Sicherheitstagung 2010

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1 Sicherheitstagung 2010 Die Stellung der verantwortlichen Personen aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrechts, des Strafrechts und des Zivilrechts VStG??? StGB Materiengesetze Verordnungen Bescheide ABGB A. Zechling Jänner

2 Grundlagen des Rechts Was versteht man unter Recht? Recht ist die Summe aller Normen (Vorschriften), die ein geordnetes Zusammenleben in einer entwickelten Gesellschaft ermöglichen sollen. Einteilung 1. Öffentliches Recht: Strafrecht (StGB) Verwaltungsrecht (AVG, VStG, ) viele Materiengesetze (MinroG, ForstG, AWG, ) 2. Privatrecht (Zivilrecht): ABGB, HGB 3. Mischformen: Arbeitsrecht: kollektives/ privates (ASchG, Nebengesetze, VO) 2

3 Grundlagen Verstöße gegen Rechtsvorschriften erfolgen durch aktives Handeln, oder passiv durch Unterlassen, wobei noch verschiedene Sorgfaltsmaßstabgrade unterschieden werden. (leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz) Schutzzweck der Norm: Alle einschlägigen Bestimmungen haben entweder den Zweck Arbeitnehmer oder Dritte Personen und Sachen zu schützen. Beispiel: Ortsgebiet Schulen, Kindergärten, 50 km/h 30km/h Grund: Kinder sind wegen ihres eher unberechenbaren Verhaltens im Straßenverkehr besonders zu schützen. 3

4 Grundlagen Zusammensetzung einer Rechtsnorm Tatbestand und Rechtsfolge: Normen auf Gesetzes- und Verordnungsebene sind allgemein und abstrakt formuliert. Beispiel aus dem StGB (Körperverletzung): Wer jemanden am Körper verletzt, ist.. zu bestrafen. Tatbestand Rechtsfolge Sachverhalt Ist das nach dem behördlichen Ermittlungsverfahren als erwiesen angesehene Geschehen. 4

5 Grundlagen Beispiel: Maier. Huber. Faust / Nase / Blut. Subsumption Übereinstimmung von Tatbestand und Sachverhalt. Wer jemanden am Körper verletzt weil Maier. Huber..Faust / Nase/ Blut Ist er mit einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu bestrafen! 5

6 Verantwortung Verantwortung: Voraussetzung ist die Fähigkeit, das eigene Handeln frei bestimmen und dessen Folgen abschätzen zu können. Wer trägt Verantwortung: Arbeitgeber, Arbeitnehmer (v.a. BL, BA), Sachverständige und Behördenvertreter Strafrecht: Gerichtlich zu ahndende Delikte: z.b. Körperverletzung, Tötung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit durch aktives Handeln oder passives Unterlassen Handlungen von Menschen gegen Verbote meist Vorsatz Unterlassung der Einhaltung von Geboten meist Fahrlässigkeit 6

7 Verantwortung Verwaltungsstrafrecht: Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften wie z.b. ASchG, Nebengesetze und Verordnungen, einschlägige Materiengesetze (Gewerbeordnung, Mineralrohstoffgesetz,.) Die Ahndung der Verstöße erfolgt durch die örtlich und sachlich zuständigen Behörden (BH, Montanbehörde, ) nach den Bestimmungen des VStG und der Materiengesetze. Der festgestellte Verstoß (Sachverhalt) allein genügt, um eine Verwaltungsstrafe nach sich zu ziehen, ein Schaden muss noch nicht aufgetreten sein. 7

8 Verantwortung Zivilrecht: Es gilt der Grundsatz der Verschuldenshaftung Vorsatz: Der Schaden tritt mit Wissen und Wollen des Täters ein. Fahrlässigkeit: Mangel an Sorgfalt (Willensmangel) schuldhafte Unwissenheit (Wissensmangel) grobe Fahrlässigkeit: ( das darf nicht passieren ) leichte Fahrlässigkeit: ( das kann passieren ) Daneben gibt es noch viele gesetzlich statuierte Haftungen, wie Gefährdungshaftung, Gehilfenhaftung, Dienstnehmerhaftung, Amtshaftung, 8

9 Zusammenfassung Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen und Bescheide) sind dazu da, um eingehalten zu werden. Verstöße gegen Rechtsvorschriften ziehen bei behördlicher Kenntnis auch ohne Schadenseintritt Geldstrafen nach verwaltungsrechtlichen Bestimmungen nach sich. Bei Schadenseintritt (Sach- oder gar Personenschaden) können darüberhinaus Geld- und/oder Freiheitsstrafen nach strafgesetzlichen Bestimmungen drohen. Unabhängig von einer strafgerichtlichen Verurteilung können auch Schadenersatzansprüche dritter Personen oder Institutionen nach zivilrechtlichen Schadenersatzbestimmungen entstehen (Regress der Versicherung). 9

10 Schlussbemerkung Die verantwortlichen Personen (Geschäftsführer, Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Vorarbeiter, ) haben die einschlägigen Rechtsvorschriften zu kennen und dafür Sorge zu tragen, dass sie eingehalten werden. Bei Missachtung drohen Strafen nach verwaltungsrechtlichen, und bei Schadenseintritt auch nach strafrechtlichen Bestimmungen. Des Weiteren können Schadenersatzansprüche nach zivilrechtlichen Vorschriften entstehen. Merksatz: Die verantwortliche Person steht immer mit zumindest einem Fuß im Kriminal. 10

11 Bei untertägigen Arbeiten, ob im Berg- oder Tunnelbau bleibt trotz Einhaltung aller einschlägigen Schutzvorschriften immer ein gewisses Restrisiko bestehen Danke für Ihre Aufmerksamkeit Glück Auf! 11

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