Die Geschichte und Entwicklung des familienrechtlichen Namensrechts in Deutschland unter Berücksichtigung des Vornamensrechts
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1 Münchner Juristische Beiträge Band 34 Nicole Arndt Die Geschichte und Entwicklung des familienrechtlichen Namensrechts in Deutschland unter Berücksichtigung des Vornamensrechts Herbert Utz Verlag Wissenschaft München
2 Münchner Juristische Beiträge Herausgeber der Reihe: Dr. jur. Thomas Küffner Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Zugleich: Dissertation, Kiel, Univ., 2003 Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, der Entnahme von Abbildungen, der Wiedergabe auf photomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwendung, vorbehalten. Copyright Herbert Utz Verlag GmbH 2004 ISBN X Printed in Germany Herbert Utz Verlag GmbH, München Tel.: 089/ Fax: 089/
3 EINLEITUNG I. Problemstellung II. Gang der Arbeit TEIL: HISTORISCHE ENTSTEHUNG UND ENTWICKLUNG VON NAMEN A. Was ist ein Name? I. Definitionen II. Magie und Psychologie des Namens B. Grundbegriffe I. Geburtsname II. Ehename III. Familienname IV. Begleitname V. Zusammengesetzte Namen Doppelnamen Mehrgliedrige Namen VI. Mädchenname VII. Bürgerlicher Name VIII. Besonderheiten der Namensführung Adelsbezeichnungen Akademische Titel Berufs- oder Künstlername (Pseudonym) Hofnamen Ordensname C. Die historische Entwicklung der Familiennamen I. Germanische Frühzeit Einnamigkeit Beinamen Namensfreiheit II. Mittelalter und Neuzeit Entwicklung fester Familiennamen Erste Kodifikationen eines Namensrechts III. 18. Jahrhundert bis zum Inkrafttreten des BGB D. Die historische Entwicklung des Ehenamens E. Die Entwicklung des Namensgebrauchs zum Persönlichkeitsrecht I. Eigentumstheorie II. Öffentlich-rechtliches Namensrecht III. Persönlichkeitsrecht IV. Familienrecht V. Immaterialgüterrecht TEIL: FUNKTIONEN DES NAMENS
4 A. Funktionen des Personennamens I. Identifikations- und Individualisierungsfunktion Bedeutung für den Namensträger selbst Bedeutung für Dritte II. Zuordnungs- und Abstammungsfunktion III. Ordnungsfunktion IV. Kontinuität V. Wirtschaftliche Funktion VI. Funktionskonflikte B. Der Name als gesetzlicher Regelungsgegenstand TEIL: DIE REFORMEN DES NAMENSRECHTS UNTER GELTUNG DES BGB A. Das Namensrecht bei Inkrafttreten des BGB I. Ehename Heirat Name der Frau nach der Scheidung Witwenname II. Kindesname Eheliche Kinder Uneheliche Kinder Legitimation Adoption III. Funktionen IV. Kritik am BGB B. Das Ehegesetz vom 06. Juli I. Name der Frau nach der Scheidung II. Funktionen und Kritik III. Verbot der Namensehe C. Das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni I. Verfassungswidrigkeit des 1355 BGB af II. Verfassungsmäßigkeit des 1355 BGB af III. Gesetzgebungsverfahren IV. Ergebnis Ehename Rechtliche Natur der Hinzufügung Kindesname V. Funktionen VI. Kritik D. Das Nichtehelichengesetz vom 19. August I. Die Neuregelungen II. Funktionen III. Kritik
5 E. Das (1.) Eherechtsreformgesetz vom 14. Juni I. Kontroverse Punkte Erklärungspflicht oder Subsidiaritätslösung Doppelnamen Hinzufügen oder Voranstellen Rückwirkung für Altehen II. Gesetzgebungsverfahren III. Ergebnis Ehename a) Bestimmung des Ehenamens b) Namensführung nach der Scheidung c) Witwenname d) Namensehe Kindesname a) Eheliche Kinder b) Nichteheliche Kinder c) Legitimation d) Adoption e) Namensänderung der Eltern Auswirkungen in der standesamtlichen Praxis IV. Funktionen V. Kritik F. Das Ehenamensänderungsgesetz vom 27. März G. Das Übergangsrecht nach BVerfGE 84, 9 vom 05. März