Zivilstandsrecht. Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern. Kapitel 7.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zivilstandsrecht. Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern. Kapitel 7."

Transkript

1 Aus dem Lehrlingsordner Verwaltungskunde des Gemeindeschreiberverbandes des Kantons Luzern Kapitel 7 Zivilstandsrecht Stand Juli /29

2 Inhaltsverzeichnis Rechtliche Grundlagen... 4 Geschichtliches... 5 Organisation... 6 Zivilstandskreise des Kantons Luzern... 6 Zivilstandsamt... 8 Sonderzivilstandsamt... 8 Amtslokal / Archiv... 8 Zivilstandsbeamtin / Zivilstandsbeamter... 8 Ausstandspflicht... 9 Prüfungspflicht... 9 Amtsgeheimnis... 9 Haftbarkeit... 9 Beweiskraft... 9 Aufsicht Vom Familienregister zum Personenregister Infostar Familienregister Infostar Rückerfassung Erfassen der Personendaten Geschäftsfall Geburt Zuständigkeit Meldepflicht Familienname und Vornamen des Kindes Bürgerrecht Geschäftsfall Anerkennung Zuständigkeit Formen Wirkungen Sorgerecht Geschäftsfall Ehevorbereitung Zuständigkeit Ehevoraussetzungen Ehehindernisse Abschluss des Vorbereitungsverfahrens Geschäftsfall Eheschliessung Zuständigkeit Trauung Nottrauung Wirkungen Eingetragene Partnerschaft Zuständigkeit Voraussetzungen Begründung /29

3 Zivilstand Wirkungen Auflösung der Partnerschaft Geschäftsfall Namenserklärung Zuständigkeit Voraussetzungen Geschäftsfall Tod Zuständigkeit Meldepflicht Bestattung Verschollenerklärung Gerichtliche Feststellung des Todes Geschäftsfall Gerichts- und Verwaltungsentscheide Mitteilung von Entscheiden an die Zivilstandsbehörden Fälle und Form der Mitteilungen Mitteilungen Form und Inhalt Auszüge Zuständigkeit Berechtigung Auszüge für Erbschaftsbehörden Der Vorsorgeauftrag Musterformulare, Merkblätter und Beispiele /29

4 Rechtliche Grundlagen International - Internationale Übereinkommen CIEC - Internationale Abkommen (Deutschland, Italien, Österreich) - BG über das internationale Privatrecht IPRG Bund - Bundesverfassung BV - Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB - Verordnung über das Zivilstandswesen ZStV - Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen ZStGV - BG über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts BüG - Weisungen Infostar des EAZW - Kreisschreiben des eidg. Amtes für Zivilstandswesen (EAZW) - Fachprozesse EAZW - Module betreffend Verarbeitung in Infostar - Amtliche Mitteilungen EAZW Kanton - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch EGzZGB - Kant. Bürgerrechtsgesetz und Vollzugsverordnung KBüG - Verordnung über das Zivilstandswesen kzstv - Weisungen der kant. Aufsichtsbehörde Quellen - Homepage EAZW: - Homepage Amt für Gemeinden: /29

5 Geschichtliches Schon in der Zeit des Frühchristentums war die Führung von sogenannten Matrikeln (Verzeichnisse) bekannt. Es handelte sich fast ausschliesslich um Taufregister, welche jedoch unregelmässig geführt wurden und deshalb unzuverlässig waren. Die systematische Aufzeichnung von Geburten, Heiraten und Todesfällen durch die Ortsgeistlichen begann erst mit der Reformation und ist zur Hauptsache auf das Konzil von Trient 1593 zurückzuführen. Bis zum Jahre 1875 ist es grundsätzlich bei der Führung der Personenstandregister durch die Pfarrherren geblieben. Mit der Einführung des Zivilstandsgesetzes (ZEG) vom 24. Dezember 1874 wurden die Geistlichen vollkommen von der Registerführung ausgeschlossen. Die kirchliche Trauung wurde jeder Verbindlichkeit für das staatliche Recht enthoben. Der Bund regelte ab jetzt das Zivilstandswesen. Die Kompetenz betreffend organisatorischer Fragen blieb jedoch weiterhin in den Händen der Kantone. Die Register wurden somit auch unterschiedlich benannt: Bürgerbücher oder -register, Burgerrödel, Stammbücher oder wie im Kanton Luzern Ortsbürgerregister. Mit der Einführung des Zivilgesetzbuches (ZGB), in Kraft seit 1. Januar 1912, wurde das ZEG abgelöst. Der Bereich des Privatrechts wurde, insbesondere das Kindesverhältnis und den Namen betreffend, erweitert. Die heutigen Familienregister wurden in der uns bekannten Form seit dem 1. Januar 1929 geführt (Einführung der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928, VZD). Die Zivilstandsverordnung wurde bei Änderungen des Zivilgesetzbuches immer wieder teilrevidiert, was sich auch auf die Führung der Register ausgewirkt hat (Einführung Adoptions- und Kindesrecht, neues Eherecht usw.). Am 5. Oktober 2001 beschloss die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Änderung des Zivilgesetzbuches und schaffte den mutigen Entscheid einer ausdrücklichen Gesetzesgrundlage für die informatisierte Führung der Zivilstandsregister (Infostar). Nach und nach wurden in allen Kantonen regionale Zivilstandsämter eingerichtet. In einem weiteren Schritt wurden sämtliche Zivilstandsämter in einem datengeschützten Raum miteinander elektronisch vernetzt und seit 1. Januar 2005 werden alle Zivilstandsereignisse (Geburten, Eheschliessungen, Todesfälle usw.) in einem digitalen System beurkundet. Die maschinenschriftliche oder gar noch handschriftliche Beurkundung auf Papier in den traditionsreichen Zivilstandsbüchern gehört somit der Vergangenheit an. Für die Rückerfassung der Personendaten, für Auszüge und für die Familienforschung werden die alten Familien- und Einzelregister aber nach wie vor gebraucht /29

6 Organisation Zivilstandskreise des Kantons Luzern Bis zum 1. Januar 2004 bildete im Kanton Luzern jede Einwohnergemeinde einen Zivilstandskreis. Durch die Reorganisation im Zivilstandswesen wurden die vormals 107 Zivilstandsämter zu 11 Regionalen Zivilstandsämtern zusammengeschlossen. Ab gibt es noch 10 Regionale Zivilstandsämter, weil die Luzerner Seegemeinden Greppen, Vitznau und Weggis dem Zivilstandskreis Luzern angeschlossen wurden. Name Standort/Adresse Angeschlossene Gemeinden Amt Willisau Regionales Zivilstandsamt Amt Willisau Schlossstrasse Willisau Alberswil, Altbüron, Altishofen, Dagmersellen (Buchs und Uffikon), Ebersecken, Egolzwil, Ettiswil (Kottwil), Fischbach, Gettnau, Grossdietwil, Hergiswil, Luthern, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Reiden (Langnau und Richenthal), Roggliswil, Schötz (Ohmstal), Ufhusen, Wauwil, Willisau (ehemals Willisau-Stadt und Willisau- Land), Zell Ebikon Regionales Zivilstandsamt Ebikon Riedmattstrasse Ebikon Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon, Gisikon, Honau, Meierskappel, Root, Udligenswil Emmen Regionales Zivilstandsamt Emmen Rüeggisingerstrasse Emmenbrücke Emmen, Rain, Rothenburg Hochdorf Regionales Zivilstandsamt Hochdorf Hauptstrasse Hochdorf Aesch, Altwis, Ballwil, Ermensee, Eschenbach, Hitzkirch (Gelfingen, Hämikon, Mosen, Müswangen, Retschwil und Sulz), Hochdorf, Hohenrain (Lieli), Inwil, Römerswil (Herlisberg), Schongau Horw Zivilstandsamt Horw Gemeindehausplatz Horw Horw Kriens Zivilstandsamt Kriens Schachenstrasse Kriens Kriens Luzern Stadt Luzern Regionales Zivilstandsamt Obergrundstrasse 1 Greppen, Luzern (Littau), Malters, Meggen, Schwarzen-berg, Vitznau und Weggis /29

