FORTUNA KICKERKOMBINAT Stand März Vereinssatzung

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1 Vereinssatzung 1 Name und Sitz 1.1. Der Verein führt den Namen Fortuna Kickerkombinat Der Sitz des Vereins ist Berlin und vorläufig identisch mit der Meldeadresse des ersten Vorsitzenden Ob, wie und wann ein anderer Sitz des Vereins gefunden wird, insbesondere ein Vereinslokal, wird noch entschieden werden. #01 (Ruthe) Stattdessen: Vereinslokal ist bis auf weiteres die TROMMEL in der Kastanienallee 58 in Berlin 1.4. Bis dahin ist jede Mannschaft des Vereins selbst für die Akquise und Pflege eines eigenen Heimspielorts verantwortlich. #02 (Ruthe) Stattdessen: Jede Mannschaft des Vereins kann Ihren Heimspielort frei wählen 2 Zweck 2.1. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Tischfußballspieles als Sport und Freizeitgestaltung, sowie Ligawettkämpfe. Er nimmt an Ligawettkämpfen teil und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch Die Veranstaltung von Trainingstagen und Tischfußballturnieren ist erwünscht, jedoch in hohem Maß von den jeweiligen Heimspielorten abhängig. 3 Wirtschaftlichkeit 3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts der AO ( Steuerbegünstigte Zwecke ). Er ist also selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. #03 (Ruthe) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins ersetzen durch: Jedes gemeldete Team der Vereins FKK erhält vor Saisonbeginn 11 ITSF Bälle sowie 1 Flasche Pronto für die Austragung Ihrer Heimspiele vom Verein gestellt. Seite 1 von 5

2 4 Geschäftsjahr 4.1. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr Das erste Rumpfjahr endet am 31. Dezember Mitgliedschaft 5.1. Mitglied des Vereins kann werden: Jede natürliche Person Eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Handelsgesellschaft. #01 (KNUT) Zweiten Punkt komplett streichen, brauchen wir nicht 5.2. Der Antrag für die Mitgliedschaft wird schriftlich vom Antragsteller gestellt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertretern zu stellen. #04 (Ruthe) Der Antrag für die Mitgliedschaft wird schriftlich vom Antragsteller gestellt. ändern in Der Antrag für die Mitgliedschaft wird schriftlich oder per vom Antragsteller an ein Vorstandsmitglied gestellt Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung einer Satzung Die Mitgliedschaft endet: Mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, #05 (Ruthe) durch schriftliche Austrittserklärung,gerichtet an ein Vorstandsmitglied ändern in durch oder schriftliche Austrittserklärung,gerichtet an ein Vorstandsmitglied durch Ausschluss aus dem Verein Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. #06 (Ruthe) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. ändern in: Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mit 3 Vorstandsunterschriften dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet dann die Mitgliederversammlung. #07 (Ruthe) Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. ändern in Seite 2 von 5

3 Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang per oder schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 6 Organe 6.1. Die Organe des Vereins sind: der Vorstand die Mitgliederversammlung 7 Mitgliederversammlung 7.1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einhaltungsfrist von 3 Wochen mittels Einladung per einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. #08 (Ruthe) Die MV ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einhaltungsfrist von 3 Wochen mittels Einladung per einzuberufen. ändern in: Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Einhaltungsfrist von 3 Wochen, per einberufen. Die Einberufung dieser MV soll jeweils im Monat Januar erfolgen Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: d.) e.) Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstandsschaft und dessen Entlastung Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben der Gründe fordern. #09 (Ruthe) NEUER PUNKT: Anträge sind grundsätzlich spätestens 14 Tage vor der MV beim Vorstand per oder schriftlich einzureichen. Der Vorstand veröffentlicht daraufhin mindestens 1 Woche vor der MV die endgültige Tagesordnung per an alle Vereinsmitglieder. Später eintreffende Anträge werden auf der MV als Eilanträge behandelt Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. #10 (Ruthe) Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll aufzunehen,das vom Versammlungsleite und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. ändern in Über den Ablauf der Versammlung wird ein Protokoll er- Seite 3 von 5

4 stellt. Protokollführer ist grundsätzlich der Schriftführer. Ist dieser nicht anwesend oder verhindert be-stimmt der Versammlungsleiter einen anderen Schriftführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung zur Einsicht beim Vorstand bereitzuhalten Vereinsinterna sollen nicht nach Außen getragen werden. #02 (KNUT) Diesen Punkt komplett streichen, wir sind keine Ordnungsmacht 8 Vorstand 8.1. Das Präsidium des Vereins besteht aus: d.) e.) dem Präsidenten (1. Vorsitzenden), dem Vizepräsidenten (2. Vorsitzenden), dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Beisitzer Der Vorstand im engeren Sinne des 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Präsident vertritt den Verband vorrangig allein. Bei seiner Verhinderung ist die Reihenfolge der Vertretung: Der Vizepräsident ist 1. Stellvertreter. Der Kassenwart ist 2. Stellvertreter. Der Schriftführer ist 3. Stellvertreter. Die genannten Vorstandsmitglieder sind in der Reihenfolge jeweils einzeln berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. 9 Mitgliedsbeiträge 9.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 10 Vereinsauflösung und Anfall des Vereinsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Berliner Tafel e.v. und wird ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet. Sollte zum Zeitpunkt der Vereinsauflö- Seite 4 von 5

5 sung der Berliner Tafel e.v. nicht mehr existieren wird ein anderer gemeinnütziger Verein begünstigt. 11 Ordnungen Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und sind nicht Bestandteil dieser Satzung Für eine Änderung ist eine einfache Mehrheit ausreichend Der Verein hat folgende Ordnungen: die Geschäftsordnung die Beitragsordnung 12 Inkrafttreten Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am angenommen Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. #03 (KNUT) Diesen Punkt komplett streichen, brauchen wir nicht Seite 5 von 5

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