel stammt. Bei dem Gewässer handelt sich um ein einen ca. 6 m² großen Folienteich, der stark verschlammt ist und daher nur eine geringe Wassertiefe aufweist. Er wurde bislang als Zierfischteich genutzt; aufgrund der fortgeschrittenen Verlandung wurde diese Nutzung jedoch aufgegeben. Der Teich könnte Grasfröschen und eingeschränkt auch Erdkröten als Laichhabitat dienen. Eine besondere Bedeutung als Amphibienlebensraum hat er
7 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 7 im aktuellen Zustand jedoch nicht. Lebensraumpotenzial für planungsrelevante Amphibienarten besitzt das Gewässer nicht. Abbildung 2 Blick von Osten in das Plangebiet Bei der Konfliktanalyse wird davon ausgegangen, dass im Falle einer möglichen späteren Bebauung alle vorhandenen Biotopstrukturen entfallen. Von dem Verlust der Gehölzbestände sind aktuell keine planungsrelevanten Vogelarten betroffen (aktuell keine Brutstätten vorhanden). Essenzielle Lebensstätten werden somit nicht beeinträchtigt. Mögliche direkte Beeinträchtigungen von Individuen sind zu vermeiden, indem die in Kapitel 4.2 aufgeführten Hinweise zum Zeitraum der Gehölzentnahme berücksichtigt werden. Durch den Rückbau des Gartenhäuschens und Verlust der Nisthilfen gehen potenzielle Fledermausquartiere und potenzielle Brutstätten planungsrelevanter Vogelarten verloren. In der Umgebung stehen in ausreichendem Umfang potenzielle Spaltenverstecke an Gebäuden und potenzielle Baumhöhlenquartiere in ausreichendem Umfang zur Verfügung, auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann. Der Verlust solcher Quartiere (in geringem Umfang) wäre daher nicht als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen, da die ökologische Funktion der Lebensräume im räumlichen Zusammenhang erhalten bliebe. Mögliche direkte Beeinträchtigungen von Individuen sind zu vermeiden, indem die in den Kapiteln 4.1, 4.2 und 4.3 aufgeführten Hinweise zum Zeitraum und zur Art und Weise des Gebäuderückbaus und zum Umgang mit den Nisthilfen berücksichtigt werden.
8 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 8 Durch den Rückbau des Gartenteiches kommt es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen planungsrelevanter Amphibien (vgl. Kapitel 4.4). 3.3 Analyse der Messtischblatt-Liste Das Plangebiet liegt auf dem 2. Quadranten des Messtischblattes 4409 (Herne); in der nachfolgenden Analyse werden die im Fachinformationssystem des LANUV (LANUV 2015) für diesen Messtischblatt-Quadranten aufgeführten Arten betrachtet. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten: Die MTB-Quadranten-Listen und Verbreitungskarten sind u. U. nicht vollständig, z. B. sind viele Fledermausarten noch nicht flächendeckend erfasst. Es ist also nicht sichergestellt, dass nicht noch weitere planungsrelevante Arten auf dem MTB-Quadranten oder sogar im Plangebiet vorkommen. Es müssen jedoch grundsätzlich alle vorkommenden planungsrelevanten Arten betrachtet werden - auch dann, wenn sie (noch) nicht im Fachinformationssystem erfasst sind. Der Bezugsraum auf MTB-Quadranten-Ebene lässt andererseits keinesfalls den Schluss zu, dass all diese Arten auch im - sehr viel kleineren - Untersuchungsgebiet auftreten. Für die folgenden in der MTB-Quadranten-Liste aufgeführten Arten kann ein Vorkommen grundsätzlich ausgeschlossen werden, da sich innerhalb des Plangebietes keine der für die jeweilige Art essentiellen Habitatstrukturen (z. B. ausreichend große Gewässer, Offenlandflächen, Wälder) befinden: Europäische Vogelarten Baumfalke, Baumpieper, Bekassine, Eisvogel, Feldlerche, Feldschwirl, Kiebitz, Kleinspecht, Kuckuck, Nachtigall, Steinkauz, Teichrohrsänger, Waldlaubsänger, Waldschnepfe, Wasserralle, Wespenbussard, Zwergtaucher Amphibien Kleiner Wasserfrosch Die folgenden in der MTB-Quadranten-Liste aufgeführten Arten können das Untersuchungsgebiet einschließlich des näheren Umfeldes potenziell zur Nahrungssuche (teilweise auch nur im Luftraum) nutzen. Ein Potenzial für Fortpflanzungsstätten (Brutplätze, Quartiere) ist jedoch nicht vorhanden. Sie wären von dem Eingriff nicht erheblich betroffen, da die Eingriffsfläche im Verhältnis zu den zur Nahrungssuche beanspruchten Flächen sehr klein ist und ausreichend Raum zum Ausweichen in der Umgebung besteht: Europäische Vogelarten Graureiher, Habicht, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Schleiereule, Waldkauz