I. Reformbestrebungen vor der Entscheidung des BVerfG Der Gesetzesentwurf der Grünen vom 26. April Der Gesetzesentwurf der SPD vom 03. Januar Der Gesetzesentwurf des Saarlandes vom 27. September Der Gesetzesentwurf Hamburgs vom 20. November II. Die Entscheidung BVerfGE 84, III. Die Übergangsregelung Ehename Kindesname IV. Funktionen V. Kritik H. Das Familiennamensrechtsgesetz vom 16. Dezember I. Abschied vom Zwang zum gemeinsamen Ehenamen Befürworter Festhalten am gemeinsamen Ehenamen a) Ehehindernis b) Verfassungskonforme Auffangregelung aa) Anknüpfung an das Alter bb) Anknüpfung an das Alphabet
6 10 cc) Losentscheid dd) Zumutbarkeitskriterien c) Folgerungen II. Doppelnamen III. Entstehungsgeschichte Der Entwurf der SPD vom 24. Mai Der Entwurf der Bundesregierung vom 14. August Kritik an den Entwürfen Gesetzgebungsverfahren IV. Die Neuregelungen Ehename Kindesname V. Funktionen VI. Kritik VII. Folgeprobleme Uneinheitliche Geschwisternamen durch Übergangsrecht Mehrteilige Begleitnamen Der geführte Name als Kindesname J. Das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember I. Gesetzgebungsverfahren II. Das Recht des Kindesnamens nach der Kindschaftsrechtsreform Die Neuregelungen a) Gemeinsamer Name b) Gemeinsame Sorge ohne gemeinsamen Namen c) Kein gemeinsames Sorgerecht d) Stiefkinderfälle e) Sonstige Änderungen Funktionen a) Identifikations- und Individualisierungsfunktion b) Familiäre Zuordnungs- und Abstammungsfunktion c) Ordnungsfunktion d) Kontinuität Kritik a) Allgemein b) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar Das neue Kindesnamensrecht in der Praxis a) Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung nach 1618 S. 4 BGB.125 b) Erforderlichkeit der Einbenennung K. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar I. Gesetzgebungsverfahren II. Die Neuregelungen III. Kritik L. Neue Vorschläge
7 I. Gänzlich neuer Name II. Silbenkombinationen der Namen III. Gekreuzte Begleitnamen IV. Gebrauchsnamen V. Töchter- und Söhnenamen VI. Doppelnamen M. Zusammenfassung der Funktionsveränderungen N. Quo vadis Namensrecht? TEIL: RECHTSVERGLEICHENDE STUDIEN A. Island I. Bildung der Geburtsnamen II. Unterscheidung zwischen Nach- und Familiennamen III. Namensführung in der Ehe IV. Schlußfolgerungen B. Spanien I. Namensführung nach Linien II. Kein Ehename III. Schlußfolgerungen C. Italien I. Ehename II. Kindesname III. Schlußfolgerungen D. Großbritannien I. Ehename II. Kindesname III. Schlußfolgerungen E. Abschließende Wertung TEIL: VORNAMENSRECHT A. Einleitung B. Geschichte der Vornamen I. Germanische Frühzeit II. Mittelalter und Neuzeit III. Die Vornamensfrage im BGB IV. Vornamen im Nationalsozialismus Vornamen für Deutsche Vornamen für Juden V. Nachkriegszeit C. Funktionen des Vornamens I. Individualisierungsfunktion im engeren Sinne II. Ordnungsfunktion III. Offenbarung des Geschlechts
8 12 IV. Persönliche Funktionen D. Grundsätze und Schranken der Vornamenserteilung I. Das Recht zur Vornamenserteilung Ausfluß der Personensorge Wirksamkeit der Namenserteilung a) Einigung b) Materiell-rechtliche Zulässigkeit c) Änderung des Vornamens d) Rufnamen II. Die Schranken bei der Vornamenswahl Schutzzweck der Einschränkungen a) Kindeswohl vs. Elternwille b) Psychologie und Soziologie des Vornamens c) Das Verhältnis von Kindeswohl zu Sitte und Ordnung Die Schranken im Einzelnen a) Namensqualität aa) Namenszusätze bb) Ausrufe und Floskeln cc) Adjektive dd) Sachbezeichnungen (1) Allgemein (2) Ausnahmen (3) Schlußfolgerungen (4) Fremdsprachliche Sachbezeichnungen (5) Markennamen, Werbung ee) Nachnamen ff) Titel b) Begrenzung innerhalb der Familie aa) Geschwisternamen bb) Gleiche Namen bei Eltern und Kindern c) Anzahl d) Geschlechtsoffenkundigkeit aa) Grundsatz bb) Geschlechtswidrige Vornamen cc) Ausnahme: MARIA dd) Geschlechtsneutrale Vornamen e) Probleme bei ausländischen Vornamen aa) Schreibweise bb) Geschlechtsoffenkundigkeit (1) Im Inland bekannte ausländische Namen (2) Im Inland unbekannte ausländische Namen (a) Geschlecht erkennbar (b) Geschlecht nicht erkennbar
