Nr. 10: Impressumspflicht Was ist bei Online- und Printmedien zu beachten?

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1 Nr. 10: Impressumspflicht Was ist bei Online- und Printmedien zu beachten? (Stand April 2013) Liebe Genossinnen, liebe Genossen, auf allen Gliederungsebenen werden Texte in Form von Broschüren, Flyern oder online auf Webseiten veröffentlicht. Was häufig vergessen wird ist, dass es für die Veröffentlichung auch rechtliche Voraussetzungen gibt, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssen. Dazu gehört das Impressum. Falls dort Angaben fehlen, kann der Veröffentlichende bzw. Verantwortliche sogar kostenpflichtig abgemahnt werden. Damit dies nicht passiert und ihr in Zukunft wisst, was ihr beachten müsst, hat Saskia Freiesleben mit Unterstützung des Praktikanten Andreas Berger die wichtigsten rechtlichen Hinweise dazu in diesem Roten Faden zusammengetragen. Inhaltsverzeichnis: I. Die Impressumspflicht Seite 2 II. Das Online-Impressum Seite 2 III. Sonderfall Impressum und Facebook Seite 4 IV. Das Print-Impressum Seite 5 V. Musterimpressen Seite 6 VI. Ansprechpartner Seite 7 Seite 1 von 7

2 I. Die Impressumspflicht Zweck des Impressums ist es, dem angesprochenen Personenkreis eines Druckwerkes bzw. einer Website die wesentlichen Informationen über die Ansprechpartner/innen und n der Verantwortlichen zu liefern. Somit weiß jeder, wohin Anfragen und Leserbriefe zu richten sind. Außerdem ermöglicht das Impressum, die für den Inhalt Verantwortlichen jederzeit zivil-, presse- oder strafrechtlich haftbar zu machen. Ein Impressum ist immer dann anzugeben, wenn das Angebot nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Dies gilt sowohl für Online- als auch für Printimpressen. Websites der Partei sind also grundsätzlich mit einem Impressum zu versehen. Der Inhalt des Impressums richtet sich bei geschäftsmäßigen Angeboten nach 5 TMG i.v.m. 55 Abs. 1 RStV. Bei redaktionell journalistisch gestalteten Angeboten gilt eine gesteigerte Informationspflicht nach den Regelungen des 5 TMG i.v.m. 55 Abs. 2 RStV, da es hier um elektronische Presse geht. Fall-Bsp.: Der Unterbezirk A unterhält eine Website, auf der er Neuigkeiten aus der Region verbreitet. Zusätzlich gibt es Artikel mit Hintergrundinformationen über das Parteileben, Veranstaltungen, programmatische Texte, Interviews und Reportagen. A schafft hier ein redaktionell journalistisches Angebot, da die Website redaktionell gestaltet ist und auf die öffentliche Meinungsbildung einwirkt. Die spd.de Seite ist ebenfalls ein redaktionell journalistisches Angebot. In der Regel stellen Websites der SPD und ihrer Gliederungen, Arbeitsgemeinschaften, Foren etc. ein redaktionell-journalistisches Angebot dar, daher gilt die gesteigerte Informationspflicht nach 5 TMG i.v.m. 55 Abs.2 RStV. Bei Printmedien richten sich die notwendigen Angaben im Impressum nach den jeweiligen Pressegesetzen der Länder (z.b. 8 BbgPG). Der entsprechende Paragraph wird jedoch i.d.r. gleich oder ähnlich lauten. Grundsätzlich ist in jedem öffentlich verbreiteten Druckwerk eine detaillierte Herkunftsangabe, das Impressum, aufzunehmen. Ausgenommen sind amtliche Druckwerke und sogenannte harmlose Druckschriften aus dem familiären, geselligen oder gewerblichen Bereich. II. Das Online - Impressum Auch bei Inhalt und Umfang des Impressums gibt es Unterschiede zwischen Online und Printimpressum. Für die SPD und ihre Gliederungen ist die Impressumspflicht nach 5 TMG i.v.m. 55 Abs. 2 RStV maßgeblich, da die Websites der SPD i.d.r. über ein redaktionell journalistisches Angebot verfügen werden. Diese Regelung gilt im Übrigen nicht nur für selbst erstellte Websites, sondern auch für Social- Media-Accounts (Twitter, Facebook, Flicr, Myspace etc.). Wenn die Accounts zu Marketingzwecken genutzt werden, liegt keine ausschließlich private Nutzung vor (vgl. LG Aschaffenburg, 2 HK O 54/11). Ein Landesverband oder Unterbezirk betreibt den Account, um die eigene Bekanntheit zu steigern, den Kreis der Interessenten zu erweitern und Werbung für die Partei zu machen, damit liegt keine private Nutzung vor. Seite 2 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?