9 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 9 Für die folgenden in der MTB-Quadranten-Liste aufgeführten Vogelarten kann eine Brutansiedlung (Brutmöglichkeiten an der Gartenhütte, in Nisthilfen) im Gebiet nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden - auch wenn ein Brutvorkommen sehr unwahrscheinlich ist, da das Lebensraumpotenzial des Plangebietes und der unmittelbaren Umgebung für diese Arten gering ist. Für die mit "*" gekennzeichneten Arten konnte ein aktuelles Brutvorkommen ausgeschlossen werden. Eine zukünftige Ansiedlung dieser Arten ist jedoch möglich. Habitate gleicher oder höherer Qualität, auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann, stehen in der weiteren Umgebung in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Essenzielle Lebensräume sind somit nicht betroffen. Der Verlust kleiner Teilflächen des potenziellen Brutlebensraumes stellt daher keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Eine direkte Beeinträchtigung (Tötung von Tieren) ist zu vermeiden, indem die in den Kapiteln 4.2 und 4.3 aufgeführten Hinweise zum Zeitraum und zur Art und Weise des Gebäudeabrisses, der Gehölzentnahme und zum Umgang mit den Nisthilfen berücksichtigt werden. Der Verlust von Teilen des Nahrungshabitats ist nicht als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen, da die Eingriffsfläche im Verhältnis zu den zur Nahrungssuche beanspruchten Flächen sehr klein ist und in der Umgebung geeignete Ausweichflächen zur Verfügung stehen. Unter Beachtung der aufgeführten Hinweise wären die Arten von dem Eingriff nicht erheblich betroffen: Europäische Vogelarten Feldsperling, Gartenrotschwanz, Sperber*, Turmfalke*, Waldohreule* Für die folgenden in der MTB-Quadranten-Liste aufgeführten Fledermausarten kann eine Nutzung von Spaltenverstecken an der Gartenhütte und der Nisthilfen als Quartier nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Da in der Umgebung in ausreichendem Umfang geeignete Verstecke zur Verfügung stehen, auf die bei Bedarf ausgewichen werden kann, ist der Verlust einzelner (potenzieller) Quartiere nicht als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen. Eine direkte Beeinträchtigung (Tötung von Tieren) ist zu vermeiden, indem die in den Kapiteln 4.1 und 4.3 aufgeführten Hinweise zum Zeitraum und zur Art und Weise des Gebäudeabrisses und zum Umgang mit den Nisthilfen berücksichtigt werden. Der Verlust von Teilen des Nahrungshabitats ist nicht als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen, da die Eingriffsfläche im Verhältnis zu den zur Nahrungssuche beanspruchten Flächen sehr klein ist und in der Umgebung geeignete Ausweichflächen zur Verfügung stehen. Unter Beachtung der aufgeführten Hinweise wären die Arten von dem Eingriff nicht erheblich betroffen: Fledermäuse Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus 3.4 Weitere europäische Vogelarten Alle weiteren im Plangebiet zu erwartenden, nicht planungsrelevanten Vogelarten sind weit verbreitet, allgemein häufig und ungefährdet. Ihre Populationen befinden sich sowohl auf lokaler als auch auf biogeografischer Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand, so dass Beeinträchtigungen auf Populationsebene auszuschließen sind. Individuelle Verluste während der Baustellenphase ("Tötungsverbot" nach 44 (1), Nr. 1 BNatSchG), Zerstörung von Nestern ( 44 (1), Nr. 3 BNatSchG) sowie Störungen während der Fortpflanzungszeit ( 44 (1), Nr. 2 BNatSchG) können vermieden werden,
10 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 10 wenn die in Kapitel 4.2 aufgeführten Hinweise zum Zeitpunkt der Baufeldräumung berücksichtigt werden. 