BETRIEBSKONZEPT INHALTSVERZEICHNIS

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1 BETRIEBSKONZEPT INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung Sinn und Zweck Ziele / Grundsätze Betriebsbewilligungen Trägerschaft und Kita-Leitung Organigramm bezüglich Unterstellung Organigramm bezüglich Fachkompetenz Strategische und operative Ebene Personal Öffnungszeiten Tagesablauf / Verpflegung Kindergruppen Aufnahmebedingungen Eingewöhnung Kleidung, eigene Spielsachen, Esswaren Krankheit Versicherung Absenzen und Ausschluss Kündigung Hygiene/Sicherheit Tarife private Plätze und subventionierte Plätze private Plätze subventionierte Plätze Zahlungsregelungen Betreuungsvertrag Finanzen allgemein Beschwerden Inkrafttreten...8 1

2 1. EINLEITUNG Das vorliegende Betriebskonzept gibt umfassend Auskunft über die Kita Alpenstrasse. Es orientiert Eltern, die ihr Kind in die Kita bringen möchten, über Grundsätze, Tagesablauf, Personal, Tarife usw. 2. SINN UND ZWECK In der Kita Alpenstrasse werden Kinder ab 3 Monaten bis zum Schuleintritt betreut. Den Kindern wird Gelegenheit geboten, sich allein zu beschäftigen, sich mit den anderen Kindern auseinanderzusetzen, mit ihnen zu spielen. Die ausgebildeten Betreuungspersonen achten auf eine angemessene Förderung des einzelnen Kindes. Diese ausserfamiliäre Tagesbetreuung steht allen Kindern offen, unabhängig vom Grund, weshalb die Eltern ihr Kind in die Kindertagesstätte bringen wollen. 3. ZIELE / GRUNDSÄTZE Die Kita hat zum Ziel, den Kindern einen Rahmen zu bieten, in dem sie sich ihren Bedürfnissen entsprechend entfalten und entwickeln können. Die Arbeit der Betreuungspersonen basiert auf den pädagogischen Leitsätzen, welche durch das pädagogische Konzept konkretisiert werden. Die Kita richtet sich nach den christlich-abendländischen Gewohnheiten und Kultur. 4. BETRIEBSBEWILLIGUNGEN Die Kita Alpenstrasse verfügt über eine kantonale Betriebsbewilligung. Die Oberaufsicht hat das Jugendamt des Kantons Bern. Die Gemeinde Interlaken übernimmt ebenfalls eine Kontrollfunktion. Die Kita Alpenstrasse ist als Lehrbetrieb anerkannt. 5. TRÄGERSCHAFT UND KITA-LEITUNG Träger der Kita ist die Kita Alpenstrasse GmbH. Der Zweck der Kita Alpenstrasse ist uneigennützig und nicht gewinnorientiert. Das Gesellschaftskapital wurde durch den Frauenverein Interlaken eingebracht. Die Geschäftsführung besteht in der Regel aus 3 Mitgliedern, wobei mindestens 1 Mitglied dem Vorstand des Frauenvereins Interlaken angehören muss. Die Kindertagesstätte wird von einer Kita-Leiterin geführt. 2

3 5.1 ORGANIGRAMM BEZÜGLICH UNTERSTELLUNG Gesellschafterversammlung Kita Alpenstrasse GmbH (Vorstand FV Interlaken) Geschäftsführung GmbH, Sekretariat Geschäftsführung GmbH, Vorsitz (Mitglied Vorstand FV) Geschäftsführung GmbH, Finanzen (Mitglied Vorstand FV) Leiterin Kita Gruppenleiterin Miterzieherin und Springerin Springerin FaBe K i. A. FaBe K i.a. od. Praktikantin 5.2 ORGANIGRAMM BEZÜGLICH FACHKOMPETENZ Leiterin-Kita 90 % Gruppenleiterin 100 % Miterzieherin/ Springerin 20 % Springerin 30 % FaBe K i. A. FaBe K i. A. od. Praktikantin 3