3 1.1 Inhalt des Impressums: Erkennbar, erreichbar und ständig verfügbar Entscheidend ist, dass die folgenden Angaben (vgl. 5 TMG i.v.m. 55 RStV) auf der Internetseite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind (vgl. LG Aschaffenburg, 2 HK O 54/11): 1. Name 2. Anschrift 3. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (Telefonnummer und ) 4. bei juristischen Personen Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten 5. bei journalistisch-redaktionellen Angeboten zusätzlich einen oder mehrere Verantwortliche/n unter Angabe des Namens und der. Unmittelbare Erreichbarkeit bedeutet, dass sich das Impressum direkt auf der fraglichen Seite befinden muss und auch solches als Impressum oder Anbieterkennung bezeichnet werden sollte. Eine Verlinkung auf eine andere Seite genügt dem Kriterium der Unmittelbarkeit nicht Wer ist vertretungsberechtigt? Vertretungsberechtigt ist der/die Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes der jeweiligen Gliederung. Für den Parteivorstand ist dies zum Beispiel der/die Generalsekretär/in Wer ist verantwortlich? Verantwortlich meint hier verantwortlich im Sinne des Presserechts (v.i.s.d.p.). Die Anforderungen ergeben sich aus 55 Abs. 2 RStV. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 3. voll geschäftsfähig ist (vgl. 104f BGB) und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Jedoch machen alle Pressegesetze beim Mindestalter des V.i.S.d.P. Ausnahmen (z.b. bei Publikationen, welche von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden). Fall-Bsp. 1: Der Ortsverein aus A hat auf seiner Facebookseite einen Link mit der Überschrift Impressum eingerichtet. Dieser Link führt auf die Internetseite des Ortsvereins, wo sich unter der Rubrik Kontakt und der weiteren Unterrubrik Verantwortlichkeit das Impressum findet. Hier gelangt der User nur durch mehrere (mehr als zwei) Klicks zum Impressum. Es findet sich auch auf der normalen Internetseite des Ortsvereins kein direkter Link auf das Impressum. Erst nach langem Suchen kann der User das Impressum finden. Damit ist die unmittelbare Erreichbarkeit nicht gegeben. Fall-Bsp. 2: Der siebzehn jährige A betreibt für den Ortsverein in B die Internetseite. Er schreibt die Berichte und Beiträge und pflegt sie in das Online Angebot ein. Im Impressum erscheint A mit Namen und als Verantwortlicher. A darf nicht als verantwortlicher Redakteur tätig sein. Da er das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist er gemäß 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Er kann natürlich Beiträge schreiben und diese auch ins Internet stellen. Als Verantwortlicher ist jedoch Jemand zu bestimmen, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Fall-Bsp. 3: Rentner A ist Mitglied des Unterbezirks B. Er hat seinen Wohnsitz in der Stadt B angemeldet, fährt aber jedes Jahr 2 Monate nach Mallorca, wo er eine Finca besitzt. Seite 3 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?