4 Planungshinweise 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung direkter Beeinträchtigungen von Fledermäusen bei Verlust potenzieller Gebäudequartiere Im Folgenden sind die Maßnahmen aufgeführt, die zur Vermeidung direkter Beeinträchtigungen von Fledermäusen durch den Rückbau des Gartenhäuschens erforderlich sind. Dabei wird berücksichtigt, dass die Spaltenverstecke prinzipiell ganzjährig von Fledermäusen genutzt werden können. Grundsätzlich ist der Herbst (Oktober/November) der günstigste Abrisszeitraum. Eine mögliche Gefährdung von Fledermäusen ist dann deutlich geringer, da mögliche Wochenstuben bereits aufgelöst wurden, die Tiere sich aber auch noch nicht in Winterschlaf befinden und auf andere Quartiere in der Umgebung ausweichen können. Zudem ist das Brutgeschäft bei Vögeln abgeschlossen. Ist ein Abriss in diesem Zeitraum nicht möglich, wäre die Durchführung der Arbeiten alternativ im Zeitraum April möglich, da die Winterquartiere dann verlassen werden und noch keine Wochenstubengesellschaften vorhanden sind. Da die Spaltenverstecke am Gartenhäuschen nicht frostsicher sind, wäre ein Rückbau auch innerhalb oder nach einer Frostperiode im Winter möglich, da davon auszugehen ist, dass sich dann keine Fledermäuse am Gebäude befinden. Weiterhin sind folgende Hinweise zu beachten: Die Mitarbeiter der mit den Arbeiten beauftragten Firmen sind auf die Problematik hinzuweisen und darauf einzuweisen, wie aufgefundene Fledermäuse zu sichern sind. Bereits im Vorfeld ist zu klären, wo gefundene Fledermäuse im Bedarfsfall gepflegt werden können. Die fachgerechte Versorgung möglicherweise aufgefundener Fledermäuse ist sicherzustellen; hierzu muss eine im Fledermausschutz sachkundige Person während der Abrissarbeiten kurzfristig erreichbar sein. Ein Rückbau der Gebäude wäre auch während der Wochenstubenzeit (Anfang Mai bis Ende Juli) oder während der Balzzeit (Anfang August bis Ende September) möglich, sofern dann im Rahmen einer Ausflugkontrolle zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass keine Wochenstuben vorhanden sind und dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Zerstörung von Balzquartieren kommt. Abbrucharbeiten im Inneren der Gebäude sind von den zuvor aufgeführten Einschränkungen nicht betroffen. Zum Schutz europäischer Vogelarten sind die Planungshinweise in Kapitel 4.2 zu berücksichtigen.
11 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Brutvögeln Um erhebliche Beeinträchtigungen möglicher Brutvorkommen planungsrelevanter und weiterer nicht planungsrelevanter Vogelarten durch baubedingte Störungen bzw. Vernichtung von Brutstätten auszuschließen, ist die Entfernung und ein Rückschnitt von Gehölzbeständen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel, also im Zeitraum von September bis Februar durchzuführen. Da die in Frage kommenden Gehölzbestände keine Baumhöhlen aufweisen, sind in diesem Fall keine weiteren zeitlichen Einschränkungen erforderlich (z. B. zum Schutz von Fledermäusen). Um erhebliche Beeinträchtigungen von Gebäude beziehenden Arten zu vermeiden, ist auch der Rückbau der Außenhülle des Gartenhäuschens außerhalb der Brutzeit durchzuführen, wobei die Hinweise zum Schutz von Fledermäusen zu beachten sind (vgl. Kapitel 4.1). Die Gehölzentnahme sowie der Rückbau des Gartenhäuschens können auch während der Brutzeit erfolgen, sofern zuvor durch eine ökologische Baubegleitung nachgewiesen wird, dass Verbotstatbestände nicht eintreten können (keine Brutansiedlung oder nicht flügge Jungvögel innerhalb des betroffenen Gehölzbestandes und am Gebäude). Die Arbeiten im Gebäudeinneren können ohne Einschränkung durchgeführt werden. 4.3 Hinweis zum Entfernen der Nisthilfen Die Nisthilfen sind vor Entnahme der Bäume, an denen sie befestigt sind, zu entfernen. Nach Möglichkeit sollten sie an Gehölzen oder Gebäuden in der Umgebung, die erhalten bleiben, angebracht werden. Um dabei erhebliche Beeinträchtigungen von Fledermäusen und Vögeln während der Fortpflanzungs- und Ruhephasen zu vermeiden, hat das Entfernen bzw. Umsetzen nach Möglichkeit im Herbst (Oktober/November) oder nach einer Frostperiode im Winter zu erfolgen. Die sensible Phase der Wochenstubenzeit der Fledermäuse und das Brutgeschäft bei Vögeln ist dann abgeschlossen. Da die Kästen nicht frostsicher sind, ist nach einer Frostperiode nicht mit einem Fledermausbesatz zu rechnen. Die Nisthilfen können auch zu einer anderen Jahreszeit entfernt werden, sofern zuvor durch eine ökologische Baubegleitung nachgewiesen wird, dass Verbotstatbestände nicht eintreten können (kein Fledermausbesatz, keine Brutansiedlung oder nicht flügge Jungvögel). 4.4 Hinweise zum Rückbau des Gartenteiches Planungsrelevante Arten sind von dem Rückbau des Gartenteiches nicht betroffen. Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind daher keine Maßnahmen erforderlich.