4 5.3 STRATEGISCHE UND OPERATIVE EBENE Die strategische Führung obliegt der Geschäftsführung der Kita Alpenstrasse GmbH. In der Kompetenzaufteilung ist die Zuständigkeit der Aufgaben geregelt. Die operative Führung obliegt der Kita-Leiterin. In der Kompetenzaufteilung ist die Zuständigkeit der Aufgaben geregelt. 6. PERSONAL Die Kita wird von qualifiziertem Fachpersonal geführt. Das Personal untersteht der beruflichen Schweigepflicht. Zum Team gehören Fachpersonen Kinderbetreuung (ehem. Kleinkinderzieherin), Mitarbeiterinnen aus verwandten Berufen, sowie Lernende (FaBe K) und Praktikantinnen. 7. ÖFFNUNGSZEITEN Die Kindertagesstätte ist Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis Uhr geöffnet. Die Kita Alpenstrasse bleibt im Sommer während zwei Wochen, zwischen Weihnachten/Neujahr und an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen geschlossen. (2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August) Am Gründonnerstag und am Mittwoch vor Auffahrt schliesst die Kita um Uhr. Am 24. Dezember schliesst die Kita um Uhr. Der Freitag nach Auffahrt ist allgemeiner Putztag durch das Betreuungsteam. 8. TAGESABLAUF / VERPFLEGUNG Morgen Nachmittag Bringzeit: 7.00 bis 9.00 Uhr Abholzeit: bis Uhr Die Kinder werden zwischen 7.00 Uhr und 9.00 Uhr in die Kindertagesstätte gebracht. Um ca Uhr gibt es für die dann Anwesenden ein gemeinsames Frühstück. Das Mittagessen findet ca. um Uhr statt. Danach ist Ruhezeit in welcher die Kinder schlafen oder einer ruhigen Beschäftigung nachgehen. Den Nachmittag verbringen die Kinder wieder in der Gruppe. Um ca Uhr wird ein Zvieri angeboten. Zwischen Uhr werden die Kinder abgeholt. Den Kindern werden gesunde und abwechslungsreiche Mahlzeiten angeboten, welche in der Regel an zwei Tagen in der Kita zubereitet werden. An den übrigen Tagen wird das Essen vom Altersheim bezogen. 9. KINDERGRUPPEN Die Kinder werden in einer altersgemischten Gruppe betreut. Eine Kindergruppe umfasst max. 12 Plätze (pro Tag max. 2 Babys bis 12 Monate). Kinder unter 12 Monaten beanspruchen 1.5 Plätze. 4

5 10. AUFNAHMEBEDINGUNGEN Es werden Kinder im Alter von 3 Monaten bis zum Schuleintritt aufgenommen. Die minimale Aufenthaltsdauer pro Woche beträgt 1 ganzer Tag. Empfehlung: Eine minimale Präsenzzeit des Kindes von insgesamt 2 Tagen pro Woche gewährt dem Kind Stabilität, eine maximale Präsenzzeit von 10 Stunden pro Tag resp. 45 Stunden pro Woche schützt es vor Überforderung. Die Eltern werden automatisch Mitglied des Frauenvereins Interlaken. Für die subventionierten Plätze haben Einwohner der Gemeinden Interlaken, Bönigen, Matten und Wilderswil Vorrang gemäss der Prioritätenliste der GEF. Stehen weitere subventionierte Plätze zur Verfügung, werden Einwohner anderer Gemeinden nach Prioritätenliste der GEF berücksichtigt. Voraussetzung ist die Übernahme von 20 % Selbstbehalt auf dem kantonalen Tarif. 11. EINGEWÖHNUNG Die Eltern verpflichten sich, ihr Kind während der Eingewöhnungszeit zu begleiten (oder eine andere Bezugsperson). Die Eingewöhnung wird der Situation des Kindes angepasst und dauert in der Regel zwei Wochen. Genauere Informationen erhalten die Eltern auf einem separaten Merkblatt welches beim Eintrittsgespräch abgegeben wird. Für die Eingewöhnungszeit wird ein Pauschalbetrag von Fr erhoben. 12. KLEIDUNG, EIGENE SPIELSACHEN, ESSWAREN Für die Kinder ist es am bequemsten, wenn die Kleider sowohl dem Wetter angepasst sind als auch schmutzig werden dürfen. Hausschuhe und Ersatzkleider wie auch Regenschutz und Gummistiefel werden während des ganzen Jahres in der Kita gebraucht und sind mit Vor- und Nachname anzuschreiben. Für die Windeln und die Bébénahrung sind die Eltern besorgt. Kuscheltiere und Nuggi darf das Kind selbstverständlich mitbringen. Für Spielsachen, die in die Kita mitgebracht werden, kann keine Verantwortung übernommen werden. Die Kinder sollen keine Esswaren mitbringen. Ausnahme ist nach Absprache mit dem Personal z. B. ein Geburtstagskuchen. 13. KRANKHEIT Bei Krankheit oder Unfall kann das Kind nicht in die Kita gebracht werden. Bei Erkrankung des Kindes in der Kita werden die Eltern sofort benachrichtigt und das Kind muss abgeholt werden. Bringen die Eltern für ihr Kind Medikamente mit in die Kita, müssen die Betreuungspersonen über deren Verwendung genau informiert werden. Allergien und andere Empfindlichkeiten sollen beim Eintritt besprochen werden. Ebenso soll die Leitung über ansteckende Krankheiten in der Familie orientiert werden. Verunfallt ein Kind während des Aufenthalts in der Kita, werden die Eltern umgehend benachrichtigt. Können die Eltern nicht erreicht werden, darf es im Notfall von einer Betreuungsperson zum Kita-Arzt 5