7 6002 Luzern Oberer Sempachersee Regionales Zivilstandsamt Oberer Sempachersee Stadtstrasse Sempach Eich, Hildisrieden, Neuenkirch, Sempach Sursee Regionales Zivilstandsamt Sursee Christoph-Schnyder-Str. 1c 6210 Sursee Beromünster (Neudorf, Gunzwil und Schwarzenbach), Büron, Buttisholz, Geuensee, Grosswangen, Knutwil, Mauensee, Nottwil, Oberkirch, Rickenbach (Pfeffikon), Schenkon, Schlierbach, Sursee, Triengen (Kulmerau, Wilihof und Winikon) Wolhusen Regionales Zivilstandsamt Wolhusen Gütsch 1, Postfach Wolhusen Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt- Marbach, Flühli, Hasle, Romoos, Ruswil, Schüpfheim, Werthenstein, Wolhusen Quelle: /29

8 Zivilstandsamt Die zentralen Aufgaben der Zivilstandsämter sind die Beurkundungen von Geburt, Heirat, eingetragenen Partnerschaften, Tod und Kindesanerkennung sowie die Ehevorbereitung und die Gestaltung der Trauung. Für die Erfassung der luzernischen Bürgerinnen und Bürger sowie für Ausländerinnen und Ausländer, für welche ein Ereignis zu beurkunden ist, führen die Zivilstandsämter das elektronische Personenstandsregister (Infostar). Die Führung der Zivilstandsregister bildet die Grundlage für - den Beweis über den Personenstand (alle Personendaten) - das Funktionieren der Einwohnerkontrolle - die Ausstellung von Ausweispapieren (Heimatschein, diverse Ausweise, Pass und ID) - die Feststellung der gesetzlichen Erben - die Bevölkerungsstatistik - die genealogische Forschung. Sonderzivilstandsamt Das Sonderzivilstandsamt erfasst und beurkundet alle ausländischen Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand, welche Bürgerinnen und Bürger des Kantons Luzern betreffen. Die Beurkundung erfolgt aufgrund der Verfügung der Aufsichtsbehörde. Das Sonderzivilstandsamt ist beim Amt für Gemeinden, Luzern, angegliedert. Amtslokal / Archiv Der Kanton bezeichnet für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz bzw. den Standort (siehe Kapitel Zivilstandskreise). Die Standortgemeinde stellt dem Zivilstandsamt zweckdienliche Räume zur Verfügung. Das Zivilstandsamt sorgt dafür, dass die Register und Belege feuer- und einbruchsicher und vor Feuchtigkeit geschützt aufbewahrt werden. Zudem werden die Eintragungen im Familienregister durch Mikroverfilmung sichergestellt. Zivilstandsbeamtin / Zivilstandsbeamter Als Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter kann jede Person unter den folgenden Voraussetzungen gewählt werden: - Besitz des eidgenössischen Fachausweises für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte oder eines Ausweises, der vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen als gleichwertig anerkannt ist (kann auch nach der Ernennung oder Wahl erworben werden) - Beschäftigungsgrad von mindestens 40% im Zivilstandswesen - Schweizer Bürgerrecht - Handlungsfähigkeit /29

9 Ausstandspflicht Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen treten bei Amtshandlungen (Beurkundungen usw.) in den Ausstand wenn: - sie persönlich betroffen sind - ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen - Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind - eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben - sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft Prüfungspflicht Die Zivilstandsbehörde prüft bei jeder Amtshandlung ihre Zuständigkeit und ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist, diese handlungsfähig sind und ob die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind. Amtsgeheimnis Die bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Personenstandsdaten verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Grund besonderer Vorschriften. Von der Schweigepflicht ausgenommen sind die Veröffentlichungen von Geburten, Todesfällen und Trauungen - diese dürfen im Kanton Luzern jedoch nur auf Verlangen und mit dem Einverständnis aller Betroffenen veröffentlicht werden. Haftbarkeit Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung. Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff nehmen. Beweiskraft Die Zivilstandsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (öffentliche Beweiskraft) /29

10 Aufsicht EJPD Eidg. Justiz- und Polizeidepartement Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen BJ Bundesamt für Justiz Fachbereich Infostar (FIS) - betreibt beim Informatik Service Center des Departementes die zentrale Datenbank - trägt die Verantwortung für die zentrale Datenbank - trifft Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind EAZW Eidg. Amt für das Zivilstandswesen Eidgenössische Aufsichtsbehörde; - Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personenstandes, die Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung, die Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft und die Eintragung der Partnerschaft sowie die Sicherstellung der Register und Belege - Inspektion der Zivilstandsämter, der Aufsichtsbehörden und der kantonalen Zivilstandsarchive - Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden - Infostar - Second-Level-Support JSD Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern Oberste kantonale Aufsichtsbehörde; entscheidet über Beschwerden gegen Zivilstandsämter AfG Amt für Gemeinden des Kantons Luzern Kantonale Aufsichtsbehörde; - Aufsicht, Beratung und Unterstützung der Zivilstandsämter - Anerkennung im Ausland erfolgter Zivilstandsereignisse von Luzerner Bürgerinnen und Bürger - Infostar First-Level-Support - Inspektion der Zivilstandsämter im Kanton Luzern - Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen - Erteilung von Bewilligungen zur Familienforschung - Berichtigung von Zivilstandsregister- und Infostareinträgen /29

11 Vom Familienregister zum Personenregister Infostar Familienregister Das Familienregister wurde von 1929 bis 31. Dezember 2003 gestützt auf die amtlichen Mitteilungen der Zivilstandsämter, der Gerichte und der Verwaltungsbehörden von dem für die Heimatgemeinde zuständigen Zivilstandsamt geführt. Besass eine Person mehrere Heimatorte, so erfolgten die Eintragungen im Familienregister jeweils an jedem einzelnen Heimatort. Das Familienregister wurde hauptsächlich nach patriarchalischen Grundsätzen angelegt und war auf die Familie des Mannes ausgerichtet. Mit der Einführung des neuen Eherechtes im Jahr 1988 wurde auch für die Frau ein eigenes Familienregisterblatt geführt. Infostar Die Erfassung und Fortschreibung von Personendaten / Zivilstandsdaten erfolgt seit dem 1. Januar 2004 elektronisch mittels der zentralen Datenbank Infostar (Informatisiertes Standesregister). Ab diesem Zeitpunkt werden Zivilstandsereignisse grundsätzlich nicht mehr in den Familienregistern eingetragen. Die Einzelregister (Geburtsregister, Anerkennungsregister, Eheregister, Todesregister) wurden noch bis zum 31. Dezember 2004 weitergeführt. Seit dem 1. Januar 2005 erfolgt schliesslich auch die Beurkundung dieser Zivilstandsfälle nur noch elektronisch. In vom Bund bestimmten Fällen werden jedoch noch Nachtragungen im Familienregister oder Randanmerkungen in Einzelregistern vorgenommen. Die ehemaligen Bücherregister - Ortsbürgerregister - Familienregister - Einzelregister, die bisher von den Zivilstandsämtern geführt wurden, sind jedoch weiterhin beweiskräftig und ein wichtiger Bestandteil des gesamten Zivilstandsregisters. Mit der Einführung des elektronischen Beurkundungssystems Infostar sind die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten mit weit mehr als einem neuen Arbeitsmittel ausgestattet worden. Damit wurde der Grundstein für ein bürgerfreundliches und entwicklungsfähiges Personendaten-Management in einem hoch datengeschützten System gelegt. Vorläufig ist es bloss auf Personen und Familienbeziehungen ausgelegt. Zwischen gewissen Amtsstellen erfolgt bereits ein elektronischer Datenaustausch (z. B. Einwohnerkontrolle, Zentrale Ausgleichskasse). Im Infostar werden Zivilstandsereignisse und Familienbeziehungen den Personen individuell zugeordnet und nicht wie im Familienregister 'familienweise' dargestellt. Mit dieser neuen Erfassungstechnik können auch mögliche Fehlerquellen ausgeschaltet werden, indem künftig keine Mehrfacherfassung gleicher Daten am Ort des Zivilstandsereignisses und an den (u. U. mehreren) Heimatorten erfolgt. Das Zivilstandswesen heute ist ein hochmoderner Zweig in der Verwaltung /29