4 A hält sich zwar 2 Monate im Jahr nicht in Deutschland auf, jedoch ist dies nur ein Bruchteil des Jahres. Sein Wohnsitz befindet sich ebenfalls noch in Deutschland, sodass man folgerichtig davon ausgehen kann, dass A seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat. Anders ist dies, wenn A zwar in Deutschland seinen Wohnsitz hat, aber 11 Monate im Jahr auf Mallorca ist. Sein Lebensmittelpunkt ist nicht mehr Deutschland, daher hat er auch keinen ständigen Aufenthalt in Deutschland Muster eines Online- Impressums: Impressum [Zwingend als Überschrift zu wählen!] Dieses Internetangebot/diese Website (o.ä.) wird unterhalten von Name der SPD-Untergliederung vertreten durch den/die Vorsitzende/er XY (Name und Vorname) oder ein anderes Vorstandsmitglied Telefonnummer [zwingend!] Telefaxnummer [optional] [zwingend!] verantwortlich gem. 55 Abs.2 RStV: Name und Vorname III. Sonderfall Impressum und Facebook 3.1 Facebook-Pflichtangaben Die Pflichtangaben beim Facebook-Auftritt müssen ebenfalls leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein: Leicht erkennbar: Jede/r Nutzer/in muss sofort erkennen können, wo sich das Impressum befindet. Bezeichnungen wie Impressum, Über uns oder Kontakt sind ausreichend. Bei Facebook gibt es aber nur die Rubrik Info. Das LG Aschaffenburg (Urteil vom HKO 54/11) hat entschieden, dass ein durchschnittlicher Nutzer nicht einfach erkennen kann, dass hinter Info auch Informationen zum Anbieter der Facebookseite zu finden sind. Das OLG Hamm (Urteil v I-4 U 225/09) hat entschieden, dass Informationspflichten auch in den mobilen Apps erfüllt werden müssen. Unmittelbar erreichbar: Das Impressum muss von jeder Seite des Angebotes erreichbar sein. Es ist nicht ausreichend, wenn der User der Seite zunächst über den Bildschirm scrollen muss. Ständig verfügbar Das Impressum muss immer erreichbar sein. Das gilt auch, wenn sich der Facebook-Auftritt noch im Aufbau befindet. Seite 4 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?

5 3.2 Facebook: Impressum in der Infobox Die beste Stelle für ein Impressum ist die Infobox, weil sie auf jeder Seite sichtbar ist. Diese Infobox ist auch in der mobilen Facebook-App sichtbar. Wichtig: Ein bloßer Link auf die Website reicht nicht aus. Das Impressum darf nicht komplett in dem Mehr anzeigen Bereich versteckt sein. Zumindest die Überschrift Impressum muss sichtbar sein. IV. Das Printimpressum Alle Bundesländer schreiben in ihren Landespressegesetzen vor, dass jede periodische Publikation (z.b. Zeitung, Zeitschrift, regelmäßige Mitteilungen) ein Impressum enthalten muss. Periodisch sind Publikationen, wenn sie in ständiger, auch unregelmäßiger Folge und Abstand erscheinen. Auch für Druckwerke die keine periodischen Publikationen sind (z.b. Flyer, Plakate) gilt nach den Landespressegesetzen die Impressumpflicht. Druckwerk meint alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen (vgl. z.b. 7 Abs.1 BbgPG) Rechtliche Verantwortung Nach den Landespressegesetzen ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Impressumsangaben fehlen oder unvollständig sind. Der verantwortliche Redakteur trägt die rechtliche Verantwortung für das Medium. Diese umfasst in erster Linie die strafrechtliche und presserechtliche Verantwortung (zum Begriff d. Verantwortlichen s. I. Das Online-Impressum). Die strafrechtliche Verantwortung bedeutet, dass der verantwortliche Redakteur das Druckwerk von rechtswidrigen Inhalten freihalten muss. Ein Verstoß gegen dieses Gebot kann nach einigen Landespressegesetzen Geld- oder Haftstrafe bis zu einem Jahr bedeuten. Die presserechtliche Verantwortung besagt, dass sich der verantwortliche Redakteur zum Beispiel um die Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder die Vollständigkeit des Impressums kümmern muss. Zivilrechtlich verantwortlich ist der V.i.S.d.P. nur in Fällen, in denen er seine Pflichten zur Freihaltung des Druckwerkes von rechtswidrigen Inhalten verletzt hat. So könnte eine Person oder ein Unternehmen gegenüber dem verantwortlichen Redakteur einen Schadensersatzanspruch bei beleidigenden oder verleumdenden Artikeln geltend machen Was muss im Impressum angegeben werden? Entscheidend ist, dass die jeweiligen Vorschriften des Landespresserechts eingehalten werden. Die jeweiligen Landesgesetze werden einen ähnlichen, wenn nicht den selben Wortlaut aufweisen. Grundsätzlich müssen die Verantwortlichen (Drucker, Verleger, Redakteur) in den Druckwerken immer benannt werden. Folgendes muss im Impressum enthalten sein: 1. Name und Anschrift Anzeigenleiter/in 2. Name und Anschrift Drucker/in (Firma bzw. Person, die es druckt) 3. Name und Anschrift Herausgeber/in oder Verleger/in Sämtliche Landespressegesetze finden sich im Internet, u.a. unter Seite 5 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?