9 (3) Ausländische geschlechtsneutrale Namen (4) Fälle mit Auslandsbezug f) Silbenkombinationen g) Phantasienamen und Namenserfindungsrecht aa) Grundsätzlich bb) Fallgruppen (1) Reine Phantasienamen (a) Ähnlichkeit mit bekannten Namen (b) Nichtassoziative neue Bezeichnungen (2) Nachempfundene Phantasienamen (a) Berühmte Vorbilder (aa) Literatur und Mythologie (bb) Personen der Zeitgeschichte (cc) Sonderfall: JESUS (dd) Film und Fernsehen (3) Bereits vorhandene Begriffe als Namen h) Zusammenspiel von Vor- und Familienname aa) Alliterationen bb) Anlaute cc) Zu viele gleiche Vokale im Namen dd) Gesamtlänge des Namens ee) Vor- und Nachname passen nicht zusammen E. Abschließende Betrachtung I. Gewohnheitsrecht II. Eigener Vorschlag einer Regelung Kein Positivkatalog Vorschlag für ein Vornamensgesetz Abschließende Bemerkung
10 Einleitung Name ist Schall und Rauch 1. Diese berühmten (und meist falsch zitierten) Worte legte jedenfalls GOETHE 1808 seinem liebestrunkenen FAUST in den Mund. Doch kann diese Aussage heute tatsächlich noch Geltung beanspruchen? Oder war sie sogar schon damals nicht konsensfähig? Wenn es um den Namen einer Person geht, offenbart sich oft ein zwiespältiges Bild. Die familienrechtlichen Vorschriften des Namenserwerbs und der Namensführung im BGB, die in dieser Arbeit hinsichtlich ihrer Entwicklung untersucht werden, behandeln eine Materie, die nahezu jeden Bürger irgendwann einmal berührt. Nicht nur Eheschließung, Scheidung, Wiederheirat oder der Tod des Ehegatten können Einfluß auf die Namensführung einer Person haben, sondern auch Eltern sehen sich häufig mit diesen Normen konfrontiert, wenn es um die Namen ihrer Kinder geht. Anläßlich der Geburt muß das Kind nicht nur einen Vornamen erhalten, nach heutigem Kindesnamensrecht bestimmt sich selbst der Familienname nicht mehr unbedingt automatisch, sondern muß häufig von den Eltern gewählt werden. In vielfältiger Weise können unterschiedliche Ereignisse nachträglich Einfluß auf den Namen des Kindes vor Erreichen der Volljährigkeit ausüben, sei es durch eine Adoption oder insbesondere im Falle der Scheidung der Eltern und Wiederverheiratung desjenigen Elternteils, von dem sich entweder der Kindesname ableitet oder bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Obwohl also der einzelne Bürger zum Teil recht häufig vom Namensrecht betroffen ist, sind die Regelungen und die Ausgestaltung der jeweiligen Namensführungsmöglichkeiten nicht im Bewußtsein der Bevölkerung verankert 2. Nicht nur unter juristischen Laien sind die Varianten der Namensgestaltung in der Ehe nicht in Einzelheiten bekannt, und die Zahl der Mißverständnisse, Fehlvorstellungen und Gerüchte ist immens. Dies wird insbesondere im Bereich der Doppelnamensführung deutlich, vielfach wird selbstverständlich angenommen, es gebe die Möglichkeit der Bildung eines Doppelnamens als Ehename. Auf der anderen Seite provoziert gerade das Namensrecht immer wieder sehr emotionale Reaktionen, egal ob bei den betroffenen Namensträgern oder bei Politikern, Fachleuten und Autoren, die sich mit diesem Thema auseinandersetzen. Die meist sehr hitzig geführte Diskussion um die unterschiedlichsten Reformen auf diesem Gebiet lassen daher vermuten, daß Namen mehr sind als Schall und Rauch. 1 Goethe Faust I Z Befragte Standesbeamte gaben an, in der Frage der Namensführung in der Ehe häufig umfangreiche Aufklärungsarbeit leisten zu müssen, da die Verlobten oft unzutreffend informiert seien. 15
