Stellungnahme. Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF
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- Joachim Bach
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1 September 2006 Stellungnahme Die Bestimmungen des Börsegesetzes im BMF Begutachtungsentwurf, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung einer Prüfstelle für die Finanzberichterstattung von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind (Enforcementstellen-Gesetz - EnfStG) erlassen und das Börsegesetz geändert wird der Arbeitsgruppe Transparenz-Richtlinie Vorsitzender der Arbeitsgruppe: Robert Reiter (roreiter@aon.at) Mitglieder der Arbeitsgruppe: Rudolf Diewald, Martin Gelter, Christoph Krischanitz, Birgit Kuras, Dieter Nefischer, Roland Nessmann, Christian Nowotny, Martin Siencnik, Ullrike Sonntag, Andreas Wipfler Informationen zur Arbeitsgruppe:
2 Das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) ist der privatorganisierte und von zuständigen Behörden unterstützte österreichische Standardsetter auf dem Gebiet der Finanzberichterstattung und Abschlussprüfung. Die Mitglieder des Vereins "Österreichisches Rechnungslegungskomitee", dessen operatives Organ das AFRAC ist, setzen sich aus österreichischen Bundesministerien und offiziellen fachspezifischen Organisationen zusammen. Die Mitglieder des AFRAC sind Abschlussersteller, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Wissenschafter, Investoren, Analysten und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden. Das AFRAC steht für Rückfragen zur Verfügung, die vorzugsweise per an oder mit der Post an Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC), Schönbrunner Straße /1/6, 1120 Wien, Österreich geschickt werden sollten. Austrian Financial Reporting and Auditing Committee AFRAC Schönbrunner Straße /1/ Wien Österreich Tel: Fax: office@afrac.at Web: Copyright Austrian Financial Reporting and Auditing Comittee - All rights reserved
3 Überblick Abs 4 Z 3 vorletzter Halbsatz sowie 87 Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz Abs 1 3. Satz Abs Abs 4 Z Abs 4 Z Abs Abs Abs 5 Z Abs 5 Z Abs 6 1. Satz Abs 6 2. Satz...4 Seite 1
4 1. 82 Abs 4 Z 3 vorletzter Halbsatz sowie 87 Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz Die Wortfolge tatsächlichen Verhältnissen sollte ersetzt werden durch möglichst getreues Bild der Vermögens- Finanz- und Ertragslage. True and fair view wird in den deutschen Fassungen der EU Richtlinien mit tatsächlichen Verhältnissen übersetzt. In der österreichischen Umsetzung in HGB/UGB und anderen gesetzlichen Bestimmungen ist für true and fair bzw tatsächlich stets mit möglichst getreues Bild der Vermögens- Finanz- und Ertragslage verwendet worden. Es wird befürwortet eine einheitliche Terminologie zu verwenden und die entsprechenden Regelungen es HGB/UGBzu übernehmen. Sollte der Entwurf nicht geändert werden, so müsste der Begriff tatsächliche Verhältnisse erläutert werden und des müsste auch dargelegt werden, ob ein Unterschied zu dem im 2. Halbsatz verwendeten Begriff möglichst getreues Bild der Vermögens- Finanz- und Ertragslage besteht und worin dieser liegt Abs 1 3. Satz Nach dieser Bestimmung ist der Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Der Geschäftsbericht wird in seinem Umfang und Inhalt nicht definiert. Die handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen kennen den Begriff des Geschäftsberichtes nicht mehr. Es wäre daher notwendig, den Inhalt näher zu erläutern. Der Begriff Geschäftsbericht ist ua auch in folgenden noch enthalten: 72 Abs 3 Z 6 lit a und lit d, 83 Abs 3, 84 Abs 6, 85 Abs 2 und Abs 3. Der Inhalt des Lageberichtes ist wesentlich erweitert worden; neu eingeführt wird der Jahresfinanzbericht. Es sollte daher zumindest in den EB klargestellt werden, welche zusätzlichen Pflichtinformationen der Geschäftsbericht zu enthalten hat Abs 3 Diese Bestimmung enthält bisher nicht verwendete Begriffe wichtige Ereignisse und Großgeschäfte mit nahe stehenden Personen und Unternehmen. Im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Adressaten dieser Berichte wird vorgeschlagen, auf Seite 2