12 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 12 Um mögliche Beeinträchtigungen nicht planungsrelevanter Amphibienarten zu minimieren, ist die Beseitigung des Gewässers außerhalb der Laich-, Entwicklungs- und Überwinterungszeit der Amphibien, also zwischen August und Oktober durchzuführen. Der Rückbau kann auch zu einer anderen Jahreszeit erfolgen, sofern zuvor durch eine ökologische Baubegleitung nachgewiesen wird, dass keine Amphibien beeinträchtigt werden (kein Amphibienbesatz). 5 Zusammenfassung Die artenschutzrechtliche Potenzialanalyse zur möglichen Bebauung des von der Straße abgewandte Teil des Grundstücks Bladenhorster Straße 53 kommt zu dem Ergebnis, dass Konflikte für die meisten der nach LANUV (2015) potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten (vgl. Kapitel 3.3) nicht zu erwarten sind. Für fünf für den Messtischblatt-Quadranten aufgeführte Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Teichfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus) sind potenzielle Quartiere am Gartenhaus und in Nisthilfen vorhanden. Unter Beachtung der aufgeführten Planungshinweise zum Zeitraum und zur Art und Weise des Gebäuderückbaus (vgl. Kapitel 4.1) und Entnahme der Nisthilfen (vgl. Kapitel 4.3) werden artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verhindert. Für fünf in der Messtischblatt-Quadranten-Liste aufgeführte Vogelarten (Feldsperling, Gartenrotschwanz, Sperber, Turmfalke, Waldohreule) kann ein Brutvorkommen bzw. eine zukünftige Brutansiedlung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung individueller Verluste der Vögel im Rahmen der Baufeldräumung werden Planungshinweise zu geeigneten Bauzeiten (vgl. Kapitel 4.2) und Entnahme der Nisthilfen (vgl. Kapitel 4.3) gegeben. Zum Schutz nicht planungsrelevanter Amphibienarten und ihren Entwicklungsformen sollten die Planungshinweise in Kapitel 4.4 beachtet werden. Insgesamt ergibt sich, dass unter Beachtung der Planungshinweise artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht erfüllt sind und eine erhebliche Beeinträchtigung von planungsrelevanten Arten und ihrer Fortpflanzungsstadien bzw. deren Lebensstätten ausgeschlossen werden kann.
13 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 13 6 Literatur, Quellen BNATSCHG (Bundesnaturschutzgesetz): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), in Kraft getreten am 01. März 2010, zuletzt geändert am (BGBl I Nr. 3 S. 95, 99) in Kraft getreten am / KAISER, M. (2014): Erhaltungszustand und Populationsgröße der Planungsrelevanten Arten in NRW; Stand ; Datei: Ampelbewertung planungsrelevante Arten NRW - ampelbewertung_planungsrelevante_arten_ pdf. KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. LÖBF-Mitteilungen Heft 1/2005, S LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2011): Rote Liste der gefährdeten Pflanzen, Pilze und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 4. Fassung, 2 Bände - LANUV-Fachbericht 36: Recklinghausen. LANUV (Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2015): Planungsrelevante Arten für Quadrant 2 im Messtischblatt 4409 (Herne) auf Download am MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (Hrsg.) (2007): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen. Broschüre, Düsseldorf, 257 S. MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV- Artenschutz). Rd.Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v , - III in der Fassung der 1. Änderung vom MWEBWV (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen) (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom Düsseldorf. RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ("EG- Vogelschutzrichtlinie") ABl. L. 103, S. 1; kodifiziert durch die RL 2009/147/EG vom , ABl. L 20, S. 7.
14 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 14 RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ("FFH-Richtlinie"), Abl. Nr. L206/7 vom , zuletzt geändert durch RL 2006/105/EG vom , ABl. L 363, S RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN: Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ("EG-ArtSchVO"), ABl. EG 1997 Nr. L 61, S. 1; zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 318/2008 der Kommission vom , ABl. L 95, S.3. STADT CASTROP-RAUXEL (2014): Bebauungsplan Nr. 228 "Bladenhorster Straße / Schlenkestraße". Planstand
15 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 15 Anhang: Protokoll A der Artenschutzprüfung
16 - Artenschutzrechtliche Potenzialanalyse - Seite 16
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