12 Rückerfassung Damit die Personendatenstämme für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten zur Verfügung stehen, müssen diese vom Familienregister im Infostar erfasst werden; die sogenannte Rückerfassung. Die Rückerfassung erfolgt einerseits Ereignisbezogen, d.h. wenn bei einer Person ein Zivilstandsereignis verarbeitet werden muss, wird diese Person speziell für diese Verarbeitung vom Familienregister in das Infostar rückerfasst. Andererseits müssen im Kanton Luzern die Zivilstandsämter bis am 31. Dezember 2008 sämtliche Familienregisterblätter rückerfassen, die rückwirkend seit dem 1. Januar 1988 eröffnet wurden. Diese erste Rückerfassungsphase ist abgeschlossen. Nun wird die Rückerfassung der weiteren Personen kontinuierlich fortgesetzt. Diese fortlaufende Rückerfassung dient dazu, innerhalb einer nützlichen Frist alle lebenden Personen im Infostar aufzunehmen. Die Aufnahme der Personendaten aus dem Familienregister erfolgt zwingend nach folgenden Regeln: - Regel 1: Person unverändert aufnehmen Die Person ist mit dem im Familienregister eingetragenen aktuellen Personenstand aufzunehmen; ihre Daten dürfen nicht verändert werden. - Regel 2: Kinder Ist die aufgenommene Person nach dem 31. Dezember 1967 geboren worden, so müssen alle ihre Kinder ebenfalls mit den aktuellen Daten rückerfasst werden. - Regel 3: Ehegatte Ist die aufgenommene Person verheiratet, muss die Ehefrau bzw. der Ehemann ebenfalls rückerfasst werden. Dabei sind die Regeln 1 bis 2 zwingend zu beachten. - Regel 4: Eltern Vater und Mutter der aufgenommenen Person müssen nicht rückerfasst werden. Bei ihrer Aufnahme sind jedoch die Regeln 1 bis 3 zwingend zu beachten. Erfassen der Personendaten Bei der Erfassung von Personendaten im Infostar werden der Personenstand einer Person und weitere vorhandene Daten einer Person eingegeben. Im Speziellen sind dies folgende Daten: - Systemdaten (Systemnummern, Eintragungsort, Eintragungsstatus, Verzeichnisse) - Versichertennummer - Namen (Familienname, Ledigname, Vornamen, andere amtliche Namen*) - Geschlecht - Geburt (Datum, Zeit, Ort, Totgeburt) - Zivilstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, unverheiratet, in eingetragener Partnerschaft, aufgelöste Partnerschaft) - Tod (Datum, Zeit, Ort) - Wohnsitz (ohne Adresse) - Aufenthaltsort - Lebensstatus (lebend, gestorben, verschollen, unbekannt) - Erwachsenenschutz (Errichtung eines Vorsorgeauftrages und dessen Hinterlegungsort, umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags infolge dauernder Urteilsunfähigkeit) - Eltern** (Familienname und Vornamen, andere Namen*) - Adoptiveltern (Familienname und Vornamen, andere Namen*) - Bürgerrecht/Staatsangehörigkeit (Datum gültig ab/gültig bis, Erwerbsgrund, Verlustgrund, Referenz Familienregister) - Beziehungsdaten (Art <Eheverhältnis / Kindesverhältnis>, Datum gültig ab/gültig bis, Auflösungsgrund) /29

13 *) Unter "andere Namen" werden amtliche Namen erfasst, welche weder Familiennamen noch Vornamen sind (z.b. Middle Names, bekannt aus skandinavischen Ländern, Vereinigte Staaten, Philippinen usw. oder sogenannte Vatersnamen z.b. Russland). **) Bei den Namen der Eltern handelt es sich um die Abstammungsangaben - also die Namensführung der Eltern zum Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses. Die Daten werden vor der definitiven Eingabe genaustens überprüft und anschliessend beurkundet. Die rechtsgültigen Personendaten dürfen nur von den Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten mit dem entsprechenden Zugriffsrecht und unter Verwendung der persönlichen Identifikation abgeschlossen werden. Zugleich werden die entsprechenden Verknüpfungen zwischen den eingegebenen Personen vorgenommen (Verknüpfung zu den Eltern, Ehegatten, Partnerinnen und Partnern und den Kindern) /29

14 Geschäftsfall Geburt Zuständigkeit Die im Inland erfolgte Geburt wird im Zivilstandkreis beurkundet, in dem sie stattfand. Ist die Geburt in einem Fahrzeug auf der Reise erfolgt, dann wird sie im Zivilstandskreis beurkundet, wo die Mutter das Fahrzeug verlassen hat. Auch Totgeburten, die nach dem sechsten Schwangerschaftsmonat geboren wurden und die Auffindung von Kindern unbekannter Abstammung (Findelkinder) werden beurkundet. Letztere im Zivilstandskreis des Auffindungsortes. Meldepflicht Zur Meldung von Geburten sind verpflichtet: Wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung geboren worden ist, ist die Leitung der Einrichtung für die Meldung der Geburt an das zuständige Zivilstandsamt verpflichtet. Wenn das Kind nicht in einer solchen Einrichtung (z.b. zu Hause) geboren worden ist, ist die Mutter, der Ehemann der Mutter, der mit der Mutter nicht verheiratete Vater des Kindes (wenn er es vorgeburtlich anerkannt hat) oder jede bei der Geburt anwesend gewesene Person verpflichtet, die Geburt anzumelden. Familienname und Vornamen des Kindes Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes einem Elternteil zu, so erhält das Kind dessen Ledignamen. Die Eltern, welche nicht miteinander verheiratet sind und welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen, müssen eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber einer Behörde abgeben. Eine Beratung durch das Zivilstandsamt ist für diese Erklärung nicht vorgesehen. Die Erklärung kann entweder zusammen mit der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt erfolgen oder separat bei der Kindesschutzbehörde. Im Anschluss an die Kindesanerkennung und nach Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können die Eltern beim Zivilstandsamt erklären, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Art. 270a ZGB tragen /29

15 Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit der Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle späteren gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge. Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder Ausländer können gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, dass die Führung des Namens dem Heimatrecht unterstellt wird. Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsanzeige mitzuteilen. Vornamen, die offensichtlich den Interessen des Kindes zuwiderlaufen, dürfen durch das Zivilstandsamt zurückgewiesen werden. Auf Wunsch dürfen totgeborenen Kindern Vornamen gegeben werden. Bürgerrecht Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des andern Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen /29

16 Geschäftsfall Anerkennung Zuständigkeit Zur Beurkundung der Anerkennung ist unter Vorbehalt der gerichtlichen und der testamentarischen Kindesanerkennung jedes Zivilstandsamt in der Schweiz zuständig. Ausgenommen sind Anerkennungen mit Auslandberührung. Der Vater hat persönlich beim Zivilstandsamt zu erscheinen. Ist der Anerkennungswillige minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder wurde für ihn aufgrund dauernder Urteilsunfähigkeit ein Vorsorgeauftrag wirksam, so ist die notwendige Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und Unterschriften zu beglaubigen. Formen Das seit 1. Januar 1978 geltende Kindesrecht kennt drei Formen der Anerkennung von Kindern, die nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis stehen: - durch Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten - durch Erklärung vor dem Richter, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist - durch letztwillige Verfügung (Testament) Die Anerkennung kann schon vor der Geburt des Kindes beurkundet werden. In solchen Fällen erfolgt sie unter der Bedingung, dass das Kind lebend geboren wird, und dass die Mutter nicht vor der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann die Ehe schliesst. Möglich ist auch die Anerkennung eines bereits verstorbenen oder totgeborenen Kindes. Wirkungen Durch die Anerkennung wird das Kindesverhältnis zwischen dem Anerkennenden und dem Kind festgestellt. Das Kind tritt gegenüber der väterlichen Seite in vielfältige Rechte und Pflichten ein, wie z.b. das gesetzliche Erbrecht und die Verwandtenunterstützungspflicht. Die Wirkungen betreffend Familienname und Bürgerrecht des Kindes wurden bereits in den Ausführungen des Geschäftsfalles Geburt erwähnt. Ist die Mutter Ausländerin, so erwirbt das ausländische Kind eines schweizerischen Vaters - bei Geburt nach dem 1. Januar das Schweizer Bürgerrecht mit der Anerkennung. Sorgerecht Seit dem 1. Juli 2014 können die Eltern anlässlich der Anerkennung (auch bei einer vorgeburtlichen Anerkennung) beim Zivilstandsamt erklären, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen (gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298a ZGB) und dass sie sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Diese Erklärung muss unmittelbar im Anschluss an die erfolgte Kindesanerkennung von beiden Eltern unterzeichnet werden. Wenn die Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist dafür nicht mehr das Zivilstandsamt zuständig, sondern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde /29