5 die Wesentlichkeit auch bei diesen Angaben abzustellen. Bei keiner Änderung muss zumindest in den EB erläutert werden, welchen Umfang den Begriffen wichtige Ereignisse und Großgeschäfte im Unterschied zur Wesentlichkeit zukommt Abs 4 Z 1 Es besteht ein Wertungswiderspruch, wenn zwar für den Abschlussprüfer nach 275 Abs 2 HGB/UGB eine Haftungsbeschränkung gilt, nicht aber für die prüferische Durchsicht, für die mangels einer Regelung eine unbeschränkte Haftung eingreift, was auch im Hinblick auf die Versicherung des Risikos Probleme bereitet. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung sollte daher auf 275 HGB/UGB verwiesen werden Abs 4 Z 2 Es wird davon ausgegangen, dass im Rahmen des Komitologieverfahrens die FMA nur noch die Möglichkeit hat, die vorweg durch die EU Kommission bestimmte Art der prüferischen Durchsicht (zb ISRE 2400) zu bestimmen. Eine eigene Präzisierung der Art wie Inhalt, Umfang etc. einer prüferischen Durchsicht im Verordnungsweg durch die FMA würde ansonsten eine entsprechende Konkretisierung im Börsegesetz voraussetzen Abs 5 Der Zeitraum von maximal einem Monat zur Veröffentlichung der Zwischenmitteilungen erscheint unter Berücksichtung der zu gebenden Informationen mit einer sachgerechten Berichterstattung eines Konzerns völlig unrealistisch. Die Transp-RL sieht auch einen wesentlich längeren Zeitraum vor Abs 5 Die in Art 6 Abs 2 Transp-RL vorgesehene Möglichkeit des Entfalls einer Zwischenmitteilung bei Veröffentlichung von Quartalsberichten wurde nicht aufgenommen. Ein Grund hiefür ist nicht ersichtlich. Seite 3
6 8. 87 Abs 5 Z 1 In der Erläuterungen der Zwischenmitteilung ist ua auch die Entwicklung der Kosten und Preise anzugeben. Es fehlt jeder Hinweis, welche Kosten und welche Preise gemeint sind. Diese Angabe ist nach der EU Richtlinie nicht verlangt und könnte daher ersatzlos gestrichen werden. Nach Z 2 ist eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses verlangt. Sollten darüber hinaus Informationen zu der Entwicklung von Kosten und Preisen notwendig erachtet werden, sollten sich diese Informationen auf die allgemeine Entwicklung der Kosten und Preise von wesentlichen Absatz- und Beschaffungsmärkten beschränken. Bei keiner Änderung des Begutachtungsentwurfes muss daher vom österreichischen Gesetzgeber eine Erläuterung hiezu verlangt werden Abs 5 Z 3 Die Angabe von mindestens folgende Zahlenangaben a) zu Umsatzerlösen in gegliederter Form, b) Ergebnis vor und nach Steuern sowie c) gegebenenfalls bereits ausgeschüttete oder vorgeschlagene Zwischendividenden geht über das von der Transp-RL verlangte Erfordernis hinaus. In Z 2 wird eine allgemeine Beschreibung des Geschäftsergebnisses verlangt. Im Hinblick auf den kurzen Zeitraum zur Berichterstattung von maximal einem Monat können an die Qualität dieser Angaben gegenüber einem Jahresabschluss nur eingeschränkte Erfordernisse gestellt werden Abs 6 1. Satz Die bisher verwendete Buchstabenfolge IFRS sollte durch internationale Rechnungslegungsstandards ersetzt werden Abs 6 2. Satz Die Veröffentlichungspflicht eines Bestätigungsvermerks ist in der Transp-RL nicht vorgesehen. Seite 4
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