SATZUNG über die Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Naunhof (MARKTORDNUNG)

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1 SATZUNG über die Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Naunhof (MARKTORDNUNG) Aufgrund 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) wurde durch den Stadtrat der Stadt Naunhof in öffentlicher Sitzung am 24. November 1994 folgende Satzung, zuletzt geändert durch die 5. Satzungsänderung vom 30. Oktober 2009, beschlossen: 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Naunhof betreibt den Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung. 2 Verhalten auf Märkten (1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktes die Bestimmungen dieser Marktsatzung zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten. (2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. 3 Zutritt Die Stadt Naunhof kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzellfall den Zutritt zum Markt je nach Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird. 4 Gegenstand des Marktverkehrs Auf den Wochenmärkten dürfen nur die in 67 Abs. 1 GewO festgeleqten Geqenstände feilgeboten werden, mit Ausnahme lebender Tiere. Der Markt dient hauptsächlich der Versorgung mit Frischerzeuqnissen. Um ein abwechslunqsreiches Anqebot zu gewährleisten, werden Händler mit gleichen Sortimenten nur in beqrenzter Anzahl zugelassen. 5 Standplätze (1 ) Der Marktmeister wird von der Stadt Naunhof eingesetzt Die Waren dürfen nur auf dem von ihm zuqewiesenen Standplatz aus

2 angeboten und verkauft werden 2 (2) Es ist nicht gestattet, die zuqewiesenen Standplätze eigenmächtig zu wechseln, zu tauschen oder Dritten zu überlassen. Der Marktmeister hat das Recht, die Platzeinteilung auch nach erfolgter Zuweisung zu ändern (3) Die Stadt Naunhof erteilt so viele Platzzusaqen für den Marktplatz, wie es ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den marktbetrieblichen Erfordernissen möglich ist. Die Belegung eines Platzes ist nur gestattet, wenn vom Marktmeister die Erlaubnis gegeben wurde. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmen Standplatzes. (5) Soweit erlaubte Standplätze bis zum festgesetzten Marktbeginn nicht ausgenutzt oder vor Ablauf der Marktzeit abgegeben werden, ist der Marktmeister befugt diese anderweitig mit Tageserlaubnis zu vergeben. (6) Die Erlaubnisse sind nicht übertragbar. Sie können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (7) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere dann vor, wenn a)tatsachen bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, b) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. (8) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf lieqt insbesondere vor, wenn a) der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird, b) der Platz ganz oder teilweise für bauliche Änderunqen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird. c) der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienste oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmunqen dieser Marktordnung verstoßen haben, d) ein Standinhaber die nach der Marktsatzung in der jeweils güitigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderunq nicht bezahlt. Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt werden.

3 6 Verkaufseinrichtungen 3 (1) Als Verkaufseinrichtung auf dem Markt sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit nicht abgestellt werden. Fahrzeuge die für den Verkauf dringend notwendig sind können in Ausnahmefällen auf dem Markt abgestellt werden. (2) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Vorkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche, haben. (3) Verkaufsseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt. wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis nicht an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Bei angrenzenden Grundstücken sind die Zufahrten und Fenster nicht zu verstellen, die Fassaden dürfen nicht beschädigt werden. (4) Die Stand- bzw. Verkaufsflächeninhaber haben an ihren Verkaufsplätzen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Platzinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben. (5) Das Anbringen von anderen als in (4) genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtung in angemessenem Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Platzinhabers in Verbindung steht (6) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abqestellt werden. Die Straßeneinmündunqen sind frei zu halten. Die Durchfahrt von Rettunqsfahrzeugen muss gewährleistet sein 7 Sauberhalten der Marktflächen (1) Die Marktflächen dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Marktfläche aufgebracht werden. (2) Die Stand- und Verkaufsflächeninhaber sind verpflichtet: a ) dafür zu sorgen dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden. b ) Verpackunqsmaterial Marktabfälle und marktbedingten Schmutz von ihren Plätzen und Flächen zwischen den Standreihen und den Nachbarständen jeweils bis zur Mitte zu sammeln und beim Vorlassen des Marktes mit zu nehmen.