17 Geschäftsfall Ehevorbereitung Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams. Wohnen die Brautleute im Ausland, ist das Zivilstandsamt, wo die Trauung stattfinden soll, zuständig. Im Rahmen seiner Orientierungs- und Beratungspflicht berät und informiert die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte die Brautleute namentlich über die erforderlichen Dokumente und die Wirkungen der Eheschliessung bezüglich Namensführung, Bürgerrecht etc. Ehevoraussetzungen Die Ehe eingehen können zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind. Das Zivilstandsamt prüft das Gesuch. Die Brautleute haben persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen. Die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte ermahnt die Brautleute zur Wahrheit, weist auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt die Unterschriften. Ehehindernisse Die Eheschliessung ist verboten zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind. Wer eine neue Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass die frühere Ehe oder die frühere eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist. Abschluss des Vorbereitungsverfahrens Sind die Ehevoraussetzungen erfüllt, müssen die Brautleute die Angaben auf dem Formular Ehevorbereitung - Name und Bürgerrechte nach der Trauung bestätigen. Danach eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten schriftlich den Entscheid, dass die Trauung - nach einer Frist von 10 Tagen und spätestens in 3 Monaten - stattfinden kann. Wünschen die Verlobten in einem andern Zivilstandskreis getraut zu werden, stellt ihnen das leitende Zivilstandsamt nach Beendigung des Vorbereitungsverfahrens eine Trauungsermächtigung aus (3 Monate gültig). Auf Verlangen wird für die Trauung im Ausland das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt (6 Monate gültig) /29

18 Geschäftsfall Eheschliessung Zuständigkeit Die in der Schweiz erfolgte Trauung wird von der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten beurkundet, vor der/dem sie stattgefunden hat. Trauung Die Trauung ist öffentlich und findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben. Die Brautleute haben zwei mündige und urteilsfähige Zeugen mitzubringen. Die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte richtet an den Bräutigam und an die Braut einzeln die Frage:., ich richte an Sie die Frage: wollen Sie mit. die Ehe eingehen?. Haben beide die Frage bejaht, so erklärt die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte: Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen. Unmittelbar nach der Trauung wird die Bestätigung der Eheschliessung von den Ehegatten, den Trauzeugen und der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet. Die Eheleute können dabei in der ihnen gewohnten Form unterzeichnen. Den Ehegatten wird nach der Trauung ein Familienausweis (Nachfolgedokument des Familienbüchleins) ausgehändigt. Auf Wunsch kann auch eine Trauungsurkunde ausgestellt werden. Hat die Trauung im Ausland stattgefunden und das Sonderzivilstandsamt hat dies im Standesregister (Infostar) beurkundet, so ist das Zivilstandsamt am Heimatort des einen Ehegatten für das Ausstellen des Familienausweises zuständig. Die kirchliche Trauung, welche keine gesetzliche Wirkung hat, darf in der Schweiz erst nach vollzogener Ziviltrauung erfolgen. Als Bestätigung genügt dem Pfarrer eine Kopie des Familienausweises. Nottrauung Ist einer der Verlobten in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte auf ärztliche Bestätigung hin die Frist abkürzen oder die Trauung unverzüglich vornehmen. Die Brautleute haben vor einer Nottrauung die Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eheschliessung und die Erklärung Ehevorbereitung - Name und Bürgerrechte nach der Trauung zu unterzeichnen /29

19 Wirkungen Familienname Jeder Ehegatte behält seinen Namen. Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien. Ausländisches Recht Wenn die Verlobten Ausländer sind, welche in der Schweiz wohnen, können sie mittels einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten ihr nationales Namensrecht wählen (Optionserklärung). Bürgerrecht Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Der ausländische Ehegatte behält die ausländische Staatsangehörigkeit bei. Er erhält das Schweizer Bürgerrecht nicht automatisch /29

20 Eingetragene Partnerschaft Zur Verarbeitung der eingetragenen Partnerschaft gibt es drei verschiedene Geschäftsfälle (GF): 1. Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft 2. Eintragung der Partnerschaft 3. Auflösung eingetragene Partnerschaft Zuständigkeit Für die Durchführung des Vorverfahrens ist wahlweise das Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder Partner zuständig. Das Gesuch kann mündlich oder schriftlich eingereicht werden. Nachdem die beiden Partnerinnen oder Partner die erforderlichen Dokumente vorgelegt haben und die Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eintragung der Partnerschaft unterzeichnet haben, prüft das zuständige Zivilstandsamt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte informiert und berät die Partnerinnen oder Partner im Zusammenhang mit der geplanten Eintragung ihrer Partnerschaft in Bezug auf die Voraussetzungen, die Eintragungshindernisse, die zu beschaffenden Dokumente und die Wirkungen vor allem betreffend Ehehindernis, Namensführung und Bürgerrecht. Die Beurkundung kann unmittelbar nach der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen stattfinden, spätestens jedoch innert drei Monaten, nachdem der Entscheid über das positive Ergebnis des Vorverfahrens mitgeteilt wurde. Voraussetzungen Um die Partnerschaft eingehen zu können, müssen die Partnerinnen oder Partner (Personen gleichen Geschlechts) die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen: - Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. - Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein oder bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben. - Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine Partnerschaft eintragen lassen. - Ausländische Partnerinnen oder Partner müssen während des Vorverfahrens nachweisen, dass eine der beiden betroffenen Personen in der Schweiz Wohnsitz hat. - Personen, welche keinen Wohnsitz in der Schweiz und keine schweizerische Staatsangehörigkeit haben, können in der Schweiz keine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen /29

21 Begründung Die Beurkundung der Partnerschaft findet im Amtsraum des Zivilstandskreises statt, den die Partnerinnen oder Partner gewählt haben. Zeugen sind keine notwendig. Rechtsgültig wird die Partnerschaft mit Unterzeichnung der Partnerschaftserklärung, welche die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte zeitgleich unterzeichnet. Verweigert eine der Partnerinnen oder einer der Partner die Unterschrift, so kommt die Partnerschaft rechtlich nicht zu Stande. Nach erfolgter Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann den Partnerinnen oder den Partnern ein Partnerschaftsausweis abgegeben werden. Zivilstand In amtlichen Formularen und im Verkehr mit den Behörden ist jeweils der Zivilstand anzugeben. Dieser lautet: in eingetragener Partnerschaft. Nach gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft oder nach Tod der Partnerin/des Partners lautet der Zivilstand: aufgelöste Partnerschaft. Eine im Ausland gültig eingetragene Partnerschaft wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie den schweizerischen Rechtsprinzipien entspricht. Wenn eine der Partnerinnen bzw. einer der Partner die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt oder wenn mindestens eine der Partnerinnen oder einer der Partner in der Schweiz Wohnsitz hat, kann sie im Personenstandsregister Infostar eingetragen werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen entscheidet über die Anerkennung. Wirkungen Name Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen. Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen. Die eingetragene Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf das Bürgerrecht. Wenn die Partnerinnen bzw. Partner Ausländer oder Ausländerinnen sind, welche in der Schweiz wohnen, können sie mittels einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten ihr nationales Namensrecht wählen (Optionserklärung). Bürgerrecht Für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die ausländische Partnerin bzw. den ausländischen Partner sieht das Gesetz keine Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung vor, wie dies der Fall ist für die ausländische Ehegattin oder den ausländischen Ehegatten von Schweizer Bürgern und Schweizer Bürgerinnen. Partnerschaft und Kinder Den in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist es in der Schweiz nicht erlaubt, ein Kind zu adoptieren oder fortpflanzungsmedizinische Verfahren zu nutzen. Auch die Adoption von Kindern des Partners oder der Partnerin ist nicht möglich /29

22 Auflösung der Partnerschaft Die beiden Partnerinnen oder Partner können beim Gericht gemeinsam die Auflösung der Partnerschaft beantragen. Zudem kann jeder Partner oder jede Partnerin die Auflösung verlangen, wenn das Paar seit mindestens einem Jahr getrennt lebt /29

23 Geschäftsfall Namenserklärung Zuständigkeit Zur Entgegennahme einer Namenserklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig. Voraussetzungen Bei noch bestehender Ehe kann der Ehegatte, der vor dem 01. Januar 2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, gegenüber der Zivilstandsbeamtin/dem Zivilstandsbeamten jederzeit erklären, wieder den Ledignamen annehmen zu wollen. Nach der Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft (durch Tod oder Scheidung bzw. Auflösung einer Partnerschaft durch das Gericht), kann die Person, welche ihren Namen bei der Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft geändert hat, ebenfalls jederzeit mittels Erklärung den Ledignamen wieder annehmen. Diese Namenserklärungen haben keine Wirkung auf die Namensführung der Kinder /29