11 I. Problemstellung Grundlegend für das Verständnis der Bedeutung des Namens sind dessen unterschiedliche Funktionen für den einzelnen, aber auch für die Gesellschaft. Auf der einen Seite ist der Name geeignet, den Namensträger zu kennzeichnen und ihn von anderen zu unterscheiden. Diese Funktion wirkt in doppelter Hinsicht und dient nicht nur der Gesellschaft, die so ihre einzelnen Mitglieder genau bezeichnen kann, sondern auch dem einzelnen Namensträger selbst, der sich mit seinem Namen identifiziert und sich so von seinen Mitmenschen als eigenständiges Individuum abhebt. Des weiteren ordnet der Name den Einzelnen seinem Familienverband zu und kennzeichnet so seine Abstammung. Zudem erfüllt der Name mit Rücksicht auf den Staat eine bestimmte Ordnungsfunktion und kann für seinen Träger trotz sich ändernder Lebensumstände ein Mindestmaß an Kontinuität darstellen. Als Sekundärfunktion übernimmt der Name zunehmend auch wirtschaftliche Zwecke. Der Name ist ein Phänomen, das lange Zeit Sitte und Gebräuchen überlassen war und erst sehr spät verrechtlicht wurde. Die eben erwähnten Funktionen der Namen standen also schon lange bevor sich der erste Jurist mit der Namensführung beschäftigt hat, fest. Daher waren es eben diese Aufgaben, die der Name stets erfüllt hat, die schließlich die jeweiligen Regelungen der Namensführung maßgeblich beeinflußt haben. Als gesellschaftliche Erscheinung ist der Name mit seinen Funktionen damit aber auch den Entwicklungen und Veränderungen unterworfen, die eine Gesellschaft in ihrer Geschichte durchläuft. Da die unterschiedlichen Namensfunktionen zum Teil recht gegenläufigen Zwecken dienen, verändert sich mit der Zeit zwangsläufig auch die Gewichtung der Funktionen untereinander. Ins Spannungsfeld geraten insbesondere die Interessengegensätze von Individual- und familiärer Zuordnungsfunktion. Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit ist die Untersuchung, wie sich die Gewichtung der Namensfunktionen insbesondere unter der Geltung des BGB entwickelt hat und wohin diese Entwicklung in Zukunft führen könnte. Die Hauptrolle hat in dieser Hinsicht die sich stetig verändernde Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft und das Streben nach der Verwirklichung der in Art. 3 Abs. 2 GG verankerten Gleichberechtigung der Geschlechter gespielt. Während es zu Beginn des Jahrhunderts keiner weiteren Erwähnung bedurfte, daß die Frau mit der Heirat den Familiennamen des Mannes annimmt, hat sich dieses Bild im Laufe der Jahrzehnte immer mehr gewandelt. Allerdings war dies ein recht langsamer und allmählicher Prozeß, für den viele Einzelschritte nötig waren, um zur Gleichberechtigung auch im Namensrecht zu gelangen. Den Anfang machte in den 50er Jahren das Gleichberechtigungsgesetz, in den 70ern gefolgt vom 1. Eherechtsreformgesetz bis zum Familiennamensrechtsgesetz der 90er Jahre, nachdem das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber 1991 in seine Schranken verwiesen hatte. Schwierig gestaltete sich bei jeder Modifikation des Namensrechts der Versuch, zwischen zwei verfassungsrechtlichen Gebo- 16
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