6 V. Musterimpressen Nicht periodische Druckwerke (z.b. Flyer, Bücher, Broschüren) Impressum [Zwingend als Überschrift zu wählen!] bei Selbstverlag: Name und Vorname oder Firma und des Verfassers oder Herausgebers und Name und Vorname oder Firma und des Druckers sonst: Name und Vorname oder Firma und des Verlegers und Name und Vorname oder Firma und des Druckers (Druckerei oder Druckfirma) Telefonnummer [optional] Telefaxnummer [optional] Beispiel für ein Impressum im Selbstverlag Herausgeber: SPD Parteivorstand, Wilhelmstraße 141, Berlin Beispiel für ein Impressum im Fremdverlag Verlag XY, Sodastr. 1, Irgendwo Periodische Druckwerke (z.b. regelmäßige Mitgliederzeitung, Bürgerinfo) Impressum [Zwingend als Überschrift zu wählen!] bei Selbstverlag: Name und Vorname oder Firma und des Verfassers oder Herausgebers und Name und Vorname oder Firma und des Druckers sonst: Name und Vorname oder Firma und des Verlegers und Name und Vorname oder Firma und des Druckers (Druckerei oder Druckfirma) Verantwortlicher gem. 55 Abs. 2 RStV: Name und Vorname bei mehreren Verantwortlichen sind alle mit Name, Vorname und zu nennen Verantwortlicher für den Anzeigenteil: Name und Vorname Beispiel für ein Impressum im Selbstverlag Herausgeber: SPD Parteivorstand, Wilhelmstraße 141, Berlin Verantwortlicher 1: Max Muster, Nirgendwostr. 1, Irgendwo Verantwortlicher 2: Peter Muster, Nirgendwostr. 1, Irgendwo Verantwortlicher für den Anzeigenteil: Gabi Muster, Nirgendwostr. 1, Irgendwo Seite 6 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?

7 Beispiel für ein Impressum im Fremdverlag Verlag XY, Sodastr. 1, Irgendwo Verantwortlicher 1: Max Muster, Nirgendwostr. 1, Irgendwo Verantwortlicher 2: Peter Muster, Nirgendwostr. 1, Irgendwo Verantwortlicher für den Anzeigenteil: Gabi Muster, Nirgendwostr. 1, Irgendwo VII. Ansprechpartner SPD Parteivorstand/Willy-Brandt-Haus Abteilung I Partei Referat Rechtsstelle Wilhelmstraße 141, Berlin Referat Rechtsstelle, Saskia Freiesleben: saskia.freiesleben@spd.de Wir bedanken uns bei dem Praktikanten Andreas Berger, der maßgeblich diesen Roten Faden erstellt hat. Über Eure Hinweise und Anregungen zu weiteren Themen und Fragestellungen freuen wir uns und versuchen, diese in weiteren Ausgaben aufzugreifen! Seite 7 von 7 - Nr.10: Impressumspflicht Was ist zu beachten?

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