24 Geschäftsfall Tod Zuständigkeit Der im Inland erfolgte Tod wird in dem Zivilstandskreis beurkundet, wo er eingetreten ist. Wird eine Person tot aufgefunden und lässt sich nicht feststellen, wo sie gestorben ist, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, wo die Leiche gefunden wird. Ist der Tod in einem Fahrzeug auf der Reise eingetreten, so wird er in dem Zivilstandskreis beurkundet, wo die Leiche dem Fahrzeug entnommen worden ist. Meldepflicht Tod und Leichenfund sind innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt anzuzeigen. - Bei einem Todesfall zu Hause hat die Meldung an die Gemeinde-/Stadtverwaltung zu erfolgen. Diese benachrichtigt das zuständige Zivilstandsamt. - Bei einem Todesfall im Heim/Spital hat die Meldung direkt an das zuständige Zivilstandsamt zu erfolgen. Ein Todesfall kann vom Zivilstandsamt nur dann beurkundet werden, wenn der Tod ärztlich festgestellt worden ist und eine entsprechende ärztliche Todesbescheinigung vorliegt. Wenn die Person in einem Spital, einem Alters- oder Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben ist, ist die Leitung dieser Einrichtung zur Meldung des Todesfalls an das zuständige Zivilstandsamt verpflichtet. Wenn die Person zu Hause gestorben ist, ist der überlebende Ehegatte, die überlebende Partnerin/Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen zur Anzeige verpflichtet. Auch kann jede Person, welche beim Tod zugegen gewesen ist oder die Leiche gefunden hat, diese Meldung machen. Gemeindeverwaltungen, Altersheime, Spitäler, Kliniken sowie die Polizeibehörde melden den Todesfall schriftlich. Das Zivilstandsamt stellt zu diesem Zweck Formulare zur Verfügung. Bestattung Eine Bestattungsbewilligung oder Kremationsbewilligung darf erst nach erfolgter Anzeige und vorliegender Todesbescheinigung des Arztes ausgestellt werden /29

25 Verschollenerklärung Voraussetzungen Art. 35 und 36 ZGB nennen zwei verschiedene Fälle, die zu einer Verschollenerklärung führen können: die lange nachrichtenlose Abwesenheit und das Verschwinden in hoher Todesgefahr. Im ersten Fall kann das Begehren frühestens fünf Jahre seit der letzten Nachricht, im zweiten ein Jahr seit dem Zeitpunkt des wahrscheinlichen Todeseintritts gestellt werden. Zum Antrag berechtigt ist, wer aus dem Tod der vermissten Person Rechte ableitet. Wie bei der gerichtlichen Feststellung des Todes setzt auch die Verschollenerklärung den Nachweis der behaupteten Tatsachen mit Hilfe geeigneter Mittel voraus. Wird das Begehren bewilligt, so muss das Gericht durch eine Publikation jedermann auffordern, innert einer Frist von mindestens einem Jahr Anhaltspunkte über den Verbleib der vermissten Person zu melden. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Verschollenerklärung möglich. Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig. Gerichtliche Feststellung des Todes In aller Regel besteht über die Tatsache und den genauen Zeitpunkt des Todes einer Person Klarheit, so dass für die Erfassung im Zivilstandsregister das übliche Melde- und Eintragungsverfahren genügt. Sind die Umstände dagegen nicht ohne weiteres klar oder wird die Richtigkeit eines Eintrags bezweifelt, so kann eine gerichtliche Feststellung des Todes einer Person nötig werden. Wird eine verstorbene Person nicht gefunden, so darf eine gerichtliche Todesfeststellung nur erfolgen, wenn der Tod als sicher erscheint. Nach Art. 34 ZGB kann der Tod einer Person als erwiesen betrachtet werden, wenn diese unter Umständen verschwunden ist, die den Tode als sicher erscheinen lassen. Bislang gängigen Umschreibungen zufolge muss der Tod absolut sicher sein. Beispiele, bei denen eine Feststellung des Todes möglich ist: - Aufenthalt in einem Gebäude oder Fahrzeug/Flugzeug/Schiff, das völlig zerstört wird - Ertrinken vor Zeugen - Anwesenheit in unmittelbaren Gefahrenbereich bei Naturkatastrophen oder Anschlägen /29

26 Geschäftsfall Gerichts- und Verwaltungsentscheide Mitteilung von Entscheiden an die Zivilstandsbehörden Für die Verarbeitung von Gerichtsurteilen und Verwaltungsentscheiden betreffend den Personenstand und die Familienbeziehungen sind die Zivilstandsämter im Kanton Luzern wie folgt zuständig: - In erster Linie das Zivilstandsamt am luzernischen Wohnsitz einer der betroffenen Personen. - Falls keine Person Wohnsitz im Kanton Luzern hat, ist der luzernische Heimatort einer der betroffenen Personen massgebend. - In letzter Linie ist das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde zuständig, die in der Angelegenheit erstinstanzlich entschieden hat. Fälle und Form der Mitteilungen Artikel 40 ZStV nennt die von Gerichten, Artikel 41 ZStV die von Verwaltungsbehörden und Artikel 42 ZStV die entsprechend der kantonalen Zuweisung mitzuteilenden Entscheide. Mitzuteilen sind ausschliesslich rechtskräftige Entscheide: - Erwerb und Verlust von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten - Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts - Namensänderung - Namensänderung mit Bürgerrechtsänderung - Adoption - Umfassende Beistandschaft und deren Aufhebung - Testamentarische Anerkennung eines Kindes - Ehescheidung und Eheungültigerklärung - Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter - Feststellung der Vaterschaft - Vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes - Aufhebung der Anerkennung - Aufhebung der Adoption - Geschlechtsänderung - Verschollenerklärung und ihre Aufhebung - Namenssachen/Namensschutz - Feststellung von Geburt und Tod - Feststellung der Eheschliessung - Erfassung und Bereinigung von Personenstandsdaten Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben in einigen besonderen Fällen ihre Entscheide betreffend den Personen- oder Familienstand weiterhin direkt an Stellen ausserhalb des Zivilstandsdienstes mitzuteilen, z.b. an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) oder an das Bundesamt für Statistik (BfS) /29

27 Mitteilungen Die vorgeschriebenen Mitteilungen sind von Amtes wegen, unaufgefordert und gebührenfrei durch das Zivilstandsamt zu erlassen. Die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte vergewissert sich bei jeder Erfassung und Fortschreibung, welche Mitteilungen sie oder er zu machen hat. Im Speziellen sind bei Rückerfassungen vom Familienregister ins Infostar den gemeinsamen Heimatorten sowie den Heimatorten, welche die erfasste Person vor der Heirat hatte, Mitteilungen über die erfassten Personendaten zu erlassen. Form und Inhalt - Mitteilungen unter Regionalen Zivilstandsämtern, den Aufsichtsbehörden und Einwohnerkontrollen erfolgen elektronisch über Infostar. - Mitteilungen an die KESB erfolgen per Post - Mitteilungen ins Ausland erfolgen mittels CIEC-Formularen. Auszüge Zuständigkeit Das Zivilstandsamt des Heimatortes ist für Auszüge über den Personenstand einer Person (Personenstandsausweis, Heimatschein, Familienausweis, Partnerschaftsausweis) verantwortlich. Das Zivilstandsamt, bei welchem ein entsprechendes Ereignis beurkundet wurde, ist für den entsprechenden Auszug (Geburts-, Anerkennungs-, Ehe, Partnerschafts-, Todesurkunde) zuständig. Berechtigung Eine Person kann nur Auszüge über Eintragungen in den Zivilstandsregistern verlangen, die sie selber betreffen. Vertreter (auch Anwälte) haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen. Personen, die ein unmittelbares, schutzwürdiges Interesse eröffnen, gehören ebenfalls zum Kreis der Bezugsberechtigten. Hier ist jedoch Vorsicht geboten (evtl. Weisungen der Aufsichtsbehörde einholen). Unberechtigten wird die Abgabe von Registerauszügen verweigert. Auszüge für Erbschaftsbehörden Für Erbschaftsbehörden können zwei Arten von Auszügen erstellt werden: - Wenn die verstorbene Person vor dem 1. Januar 1968 geboren ist, wird in der Regel ein Familienschein erstellt. - Ist die verstorbene Person nach dem 1. Januar 1968 geboren, können die Zivilstandsämter einen Ausweis über den registrierten Familienstand (Formular 7.3) ausstellen. Dieser gibt lückenlos Auskunft über eheliche und nicht eheliche Kinder und über die aktuelle Ehe oder Partnerschaft. Die Angaben sind aktuell /29

