Cross Compliance Fachrecht EU-Recht

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1 Cross Compliance Fachrecht EU-Recht Dr. Manfred Ulrich Anhang III (19 Verordnungen und Richtlinien) bestehendes Fachrecht I. Umweltschutz FFH-RL Vogelschutz-RL Nitrat-RL Grundwasser-RL Klärschlamm-RL Pflanzenschutz-RL II. Lebens- und Futtermittelsicherheit Tierkennzeichnung (Rinder, Schweine, Schafe) Nationaler Rückstandskontrollplan Lebensmittelüberwachungsprogramm nach AVVRüb Futtermittelkontrollplan TSE/BSE Überwachung Meldeverpflichtung für Tierkrankheiten (MKS, vesikuläre Schweinekrankheit, Blauzungenkrankheit III. Tierschutz Schutz von Kälbern, Schweinen und landw. Nutztieren

2 CC-Kontrollsystem Systematische Kontrollen Cross-Checks jährliche Stichprobenziehung und Kontrolle Originäre Fachrechtskontrollen ja Verstöße nein ja Verstöße nein Meldung mit Bewertung Meldung ohne Befund (Statistik) Meldung mit Bewertung Prüfung der fachrechtlichen Ahndung ja nein ZID Ausw. und Festl. von Sanktionen EG-Zahlstelle Zahlung Antragsteller - Verwarnung - Bußgeld - Abgabe an Staatsanwaltschaft Der bewertende Teil des Kontrollberichts muss klare Aussagen enthalten zu: Schwere des Verstoßes (wie stark wurden durch den Verstoß die Schutzziele der Verordnung verletzt?) Ausmaß des Verstoßes - Auswirkung nur im kontrollierten Betrieb - Auswirkung in der Region Dauer - Wirkt der Verstoß auch noch in der Zukunft fort Wiederholungen Für die Bewertung gelten bundesweit einheitliche Bewertungsmatrizen, die verbindlich zu verwenden sind.

3 Auswirkungen auf die Direktzahlungen (Kürzungen) Fahrlässiger Verstoß: leicht 1 % mittel 3 % schwer 5 % Im Wiederholungsfall innerhalb von 3 Jahren wird der Kürzungssatz um den Faktor 3 erhöht (max. 15 %) Bei 15 % Kürzung Info an Tierhalter Ein erneuter (3.) Verstoß wird wie Vorsatz gewertet keine Obergrenze Vorsätzlicher Verstoß: In der Regel Kürzung um 20 % In Abhängigkeit von der Bedeutung Reduzierung auf mind. 15 % oder Erhöhung auf max. 100 % Dr. Manfred Ulrich Tierkennzeichnung/-registrierung Prüfkriterien: Kennzeichnung (Ohrmarken) Bestandsregister HIT-Datenbank (Betriebsregistrierung) Fachrecht Kennzeichnung Rinder: 2 Ohrmarken Schweine: 1 Ohrmarke Schafe/Ziegen: i. d. R. 2 Ohrmarken

4 Bagatellregelung seit 2008 Definition: Bagatellen Verstöße gegen CC-Auflagen, die wegen Geringfügigkeit nicht sanktioniert werden Schwere, Ausmaß, Dauer gering Beseitigung an Ort und Stelle oder binnen einer gesetzten, angemessenen Frist Keine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier Bei Wiederholung keine erneute Einstufung als Bagatelle Ermessen im Einzelfall, Begründung erforderlich Information des Betriebsinhabers Unmittelbare Beseitigung Follow-up Mangel bei Kontrolle beseitigt Follow up erledigt Mangel b. Kontrolle nicht beseitigt Fristsetzung = Nachkontrolle Mangel nicht beseitigt Dokumentation des Follow-up Sanktionierung

5 CC Kennzeichnung Rinder Keine Sanktionierung, wenn 1 OM, sofern innerhalb der normalen Grenzen i. d. R. keine Sanktionierung, wenn bei Einzeltieren beide OM fehlen und jedes Tier eindeutig identifizierbar Bagatellregelung Bestandsgröße > 100 Bagatellgrenzen 1 Tier 2 Tiere 3 Tiere 3 % gelten auch für Bestandsregister und HIT-Datenbank, gelten nicht bei Wiederholungsverstößen oder wenn ein Prüfkreterium völlig fehlt. Tierseuchen Anzeigepflicht des Verdachts oder Ausbruchs TSE/BSE MKS Schaf- und Ziegenpocken Afrikanische Schweinepest Blauzungenkrankheit