6 (Herr Dr. M. Pirker) bzw. Notarzt oder in die Notfallaufnahme Spital Interlaken gebracht werden. Weitere Hinweise zum Umgang mit Notfällen sind im Notfallkonzept geregelt. 14. VERSICHERUNG Die Eltern sind verpflichtet, für ihr Kind eine Unfall-, Kranken- und Haftpflichtversicherung abzuschliessen und informieren die Kindertagesstätte darüber, wo die Kinder versichert sind. Die Kindertagesstätte verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung. Die Kita übernimmt keine Verantwortung für beschädigte oder verlorene Gegenstände der Kinder. Sie haftet auch nicht für zugefügte Schäden unter den Kindern. 15. ABSENZEN UND AUSSCHLUSS Die Eltern verpflichten sich, ihr Kind zu den festgehaltenen Betreuungszeiten in die Kita zu bringen oder abzumelden und abzuholen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Kompensation versäumter Betreuungszeiten (z.b. Krankheit, Ferien der Eltern). Bei unüberwindbaren Schwierigkeiten mit einem Kind und dessen Eltern ist die Kita-Leitung zusammen mit der Geschäftsführung befugt, das Kind unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszuschliessen. 16. KÜNDIGUNG Der Betreuungsplatz kann durch die Eltern oder durch die Kita Alpenstrasse GmbH mit einer Frist von drei Monaten auf Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 17. HYGIENE/SICHERHEIT Die gesetzlichen Anforderungen an die Hygiene werden regelmässig durch das Lebensmittelinspektorat überprüft. Für die Sicherheit der Kinder wurden Massnahmen getroffen, es besteht ein Hygiene- und Notfallkonzept. 18. TARIFE PRIVATE PLÄTZE UND SUBVENTIONIERTE PLÄTZE PRIVATE PLÄTZE Der Tarif für private Plätze ist unabhängig vom Einkommen der Eltern und basiert auf den Vollkosten; besondere Rabatte werden nicht gewährt. Babys beanspruchen gemäss kantonaler Verordnung bis zu 12 Monaten 1,5 Plätze. Dies führt zu einer Tariferhöhung von 20 % bis zum 1. Geburtstag. 6

7 18.2. SUBVENTIONIERTE PLÄTZE Für die subventionierten Plätze ist die Verordnung über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV ) massgebend. Für die jährliche Berechnung der Elterngebühren per 1.8. ist das Formular für die Selbstdeklaration inkl. der vollständigen Unterlagen bis spätestens am der Kita-Leiterin abzugeben. Bei zu spätem oder mangelhaftem Einreichen der Unterlagen wird der Maximaltarif gemäss ASIV Art. 26 Abs. 5 bis zur Einreichung der vollständigen Unterlagen, angewendet. Es erfolgt keine Verrechnung oder Rückerstattung der bereits bezahlten Gebühren im Maximaltarif. Der neue Tarif kommt im Folgemonat nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zum Tragen. Die Monatspauschale bei privaten und subventionierten Plätzen basiert auf einem Durchschnittswert von 240 Betriebstagen (12 Monate à 20 Betriebstage) pro Jahr. Betriebsferien und gesetzliche Feiertage sind somit berücksichtigt. Es wird eine einmalige Einschreibegebühr bei Vertragsabschluss von Fr pro Kind erhoben. Wiederholtes zu spätes Abholen des Kindes kann pro angebrochene ¼ Std. mit Fr berechnet werden. 19. ZAHLUNGSREGELUNGEN Die Kosten für die vereinbarten Betreuungstage sind monatlich im Voraus zu bezahlen. Allfällige zusätzliche Tage werden im Nachhinein verrechnet. Zahlungsverzug: Verweigern die Eltern die Bezahlung ihres Elternbeitrages, kann die Kita den Betreuungsvertrag nach zweimaliger Mahnung per sofort auflösen. 20. BETREUUNGSVERTRAG Über das vereinbarte Betreuungsvolumen wird ein Betreuungsvertrag schriftlich abgeschlossen. Kommt es zu einer Veränderung des Betreuungsvolumens, wird ein neuer Vertrag abgeschlossen. 21. FINANZEN ALLGEMEIN Die Ausgaben des Kita Betriebes werden gedeckt durch: Elternbeiträge Spenden und Gönner 22. BESCHWERDEN Allfällige Beschwerden werden von der Kita-Leitung als erste Instanz oder dann von der Geschäftsführung entgegengenommen und diskutiert. 7

8 23. INKRAFTTRETEN Das Betriebsreglement tritt per 1. Januar 2017 in Kraft. GEF = Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kt. Bern Dezember

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