28 Der Vorsorgeauftrag Im neuen Erwachsenenschutzrecht ist die Grundlage für den Vorsorgeauftrag geschaffen worden. Danach kann eine handlungsfähige Person frühzeitig festlegen, wer im Fall ihrer späteren Urteilsunfähigkeit die Betreuung und rechtliche Vertretung übernehmen soll. Es besteht sogar die Möglichkeit, dessen Aufbewahrungsort im Personenstandsregister bei jedem Zivilstandsamt eintragen zu lassen. So kann für den Fall der Urteilsunfähigkeit einer Person sichergestellt werden, dass die Erwachsenenschutzbehörde in Erfahrung bringen kann, ob ein Vorsorgeauftrag besteht und wo dieser aufbewahrt wird /29

29 Musterformulare, Merkblätter und Beispiele 1. Geburtsanmeldung 2. Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) 3. Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge vor der Geburt 4. Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt 5. Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung 6. Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eheschliessung 7. Auszug aus dem Eheregister (CIEC) 8. Gesuch für die Eintragung einer Partnerschaft 9. Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eintragung einer Partnerschaft 10. Partnerschaftsurkunde 11. Partnerschaftsausweis 12. Todesanmeldung 13. Auszug aus dem Todesregister (CIEC) 14. Heimatschein 15. Personenstandsausweis 16. Familienausweis 17. Merkblatt Bestellung von Zivilstandsdokumenten im Erbschaftsfall 18. Ausweis über den registrierten Familienstand (Formular 7.3) /29

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht Nr. 153.3

Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht Nr. 153.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Namenserklärungen

Mehr

Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2

Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Eheschliessung

Mehr

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht

Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht 1) Wo finde ich die neuen Gesetzesbestimmungen? Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

Mehr

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3

Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz Nr. 152.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Erklärung

Mehr

Support Tickets Infostar

Support Tickets Infostar Rubrik Thema Kurzbeschrieb altrechtliche dem neuen Recht unterstellt Geburtsschein mit aktuellen Daten nach Nachführen des Familienregisters Ticket Nr. Datum Bürgerrechtserwerbsgrund für die Ehefrau und

Mehr

Eheauflösung im Inland oder im Ausland

Eheauflösung im Inland oder im Ausland Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Auflösung der Ehe durch Gerichtsurteil

Mehr

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 8. April 004 wird wie folgt geändert: Art. Abs. Bst. c Sie können den Sonderzivilstandsämtern

Mehr

Prämien- Region. BFS- Nr. Wahlkreis. Eine Gemeinde kann mehrere PLZ umfassen und eine PLZ kann in mehreren Gemeinden liegen.

Prämien- Region. BFS- Nr. Wahlkreis. Eine Gemeinde kann mehrere PLZ umfassen und eine PLZ kann in mehreren Gemeinden liegen. Prämienregionen 2018 - Kanton Luzern Datenquelle EDI, Bern Eine Gemeinde kann mehrere PLZ umfassen und eine PLZ kann in mehreren Gemeinden liegen. PLZ Ort Gemeinde Prämien- Region Wahlkreis 6110 Wolhusen

Mehr

Neues Namens- und Bürgerrecht

Neues Namens- und Bürgerrecht Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

Der neue Kindesund. Erwachsenenschutz. flexibel und massgeschneidert.

Der neue Kindesund. Erwachsenenschutz. flexibel und massgeschneidert. Der neue Kindesund Erwachsenenschutz flexibel und massgeschneidert www.kesb-lu.ch Auf den 1. Januar 2013 tritt das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht KESR in Kraft. Das alte Vormundschaftsrecht stammt

Mehr

Infos, Hinweise und Anleitungen zu:

Infos, Hinweise und Anleitungen zu: Infos, Hinweise und Anleitungen zu: Geburt Kindesanerkennung Heirat/Trauung/Eheschliessung Namensänderung / Namenserklärung Todesfall Registerauszüge Eingetragene Partnerschaft Regionales Zivilstandsamt

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2015)

vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2015) Nr. 625 Mietwertverordnung vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 28 Absätze 1b sowie 2 4 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 1, auf Antrag

Mehr

Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft - Ordentliche Bemessung

Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft - Ordentliche Bemessung Luzerner Steuerbuch Band 1, Weisungen StG: Einkommenssteuer, 28 Nr. 2 Datum der letzten Änderung: 01.01.2018 http://steuerbuch.lu.ch/index/band_1_weisungen_stg einkommenssteuer_mietwertordentlichebemessung.html

Mehr

vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2017)

vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2017) Nr. 625 Mietwertverordnung vom 31. Oktober 2000 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 28 Absätze 1b sowie 24 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 1, auf Antrag des

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Merkblatt über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft Nr. 151.1

Merkblatt über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft Nr. 151.1 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2014 Merkblatt über die Begründung

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014)

Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014) Gemeinsame elterliche Sorge Merkblatt (Stand 1.7.2014) 1. Allgemeine Voraussetzungen Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge für ihre unmündigen Kinder gemeinsam aus. Sind die Eltern nicht miteinander

Mehr

Informationen zum deutschen Namensrecht

Informationen zum deutschen Namensrecht Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

Anfrage Gerhard Klein über Gemeindeschulden bei der Pensionskasse (Nr. 605). Eröffnet: 22. April 2002, Finanzdepartement.

Anfrage Gerhard Klein über Gemeindeschulden bei der Pensionskasse (Nr. 605). Eröffnet: 22. April 2002, Finanzdepartement. Anfrage Gerhard Klein über schulden bei der Pensionskasse (Nr. 605). Eröffnet: 22. April 2002, Finanzdepartement. Antwort des Regierungsrats: Vorbemerkungen Mit der Fusion der kantonalen Pensionskasse

Mehr

Merkblatt über Zivilstandsdokumente im Erbschaftsfall

Merkblatt über Zivilstandsdokumente im Erbschaftsfall Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: April 2010 Merkblatt über Zivilstandsdokumente

Mehr

Feststellung Geburt oder Tod

Feststellung Geburt oder Tod Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Feststellung der Geburt oder

Mehr

MERKBLATT ZUR EINTRAGUNG EINER PARTNERSCHAFT Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher

MERKBLATT ZUR EINTRAGUNG EINER PARTNERSCHAFT Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher MERKBLATT ZUR EINTRAGUNG EINER PARTNERSCHAFT Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz; SR-Nr. 211.231; in Kraft seit 1. Januar 2007) Die eingetragene

Mehr

Adligenswil Eschenbach Knutwil Root Aesch Escholzmatt-Marbach Kriens Rothenburg Alberswil Ettiswil Luthern Ruswil Altbüron Fischbach Luzern Schenkon

Adligenswil Eschenbach Knutwil Root Aesch Escholzmatt-Marbach Kriens Rothenburg Alberswil Ettiswil Luthern Ruswil Altbüron Fischbach Luzern Schenkon Adligenswil Eschenbach Knutwil Root Aesch Escholzmatt-Marbach Kriens Rothenburg Alberswil Ettiswil Luthern Ruswil Altbüron Fischbach Luzern Schenkon Altishofen Flühli Malters Schlierbach Altwis Gettnau

Mehr

Stromversorgung: Zuteilung der Netzgebiete

Stromversorgung: Zuteilung der Netzgebiete Stromversorgung: Zuteilung der Netzgebiete Der Regierungsrat hat nach Anhörung der auf dem Gebiet des Kantons Luzern tätigen Netzbetreiber und Netzeigentümer sowie aller Gemeinden mit Beschluss vom 2.