6 BSE TSE Überwachung Verfütterungsverbot bestimmter Futtermittel Verarbeitetes tierisches Protein d. Kat. 3 Blutprodukte Hydrolisiertes Protein Behördliche Ausnahmen: Fischmehl Calciumphosphat an Nichtwiederkäuer Blutprodukte Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit - EU = Fachrecht, da EU-VO unmittelbar gilt Systematische Kontrollen Anforderungen an LM- und FM-Hygiene Dokumentationspflichten Pflanzenschutzmittel Tierarzneimittel (Bestandsbuch) Ergebnisse v. Analysen und Untersuchungen Bezug von Futtermitteln Milcherzeugung Ergebnisse der Zell- und Keimgehalte über 6 Monate Eiererzeugung Lagerung der LM und FM

7 Ahndung als Cross Check Einsatz verbotener oder unerwünschter Stoffe Höchstmengenüberschreitungen bei Schlachttieren EU-Regelungen (Nutztiere) - Grundlage der CC-Kontrollen - RL 98/58/EG RL 2008/119/EWG RL 2008/120/EWG Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen CC-relevant sind die nationalen Vorgaben nur soweit sie die Vorgaben des EU-Rechts umsetzen

8 CC- Kontrollen Tierschutz Grundsätzliches Die Kontrolle findet in Form einer Begehung / Inaugenscheinnahme der Produktionsanlagen (Ställe, ggf. Weiden) statt. Messungen sind nur dann erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente bei der Inaugenscheinnahme festgestellt werden. In solchen Fällen empfiehlt sich, die beanstandeten Sachverhalte zur Beweissicherung auf Photo festzuhalten. CC- Kontrollen Tierschutz Grundsätzliches Danach ist die Einhaltung der Tierschutzstandards anhand der 6 Oberfragen im Kontrollbericht zu kontrollieren. Werden dabei Anhaltspunkte für einen CC-Verstoß festgestellt, wird der Prüferleitfaden mit Bewertungsvorschlägen herangezogen. Wird dabei ein konkreter Verstoß festgestellt, ist dieser auf der Anlage zum Prüfbericht mit dem vorgesehenen Code, der Beschreibung des Verstoßes und der exakten Ortsbeschreibung, wo der Verstoß festgestellt wurde, zu erfassen. (welcher Stall, welche Bucht oder Box betroffen, wie viele Tiere vom Verstoß betroffen).

9 CC- Kontrollen Tierschutz Grundsätzliches Die Datenbank rechnet die Sanktion im Bereich Tierschutz dann automatisch. Aber auch hier nochmals prüfen, ob insbesondere bei kleinen Tierbeständen die errechnete Sanktion verhältnismäßig ist. Ggf. ist nach Ermessen des Prüfers abzuändern. CC- Kontrollen Tierschutz 6 Oberfragen im Kontrollbericht 1. Aufzeichnungspflichten Es sind Aufzeichnungen über medizinische Behandlungen und die Zahl der bei Kontrollen vorgefundenen toten Tiere zu führen und 3 Jahre aufzubewahren. 2. Bewegungsfreiheit der Tiere Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung ist nicht so eingeschränkt, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (TierSchG 2).

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11 CC- Kontrollen Tierschutz 6 Oberfragen im Kontrollbericht 3. Anforderungen an Gebäude, Unterkünfte und Weideflächen Bauweise, Belüftung, Beleuchtung, Schutz vor Verletzungen oder Gefährdungen (z.b. Schutz vor Beutegreifern oder widrigen Witterungsverhältnissen 4. Technische Anforderungen Alarmanlage für elektrische Stallbelüftung, Ersatz für Lüftung CC- Kontrollen Tierschutz 6 Oberfragen im Kontrollbericht 5. Fütterung und Tränkung, Beifügen von Stoffen Futter und Tränkewasser in ausreichender Menge und Qualität bei Kälbern Maulkorbverbot ggf. Rohfasergehalt des Futters Eisengehalt der Milchaustauschertränke bei Schweinen Ggf. Mindestalter beim Absetzen von Ferkeln 6. Eingriffe Betäubung, Kastration, Kupieren

12 Kontrollbogen Tierschutz Prüferleitfaden Bewertungsmatrix Kreis Borken Tierschutz Kürzen von Schwänzen bei neugeborenen Ferkeln (< 4 Tage) im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich keine generelle Ausnahmegenehmigung Tierhalter muss nachweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen Tierärztliche Bescheinigung/Protokoll, dass alle Maßnahmen ergriffen wurden, die Gefahr des Schwanzbeißens aber nach wie vor besteht geeignetes Beschäftigungsmaterial Besatzdichte etc. betriebsindividuelles Konzept

13 Ferkelerzeuger muss Bescheinigung seines Hoftierarztes oder tierärztliche Bescheinigung der abnehmenden Mastbetriebe vorlegen Nachweise spätestens bis Mitte 2011 Ahndung im Rahmen des CC-Rechtes

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15 (Erklärung aus Prämienantrag) Mir ist bekannt, dass

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