4 c) Die Standplätze sind nach Ende des Marktes in sauberem Zustand zu verlassen. 4 Die Stadt Naunhof kann widrigenfalls zur Beseitigung der Abfälle Dritte beauftragen und die Kosten dem Verursacher in Rechnung stellen. 8 Marktplatz Der Wochenmarkt der Stadt Naunhof findet auf dem Marktplatz statt. In Ausnahmefällen kann von der Stadtverwaltung Naunhof ein anderer Standort festgelegt werden. 9 Markttage und Marktzeiten (1) Der Wochenmarkt wird an jedem Mittwoch abgehalten. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag findet kein Wochenmarkt statt. (2) Der Wochenmarkt beqinnt um 8:00 Uhr und endet um 17:00 Uhr (3) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens um 7:00 Uhr angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Der Abbau soll erst nach 16:00 Uhr begonnen werden und muss bis spätestens 17:30 Uhr erfolgt sein. (4) Die Stadt Naunhof kann bei besonderen Anlässen die frühere Räumung der StandpIätze anordnen den Markt sonst räumlich und zeitlich einschränken oder von Fall zu FaIl Ausnahmen zulassen. 10 Haftung Die Stadt Naunhof haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober FahrIässigkeit ihrer Bediensteten. 11 Ausnahmen Die Stadt Naunhof kann in besonderen Fällen nach gerechter Abwägung aller Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Marktsatzung zulassen. 12 Ordnungswidrigkeiten Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung kann eine Geldbuße gem. 17 OwiG von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro gegen denjenigen erhoben werden, der

5 5 1. sich nicht gem. 2 Abs. 2 auf dem Markt verhält, 2. gegen 5 Abs. 1 verstößt, 3. gegen das Verbot des eigenmächtigen Standplatzwechsels gem. 5 Abs. 2 verstößt, 4. widerrechtlich einen Standplatz gem. 5 Abs. 3 u. 4 belegt, 5. gegen die sofortige Räumung des Standplatzes gem. 5 Abs. 8 verstößt, 6. entgegen 6 Abs. 1-4 seine Verkaufseinrichtung nicht vorschriftsmäßig betreibt, 7. den Vorschriften zur Plakatierung und Werbung innerhalb seiner Verkaufseinrichtung gem. 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, 8. sich entgegen 6 Abs. 6 verhält, 9. entgegen 7 Abs. 1 Marktflächen verunreinigt, 10. entgegen 7 Abs. 2 die Reinigung seines Standplatzes nicht vornimmt, 11. entgegen 9 Abs. 3 die Zeiten für den Auf- und Abbau der Verkaufseinrichtungen nicht einhält. 13 (1) Für die Benutzung von Plätzen für den Wochenmarkt werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner ist, wer einen Verkaufsplatz auf dem Wochenmarkt benutzt. (3) Die Marktgebühr beträgt 3,00 EUR/pro Quadratmeter, wobei die Standtiefe 2,5 m nicht überschreiten soll. Für Kleinständer, die außerhalb des Standplatzes aufgestellt werden müssen, beträgt die Gebühr je Ständer 1,50 EUR. Für Fahrzeuge, die zusätzlich zum Verkaufsstand aufgestellt werden, beträgt die Gebühr 5,00 EUR. (4) Kleinsterzeuger und Frischwarenhändler sind von der Gebühr befreit. (5) Der Stromverbrauch wird je nach Zwischenzähler oder den üblichen durchschnittlichen Verbrauchswerten berechnet. Der Mindestbetrag für Stromnutzer beträgt 2,00 EUR/Tag. (6) Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes und ist bei Marktbeginn fällig. Sie werden im Laufe des Markttages vom Marktmeister eingezogen. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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