Mehr

Leerwohnungsquote sinkt wieder unter ein Prozent

Leerwohnungsquote sinkt wieder unter ein Prozent LUSTAT news 17. Juli 2008 Medienmitteilung Wohnungsmarkt Leerwohnungsquote sinkt wieder unter ein Prozent Die Lage auf dem Luzerner Wohnungsmarkt verschärft sich. Am 1. Juni 2008 standen im Kanton 1339

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Das neue Namensrecht

Das neue Namensrecht Das neue Namensrecht 1 Inhalt I. Wesentliche Änderungen III. Auswirkungen einer Namensänderung IV. Materialien I. Wesentliche Änderungen 3 I. Wesentliche Änderungen Eheschliessung bleibt ohne Auswirkungen

Mehr

ük 3: Modul A-24 Zielsetzung Inhalt Zivilstandswesen

ük 3: Modul A-24 Zielsetzung Inhalt Zivilstandswesen ük 3: Modul A-24 Zivilstandswesen Zielsetzung 1.1.2.1.2 Staatsaufgaben Gemeinden 1.1.2.2.1 Hauptaufgaben des Staates 1.1.2.2.2 Zuständigkeiten 1.1.2.2.3 Aufgabenverteilung 1.1.3.1.1 Auftrag des Lehrbetriebs

Mehr

Merkblatt über die eingetragene Partnerschaft

Merkblatt über die eingetragene Partnerschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Stand: Juli 2010 Merkblatt über die eingetragene

Mehr

Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt

Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt Ledige Mütter Verheiratete Mutter Geschiedene Mutter Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages

Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) (bitte vollständig aufführen) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: Welche war für den Verstorbenen wichtiger? Familienstand

Mehr

vom 5. November 2002 (Stand 1. Januar 2019) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

vom 5. November 2002 (Stand 1. Januar 2019) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung Nr. 890a Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 5. November 2002 (Stand. Januar 209) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die, 2, 3 Absatz 4, 2 Absatz

Mehr

Deutsche heiraten in Italien

Deutsche heiraten in Italien Deutsche heiraten in Italien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Italien Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen

Mehr

Erziehungsgutschriften

Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Gültig ab 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften

Mehr

23 BESTATTUNGEN 23 / 2004. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen

23 BESTATTUNGEN 23 / 2004. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen 23 BESTATTUNGEN Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Rechtliche Grundlagen Die kantonalen Bestimmungen Die kommunalen Bestimmungen 3. Verpflichtung der Gemeinden 4. Bestattungen 5. Gräber Masse Ruhezeit

Mehr

vom 5. November 2002* (Stand 1. Januar 2015) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung

vom 5. November 2002* (Stand 1. Januar 2015) I. Vollzug der Arbeitslosenversicherung Nr. 890a Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds vom 5. November 2002* (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 1, 2, 3 Absatz 4,

Mehr

Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

Zentrales Personenstandsregister (ZPR) Zentrales Personenstandsregister (ZPR) Fragen und Antworten Stand 10. Oktober 2014 1 Allgemeines zum ZPR... 2 2 Geburt... 3 2.1 Vaterschaftsanerkenntnis... 4 3 Eheschließung... 5 4 Eingetragene Partnerschaft...

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Was ist eine Beistandschaft?

Was ist eine Beistandschaft? Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann

Mehr

Deutsche heiraten in Bulgarien

Deutsche heiraten in Bulgarien Deutsche heiraten in Bulgarien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Bulgarien Stand: Juli 2014 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Vorbemerkung Scheidung online

Vorbemerkung Scheidung online Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online

Mehr

Zivilstandsverordnung

Zivilstandsverordnung Zivilstandsverordnung (ZStV) Änderung vom 7. November 2012 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 1 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz

Mehr

Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik

Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht 50728 Köln Telefon: 022899

Mehr

Deutsche heiraten in der Schweiz

Deutsche heiraten in der Schweiz Deutsche heiraten in der Schweiz Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Schweiz Stand: April 2012 Diese Informationsschrift soll Sie bei

Mehr

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014

Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014 Diana Berger-Aschwanden, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt

Mehr

Hinweise zur Namensführung

Hinweise zur Namensführung Stand: September 2011 Hinweise zur Namensführung Im Laufe des Lebens gibt es Ereignisse, die eine Namenserteilung oder Namensänderung mit sich bringen, wie z. B. Geburt, Eheschließung, Scheidung, etc.

Mehr

Scheidungsfragebogen

Scheidungsfragebogen 1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag

Mehr

Arten Pflichtige Steuerbare Faktoren Steuerertrag Genres Contribuables Eléments imposables Rendement de l'impôt 1'000 Fr. Fr.

Arten Pflichtige Steuerbare Faktoren Steuerertrag Genres Contribuables Eléments imposables Rendement de l'impôt 1'000 Fr. Fr. Tabelle I / Tableau I Gesamtergebnisse / Résultats d'ensemble Arten Pflichtige Steuerbare Faktoren Steuerertrag Genres Contribuables Eléments imposables Rendement de l'impôt 1'000 Fr. Fr. Aktiengesellschaften

Mehr

LUSTAT news. Wohnungsmarkt. Leerwohnungsziffer sinkt weiter. 28. Juli 2009 Medienmitteilung

LUSTAT news. Wohnungsmarkt. Leerwohnungsziffer sinkt weiter. 28. Juli 2009 Medienmitteilung LUSTAT news 28. Juli 2009 Medienmitteilung Wohnungsmarkt sinkt weiter Die Lage auf dem Luzerner Wohnungsmarkt bleibt angespannt. Am 1. Juni 2009 standen im Kanton Luzern 1 068 Wohnungen leer. Gegenüber

Mehr

8 von 1'000 Wohnungen im Kanton Luzern stehen leer

8 von 1'000 Wohnungen im Kanton Luzern stehen leer LUSTAT News 28. Juli 2011 Medienmitteilung 8 von 1'000 Wohnungen im Kanton Luzern stehen leer Am 1. Juni 2011 standen im Kanton Luzern 1'402 Wohnungen leer. Dies entspricht einer von 0,83 Prozent. Gemessen

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Pflegeheimliste für den Kanton Luzern

Pflegeheimliste für den Kanton Luzern Pflegeheimliste für den Kanton Luzern vom 6. Juli 2010, mit Änderungen vom 3. Dezember 2010, 14. Juni 2011, 15. November 2011, 6. März 2012, 21. August 2012, 4. Dezember 2012, 8. März 2013 Veröffentlichung

Mehr

Gebührenpflichtige Dokumente

Gebührenpflichtige Dokumente Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Kreisschreiben EAZW Überweisung der Vergütungen

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Gesuch zur Aufnahme eines Adoptivkindes / Antrag um Abklärung der Adoptionseignung

Gesuch zur Aufnahme eines Adoptivkindes / Antrag um Abklärung der Adoptionseignung Departement für Justiz und Sicherheit Generalsekretariat Gesuch zur Aufnahme eines Adoptivkindes / Antrag um Abklärung der Adoptionseignung Beachten Sie bitte folgende Hinweise, bevor Sie dem Departement

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Fachprozess EAZW. Nr vom 1. April 2010 (Stand: 1. Mai 2013) Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung. Geschäftsfall Bürgerrecht

Fachprozess EAZW. Nr vom 1. April 2010 (Stand: 1. Mai 2013) Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Einbürgerung. Geschäftsfall Bürgerrecht Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Geschäftsfall Bürgerrecht Einbürgerung

Mehr

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung

Meldewesen. An, Ab- und Ummeldung Meldewesen Melde- und Abmeldebestätigung Was ist eine Meldebestätigung, was ist eine Abmeldebestätigung? In bestimmten Situationen müssen Sie Ihren derzeitigen Wohnsitz dokumentieren oder beweisen können,

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder

Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder Kanton St.Gallen Amt für Soziales Adoptiv- und Pflegekinder Departement des Innern Impressum Herausgeber Kanton St.Gallen Departement des Innern Amt für Soziales Spisergasse 41 9001 St.Gallen T 058 229

Mehr

3003 Bern, den 16. Januar 2003 - ISR-KS KAB-Einführung 01.03 V.1.0 d - An die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen

3003 Bern, den 16. Januar 2003 - ISR-KS KAB-Einführung 01.03 V.1.0 d - An die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen BUNDESAMT FÜR JUSTIZ OFFICE FÉDÉRAL DE LA JUSTICE UFFICIO FEDERALE DI GIUSTIZIA UFFIZI FEDERAL DA LA GIUSTIA EIDG. AMT FÜR DAS ZIVILSTANDSWESEN OFFICE FÉDÉRAL DE L ÉTAT CIVIL UFFICIO FEDERALE DELLO STATO

Mehr

Erster Abschnitt Die Beurkundung von Geburten 1

Erster Abschnitt Die Beurkundung von Geburten 1 V Vorwort III Verzeichnis der Abkürzungen XIII Gaaz/Meireis, 8. Auflage, 1. Lieferung Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin 2009 ISBN 978-3-8019-2620-5 Teil 1 Das Geburtenregister Erster

Mehr

13. Internationales Seminar der Standesbeamtinnen und Standesbeamten an der Europäischen Akademie Otzenhausen, 14. 17.11.2010

13. Internationales Seminar der Standesbeamtinnen und Standesbeamten an der Europäischen Akademie Otzenhausen, 14. 17.11.2010 13. Internationales Seminar der Standesbeamtinnen und Standesbeamten an der Europäischen Akademie Otzenhausen, 14. 17.11.2010 Heirat und Partnerschaften in Europa Recht und Zeremonie SCHWEIZ Beatrice Rancetti,

Mehr

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar. Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit

Mehr

Deutsche heiraten in Spanien

Deutsche heiraten in Spanien Deutsche heiraten in Spanien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Spanien Stand: Januar 2016 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge (GES)

Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Gemeinsame elterliche Sorge (GES) Grundsätzliches / Allgemeines Fredy Morgenthaler, Behördenmitglied KESB Inhaltsverzeichnis Grundsätzliches / Definitionen Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Mehr

Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften

Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Workshop im Rahmen des Seminars für lesbische und schwule Eltern und Paare mit Kinderwunsch

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Die Sorgeerklärung... 7 3. Das gemeinschaftliche Sorgerecht... 9 4. Das alleinige Sorgerecht... 11 5.

Mehr

Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden Ufficio di diritto civile del Cantone dei Grigioni Uffizi da dretg civil dal chantun Grischun

Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden Ufficio di diritto civile del Cantone dei Grigioni Uffizi da dretg civil dal chantun Grischun Amt für Zivilrecht des Kantons Graubünden Ufficio di diritto civile del Cantone dei Grigioni Uffizi da dretg civil dal chantun Grischun Produktive Aufschaltung der Zivilstandsämter Infostar Wichtige Hinweise

Mehr

(Stand 1. Januar 2009)

(Stand 1. Januar 2009) Nr. 35 Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 6. April 004* (Stand. Januar 009) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Absatz 3, 4, 7 Absatz, 9 und 30 Absatz des Gesetzes über

Mehr

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos

Benützungsordnung. für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Benützungsordnung für die Räume im Schulhaus Dorf Romoos Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Benützungsrecht... 4 1.1 Allgemeine Benützung... 4 1.2 Probelokale... 4 2 Benützungszeiten... 4 2.1 Probelokal... 4

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

Deutsche heiraten in Ungarn

Deutsche heiraten in Ungarn Deutsche heiraten in Ungarn Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Ungarn Stand: Dezember 2012 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

ük 3: Modul G-24 Zivilstandswesen Zielsetzung

ük 3: Modul G-24 Zivilstandswesen Zielsetzung ük 3: Modul G-24 Zivilstandswesen Stand: 03.07.2018 Zielsetzung 1.1.2.1.2 Staatsaufgaben Gemeinden 1.1.2.2.1 Hauptaufgaben des Staates 1.1.2.2.2 Zuständigkeiten 1.1.2.2.3 Aufgabenverteilung 1.1.3.1.1 Auftrag

Mehr

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E

VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren K L A G E VORLAGE für Vaterschaftsaberkennungsverfahren Absender: (Vorname + Name) (Adresse) (PLZ + Ort) Kantonsgericht Nidwalden Zivilabteilung/Grosse Kammer Rathausplatz 1 6371 Stans (Ort), (Datum) K L A G E In

Mehr

34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei

34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei 34 ff. neues PStG Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei * Anmeldung der Eheschließung Zuständigkeit * Nachbeurkundung * Geburt im Ausland * Eheschließung

Mehr

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT Warum ein neuer Ausländerausweis? Mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens wird die Schweiz als neuer Schengenstaat zur Einführung eines Ausländerausweises

Mehr

Deutsche heiraten in Dänemark

Deutsche heiraten in Dänemark Deutsche heiraten in Dänemark Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht 50728 Köln Telefon: 022899 358-4998 Telefax:

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Gemeinde Wasserversorgung GIS-Koordinator

Gemeinde Wasserversorgung GIS-Koordinator Gemeinde Wasserversorgung GIS-Koordinator Aesch Wasserversorgungsgenossenschaft Aesch Adligenswil Wasserversorgungsgenossenschaft Adligenswil Emch+Berger WSB AG Alberswil Brunnengenossenschaft Alberswil

Mehr

Das Kantonale Bauinventar als Instrument

Das Kantonale Bauinventar als Instrument Das Kantonale Bauinventar als Instrument für Bauherrn, Planer und Behörden 1 Was sind Baudenkmäler Schloss Heidegg Rathausturm Luzern Aufgaben der Denkmalpflege > erfassen Invenatarisation: kant. Bauinventar

Mehr

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG

ANTRAG AUF NAMENSÄNDERUNG Die Angaben zur Person bitte in Blockschrift oder mit Schreibmaschine/Computer ausfüllen! Zutreffendes bitte ankreuzen! Zu den Klammerziffern ( ) bitte die Ausfüllanweisungen auf Seite 3 lesen! ANTRAG

Mehr

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements) Profond Vorsorgeeinrichtung Zürcherstrasse 66, Postfach, 8800 Thalwil T 058 589 89 81 F 058 589 89 01 Profond Vorsorgeeinrichtung Hintere Bahnhofstrasse 6, Postfach, 5001 Aarau T 058 589 89 82 F 058 589

Mehr

Beratung und Unterstützung, Beratung Beistandschaften und

Beratung und Unterstützung, Beratung Beistandschaften und Stadt Hagen Stadt Hagen Beratung Unterstützung, Beratung Beistandschaften Beratung Unterstützung, Unterstützung, Beistandschaften Beurkungen Beistandschaften Beurkungen Beurkungen für Eltern, die bei der

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge

Gemeinsame elterliche Sorge Kanton St.Gallen Amt für Soziales Orientierungshilfe für Eltern Mai 2014 Gemeinsame elterliche Sorge Departement des Innern Die Lebensrealitäten von Familien und deren Wahrnehmung in der Gesellschaft verändern

Mehr

Merkblatt über das Beglaubigungswesen

Merkblatt über das Beglaubigungswesen DEPARTEMENT VOLKSWIRTSCHAFT UND INNERES Abteilung Register und Personenstand Notariatskommission 22. August 2014 Merkblatt über das Beglaubigungswesen 1. Grundsätzliches Die Gemeinden sind dafür verantwortlich,

Mehr

Änderungsmitteilung. Anw-Leistung

Änderungsmitteilung. Anw-Leistung Anw-Leistung Änderungsmitteilung Änderungen Ihrer persönlichen Situation können sich auf Ihre Hinterbliebenenleistung auswirken. Melden Sie uns daher solche Änderungen mit dem vorliegenden Vordruck innerhalb

Mehr

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser)

Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Gz.: 520.50 SE (wird von der Auslandsvertretung ausgefüllt) Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in

Mehr

DEUTSCH-TSCHECHO-SLOWAKISCHER VERTRAG ÜBER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND OPTIONSFRAGEN VOM 20. NOVEMBER 1938

DEUTSCH-TSCHECHO-SLOWAKISCHER VERTRAG ÜBER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND OPTIONSFRAGEN VOM 20. NOVEMBER 1938 DEUTSCH-TSCHECHO-SLOWAKISCHER VERTRAG ÜBER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND OPTIONSFRAGEN VOM 20. NOVEMBER 1938 Die Deutsche Regierung und die Tschecho-Slowakische Regierung, in dem Wunsche, die sich aus der

Mehr

Abstammungsrecht. I. Allgemeines

Abstammungsrecht. I. Allgemeines Abstammungsrecht I. Allgemeines Welche Personen sind in rechtlicher Hinsicht Vater und Mutter eines Kindes? Letzte große Novellierung des Abstammungsrechts durch das FamErbRÄG 2004 Die Rechte von Rechtsnachfolgern

Mehr

18 Fragenkatalog. 1. Durch welche Begriffe wurde Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst?

18 Fragenkatalog. 1. Durch welche Begriffe wurde Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst? 10 Kindesrecht Fragen 1. Durch welche Begriffe wurde Mündigkeit, Unmündigkeit und Vormundschaftsbehörde abgelöst? 2. Das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und den beiden Elternteilen kann von Gesetzes

Mehr